Vll. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes Folien 37-49, Kriterien zur Stellenberechnühg, Brutto- und Nettostellenplan

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vll. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes Folien 37-49, Kriterien zur Stellenberechnühg, Brutto- und Nettostellenplan"

Transkript

1 Einqanqs-Nr. t A / (wird vom Landeskirchenamt ausgefüllt) - Vll. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes - Bitte unbedingt ausfüllen! Absender (Name und Anschrift): KMD Klaus Rilke / Kreiskantor Görkwitzer Unterweg Schleiz Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Kantorenkonvent Kirchenkreis Schleiz Vll. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes Folien 37-49, Kriterien zur Stellenberechnühg, Brutto- und Nettostellenplan l, Stellungnahme zum Inhalt ln diesem Teil können Sie sich zu den Inhalten und einzelnen Elementen sowie Mechanismen des Themas äußern und Anderunqs- oder Erqänzunqsvorschläqe eintra Das geplante neue Finanzsystem der EKM ist in Teilen,die den Verkündigungsdienst betreffen für den Konvent der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchenkreises Schleiz aus folgenden Gründen nicht tragbar. In unserer,von kleinen Gemeinden und Städten geprägten Region,könnten Mitarbeiterstellen nur gehalten werden,wenn sich viele Gemeinden an der Finanzierung beteiligen.dieses wäre nur denkbar,wenn deridie Mitarbeitende in all diesen beteiligten Gemeinden dienstlich präsent wäre.eine Regionalisierung ist im Bereich der Kirchenmusik aber nicht in dem Maße voranzutreiben wie in anderen Bereichen,z.B. der Gemeindepädagogik oder im Pfarramt. Kirchenmusikalische Arbeit,wie z.b. Chor-und lnstrumentalproben finden am Abend statt und setzen ein hohes Maß an Kontinuität voraus. Orgeldienste zu Gottesdiensten,Kasualien und Konzerte können nur in einer bestimmten Anzahl erfolgen. Somit wäre ein,,bedienen" aller beteiligten Gemeinden qualitativ und quantitativ nicht durchführbar. Das geplante Modell würde zum Abbau von 00%-Stellen oder aber zur Zerstückelung u nserer Arbeit (,,G ießkannenprinzip") fü hren. Wenn aus genannten Gründen eine Finanzierung durch die Gemeinden nicht realisierbar wäre,könnte nur der Kirchenkreis die Mitarbeiterstellen subventionieren. Da die Einnahmen des Kirchenkreises aus Umlagen der EKM für die Vielzahl der Aufgaben nicht ausreichend wären,würde es zwangsläufig zu einer Reduzierung oder Abminderunq der Kirchenmusikerstellen kommen.

2 (wird vom La ausgefüllt). v u. Ab s c h n,.i'.: HtlffiHffiili'[' liäuj'il;"älä, i s s o i e n ste s. Nach dem geplanten neuen Finanzsystem werden sich kleinere Gemeinden finanziell überfordert sehen,sich an einer Mitfinanzierung von Kirchenmusikerstellen zu beteiligen.die kirchenmusikalische Arbeit würde als wichtiger Teil des Gemeindelebens und Gemeindeaufbaus reduziert werden und teilweise entfallen. Kirchen musikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchen kreises Schleiz i.a. KMD Klaus Rilke lb p,/4 2. z. Hinweise Hrnwerse zu übergangs- ubergangs- und Häftefa Hartefarrregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl, notwendigen Übergangs- und Härtefallreqelunqen e

3 Eingangs-Nr.: A2 - I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems - Absender: Pfr. Martin Krautwurst, Schulstraße 8, 9944 Magdala Tel.: 072/ Stellungnahme von: Telefonseelsorge Jena/Erfurt/Gera, Kirchenkreis Jena, Pfarramt Magdala I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems. Stellungnahme zum Inhalt Als Vertreter des Kirchenkreises Jena gehöre ich zur TelefonSeelsorge Jena und vertrete hier alle Vorstände der Telefonseelsorge in der EKM im ehemaligen Gebiet der Thüringer Landeskirche (TS Jena, TS Gera, TS Erfurt). Die Seelsorge gehört zu den zentralen Hauptaufgaben unserer Kirche. Jesus Christus hat die Seelsorge um und am Nächsten selbst gelebt und gepredigt. Die TelefonSeelsorge versucht (seit 54 Jahren in Deutschland) dem Auftrag zur Nächstenliebe als niedrigschwelliges Angebot im Dienst der Kirche, gerecht zu werden Die TelefonSeelsorge ist eine bundesweite Organisation und derzeit flächendeckend in Deutschland vertreten. Rund umfassend ausgebildete ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit vielseitigen Lebens- und Berufskompetenzen stehen Ratsuchenden in 05 TelefonSeelsorgestellen vor Ort zur Seite, darunter drei (Jena, Erfurt, Gera) im Freistaat Thüringen. Träger der Telefon-Seelsorge sind vorwiegend die beiden christlichen Kirchen in Deutschland, die Evangelische Kirche und die Katholische Kirche. Seit 997 besteht die Partnerschaft zwischen der TelefonSeelsorge in Deutschland und der Deutschen Telekom AG. Die Deutsche Telekom trägt sämtliche Gebühren für die unter den beiden Sonder- Rufnummern geführten Telefongespräche. Die TelefonSeelsorge ist Mitglied im Internationalen Verband für TelefonSeelsorge IFOTES mit Sitz in Genf. Die TelefonSeelsorge ist ein Angebot für alle die auf der Suche nach Hilfe sind. Kein Anrufer wird nach seinem Namen oder gar Konfession gefragt, der Anruf bleibt anonym. Somit wird gewährleistet, dass die Sorgen und Probleme der Hilfesuchenden vertraulich behandelt werden - alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Die Erreichbarkeit besteht rund um die Uhr. Die TelefonSeelsorgestellen sind Tag und Nacht erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen, bundesweit. Ob alt oder jung, ob Berufstätiger, Hausfrau, Auszubildende oder Rentner, ob evangelisch, katholisch, Angehörige einer anderen Glaubensgemeinschaft oder ohne Kirchenzugehörigkeit die TelefonSeelsorge ist für jeden da. Die TelefonSeelsorge ist offen für alle Problembereiche, für alle Anrufenden in ihrer jeweiligen Situation. Auf die Anrufenden wird weder konfessioneller noch politischer oder ideologischer Druck ausgeübt.

