Begründung der Allgemeinverfügung vom :

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1 Begründung der Allgemeinverfügung vom : Aufgabe der Ordnungsbehörde ist es nach 1 Abs. 1 OBG Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Örtlich zuständig ist nach 4 Abs. 1 OBG die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden nach 5 Abs. 1 zuständig. Hier handelt es sich um Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den Menschen durch die Eichenprozessionsspinner, so dass die Ordnungsbehörde örtlich und sachlich zuständig ist. Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach 13 Abs. 1 OBG vor, da die Bekämpfungsmaßnahmen dem Schutz vor Schäden durch den Eichenprozessionsspinner dienen, die Leben und Gesundheit des einzelnen Menschen bedrohen. Die Brennhaare der Schmetterlingsraupen der Eichenprozessionsspinner sind mikroskopisch klein, mit Widerhacken ausgestattet und enthalten ein Nesselgift, das mehrere Jahre aktiv sein kann. Durch Haut- oder Atemwegskontakt (Berührung oder Einatmen der Haare) stellen die Brennhaare beim Menschen eine erhebliche gesundheitliche Gefahr dar. So können auch bei gesunden Personen z. B. starke Hautekzeme oder stärkere allergische Remaßnahmen (Nesselsucht), behandlungspflichtige Bindehautentzündungen der Augen, Atemprobleme und bei entsprechender Vorbelastung auch Asthmaanfälle oder sogar ein allergischer Schock auftreten. Auch wenn im Landkreis Prignitz und auch im Land Brandenburg bisher keine gesundheitlichen Störungen mit Todesfolge durch die Eichenprozessionsspinner bekannt wurden, ist bei entsprechender Vorbelastung ein solcher Ausgang aus medizinischer Sicht des Gesundheitsamtes des Landkreises Prignitz nicht auszuschließen. Der Kontakt von Haut oder Schleimhaut der Menschen mit den Haaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner ist in den besonders betroffenen bewohnten Gebieten grundsätzlich nicht vermeidbar. Da die Brennhaare de Eichenprozessionsspinner sich sowohl in der unmittelbaren Nähe der Raupennester für lange Zeit (mehrere Jahre) befinden als auch durch den Wind in weiter entfernte Bereiche getragen werden können, ist auch in Gebieten, welche an die unmittelbar betroffenen Areale angrenzen mit einem häufigen Kontakt der Menschen mit diesen Haaren zu rechnen. Bei dem im Befallgebiet lebenden Menschen und die sich dort aufhalten ist es im Jahre 2017 wieder durch die Eichenprozessionsspinner zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Der Kontakt mit den Brennhaaren hat zu Haut- und Augenentzündungen sowie Atemwegsbeschwerden bei den betroffenen Personen geführt. Zahlreiche Menschen mussten sich daher in ärztliche Behandlung begeben. In den Jahren 2004 bis 2015 war im Land Brandenburg eine erhebliche Zunahme der Befallsflächen und intensität des EPS festgestellt worden. Es konnte mittels Erhebungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) des Landes Brandenburg bei Allgemeinmedizinern, Praktischen Ärzten, Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und Dermatologie in verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes eine hohe Zahl an betroffenen Patienten ermittelt werden, die mit den Raupen des EPS in Kontakt gekommen sind. Es waren sowohl Kinder als auch Erwachsene betroffen.

