Maßgebliche Gemeindebezeichnung des im Sterberegister zu beurkundenden Geburtsortes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Maßgebliche Gemeindebezeichnung des im Sterberegister zu beurkundenden Geburtsortes"

Transkript

1 OLG Nürnberg, Beschluss v W 594/16 Titel: Maßgebliche Gemeindebezeichnung des im Sterberegister zu beurkundenden Geburtsortes Normenketten: PStG 31 Abs. 1, 47, 48, 51 FamFG 58 Leitsätze: 1. Der nach 31 Abs. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Geburtsort ist mit der amtlichen Gemeindebezeichnung einzutragen, die zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend war. (redaktioneller Leitsatz) 2. Lassen sich bei Ortsangaben im Personenstandsregister namensgleiche Orte durch Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Bezeichnungen besser individualisieren, als durch die Bezeichnung des Staates, so ist der Ort auf diese Weise zu individualisieren; die Angabe des Staates hat in diesem Fall als etwas Überflüssiges zu unterbleiben. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Standesamt, Eintragung, Sterberegister, Geburtsurkunde, Sterbeeintrag, Geburtsort, Gemeindebezeichnung, Bezeichnung des Staates, Ereignistag, Registrierungszeitpunkt Vorinstanz: AG Regensburg, Beschluss vom UR III 4/16 Fundstellen: StAZ 2017, 18 LSK 2016, Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 10. März 2016 aufgehoben. Das Standesamt N wird angewiesen, den Sterbeeintrag betreffend G T - Registernummer S - dahin zu berichtigen, dass der Geburtsort als F (S ), Niederschlesien" bezeichnet wird und die Beifügung Polen" entfällt. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Am 31. Juli 2015 verstarb in N, ihrem letzten Wohnsitz, die am 20. Dezember 1935 geborene Frau G.. A T, geborene B, verheiratet mit Herrn O E T Das Standesamt N (Bet. zu 2) trug ihren Tod am 3. August 2015 unter der Registernummer S. in das bei ihm geführte Sterberegister ein. Den Geburtsort der Verstorbenen bezeichnete es dabei als F (S ), Polen. Gegen diese Bezeichnung des Geburtsortes wandte sich der Witwer O. E. T. am 14. August 2015 mit dem Argument, zur Zeit der Geburt seiner