4 Eingangs-Nr.: A2 - I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems - Die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TelefonSeelsorge sind sorgfältig ausgewählt, mindestens ein Jahr lang ausgebildet und werden durch regelmäßige Supervision begleitet. Für die Ratsuchenden entstehen keine Kosten. Die anfallenden Gesprächsgebühren übernimmt die Deutsche Telekom AG als Partner der TelefonSeelsorge. In der Vergangenheit wurden die TelefonSeelsorgestellen in Jena, Erfurt und Gera neben anderen finanziellen Unterstützern durch die katholische Kirche, Kommunen, Wohlfahrtsverbände, Stiftungen und Privatspenden mit einem Hauptanteil durch die Evangelische Landeskirche finanziert. In Erfurt gab es zu der bereits bestehenden maßgeblichen Finanzierung durch die Kirchenkreise der ehemaligen Kirchenprovinz Sachsen und dem Bistum Erfurt einen geringeren Beitrag von ca. 5 Tausend Euro pro Jahr. In Jena und Gera geschah die zentrale Finanzierung durch die Landeskirche mit einem erheblich hören Beitrag in Höhe von 40 bis 50 Tausend Euro jährlich, da die bisherige Unterstützung durch die einzelnen Kirchenkreise nur sehr gering, meistens gar nicht erfolgte. Mit dem neuen Finanzsystem der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland soll die zentrale Förderung - trotz der steigenden Kosten für die einzelnen TelefonSeelsorgestellen - künftig wegfallen und auf die Kirchenkreise übertragen werden. Da diese Förderung durch die Kirchenkreise auf Freiwilligenbasis erfolgen soll, sehen wir als Verantwortliche in den Vorständen höchste Gefahr, dass die laufenden Kosten nicht mehr abgedeckt werden können. Es besteht derzeit keine Planungssicherheit! Die Kosten beziehen sich allein auf die notwendige Unterhaltung der Diensträume, die Verwaltungskosten, die Planung, Organisation und Durchführung der Arbeit vor Ort und die Schulung, Weiterbildung und Supervision der Ehrenamtlichen. Hier haben die einzelnen Stellen Verbindlichkeiten zu erfüllen! In ihrer Sitzung vom 2. September 200 kamen die Vorstände der TelefonSeelsorge in Jena, Erfurt und Gera überein, dass die 2 Kirchenkreise der ehemaligen Thüringer Landeskirche - trotz der bereits erfolgten Einsparvorhaben - die TelefonSeelsorgestellen mit jeweils 4000 Euro pro Kirchenkreis jährlich die Arbeit unterstützen müssten. Ohne diese finanzielle Beteiligung droht die TelefonSeelsorge im Freistaat Thüringen zusammenzubrechen. Kann die Arbeit der TelefonSeelsorge in Jena, Erfurt oder Gera aus Kostengründen nicht mehr durchgeführt werden, wird die Rufnummer im Gebiet des Freistaates Thüringen künftig nicht mehr erreichbar sein. Es droht ein weißer Fleck in der Landkarte der bundesdeutschen TelefonSeelsorge. Daher erfolgt hiermit unsere Bitte im Stellungnahmeverfahren zum Finanzsystem der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland neu zu überdenken, ob die dezentrale Finanzierung durch die einzelnen Kirchenkreise realistisch ist und wie diese real umgesetzt und durchgeführt werden kann, um das notwendige Angebot der TelefonSeelsorge in Thüringen nicht zu gefährden und Planungssicherheit zu gewähren. Im Namen und im Auftrag der Vorstände, Pfarrer Martin Krautwurst 2

5 Eingangs-Nr.: A 3- - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Michel Debus, OT Triebes, Zeulenrodaer Str. 3, Zeulenroda- Triebes Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde Triebes IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden Folien 25-29, Berechnung der Gemeindeanteils für weitere Aufgaben und für den Verkündigungsdienst, Mitfinanzierung des Verkündigungsdienstes und der Verwaltung, Strukturfonds. Stellungnahme zum Inhalt Folie 28: Reduzierung des Kirchgemeindeanteils Der GKR hat in seiner Sitzung vom sich mit dem Finanzierungsgesetz beschäftigt und regt eine Diskussion über die Prozentsätze an. Eine Abstufung der Prozentsätze nach GGL kann der GKR nicht nachvollziehen. Es widerspricht dem Gerechtigkeitsgrundsatz. Das Ziel der Fusion kleinerer Kirchgemeinden kann auch auf diesem Weg nicht erreicht werden. Durch finanziellen Druck eine Fusion von Kirchgemeinden herbeizuführen, widerspricht auch dem christlichen Ethos nach dem eine Kirche sich in ihrem Verhalten auszurichten hat. Dass durch die kleinen Kirchgemeinden ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht stimmt nur bedingt. Viele kleine Kirchgemeinden haben aufgrund ihrer geringen Größe gut funktionierende Kirchrechnungen. Eine Vergrößerung würde nur Verwaltungsaufwand neu schaffen der zur Zeit ehrenamtlich geleistet wird. Wir schlagen einen einheitlichen Prozentsatz für alle Kirchgemeinden vor in Höhe von 85%. Der Strukturfond muss nicht die Größe haben die im Konzept vorgesehen ist. Für die vorgesehen Aufgaben des Lastenausgleiches reichen 5 %, da ja durch die höhere Zuweisung an die Gemeinden auch diese Aufgabe geringer wird. Man muss ja nicht ein Problem schaffen um es durch einen Fond wieder zu lösen. Weiterhin sollte der Strukturfond lediglich für die Stellen im Verkündigungsdienst für die Gemeinden eingesetzt werden, denn die Gelder die die Gemeinden dafür bekommen haben fließen ja dort hinein.

6 Eingangs-Nr.: A 3- - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen. Die Stellen des technischen Dienstes der ehemaligen ELKTh müssen sukzessive auf die Gemeinden die sie betreffen umgelegt werden. Der Strukturfond sollte nur für max. zwei Jahre eine Finanzierung anteilig bestreiten um dann für seine eigentlichen Aufgaben eingesetzt zu werden. 2

7 - V. Abschnitt: Baulastfonds - Eingangs-Nr.: A3-2 Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Michel Debus, OT Triebes, Zeulenrodaer Str. 3, Zeulenroda-Triebes Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde Triebes V. Abschnitt: Baulastfonds Folien Stellungnahme zum Inhalt Höhe des Baulastfonds Der GKR hat in seiner Sitzung vom sich mit dem Finanzierungsgesetz beschäftigt und regt eine Diskussion über die Höhe des Baulastfonds an. Wie in den Berechnungen ersichtlich gibt es beim Baulastfond erhebliche regionale Unterschiede. Z.B. wäre der Baulastfond der Sup. Greiz nur ein Zehntel des Baulastfonds vom Kirchkreis Egeln. Die derzeitige Ausgestaltung des Baulastfonds widerspricht dem Gerechtigkeitsgrundsatz. Es wird immer Unterschiede geben aber die Aufgabe der Kirche ist es dahingehend Ausgleichend einzuwirken. Vorschlagen kann man zweierlei:. Eine Aufstockung des Betrages für jede Kirche von 500 auf 2500 und/oder 2. Die Einrichtung eines Baulastfonds auf Probsteiebene. 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen.

