Vorzulegende Unterlagen bei der Anmeldung der Eheschließung von zwei Deutschen

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1 Vorzulegende Unterlagen bei der Anmeldung der Eheschließung von zwei Deutschen Bindungswirkung der Entscheidung des Anmeldestandesamtes für das Eheschließungsstandesamt Vorbemerkung Obwohl die einschlägigen gesetzlichen Regelungen klar und eindeutig sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu unerfreulichen und unnötigen Auswüchsen, die meist auf dem Rücken der Beteiligten ausgetragen werden und zudem nicht selten zu unkollegialen Auseinandersetzungen zwischen Standesbeamten führen. Deshalb haben wir uns an dieser Stelle vorgenommen, durch einige klarstellende Ausführungen, die Situation etwas zu entspannen. 1. Vorzulegende Unterlagen bei der Anmeldung der Eheschließung 1.1. Gesetzliche Grundlagen - 12 Abs. 2 PStG - Pkt VwV 1.2. Vorzulegende Unterlagen bei ledigen Deutschen Vorausschicken möchte ich, dass ich nicht jede unstrittige Urkunde oder Bescheinigung aufzählen werde, sondern mich vielmehr auf die Punkte konzentrieren werde, die zu Meinungsverschiedenheiten führen Bescheinigung der Meldebehörde a) Einige Kollegen verlangen von den Eheschließenden Aufenthaltsbescheinigungen von der Hauptwohnung und allen Nebenwohnungen, denn das haben wir immer so gemacht. Antrieb für diese Sammelleidenschaft ist der Anspruch zu überprüfen, ob auch alle melderegisterlichen Eintragungen übereinstimmen. Das allerdings ist nicht unsere Aufgabe. Die Bescheinigung der Meldebehörde eines Nebenwohnsitzes ist nur nötig, wenn diese die Zuständigkeit des Anmeldestandesamtes begründet. Heißt im Klartext: Wenn das Anmeldestandesamt das Standesamt des Hauptwohn-sitzes des Anmeldenden ist, können noch 5 weitere Nebenwohnungen bestehen, ohne das wir von diesen eine Aufenthaltsbescheinigung fordern dürfen (Pkt Nr. 1 VwV). b) Hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll auf die Vorlage der Bescheinigung des Meldeamtes verzichtet werden. Ist das Anmeldestandesamt zugleich auch das Eheschließungsstandesamt, bereitet das auch nie Probleme. Oft wird allerdings die Frage gestellt, wie zu verfahren ist, wenn die Unterlagen nach Prüfung an ein anderes Standesamt abgegeben werden sollen.

2 Auch in diesem Fall genügt eine Bildschirmkopie oder ein sonstiger Vermerk, dass die Daten abgeglichen und inhaltlich richtig sind. Die Forderung, in diesem Fall eine kostenpflichtige Bescheinigung der Beteiligten zu fordern, nur um diese dann versenden zu können, ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Auch wenn 28 Abs. 3 PStV regelt, dass die vollständigen Anmeldeunterlagen durch den Anmeldestandesbeamten an den Eheschließungsstandesbeamten zu übersenden sind, genügt es, wenn aktenkundig gemacht wurde, dass die Meldedaten nachgeprüft worden sind. Das kann, wie gesagt, durch eine Bildschirmkopie des Datensatzes oder durch einen entsprechenden Vermerk in der Niederschrift durch den Anmeldestandesbeamten erfolgen Beglaubigter Ausdruck oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters Die Diskussion über die Notwendigkeit dieser Forderung erübrigt sich und soll hier auch nicht Gegenstand oder Betrachtung sein. Vielmehr soll die Frage beleuchtet werden, wie eine solche beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister auszusehen hat. Ausgangspunkt ist die Forderung einiger Kollegen, dass zur Anmeldung der Eheschließung generell eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister vorzulegen ist, mit allen Hinweisen. Begründet wird das damit, dass der Anmeldestandesbeamte die Möglichkeit haben muss, nachprüfen zu können, ob die Anmeldenden hinsichtlich der Anzahl ihrer Vorehen auch wahrheitsgemäße Angaben machen. Dazu folgendes: Jedes Personenstandsregister ist gemäß 3 Abs. 1 PStG in einen Urkunds- und einen Hinweisteil gegliedert. Die personenstandsrechtlichen Tatsachen ergeben sich aus dem urkundlichen Teil. Der Hinweisteil stellt eine Verbindung zu anderen Registern her. Er ist Beweisquelle, nicht Beweis, für die urkundlichen Angaben des Eintrages und zudem Hilfe im standesamtlichen Mitteilungsverfahren (vgl. Komm. PStG zu 3 Rdnr. 11). Hinweise nehmen an der Beweiskraft des Registers nicht teil. Deshalb regelt 48 Abs. 3 PStV, dass Hinweise nur auf Verlangen in den begl. Registerauszug bzw. in die begl. Abschrift (also auch Kopie) aufzunehmen sind, was bedeutet, grundsätzlich werden die begl. Abschriften ohne Hinweise ausgefertigt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass gerade für die Vollständigkeit des Hinweisteiles im Hinblick auf unterschiedliche Mitteilungspflichten in den letzten Jahren, was Kinder anbelangt, oder unsere geschichtliche Vergangenheit als 2 deutsche Staaten, keiner seine Hand ins Feuer legen möchte. Ergebnis: Die prinzipielle Forderung, die begl. Abschriften des Geburtsregisters mit Hinweisteil zu fertigen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage, läuft ihr vielmehr zuwider Nachweise über Vorehen oder Lebenspartnerschaften - 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG

3 - Pkt Nr. 3 und 4 VWV - Sind alle Vorehen oder Lebenspartnerschaften vor einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so genügt der Nachweis über die Eheschließung und deren Auflösung der letzten Ehe! Als Nachweis kommt die Eheurkunde (DDR-Urkunde oder neu seit ausgestellt) i.v.m. dem rechtskräftigen Scheidungsurteil, eine begl. Abschrift des Familienbuches i.v.m. mit dem Scheidungsurteil oder auch eine Heiratsurkunde alter Art (vor dem )i.v.m. dem Scheidungsurteil in Betracht. Der Nachweis über die Namensführung in der Vorehe müsste im letzten Fall durch eine Bescheinigung über die Namensführung erbracht werden. Die Forderung, eine neu ausgestellte Eheurkunde vorzulegen, weil es das Familienbuch seit dem nicht mehr gibt und deshalb die begl. Abschrift daraus keine Beweiskraft mehr hat, ist haltlos. Ebenso kann im Umkehrschluss der Forderung einiger Kollegen, generell eine modifizierte begl. Abschrift aus dem Familienbuch zu verlangen statt einer Eheurkunde, nicht gefolgt werden. Werden neue Urkunden aus den Familienbüchern, die nunmehr als Eheregister fortgeführt werden, so sind das Eheurkunden. Z.Z. gibt es nur einen einzigen Grund von diesem Prinzip abzuweichen. Sollte in Spalte 9 ein Kind eingetragen sein, für das es keinen Geburtseintrag in Deutschland gibt, kann eine solche begl. Kopie angefertigt werden. Mit der Evaluierung des PStG soll diese Möglichkeit entfallen und ich denke der Grund dafür ist, dass aus der Ausnahme die Regel gemacht wird. Ebenso entbehrt es jeglicher gesetzlichen Grundlage, bei Vorliegen einer neu ausgestellten Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe, zusätzlich noch das Scheidungsurteil zu verlangen, nur um alle möglichen Felder der Masken im Fachverfahren befüllen zu können. Nur wenn die letzte Ehe nicht vor einem deutschen Standesamt geschlossen wurde, ist die Prüfung der davor geschlossenen Ehe immer dann erforderlich, wenn diese Prüfung noch nicht erfolgte. Beispiel: Ein Eheschließender war 4x verheiratet. 3 der Vorehen wurden in Deutschland geschlossen, die 4. Im Ausland. Die 5. Ehe soll wiederum in Deutschland geschlossen werden. In diesem Fall ist die im Ausland geschlossene Ehe auf deren Wirksamkeit und Auflösung zu prüfen und zusätzlich die 3. Ehe. Die beiden anderen Vorehen wurden bereits beim Eingehen der 3. Ehe geprüft und bleiben deshalb außen vor. Sollte für die Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt worden sein, so hat die geforderte Prüfung für die 3. Ehe bereits durch einen deutschen Standesbeamten stattgefunden und unterbleibt. Der Nachweis darüber ist durch betreffenden Eheschließenden zu führen ( 12 Abs. 2 Satz 1 PStG). Die prinzipielle Forderung von den Eheschließenden Nachweise über sämtliche Vorehen zu verlangen, ist haltlos. Gleiches gilt bei der Anmeldung der Lebenspartnerschaften Übermittlung von begl. Ausweiskopien der Eheschließenden

