FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 V 93/14 Beschluss des Senats vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: ZK Art. 12 Leitsatz: Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung des Erlasses einer verbindlichen Zolltarifauskunft Überschrift: Zolltarifrecht: einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Erteilung einer vzta Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Änderung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften (vzta) für Kameras. 1. Die Antragstellerin stellte beim Antragsgegner unter dem fünf Anträge auf Erteilung von vzta für verschiedene Modelle der Kamera "Produkt-X" des Fabrikats ZZ und schlug die Einreihung in die TARIC-Nr ("Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, andere als Fernsehkamera für geschlossene Fernsehsysteme (sog. closed circuit TV/CCTV)", Drittlandszollsatz 4,9%) vor. Der Antragsgegner reihte mit vzta vom die Waren jeweils in die Code-Nr ("Videokameraaufnahmegeräte, andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes", Drittlandszollsatz 14%) ein. 2. Die Antragstellerin legte am Einsprüche gegen die Bescheide ein, nunmehr mit dem Begehren einer Einreihung in die Code-Nr ("digitale Fotoapparate", Drittlandszollsatz 0%). Zur Begründung nahm sie u. a. Bezug auf ihre Stellungnahmen, die sie nebst einem Gutachten zur Einreihung der Ware (durch Prof. Dr.-Ing. A vom , Anlage A 28- Gutachten A -) in Verfahren über Einfuhrabgabenbescheide beim... Finanzgericht und beim Hauptzollamt B eingereicht hatte. Für zwei der Kameras - die Modelle Produkt-X Version C und Produkt-X Version D - half der Antragsgegner den Einsprüchen ab. Mit Schreiben vom hob er die beiden insoweit erteilten vzta auf und erließ mit Bescheiden vom zwei neue vzta (DE...-1 und DE...-2), mit denen er diese Kameras in die begehrte Code-Nr einreihte. 3. Hinsichtlich der drei anderen Einspruchsverfahren, die die Modelle Produkt-X Version E, Produkt-X Version E (V) und Produkt-X Version E (W) betreffen, fragte der Antragsgegner mit Schreiben vom bei der Antragstellerin an, ob sie dem Ruhen der Verfahren zustimme bis zum Ergehen einer Entscheidung des

2 Ausschusses für den Zollkodex der Europäischen Kommission, mit der die auf Unionsebene ungeklärte Einreihung der Kameras entschieden werden solle. Die Antragstellerin lehnte dies ab, weil es für sie nicht erkennbar sei, welche konkreten Fragen der Einreihung einer Klärung durch die EU-Kommission bedürften, und setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum In seinem Schreiben vom stellte der Antragsgegner der Antragstellerin noch Nachfragen zum Gutachten A und erbat die Vorlage eines - bis dahin noch nicht vorgelegten - Warenmusters; außerdem wiederholte er seine Ruhensanfrage. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom , die Vorlage eines Warenmusters sei zur Erteilung der vzta nicht erforderlich, weil sich die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware aus den bereits mitgeteilten technischen Daten und dem vorgelegten Gutachten A ergeben würden. Mit Schreiben vom teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er beabsichtige, die Entscheidung über die Einsprüche bis zu einer endgültigen Entscheidung der EU-Kommission zurückzustellen. Denn er halte es nicht für zielführend, einer Entscheidung der Kommission durch eine isolierte nationale Entscheidung vorzugreifen, die sich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als nicht haltbar herausstellen könnte. Die Antragstellerin wurde abermals um Mitteilung - bis zum gebeten, ob sie mit dem Ruhen der Einspruchsverfahren einverstanden sei. Die Antragstellerin stimmte nicht zu, sondern erhob am Untätigkeitsklage beim Finanzgericht Hamburg (4 K 92/14), über die noch nicht entschieden worden ist. 4. Zugleich hat sich die Antragstellerin wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Die Antragstellerin macht geltend, einen Anspruch auf Einreihung der Ware in die Code-Nr , hilfsweise die Code-Nr zu haben. Bei den Kameras handele es sich um multifunktionale Geräte mit den Funktionen eines digitalen Fotoapparats und eines Videoaufzeichnungsgeräts. Unter Bezugnahme auf das Gutachten A trägt die Antragstellerin vor, Hauptfunktion der Kameras sei es, hochwertige Einzelbilder in