Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Soziale Dienste. 3. Abschnitt: Maßnahmen der Erziehungshilfe

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1 Vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz (Vbg L-JWG) StF: LGBl 46/1991, idf LGBl 7/1993, LGBl 8/1997, LGBl 14/2000, LGBl 58/2001, LGBl 27/2005, LGBl 36/2009 und LGBl 63/2010 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgabe 2 Subsidiarität 3 Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen 4 Persönlicher Anwendungsbereich 2. Abschnitt: Soziale Dienste 5 Allgemeines 6 Schwangerschafts- und Säuglingsdienste 7 Familiendienste 8 Jugenddienste 9 Pflegschaftsdienste 3. Abschnitt: Maßnahmen der Erziehungshilfe 10 Allgemeines 11 Unterstützung der Erziehung 12 Volle Erziehung 13 Durchführung der Erziehungshilfen 4. Abschnitt: Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen 14 Begriff 15 Vermittlung 16 Bewilligungspflicht 17 Erteilung der Bewilligung 18 Vorbereitung und Festigung der Pflegeverhältnisse 19 Pflegeaufsicht 20 Änderung und Widerruf der Bewilligung 5. Abschnitt: Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen für Minderjährige 21 Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen 22 Jugenderholungsheime und Ferienlager 1

2 6. Abschnitt: Vermittlung von Annahmen an Kindes statt 23 Vermittlung von Annahmen an Kindes statt 7. Abschnitt: Organisation der Jugendwohlfahrt 24 Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt 25 Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt 26 Kinder- und Jugendanwalt 27 Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit 28 Personal 29 Verschwiegenheitspflicht 30 Örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft 31 Amtshilfe, Mitwirkung 32 Mitteilungspflichten 32 a Erfassung und Prüfung von Meldungen betreffend Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch von Minderjährigen 32 b Anhörung des Sozialfonds 33 Kostentragung 34 Übergang von Rechtsansprüchen 35 Abgabenbefreiung 8. Abschnitt: Kosten 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen 36 Hilfeleistung der Bundespolizei 37 Strafbestimmungen 38 Verwendung von Begriffen 39 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Aufgabe 1 (1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt dient dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen als Mitglied der menschlichen Gemeinschaft durch ein Angebot von Hilfen zu fördern und durch die erforderlichen Maßnahmen zu sichern. (2) Die öffentliche Jugendwohlfahrt umfasst a) soziale Dienste zur Förderung der Pflege und Erziehung der Minderjährigen, 2

3 b) Maßnahmen der Erziehungshilfe, die im Einzelfall erforderlich sind, wenn die Erziehungsberechtigten die erforderliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen nicht gewährleisten, c) die Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung der Übernahme Minderjähriger in Pflege und Erziehung, d) die Bewilligung und Beaufsichtigung von Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen für Minderjährige, e) die Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes statt. (3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat auch für den Schutz der noch ungeborenen Kinder von der Empfängnis an sowie für die Betreuung der Säuglinge und der Eltern dieser Kinder vorzusorgen. Subsidiarität 2 (1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Die Familie soll befähigt werden, ihre Aufgaben der Pflege und Erziehung des Minderjährigen selbst wahrzunehmen. (2) Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben Vorrang gegenüber den Maßnahmen nach diesem Gesetz. Eingriffe der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind nur zulässig, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn Gewalt angewendet oder dem Minderjährigen körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird. (3) Tätigkeiten anderer Einrichtungen, von Gemeinschaften und von Personen, die dem Ziel der öffentlichen Jugendwohlfahrt dienen, sind zu achten. Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen 3 (1) Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren. (2) Die Persönlichkeit des Minderjährigen, insbesondere seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und sein Entwicklungsstand, sind zu berücksichtigen. Auf die Sprachzugehörigkeit des Minderjährigen und auf sein Religionsbekenntnis ist Bedacht zu nehmen. (3) Die grundlegende Bedeutung der Familie für die Entfaltung des Minderjährigen ist zu beachten. Familiäre Bereiche und Beziehungen dürfen nur insoweit beeinträchtigt werden, als es zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. (4) Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Minderjährigen ist anzustreben. Nach Möglichkeit sind deren Wünsche zu berücksichtigen. (5) Soweit dies zielführend ist, ist in die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt auch das gesellschaftliche Umfeld des Minderjährigen miteinzubeziehen. Wichtige soziale Beziehungen sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen. 3