2 Aufgrund der in den vergangenen Jahren durchgeführten großflächigen Bekämpfungsmaßnahmen konnte seit 2016 eine kontinuierliche Verringerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Die gesundheitlichen Probleme der im Rahmen einer erneuten Befragung 2017 im Landkreis Prignitz gemeldeten 32 Erkrankungen reichten von Juckreiz (32) bzw. entzündlichen Hautreaktionen über Bindehautreizungen (13) bis hin zu Beeinträchtigungen der Lungenfunktion (1). Es machte sich bei 7 Patienten, welche mit den Brennhaaren der Eichenprozessionsspinnerraupen in Kontakt kamen, die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Da synchron mit dem weiterhin bestehenden Befall im Land Brandenburg die gesundheitlichen Störungen durch den Eichenprozessionsspinner in den erfassten Gebieten nachvollziehbar stabil bleiben werden und sowohl Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeiten zur Folge hatten, muss auch in Schwerpunktgebieten des Landkreises Prignitz weiterhin eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt werden. Eine Veränderung der gesundheitlichen Probleme der Kreisbevölkerung ist analog der flächenmäßigen Ausdehnung der Befallsgebiete jetzt und in Zukunft zu erwarten. Handlungsbedarf aus medizinischer Sicht ergibt sich daraus, dass eindeutig nicht nur leichte Affektionen, sondern auch weiterhin mit schweren gesundheitlichen Störungen gerechnet werden muss. Zur Abwendung erneuter Gefahren durch die Auswirkungen des EPS im Jahr 2018, die durch die weiterhin stabile Population vermutlich schwerpunktmäßig ähnlich ausfallen werden wie 2017, werden aviochemische Methoden zur Bekämpfung, die einer Exposition des Menschen gegenüber den Brennhaaren des Eichenprozessionsspinners vorbeugen, sind auch in gesundheitlicher Hinsicht ausdrücklich erforderlich und notwendig. Die weiterhin bestehende Gefährdung der Bevölkerung sollte wenn möglich, im Vorfeld unterbunden werden. Dies kann insbesondere so ausgesagt werden, da mit dem Biozid/ Pflanzenschutzmittel Dipel ES bzw. Foray ES ein für den Menschen allenfalls mindergiftiges Bekämpfungsmittel zur Verfügung steht, welches mittels rotorgetriebener Luftfahrzeuge und bedarfsgerecht auch vom Boden ausgebracht werden kann. Die mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Anwendung von Dipel ES ist aus gesundheitlicher Sicht geringer einzuschätzen, als die Gefährdung durch den Kontakt mit den Brennhaaren der Raupe des Eichenprozessionsspinners. Um eventuell mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Pflanzenschutzmittel zusätzlich zu minimieren, muss die Bevölkerung der zur Bekämpfung vorgesehenen Gebiete im Vorfeld über geeignete Sicherheitsmaßnahmen informiert werden. Aufgrund der in den vergangenen Jahren durchgeführten großflächigen Bekämpfungsmaßnahmen konnte vor allem in den letzten beiden Jahren erstmalig eine Verringerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Die gesundheitlichen Probleme der im Landkreis Prignitz gemeldeten 90 Erkrankungen reichten von Juckreiz (80) bzw. entzündlichen Hautreaktionen über Bindehautreizungen (12) bis hin zu Entzündungen der oberen Atemwege (4). Beeinträchtigungen der Lungenfunktion wurden im Landkreis Prignitz in einem Fall beobachtet. Auch traten allgemeine Symptome wie Fieber, Schwindel und Unwohlsein bei 3 Personen auf. Bei 31 Patienten führte das Ausmaß der

3 Symptomatik zur Ausstellung einer Arbeits- bzw. Schulunfähigkeitsbescheinigung. Bei dieser Datenerhebung handelte es sich um eine freiwillige Umfrage des zuständigen Ministeriums. Im Landkreis Prignitz hatten 40% der 47 angeschriebenen Ärzte geantwortet. Die Beantwortung der Fragen basierte mangels fehlender ICD-10-GM-Codierung für gesundheitliche Störungen nach Kontakt mit Eichenprozessionsspinner in der Regel nicht auf der Basis der Patientenkartei, sondern auf retrospektiver Erinnerungen der Kolleginnen und Kollegen. Auch besteht keine explizite Meldepflicht für EPSassoziierte Erkrankungen, wie z.b. der Raupenhaardermatitis. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Betroffene mit milderer Symptomatik keinen Arzt aufgesucht haben und somit nicht erfasst wurden. Es handelt sich bei der Befragung durch das MASGF um keine wissenschaftlich gestützte Erhebung, sondern um eine Situationserfassung, mit der Tendenzen erkannt und beschrieben werden sollen. Es muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die effektiven gesundheitlichen Auswirkungen hier um den Faktor 2 bis 3 unterschätzt werden. Die gesundheitlichen Störungen durch den Eichenprozessionsspinner sind in den erfassten Gebieten des Landes nachvollziehbar stabil geblieben und führten zu behandlungsbedürftigen Symptomen bis hin zu Arbeitsunfähigkeiten. Auch für den Landkreis Prignitz musste weiterhin eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt werden. Eine Veränderung der gesundheitlichen Probleme der Kreisbevölkerung ist analog der flächenmäßigen Ausdehnung der Befallsgebiete jetzt und in Zukunft zu erwar-ten. Handlungsbedarf aus medizinischer Sicht ergibt sich daraus, dass auch zukünftig schwerere gesundheitliche Störungen nicht ausgeschlossen werden können. Durch die flächenmäßige Verbreitung und das große zahlenmäßige Auftreten der Raupen der Eichenprozessionsspinner sind die beschriebenen Beschwerden nicht nur als lokale Ereignisse einzustufen, sondern stellen eine ernst zu nehmende gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung des Landkreises dar. Ziel der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Entwicklung der gefährlichen Brennhaare in Bereichen, wo sich Menschen wohnen und aufhalten, zu minimieren und die Population der Eichenprozessionsspinner insgesamt zu reduzieren. Die Bekämpfungsmaßnahmen können auf Grund der Besonderheiten des zum Einsatz vorgesehenen Mittels Dipel ES nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen in Betracht kommen. Der zeitliche Rahmen ist abhängig von den folgenden Komponenten: - dem Schlüpfen der Raupen des Eichenprozessionsspinners, - des Austreibens der Eichenblätter und - der Wetterlage (trocken, wenig Wind und nicht zu heiß). Insoweit müssen diese drei Komponenten gleichzeitig vorliegen, damit die Bekämpfungsmaßnahmen Erfolg haben und wirksam sind. Aus diesen Gründen kann für eine Anordnung zur Festsetzung der Einsatzzeiten nur ein zeitlicher Rahmen hinreichend festgesetzt werden.

