Amtliche Bekanntmachung

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1 Stadt Perleberg Die Bürgermeisterin Amtliche Bekanntmachung Perleberg, Allgemeinverfügung der Stadt Perleberg zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner Auf der Grundlage des 1 Abs. 1 und 2, 5, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I Nr. 5), und des 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbG) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 12 S.262, 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I Nr. 52) i. V. m. 35 S. 2 Alt. 1 und 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch die vermehrt auftretenden Eichenprozessionsspinner nachfolgend durch die zuständige Ordnungsbehörde verfügt: 1. Durch die zuständige Ordnungsbehörde werden nach Biozidrecht Maßnahmen zur Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) durch Ausbringung des Mittels Dipel ES von der Luft aus durch rotorgetriebene Luftfahrzeuge mit angebauter Sprühanlage mit Injektordüsen der Größe 05 (Hubschrauber) und vom Boden aus durch eine Einzelbespritzung der betroffenen Bäume durchgeführt und gestattet (Bekämpfungsmaßnahmen). Die Anwendung erfolgt mit einem Wasseraufwand von mindestens 50L/ha. 2. Die Ausbringung des Biozids erfolgt auf allen privaten und öffentlichen Flächen Wegen und Plätzen, deren Eichenbäume der Pflanzengattung Quercus von den Eichenprozessionsspinnern befallen sind. Sofern Flächen Privater von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffen sind, ist der Einsatz von diesen Personen zu dulden. 3. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen auf einer Gesamtfläche von ca. 5,76 ha und zwar aus der Luft von ca. 3,91 ha und vom Boden aus von ca. 1,85 ha. 4. Als zu bekämpfende Flächen kommen betroffene Gemarkungen in Betracht, welche in den Anlagen und Karten dargestellt sind. Zu den zu bekämpfenden Flächen gehören auch Gemeinde- und Kreisstraßen. 5. Als Flächen kommen auch bewohnte Gebiete in Betracht, soweit sich aus dieser Allgemeinverfügung nichts anderes ergibt. 6. Von der Bekämpfung aus der Luft ausgenommen sind die Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten und die Oberflächengewässer bis zu einem Sicherungsabstand von 25 m zuzüglich einer halben Arbeitsbreite des Hubschraubers.

2 7. In Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten werden auch Bereiche mit besonderer Gefährdungslage für die menschliche Gesundheit bekämpft, für die auf Grund von entsprechenden Anträgen nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen Befreiungen von der unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. 8. Als Bekämpfungszeitraum wird die 17. bis 20. Kalenderwoche vom 24. April bis 19. Mai 2017 festgesetzt. Er hängt vom Entwicklungsstadium der Raupen der Eichenprozessionsspinner und dem Austrieb der Eichen ab. Die genauen Termine der Befliegung und Bespritzung werden auf der Website der Stadt Perleberg ( bekannt gegeben. 9. Flächen dürfen während der Bekämpfungsmaßnahmen nur durch berufsmäßige Anwender mit entsprechender Schutzkleidung betreten werden. Bekämpfte Flächen dürfen durch unbeteiligte Dritte oder durch Beschäftigte und Dritte für Nachfolgearbeiten frühestens nach Abtrocknung des Spritzbelages bzw. auf Flächen der Allgemeinheit frühestens acht Stunden, bei Bekämpfung aus der Luft frühestens 12 h nach Ausbringung des Mittels befahren oder betreten werden. Fenster und Türen in Richtung der behandelnden Flächen sind während des Einsatzes geschlossen zu halten. Den Weisungen der Bediensteten am Boden ist unbedingt Folge zu leisten. 