4 (6) Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind in jenem Umfang zu gewähren, der im Hinblick auf die Art und die Dauer des Aufenthaltes im Lande geboten ist. (7) Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt können im Einvernehmen mit dem Jugendlichen auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit, jedoch längstens bis zum 21. Lebensjahr fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist. Persönlicher Anwendungsbereich 4 (1) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Lande haben. Jenen österreichischen Staatsbürgern und jenen Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande haben, ist öffentliche Jugendwohlfahrt auch dann zu gewähren, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten. (2) Den Inländern sind Personen gleichgestellt, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig ihren Aufenthalt im Lande haben. 2. Abschnitt Soziale Dienste Allgemeines 5 (1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Minderjährigen sowie deren Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten jene sozialen Dienste zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendwohlfahrt erforderlich sind. Folgende soziale Dienste sind insbesondere zur Verfügung zu stellen: a) Schwangerschafts- und Säuglingsdienste, b) Familiendienste, c) Jugenddienste, d) Pflegschaftsdienste. (2) Die sozialen Dienste sind unter Bedachtnahme auf den Bedarf und die Erreichbarkeit möglichst im örtlichen Nahraum zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der Durchführung der sozialen Dienste ist nach Möglichkeit mit jenen Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend sowie der Familie wahrnehmen. Schwangerschafts- und Säuglingsdienste 6 (1) Die Schwangerschafts- und Säuglingsdienste haben die Eltern bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Grundlagen für die bestmögliche Entwicklung ihrer Kinder zu schaffen. (2) Schwangerschafts- und Säuglingsdienste sind insbesondere a) Beratung für die Familienplanung, b) Beratung für die Zeit der Schwangerschaft sowie für die Zeit des Säuglingsund Kleinkindesalters, 4

5 c) Betreuung von Schwangeren und Müttern mit Säuglingen und Kleinkindern, insbesondere Unterbringung in Familien, Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen. Familiendienste 7 (1) Die Familiendienste haben die Fähigkeit der Familie zu fördern, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen zu erfüllen. (2) Familiendienste sind insbesondere a) Beratung für die Erziehungsberechtigten, insbesondere mit dem Ziel, eine gewaltlose Erziehung zu erreichen, b) therapeutische Hilfen für die Familien, c) Unterstützung bei der Erziehung in der Familie, d) Hilfen für sozial- und gesundheitsgefährdete Kinder und deren Familien, e) Bereitstellung von kurzfristigen Unterbringungsmöglichkeiten für Erziehungsberechtigte mit Kindern in Notfällen. Jugenddienste 8 (1) Die Jugenddienste haben die Kinder und Jugendlichen bei der Bewältigung ihrer Probleme und bei ihrer Eingliederung in Gemeinschaften (Familie, Nachbarschaft, Schule, Arbeitsplatz) zu unterstützen. (2) Jugenddienste sind insbesondere a) Beratung für Kinder und Jugendliche, b) Hilfen zur Früherkennung und zur Behandlung von Entwicklungsstörungen, c) Bereitstellung von kurzfristigen Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Notfällen. Pflegschaftsdienste 9 (1) Die Pflegschaftsdienste haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Pflege und Erziehung des Minderjährigen außerhalb seiner Familie auf eine Weise erfolgen kann, die dem Wohl des Minderjährigen entspricht. (2) Pflegschaftsdienste sind insbesondere a) Beratung für Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder, b) Hilfen zur Aus- und Fortbildung von Pflegeeltern. 3. Abschnitt Maßnahmen der Erziehungshilfe Allgemeines 10 (1) Wenn die Erziehungsberechtigten die Pflege oder Erziehung der Minderjährigen nicht gewährleisten oder dabei Unterstützung benötigen, hat die Bezirkshauptmannschaft dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen der Erziehungshilfe getroffen werden. 5