4 Auch in diesem Jahr ist aufgrund der bereits vorhandenen Nester mit einer Wahrscheinlichkeit von 98% zu rechnen ist, dass die Raupen der Eichenprozessionsspinner schlüpfen werden. Das Mittel Dipel ES enthält ein Bakterium - Bacillus thuringensis -, welches bei den Raupen der Eichenprozessionsspinner nach Fraß der damit benetzten Eichenblätter deren Tod auslöst. Der Wirkstoff des Mittels Dipel ES (Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki) ist in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 298/ 2010 als "Identifizierter alter Wirkstoff" gelistet. Dieser Wirkstoff, auch vertrieben unter dem Handelsnamen Foray ES, wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Biozid mit Genehmigung vom zur Bekämpfung von freifressenden Schmetterlingsraupen vorläufig bis zum zugelassen worden und mit Bescheid vom bis zum 29. Juli 2018 verlängert. Insoweit wird aufgrund dieser Zulassung mit dieser Allgemeinverfügung von der Anwendung des Mittels Dipel ES bzw. Foray ES für die Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner Gebrauch gemacht. Sinn und Zweck der Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner ist nicht der Schutz von Eichen, sondern sie stellt eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr für die Menschen dar. Insoweit findet daher das Pflanzenschutzgesetz für solche Maßnahmen keine Anwendung. Das gemäß 3b Abs. 1 Nr. 1 Chemikaliengesetz (ChemG) einschlägige Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen regelt keine konkreten Anwendungsvorschriften für die Anwendung von Bioziden vom Boden und aus der Luft aus. In Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen im Biozidrecht hat sich daher die Ordnungsbehörde im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ( 15 OBG) dazu entschlossen, eine Verfügung nach allgemeinen Ordnungsrecht zu erlassen. Es wird daher mit dieser Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren die Möglichkeit eröffnet, eine Bekämpfung nach dem Ordnungsrecht aus der Luft und vom Boden aus mit dem Mittel Dipel ES auch in bewohnten Gebieten durchzuführen. Durch die Bekämpfungsmaßnahmen werden erhebliche von den Eichenprozessionsspinnern ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit ( 13 OBG) und für die Gesundheit der Bevölkerung ( 4 Abs. 1 S. 3 GDG) abgewendet. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen daher nicht zum Schutz der Eichen, sondern zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, so dass auch keine waldspezifischen Gefahren vorliegen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignet, notwendig und verhältnismäßig. Für das Eingreifen auf Grundlage dieser Allgemeinheit steht praktisch nur das Besprühen mit dem Biozidmittel Dipel ES zur Verfügung. Andere Mittel, auch wenn sie zugelassen sind, führen zu erheblich größeren Beeinträchtigungen und Schäden für die Tierwelt. Nur mit diesem Mittel kann auf diese Weise mit einem vertretbaren Aufwand ein fühlbarer Effekt erzielt werden, der die Population der Eichenprozessionsspinner in einem erheblichen Umfang vernichten kann. Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit steht mit dem Biozid/ Pflanzenschutzmittel Dipel ES ein für den Menschen allenfalls mindergiftiges Bekämpfungsmittel zur Verfügung, welches mittels rotorgetriebener Luftfahrzeuge und bedarfsgerecht auch vom Boden ausgebracht werden kann. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Anwendung von Dipel ES ist geringer einzuschätzen, als die Gefährdung durch den Kontakt mit den Brennhaaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner. Die Ausbringung des Mittels durch Luftfahrzeuge hat den Vorteil, dass die äußeren Bereiche der Baumkronen besser benetzt werden können und damit das Mittel besser auf die Zielfläche gebracht werden kann.