2 verstorbenen Frau habe der Ort nicht zu Polen, sondern zum Deutschen Reich gehört. Das Bundeszentralamt für Steuern habe auf einen entsprechenden Hinweis seiner Frau deren Geburtsort mit F. / Niederschlesien bezeichnet. So solle auch bei der Eintragung im Sterberegister verfahren werden. 2 Das Standesamt N. vertrat die Auffassung, die gewünschte Art der Eintragung sei nicht möglich, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in Nrn. A bis A Sätze 1 und 2 anordnet, dass für die Eintragung von Orten im Ausland die im betreffenden Staat übliche Bezeichnung zu verwenden und daneben der Staat zu vermerken ist. Soweit im Inland eine deutsche Bezeichnung üblich ist, sei diese einzutragen. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamts N. R. vom 15. Mai 2000 ergebe sich als Geburtsort der Verstorbenen der Ort S. in Polen. Eine Berichtigung der Eintragung könne nur das Amtsgericht anordnen. 3 Der Beteiligte hat sich darauf mit Schreiben vom 25. August 2015, eingegangen am 26. August 2015, an das Amtsgericht Regensburg gewandt und um Korrektur des Sterbeeintrags gebeten. Mit Beschluss vom 10. März 2016, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, hat das Amtsgericht R. den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Der Geburtsort sei so zu bezeichnen wie es den Gegebenheiten am Todestag, nicht am Geburtstag, entspreche. Dieser Beschluss ist dem Beteiligten am 16. März 2016 zugestellt worden. Dieser hat mit Schreiben vom 19. März 2016, beim Amtsgericht eingegangen am 22. März 2016, Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass es in Oberschlesien eine Kreisstadt gleichen Namens gegeben habe. Das Amtsgericht Regensburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. März 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. II. 4 Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig ( 51 PStG; 58ff FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg. 5 1) Ist wie hier die Eintragung in einem Personenstandsregister mit der Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossen, kann sie - ein Fall des 47 PStG liegt ersichtlich nicht vor - gemäß 48 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden (BGH NJW 1988, 1469; BayObLG, BeckRS 2000, ; Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Aufl. 48 Rdnr. 1 je m. w. Nachw.). Eine Berichtigung setzt voraus, dass der betroffene Eintrag von Anfang an unrichtig ist. Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht. Berichtigung meint daher nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch die Beseitigung von etwas Überflüssigem und das Hinzufügen von etwas Fehlendem (BayObLG a. a. O.; Gaaz/ Bornhofen a. a. O. 47 Rdnr. 7 je m. w. Nachw.). 6 2) Der Senat ist der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Anlass besteht, den früheren oder derzeit richtigen Staat neben der Ortsbezeichnung im Sterbebuch einzutragen. Dem Anliegen, im Falle von Namensgleichheiten den betroffenen Ort möglichst eindeutig und zweifelsfrei zu bezeichnen, kann hinreichend durch Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Bezeichnungen Rechnung getragen werden - im hier zu entscheidenden Fall sogar besser als durch die Bezeichnung des Staates. Daher ist die Staatsbezeichnung als etwas Überflüssiges zu streichen und zur Kennzeichnung des Geburtsortes der Verstorbenen der zur Zeit ihrer Geburt wie zur Zeit der Registrierung des Sterbefalls zutreffende Verwaltungsbezirk Niederschlesien anzugeben. 7 a) Nach 31 Abs. 1 PStG wird im Sterberegister u. a. der Ort der Geburt des Verstorbenen beurkundet. Der Geburtsort ist nach Auffassung des Senats mit der amtlichen Gemeindebezeichnung einzutragen, die zum