10. Die von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffenen öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Geh- und Radwege, Plätze sowie Freiflächen) werden nach Anweisung der zuständigen Straßenbaubehörde bis zu 24 Stunden gesperrt werden. Die Führung betroffener Verkehrsteilnehmer erfolgt entsprechend den vor Ort aufgestellten Verkehrszeichen und einrichtungen. 11. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit für die Menschen angeordnet, die sich in dem Gebiet der Stadt Perleberg aufhalten. 12. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird damit wirksam. 13. Einsichtnahmen in die Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung, ihren Anlagen und ihren Karten können zu folgenden Zeiten erfolgen: Stadtverwaltung Perleberg Karl-Liebknecht-Str. 33 FB Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt 1.OG, Zi Mo., Mi., Do.: Di.: Fr.: 7:30-11:30 Uhr; 13:00-16:00 Uhr 7:30-11:30 Uhr; 13:00-17:30 Uhr 7:30-12:00 Uhr

3 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Perleberg, Die Bürgermeisterin, Großer Markt, Perleberg zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung haben. In begründeten Fällen kann die Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, Potsdam, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Er ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Begründung der Allgemeinverfügung: Aufgabe der Ordnungsbehörde ist es nach 1 Abs. 1 OBG Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Örtlich zuständig ist nach 4 Abs. 1 OBG die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden nach 5 Abs. 1 zuständig. Hier handelt es sich um Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den Menschen durch die Eichenprozessionsspinner, so dass die Ordnungsbehörde örtlich und sachlich zuständig ist. Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach 13 Abs. 1 OBG vor, da die Bekämpfungsmaßnahmen dem Schutz vor Schäden durch den Eichenprozessions-spinner dienen, die Leben und Gesundheit des einzelnen Menschen bedrohen. Die Brennhaare der Schmetterlingsraupen der Eichenprozessionsspinner sind mikroskopisch klein, mit Widerhaken ausgestattet und enthalten ein Nesselgift, das mehrere Jahre aktiv sein kann. Durch Haut- oder Atemwegskontakt (Berührung oder Einatmen der Haare) stellen die Brennhaare beim Menschen eine erhebliche gesundheitliche Gefahr dar. So können auch bei gesunden Personen z. B. starke Hautekzeme oder stärkere allergische Reaktionen (Nesselsucht), behandlungspflichtige Bindehautentzündungen der Augen, Atemprobleme und bei entsprechender Vorbelastung auch Asthmaanfälle oder sogar ein allergischer Schock auftreten. Auch wenn im Landkreis Prignitz und auch im Land Brandenburg bisher keine gesundheitlichen Störungen mit Todesfolge durch die Eichenprozessionsspinner bekannt wurden, ist bei entsprechender Vorbelastung ein solcher Ausgang aus medizinischer Sicht des Gesundheitsamtes des Landkreises Prignitz nicht auszuschließen. Der Kontakt von Haut oder Schleimhaut der Menschen mit den Haaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner ist in den besonders betroffenen bewohnten Gebieten grundsätzlich nicht vermeidbar. Da die Brennhaare de Eichenprozessionsspinner sich sowohl in der unmittelbaren Nähe der Raupennester für lange Zeit (mehrere Jahre) befinden als auch durch den Wind in weiter entfernte Bereiche getragen werden können, ist auch in Gebieten, welche an die unmittelbar betroffenen Areale angrenzen mit einem häufigen Kontakt der Menschen mit diesen Haaren zu rechnen.

