Nachbeurkundung Eheschließung im Ausland. Rechtsnorm - 34 PStG RR & AA. Zuständigkeit - 34 Abs. 3 PStG. Wohnsitz und Aufenthalt RR & AA

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1 Nachbeurkundung Eheschließung im Ausland Maika Kühn Landesfachberaterin Wieso Standesamt? Musste nachbeurkunden!!! Fachtagung Gotha Name Name lt. Urkunde Wohnort Staatsangehörigkeit Geburtstag und -ort letzte Vorehe Auflösung früherer Ehegatte weitere Vorehe Auflösung Aktan Sonneberg deutsch Eheschließung: , Antalya, Türkei vorgelegt: internationales Familienstammbuch Frau Rita Reise geb. Runkel , Gera , Coburg Gericht in Antalya, Türkei Mustafa Özkefa türkischer Staatsangeh , Erfurt Scheidung, AG Coburg Ali Aktan Aktan Antalya, Türkei türkisch , Antalya, Türkei , Istanbul,Türkei Gericht in Istanbul, Türkei Dilber Aktan geb. Aktan türkische Staatsangeh Mann Rechtsnorm - 34 PStG Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Anstelle Anlegung Familienbuch nun Nachbeurkundung im Eheregister 4 Zuständigkeit - 34 Abs. 3 PStG Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat Sind danach mehrere Standesämtern zuständig, haben die antragsberechtigten Personen die freie Wahl (Nr Satz PStG-VwV-E) ersatzweise Standesamt I in Berlin Wohnsitz und Aufenthalt Wohnsitz räumlicher Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse, Wille erforderlich, es so zu belassen. Aufenthalt Schwerpunkt der familiären oder beruflichen Bindungen (faktischer Wohnsitz), Daseinsmittelpunkt, Wille nicht erforderlich (Gaaz/Bornhofen, Komm. PStG 12 RdNr. 16 ff) 5 6 1

2 Voraussetzungen Antrag, Zulässigkeit Ein Ehegatte Deutscher bzw. deutsches Personalstatut Rechtsstellung im Zeitpunkt der Antragstellung Bei Tod Rechtsstellung im Zeitpunkt des Todes In unserem Beispiel besitzt Frau Reise die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein Antrag ist also zulässig. 7 8 Voraussetzungen Antragsteller Zu Lebzeiten nur die Ehegatten Nach dem Tod der Ehegatten - deren Eltern oder Adoptiveltern; - deren gemeinsame Kinder/Adoptivkinder (Nr Satz 1 PStG-VwV-E) Antragsberechtigt sind in unserem Beispiel nur die Ehegatten. Die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist unerheblich! 9 10 Voraussetzungen Eheschließungsort und Zeitpunkt Eheschließung in der Türkei Eheschließung im Ausland / von ausländ. Regierung ermächtigter Person im Inland Zeitpunkt der Eheschließung unerheblich Kein deutscher Heiratseintrag errichtet Kein Familienbuch auf Antrag angelegt Familienbuch auf Antrag nach altem Recht oder Beurkundung gemäß 34 PStG? Anfrage an Standesamt I in Berlin (Nr PStG-VwV-E)