3 Zeitpunkt der Geburt maßgebend war (OLG Saarbrücken, StAZ 2004, 297; Gaaz/Bornhofen, PStG 3. Aufl. 31 Rdnr. 18). 8 Für die Richtigkeit der Auffassung, dass es bei der Wahl zwischen verschiedenen amtlichen Gemeindebezeichnungen auf die ankommt, die zur Zeit des Ereignisses - hier also der Geburt - galt, ankommt, spricht schon die Überlegung, dass das selbe Ereignis möglichst in allen Personenstandsurkunden dem selben, gleich bezeichneten Ort zugeordnet werden sollte. Die vom Standesamt bevorzugte andere Handhabung würde gerade bei Geburtsorten in der Heimat der Verstorbenen immer wieder zu wechselnden Gemeindebezeichnungen führen - eine aus der Zeit vor Ende des Ersten Weltkriegs, eine aus der Zwischenkriegszeit, eine aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs und eine aus der Zeit der Zugehörigkeit des Gebiets zu Polen. Vermeidbare Missverständnisse, eine der Eintragungen sei falsch, weil ein Mensch nur an einem Ort geboren sein kann, wären die Folge. 9 Für die Maßgeblichkeit der Ereignis-, nicht der Registrierungszeit für die Bezeichnung des Geburtsortes spricht entgegen der Auffassung des Standesamts die Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV), eine die Gerichte nicht bindende, aber für die Auslegung heranzuziehende Verwaltungsvorschrift. 10 Denn unter A der PStG-VwV wird gesagt, dass im Falle von Umbenennungen - hier von F nach S. - der zur Zeit des damaligen Personenstandsfalls - hier der Geburt der Verstorbenen -geltende Name einzutragen ist. Deshalb wird der Geburtsort der Verstorbenen unstreitig in der Sterbeurkunde als F. und nicht als S. bezeichnet. 11 b) Dies, die Maßgeblichkeit der Verhältnisse am Ereignistag, kann nach Überzeugung des Senats auf die Frage der richtigen Ergänzung der Gemeindebezeichnung um individualisierende Zusätze übertragen werden. Zum selben Ergebnis führt die Verwendung der deutschsprachigen Bezeichnung des Verwaltungsbezirkes Niederschlesien, die ebenfalls durch die PStG-VwV vorgegeben ist. 12 Solche Zusätze sieht die PStG-VwV unter A für den Fall gleichnamiger Gemeinden vor und ordnet die Hinzufügung des Verwaltungsbezirkes (Kreis) - nach des Staats - an. Unter A PstG-VwV heißt es weiter, dass in Fällen, in denen die nähere Kennzeichnung durch Hinzufügung des Verwaltungsbezirkes oder einer geographischen Bezeichnung (z. B. Gebirge, Fluss) nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken ist. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift sieht danach vor, dass der Name des Staates nur hilfsweise hinzuzufügen ist, wenn anders der zu vermerkende Ort nicht eindeutig benannt werden kann. 13 Der Geburtsort der Verstorbenen ist ein Anwendungsfall der zitierten Verwaltungsvorschrift. Er kann nicht allein mit F bezeichnet werden. Denn Orte mit dem Namen F gibt es zahlreich. Eine kurze Internetrecherche ergibt in Bayern wie in Brandenburg und Schlesien je zwei (in der Oberpfalz, in Niederbayern, an der Elster und in der Mark, in Ober- und Niederschlesien). Im Interesse der Klarheit und Wahrheit der Registereintragung müssen den amtlichen Gemeindebezeichnungen also weitere Angaben hinzugefügt werden. Als Zusatz genügen aber in allen Fällen sowohl die betroffenen Verwaltungsbezirke bzw. Kreise wie Nieder- und Oberschlesien (bzw. Kreis Glatz oder Kreis Oppeln), Niederbayern und Oberpfalz (Kreis Rottal-Inn und Kreis Tirschenreuth) sowie Kreis Mark und Kreis Elster-Elbe, um das gemeinte Falkenberg, damit auch den Geburtsort der Verstorbenen zweifelsfrei, problemlos und unzweideutig zu bezeichnen. 14 Die in 60 Abs. 3 Satz 3 der früheren Dienstanweisung für Standesbeamte (DA) enthaltene, in eine andere Richtung weisende Regelung, dass bei einem Wechsel des Verwaltungsbezirkes nur der Name des neuen