4 Bei den im befallenen Gebiet lebenden und sich dort aufhaltenden Menschen ist es auch im Jahre 2016 durch die Eichenprozessionsspinner wieder zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Der Kontakt mit den Brennhaaren hat zu Haut- und Augenentzündungen sowie Atemwegsbeschwerden bei den betroffenen Personen geführt. Zahlreiche Menschen mussten sich daher in ärztliche Behandlung begeben. In den Jahren 2004 bis 2014 war im Land Brandenburg eine erhebliche Zunahme der Befallsflächen und intensität des EPS festgestellt worden. Es konnte mittels Erhebungen des MUGV/MASGF des Landes Brandenburg (M. Korn und R. Baeker) bei den Praktischen Ärzten und Fachärzten für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin und Dermatologie in verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes eine hohe Zahl an betroffenen Patienten ermittelt werden, die mit den Raupenbrennhaaren des EPS in Kontakt gekommen waren. Darunter waren sowohl Kinder als auch Erwachsene betroffen. Aufgrund der in den vergangenen Jahren durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen konnte vor allem in den letzten beiden Jahren erstmalig eine Verringerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Die gesundheitlichen Probleme der im Landkreis Prignitz gemeldeten 90 Erkrankungen reichten von Juckreiz (80) bzw. entzündlichen Hautreaktionen über Bindehautreizungen (12) bis hin zu Entzündungen der oberen Atemwege (4). Beeinträchtigungen der Lungenfunktion wurden im Landkreis Prignitz in einem Fall beobachtet. Auch traten allgemeine Symptome wie Fieber, Schwindel und Unwohlsein bei 3 Personen auf. Bei 31 Patienten führte das Ausmaß der Symptomatik zur Ausstellung einer Arbeits- bzw. Schulunfähigkeitsbescheinigung. Bei dieser Datenerhebung handelte es sich um eine freiwillige Umfrage des zuständigen Ministeriums. Im Landkreis Prignitz hatten 40% der 47 angeschriebenen Ärzte geantwortet. Die Beantwortung der Fragen basierte mangels fehlender ICD-10-GM-Codierung für gesundheitliche Störungen nach Kontakt mit Eichenprozessionsspinner in der Regel nicht auf der Basis der Patientenkartei, sondern auf retrospektiver Erinnerungen der Kolleginnen und Kollegen. Auch besteht keine explizite Meldepflicht für EPS-assoziierte Erkrankungen, wie z.b. der Raupenhaardermatitis. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Betroffene mit milderer Symptomatik keinen Arzt aufgesucht haben und somit nicht erfasst wurden. Es handelt sich bei der Befragung durch das MASGF um keine wissenschaftlich gestützte Erhebung, sondern um eine Situationserfassung, mit der Tendenzen erkannt und beschrieben werden sollen. Es muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die effektiven gesundheitlichen Auswirkungen hier um den Faktor 2 bis 3 unterschätzt werden. Die gesundheitlichen Störungen durch den Eichenprozessionsspinner sind in den erfassten Gebieten des Landes nachvollziehbar stabil geblieben und führten zu behandlungsbedürftigen Symptomen bis hin zu Arbeitsunfähigkeiten. Auch für den Landkreis Prignitz musste weiterhin eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt werden. Eine Veränderung der gesundheitlichen Probleme der Kreisbevölkerung ist analog der flächenmäßigen Ausdehnung der Befallsgebiete jetzt und in Zukunft zu erwarten. Handlungsbedarf aus medizinischer Sicht ergibt sich daraus, dass auch zukünftig schwerere gesundheitliche Störungen nicht ausgeschlossen werden können. Durch die flächenmäßige Verbreitung und das große zahlenmäßige Auftreten der Raupen der Eichenprozessionsspinner sind die beschriebenen Beschwerden nicht nur als lokale Ereignisse einzustufen, sondern stellen eine ernst zu nehmende gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung im Landkreis Prignitz dar. Ziel der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Entwicklung der gefährlichen Brennhaare in Bereichen, wo Menschen wohnen und sich aufhalten, zu minimieren und die Population der Eichenprozessionsspinner insgesamt zu reduzieren. Die Bekämpfungsmaßnahmen können auf Grund der Besonderheiten des zum Einsatz vorgesehenen Mittels Dipel ES nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen in Betracht kommen.