verschiedenen Geschwindigkeiten aufzunehmen und in einzelnen Dateien abzulegen. Dass die Wiedergabe der Einzelbilder auch in einem "Video" möglich sei, habe eine bloß untergeordnete Bedeutung. Die Funktion "Video- Aufzeichnen" entspreche zudem, anders als die Funktion der Einzelbilder-Aufnahme, nicht dem gegenwärtigen Stand der Technik. Die Modelle der Serie "Version E" glichen insoweit den Modellen "Version C" und "Version D", die der Antragsgegner zutreffend in die Code-Nr eingereiht habe. Die Antragstellerin meint, ihr Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen, mit denen der Antragsgegner zur Änderung der vzta in ihrem Sinne verpflichtet werden solle, sei zulässig, auch wenn durch sie die Entscheidungen des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen würden, denn auf anderem Wege könne kein wirksamer Rechtsschutz erreicht werden: Sobald eine Einreihungsverordnung erlassen worden sei, könnten vzta nur noch auf Basis dieser Einreihungsverordnung erteilt werden. Da zu erwarten sei, dass eine Einreihungsverordnung erlassen werde, die eine Einreihung der Kameras unter die

3 Code-Nr vorgebe, werde dann die nach gegenwärtiger Rechtslage zutreffende Einreihung unter die Code-Nr nicht mehr möglich sein. Durch sein unzulässiges Abwarten bis zum Erlass einer Einreihungsverordnung unterlaufe der Antragsgegner den nach gegenwärtigem Recht bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten vzta zur Code-Nr , die nach Art. 12 Abs. 6 Zollkodex über den Zeitpunkt des Erlasses der Einreihungsverordnung hinaus eine Bindungswirkung zugunsten der Antragstellerin entfalten würden. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass die begehrten vzta auch von Bedeutung seien für den Ausgang ihrer Rechtsmittelverfahren, die sie gegen die Festsetzung von Einfuhrzoll für bereits erfolgte Einfuhren der streitgegenständlichen Kameras führe und die bis zum Abschluss des Verfahrens wegen der Erteilung der beantragten vzta-bescheide ruhten. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die drei Bescheide über die Erteilung jeweils einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom (vzta-nr. DE...-3, DE...-4 und DE...-5) gegen Sicherheitsleistung dahingehend zu ändern, dass eine Einreihung der jeweiligen Ware in die TARIC- Nr erfolgt, bzw. hilfsweise, dass eine Einreihung der jeweiligen Ware in die TARIC-Nr erfolgt. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner meint, die Anträge seien unzulässig, weil mit ihnen das Ziel des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werde. Die für die ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anträge vorausgesetzte besondere Intensität des Anordnungsgrundes liege nicht vor. Weder sei die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragstellerin in Frage gestellt noch drohe bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung von Grundrechten. 5. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen nebst Anlagen die Verfahrensakte des Antragsgegners vor (Gz.:... lfd. Nr..../...). II. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig. 1. Nach 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht zur vorläufigen Sicherung einer Rechtsposition des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (sogenannte Sicherungsanordnung). Nach 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen auch zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt

4 zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Da eine einstweilige Anordnung nur dem vorläufigen Rechtsschutz dient, muss sich die Anordnung auf eine vorläufige Regelung beschränken. Sie ist grundsätzlich unzulässig, soweit sie das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen und damit dieser endgültig vorgreifen würde (vergleiche bereits BFH, Beschluss vom , VII B 127/69; weitere Nachweise bei Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 114 FGO Rdnr. 41 m. w. N.). Allerdings kann eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zulässig sein, denn das grundsätzliche Verbot einer eventuellen Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hintanzustellen. Es ist zulässig und geboten, dem effektiven Rechtsschutz den Vorzug zu geben, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommt und ein irreparabler Rechtsverlust droht (BVerfG, Beschluss vom , 1 BvR 1790/00; Beschluss vom , 1 BvR). So ist eine dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorgreifende Regelungsanordnung dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (BFH, Beschluss vom , I B 82/98). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Vorwegnahmeverbot nur verhindern soll, dass es zu Eilentscheidungen kommt, die sich in einem später geführten Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erweisen und deren Wirkung dann nicht mehr effektiv rückgängig gemacht werden kann. Einstweilige Anordnungen, die nicht zu einem in diesem Sinne irreparablen Zustand führen, werden von dem Verbot deshalb nicht erfasst (BFH, Beschluss vom , VII B 78/83). Aus demselben Grund kann es einer Eilentscheidung nicht entgegenstehen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig ist und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht besteht (BFH, Beschluss vom , I B 147/02). 2. Die Anträge der Antragstellerin - sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge - sind schon deswegen unzulässig, weil sie darauf zielen, im Wege einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegzunehmen, denn die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass geänderter vzta und damit den Zustand, der im Erfolgsfalle im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Eine Situation, in der ausnahmsweise die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf, liegt nicht vor. Die Antragstellerin macht insoweit zwar geltend, ohne die einstweilige Anordnung drohe ihr ein endgültiger Rechtsverlust: Nach gegenwärtiger Rechtslage habe sie einen Anspruch auf Erteilung von geänderten vzta, die gemäß Art. 12 Abs. 6 ZK über den Zeitpunkt des Erlasses der zu erwartenden, abweichenden Einreihungsverordnung hinaus Rechtswirkungen haben würden. Diese Rechtsposition drohe sie ohne Erlass der einstweiligen Anordnung (und der vzta) unwiederbringlich zu verlieren, denn der Antragsgegner habe deutlich gemacht, vor Erlass der Einreihungsverordnung über die Einsprüche der Antragstellerin nicht zu entscheiden, und es sei damit zu rechnen, dass vor der Entscheidung in der Hauptsache eine die Rechtslage zu Ungunsten der Antragstellerin abweichende

5 Einreihungsverordnung erlassen werde, die dann für die Entscheidung der Hauptsache maßgeblich sein werde. Der beschließende Senat hält die Anträge hingegen für unzulässig, denn er vermag im summarischen Verfahren nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen, unter denen im Eilverfahren ausnahmsweise das Hauptsacheverfahren vorweggenommen werden darf, vorliegend gegeben sind, insbesondere - dass der Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist, also die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass die streitgegenständlichen Kameras in die von der Antragstellerin benannten Positionen einzuordnen sind; - dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass eine Einreihungsverordnung ergeht, die zu Lasten der Antragstellerin dazu führen wird, dass die Kameras in eine ungünstigere Tarifposition eingereiht werden als ohne diese Einreihungsverordnung; - dass diese Einreihungsverordnung vor Entscheidung der Hauptsache ergehen wird. a) Schon die Einreihung der streitgegenständlichen Waren ist zweifelhaft. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom , C-121/95; BFH, Urteil vom , VII R 78/00, vom , VII R 69/00, vom , VII R 83/99, vom , VII R 42/98, und vom , VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom , C-143/96, und vom , C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom , VII R 83/99, Urteil vom , VII R 42/98; Beschluss vom , VII B 17/02). bb) Zwischen den Beteiligten ist die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Kameras in die Position (so der Antragsgegner) oder in die Position , hilfsweise Pos (so die Antragstellerin) einzureihen sind. (1) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner die beiden anderen Modelle - Version D und Version C - in die Code-Nr eingereiht hat, für die Einreihung der streitgegenständlichen Modelle nicht