4 Verwaltungsbezirkes verwendet werden soll, findet sich in der PStG-VwV nicht mehr. Sie kann daher nicht mehr gegen die Maßgeblichkeit der Ereigniszeit angeführt werden. 15 Der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift macht die verfahrensgegenständliche Eintragung aber noch nicht unrichtig im Sinne des 48 PStG. Denn eine Verwaltungsvorschrift ist kein Gesetz. 16 c) Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung beantwortet die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, soweit ersichtlich, bisher allerdings dahin, dass die Hinzufügung der im Zeitpunkt der Beurkundung zutreffenden Länderbezeichnung an Stelle der im Zeitpunkt des betroffenen Personenstandsfalls (hier der Geburt der Verstorbenen) richtig zumindest nicht unrichtig im Sinne der Berichtigungsvorschriften ist (OLG Frankfurt StAZ 2004,160 für Breslau/Polen; OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297 für Ostpreußen/Polen; BayObLG a. a. O. für Kasachstan/UdSSR; Kraus, StAZ 2015, 289). 17 Zur Begründung wird in den Entscheidungen auf 60 Abs. 3 Satz 2 der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden -DA-) verwiesen, der anordnete, dass bei Änderungen der Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsbezirk nur der Name des neuen verwendet werden soll. Die Bedeutung von 60 Abs. 2 Satz 1 DA, der die Hinzufügung des Staats nur vorsieht, wenn eine nähere Kennzeichnung durch Angabe des Verwaltungsbezirkes oder geographischer Bezeichnungen zur näheren Kennzeichnung nicht ausreicht, wird nicht erörtert. Die Entscheidung des BayObLG verweist immerhin darauf, dass es eine geographische Bezeichnung nicht gebe. Im Übrigen finden sich lediglich Ausführungen zur im Interesse der Klarheit und Wahrheit der Personenstandsregisterführung bestehenden Notwendigkeit klarstellender Zusätze zu den Ortsnamen. 18 Kraus (a. a. O.) sieht, dass 60 DA nicht mehr gilt und deshalb nicht mehr als Argumentationsgrundlage geeignet ist, meint aber, die in der Standesamtspraxis weit verbreitete Angabe des gegenwärtig richtigen Staates erleichtere es, wie von der PStG-VwV unter A gefordert, den richtigen Ort zu ermitteln. Der früher geltende Staatenname sei oft gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen. 19 Die Auffassung des Senats trägt auch diesen Bedenken Rechnung. Wenn nur noch der Verwaltungsbezirk oder geographische Bezeichnungen beigefügt werden, muss niemand den richtigen, zur Zeit der Geburt am Geburtsort herrschenden Staat ermitteln. 20 d) Zumindest unter den besonderen, im Streitfall gegebenen Umständen ist die Eintragung des Geburtsortes in dem beanstandeten Teil unrichtig im oben umschriebenen Sinne. Sie ist dahin zu berichtigen, dass an Stelle des Staates Polen der Verwaltungsbezirk Niederschlesien einzutragen ist. 21 Die Kennzeichnung des Geburtsortes durch die Beifügung des Staates Polen ist zumindest im verfahrensgegenständlichen Fall deshalb unrichtig, weil sie nicht geeignet ist, jederzeit ohne Schwierigkeiten die Ermittlung des gemeinten Ortes zu ermöglichen. Denn es gibt im heutigen Polen, wie ausgeführt, (mindestens) zwei im Deutschen als F.. bezeichnete, in Nieder- bzw. Oberschlesien gelegene Orte. Eindeutig auffindbar ist der gemeinte Ort daher nur, wenn eine andere Hinzufügung erfolgt. 22 Der Senat hält die in der PStG-VwV an erster Stelle genannte Hinzufügung des Verwaltungsbezirkes gegenüber der geographischen Bezeichnung - etwa des Flusses Neiße (Neisse) für vorzugswürdig. Dieser Fluss, von dem es mehrere gibt, könnte im Sinne des Beitrags von Kraus (a. a. O.) für die Standesamtspraxis zu schwer feststellbar sein. Der vom Beschwerdeführer gewünschte Begriff

5 Niederschlesien bezeichnet sowohl zur Zeit der Geburt wie auch heute den Verwaltungsbezirk, in dem das F. liegt, in dem die Verstorbene geboren ist. Er ist leichter zu finden als die kleinere Einheit des Kreises Glatz und reicht zur Kennzeichnung aus, da es in Niederschlesien nur ein F. gab. Die Funktion der hier erörterten Beifügungen geht nicht darüber hinaus, den fraglichen Ort sicher auffindbar zu machen. 23 Gegen die Hinzufügung des Staates spricht, dass sie unter den gegebenen Umständen keine Funktion hätte. Der Ort würde durch sie nicht sicherer auffindbar. Überflüssige Eintragungen sollen aber das Personenstandsregister nicht belasten. Die Eintragung von Zusätzen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben und auch nicht im Interesse von Wahrheit und Klarheit der Personenstandsregisterführung geboten sind, ist nicht zulässig (BGH StAZ 1984, 194; BayObLG a. a. O. je m. w. Nachw.). 24 Die allgemeinere Frage, ob das Standesamt gehalten ist, bei gleichnamigen Gemeinden solange dies zur näheren Kennzeichnung genügt, immer nur den Verwaltungsbezirk anzugeben, wie dies die PStG-VwV nahelegt, muss hier ebenso wenig beantwortet werden wie die Frage, ob eine andere Verfahrensweise zu im Sinne von 48 PStG berichtigungsfähigen Eintragungen führen würde. 25 3) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, da bisher Berichtigungsanträge wie der des Beschwerdeführers erfolglos geblieben sind. 26 Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, da die Beschwerde Erfolg hatte und die beteiligten Behörden von Gerichtskosten befreit sind ( 51 Abs. 1 Satz 2 PStG).