5 Der zeitliche Rahmen ist abhängig von den folgenden Komponenten: - dem Schlüpfen der Raupen des Eichenprozessionsspinners, - des Austreibens der Eichenblätter und - der Wetterlage (trocken, wenig Wind und nicht zu heiß). Insoweit müssen diese drei Komponenten gleichzeitig vorliegen, damit die Bekämpfungsmaßnahmen Erfolg haben und wirksam sind. Aus diesen Gründen kann für eine Anordnung zur Festsetzung der Einsatzzeiten nur ein zeitlicher Rahmen hinreichend festgesetzt werden. Auch in diesem Jahr ist aufgrund der bereits vorhandenen Nester mit einer Wahrscheinlichkeit von 98% zu rechnen, dass die Raupen der Eichenprozessionsspinner schlüpfen werden. Das Mittel Dipel ES enthält ein Bakterium - Bacillus thuringensis -, welches bei den Raupen der Eichenprozessionsspinner nach Fraß der damit benetzten Eichenblätter deren Tod auslöst. Der Wirkstoff des Mittels Dipel ES (Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki) ist in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 298/ 2010 als "Identifizierter alter Wirkstoff" gelistet. Dieser Wirkstoff wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Biozid mit Genehmigung vom zur Bekämpfung von freifressenden Schmetterlingsraupen vorläufig bis zum zugelassen, die Zulassung wurde bis zum verlängert. Insoweit wird aufgrund dieser Zulassung mit dieser Allgemeinverfügung von der Anwendung des Mittels Dipel ES für die Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner Gebrauch gemacht. Sinn und Zweck der Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner ist nicht der Schutz von Eichen, sondern sie stellt eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr für die Menschen dar. Insoweit findet daher das Pflanzenschutzgesetz für solche Maßnahmen keine Anwendung. Das gemäß 3b Abs. 1 Nr. 1 Chemikaliengesetz (ChemG) einschlägige Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen regelt keine konkreten Anwendungsvorschriften für die Anwendung von Bioziden vom Boden und aus der Luft aus. In Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen im Biozidrecht hat sich daher die Ordnungsbehörde im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ( 15 OBG) dazu entschlossen, eine Verfügung nach allgemeinen Ordnungsrecht zu erlassen. Es wird daher mit dieser Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren die Möglichkeit eröffnet, eine Bekämpfung nach dem Ordnungsrecht aus der Luft und vom Boden aus mit dem Mittel Dipel ES auch in bewohnten Gebieten durchzuführen. Durch die Bekämpfungsmaßnahmen werden erhebliche von den Eichenprozessionsspinnern ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit ( 13 OBG) und für die Gesundheit der Bevölkerung ( 4 Abs. 1 S. 3 GDG) abgewendet. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen daher nicht zum Schutz der Eichen, sondern zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, so dass auch keine waldspezifischen Gefahren vorliegen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignet, notwendig und verhältnismäßig. Für das Eingreifen auf Grundlage dieser Allgemeinheit steht praktisch nur das Besprühen mit dem Biozid Dipel ES zur Verfügung. Andere Mittel, auch wenn sie zugelassen sind, führen zu erheblich größeren Beeinträchtigungen und Schäden für die Tierwelt, insbesondere bei Nicht-Zielorganismen. Nur mit diesem Mittel kann auf diese Weise mit einem vertretbaren Aufwand ein fühlbarer Effekt erzielt werden, der die Population der Eichenprozessionsspinner in einem erheblichen Umfang vernichten kann. Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit steht mit dem Biozid Dipel ES ein für den Menschen allenfalls mindergiftiges Bekämpfungsmittel zur Verfügung, welches mittels rotorgetriebener Luftfahrzeuge und vom Boden aus ausgebracht werden kann. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Anwendung von Dipel ES ist geringer einzuschätzen, als die Gefährdung durch den Kontakt mit den Brennhaaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner.