6 (2) Die Maßnahmen der Erziehungshilfe sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung zu gewähren. (3) Die Maßnahmen der Erziehungshilfe sind als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. (4) Es ist jeweils die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Unterstützung der Erziehung 11 (1) Die Erziehungsberechtigten sind im Einzelfall durch Maßnahmen zu unterstützen, die sie zur Pflege und Erziehung des Minderjährigen befähigen. Die Unterstützung der Erziehung hat vor allem die Voraussetzungen für die Erziehung des Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern. (2) Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung nach Abs 1 sind insbesondere die Gewährung von Hilfen der sozialen Dienste nach den 7 und 8, die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen und nach der Entlassung aus der vollen Erziehung sowie die Gewährung von Hilfen in Form von Geldleistungen. Volle Erziehung 12 (1) Wenn die Familie des Minderjährigen auch bei Unterstützung der Erziehung nach 11 nicht in der Lage ist, eine ausreichende Pflege und Erziehung zu gewährleisten, ist der Minderjährige in einer anderen Familie, in einer Wohngemeinschaft oder in einer sonstigen Einrichtung ( 21) zu pflegen und zu erziehen. (2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer anderen Familie oder in einer familienähnlichen Einrichtung den Vorrang. (3) Jenen Personen, die einen Minderjährigen im Rahmen einer Maßnahme nach Abs 1 in Pflege und Erziehung übernommen haben, ist zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten ein Pflegegeld zu gewähren, soweit sie dem Kind nicht selbst Unterhalt schulden oder Unterhaltsleistungen für das Kind erhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Unterhaltskosten zu bestimmen. Im Einzelfall ist auf Antrag über das Pflegegeld hinaus eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen erhöhte Aufwendungen erfordern. Durchführung der Erziehungshilfen 13 (1) Die Maßnahmen der Erziehungshilfe sind im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (freiwillige Erziehungshilfe) zu gewähren. Die Maßnahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Bezirkshauptmannschaft. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung ist der mindestens zehnjährige Minderjährige persönlich zu hören. Der noch nicht zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen. 6

7 (2) Wenn die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Maßnahme der Erziehungshilfe nicht zustimmen, ist Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Die Bezirkshauptmannschaft hat das zu veranlassen, was zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen notwendig ist. Insbesondere hat sie die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann sie die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt ( 215 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Änderung oder die Aufhebung einer Maßnahme der Erziehungshilfe zu veranlassen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert. Die Träger der freien Jugendwohlfahrt, die für die Durchführung von Maßnahmen der Erziehungshilfe herangezogen werden, haben der Bezirkshauptmannschaft alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung im Sinne des vorigen Satzes erforderlich sind. 4. Abschnitt Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen Begriff 14 Eine Übernahme in Pflege und Erziehung (Pflegeverhältnis) liegt vor, wenn ein Minderjähriger von anderen Personen als Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, als den Wahleltern oder als dem Vormund gepflegt und erzogen wird. Vermittlung 15 (1) Die Vermittlung von Pflegeverhältnissen ist der Bezirkshauptmannschaft und den dafür zugelassenen Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt vorbehalten. (2) Für die Vermittlung von Pflegeverhältnissen darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden. (3) Die Übergabe des Minderjährigen in die Obhut jener Personen, die ihn in Pflege und Erziehung übernehmen wollen, darf erst nach Erteilung der Bewilligung gemäß 16 erfolgen. Bewilligungspflicht 16 (1) Minderjährige unter 16 Jahren dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in Pflege und Erziehung übernommen werden. (2) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme in Pflege und Erziehung a) für vorübergehende Dauer, wenn Pflege und Erziehung weder erwerbsmäßig noch regelmäßig gewährt werden, b) für einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung weder erwerbsmäßig noch regelmäßig gewährt werden, c) für einen Teil des Tages aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuches, d) eines Lehrlings durch seinen Lehrberechtigten, 7

