Schlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung"

Transkript

1 AG Nürnberg, Beschluss v UR III 25/15 Titel: AG Nürnberg: Lebenspartnerschaft, Standesamt, PStG, Geschlechtsumwandlung, Standesamtsaufsicht, Eheschluss, Lebenspartner, Geschlechtszugehörigkeit, Kalb, Nachlass, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsgesetz, Vorname, Rechtsfortbildung, Eheverbot, ausdrückliche Regelung, Dethloff, StAZ Normenketten: PStG 49 BGB BGB PStG 49 BGB PStG Schlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg Beschluss vom W 1334/15 Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: UR III 25/15 Abteilung für Nachlass- und Personenstandssachen Standesamtssache betreffend... - Betroffener Betroffene -..., - Standesamtsaufsicht Standesamtsaufsicht -..., - Standesamt -,... - Standesamt - Es ergeht durch das Amtsgericht Nürnberg durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts Kalb am folgender Beschluss

2 Das Standesamt Fürth wird angewiesen, die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Beteiligten... derzeit nicht einzutragen, da die Lebensgemeinschaft durch die Eheschließung vom nicht aufgelöst ist. Gründe: I. Die Beteiligten... haben am eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet. Damals waren beide Beteiligten weiblichen Geschlechts. Durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom , rechtskräftig seit , änderte sich die Geschlechtszugehörigkeit von... in männlich und er erhielt die Vornamen.... Die Beteiligten haben sodann am beim Standesamt... die Ehe geschlossen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde bislang durch ein Gericht nicht aufgehoben. Das Standesamt... hat nun Zweifel an der Fortschreibung des Lebenspartnerschaftsregister. Es stellt die Frage, ob die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgrund der Eheschließung ex lege eingetragen werden kann oder ob die Lebenspartnerschaft zuerst durch ein gerichtliches Verfahren aufgehoben werden muss. Der Fall wird als Zweifelsvorlage gemäß 49 PStG vorgelegt. Die Beteiligten... möchten, dass die Lebenspartnerschaft aufgelöst sein soll. II. Das Gericht beantwortet die Zweifelsvorlage dahingehend, dass durch die Eheschließung die Beteiligten deren Lebenspartnerschaft nicht - automatisch - aufgelöst wurde. Sie ist daher derzeit als fortbestehend zu behandeln. Für eine automatische Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch nachfolgende Eheschließung derselben Personen (nach Geschlechtsumwandlung einer Person) besteht keine gesetzliche Grundlage. Ebenso wenig ist zweifelsfrei eine Regelungslücke erkennbar, die durch richterliche Rechtsfortbildung zwingend geschlossen werden müsste. 1. Das konkret vorliegende Problem ist offensichtlich in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden worden. Einen ausdrückliche Regelung der vorliegenden Problematik durch den Gesetzgebers besteht ebenfalls nicht. Zur vorliegenden Frage gibt es lediglich in folgenden Urteilen bzw. Kommentaren Ausführungen: a) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Hintergrund des Urteils war die Frage, ob eine Lebenspartnerschaft eine Eheschließung hindert, da es damals hierzu keine expliziten gesetzlichen Regelungen gab. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde noch darauf hingewiesen, dass ein Eheschluss bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft (mit einem Dritten) nicht ausgeschlossen sei. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werde vorgeschlagen, bei bestehender Lebenspartnerschaft eine Eheschließung damit zu verbinden, dass der Eheschluss die Lebenspartnerschaft kraft Gesetz von selbst (ipso jure) auflöst und diese damit keinen rechtlichen Bestand mehr hat. Eine solche gesetzliche Regelung ist bislang aber nicht geschaffen worden. Das Bundesverfassungsgericht weist des Weiteren darauf hin, dass man das Eingehen einer Ehe durchaus davon abhängig machen könnte, dass eine Lebenspartnerschaft (mit einem Dritten) nicht oder nicht mehr besteht.