6 Um eine Einwanderung der Eichenprozessionsspinner in benachbarte, bislang noch nicht befallene Areale zu verhindern, ist eine Bekämpfung aus der Luft und vom Boden aus mit dem Mittel Dipel ES notwendig. Die Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner vom Boden aus hat zwar den Vorteil, dass sie effektiver den einzelnen Baum behandeln kann, ohne die Umgebung unnötig mit dem Mittel Dipel ES zu belasten. Sie eignet sich aber aufgrund des hohen Zeitaufwandes aber nicht für eine Vielzahl von Bäumen, sondern nur für Einzelbäume. Aufgrund der Größe der insgesamt zu behandelnden Fläche, der teilweisen Unerreichbarkeit vom Boden aus und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeitraumes zur Bekämpfung sind daher Bekämpfungsmaßnahmen auch aus der Luft und auch über bewohntem Gebiet notwendig und erforderlich. Das Absaugen von Nestern ist demgegenüber erheblich langsamer und aufwendiger und daher nur für eine begrenzte Anzahl von Bäumen im Rahmen von Nacharbeiten möglich. Durch Absaugen werden nicht alle Nester erreicht und aufgefunden. Die ausschließliche Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner durch Absaugen ist außerdem deshalb ungeeignet, weil sich zum Zeitpunkt der Nesterbildung bereits die Brennhaare ausgebildet und verbreitet haben, was durch die Bekämpfung der Raupen zu einem früheren Zeitpunkt gerade verhindert werden soll. Der Schutz des Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Eichenprozessionsspinner ist gegenüber möglichen Beeinträchtigungen für andere Lebewesen höher zu bewerten. Das Mittel Dipel ES wirkt selektiv auf die Schmetterlingsraupen und speziell auf die Raupen der Eichenprozessionsspinner. Da die anderen Schmetterlingsraupen zu anderen Zeiten als die des Eichenprozessionsspinners schlüpfen und auch bis auf eine Raupenart keine Eichenblätter fressen, ist es nahezu ausgeschlossen, dass die anderen Raupen von den Bekämpfungsmaßnahmen mit betroffen werden. Die einzige Raupenart der grau-braunen Eichenbuscheule, die zwar Eichenblätter frisst, ist aber so gut wie gar nicht betroffen, da sich diese Raupen nur nachts auf den Eichenblättern befinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen finden aber tagsüber statt, da sich nämlich dann die Raupen der Eichenprozessionsspinner auf den Eichenblättern befinden. Bei einem Einsatz des Mittels werden Käfer, Wanzen und andere Insekten nicht beeinträchtigt. Das Mittel ist nicht bienengefährlich sowie im Sprühverfahren unschädlich gegen Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Andere Mittel mit vergleichbarer Wirkung gegen die Eichenprozessionsspinner sind entweder hochgiftig für Wasserorganismen und Insekten oder sie sind wegen der einzuhaltenden Abstandsregeln zur Ausbringung im Sprühverfahren aus der Luft ungeeignet oder haben eine größere Breitbandwirkung als das Dipel ES. Das Mittel wird zeitlich begrenzt angewandt und ist weder UV-stabil noch wasserresistent. Innerhalb von wenigen Tagen nach dem Ausbringen wird das Mittel durch die UV-Strahlung inaktiviert, durch Mikroorganismen vollständig abgebaut und durch Regen abgewaschen. Eine mögliche Gefährdung der Umwelt und Tierwelt durch die Anwendung von Dipel ES aus der Luft und vom Boden aus ist damit als geringer einzuschätzen als die akute gesundheitliche Gefährdung des Menschen durch den langjährigen Kontakt mit den Brennhaaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner. Für die Bekämpfungsmaßnahmen aus der Luft und vom Boden aus sind daher aufgrund der kurzen Haltbarkeit und hohen Spezifität des Mittels keine nennenswerten Nachteile für die Umwelt und Tierwelt zu erwarten. Die mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Anwendung des Mittels Dipel ES aus der Luft ist wesentlich geringer einzuschätzen, als die Gefährdung durch den Kontakt des Menschen mit den Brennhaaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner. Sofern den Schutzmaßnahmen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer möglichen allergenen Reaktion für den Menschen zu vernachlässigen. Nach gründlicher Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Gefahren durch die Eichenprozessionsspinner erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergische Reaktion durch das zum Einsatz kommende Mittel Dipel ES.