8 Eingangs-Nr.: A4 - VII. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Berufsverband der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen z.hd. Jochen Reinke, Stendaler Straße 4, Loitsche, Tel /27677 und Peter Herrfurth, Kirchplatz, 3967 Niederndodeleben, Tel /63042 Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Berufsverband der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen Regionalgruppe EKM VII. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes Folien 37-49, Kriterien zur Stellenberechnung, Brutto- und Nettostellenplan. Stellungnahme zum Inhalt (Folie 45) Der Berufsverband der ordinierten Gemeindepädagogen sieht in der vorgesehenen Quotierung: Mindestens 60% müssen und höchstens 70 % der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst dürfen ordiniert sein. die Gefahr, dass es in den Kirchenkreisen einen Rückgang der Stellen für ordinierte Gemeindepädagogen im gesamten Bereich der Landeskirche geben wird. Diese Stellen wurden im Bereich der EKKPS dem weiteren Verkündigungsdienst (/3 der VBE) zugerechnet. Was sachlich auch folgerichtig war. Nach der neuen Regelung teilen sich die ordinierten Gemeindepädagogen den Nettostellenplan nun mit den Pfarrstellen, auch wenn sie beispielsweise Referentenstellen inne haben oder ausschließlich in der Jugendarbeit tätig sind. Aufgrund der insgesamt weniger werdenden Stellen, werden bei den Kirchenkreisstellenplänen vorrangig die Pfarrstellen Beachtung finden. Wir schlagen vor: Mindestens 60% müssen und höchstens 70 % der Stellen im Verkündigungsdienst dürfen Pfarrstellen sein. Damit wird dem Anliegen des Entwurfes in vollem Umfang entsprochen, neben dem Pfarrdienst einen definierten Stellenumfang für gemeindepädagogische, diakonische, soziale und kirchenmusikalische Aufgaben im Kirchenkreis festzuschreiben. Alternativ müsste eine Quote von ordinierten GP- und Pfarrstellen festgelegt werden.

9 Eingangs-Nr.: A5 - II. Abschnitt: Finanzierung des Verkündigungsdienstes - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Heidrun Scholz,(heidi_scholz@gmx.net) Heiko Niebergall-Aßmann (h.niebergall@gmx.de) Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): MAV Kirchenkreis Weimar II. Abschnitt: Finanzierung des Verkündigungsdienstes Folien 9-24, insbesondere Berechnung der Plansummenanteile (Basis-, Zusatz und Gemeindeanteil Verkündigungsdienst), Finanzierung des Religionsunterricht und der Sonderseelsorge, Beteiligung der Kirchengemeinden an der Finanzierung des Verkündigungsdienstes. Stellungnahme zum Inhalt Wenn das Finanzierungsgesetz in der vorliegenden Form beschlossen wird, befürchten wir als MAV, dass trotz vorhandenem Stellenplan, kleinere Kirchgemeinden sich aufgrund ihres Eigenanteils zukünftig Mitarbeiter im Verkündigungsdienst (gemeindepäd. Mitarbeiter und Kirchenmusiker) nicht mehr leisten können. Da die Mitarbeiter im Kirchenkreis angestellt sind, muss eine Veränderung im Finanzierungsanteil der Kirchgemeinden erfolgen. Unser Vorschlag ist, diesen Anteil auf den gesamten Kirchenkreis umzulegen und nicht den einzelnen Kirchgemeinden zur Last zu legen.

10 Eingangs-Nr.: A5 - II. Abschnitt: Finanzierung des Verkündigungsdienstes - 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen. 2

11 Eingangs-Nr.: A 6- - VII. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Merseburg VII. Abschnitt: Stellenplanung des Verkündigungsdienstes Folien 37-49, Kriterien zur Stellenberechnung, Brutto- und Nettostellenplan. Stellungnahme zum Inhalt Insgesamt sind die Kriterien zur Stellenplanung gut nachvollziehbar. Bei einerseits dynamischen Aspekten sind auch stabilisierende Faktoren berücksichtigt. Allerdings kommen dabei gemeindeaufbaufördernde Stimulierungen hier etwas zu mangelhaft vor. Zur Förderung des volkskirchlichen Anteils in diesbezüglich strukturschwachen Gebieten schlagen wir deshalb vor, den hier erhöhten Aufwand für missionarische Arbeit entsprechend mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Ausführungen zu Abschnitt II (Finanzierung des Verkündigungsdienstes), Ziffer. b). Das würde eine zuverlässigere Finanzierung der auf der Tafel 48 zum gemeinsamen Finanzsystem verzeichneten Aktivitäten bedeuten. 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen.

12 Eingangs-Nr.: A VI. Abschnitt: Verwaltung der Mittleren Ebene - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Merseburg VI. Abschnitt: Verwaltung der Mittlere Ebene Folien 32-36, Kreiskirchenämter und BUKASTen und die von ihnen zu erledigenden Aufgaben. Stellungnahme zum Inhalt Zur Finanzierung der Verwaltung der Mittleren Ebene sind bisher noch keine konkreten Angaben bekannt. Deshalb wird vorgeschlagen und beantragt, das Stellungnahmeverfahren zu diesem Punkt nicht unflexibel am zu beenden, sondern, sollte die Veröffentlichung nach dem vorgenommen werden, auf 4 Wochen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der diesbezüglichen Angaben an zu verlängern. Die Stellungnahme zum Arbeitsmaß der einzelnen Mitarbeiter in den Arbeitsbereichen der Kreiskirchenämter ist möglich: In der vorliegenden Tabelle sind sehr anspruchsvolle Zielstellungen zum Arbeitsmaß der einzelnen Mitarbeiter formuliert. Diese zu erreichen, erfordert neben dem vorhandenem hohen Leistungswillen der Belegschaft auch entsprechende verbesserte datentechnische Voraussetzungen (verbesserte kompatible Software). Zum Arbeitsmaß werden zwei Veränderungen vorgeschlagen. a) Die ganz aktuelle Gemeindegliederzahl gewinnt im neuen Finanzsystem eine noch größere Bedeutung als Bemessungsgrundlage für den Verkündigungsdienst und zur Verteilung von Finanzen. Deshalb ist hier eine sehr hohe Präzision Bedingung. Weiterhin müssen wir den Unzulänglichkeiten, die sich aus der Anwendung des aktuellen Meldewesenprogramms ergeben, Rechnung tragen. Deshalb wird hier als Bemessungsgrundlage für das Arbeitsmaß einer VbE eine Gemeindegliederzahl von vorgeschlagen. b) Das Arbeitsmaß für eine VbE in der Kirchenkassenbearbeitung ist in der vorgeschlagenen Aufstellung viel zu pauschalisiert und deshalb stark unrealistisch. Die Einheiten Kirchenkassen und Kirchspielkassen sagen nichts darüber aus, wie umfangreich die abzurechnenden Einheiten sind. Das gleicht sich auch nicht innerhalb der Kirchenkreise aus. Lt. statistischer Erfassung sind die Größen der abzurechnenden Einheiten von Kirchenkreis zu Kirchenkreis sehr verschieden. (vgl. Gemeindeglieder/GKR) Außerdem bestehen KS (KGV) aus unterschiedlich vielen

