Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v W 1438/15 Titel: Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar Normenketten: PStG 47, 48, 51 Abs. 1 EGBGB Art. 4 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 BGB 1355 FamFG 81 GFK Art. 12 Leitsätze: 1. Gilt im Zeitpunkt der Heirat für beide Eheschließenden deutsches Personalstatut, genügt die Bestimmung des Geburtsnamens der Frau zum Ehenamen allein nicht, um eine konkludente Wahl deutschen Namensrechts annehmen zu können. (amtlicher Leitsatz) 2. Die Eheleute können in diesem Fall nach der Eheschließung auch dann ein anderes Namensstatut wählen, wenn sich dadurch der ursprünglich gewählte Ehename ändert. (amtlicher Leitsatz) 3 Art. 10 Abs. 2 EGBGB erlaubt den Ehegatten ausdrücklich, ihren künftig zu führenden Namen nicht nur bei, sondern auch nach der Eheschließung zu wählen. Mit Namenswahl meint Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Wahl einer Rechtsordnung, nicht nur die Wahl eines Namens. (redaktioneller Leitsatz) 4 Die in 1355 BGB geregelte Ausübung des Namenswahlrechts ist nur einmal möglich und nach Wirksamwerden der Erklärung unwiderruflich und unanfechtbar. Sie kann Indiz für die stillschweigende Wahl einer Rechtsordnung sein, soweit sich dies eindeutig aus den Erklärungen der Ehegatten oder den Umständen ergibt. Wenn alle Beteiligten die Eheschließung so durchführen als gäbe es keinen Auslandsbezug, kann aus der Ausübung des Wahlrechts nach 1355 BGB nicht auf eine konkludente Rechtswahlerklärung der Ehegatten geschlossen werden. (redaktioneller Leitsatz) 5 Die wirksame Rechtswahl führt zu einem Statutenwechsel. Die Folgen des Statutenwechsels für den Namen sind dem neuen Recht zu entnehmen. Die Rechtswahl nach der Eheschließung wirkt nicht zurück, sondern kann nur zur Änderung des Ehenamens für die Zukunft führen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: libanesisches Namensrecht, Personalstatut, Statutenwechsel, anerkannter Flüchtling, Änderung des Ehenamens, stillschweigende Rechtswahl, Namenswahlrecht Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom UR III 26/15 Fundstellen: FamRZ 2016, 1586 StAZ 2017, 49 NJOZ 2017, 88 LSK 2016, Tenor I.

2 Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 I. Am 1. Juli 2005 schlossen der libanesische Staatsangehörige schiitischer (dscha faritischer) Konfession W O (Bet. zu 1) und die deutsche Staatsangehörige evangelischer Konfession Y Sch (Bet. zu 2) vor dem Standesamt F (weiterer Bet. zu 1) die Ehe, die unter Nr. 218/2005 eingetragen wurde. Der Bet. zu 1) lebte zur Zeit der Eheschließung als anerkannter Flüchtling in Deutschland und seine Staatsangehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Daher gingen sämtliche Beteiligte davon aus, dass nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB bzw. nach Art. 12 des Genfer UN-Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, innerstaatlich in Kraft getreten am 23. Dezember 1953 (Art. 2 des Gesetzes vom 1. September 1953, BGBl. II S. 559; im Folgenden: GK) deutsches Recht für die Bestimmung des Ehenamens maßgeblich sei. Die Ehegatten bestimmten formgerecht den Namen der Ehefrau zum Ehenamen. 2 Diesen Namen erhielt kraft Gesetzes auch die am in Bad Hersfeld geborene Tochter R. 3 Mittlerweile verfügt der Bet. zu 1) über einen am 7. Juni 2014 im Libanon von der D.G.S.G. (Directorate General for Security General) ausgestellten Pass, mit dem er seine libanesische Staatsangehörigkeit nachweisen kann. Am gaben die Betroffenen zu Protokoll ihres Wohnsitzstandesamts St eine Erklärung ab, nach der sie für die Ehenamensführung das libanesische Recht wählen und künftig beide je ihren Geburtsnamen führen wollen. 