Titel: Geburtenregister, Transliteration, Transliteration, Namensstatut, Schreibweise

Titel: Geburtenregister, Transliteration, Transliteration, Namensstatut, Schreibweise OLG Nürnberg, Beschluss v. 31.03.2015 11 W 2502/14 Titel: Geburtenregister, Transliteration, Transliteration, Namensstatut, Schreibweise Normenketten: PStG 1 I, 4 I, 18, 22, 47f, 51 I FamFG 58 EGBGB Art.

Mehr

Keine Namenstilgung nach Anerkennung durch biologischen Vater

Keine Namenstilgung nach Anerkennung durch biologischen Vater OLG München, Beschluss v. 30.07.2015 31 Wx 425/14 Titel: Keine Namenstilgung nach Anerkennung durch biologischen Vater Normenketten: PStG 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1, 21, 27, 47, 48 BGB 1592 Nr. 1,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 Wx 52/02 014 19 T 362/02 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Personenstandssache betreffend Û... L..., an der beteiligt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

Schlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung

Schlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung AG Nürnberg, Beschluss v. 26.05.2015 UR III 25/15 Titel: AG Nürnberg: Lebenspartnerschaft, Standesamt, PStG, Geschlechtsumwandlung, Standesamtsaufsicht, Eheschluss, Lebenspartner, Geschlechtszugehörigkeit,

Mehr

vom Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

vom Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Landgericht Leipzig 16 T 757/07 LG Leipzig 530 URIII 69/06 AG Leipzig BESCHLUSS vom 01.10.2007 In dem Standesamtsverfahren - Betroffener - Beteiligte: 1) - Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Änd. VwV Nachlasssachen

Änd. VwV Nachlasssachen Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die

Mehr

Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Mit in Kraft treten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 wurden

Mehr

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx131_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2011 OLG München, 04.04.2011-31 Wx 131/11 GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)

Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) Bundesrat Drucksache 76/13 BRFuss 08.02.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) Der

Mehr

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8t147_07 letzte Aktualisierung: 23.8.2007 LG Mainz, 23.8.2007-8 T 147/07 GBO 29, 35; BGB 705 Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar

Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.04.2016 11 W 1438/15 Titel: Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar Normenketten: PStG 47, 48, 51 Abs. 1 EGBGB Art. 4 Abs. 2, Art. 10

Mehr

Erbscheinsverfahren: Unverhältnismäßige Schwierigkeiten der Urkundenbeschaffung und Anforderungen an andere Beweismittel

Erbscheinsverfahren: Unverhältnismäßige Schwierigkeiten der Urkundenbeschaffung und Anforderungen an andere Beweismittel DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3wx113_12 letzte Aktualisierung: 24.5.2013 OLG Schleswig, 15.2.2013-3 Wx 113/12 BGB 2356 Erbscheinsverfahren: Unverhältnismäßige Schwierigkeiten der Urkundenbeschaffung

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17 OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2017 15 W 1742/17, 15 W 1860/17 Titel: Grundbuchbeschwerde (Eintragung von Zwangshypotheken) Normenkette: 172 ZPO Leitsatz: Die Regelung des 172 ZPO ist für die Zustellung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. November in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. November in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 22/15 BESCHLUSS vom 4. November 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 3, 5 Bietet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 Wx 63/01 021 19 T 44/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Grundbuch von V... Blatt... Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Grundbuchverfahren betreffend das im

Mehr

Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern

Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.07.2017 7 UF 688/17 Titel: Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern Normenketten: BGB 1592 Abs. 1, 1599

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 243/15 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 4 Abs. 2 Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach 4 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 526/12 BESCHLUSS vom 4. September 2013 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja PStG 1, 21 Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 8/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 233 Fb Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen

Mehr

... Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

... Antragstellerin und Beschwerdeführerin, , f Abtcbrlft 17W28/14 es 111105/14 Amtsgerichl Hannover Betchlytt E111!H Zur Geschäftsstelle gelangt em 21. Januar 2015 eenekom, JUS1izangestelfte Uf'

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 54/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 3, 5 Bietet das

Mehr

Beschluss: 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.076,95 festgesetzt. Gründe:

Beschluss: 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.076,95 festgesetzt. Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 1 Ca 204/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 20.04.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG Leitsatz: Entzug des Auftrages als beachtliche, nicht gebührenrechtliche Einwendung i. S.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 64/16 BESCHLUSS vom 17. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 750 Abs. 1 Satz 1 Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 34 Wx 93/11 Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung Normenketten: BGB 2217 GBO 19, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (Name Behörde, Sitz, Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person / Leitung) Landeshauptstadt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenkette: BGB 335,

Mehr

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenketten: BGB

Mehr

Eintrag des Vaters im Geburtenregister nach dem Günstigkeitsprinzip bei kollisionsrechtlicher Vaterschaft zweier Männer

Eintrag des Vaters im Geburtenregister nach dem Günstigkeitsprinzip bei kollisionsrechtlicher Vaterschaft zweier Männer OLG München, Beschluss v. 19.07.2016 31 Wx 403/15 Titel: Eintrag des Vaters im Geburtenregister nach dem Günstigkeitsprinzip bei kollisionsrechtlicher Vaterschaft zweier Männer Normenketten: PStV 35 C.c.

Mehr

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v W 351/14. Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v W 351/14. Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb OLG Nürnberg, Beschluss v. 05.02.2014 12 W 351/14 Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb Normenketten: PRV 5 IV 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG PRV 5 IV 374 Nr. 3 FamFG 382 Abs. 3 FamFG Leitsätze:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 37/18 BESCHLUSS vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 317/11 BESCHLUSS vom 2. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Fb Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte - Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02 4 Ca 897/00 ArbG Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn O. H. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Landgericht Ravensburg. Beschluss

Landgericht Ravensburg. Beschluss Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin

Mehr

Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber

Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber OLG München, Beschluss v. 04.12.2017 34 Wx 402/17 Titel: Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber Normenketten: BGB 873, 925 Abs. 1, 1922 Abs. 1 GBO 19, 20, 29 Abs. 1 Leitsatz: Eine beim

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Betreuungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Betreuungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 19/11 BESCHLUSS vom 29. Juni 2011 in dem Betreuungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 276, 294; BGB 1908 d a) Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03 Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Gründe. OLG München, Beschluss v Wx 413/15. Titel: Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung. Normenkette: BGB 133, 2084, 2247

Gründe. OLG München, Beschluss v Wx 413/15. Titel: Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung. Normenkette: BGB 133, 2084, 2247 OLG München, Beschluss v. 31.03.2016 31 Wx 413/15 Titel: Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung Normenkette: BGB 133, 2084, 2247 Leitsätze: 1. Zur Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung. (im

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 429/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: 30.11.2005 OLG Köln, 30.11.2005-16 Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 Werdender Wohnungseigentümer behält einmal erworbenes Stimmrecht

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Zur erfolglosen Beschwerde gegen eine Geburtenregistereintragung

Zur erfolglosen Beschwerde gegen eine Geburtenregistereintragung OLG München, Beschluss v. 29.06.2017 31 Wx 402/16 Titel: Zur erfolglosen Beschwerde gegen eine Geburtenregistereintragung Normenketten: BGB 1592 Nr. 1, 1593, 1594 Abs. 2, Abs. 4, 1599 Abs. 2 EGBGB Art.