13 Eingangs-Nr.: A VI. Abschnitt: Verwaltung der Mittleren Ebene - Ursprungskirchengemeinden, die alle ihre Gebäudelast mitgebracht haben und zum großen Teil ihre gewohnten Einzelaktivitäten vor Ort durchführen. Natürlich ist es schwierig, hier ein gerechtes Arbeitsmaß zu finden. Trotzdem muss der gegebenen Situation besser Rechnung getragen werden. Deshalb wird als Kompromiss vorgeschlagen, für dieses Arbeitsmaß als zusätzliche Kennzahl entweder die Gemeindegliederzahl oder die Anzahl Kirchengemeinden im Jahr 993 einzurechnen. 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen. 2

14 Eingangs-Nr.: A IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Merseburg IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden Folien 25-29, Berechnung der Gemeindeanteils für weitere Aufgaben und für den Verkündigungsdienst, Mitfinanzierung des Verkündigungsdienstes und der Verwaltung, Strukturfonds. Stellungnahme zum Inhalt Die Kirchengemeinden sind die Basis der Organisation einer jeden Landeskirche, so auch der EKM. Um eine starke Basis zu sichern, sind einige, zum Teil dringende Änderungsvorschläge notwendig. a) Dem Gemeindeanteil Verkündigungsdienst i.h.v. 25 % wird so zugestimmt. b) Der Gemeindeanteil für weitere Aufgaben i.h.v. 8,5 % ist zu niedrig angesetzt und lähmt deshalb die kirchliche Arbeit vor Ort. (vgl. Bsp. Kirchenkreis Merseburg, Planjahr 200 -Neues F-System Altes F-System : Einbuße um absolut ca. 7 T, was je Gemeindeglied etwa 2,95 entspricht). Dies kann unmöglich umgehend eingespart werden. Dazu kommen noch Mehrbelastungen für Verkündigungsdienst ( alt: Besoldungs- und Vergütungsanteile) in Höhe von ca. 9 T wegen vorgesehener Neuregelung zur vollen Anrechnung der eigenen Nettoerträge aus Pfarrvermögen ( vgl. II. Abschnitt), was das Defizit auf ca. 80 T erhöht. Deshalb wird vorgeschlagen, den Gemeindeanteil für weitere Aufgaben auf mindestens 9,5 % zu erhöhen. c) Zur Verteilung der Mittel in Kirchengemeindeanteil mit Rechtsanspruch und Strukturfonds ist folgendes auszuführen: Die einzige Verteilungsbasis nach Gemeindegliedern benachteiligt massiv die Kirchengemeinden, die von ihren Altvorderen in kleinen Dörfern riesige Kirchenbauten ererbt haben, die neben einem höheren Instandhaltungsaufwand auch regelmäßig höhere Betriebskosten verursachen. (Problematik: Rübendome ) (vgl. auch Argumentation beim Pfarrland, dessen Größe und Ertrag auch nicht Verdienst der jetzigen Gemeindeglieder ist.) Hier besteht noch Regelungsbedarf. Die prozentual differenzierte Verteilung des Kirchengemeindeanteil mit Rechtsanspruch nach Gemeindegliederzahl der KG (KS; KGV) wird an sich unterstützt. Der vorgeschlagene Prozentschlüssel für die einzelnen Größenkategorien benachteiligt aber nicht nur die kleinen (gewollt), sondern auch massiv die ganz großen KG (KS; KGV).

15 Eingangs-Nr.: A IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - Deshalb wird vorgeschlagen, in der Verteilungstabelle bei 57 % statt bei 50 % zu beginnen und in 7 %-Schritten für die einzelnen Stufen zu steigern. Dadurch würde dann eine KG (KS; KGV) mit über 2000 Gemeindegliedern 85 % erhalten, um die Bildung der größeren Einheiten, die für einen effektiven Verkündigungsdienst Voraussetzung sind, weiterhin wirklich zu fördern. Die daraus folgende Verkleinerung des Strukturfonds wäre erträglich. Somit kann man vermeiden, dass eine größere Anzahl Kirchengemeinden in eine Bittstellerrolle gedrängt wird (Anträge Strukturfonds). Außerdem würde der Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung von Anträgen gesenkt und der Kreiskirchenrat nicht noch mehr zu einem Geldverteilungsgremium gemacht. 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen. 2

16 Eingangs-Nr.: A6-4 - III. Abschnitt: Finanzierung der Kirchenkreise - Kirchenkreisanteil - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Merseburg III. Abschnitt: Finanzierung der Kirchenkreise - Kirchenkreisanteil Folien 7 und 8. Stellungnahme zum Inhalt Die Ermittlung des Kirchenkreisanteils auf Basis der Einwohner wird gutgeheißen. 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen.

