Reglement für die Wasserversorgung (Wasserreglement)
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- Manfred Dressler
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1 Reglement für die Wasserversorgung (Wasserreglement) gültig ab..0
2 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A Allgemeine Bestimmungen Wasserwerk, Zweckverband Geltungsbereich Technische Ausführung Energie und Umweltschutz B. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde 5 Generelles Wasserversorgungsprojekt GWP 6 Projektierung und Bau 7 Enteignung 8 Betrieb und Unterhalt 5 9 Haftungsausschluss 5 0 Anschlusspflicht 5 Duldungsrecht 5 Hydranten 5 C. Private Wasserversorgungsanlagen 5 I. Bewilligungspflicht 5 Bewilligungspflicht 5 II. Erstellung, Betrieb und Unterhalt, Stilllegung 5 Grundsatz 5 5 Unterhaltspflicht 6 6 Haftung 6 7 Duldungs- und Auskunftspflicht 6 D. Finanzierung 6 I. Allgemeine Bestimmungen 6 8 Grundsatz 6 9 Beiträge und Gebühren 7 0 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung 7 Zahlungsmodalitäten 7 Verjährung 7 II. Beiträge 8 Anschlussbeitrag 8 Flächenbeitrag 8 5 Energiesparmassnahmen 8 III. Wasserbezugsgebühren 8 6 Jährliche Wasserbezugsgebühr 8 7 Grundgebühr 8 8 Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und bes. Dienstleistungen 9 9 Miete Wasserzähler 9 E. Schlussbestimmungen 9 0 Vollzug 9 Rechtsmittel 9 Strafbestimmungen 9 Aufhebung bisherigen Rechts 9 Übergangsbestimmungen 9 5 Inkrafttreten 0 Anhang: Tarifordnung zum Wasserreglement
3 Ingress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Aesch vom 6.9.0, beschliesst gestützt auf 7 Absatz, Ziffer, des kantonalen Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, das: Reglement für die Wasserversorgung (Wasserreglement) mit Anhang: Tarifordnung
4 A. Allgemeine Bestimmungen Wasserwerk, Zweckverband Das Wasserwerk der Einwohnergemeinde Aesch ist ein gemeindeeigenes Unternehmen. Die Einwohnergemeinde Aesch ist Mitglied des Zweckverbandes der Regionalen Wasserversorgung Aesch BL, Dornach SO und Pfeffingen BL. Geltungsbereich Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt sowie Finanzierung der Trink- und Brauchwasserversorgung der Gemeinde und der Privaten. Technische Ausführung Die Wasserversorgungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Massgebend sind die Richtlinien und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gasund Wasserfachs (SVGW). Energie und Umweltschutz Der Gemeinderat fördert die Erhaltung der Umwelt sowie den haushälterischen Umgang mit dem Wasser. B. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde 5 Generelles Wasserversorgungsprojekt Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde werden aufgrund eines nach den kantonalen Richtlinien von der Gemeinde ausgearbeiteten generellen Wasserversorgungsprojektes (im folgenden GWP genannt) erstellt. Im GWP ist die Versorgung aller im Gemeindebann gelegenen und an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen oder noch anzuschliessenden Bezüger, dargestellt. Das GWP bedarf der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion gemäss Absatz des Gesetzes vom. April 967 über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) 6 Projektierung und Bau Wasserleitungen und Anlagen sind in der Regel in öffentliches Areal zu verlegen. Für die Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine separate Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion erforderlich. 7 Enteignung Die Gemeinde hat das für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen benötigte Areal oder Durchleitungsrecht zu erwerben. Soweit keine Verständigung über den Erwerb des Areals oder des Durchleitungsrechtes möglich ist, ist vom Gemeinderat das Enteignungsverfahren durchzuführen. Für die Planauflage und das Enteignungsverfahren gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Über Entschädigungsforderungen, die auf dem Verhandlungsweg nicht erledigt werden können, entscheidet das Enteignungsgericht Gilt sinngemäss auch für die Bauherrschaft Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir auf die Nennung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Es sind selbstverständlich immer beide Geschlechter gemeint. SGS 0, Gesetz über die Enteignung