3 Voraussetzungen Bestehen der Ehe im Rechtssinn formelle und materielle Wirksamkeit Prüfungsgrundlage ausländische Urkunde(n) Echtheitsprüfung? - Legalisation (Art. 13 Abs. 2 oder 4 KG) - oder Apostille (Übereinkommen) - oder Problemstaaten (Überprüfung) Übersetzung - vereidigter Dolmetscher Voraussetzungen Hinweise Auswärtiges Amt zum Urkundenverkehr und zur Legalisation: htttp:// konsularinfo/de/05/urkundenverkehr.html Voraussetzungen formelle Wirksamkeit der Ehe Art. 11 Abs. 1 EGBGB Formvorschriften beider Heimatrechte oder Ortsform bei Verstoß: keine Ehe! 15 Art. 11 Abs. 1 EGBGB, 1. Halbsatz, Geschäftsrecht Formvorschriften beider Heimatrechte vergleichbar erfüllt? Deutschland: Ehe vor dem Standesamt durch übereinstimmende Willenserklärung Türkei: ebenso in Gegenwart zweier Zeugen (türk. ZGB) Danach Ehe formell wirksam Art. 11 Abs. 1 EGBGB, 2. Halbsatz, Ortsform Türkei: Eheschließung vor dem Standesbeamten (Art. 142 ZGB) Internationales Stammbuch: Nüfus Idaresi (Standesamt) Auch danach formgültige Ehe 16 Voraussetzungen CIEC-Übereinkommen Ausstellung mehrsprachiger Personenstandsurkunden - formell korrekter Nachweis: mehrsprachigen Auszug aus dem Eheregister - keine Beglaubigung oder weitere Förmlichkeit Abkommen Internationales Stammbuch der Familie von Deutschland nicht ratifiziert mehrsprachiger Auszug aus dem Eheregister ist vorzulegen materielle Wirksamkeit der Ehe Art. 13 Abs. 1 EGBGB Ehevoraussetzungen beider Heimatrechte bei Verstoß: Folgen nach verletztem Recht ggf. nach ärgerem Recht

4 keine bestehende Ehe Ehe nie zustande gekommen: nachträgliche Beurkundung ablehnen auf Verlangen schriftlicher Bescheid Hinweis auf Antragsmöglichkeit nach 49 PStG nur aufhebbare Ehe: Beurkundung muss erfolgen nur erwiesene Angaben eintragen deutsches Sachrecht materielle Wirksamkeit der Ehe Art. 13 Abs. 1 EGBGB türkisches IPR keine Rückverweisung türkisches Sachrecht Ehevoraussetzungen der Sachrechte Prüfung Eheverbot der Doppelehe für ausländische Scheidung (Vorehe Reise) BGB Art. 124 ff. ZGB Geschäftsfähigkeit Ehemündigkeit keine Verwandtschaft in gerader Linie, als Geschwister oder durch Adoption keine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Geschäftsfähigkeit Ehemündigkeit keine Verwandtschaft in gerader Linie, als Geschwister oder durch Adoption keine bestehende Ehe 21 Anerkennung Landesjustizverwaltung ( 107 FamFG) ansonsten bigamische Ehe (aufhebbar) Heimatstaatentscheidung (Vorehe Aktan) Vorlage Landesverwaltungsamt Weimar (in anderen Bundesländern prüft Standesamt) 22 Verfahren Die 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend ( 34 Abs. 1 Satz 2 PStG) Allgemeine Vorschriften zu: Führung der Personenstandsregister ( 3 bis 7 PStG) Beurkundungsgrundlagen, Auskunfts- und Nachweispflicht ( 9, 10 PStG) Errichtung des Eintrags ( 15 PStG) Fortführung des Eintrags ( 16 PStG) Antragsprüfung Verfahren Nachweise durch Antragsteller - Personenstandsurkunden - ggf. andere Beweismittel Beratung zur Beschaffung schriftliche Auskunft über vorzulegende Unterlagen Antrag ohne Formvorschriften