4 Sowohl der Standesbeamte, der die Anmeldung zu einer Eheschließung entgegennimmt, als auch der Standesbeamte, der letztlich die Eheschließung durchführt, hat die Pflicht, sich durch einen geeigneten Lichtbildausweis, von der Identität der Anmeldenden bzw. der Eheschließenden zu überzeugen. Obgleich, wie wir später sehen werden, dem Anmeldestandesbeamten die Verantwortung hinsichtlich der Prüfung der Ehevoraussetzungen allein obliegt, kann dem Eheschließungsstandesbeamten nicht abgenommen werden, sich ebenso über die Identität der Eheschließenden Gewissheit zu verschaffen, denn er schließt die Ehe. Er sollte also sicherstellen, dass er auch die Leute traut, auf die sich die übersandten Urkunden beziehen. Anlass für diese Ausführungen ist die Forderung eines Kollegen nach begl. Ausweiskopien von den Eheschließenden, damit er sich bei der Eheschließung mit der Prüfung der Identität nicht mehr aufhalten muss. Diese Arbeitsweise ist für mein Dafürhalten ein Fall für die Aufsicht Nachweise für gemeinsame Kinder Gemäß Pkt VWV, hat der Standesbeamte, der die Anmeldung einer Eheschließung entgegennimmt, festzustellen, ob die Eheschließenden gemeinsame voreheliche Kinder haben und ob die Abstammung zu beiden Elternteilen geklärt ist. Da wir uns im deutschen Recht befinden, ist die Klärung der Abstammung von der Mutter unproblematisch. Fragen könnten jedoch bei der Feststellung der Abstammung zum Vater entstehen. Selten wird es vorkommen, dass wir die Anmeldung zu einer Eheschließung entgegennehmen, bei der zuvor ein Gericht bemüht werden musste, um die väterliche Abstammung des Eheschließenden zu klären. Bei ca. 80 % der Eheschließungen werden nunmehr gemeinsame Kinder mit in die Ehe gebracht, für die die Vaterschaft freiwillig im Vorfeld anerkannt wurde. Wird im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung eine Geburtsurkunde für das gemeinsame Kind vorgelegt, auf dem beide Elternteile vermerkt sind, haben wir keine Not, auch wenn das Ausstellungsdatum länger als 6 Monate zurückliegt! Wird uns eine Geburtsurkunde und eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vorgelegt, dann hat das auch zu genügen, denn beide Urkunden erbringen den entsprechenden Nachweis der in diesem Zusammenhang relevanten Fakten, nämlich die Abstammung von Mutter und Vater. Die Forderung nach einer neuen Geburtsurkunde, die nicht älter als ½ Jahr alt ist und auf der beide Elternteile vermerkt sind, ist aus meiner Sicht unbillig. Durch die Eheschließung ergeben sich in den meisten Fällen namensrechtliche Veränderungen, so dass die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde nach der Eheschließung der Eltern weitaus sinnvoller ist. Allerdings möchte ich an dieser Stelle betonen, dass wir hier von ausschließlich deutscher Beteiligung reden. Ist die Vaterschaft zu einem gemeinsamen vorehelichen Kind noch nicht anerkannt, ist den Beteiligten nahezulegen, dies umgehend zu tun. Erfahrungsgemäß erfolgt die Vaterschaftsanerkennung in diesem Fall gleich im Rahmen der Anmeldung. Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von gemeinsamen vorehelichen Kindern nichts mit der eigentlichen Prüfung der Ehevoraussetzungen der Eheschließenden zu tun hat. Vielmehr soll das durch die Eheschließung der Eltern vorgeschriebene Mitteilungsverfahren in Gang gesetzt werden.