17 Eingangs-Nr.: A II. Abschnitt: Finanzierung des Verkündigungsdienstes - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Merseburg II. Abschnitt: Finanzierung des Verkündigungsdienstes Folien 9-24, insbesondere Berechnung der Plansummenanteile (Basis-, Zusatz und Gemeindeanteil Verkündigungsdienst), Finanzierung des Religionsunterricht und der Sonderseelsorge, Beteiligung der Kirchengemeinden an der Finanzierung des Verkündigungsdienstes. Stellungnahme zum Inhalt Die Grundstruktur der Finanzierung des Verkündigungsdienstes ist nachvollziehbar, sollte aber in Teilen geändert werden. Änderungsvorschläge: a) Kirchensteuerzuweisung für den Verkündigungsdienst Die Anrechnung der Nettoerträge Pfarrvermögen auf die Kirchensteuerzuweisung für Verkündigungsdienst zu 00 % sollte auf maximal 80 % (vgl. Finanzierung Baulastfonds) geändert werden(=vorschlag), um bei Vorgängen wie z.b. Pachtflächenvergabe, Genehmigung von Aufbauten auf Pfarrland (u.a. Windenergieanlagen...) und ähnlichem, eine Argumentationsbasis gegenüber Kirchengemeinden bei unpopulären Entscheidungen zu haben. ( Wir müssen die Kirchengemeinden mitnehmen.) b) Finanzielle Absicherung des Religionsunterrichts Der Religionsunterricht ist in unserer stark entkirchlichten Gesellschaft eine der wichtigsten Möglichkeiten, Menschen mit dem christlichen Glauben und mit kirchlichen Angeboten bekannt zu machen. Der volkskirchliche Faktor spielt nicht zufällig speziell in unserer Region bei der Stellenplanung kaum eine messbare Rolle. Um so mehr arbeiten wir aktiv daran, über den binnenkirchlichen Raum hinaus Menschen zu erreichen. In diesem Schuljahr unterrichten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises Merseburg an 34 Schulen in 46 Wochenstunden etwa 2000 Schülerinnen und Schüler. Wir wissen sehr wohl, dass dies vom Gesetz her eine staatliche Aufgabe ist. Wir sehen aber vor allem die Chancen, die sich aus der Präsens kirchlicher Mitarbeiter in staatlichen Schulen ergeben. Unzählige Kontakte sind bereits geknüpft worden. Es finden Schulgottesdienste statt und es wird zu Gottesdiensten der Kirchengemeinden eingeladen. Schulische Projekte werden durch kirchliche Mitarbeiter mitgestaltet und kirchliche Projekte finden unter schulischer Beteiligung statt. Regelmäßig kommen Schulklassen zu Kirchenbesichtigungen und Kirchenraumerkundungen.

18 Eingangs-Nr.: A II. Abschnitt: Finanzierung des Verkündigungsdienstes - Krippenspiele werden in Schulen eingeübt und dann in Kirchengemeinden aufgeführt. Kirchliche Mitarbeiter bieten für Schüler Taize andachten an. Die Beispiele ließen sich fortsetzen. Zahlreiche Möglichkeiten der Zusammenarbeit bilden mittlerweile eine starke Brücke zwischen Schulen und Kirchengemeinden. Wenn Schülerinnen und Schüler oder sogar Lehrerinnen und Lehrer Kirche entdecken und sich in manchen Fällen auch taufen lassen, dann ist das auch Folge dieser Arbeit, die eine regelmäßige Präsenz in den Schulen bedeutet. Allerdings ist diese Arbeit mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Rahmen eines Gestellungsvertrages in der Schule tätig sind, bekommen wir derzeit eine Erstattung von 9,89 / Unterrichtsstunde. Die tatsächlichen Kosten liegen pro Mitarbeiter/in ca. um geschätzte 30,- höher. Bei 7 Unterrichtsstunden sind das pro Schulwoche 2.30,- (ohne volle Berücksichtigung des Vorbereitungsaufwandes). Um diese gerade in unserer entkirchlichten Region so wichtigen Angebote aufrechterhalten und weiterentwickeln zu können, muss (=Vorschlag) der dadurch entstehende zusätzliche Finanzaufwand angemessen erstattet und dauerhaft durch kirchengesetzliche Maßgaben abgesichert werden. 2. Hinweise zu Übergangs- und Härtefallregelungen In diesem Teil können Sie Vorschläge zu evtl. notwendigen Übergangs- und Härtefallregelungen eintragen. 2

19 Eingangs-Nr.: A6-6 - I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender (Name und Anschrift): Stellungnahme von (Körperschaft, Gremium, Organ): Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Merseburg I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems Folien 8 bis und 5. Stellungnahme zum Inhalt Zur Folie 8: Beide Punkte sind konsequent durchzusetzen. Diese Vorgaben müssen auf Dauer miteinander korrespondieren. Zur Folie : Welche Struktur ist gewollt? (vgl. Abschnitt IV Stellungnahmeverfahren)

20 Eingangs-Nr.: A6-6 - I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems - 2

Im Anhang finden Sie zu folgenden Elementen des neuen gemeinsamen Finanzsystems weitergehende Erläuterungen:

Im Anhang finden Sie zu folgenden Elementen des neuen gemeinsamen Finanzsystems weitergehende Erläuterungen: Erläuterungen Im Anhang finden Sie zu folgenden Elementen des neuen gemeinsamen Finanzsystems weitergehende Erläuterungen: 1. Finanzierung Verkündigungsdienst 2. Finanzierung Kirchengemeinde 3. Strukturfonds

Mehr

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland - Stellungnahmeverfahren zum Finanzsystem - - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden -

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland - Stellungnahmeverfahren zum Finanzsystem - - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - Eingangs-Nr.: A 5- - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - Absender : Ev. Kirchenkreis 38820 Halberstadt Domplatz 50 Stellungnahme von : Kreissynode Halberstadt IV. Abschnitt: Finanzierung

Mehr

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland - Stellungnahmeverfahren zum Finanzsystem - - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden -

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland - Stellungnahmeverfahren zum Finanzsystem - - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - Eingangs-Nr.: A 7 - IV. Abschnitt: Finanzierung der Kirchengemeinden - Bitte unbedingt ausfüllen!! Absender Kirchenkreis Stendal, Am Dom 8, 39576 Stendal Stellungnahme von Kreiskirchenrat des Kirchenkreises

Mehr

11. Tagung der X. Landessynode DS 7/1 der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 4. bis 5. Juli 2008

11. Tagung der X. Landessynode DS 7/1 der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 4. bis 5. Juli 2008 Bericht zur 11. Tagung der X. Landessynode der, 04.07.2008: Bericht zum Beschluss der Landessynode vom 24.11.2007 (DS 2 b/6); hier: Schulpfarrstellen Ziel Darstellung möglicher Perspektiven der Zuordnung,

Mehr

VI. Abschnitt: Verwaltung der Mittlere Ebene Folien 32-36, Kreiskirchenämter und BUKASTen und die von ihnen zu erledigenden Aufgaben

VI. Abschnitt: Verwaltung der Mittlere Ebene Folien 32-36, Kreiskirchenämter und BUKASTen und die von ihnen zu erledigenden Aufgaben Eingangs-Nr.: A 4 - VI. Abschnitt: Verwaltung der Mittleren Ebene - Absender (Name und Anschrift): Christian Stüber Landeskirchenamt der EKM, Dr.-Moritz-Mitzenheim-Str. 2 a, 9987 Eisenach, Tel.: 0369-678

Mehr

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz

Mehr

KIRCHLICHES LEBEN IN ZAHLEN

KIRCHLICHES LEBEN IN ZAHLEN cover: arnold.berthold.reinicke 2016 KIRCHLICHES LEBEN IN ZAHLEN STATISTISCHE ÜBERSICHTEN EVANGELISCHE KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND LANDESKIRCHENAMT DER EKM Finanzdezernat Referat F5 Mittlere Ebene Sachgebiet