4 Das Standesamt F hatte Zweifel, ob die nachträgliche Wahl des libanesischen Rechts in der Ehe mit Rückkehr zur getrennten Namensführung rechtswirksam entgegengenommen werden kann und legte den Fall dem Amtsgericht Nürnberg vor. Nach allgemeiner Rechtsauffassung sei die Wahl des Ehenamens unwiderruflich und unanfechtbar. Zur Begründung verwies es auf die Entscheidungen OLG München vom Wx 105/08; BayObLGZ 1992, 200/203; BayObLGZ 1997, Die Betroffenen begründeten ihren Wunsch damit, dass die libanesischen Behörden die Tochter nicht mit ihrem Geburtsnamen registrieren würden, weil dieser nicht vom Vater abgeleitet sei. Schwierigkeiten entstünden auch dadurch, dass im Pass des Betroffenen zu 1) und in seinem deutschen Aufenthaltstitel der Name O stünde. 6 Mit Beschluss vom 10. Juni 2015, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, hat das Amtsgericht Nürnberg angeordnet, dass Rechtswahl und Namensbestimmung wirksam seien. Dieser Beschluss ist dem weiteren Beteiligten zu 2) am 16. Juni 2015 zugestellt worden. Eine Zustellung an den weiteren Beteiligten zu 1) kann nicht festgestellt werden. Dieser hat jedoch mit Schreiben vom 24. Juni 2015, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, der die weitere Beteiligte zu 2) zugestimmt hat. Das Amtsgericht Nürnberg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. 7 Zur Begründung macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, die Betroffenen hätten die Ehenamenserklärung nach 1355 BGB seinerzeit freiwillig abgegeben. Diese sei auch nach allen

3 bekannten ausländischen Rechtsordnungen unwiderruflich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des weiteren Beteiligten zu 1) vom 26. Juni und 11. August 2015 sowie vom 18. März 2016 Bezug genommen. Die Betroffenen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; sie haben im Beschwerdeverfahren nur ihren Wunsch wiederholt, den Namen O zu erhalten. 8 Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen Universitätsprofessor Dr. M R, Direktor des Erlanger Zentrums für islamisches Recht, zum Inhalt des libanesischen Ehenamensrechts erholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 5. Februar 2016 wird Bezug genommen. 9 II. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) ist zulässig ( 51 PStG; 58ff FamFG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 10 1) Der Ehename der Betroffenen richtete sich im Zeitpunkt der Eheschließung allein nach deutschem Recht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Zwar war der Betroffene zu 1) mit hoher Wahrscheinlichkeit auch damals libanesischer Staatsbürger - nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hätte nur die eigenmächtige Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit zum Verlust der libanesischen geführt -, zugleich aber Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Nach Art. 12 GK bestimmte sich sein Personalstatut daher nicht nach seiner Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Recht seines Wohnsitzbzw. Aufenthaltslandes. Die Ehegatten hatten damals keinen Anlass eine möglicherweise auch bei übereinstimmendem deutschen Personalstatut zulässige (BeckOK/Mäsch, Stand , Art. 10 EGBGB Rdnr. 38; Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB Rdnr.251 je m. Nachw. zum Meinungsstand) Rechtswahl vorzunehmen. Zwar kann die Rechtswahl auch konkludent getroffen werden, sie muss sich aber eindeutig aus den Erklärungen der Ehegatten oder aus den Umständen ergeben. Als starkes Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl ist die Wahl eines Ehenamens anerkannt, der nur nach einem der in Betracht kommenden Heimatrechte zulässig ist (OLG Düsseldorf, StAZ 2010, 110/112; Hausmann a. a. O. Rdnr.257 m. w. Nachw.; Jauß, StAZ 2005, 80). Diese Überlegung führt in der verfahrensgegenständlichen Konstellation aber nicht weiter. Denn im Zusammenhang mit dieser Heirat wurde in keiner Form auf die libanesische Staatsangehörigkeit des Verlobten Bezug genommen, insbesondere wurde für den Verlobten kein Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 BGB durchgeführt. Wenn alle, auch die rechtlich vorgebildeten Beteiligten die Eheschließung so durchführen als gäbe es keinen Auslandsbezug und nur auf die nach deutschem