5 Um eine Einwanderung der Eichenprozessionsspinner in benachbarte, bislang noch nicht befallene Areale zu verhindern, ist auch eine großflächige Bekämpfung aus der Luft mit dem Mittel Dipel ES notwendig. Aufgrund der Größe der insgesamt zu behandelnden Fläche und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeitraumes zur Bekämpfung während der aktuellen Befallssituation sind daher Bekämpfungsmaßnahmen aus der Luft auch über bewohntem Gebiet notwendig und erforderlich. Die Ausbringung aus der Luft mittels Abdrift mindernden Düsen ist die effektivste, in kürzester Zeit wirkungsvollste und umweltschonendste die Methode zur Behandlung von großen Flächen. Die Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner vom Boden aus hat zwar den Vorteil, dass sie effektiver den einzelnen Baum behandeln kann, ohne die Umgebung unnötig mit dem Mittel Dipel ES zu belasten. Sie eignet sich aber aufgrund des hohen Zeitaufwandes aber nicht für eine Vielzahl von Bäumen, sondern nur für Einzelbäume. Das Absaugen von Nestern ist demgegenüber nicht nur erheblich langsamer und aufwendiger. Durch Absaugen werden aber nicht alle Nester erreicht und aufgefunden. Zur flächendeckenden Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner ist daher das Absaugen ungeeignet. Der Schutz des Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Eichenprozessionsspinner ist gegenüber möglichen Beeinträchtigungen für andere Lebewesen höher zu bewerten. Das Mittel Dipel ES wirkt selektiv auf die Schmetterlingsraupen und speziell auf die Raupen der Eichenprozessionsspinner. Da die anderen Schmetterlingsraupen zu anderen Zeiten als die des Eichenprozessionsspinners schlüpfen und auch bis auf eine Raupenart keine Eichenblätter fressen, ist es nahezu ausgeschlossen, dass die anderen Raupen von den Bekämpfungsmaßnahmen mit betroffen werden. Die einzige Raupenart der grau-braunen Eichenbuscheule, die zwar Eichenblätter frisst, ist aber so gut wie gar nicht betroffen, da sich diese Raupen nur nachts auf den Eichenblättern befinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen finden aber tagsüber statt, da sich nämlich dann die Raupen der Eichenprozessionsspinner auf den Eichenblättern befinden. Bei einem Einsatz des Mittels werden Käfer, Wanzen und andere Insekten nicht beeinträchtigt. Das Mittel ist nicht bienengefährlich sowie im Sprühverfahren unschädlich gegen Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Andere Mittel mit vergleichbarer Wirkung gegen die Eichenprozessionsspinner sind entweder hochgiftig für Wasserorganismen und Insekten oder sie sind wegen der einzuhaltenden Abstandsregeln zur Ausbringung im Sprühverfahren aus der Luft ungeeignet oder haben eine größere Breitbandwirkung als das Dipel ES. Das Mittel wird zeitlich begrenzt angewandt und ist weder UV-stabil noch wasserresistent. Innerhalb von wenigen Tagen nach dem Ausbringen wird das Mittel durch die UV-Strahlung inaktiviert, durch Mikroorganismen vollständig abgebaut und durch Regen abgewaschen. Eine mögliche Gefährdung der Umwelt und Tierwelt durch die Anwendung von Dipel ES aus der Luft und vom Boden aus ist damit als geringer einzuschätzen als die akute gesundheitliche Gefährdung des Menschen durch den langjährigen Kontakt mit den Brennhaaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner. Für die Bekämpfungsmaßnahmen aus der Luft und vom Boden aus sind daher aufgrund der kurzen Haltbarkeit und hohen Spezifität des Mittels keine nennenswerten Nachteile für die Umwelt und Tierwelt zu erwarten.