3 Zur Frage, was nach Geschlechtsumwandlung eines Lebenspartners und folgender Eheschließung zu geschehen hat, äußert das Bundesverfassungsgericht sich nicht explizit. b) In 1306 BGB ist - wohl auch in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - sodann geregelt worden, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Ausdrücklich wurde auf eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person abgestellt. Es besteht demgemäß kein grundsätzliches Eheverbot für Personen, die bereits miteinander verpartnert (oder auch verheiratet) sind. Das Gesetz regelt, dass eine in Verletzung des 1306 BGB geschlossene Ehe (sinngemäß gilt es auch für die Lebenspartnerschaft) nur aufhebbar ist BGB). Der Gesetzgeber zeigt hierin, dass eine automatische Auflösung kraft Gesetz nicht gewollt ist. Das Landgericht in Berlin hat demgemäß in seinem Beschluss vom , BeckRS 2008, beck-online - ausgeführt, nach Geschlechtsumwandlung eines Lebenspartners könnten die bisherigen Lebenspartner eine Ehe schließen. Es hat hierzu ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Änderung des 1306 BGB mit Wirkung zum 01. Januar 2005 diesen auch hinsichtlich der Lebenspartnerschaft dahingehend ergänzt hat, dass auch die Lebenspartnerschaft mit einem Dritten die Ehe hindere. Dies war vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2002 noch anders gesehen worden. Über die Frage, was nach einer Eheschließung mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft passiert, hat das Landgericht Berlin sich nicht äußern müssen. c) Im beck-online-kommentar zum Lebenspartnerschaftsgesetz, 1. Auflage 2012, Gerhard Ring/Line Olse- Ring, wird unter RdNr. 34 ausgeführt, schon die Frage, ob eine bestehende Lebenspartnerschaft mit einem Dritten nach einer Eheschließung automatisch aufgelöst sein sollte, sei stark umstritten. Umstritten war nach damaliger Rechtslage vor der Änderung des 1306 BGB, ob mit einer Eingehung der Ehe im Interesse einer ungehinderten Eheschließung die Lebenspartnerschaft mit einem Dritten ipso iure aufgelöst sein sollte. Dethloff äußerte sich in NJW 2001, Seite 2598, dahingehend, eine solche einschneidende Rechtsfolge hätte der Gesetzgeber festlegen müssen. Eine solche Konstruktion sei dem Familienrecht völlig fremd. d) Das Amtsgericht Köln hat mit seinem Beschluss vom , StAZ 10/2014, Seite 305, beschlossen, dass eine Lebenspartnerschaft zwischen den gleichen Lebenspartnern durch deren Eheschließung ex lege aufgelöst sei. Die - veröffentlichte - Begründung ist allerdings in ihrer Küze nicht weiterführend. Es wird lediglich ausgeführt, dass mit der Eheschließung die eingetragene Partnerschaft ex lege als aufgelöst zu betrachten sei. Eine weitere Begründung, warum dies so sein sollte und auf welches Gesetz sich das Gericht stützt, ist nicht ersichtlich. Es wird nur auf den MünchKomm./Wellenhofer, BGB, 6. Aufl vor 1303 Rdnr. 14 verwiesen. An der angegebenen Fundstelle wird aber lediglich ausgeführt, dass der Bestand der Ehe unberührt bleibt, wenn einer der Ehegatten sein Geschlecht umwandeln lässt. Es folge keine automatische Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Es sei aber den gleichgeschlechtlichen Ehegatten die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich. Das Schicksal der bestehende Ehe sei ungeklärt. Es liege nahe, von einer Auflösung ex lege auszugehen. Auch hierzu wird keine weitere Begründung gegeben. 2.

4 Nach den vorstehenden Ausführungen zur gesetzlichen Lage ist zusammenfassend festzustellen, dass die Frage, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft durch Eheschließung aufgelöst wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Auch wenn es grundsätzlich vielleicht naheliegend und logisch wäre, die zwischen denselben Personen bestehende Lebenspartnerschaft durch eine nachfolgende Eheschließung automatisch aufzulösen, so kann dem Gesetz eine solche Lösung nicht im Ansatz nicht entnommen werden. Wie unter II 1 c ausgeführt, ist eine solche Lösung grundsätzlich dem Familienrecht fremd, das auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Ehen nur als aufhebbar betrachtet ( 1313 BGB ff). 3. Nach Auffassung des Gerichts besteht aber auch keine gesetzliche Regelungslücke, die eine richterliche Rechtfortbildung dahingehend, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft automatisch mit Eheschließung endet, zwingend erforderlich machen würde. Die Lösung, dass die Lebenspartnerschaft neben der Ehe weiter besteht, ist auch mit sonstigen gesetzlichen Grundsätzen durchaus vereinbar. a) Der Gesetzgeber hat kein Eheschließungsverbot für Leute ausgesprochen, die miteinander die Ehe eingegangen sind. So können Ehegatten, wenn sie beispielsweise Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen, u. U. die Eheschließung wiederholen. Auch in diesem Fall wird man dann, falls sich herausstellt, dass die frühere Eheschließung wirksam war, nicht von deren Auflösung kraft Gesetzes ausgehen. b) Grundsätzlich führt auch ein Verstoß gegen ein echtes Eheverbot gemäß 1306 BGB nicht kraft Gesetzes dazu, dass die frühere Eheschließung unwirksam würde. Ein Verstoß gegen ein Eheverbot führt grundsätzlich nur zur Aufhebung der Ehe ( 1314 Abs. 1 BGB). Die Aufhebung hat nur ex nunc Wirkung. Die Ehe wird auch nicht rückwirkend für nichtig erklärt. Hieraus ergibt sich die eindeutige gesetzliche Wertung, dass Ehen oder Lebenspartnerschaften nicht kraft Gesetzes quasi automatisch durch erneute Eheschließung enden. c) Ein Nebeneinander von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft zwischen gleichen Partnern verstößt auch weder gegen das Grundgesetz noch widerspricht es in unerträglicher Weise sonstigen gesetzlichen Regelungen. Artikel 6 Grundgesetz ist nicht berührt. Im Zweifel wird man wohl davon ausgehen, dass die Regelungen hinsichtlich der Ehe den Regelungen hinsichtlich der Lebenspartnerschaft in vorliegenden Fällen vorgehen. Verwerfungen wird es allenfalls dann geben, wenn beispielsweise bei der Eingehung der Lebenspartnerschaft ein Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen wurde, bei der Eheschließung nicht. Dies sind aber privatrechtliche und familienrechtliche Probleme zwischen den Beteiligten, die familienrechtlich gegebenenfalls zu lösen sind. Auch wird es wohl Sache der Beteiligten sein, bei einer evtl. Scheidung auch die Lebenspartnerschaft auflösen zu lassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str Nürnberg