Recht bestehende Wahlmöglichkeit hinweisen, kann man den Nupturienten nicht im Nachhinein unterstellen, neben der Namenswahl- eine Rechtswahlerklärung abgegeben zu haben. Auch eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass zumindest der Erklärungsempfänger die in Frage stehenden Handlungen als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens versteht (Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl. Einf v 116 Rdnr. 6ff m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. Das vorliegende Formular zur Anmeldung ihrer Eheschließung vermerkt lediglich eine Belehrung über das von den Verlobten zugunsten des Namens der Betroffenen zu 2) ausgeübte (sachrechtliche) Namenswahlrecht und die darauf bezogene Erklärung der Ehegatten. Das Standesamt als Erklärungsempfänger hätte andernfalls gewiss auch die Rechtswahlerklärung protokolliert. 11 Die Ausübung dieses in 1355 BGB geregelten Namenswahlrechts ist - insoweit hat der weitere Beteiligte zu 1) Recht - nur einmal möglich; sie ist nach Wirksamwerden der Erklärung unwiderruflich und unanfechtbar (BGH FamRZ 2001, 903f; OLG München StAZ 2009, 78/79; BayObLG StAZ1998, 79ff, BayObLG FamRZ 1992, 61; Staudinger/Voppel (2012) 1355 BGB Rdnr. 36a m. w. Nachw.). 12 Mit dieser Feststellung ist die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage aber nicht beantwortet. Denn die Betroffenen wollen nicht eine erneute Wahl des Ehenamens nach 1355 BGB vornehmen, sondern ein

4 neues Namensstatut wählen und den Ehenamen nach den Regeln dieser neu anwendbaren Rechtsordnung neu bestimmen 13 2) Die von den Betroffenen am 25. März 2015 vorgenommene Wahl des libanesischen Ehe- namensrechts ist wirksam. Art. 10 Abs. 2 EGBGB erlaubt den Ehegatten seit Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl 1993 I, 2054) ausdrücklich, ihren künftig zu führenden Namen nicht nur bei, sondern auch nach der Eheschließung zu wählen. Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen lediglich öffentlich beglaubigt werden. Mit Namenswahl meint Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Wahl einer Rechtsordnung, nicht nur die Wahl eines Namens. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/5632, S. 40) und ist ganz herrschende Meinung (Palandt/Thorn, 75. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 14 m. w. Nachw.) 14 a) Das libanesische Recht war für die Betroffenen wählbar (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Denn der Betroffene zu 1) war zum Zeitpunkt der Wahl, wie sein Pass zeigt, libanesischer Staatsangehöriger. Seine Flüchtlingseigenschaft hat spätestens mit der Beantragung dieses Nationalpasses geendet, weil er sich unter den Schutz des Verfolgerstaates begeben hat (BeckOK/Lorenz, Stand Art. 5 EGBGB Rdnr. 27). 15 b) Die Eheschließung hat, wie sich aus dem vom Senat erholten Sachverständigengutachten ergibt, zwar nach libanesischem Recht keine Auswirkung auf den Geburtsnamen des Mannes. Sie ermöglicht es lediglich der Ehefrau, ihren Geburtsnamen von nun an mit dem Zusatz Ehefrau des Herrn zu führen oder an Stelle ihres Geburtsnamens den Namen des Mannes anzunehmen. Sie kann aber auch bei ihrem Geburtsnamen bleiben. Die von den Betroffenen bei ihrer Heirat abgegebenen Erklärungen konnten den Namen des ausschließlich libanesischen Staatsangehörigen aus der Sicht seines Heimatrechts nicht ändern. 16 Aus dem Fehlen gesetzlicher Regelungen des Ehenamens ergeben sich keine Bedenken gegen die Wählbarkeit des libanesischen Namensstatuts. Die von Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnete Rechtswahl kann sowohl zu einem Recht führen, das den Namen eines oder beider Ehegatten genau festlegt, wie auch zu einem solchen, das die Namen der Ehegatten unverändert lässt, oder das den Ehegatten - wie das deutsche Recht - mehrere Alternativen anbietet (Palandt/Thorn, 75. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 16; MünchKomm-EGBGB/Lipp, 6. Aufl. Art. 10 Rdnr. 100 unter Verweis auf BayObLG, FamRZ 1999, 326). Das libanesische Namensrecht stellt die Namenswahl auf keinen Fall völlig ins Belieben der Betroffenen. Daher braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob über Art. 10 Abs. 2 EGBGB auch ein solches Recht gewählt und so Wahlfreiheit erreicht werden könnte (dazu Henrich, StAZ 1996,129/131; Kampe, StAZ 2007,149). 17 b) Die Erklärung wurde formgerecht gegenüber dem Standesamt St abgegeben und ist dem das Eheregister führenden Standesamt F zugegangen. Eine Frist für die nachträgliche Wahl ist in Art. 10 EGBGB nicht vorgesehen; sie kann sich daher allenfalls aus dem anwendbaren Sachrecht ergeben (MünchKomm/Lipp, 6. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 111). Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf; das mag man als zu weitgehend empfinden, ist aber hinzunehmen (dazu: Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl. Teil III-729f). 18 c) Die Rechtswahl führte unmittelbar zum libanesischen Namensrecht. Eine etwa vom libanesischen Kollisionsrecht ausgesprochene Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich (Art. 4 Abs. 2 EGBGB; BeckOK/Mäsch a. a. O. Rdnr. 49; Hepting/Dutta, a. a. O. III-670). 19

5 3) Die wirksame Rechtswahl führt zu einem Statutenwechsel, bewirkt aber für sich allein keine Änderung des vorher maßgeblichen Ehenamens. Sie muss nicht zu einem gemeinsamen Familiennamen führen; die Ehegatten können es auch bei der im gewählten Recht kraft Gesetzes gegebenen getrennten Namensführung belassen (OLG Frankfurt, StAZ 2006, 263; Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB Rdnr. 264). Die Folgen des Statutenwechsels für den Namen sind dem neuen, im vorliegenden Fall dem libanesischen Recht zu entnehmen (Senat, StAZ 2012, 182 m. w. Nachw., bestätigt durch BGH, StAZ 2014,139). Das neue Recht bestimmt also, ob mit dem Statutenwechsel automatisch eine Namensänderung eintritt oder die Ehegatten die Möglichkeit haben, einen neuen Ehenamen zu wählen (BayObLG, StAZ 1991,69; MünchKomm/Lipp, a. a. O. Rdnr. 110; Staudinger/Hepting/Hausmann, a. a. O. Rdnr. 265f; Hepting/Dutta, a. a. O. VI-46; II-259; Henrich, StAZ 2007, 197; Krömer, StAZ 2003, 229). 20 Die Rechtswahl wirkt nicht zurück, sondern kann nur zur Änderung des Ehenamens für die Zukunft führen (Staudinger/Hepting/Hausmann, a. a. O. Rdnr. 271). 21 4) Die Eheschließung ist nach dem Ergebnis des Gutachtens trotz der Religionsverschiedenheit auch aus Sicht des in der dortigen gerichtlichen Praxis angewandten libanesischen Rechts wirksam. Die Betroffenen können daher zwischen den Möglichkeiten wählen, die ihnen das libanesische Namensrecht bietet. Für den Ehemann ändert sich durch die Eheschließung nichts; er behält auch nach der Heirat seinen Geburtsnamen. Gleiches kann für die Ehefrau gelten. Die Eheleute können es nach dem Gutachten bei der getrennten Namensführung belassen. 22 Nach allem entspricht der Wunsch der Antragsteller den gesetzlichen Vorschriften. Die Auswirkungen der Rechtswahl auf den Namen der Kinder sind gesondert zu beurteilen; sie waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 23 5) Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, da die Beschwerdeführer nach 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von Gerichtskosten befreit sind und kein Anlass besteht, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen ( 81 FamFG). 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 70 FamFG) liegen nicht vor, da keine Rechtsfrage ersichtlich ist, die höchstrichterlicher Klärung bedarf. Es ist, wie ausgeführt, allgemein anerkannt, dass eine nachträgliche Rechtswahl zulässig ist und zu einer Namensänderung führen kann. Die entscheidungserhebliche Frage liegt auf dem für die Rechtsbeschwerde ungeeignetem tatsächlichen Gebiet und betrifft den eventuellen Verbrauch des von Art. 10 Abs. 2 EGBGB eingeräumten Wahlrechts. 25 Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)

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