6 maßgeblich ist. Die insoweit erteilten vzta haben eine Rechtswirkung nur für die Festsetzung von Abgaben für die Einfuhr dieser Modelle, nicht aber für die Erteilung von vzta für andere Modelle, insbesondere präjudizieren sie nicht das Gericht bei seiner Einreihungsentscheidung. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend substantiiert und im Rahmen eines summarischen Verfahrens ohne weiteres leicht nachvollziehbar dargetan, dass die Modelle Version D und Version C mit den streitgegenständlichen Modellen der Version E in allen Aspekten, die für die Einreihung maßgeblich sein könnten, identisch sind. (2) Über die zutreffende Einreihung kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entschieden werden. Die Einreihungssituation ist nicht klar und eindeutig (vgl. zu diesem Erfordernis im einstweiligen Rechtsschutz BFH, Beschluss vom , I B 147/02). Zweifelsfrei ist derzeit nur - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig -, dass die Waren in die Unterpos "Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte" einzureihen sind und dort nicht in die Unterposition "Fernsehkameras". Die zwischen den Beteiligten streitige weitere Einreihung ist jedoch zweifelhaft: Digitale Fotoapparate (Unterpos ) sind von einer Einreihung in die Unterpositionen und ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen (Erl KN Pos Rdnr. 12.5). Zur Abgrenzung der Unterpositionen und voneinander ist sodann von Bedeutung (Erl. KN Pos Rdnr ), ob nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können, wobei unerheblich ist, ob der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist, oder der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Bereits bei kursorischer Durchsicht des Gutachtens A finden sich Feststellungen des Gutachters (Hervorhebungen in den folgenden Zitaten erfolgen nur hier), aufgrund derer es im Rahmen der summarischen Prüfung jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen werden kann, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Einreihung in die Pos zutreffend sein kann. - Zur Funktion heißt es dort: "alle drei Varianten der ZZ-Produkt-X-Kameras können als Fotokamera oder Videokamera eingesetzt werden" (S. 3). - Zur Möglichkeit der Aufzeichnung einer Videosequenz findet sich die Feststellung: "Die längste in allen Tests der "E"-Version auftretende Abspielzeit einer MPEG-4-Videodatei beträgt maximal 26 Minuten und 3 Sekunden... Dauert eine Videoaufnahme länger als diese Zeitspanne, so wird mindestens eine zweite MPEG-4- Videodatei bzw. ggfs. weitere Dateien auf der Speicherkarte gespeichert. Der Verwandtschaftsgrad dieser Dateien, die die Daten einer für den Betrachter scheinbar ununterbrochenen Videosequenz enthalten,..." (S. 5.)

7 - Zum Bestehen einer Aufzeichnungsmöglichkeit ist zu lesen: "Somit ist die erste Frage in 3a (Übertragung von Daten/Videos von einem PC auf ein in der Speicherkamera befindliches Speichermedium) zu bejahen." (S. 8). Unabhängig davon, wie die Kameras letztlich zutreffend einzureihen sind, wird unter Berücksichtigung dieser Feststellungen des Gutachters deutlich, dass die Einreihungsfrage jedenfalls nicht, wie es für die Zulässigkeit der gestellten Anträge erforderlich wäre, klar und eindeutig im Sinne der Antragstellerin beantwortet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Aufzeichnungsmöglichkeiten auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf an den Gerichtshof der Europäischen Union vom (4 K 1455/13 Z, Frage 2) ist. b) Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin, selbst wenn ihr Einreihungsbegehren nach gegenwärtigem Recht berechtigt wäre, keinen Anspruch auf eine sofortige Entscheidung über ihre Einsprüche hätte. Nach Art. 7 Abs. 1 ZK- DVO ist die zuständige Behörde zwar dazu verpflichtet, eine beantragte vzta unverzüglich zu erteilen. Hat sie drei Monate nach Annahme des Antrages die vzta noch nicht erteilt, muss sie allerdings lediglich den Antragsteller über den Grund der Verzögerung unterrichten und den Zeitraum angeben, innerhalb dessen sie voraussichtlich die Auskunft erteilen kann (vgl. Schulmeister in Witte, Zollkodex, Art. 12 Rdnr. 8; Lux in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 12 Rdnr. 18). Hier hat der Antragsgegner bereits vzta erteilt. Die Antragstellerin hat diese vzta zwar angefochten. Eine Regelung zur Entscheidung im Einspruchsverfahren findet sich indes im ZK-DVO nicht. Eine Pflicht zur Beschleunigung im