5 Deshalb findet man im 12 PStG auch keine Forderung über vorzulegende Unterlagen für voreheliche Kinder. Fehlende Urkunden oder Erklärungen diese Kinder betreffend, können also nie dazu führen, dass der Standesbeamte zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung der beiden Elternteile nicht vorliegen. Notfalls müssten die fehlenden Urkunden auf dem Dienstweg beschafft werden, damit das vorgeschriebene Mitteilungsverfahren in Gang gesetzt werden kann und die gesetzlich festgelegte Fortführung im Geburtsregister des Kindes erfolgen kann. Gottlob ist mir so etwas in der Praxis noch nicht vorgekommen. 2. Bindungswirkung einer Mitteilung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen nach 13. Abs. 4 PStG Bis zum wurde die Ehefähigkeit hinsichtlich des Vorhandenseins aller Voraussetzungen und Ausschluss aller möglichen Ehehindernisse immer dann doppelt geprüft, wenn Anmeldestandesamt und Eheschließungsstandesamt nicht identisch waren. In diesem Fall wurde zweimal geprüft und zweimal die Gebühr erhoben. Beiden beteiligten Standesbeamten stand ein separates Prüfrecht zu, in dessen Konsequenz durchaus unterschiedliche Prüfergebnisse entstehen konnten. Der Eheschließungsstandesbeamte hatte das Recht, im Rahmen seiner autonomen Prüfung, weitere Urkunden und Bescheinigungen zu fordern und war nicht an die Entscheidung des Anmeldestandesbeamten gebunden. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts wurde diese doppelte Prüftätigkeit durch 13 PStG und 28 f. PStV zu Grabe getragen. Ab dem hat das Anmeldestandesamt die Voraussetzungen für die Eheschließung zu prüfen; ist die Prüfung positiv verlaufen, wird den Eheschlie-ßenden mitgeteilt, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann, die Mitteilung ist für das Eheschließungsstandesamt verbindlich ( 13 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 PStG). Ergänzend bestimmt 28 Abs. 3 PStV, dass nur dann, wenn ein Ehehindernis nicht festgestellt werden konnte, das Anmeldestandesamt die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Eheschließungsstandesamt sendet. 29 Abs. 2 PStV schreibt eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nur dann vor, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesbeamten ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. In diesem Fall sind die Anmeldeunterlagen dem Anmeldestandesamt zur erneuten Prüfung zurückzusenden. Die abschließende Prüfungskompetenz und die Entscheidung darüber, ob die Ehe geschlossen werden kann, obliegen sonach regelmäßig allein dem Anmeldestandesamt. Ein Beispiel dafür, wann das Eheschließungsstandesamt die Unterlagen an das Anmeldestandesamt zurücksenden muss, ist, wenn ein Ehehindernis übersehen wurde. Angenommen, das Anmeldestandesamt hat die ausländische Entscheidung in Ehesachsen bei der Vorehe eines der Beteiligten als Heimatstaatentscheidung bzw. Brüssel II- Entscheidung eingestuft, obwohl es sich bei der Scheidung um eine Entscheidung handelt, die einer Anerkennung durch die Landejustizbehörde bedarf. Das Eheschließungsstandesamt veranlasst nicht die Anerkennung beim OLG, sondern informiert das Anmeldestandesamt und schickt die Unterlagen zurück.

6 Sollte in diesem Fall das Anmeldestandesamt auf seiner positiven Prüfentscheidung bestehen und keine Anerkennung veranlassen, sondern vielmehr die Unterlagen unverändert wieder zurücksenden, so bleibt dem Eheschließungsstandesbeamten nur wie in anderen Zweifelsfällen auch die Zweifelsvorlage bei Gericht nach 49 PStG. Auch den Eheschließenden räumt das Gesetz eine Antragsbefugnis ein. Leider kommt es in der Praxis nicht selten zu einer ganz anderen Auslegung dieser Rechtsnorm. Viele Kollegen haben die Systematik des 13 PStG noch nicht erkannt oder wollen sie nicht erkennen. Regelmäßig werden von Eheschließenden deren Anmeldung zur Eheschließung durch das Anmeldestandesamt positiv beschieden wurde, noch unsinnige weitere Unterlagen gefordert, wie z.b. Heiratsurkunden der Eltern bei ledigen Deutschen oder Eheurkunden und Scheidungsurteile für sämtliche Vorehen. Auch ist es schon vorgekommen, dass beglaubigte Abschriften von Geburtsregistern zurückgewiesen worden und den Beteiligten aufgegeben wurde, neue mit allen Hinweisen vorzulegen. Das entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage. Auch die Anrufe bei den Anmeldestandesbeamten in dem allseits beliebten belehrenden Ton, um noch Urkunden zu fordern, die notwendig sind, weil ansonsten die Eheschließung nicht stattfinden können, dürfen getrost unterbleiben. Zusammenfassend sei also folgendes angemerkt: Die Entscheidung des Anmeldestandesbeamten, dass alle Ehevoraussetzungen erfüllt sind, ist verbindlich für die Eheschließenden und auch für das Eheschließungsstandesamt. Kommt das Eheschließungsstandesamt bei der Vorbereitung der Eheschließung zu der Auffassung, das dem Anmeldestandesamt ein Fehler unterlaufen ist oder dass neue Tatsachen aufgetaucht sind, die diese Entscheidung in Frage stellen, so hat er das Anmeldestandesamt zu informieren und die Unterlagen zurückzusenden. Von den Beteiligten weitere Urkunden oder Unterlagen zu fordern, obwohl die Prüfung abgeschlossen ist, ist nicht gesetzeskonform.

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