8 e) wenn das Pflegeverhältnis als Maßnahme der Erziehungshilfe vermittelt wurde oder aufgrund des der Bezirkshauptmannschaft vom Gericht übertragenen Erziehungsrechtes begründet wird, f) wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat; eine allenfalls bereits erteilte Bewilligung tritt mit der Übertragung des Erziehungsrechtes außer Kraft. Erteilung der Bewilligung 17 (1) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung des Minderjährigen haben jene Personen zu beantragen, die ihn übernehmen wollen. (2) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung ist zu erteilen, wenn das Wohl des Minderjährigen gewährleistet ist. Insbesondere müssen a) begründete Aussicht bestehen, dass eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommt, b) begründete Aussicht bestehen, dass durch die Unterbringung in der Pflegefamilie die persönliche und soziale Entwicklung des Minderjährigen gesichert wird, c) die Pflegeeltern und die mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen einen guten Leumund genießen und dürfen nicht wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Minderjährigen befürchten lassen, und d) der Altersunterschied zwischen den Pflegeeltern und dem Minderjährigen dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern annähernd entsprechen. (3) Wenn dies zur Sicherung des Wohles des Minderjährigen notwendig ist, kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. (4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben die Pflegeeltern und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Der mindestens zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören. Der noch nicht zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen. (5) Personen, die Minderjährige regelmäßig nur für einen bestimmten Teil des Tages in Pflege und Erziehung übernehmen, können Bewilligungen zur Übernahme nicht persönlich bezeichneter Minderjähriger beantragen. Die Abs 2 und 3 gelten sinngemäß. Vorbereitung und Festigung der Pflegeverhältnisse 18 Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, dass die Übernahme des Minderjährigen in Pflege und Erziehung unter Einbeziehung möglichst aller beteiligten Personen sorgfältig vorbereitet und den Eltern, den Pflegeeltern und dem Minderjährigen Beratung angeboten wird. Pflegeaufsicht 19 (1) Die Bezirkshauptmannschaft hat in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob den Pflegekindern unter 16 Jahren die 8

9 Pflege und Erziehung im Sinne des 146 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gewährt wird. Von der Pflegeaufsicht sind Pflegeverhältnisse nach 16 Abs 2 lit a bis c ausgenommen. (2) Die Pflegeeltern haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen. Sie haben insbesondere im erforderlichen Umfang den Organen der Bezirkshauptmannschaft den Kontakt mit dem Pflegekind und den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen zu gestatten sowie Auskünfte zu erteilen. Wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegeeltern unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen. (3) Wenn die Bezirkshauptmannschaft Mängel feststellt, hat sie für deren Beseitigung Sorge zu tragen. Änderung und Widerruf der Bewilligung 20 (1) Soweit es das Wohl des Pflegekindes erfordert, ist die Bewilligung nach 17 zu ändern. (2) Wenn durch eine Änderung der Bewilligung das Wohl des Pflegekindes nicht gesichert werden kann, hat die Bezirkshauptmannschaft die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung zu widerrufen und die Abnahme des Pflegekindes anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug ist das Kind den Pflegeeltern sofort abzunehmen; das Verfahren im Sinne des ersten Satzes ist unverzüglich einzuleiten. (3) In den Verfahren nach den Abs 1 und 2 erster Satz haben die Pflegeeltern und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Der mindestens zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören. Der noch nicht zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören, wenn nicht besondere Gründe dagegensprechen. 5. Abschnitt Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen für Minderjährige Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen 21 (1) Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die der Aufsicht einer Schulbehörde unterliegen. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Führung Gewähr für die Pflege und Erziehung bietet. Insbesondere müssen a) ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes Konzept vorliegen, b) zur Betreuung der Einrichtung fachlich geeignete und verlässliche Personen zur Verfügung stehen, c) das zur Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich ausgebildete Personal in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, d) die Einrichtung nach Lage und Ausstattung geeignet sein und 9