5 einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8),(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES 8 C 84/14, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D 1 08 - ~ 1

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: 26.11.2010 OLG Köln, 5.7.2010-16 Wx 64/10 PStG 34, 35 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen

Mehr

Beschluss. Landgericht Landshut. Az.: 65 T 106/13 XVll AG Landau a.d. lsar. igruber Karin,

Beschluss. Landgericht Landshut. Az.: 65 T 106/13 XVll AG Landau a.d. lsar. igruber Karin, Landgericht Landshut Ausfertigung Az.: 65 T 106/13 XVll157 112 AG Landau a.d. lsar ln Sachen igruber Karin, Bauerngasse 1, 94405 Landau - Betreute - Betreuer: Holzhammer Ludwig, Bischof-Altmann-Straße

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit '37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13 '.'... -;','''', i' ;'/. Jus beseh' ~e,.. L, " ",," ", als Urkundsbeamti

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil Vollstreckbare Ausfertigung 23 C 20/16 Verkündet am 02.05.2016 Duscha, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Die eingetragene Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft Die eingetragene Lebenspartnerschaft Kurzüberblick über die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Dipl. Rpfl in Yvonne Hoischen Stand: November 2001 I. Zum Gesetz Seit dem 01.08.2001 ist das

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 427/11 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12 Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

Grundsätzlich keine Verlautbarung einer von der Person des Eigentümers abweichenden Verfügungsbefugnis im Grundbuch

Grundsätzlich keine Verlautbarung einer von der Person des Eigentümers abweichenden Verfügungsbefugnis im Grundbuch DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w641_10 letzte Aktualisierung: 7.9.2010 OLG Nürnberg, 16.7.2010-10 W 641/10 GBO 20, 29, 52; GBV 9, 10; InvG 31 Grundsätzlich keine Verlautbarung einer von

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13 Leitsatz: Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des 63 Abs.

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2015 11 W 1334/15. Titel: Erlöschen der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung

Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2015 11 W 1334/15. Titel: Erlöschen der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2015 11 W 1334/15 Titel: Erlöschen der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung Normenketten: BGB 1306, 1314 LPartG 1, 15 15 LPartG 1306 BGB 8

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Amtsgericht Hamm. Beschluss

Amtsgericht Hamm. Beschluss Beglaubigte Abschrift 28 C 137/18 Amtsgericht Hamm Beschluss I n dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, ges. vertr. d. d. GF Berlin, Hauptstr. 117, 10827 Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagte,

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung

Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.02.2015 11 UF 27/15 Titel: Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung Normenkette: VersAusglG 1 I, 5 I Leitsatz: 1. Die ungleiche Teilung

Mehr

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Vom 21. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 377 - VORIS 21051 01 00 00 000 -) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

14 Nov 08 19: LANDGERICHT WUPPERTAL. BeSCHLUSS

14 Nov 08 19: LANDGERICHT WUPPERTAL. BeSCHLUSS 14 Nov 08 19:10 RA Ma~kus Danuse~ +49 221 9367712 S.2!;LLß]'2/08 511111108 Amtsgericht Wuppertal 1St. LANDGERICHT WUPPERTAL BeSCHLUSS In dem Personenstandsverfahren betreffend die Begründung einer lebenspartnerschaft

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 36 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

cc. Verfassungswidrigkeit des Eheverbots der Geschlechtsgemeinschaft...42 c. Rechtsfolgen der nichtigen Ehe...43 aa. Die Regelung des 26 EheG 1946

cc. Verfassungswidrigkeit des Eheverbots der Geschlechtsgemeinschaft...42 c. Rechtsfolgen der nichtigen Ehe...43 aa. Die Regelung des 26 EheG 1946 Inhaltsverzeichnis Einleitung...17 1. Teil: Die Geschichte des Eheschließungsrechts Namensrechtliche Entwicklungen bei Eheauflösungen...21 A. Das BGB von 1896...21 I. Das Eheschließungsrecht als Teil des