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 417/18 BESCHLUSS vom 27. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 7, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 50/06 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer

Mehr

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom , Az. 27 W 104/15

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom , Az. 27 W 104/15 Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 24.09.2015, Az. 27 W 104/15 Leitsatz: Zulässigkeit der Einladung der Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail (Anschließung an OLG Hamburg, Beschluss

Mehr

Bommern oder Polen. A.2.1.2 PStG-VwV Inland. A.2.1.1 PStG-VwV Grundsatz. A.2.1.3 PStG-VwV Ausland

Bommern oder Polen. A.2.1.2 PStG-VwV Inland. A.2.1.1 PStG-VwV Grundsatz. A.2.1.3 PStG-VwV Ausland Workshop sbezeichnungen ehemaliger Deutscher Gebiete im heutigen Register Bommern oder Arnstadt 2013 Heike Müller Hipper & Walter Königbauer 2 A.2.1.1 PStG-VwV Grundsatz ist so einzutragen, dass später

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: 26.11.2010 OLG Köln, 5.7.2010-16 Wx 64/10 PStG 34, 35 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen

Mehr

BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.

BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. L e i t s a t z BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29 Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2003-10 WF 0122/03 2 Oberlandesgericht

Mehr

Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV)

Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Angaben zur Person Familienname, ggf. Geburtsname Vorname(n) Religionszugehörigkeit Mit der Eintragung in die Eheurkunde einverstanden? Staatsangehörigkeit

Mehr

Personenstandsgesetz

Personenstandsgesetz Personenstandsgesetz PStG 445 Archiv Personenstandsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 1 (BGBl. I S. 1126) zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem

Mehr

Beschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:

Beschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe: Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 233/15 AG Wolfratshausen Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) xxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) xxx Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

100 Tage neues Personenstandsrecht - Erfahrungen aus der Praxis Sterberegister

100 Tage neues Personenstandsrecht - Erfahrungen aus der Praxis Sterberegister Vortrag Bad TÄlz am 12.05.2009 THEMA: 100 Tage neues Personenstandsrecht - Erfahrungen aus der Praxis Sterberegister Von VOAR Rudolf Sperl, Standesamt Straubing Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte

Mehr

Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB

Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.07.2015 12 W 1208/15 Titel: Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB Normenketten: GmbHG 2 Abs. 1a, 35 BGB 181 Leitsätze: 1. Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/14 vom 19. November 2015 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29

DNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: 21.7.2009 OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 Klarstellungsvermerk bei Ausnutzung eines Rangvorbehalts

Mehr

DA 447 Archiv. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden DA)

DA 447 Archiv. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden DA) Dienstanweisung für die Standesbeamten DA 447 Archiv Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden DA) In der Fassung der

Mehr

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16 OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2016 7 UF 775/16 Titel: Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist Normenketten: FamFG 65, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 150, 243

Mehr

Oberlandesgericht. 4. Zivilse.nat. Beschluss. Rechtsanwälte Waldorf Frommer u. KoIL, Beethovenstr. 12,80336 München. UrhG

Oberlandesgericht. 4. Zivilse.nat. Beschluss. Rechtsanwälte Waldorf Frommer u. KoIL, Beethovenstr. 12,80336 München. UrhG ~ 31 Januar2013 Geschäftsnummer: 4 W 7/13 170992/12 Landgericht Stuttgart \:: t " f t Stuttga~t 4 Zivilsenat Beschluss In Sachen - Antragstellerin / Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4; AufenthG 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss 12 W 54/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 OH 13/11 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des..,.., - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Kann der Betreuer die Nachbeurkundung des Sterbefalls beantragen?

Kann der Betreuer die Nachbeurkundung des Sterbefalls beantragen? Fachfrage 139-2012 Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls Antragsberechtigung Sachverhalt: In Italien ist die deutsche Staatsangehörige Frau Inge Sommer geb. Schulz verstorben. Es liegt eine mehrsprachige

Mehr

Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume

Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume OLG München, Beschluss v. 06.06.2017 34 Wx 440/16 Titel: Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume Normenketten: WEG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 BGB 892, 894 GBO 22, 46 Abs. 1 Leitsatz: Zwei

Mehr

Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit

Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit OLG München, Beschluss v. 30.05.2016 34 Wx 266/15 Titel: Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit Normenketten: GBO 19, 53 I 1 BGB 873, 874, 877 Leitsätze: 1. Werden Inhalt

Mehr