10 e) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der Einrichtung gesichert sein. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten sowie über jene weiteren sachlichen und personellen Voraussetzungen treffen, die zur Sicherstellung der Pflege und Erziehung erforderlich sind. (4) Die Landesregierung hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob die im Abs 1 genannten Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen den Erfordernissen des Abs 2 entsprechen. Der Träger der Einrichtung hat die Aufsicht zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass den Organen der Landesregierung der Zutritt gewährt, die erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen ermöglicht und die nötigen Auskünfte erteilt werden. (5) Die Landesregierung hat dem Träger der Einrichtung die Behebung allfälliger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn schwer wiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen Frist nicht behoben werden oder wenn die Aufsicht nach Abs 4 wiederholt verwehrt wurde, ist der Betrieb der Einrichtung zu untersagen. Bei einer Untersagung des Betriebes hat die Landesregierung gleichzeitig jene Vorkehrungen zu treffen, die zum Wohle der Minderjährigen erforderlich sind, und diese bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen. Jugenderholungsheime und Ferienlager 22 (1) Der Betrieb von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche zu Erholungszwecken untergebracht werden und die nicht in der Form eines Beherbergungsbetriebes geführt werden (Jugenderholungsheime), ist spätestens vier Wochen vor seiner Aufnahme vom Träger des Heimes der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Dies gilt nicht für Jugenderholungsheime, die der Aufsicht einer Schulbehörde unterliegen. (2) Die Bezirkshauptmannschaft hat aufgrund einer Anzeige nach Abs 1 und in der Folge dann, wenn Missstände beim Betrieb eines Jugenderholungsheimes bekannt werden, zu prüfen, ob das Jugenderholungsheim nach seiner Ausstattung und Führung Gewähr für eine dem Wohl der Minderjährigen entsprechende Betreuung bietet. Der 21 Abs 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Beseitigung allfälliger Mängel anzuordnen und erforderlichenfalls den Betrieb vorübergehend oder dauernd zu untersagen. Wenn der Betrieb untersagt wird, sind gleichzeitig jene Vorkehrungen zu treffen, die zum Wohl der Minderjährigen erforderlich sind. Diese Vorkehrungen sind bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen. (3) Wenn bei der Durchführung eines Ferienlagers Missstände bekannt werden, hat die Bezirkshauptmannschaft eine Überprüfung des Ferienlagers vorzunehmen. Der 21 Abs 4 zweiter Satz sowie der 22 Abs 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. 6. Abschnitt Vermittlung von Annahmen an Kindes statt 10

11 Vermittlung von Annahmen an Kindes statt 23 (1) Die Vermittlung von Annahmen an Kindes statt ist der Bezirkshauptmannschaft vorbehalten. (2) Die Vermittlung einer Annahme an Kindes statt darf nur zum Wohl des Minderjährigen erfolgen. Die Vermittlung ist nur vorzunehmen, wenn a) begründete Aussicht besteht, dass zwischen den Annehmenden und dem Minderjährigen eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entspricht, b) begründete Aussicht besteht, dass durch die Annahme an Kindes statt die persönliche und soziale Entwicklung des Minderjährigen gesichert und gefördert wird, c) die Annehmenden und die mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen einen guten Leumund genießen und nicht wegen solcher Straftaten vorbestraft sind, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes befürchten lassen, und d) der Altersunterschied zwischen den Annehmenden und dem Minderjährigen dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern entspricht. (3) Die Vermittlung einer Annahme an Kindes statt in das Ausland darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. (4) Die Annahme des Minderjährigen an Kindes statt ist zusammen mit allen beteiligten Personen sorgfältig vorzubereiten. Den Eltern, den Wahleltern und dem Minderjährigen sind die erforderlichen Hilfen anzubieten. (5) Für die Vermittlung von Annahmen an Kindes statt darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden. 7. Abschnitt Organisation der Jugendwohlfahrt Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt 24 (1) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind vom Land zu besorgen. (2) Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen, von Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen nach den 17 und 19 bis 22 sowie die Eignungsfeststellung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt nach 25 Abs 2 und 3. (3) Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt Aufgaben zugewiesen werden, sind diese von den Bezirkshauptmannschaften wahrzunehmen. 11