5 8 Betrieb und Unterhalt Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, Unterhalt und den Ersatz der Wasserversorgungsanlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen. 9 Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden durch die Wasserversorgungsanlagen, die infolge höherer Gewalt (Unwetter, Erdbeben usw.) eintreten. 0 Anschlusspflicht Neu-, Erweiterungs- und Ersatzbauten mit Sanitäranlagen müssen an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, sofern sie nicht über eigene Versorgungsmöglichkeiten verfügen. Duldungsrecht Die Grundeigentümer müssen Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung auf ihren Grundstücken dulden. Die Grundeigentümer und Mieter haben den Zugang zu den Einrichtungen jeder Zeit zu gewährleisten. Hydranten Die Gemeinde hat für die Errichtung der erforderlichen Anzahl von Hydranten zu sorgen. Die Hydranten sind der Feuerwehr für den Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Die Gemeinde übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. Die Bedienung der Hydranten ist ausschliesslich der Feuerwehr, dem Zivilschutz und den von der Gemeinde Beauftragten oder mit spezieller Bewilligung erlaubt. C. Private Wasserversorgungsanlagen I. Bewilligungspflicht Bewilligungspflicht Für den Anschluss einer Liegenschaft an eine öffentliche oder private Wasserversorgungsanlage, für Erweiterungen oder Änderungen von bestehenden Wasserversorgungsanlagen, ist die Bewilligung der Gemeinde einzuholen. II. Erstellung, Betrieb und Unterhalt, Stilllegung Grundsatz Die Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung bis und mit Wasserzähler nur durch die Organe der Gemeinde oder deren Beauftragten erstellen und unterhalten lassen. Die Gemeinde bestimmt die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung. Die Hausanschlussleitung ab der Hauptleitung und der Absperrschieber vor dem Wasserzähler sowie der Rückflussverhinderer stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Gilt sinngemäss auch für Baurechtnehmer. 5
6 Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Wasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Wasseranlagen der Gemeinde. Die Reparatur an der Hausanschlussleitung geht zu Lasten der Gemeinde, sofern der Schaden nicht durch Dritte verursacht wurde. Treten innerhalb von 5 Jahren nach einer von der Gemeinde bezahlten Reparatur weitere Schäden an der Hausanschlussleitung auf, geht die Schadensbehebung zu Lasten des Grundeigentümers oder Baurechtnehmers. 5 Die Gemeinde kann den Ersatz einer sanierungsbedürftigen Hausanschlussleitung verfügen. Bei einem Ersatz der Hausanschlussleitung trägt der Grundeigentümer oder der Baurechtnehmer die gesamten Kosten. 6 Die Grabarbeiten und die Wiederherstellung des Grundstücks sind sowohl bei einer Reparatur (Abs. ) als auch bei einem Ersatz der Hausanschlussleitung (Abs. 6) vom Grundeigentümer oder dem Baurechtnehmer zu tragen. 7 Die Gemeinde kann ungenützte Anschlussleitungen gestützt auf eine rechtskräftige Stilllegungsverfügung abtrennen. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers der Anschlussleitung. 8 Art, Grösse und Standort des Wasserzählers werden von der Gemeinde bestimmt. Er ist in der Regel frostsicher und unmittelbar nach der Einführung des Hausanschlusses an einem gut zugänglichen Ort im Gebäude zu installieren. Der Zugang muss jederzeit gewährleistet sein. Der Wasserzähler darf nur durch die von der Gemeinde bestimmten Organe installiert werden. 5 Unterhaltspflicht Die Grundeigentümer sind verpflichtet, für die Kontrollen, den Unterhalt und ein dauerndes einwandfreies Funktionieren ihrer Wasserversorgungsanlagen zu sorgen. 6 Haftung Die Grundeigentümer sowie die Baurechtnehmer haften für alle Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt oder fehlende Ausführung ihrer Wasserleitung und Hausinstallation verursacht werden. 7 Duldungs- und Auskunftspflicht Für Kontrollzwecke ist der Bauabteilung oder den von ihr beauftragten Dritten nach Voranmeldung der Zutritt zu den Hausinstallationen zu gewähren und es sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. D. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen 8 Grundsatz Das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird im Rechnungswesen als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig ausgeglichen gestaltet werden muss. Die Kosten der Gemeinde für Planung, Kontrolle, Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Wasserversorgungsanlagen werden wie folgt weiterbelastet: a. den Grundeigentümern in Form eines einmaligen Beitrages für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen b. in der Gewerbe- und OeW-Zone in Form eines einmaligen Flächenbeitrages c. in Form einer jährlichen Grundgebühr d. in Form einer jährlichen Wasserbezugsgebühr e. in Form von Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besonderen Dienstleistungen 6