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot Presseinformation vom 5. Dezember 2017 G 258/2017 ua 1010 Wien, Freyung 8 Österreich Wolfgang Sablatnig, BA Mediensprecher des Verfassungsgerichtshofes Tel +43 (1) 531 22 1006 mediensprecher@vfgh.gv.at

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13 Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

Mehr

Der Bericht des Bundesrates vom 25. März 2015 zur Modernisierung des Familienrechts

Der Bericht des Bundesrates vom 25. März 2015 zur Modernisierung des Familienrechts Der Bericht des Bundesrates vom 25. März 2015 zur Modernisierung des Familienrechts David Rüetschi, Bundesamt für Justiz 1. Teil Gesetzgebung im Familienrecht von 1907 bis heute 2 3 Phasen der Revisionsarbeiten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

vom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin -

vom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Landgericht Leipzig 02 T 1050/07 LG Leipzig 536 XVII 1645/07 AG Leipzig BESCHLUSS vom 23.1.2008 In dem Betreuungsverfahren pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Beteiligter: - Verfahrensbevollmächtigter

Mehr

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 4 C 156/16 Vollstreckbare Ausfertigqog. 147\ W Amtsgericht Pforzheim Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hauptstr. 117,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

vom Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

vom Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Landgericht Leipzig 16 T 757/07 LG Leipzig 530 URIII 69/06 AG Leipzig BESCHLUSS vom 01.10.2007 In dem Standesamtsverfahren - Betroffener - Beteiligte: 1) - Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16 OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2016 7 UF 775/16 Titel: Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist Normenketten: FamFG 65, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 150, 243

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern

Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.07.2017 7 UF 688/17 Titel: Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern Normenketten: BGB 1592 Abs. 1, 1599

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsentscheid erster Instanz - Beschwerde - Gegen die Entscheidung einer Verwaltungsstelle erster Instanz - 3 Abs. 3 RuVO/WFLV - ist die Beschwerde zulässig - 3 Abs. 6 RuVO/WFLV -. Die Beschwerde

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss

Mehr

mit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird,

mit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird, i Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts,Charlottenburg Berlin, den 25.02.2015 Zivilprozessabteilung 214 Geschäftszeichen: 214 C 261/14 Gegenwärtig: Richteram Amtsgericht Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

Anfechtung von Beschlüssen

Anfechtung von Beschlüssen Anfechtung von Beschlüssen Überblick Die Auswirkungen rechtswidriger Beschlüsse können nur durch deren fristgerechte Anfechtung (innerhalb eines Monats) vor Gericht verhindert werden. Denn auch fehlerhafte/rechtswidrige

Mehr

Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV)

Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Angaben zur Person Familienname, ggf. Geburtsname Vorname(n) Religionszugehörigkeit Mit der Eintragung in die Eheurkunde einverstanden? Staatsangehörigkeit

Mehr

- Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil

- Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil - Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen 10 C 178/16 Im Namen des Volkes Urteil I n dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH v.dd. Geschäftsführer Geschäftszeichen: Hauptstr. 117, 10827 Benin Klägerin

Mehr

Schlagworte: Vorsorgevollmacht, Betreuung, Hausverkauf, Vermietung, Verwaltung, finanzielle Unterversorgung, Berufsbetreuer

Schlagworte: Vorsorgevollmacht, Betreuung, Hausverkauf, Vermietung, Verwaltung, finanzielle Unterversorgung, Berufsbetreuer LG München II, Beschluss v. 03.06.2015 6 T 2452/15 Titel: Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung Normenketten: FamFG 303 Abs. 2 Nr. 1 GBO 29 BGB 1897 Abs. 4 BGB 1897 Abs. 5 BGB 1897 Abs. 6 Schlagworte:

Mehr

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 0105 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Landgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/

Landgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/ Landgericht Berlin Einstweilige Verfügung Beschluss Geschäftsnummer: 16 O 544/16 16.01.2017 In der einstweiligen Verfügungssache, g e g e n Antragstellers,, Antragsgegnerin, wird im Wege der einstweiligen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Vertiefung IPR Test: Wie männlich/weiblich schätzen Sie sich auf einer Skala von 1-9 ein? Ergebnis: 2 Vertiefung im Internationalen

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03 Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel

Mehr

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:

Mehr

"'!!II_ Justizobersekretärin

'!!II_ Justizobersekretärin - Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgerich-t Halle (Saale) 105 C 3137/14 Verkündet am 09.06.2015 "'!!II_ Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschä.ftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 6/11 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzliche Regelung des 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach 1306

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Mit in Kraft treten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 wurden

Mehr