12 Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt 25 (1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sollen von der Landesregierung zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Insbesondere müssen sie über das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen. Einrichtungen, die Pflegeverhältnisse vermitteln sollen, müssen insbesondere auch Hilfen zur Vorbereitung und Festigung der Pflegeverhältnisse nach 18 anbieten können. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sollen insbesondere herangezogen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Ausstattung und sonstigen Leistungen die bessere und wirtschaftlichere Besorgung der Aufgaben gewährleisten. (2) Die Heranziehung einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt nach Abs 1 darf nur in jenem Umfang erfolgen, in dem mit Bescheid der Landesregierung die Eignung zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt festgestellt wurde. Der Bescheid der Landesregierung kann erforderlichenfalls mit Bedingungen oder Auflagen erlassen werden. (3) Soweit ein freier Jugendwohlfahrtsträger zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen wird, unterliegen seine Einrichtungen der Aufsicht der Landesregierung. Der freie Jugendwohlfahrtsträger hat alle Auskünfte zu erteilen, die für die Aufsicht erforderlich sind. Die Landesregierung hat die Eignungsfeststellung nach Abs 2 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind. (4) Die Voraussetzung einer Eignungsfeststellung nach Abs 2 gilt nicht für die Heranziehung von Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen, deren Errichtung und Betrieb nach 21 bewilligt wurde. Kinder- und Jugendanwalt 26 (1) Die Landesregierung hat eine geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Kinder- und Jugendanwalt zu bestellen. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. (2) Der Kinder- und Jugendanwalt hat a) Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, welche die Stellung der Minderjährigen und die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen, b) bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten und Minderjährigen über die Pflege und Erziehung zu helfen, c) bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten oder Minderjährigen einerseits und Behörden oder sonstigen Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege andererseits zu vermitteln. (3) In den Fällen des Abs 2 lit. a und b hat der Kinder- und Jugendanwalt nach einer ersten Beratung und Hilfe erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden 12

13 oder Einrichtungen der Jugendwohlfahrt herzustellen, die für die weitere Betreuung im Einzelfall am besten geeignet sind. (4) Der Kinder- und Jugendanwalt hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu übermitteln. Er muss der Landesregierung außerdem auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob er die im Abs 2 und 3 angeführten Aufgaben ordnungsgemäß besorgt; weiters hat er die Landesregierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit nach 27 zu beraten. (5) (Verfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt ist bei Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. (6) Der Kinder- und Jugendanwalt ist von der Anzeigepflicht nach 78 der Strafprozessordnung enthoben, soweit es sich um strafbare Handlungen der Minderjährigen oder ihrer Erziehungsberechtigten handelt, eine Anzeige den Erfolg seiner Tätigkeit im Einzelfall gefährden würde und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht offensichtlich überwiegt. (7) Die mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt befassten Behörden und Einrichtungen haben den Kinder- und Jugendanwalt zu unterstützen und ihm die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (8) Der Kinder- und Jugendanwalt hat seinen Sitz in Feldkirch. Er kann, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist, außerhalb seines Sitzes Sprechtage abhalten. (9) Die Landesregierung hat die Bestellung des Kinder- und Jugendanwaltes zu widerrufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen. Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit 27 (1) Die Landesregierung hat bei der Planung der Maßnahmen, die zur Erreichung des Zieles der Jugendwohlfahrt erforderlich sind, die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen. (2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Forschung auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt anzuregen oder zu fördern. (3) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Zielsetzung, die Maßnahmen und die Probleme der Jugendwohlfahrt ausreichend unterrichtet wird. Dabei ist insbesondere das Verständnis für die Anliegen der Jugendwohlfahrt zu stärken. (4) Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung hinsichtlich der Planung, der Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit eine Abstimmung mit den anderen Ländern anzustreben. 13