Einspruchsverfahren, die über die für das Antragsverfahren geregelte Pflicht hinausgeht, kann nicht erkannt werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Antragstellerin auch den Grund für die Verzögerung mitgeteilt, nämlich dass zurzeit ein Verfahren der Kommission zur Klärung der (auch zwischen den Beteiligten) streitigen Einreihungsfrage durchgeführt wird. In diesem Umstand liegt ein sachgerechter Grund, über die Einsprüche noch nicht zu entscheiden. Denn der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und damit auch des Tarifrechts kommt eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarkts zu (vgl. z. B. Art. 26 ff. AEUV), bei dem es sich um eines der grundlegenden Ziele des Unionsrechts handelt. c) Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der beschließende Senat nach der im Eilverfahren maßgeblichen Aktenlage nicht die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob, wie die Antragstellerin behauptet, tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass eine Einreihungsverordnung erlassen und diese gegebenenfalls zu Lasten der Antragstellerin dazu führen wird, dass die Kameras in eine andere Tarifposition einzureihen sein werden als ohne diese Einreihungsverordnung, und wann mit dem Erlass der Verordnung gegebenenfalls zu rechnen ist. Weitere Ermittlungen sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch insoweit nicht durchzuführen. d) Im Übrigen stellt die von der Antragstellerin erwartete Veränderung ihrer Rechtsposition nach Ansicht des beschließenden Senats keinen irreparablen Rechtsverlust dar, der ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.

8 Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass die bereits erteilten vzta nach gegenwärtigem Recht in ihrem Sinne geändert werden müssten - was, wie dargelegt, jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden kann - wäre Folgendes zu bedenken: Gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a) Nr. i) ZK wird eine vzta ungültig, wenn sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht. Würden der Antragstellerin die begehrten vzta erteilt, so wären sie mit Erlass der von der Antragstellerin erwarteten Einreihungsverordnung ungültig, so dass der Nichterlass der begehrten vzta grundsätzlich nicht mit einem Rechtsverlust verbunden wäre. Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung ihres Rechtsschutzbedürfnisses auf die Regelung in Art. 12 Abs. 6 ZK, nach der eine vzta, die ungültig wird, weil sie aufgrund des Erlasses einer Einreihungsverordnung nicht mehr dem gesetzten Recht entspricht, von dem Berechtigten nach den näher bestimmten Modalitäten noch sechs Monate verwendet werden kann. Nach Ansicht des beschließenden Senats kann eine Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht mit der Fortwirkung einer ungültig gewordenen vzta begründet werden. Denn es kann nicht unbeachtet bleiben, dass diese Regelung dem Vertrauensschutz (vgl. Schulmeister in Witte, Zollkodex, Art. 12 Rdnr. 93 ff.) in die Fortgeltung des geltenden Rechts dient, das durch die Erteilung einer vzta festgestellt worden ist. Die Einräumung einer solchen vertrauensgeschützten Rechtsposition ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Rechtslage bereits in dem Zeitpunkt, in dem (eigentlich) über den Antrag auf Erteilung einer vzta (oder über den Einspruch gegen eine vzta) entschieden werden könnte, deswegen bereits unsicher (geworden) ist, weil zwischen den Mitgliedsstaaten Uneinigkeit über die zutreffende Einreihung herrscht und ein Verfahren eingeleitet worden ist, in dem diese Uneinigkeit zeitnah durch Erlass einer Einreihungsverordnung beseitigt werden soll. e) Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen Verfahren, in denen über Einfuhrabgabenscheide für bereits eingeführte Kameras gestritten wird und die bis zum Abschluss des vzta-verfahrens ruhen, ist eine Gefährdung der Rechtsposition der Antragstellerin nicht zu befürchten. Bereits eingeführte Kameras dürften unabhängig von einer gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erlassenen Einreihungsverordnung auf der Grundlage des bei der Einfuhr geltenden Rechts einzureihen sein. 4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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