Mehr

Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin

Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin KGV Retzin Satzung 1.430-520 Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin Vom 24. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 49) 24.02.2017 Nordkirche 1 1.430-520 KGV Retzin Satzung Die Verbandsversammlung

Mehr

Oberlausitz Glauben. Vertrauen. Leben. Damit Kirche vor Ort bleibt. Informationen zur Strukturreform 2019 im Kirchenbezirk Löbau-Zittau

Oberlausitz Glauben. Vertrauen. Leben. Damit Kirche vor Ort bleibt. Informationen zur Strukturreform 2019 im Kirchenbezirk Löbau-Zittau Informationen zur Strukturreform 2019 im Kirchenbezirk Löbau-Zittau Erarbeitet durch den Strukturausschuss der Kirchenbezirkssynode des Kirchenbezirkes Löbau-Zittau Sie blieben aber beständig in der Lehre

Mehr

Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG)

Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG) Finanzgesetz EKM FG 840 Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG) Vom 18. April 2015 (ABl. S. 116) Die Landessynode

Mehr

Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG) Vom 19.

Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG) Vom 19. Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG) Vom 19. März 2011 Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Mehr

Vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 5) Inhaltsübersicht

Vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 5) Inhaltsübersicht Fortbildungsverordnung FortbildungsVO 785 Archiv Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (FortbildungsVO)

Mehr

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald Satzung 1.430-516 Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) 03.11.2016 Nordkirche

Mehr

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer Verordnung Urlaub und Dienstbefreiung 620 B Archiv Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer Vom 30. Juni 1998 (ABl. ELKTh S. 101)

Mehr

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November

Mehr

Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz KKAG) Vom...

Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz KKAG) Vom... 7. Tagung der Föderationssynode DS 2.4/1 der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 3. bis 4. Juli 2008 Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz KKAG) Vom...

Mehr

Vom 21. November (ABl. S. 291) Inhaltsübersicht

Vom 21. November (ABl. S. 291) Inhaltsübersicht Kirchengemeindestrukturgesetz KGStruktG 110 Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden

Mehr

Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern

Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern .00 Auszug aus der Kirchenordnung 46-60 Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern vom. November 996 - - .00 Religionsunterricht 46 Aufgabe Ziel des Religionsunterrichts ist

Mehr

I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems Folien 8 bis 11 und 15

I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems Folien 8 bis 11 und 15 Eingangs-Nr.: A 87- - I. Abschnitt: Ziele und Grobstruktur des Finanzsystems - Absender : Rechnungsprüfungsamt der EKM, Am Dom 2, 3904 Magdeburg Stellungnahme von : Rechnungsprüfungsamt der EKM I. Abschnitt:

Mehr

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG)

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG) Gemeindepädagogengesetz GpG 570 Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG) Vom 9. Mai 2014 1 (ABl. 2014 S. 255), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Mehr

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht: Kreisreferentenverordnung KRefV 436 Verordnung über den Dienst der Kreisreferenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche

Mehr

Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz

Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz Strukturanpassungs- und ErprobungsVO Ev. Kirchenkreis Prignitz 1670 Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz Vom 13. Mai 2016 (KABl. S. 90) Aufgrund von

Mehr

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Diakoniegesetz DiakonieG 300 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55) Inhaltsübersicht

Mehr

Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1

Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1 Satzung Kinder- u. Jugendarbeit Kirchenkreis Hagen SaKiJuKKHag 3604 Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1 Vom 23. November 2007 (KABl. 2008 S. 134) Änderungen

Mehr

Kirchliche Kooperationspartner

Kirchliche Kooperationspartner Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,

Mehr

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakoniegesetz EKM)

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakoniegesetz EKM) Diakoniegesetz 470 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakoniegesetz EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2012 (ABl. S. 68), geändert

Mehr

Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten

Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten Finanzierung von Bauarbeiten 862 A Archiv Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten Rundverfügung Nr. 10/93 vom 8. Februar 1993 1Die Aufnahme von Krediten ist in der Mehrzahl von Fällen

Mehr

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG)

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) Kirchenmusikgesetz KiMuG 3.710 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) Vom 25. Mai 2013 (GVBl. 27. Band, S. 111), zuletzt geändert

Mehr

Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG)

Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG) Finanzgesetz EKM FG 840 Archiv Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM FG) Vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 208) Lfd. Nr.

Mehr

Gemeinsames Finanzsystem

Gemeinsames Finanzsystem Gemeinsames Finanzsystem der EKM Konsultationstag Friedrich-Schiller-Universität Jena 12. Juni 2010 Synodenauftrag Bildung einer Arbeitsgruppe Berufung der AG Gemeinsames Finanzsystem durch die Landessynode

Mehr

(Kirchliche Kollektenverordnung KKoV)

(Kirchliche Kollektenverordnung KKoV) Kirchliche Kollektenverordnung KKoV 535 Rechtsverordnung über das Kollektenwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (Kirchliche Kollektenverordnung KKoV) Vom 16. Dezember

Mehr

Ordnung für die Ausbildung und den Einsatz von Lektoren für die Leitung von Gottesdiensten in der Kirchenprovinz Sachsen (Lektorenordnung)

Ordnung für die Ausbildung und den Einsatz von Lektoren für die Leitung von Gottesdiensten in der Kirchenprovinz Sachsen (Lektorenordnung) Lektorenordnung EKKPS 372 A Archiv Ordnung für die Ausbildung und den Einsatz von Lektoren für die Leitung von Gottesdiensten in der Kirchenprovinz Sachsen (Lektorenordnung) Vom 2. März 1995 (ABl. EKKPS

Mehr

Arbeitsblatt 1: Erwartungen und Erfahrungen

Arbeitsblatt 1: Erwartungen und Erfahrungen Seite 1 von 6 Unter zwei Fragestellungen werden sowohl die Erfahrungen derjenigen, die bisher schon im GKR mitgearbeitet haben, als auch die Erwartungen derer, die neu die Arbeit aufgenommen haben, ins

Mehr

Vom 17. März 1998 (ABl. EKKPS S. 77)

Vom 17. März 1998 (ABl. EKKPS S. 77) Vereinbarung mit den Gemeinschaftsverbänden 246 A Vereinbarung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit den Gemeinschaftsverbänden im Bereich der

Mehr

Kirchengesetz. über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke (Zuweisungsgesetz - ZuwG -) Vom 2. April 1998 (ABl S.