7 Die Bekämpfungsmaßnahmen führen daher auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht ( 14 Abs. 2 OBG). Da allergische Reaktionen bei Menschen auf das Mittel Dipel ES und den darin enthaltenen Wirkstoff bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollten sich Personen am Tage der Bekämpfungsmaßnahmen am besten nicht im Bereich der zu behandelnden Eichen-bäumen aufhalten. Der Aufenthalt von Menschen im Freien während und unmittelbar nach der Bekämpfungsaktion sollte aus Gründen der Vorsicht trotzdem möglichst eingeschränkt und für eine gewisse Zeit vermieden werden. Außerdem sollen Türen und Fenster während der Bekämpfungsaktion aus Vorsorge vor möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der einzelnen Bewohner geschlossen gehalten werden. Die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten Verhaltensregeln dienen dem Schutz der Gesundheit der Menschen vor möglichen Folgen und Nebenwirkungen während und nach dem Einsatz des Biozids. Bekämpfungsmaßnahmen der Eichenprozessionsspinner durch andere Maßnahmen wie das Sperren von betroffenen Flächen im Außenbereich kommen nicht in Betracht. Mit dem Sperren von Flächen können die Eichenprozessionsspinner nicht bekämpft werden, sondern würde zu dessen weiteren Verbreitung auch außerhalb der gesperrten Flächen führen. Außerdem könnten die Flächen jahrelang auf Grund der Stetigkeit und Hartnäckigkeit der auftretenden Brennhaare der Eichenprozessionsspinner ohne gesundheitliche Folgen nicht betreten werden. Damit wäre die Erholungsfunktion der freien Landschaft für den Menschen nicht mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund wird von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen der Einzelne und die Allgemeinheit mit der Ausbringung des Mittels Dipel ES aus der Luft und vom Boden aus am wenigsten beeinträchtigt ( 14 Abs. 1 OBG). Im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner ist damit Dipel ES als ein effektives und geeignetes Mittel anzusehen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind somit als angemessen und verhältnismäßig anzusehen. Die Ausbringung des Mittels Dipel ES von der Luft und vom Boden aus stellt eine Arbeitstätigkeit dar, die in Verbindung mit den Anwendungsvorgaben des Herstellers der Einrichtung einer Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum bedarf. Die auf den öffentlichen Verkehrsflächen regulär befindlichen Verkehrsteilnehmer sind vor Beeinträchtigungen und Gefahren, die aus der Arbeitstätigkeit entstehen, zu schützen ( 823 Abs. 1 BGB) und an Verkehrsraumbeeinträchtigungen entsprechend vorbeizuleiten. Die Arbeitsstelle selbst ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) entsprechend zu sichern. Gemäß 45 Abs. 2 StVO wird von der zuständige Straßenbaubehörde der Stadt Perleberg in eigener Verantwortung eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, welche die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle/n und Leitung des Verkehrs darlegt. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Eigentümer gemäß 17 Abs. 1 S. 1 OBG und an alle Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß 17 Abs. 2 OBG von Grundstücken in den betroffenen Gemeinden. Soweit die Gefahr von einem herrenlosen Grundstück ausgehen sollte, richten sich die Bekämpfungsmaßnahmen auch an denjenigen, der das Eigentum an dem Grundstück aufgeben hat ( 17 Abs. 3 OBG). Des Weiteren werden auf Grund der gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen durch die Eichenprozessionsspinner auch nicht verantwortliche Personen nach 18 Abs. 1 OBG in Anspruch genommen, soweit die Bekämpfungsmaßnahmen nach 17 OBG nicht möglich, ausreichend oder zulässig sind.

8 Die Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist ( 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Dies kommt in Betracht, da der Kreis der Betroffenen nicht von vornherein feststellbar ist und aus einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen besteht. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse. Aufgrund der drohenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, die die potentiellen Risiken der Bekämpfung überwiegen, ist ein Aufschieben der Bekämpfungsmaßnahmen nicht hinnehmbar. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt dann keinen Erfolg mehr versprechen würden und nicht mehr durchgeführt werden können. Die Bekämpfungsmaßnahmen können nämlich aufgrund der Spezifik des zum Einsatz kommenden Mittels nur in einem bestimmten und begrenzten zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung und nur bei trockenem Wetter wirksam durchgeführt werden. Demgegenüber treten möglicherweise bestehende Individualinteressen insbesondere von Personen, die sich in den betroffenen Gebieten aufhalten, zurück. Rolandstadt Perleberg Gez. Annett Jura Bürgermeisterin

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