7 f. in Form einer jährlichen Miete für den Wasserzähler Im Falle einer Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse veranlasst der Grundeigentümer bei der Gemeinde die Ermittlung der bis zum Eigentums- bzw. Besitzübergang angefallenen Wasserbezugsgebühren. Der bisherige Grundeigentümer haftet der Gemeinde bei Änderung der Eigentumsverhältnisse für die Wasserbezugsgebühren, die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs angefallen sind. Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse schuldet der bisherige Grundeigentümer die Wasserbezugsgebühren, die bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs angefallen sind. Bei Änderung der Besitzverhältnisse (Miete, Baurecht) schuldet der Grundeigentümer die Wasserbezugsgebühren, die bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs angefallen sind. 9 Beiträge und Gebühren (Tarifordnung) Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Anschluss- und Flächenbeiträge in der Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement fest. Die Gemeindeversammlung legt die jährlichen Wasserbezugsgebühren fest. Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen legt die Gemeindeversammlung in der Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement fest. 0 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung Werden Bauzonen nicht fristgerecht erschlossen oder werden im Rahmen von Erschliessungsprogrammen Etappierungen vorgesehen, können Grundeigentümer ihr Land nach Projekten, die sich auf den GWP stützen und die vom Gemeinderat zu genehmigen sind, selbst erschliessen oder die Erschliessung bevorschussen. Im Übrigen wird auf die 8 und 85 RBG 5 verwiesen. Hat die Gemeindeversammlung den ausstehenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigten unter Verrechnung der geschuldeten Anschluss- und Flächenbeiträge zinslos zurück. Wollen Dritte die von Privaten bezahlten Anlagen der Gemeinde mitbenützen, so haben sie vor der Erteilung der Baubewilligung einen der Mitbeanspruchung entsprechenden Beitrag zu leisten. Der Gemeinderat setzt die Höhe dieses Beitrages fest und zieht ihn zuhanden des Berechtigten ein. Zahlungsmodalitäten Anschluss- und Flächenbeiträge werden nach erfolgtem Anschluss der privaten Wasserleitungen erhoben. Anschluss- und Flächenbeiträge sind innert 60 Tagen, die jährlichen Wasserbezugsgebühren sind innert 0 Tagen nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Dieser richtet sich nach dem Verzugszinssatz der Gemeindesteuer. Die jährlichen Wasserbezugsgebühren werden mittels Verfügung in Rechnung gestellt. Die Gemeinde ist berechtigt, eine Akontorechnung zu stellen. 5 Bei Anschluss- und Flächenbeiträgen wird ein Skonto von % gewährt, falls die Zahlung innert 0 Tagen erfolgt. Verjährung Der Anspruch der Gemeinde auf Anschluss- und Flächenbeiträge verjährt nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben werden können. 5 SGS 00, Raumplanungs- und Baugesetz 7
8 II. Beiträge Anschlussbeitrag ( 8 Abs. lit. a) Der Anschlussbeitrag wird aufgrund des SIA-Volumens 6 errechnet. Bei Ersatz-, Um- und Erweiterungsbauten wird der Anschlussbeitrag für den vergrösserten Teil des Gebäudevolumens erhoben. Reduziert sich das Gebäudevolumen, erfolgt keine Rückerstattung früher bezahlter Beiträge. Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Ersatzbauten ausserhalb der Wohnzone darf der Anschlussbeitrag max. % des Gebäudewertes bzw. des Mehrwertes 6 betragen. 5 Freistehende Bauten, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen sind, sind nicht beitragspflichtig. 6 Am Hauptgebäude angebaute Garagen und Carports, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen sind, sind nicht beitragspflichtig. 7 Autoeinstellhallen sind beitragspflichtig. Für die Autoeinstellhallen gelangt ein reduzierter Tarif zur Anwendung. Die Gemeindeversammlung legt diesen in der Tarifordnung fest. Flächenbeitrag ( 8 Abs. lit. b) Für Grundstücke in Gewerbe- und OeW-Zonen wird zusätzlich ein Flächenbeitrag anhand der Parzellengrösse erhoben. Die Gemeindeversammlung legt diesen in der Tarifordnung fest. 5 Energiesparmassnahmen Kosten für Massnahmen zur Reduktion des Energie- oder des Wasserverbrauchs sind aufgrund der Bemessungsgrundlage (Volumen) von der Beitragspflicht befreit. Andere Abzüge für Kosten von Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches, die sich auf das Gebäudevolumen auswirken und nachweislich belegbar sind, sind entsprechend auszuweisen. Wintergärten sind keine Energiesparmassnahmen und begründen