Kirchengesetz. über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke (Zuweisungsgesetz - ZuwG -) Vom 2. April 1998 (ABl S. Kirchengesetz über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke (Zuweisungsgesetz - ZuwG -) Vom 2. April 1998 (ABl. 1998 S. A 61) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen 1. 3, 5 a, 6 geändert,

Mehr

II. Grundsätze der Finanzverwaltung 8 Kassenführung 9 Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung 10 Rechnungsprüfung

II. Grundsätze der Finanzverwaltung 8 Kassenführung 9 Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung 10 Rechnungsprüfung Teilprojekt 2: Finanzgesetz EKM Redaktionsausschuss Mittlere Ebene Entwurf (Stand 27.10.2007) Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Vereinigten Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Mehr

Informationen zur Gemeindeversammlung Fusion im Stuttgarter Osten. 21. März 2017

Informationen zur Gemeindeversammlung Fusion im Stuttgarter Osten. 21. März 2017 Informationen zur Gemeindeversammlung Fusion im Stuttgarter Osten 21. März 2017 Die Vorgeschichte Pfarrplan 2011: Reduzierung der Pfarrstelle Lutherhaus von 100% auf 50% Umsetzung ausgesetzt bis zum Ruhestand

Mehr

Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen

Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen Satzung Stiftung Kinder- Jugendarbeit Herscheid SaStKiJuKGHers 4070 Satzung der Stiftung Stiftung zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Herscheid kirchliche Gemeinschaftsstiftung für

Mehr

Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Lektorendienst 494 Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Vom 6. April 2001 (KABl.-EKiBB S. 75) Vorspruch Der Lektorendienst ist, wie alle Dienste in der Gemeinde,

Mehr

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Zusatzversorgung kirchl. Mitarbeiter 463 Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Vom 10. Dezember 1968 (ABl. 1969 S. 1), mit Änderung vom 29. Januar

Mehr

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Amt für kirchliche Dienste 150 Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) Die

Mehr

Vom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267)

Vom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267) Vokationsverordnung VokV 330 Verordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen (Vokationsverordnung

Mehr

Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt

Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt Satzung Gemeinschaftsstiftung Bocholt SaStKgBocholt 4566 Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt Vom 21. September 2005

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel M U S T E R Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G der... (Name der Stiftung), Präambel Ziele der Stiftung Zur Ordnung und Regelung der Arbeit seiner unselbstständigen

Mehr

Kooperationsvertrag der Ev. Gemeinderegion Alsterbund

Kooperationsvertrag der Ev. Gemeinderegion Alsterbund Kooperationsvertrag der Ev. Gemeinderegion Alsterbund Präambel In der Evangelischen Gemeinderegion Alsterbund wird das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat bezeugt. Grundlage dieses Zeugnisses

Mehr

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf Geschäftsführung Leitende Organe S. Hofschlaeger / pixelio.de Die Intention Trägerschaftsaufgaben werden vielfältiger und brauchen Zeit und Kompetenz Zum Teil

Mehr

Verbandssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark

Verbandssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark Satzung 1.430-523 Verbandssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark Vom 30. Mai 2017 (KABl. S. 393) 14.08.2017 Nordkirche 1 1.430-523

Mehr

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich

Mehr

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit

Mehr

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum KGV Husum Satzung 1.430-501 Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum Vom 8. Juli 2014 (KABl. S. 357) 22.09.2014 Nordkirche 1 1.430-501 KGV Husum Satzung Die Verbandsversammlung

Mehr

Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück

Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück Satzung Stiftung Via Nova Rheda-Wiedenbrück SaStVNReWi 3577 Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück Vom 15. Januar 2008 (KABl.

Mehr

Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West)

Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West) Satzung Ev. Kita-Verband Berlin Mitte-West 1071 Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West) Vom 11. April 2017 (KABl. S. 120)

Mehr

Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (Gestellungsvertrag Thüringen)

Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (Gestellungsvertrag Thüringen) Gestellungsvertrag Thüringen 356 Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher an öffentlichen Schulen (Gestellungsvertrag Thüringen) Vom 30. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 94, ABl. ELKTh 1995 S. 38), zuletzt

Mehr

Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände (Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG)

Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände (Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG) Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG 115 Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände (Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG) Vom 16. November 2008 (ABl. S. 305) Die Föderationssynode

Mehr

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich Finanzsatzung Kirchenkreis Minden SaFKKMi 4171 Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich Vom 4. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 330) Präambel 1In geistlicher Verbundenheit untereinander und

Mehr

Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld

Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld Satzung Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld SaDBKGBi 3172 Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld Vom 17. März 2010 (KABl. 2010 S. 177) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Neues Kirchliches Finanzwesen

Neues Kirchliches Finanzwesen Neues Kirchliches Finanzwesen Was ist NKF? Das Neue Kirchliche Finanzwesen denkt von den Zielen her. Die Ziele bestimmen die Maßnahmen. Wie viel Geld, Zeit der Mitarbeitenden und andere Ressourcen kann

Mehr

Kirchengesetz. über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz. über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz) DiakonieG 1.4.5 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz) Vom 22. März 1991 (ABl. 1991 S. A 20) Änderungsübersicht Lfd.

Mehr

Was Sie zum Schulgeld an den katholischen Schulen in Bremen wissen sollten

Was Sie zum Schulgeld an den katholischen Schulen in Bremen wissen sollten Warum Schulgeld? Was Sie zum Schulgeld an den katholischen Schulen in Bremen wissen sollten Eine fundierte, ganzheitliche Bildung und Erziehung auf der Grundlage des christlichen Glaubens und christlicher

Mehr

Satzung der Stiftung Gemeinde für Christus, Stiftung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid Kirchliche Gemeinschaftsstiftung

Satzung der Stiftung Gemeinde für Christus, Stiftung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid Kirchliche Gemeinschaftsstiftung Satzung Stiftung Christus KG Lüdenscheid SaStChrLüd 4095 Satzung der Stiftung Gemeinde für Christus, Stiftung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid Kirchliche Gemeinschaftsstiftung Vom

Mehr

Der Kirche ein Gesicht geben. Pastorale und rechtliche Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg

Der Kirche ein Gesicht geben. Pastorale und rechtliche Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg Der Kirche ein Gesicht geben Pastorale und rechtliche Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg Veränderungen in Kirche und Gesellschaft Veränderungsprozesse im ehrenamtlichen

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

Satzung. der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung)

Satzung. der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung) Entwurf 1 Satzung der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung) Präambel Die Stiftung will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, als kirchliche

Mehr

A. Die Kirchengemeinde

A. Die Kirchengemeinde A. Die Kirchengemeinde Gottesdienst - Kirchengebäude - Personal - Haushalt - Diakoniestation - Kindergarten - Besuchsdienst - Gemeindehaus - Mission - Kirchenmusik u.v.a.m. B. Aufgabenverteilung in der

Mehr

Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz

Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde

Mehr

*Kirchliche. Personalplanung

*Kirchliche. Personalplanung *Kirchliche Personalplanung Eine Information der Pfarrvertretung der Evangelischen Kirche im Rheinland für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie interessierte Presbyteriumsmitglieder 1 *Wenn es um Mitarbeiterinnen