5 Frau Reise Ausweis Aufenthaltsbescheinigung beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch Eheurkunde der Vorehe mit Scheidungsvermerk oder begl. Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch Özkefar/Reise mit Scheidungsvermerk türkisches Scheidungsurteil der Ehe Özkefar/Reise mit Übersetzung Beschluss über die Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich durch OLG Jena (außer bereits im Familienbuch eingetragen) 25 Herr Aktan begl. Passkopie Mehrsprachiger Auszug aus dem türkischen Geburtsregister Mehrsprachiger Auszug aus dem türkischen Eheregister der ersten Ehe mit Scheidungsvermerk Das türkische Scheidungsurteil zur Vorehe mit Übersetzung Kleine Anerkennung des Landesverwaltungsamtes Weimar zu dieser Scheidung, einzureichen durch das Standesamt Sonneberg Beide Ehegatten Mehrsprachiger Auszug aus dem türkischen Eheregister für jetzige Ehe 26 Namensführung Ist bei Eheschließung eine Namensführung kraft Gesetzes zustande gekommen? Recht am Eheschließungsort nicht maßgebend Namensführung wird selbständig angeknüpft Art.10 Abs. 1 und 2 EGBGB Art. 10 Abs. 1 EGBGB - Heimatrecht Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. mögliche Konstellationen : - Deutsches Personalstatut - Verschiedene Personalstatute - Gleiche ausländische Personalstatute der Ehegatten bei Eheschließung! Deutsches Personalstatut für beide Ehegatten Eingetragener Name in der Urkunde - Übereinstimmende Erklärung? - Gemäß 1355 BGB? Namen anerkennen Urkunde ohne eingetragenen Namen keine Erklärung, getrennte Namensführung 29 wenn deutsches Personalstatut Sachrecht Deutsch Verschiedene Personalstatute Art. 10 (1) EGBGB Rückverweisung Heimatrecht Sachrecht eigener Staat Verweisung angenommen Gesamtverweisung IPR jedes ausl. Ehegatten Weiterverweisung Heimatrecht des Ehegatten IPR Staat Ehegatte andere Anknüpfung z.b. Aufenthalt Ehegatte IPR Staat X 5

6 Verschiedene Personalstatute Beachten zweier Sachrechte erforderlich! - Übereinstimmung Sachrechte (ganz oder teilweise) eingetragener Name wird akzeptiert - keine Übereinstimmung Sachrechte Sachrechtliche Regelungen für den jeweiligen Ehegatten Gleiches ausländisches Personalstatut bei beiden Ehegatten Sachrechtliche Regelung des ausländischen Staates maßgebend! Beachte: Eintragung Namensführung im ausländischen Pass nach Eheschließung Art. 10 Abs. 2 EGBGB - Rechtswahl Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. Nach dem Recht eines Staates, dem einer von ihnen angehört (ungeachtet Art.5 (1) EGBGB), oder 2. Nach deutschem Recht, wenn einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Konkludente Rechtswahl Im Ausland Rechtswahl unbekannt! Namenswahl durch Erklärung der Ehegatten getroffen? Mindestens ein Sachrecht ermöglicht diese? Wertung: Die Wahl des Namens schließt die Wahl des Sachrechts ein Besonderheit Begleitname nach 1355 Abs. 4 BGB (auch Doppelname) 41 Abs. 2 PStG Wirksamkeit am deutschen Eheregister, mangels diesem am Wohnsitzstandesamt, ersatzweise Standesamt I Berlin deutsches Sachrecht Namensführung in der der Ehe Art. 10 Abs. 1 EGBGB türkisches IPR, Art. 12 allgem. Ehewirkungen türkisches Sachrecht

7 Namensregelungen der Sachrechte 1355 BGB Art. 187 türk. ZGB Wahlrecht zu getrennter Namensführung Gemeinsamer Namensführung Begleitname Urkunde = Aktan Die Frau erhält mit Eheschließung den Familiennamen des Mannes (Ehewirkung) Nachträgliche Erklärung der Ehegatten zur Wahl des deutschen Rechts und danach Wahl des Geburtsnamens des Mannes zum Ehenamen möglich Wirksam am Standesamt des Wohnsitzes der Frau ( 41 Abs. 2, S. 2 PStG) Wahl zum türkischen Recht möglich Keine Übereinstimmung! Getrennte Namensführung! Beurkundung Im Eheregister des laufenden Jahres Mit den Angaben, die bei Eheschließung im Inland aufgenommen werden. Grundbeurkundung als erstes Folgebeurkundungen extra