14 Personal 28 (1) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von geeigneten Personen durchzuführen. (2) Wenn es die Durchführung der Aufgabe erfordert, sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen. (3) Die Landesregierung und die Träger der nach 25 herangezogenen Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt haben dafür zu sorgen, dass die für sie tätigen Personen Gelegenheit haben a) zur Fortbildung und b) zur Aussprache über ihre Tätigkeit mit einer Person, die über entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt verfügt und für solche Aussprachen besonders geschult ist. Verschwiegenheitspflicht 29 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die in der öffentlichen Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft 30 (1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen, mangels eines solchen nach seinem Aufenthalt. (2) Für die Bewilligung und Beaufsichtigung der Übernahme Minderjähriger in Pflege und Erziehung ist jene Bezirkshauptmannschaft zuständig, in deren Bereich die Pflegeeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirkshauptmannschaft zuständig, in deren Bereich die erforderliche Maßnahme der Jugendwohlfahrt zu treffen ist. Sie hat die nach Abs 1 zuständige Bezirkshauptmannschaft von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Amtshilfe, Mitwirkung 31 (1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften bei der Vollziehung dieses Gesetzes Hilfe zu leisten. (2) Die Schulleiter haben bei der Betreuung schulpflichtiger Minderjähriger beratend und unterstützend mitzuwirken. Mitteilungspflichten 32 (1) Die Behörden, insbesondere soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen 14

15 Aufsicht haben der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften alle bekannt gewordenen Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (2) Ergibt sich für Personen, die in der Jugendwohlfahrt tätig oder beauftragt sind, der Verdacht, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, so haben sie der Bezirkshauptmannschaft Meldung zu erstatten, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist. Die gleiche Pflicht trifft aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig und aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (3) Soweit Personen, die in der Jugendwohlfahrt tätig oder beauftragt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles wahrnehmen, sind sie zur Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Sonstige Ausnahmen von Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. (4) Wenn ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben. Erfassung und Prüfung von Meldungen betreffend Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch von Minderjährigen 32 a (1) Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß 32 oder aufgrund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Ebenso sind solche Informationen von Seiten anderer Einrichtungen oder Personen unverzüglich zu überprüfen. Die erfassten Daten sind nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu überlassen. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen. (2) Meldungen, die bei einer örtlich nicht zuständigen Bezirkshauptmannschaft einlangen, sind ohne Verzug an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. (3) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit sind eventuell vorhandene Datensätze an die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übergeben. (4) Das Land ist zu einer Übermittlung von Daten an die Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt anderer Länder ermächtigt, wenn Personen, auf die sich Mitteilungen nach Abs 1 beziehen, ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Land verlegen. 15

16 Anhörung des Sozialfonds 32 b Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Mindestsicherungsgesetzes) zu hören. 8. Abschnitt Kosten Kostentragung 33 (1) Personen, welche die sozialen Dienste in Anspruch nehmen, haben einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieses Beitrages durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen. Der erste Satz gilt nicht für die Schwangerschafts- und Säuglingsdienste nach 6 Abs 2 lit a und b, für die Jugenddienste sowie für die erste Inanspruchnahme der Beratungshilfen. Die Landesregierung hat durch Verordnung weitere soziale Dienste von der Beitragspflicht auszunehmen, wenn dies erforderlich ist, um das Ziel der sozialen Dienste zu erreichen. (2) Die Kosten von Maßnahmen der Erziehungshilfe nach dem 3. Abschnitt, soweit durch diese Maßnahmen dem Minderjährigen Unterhalt gewährt wird, haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen oder der Bezirkshauptmannschaft zu ersetzen; dies soweit, als sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahmen der Erziehungshilfe dazu imstande gewesen sind. Ersatzansprüche können nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Durchführung der Maßnahme mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung ( 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3) Für die Kosten von Maßnahmen der Erziehungshilfe nach dem 3. Abschnitt hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs 1, 2 und 5 sowie des 34 zunächst der Sozialfonds (5. Abschnitt des Mindestsicherungsgesetzes) aufzukommen. (4) Wenn die Beratung nach 6 Abs 2 lit b in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich der Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen. (5) Für die Tragung der Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt, die nicht nach den Abs 1, 2 und 4 sowie nach den 34 und 37 Abs 3 gedeckt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes: 16 Schiedskommission 20 Errichtung und Zweck des Sozialfonds 21 Aufgaben des Sozialfonds mit der Maßgabe, dass zu den Aufgaben die Erlassung von Richtlinien zur Einhaltung des Voranschlags des Fonds bei der Gewährung öffentlicher Jugendwohlfahrt und die Beratung von Fragen, die für 16