daher keine Reduktion des Anschlussbeitrages. III. Wasserbezugsgebühr 6 Jährliche Wasserbezugsgebühr ( 8 Abs. lit. d) Die Wasserbezugsgebühr für Planung, Kontrolle, Unterhalt und Betrieb der Wasseranlagen des Kantons und der Gemeinde wird aufgrund der jährlichen Wasserbezugsmenge in Rechnung gestellt. Gebührenpflichtig sind alle Wasserbezüger. Es wird zusätzlich ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Die aus dem Solidaritätsbeitrag erhaltenen Einnahmen werden jährlich vom Gemeinderat an eine geeignete in- oder ausländische Institution, welche sich mit der Aufbereitung oder Gewinnung von Trinkwasser beschäftigt, ausgerichtet. Die Gemeindeversammlung legt den Solidaritätsbeitrag in der Tarifordnung fest. 7 Grundgebühr ( 8 Abs. lit. c) Für den allgemeinen Verwaltungsaufwand sowie die mengenunabhängigen Kosten der Wasseranlagen ist eine Grundgebühr zu entrichten. Die Gemeindeversammlung legt diese in der Tarifordnung fest. 6 Gemäss Baukostenplan (BKP) 8
9 8 Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen ( 8 Abs. lit. e) Die Gemeindeversammlung legt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen in der Tarifordnung fest. 9 Miete des Wasserzählers ( 8 Abs. lit. f) Die Wasserzähler befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Die Miete wird nach der Grösse der Durchflussmöglichkeit des Wasserzählers bestimmt. E. Schlussbestimmungen 0 Vollzug Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung durch Verwaltung, Betriebe, Grundeigentümer und Bevölkerung. Für die Rechnungsstellung ist die Bauabteilung zuständig. Kommt der Grundeigentümer eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung des Gemeinderates nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen. Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Bauabteilung, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen und die Beiträge oder Gebühren betreffen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde erhoben werden. Gegen alle übrigen Verfügungen, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden 7. Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. Gegen die Bussenverfügung kann innert 0 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden. Aufhebung bisherigen Rechts Das Wasserreglement vom 8. Juni 99 mit Tarifordnung sowie die dazugehörigen kommunalen Erlasse werden aufgehoben. Übergangsbestimmungen Für bewilligte und vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellte Anschlüsse wird die Anschlussgebühr nach dem alten Reglement erhoben Abs. des Gemeindegesetzes GS.9. 9
10 5 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion auf den..0 in Kraft. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 6. September 0. Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat das vorliegende Wasserreglement am mit Beschluss Nr. 5 genehmigt. IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Die Präsidentin: Sig. M. Hollinger Der Verwaltungsleiter: Sig. N. Hug 0
11 Tarifordnung nach 9 des Wasserreglementes Zuständigkeit Die Beiträge und die jährlichen Gebühren werden von der Budgetgemeindeversammlung beschlossen. Beiträge ( /) Tarif alle Zonen exkl. Gewerbezone und Zone OeW Tarif Gewerbe- Zone und Zone OeW Anschlussbeitrag: Gebäudevolumen (Kubatur) Fr / m Fr / m Flächenbeitrag: Parzellengrösse Fr / m Fr / m Autoeinstellhallen ( Abs.7): Für die Autoeinstellhallen gelangt ein reduzierter Ansatz des Gebäudevolumens zur Anwendung. Dieser beträgt 75 %. Jährliche Gebühren ( 6, 7) An jährlichen Gebühren werden von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erhoben: 6 Abs : Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Fr / m 6 Abs : Solidaritätsbeitrag Fr. 0.0 / m, jedoch max. Fr : Grundgebühr Fr Gebühren für Dienstleistungen, Bewilligungen und Kontrollen ( 8) a) Für die Verrechnung des Aufwandes für besondere Dienstleistungen, Bewilligungen und Kontrollen gelten die aktuellen Tarife der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherrn (KBOB). b) Die Gebühr für die Wasseranschlussbewilligung beträgt 0 % der kant. Baubewilligungsgebühr. Sämtliche Gebühren und Beiträge unterliegen der Mehrwertsteuer. Diese ist in den vorgenannten Tarifen nicht enthalten.
12 Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 6. September 0. IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Die Präsidentin: Sig. Der Verwaltungsleiter: Sig. M. Hollinger N. Hug In Kraft gesetzt am..0. Von der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 5 am 9..0 genehmigt.
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