8 Gebühren Anlage 12 Kostenverzeichnis Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums Beurkundung = 33 Namenserklärung = 17 Urkunde = 7 = 57 Bescheinigung = 7 = 64 Mitteilungspflichten Die für eine Inlandsehe relevanten Mitteilungspflichten nach 58 PStV Hessen = 120, Bayern = 115, Baden-Württemberg = Aktenführung Mitteilungen gemäß 58 PStV STA I Berlin Abs. 1 Nr. 3 STA Gera Abs. 1 Nr. 1 STA Coburg Abs. 1 Nr. 4 Meldebehörde Sonneberg Abs. 1 Nr. 5 Sammelakte zu jeder im Register beurkundeten Ehe ( 6 PStG) Kennzeichnung wie Inlandsehe Nicht beschaffbare Urkunden und deren Übersetzung Abkommen keine Mitteilungen in die Türkei Beglaubigte Kopie ( 4 PStV) Verzeichnis Alle Original-Urkunden zurückgeben Begl. Kopien der türkischen mehrsprachigen Auszüge (Keine Übersetzung erforderlich) Begl. Kopien der Urteile und Übersetzungen Begl. Kopie Anerkennung Entscheidung LVA Weimar im Original 34 Abs. 4 PStG Verzeichnis der nachträglich beurkundeten Ehen im Standesamt I Berlin Mitteilungspflicht

9 Ecuador & Germany Alexandra Maritza Caizaluisa Cossio Stephan Birke Ehe in Quito, Ecuador ecuadorianische Eheurkunde ohne Namensführung Wunsch der Frau Caizaluisa de Birke Ecuador & Germany Im ecuadorianische Namensrecht Namensführung grundsätzlich möglich? nachträgliche Rechtswahl der Ehegatten zum ecuadorianischen Recht vom Heimatstaat der Frau anerkannt? Kann eine nach der Eheschließung abgegebene Erklärung dort wirksam werden?

10 Ecuador & Germany Ecuador keine Kollisionsnormen hinsichtlich der Namensführung Es gilt aber für Ecuadorianer hinsichtlich ihrer familiären Beziehungen im Ausland das ecuadorianische Recht (ecuador. IPR) Art. 10 Abs. 1 EGBGB - Namensführung der Frau nach ecuadorianischem Recht 59 Sachrecht Ecuador Standesamt und Ausländer zu Ecuador: 3 Namensführung der Ehegatten (Art. 82 ZRG) Die verheiratete Frau kann ihren Familiennamen dem des Ehemannes unter Voranstellung von»de«hinzufügen.8,9 Die verwitwete Frau kann den Familiennamen des verstorbenen Mannes weiterführen, oder ihren Ledigennamen wieder annehmen. Bei mehrmaliger Witwenschaft gilt dies für den letzten Mannesnamen. Die geschiedene Frau führt ihren Ledigennamen. Die von Tisch und Bett getrennte Frau führt den Namen des Ehemannes unter Voranstellung von»de«. 8 Die Bestimmung dürfte nur bezwecken, das traditionelle Recht der Frau, im beruflichen und gesellschaftlichen Leben den Familiennamen des Mannes (ohne Änderung des eigenen Familiennamens) zu gebrauchen, gesetzlich zu verankern (vgl. Länderbericht»Spanien«Fn. 15).9 Nach einer Auskunft des Konsulates von Ecuador in Wien vom kann die Frau ihren Namen beibehalten oder ihrem ersten Familiennamen den des Mannes mit oder ohne Voranstellung von»de«hinzufügen 60 Sachrecht Ecuador reines Gebrauchsrecht: Name wird im täglichen Leben verwendet, aber nicht in Urkunden oder Pässe eingetragen Anfrage durch Botschaft bestätigt Rechtswahlerklärung und Namenserklärung würde falsche Namensführung der Frau bewirken Heiratstourismus IPR Sachrechte Rück- und Weiterverweisung Selbstständige Anknüpfung Unselbständige Anknüpfung Hinkendes Rechts/Namensverhältnis Erläutern Sie dies dem mündigen Bürger! Viel Erfolg bei Nachbeurkundungen von Eheschließungen im Ausland Maika Kühn Fachtagung Gotha

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