Mehr

Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho. Präambel

Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho. Präambel Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho Präambel Die Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho wurzelt mit ihrem Anliegen, ihrem Auftrag und ihrer Zielsetzung

Mehr

Gesetz zur Gewährleistung der Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst bei Leistungen nach dem Reisekostengesetz

Gesetz zur Gewährleistung der Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst bei Leistungen nach dem Reisekostengesetz Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/5221 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Titel: Gesetz zur Gewährleistung der Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst bei Leistungen

Mehr

(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)

(Name, Anschrift) (Name, Anschrift) Dienstvertrag zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte

Mehr

Visitationsbericht der Visitationsgruppe der Propstei Gera-Weimar zur Visitation des Kirchenkreises Jena im Jahr 2015

Visitationsbericht der Visitationsgruppe der Propstei Gera-Weimar zur Visitation des Kirchenkreises Jena im Jahr 2015 Visitationsbericht der Visitationsgruppe der Propstei Gera-Weimar zur Visitation des Kirchenkreises Jena im Jahr 2015 1. Anliegen der Visitation Die Visitationsordnung der EKM vom 23.11.2013 beschreibt

Mehr

Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin

Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin Das Orientierungsgespräch Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin (für den persönlichen Gebrauch) ----------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

PASTORALKONZEPT Hilfen für die Erstellung im Pastoralen Raum

PASTORALKONZEPT Hilfen für die Erstellung im Pastoralen Raum PASTORALKONZEPT Hilfen für die Erstellung im Pastoralen Raum I. Was ist ein Pastoralkonzept? Ein Pastoralkonzept ist eine schriftliche Vereinbarung darüber, wie sich das Leben der Kirche in der zukünftigen

Mehr

LS 2012 Drucksache 26. Rahmenkonzept für Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mba-stellen)

LS 2012 Drucksache 26. Rahmenkonzept für Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mba-stellen) LS 2012 Drucksache 26 Vorlage de an die Landessynode Rahmenkonzept für Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mba-stellen) A BESCHLUSSANTRAG Das Rahmenkonzept für Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mba-stellen)

Mehr

Satzung der Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn Kirchliche Stiftung der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn

Satzung der Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn Kirchliche Stiftung der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn Satzung Stiftung Ev. Kantorei Iserlohn SaStKaVIs 3978 Satzung der Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn Kirchliche Stiftung der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn Vom 13. Dezember 2010 (KABl. 2011

Mehr

Leitbild der Deutschen Seemannsmission

Leitbild der Deutschen Seemannsmission Leitbild Leitbild der Deutschen Seemannsmission von der Mitgliederversammlung der Deutschen Seemannsmission e.v. am 28. März 2003 beschlossen. Die Deutsche Seemannsmission Seemannsmission beginnt mit der

Mehr

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR) WBR 483.100 sreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR) vom 24. Januar 2001 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. 2

Mehr

LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare

Mehr

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO)

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO) Genehmigungsverordnung GenVO 788 Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO) Vom 29. November 1995 (KABl. 1996 S. 5) geändert

Mehr

Vom 22. August 1997 (KABl.-EKiBB S. 170) 1

Vom 22. August 1997 (KABl.-EKiBB S. 170) 1 Vertrag Zusatzversorgung Bereich frühere Region Ost 414 Verordnung mit Gesetzeskraft zu dem Vertrag mit der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt über die Beteiligung der Evangelischen Kirche in

Mehr

Vereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche)

Vereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche) Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt (im folgenden: das Land) und dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin (im folgenden : die Kirche) über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorgevereinbarung)

Mehr

Anwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110)

Anwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110) Anwendungserlass zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110) Vorbemerkung: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

Dekanatsjugendreferenten

Dekanatsjugendreferenten Dienstanweisung 592 Dienstanweisung für Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten Vom 16. Juni 1992 In der Fassung vom 16.12.1997 (ABl. 1998 S. 105) Der Dienst der Dekanatsjugendreferentinnen

Mehr

Vereinbarung. Vereinbarung

Vereinbarung. Vereinbarung Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen Vom 13./25./18. Mai 2009 (ABl. 2009 S. A 108) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,

Mehr

Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum

Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum Satzung Stiftung Ev. Kirchengemeinde Beckum SaStBeckum 3560 Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum Vom 12. Februar 2007

Mehr

Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Seelsorge in Justizvollzugsanstalten 175 Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Vom 30. Mai 1997 (KABl.-EKiBB S. 146) Präambel:

Mehr

Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald 1, 2

Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald 1, 2 Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald Satzung 1.429-540 P_Archiv Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald 1, 2 Vom 23. Mai 2012 (KABl. 2013 S. 107) 3 1 Red. Anm.:

Mehr

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1 Diakonengesetz DiakG 7.427 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG) 1 vom 5. Juni 1993 (ABl.

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Satzung Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock SaKGSchloHoStu 3580 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Vom 7. November 1995 (KABl. 1996 S. 59) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

auf dem Weg in die neuen Pastoralen Räume...

auf dem Weg in die neuen Pastoralen Räume... Handreichung der kfd für die Neuen Pastoralen Räume - Seite 1 auf dem Weg in die neuen Pastoralen Räume... Die Datei dieser PowerPoint-Präsentation gibt es auf der Seite der Pastoralen Informationen zum

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung

Mehr

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat

Mehr

Seelsorgefelder - Telefonseelsorge

Seelsorgefelder - Telefonseelsorge LS 2015 Drucksache 26 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Seelsorgefelder - Telefonseelsorge A BESCHLUSSANTRAG 1. Das Konzept Telefonseelsorge in der Evangelischen Kirche im Rheinland (siehe

Mehr

Modellvereinbarung zum ökumenischen Religionsunterricht Stand...

Modellvereinbarung zum ökumenischen Religionsunterricht Stand... Modellvereinbarung zum ökumenischen Religionsunterricht Stand... Diese Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchgemeinden, um ökumenischen Religionsunterricht

Mehr

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz

Mehr

Verschmelzungsbericht

Verschmelzungsbericht Verschmelzungsbericht Fremdenverkehrsverein der Inselstadt Usedom e.v. mit dem Sitz in 17406 Usedom, - im Folgenden FVV der Inselstadt Usedom genannt - Tourismusverein Insel Usedom Nord e.v. mit dem Sitz

Mehr

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz 1 S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz (2) Die Stiftung

Mehr

Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl

Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl Evangelische Stiftung Verl SaStVerl 3590 Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl Vom 23. August 2007 (KABl. 2007 S. 299) Inhaltsübersicht

Mehr

Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade

Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade Satzung Diak.-V Buxtehude 16-1 Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade Vom 20. Dezember 1999 KABl. 2000, S. 10 Präambel 1In der Diakonie wird Gottes Liebe zur Welt

Mehr