6 Die mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Anwendung des Mittels Dipel ES aus der Luft ist wesentlich geringer einzuschätzen, als die Gefährdung durch den Kontakt des Menschen mit den Brennhaaren der Raupen der Eichenprozessionsspinner. Sofern den Schutzmaßnahmen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer möglichen allergenen Reaktion für den Menschen zu vernachlässigen. Nach gründlicher Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Gefahren durch die Eichenprozessionsspinner erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergische Reaktion durch das zum Einsatz kommende Mittel Dipel ES. Die Bekämpfungsmaßnahmen führen daher auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht ( 14 Abs. 2 OBG). Da allergische Remaßnahmen bei Menschen auf das Mittel Dipel ES und den darin enthaltenen Wirkstoff bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollten sich Personen am Tage der Bekämpfungsmaßnahmen am besten nicht im Bereich der zu behandelnden Eichenbäumen aufhalten. Der Aufenthalt von Menschen im Freien während und unmittelbar nach der Bekämpfungsaktion sollte aus Gründen der Vorsicht trotzdem möglichst eingeschränkt und für eine gewisse Zeit vermieden werden. Außerdem sollen Türen und Fenster während der Bekämpfungsaktion aus Vorsorge vor möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der einzelnen Bewohner geschlossen gehalten werden. Die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten Verhaltensregeln dienen dem Schutz der Gesundheit der Menschen vor möglichen Folgen und Nebenwirkungen während und nach dem Einsatz des Biozids. Bekämpfungsmaßnahmen der Eichenprozessionsspinner durch andere Maßnahmen wie das Sperren von betroffenen Flächen im Außenbereich kommen nicht in Betracht. Mit dem Sperren von Flächen können die Eichenprozessionsspinner nicht bekämpft werden, sondern würde zu dessen weiteren Verbreitung auch außerhalb der gesperrten Flächen führen. Außerdem könnten die Flächen jahrelang auf Grund der Stetigkeit und Hartnäckigkeit der auftretenden Brennhaare der Eichenprozessionsspinner ohne gesundheitliche Folgen nicht betreten werden. Damit wäre die Erholungsfunktion der freien Landschaft für den Menschen nicht mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund wird von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen der Einzelne und die Allgemeinheit mit der Ausbringung des Mittels Dipel ES aus der Luft und vom Boden aus am wenigsten beeinträchtigt ( 14 Abs. 1 OBG). Im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner ist damit Dipel ES als ein effektives und geeignetes Mittel anzusehen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind somit als angemessen und verhältnismäßig anzusehen. Die Ausbringung des Mittels Dipel ES von der Luft und vom Boden aus stellt eine Arbeitstätigkeit dar, die in Verbindung mit den Anwendungsvorgaben des Herstellers der Einrichtung einer Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum bedarf. Die auf den öffentlichen Verkehrsflächen regulär befindlichen Verkehrsteilnehmer sind vor Beeinträchtigungen und Gefahren, die aus der Arbeitstätigkeit entstehen, zu schützen ( 823 Abs. 1 BGB) und an Verkehrsraumbeeinträchtigungen entsprechend vorbeizuleiten. Die Arbeitsstelle selbst ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) entsprechend zu sichern. Gemäß 45 Abs. 2 StVO wird von der zuständige Straßenbaubehörde der/des (Gemeinde/Amtes/Stadt) in eigener Verantwortung eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, welche die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle/n und Leitung des Verkehrs darlegt.

7 Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Eigentümer gemäß 17 Abs. 1 S. 1 OBG und an alle Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß 17 Abs. 2 OBG von Grundstücken in den betroffenen Gemeinden. Soweit die Gefahr von einem herrenlosen Grundstück ausgehen sollte, richten sich die Bekämpfungsmaßnahmen auch an denjenigen, der das Eigentum an dem Grundstück aufgeben hat ( 17 Abs. 3 OBG). Des Weiteren werden auf Grund der gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen durch die Eichenprozessionsspinner auch nicht verantwortliche Personen nach 18 Abs. 1 OBG in Anspruch genommen, soweit die Bekämpfungsmaßnahmen nach 17 OBG nicht möglich, ausreichend oder zulässig sind. Die Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist ( 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Dies kommt in Betracht, da der Kreis der Betroffenen nicht von vornherein feststellbar ist und aus einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen besteht. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse. Aufgrund der drohenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, die die potentiellen Risiken der Bekämpfung überwiegen, ist ein Aufschieben der Bekämpfungsmaßnahmen nicht hinnehmbar. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt dann keinen Erfolg mehr versprechen würden und nicht mehr durchgeführt werden können. Die Bekämpfungsmaßnahmen können aufgrund der Spezifik des zum Einsatz kommenden Mittels nur in einem bestimmten und begrenzten zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung und nur bei trockenem Wetter wirksam durchgeführt werden. Demgegenüber treten möglicherweise bestehende Individualinteressen insbesondere von Personen, die sich in den betroffenen Gebieten aufhalten, zurück.

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