17 die Gestaltung der öffentlichen Jugendwohlfahrt von allgemeiner Bedeutung sind, gehören; 22 Kostentragung mit Ausnahme des Abs 2 zweiter und dritter Satz und des Abs 4 sowie mit der Maßgabe, dass dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der Abs 1 und 2 sowie der 34 und 37 Abs 3 dieses Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen sind; 23 Mittel des Sozialfonds 24 Beiträge des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Abs 3 und 4; 25 Voranschlag und Rechnungsabschluss des Sozialfonds 26 Organe des Sozialfonds 27 Kuratorium 28 Vorsitzender 28 a Zuständiges Mitglied der Landesregierung mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Mitglied der Landesregierung handelt 29 Geschäftsführung, Geschäftsordnung 30 Förderungsverfahren 31 Aufsicht über den Sozialfonds Übergang von Rechtsansprüchen 34 Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach 33 Abs 2 aufgrund einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über. Die Bestimmungen der 1395 zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden. Abgabenbefreiung 35 Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. 9. Abschnitt Schlussbestimmungen Hilfeleistung der Bundespolizei 36 Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Strafbestimmungen 37 (1) Eine Übertretung begeht, wer a) unbefugt oder entgeltlich Pflegeverhältnisse vermittelt, b) einen Minderjährigen ohne die erforderliche Bewilligung in Pflege und Erziehung übernimmt, 17

18 c) Bescheidauflagen oder Anordnungen nach den 17, 20, 21, 22 und 25 Abs 2 nicht erfüllt, d) wer einer Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nach den 19 Abs 2 oder 21 Abs 4 nicht nachkommt, e) die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung nach 20 Abs 2 widerrufen wurde, f) eine Wohngemeinschaft oder eine sonstige Einrichtung, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt ist, ohne die erforderliche Bewilligung nach 21 betreibt, g) es unterlässt, den Betrieb eines Jugenderholungsheimes nach 22 Abs 1 anzuzeigen, h) unbefugt oder entgeltlich eine Annahme an Kindes Statt vermittelt, i) wer die Verschwiegenheitspflicht nach 29 verletzt, j) wer als Arbeitgeber einer Mitteilungspflicht nach 32 Abs 2 nicht nachkommt. (2) Übertretungen gemäß Abs 1 sind, sofern keine gerichtliche strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. (3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs 1 lit a oder h empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen. (4) Der Versuch ist strafbar. Verwendung von Begriffen 38 Den Begriffen "Minderjähriger" und "Kinder- und Jugendanwalt" kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind gegebenenfalls in der weiblichen Form zu verwenden. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 39 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendfürsorgegesetz, LGBl 17/1959, in der Fassung LGBl 11/1961 und 1/1976, außer Kraft. (2) Auf Verfahren und Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Maßnahmen der Erziehungshilfe nach 11 des Jugendfürsorgegesetzes sind als Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung nach 11 dieses Gesetzes weiterzuführen. Soweit die Maßnahmen der Erziehungshilfe nach 11 des Jugendfürsorgegesetzes durch anderweitige Unterbringung gewährt wurden, sind sie als Maßnahmen der vollen Erziehung weiterzuführen. (3) Nach dem Jugendfürsorgegesetz erteilte Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Heimen für Pflegekinder bleiben aufrecht. Im Übrigen sind die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes anzuwenden. 18

19 (4) Für die Heranziehung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, gilt die Voraussetzung einer Eignungsfeststellung nach 25 Abs 2 erst ab 1. Juli

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