Stand: Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe. Bewertung der Ansätze einer Grundsteuerreform und weitere Verfahrensvorschläge
|
|
- Alma Sauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Bewertung der Ansätze einer Grundsteuerreform und weitere Verfahrensvorschläge
2 Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Bewertung der Ansätze einer Grundsteuerreform und weitere Verfahrensvorschläge 1. Einführung Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben mit Beschluss vom (FMK 1/2010 TOP 7) eine länderoffene Arbeitsgruppe unter der Federführung von Nordrhein-Westfalen und unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen mit dem Auftrag eingesetzt, alle Ansätze zur Reform der Grundsteuer zu bewerten und Vorschläge für das weitere Verfahren bis zur ersten Finanzministerkonferenz 2011 vorzulegen (vgl. Anhang I Anlage 1). Eine Grundsteuerreform erscheint angesichts der in den Entscheidungen vom (II R 60/08 und II R 12/09) geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundesfinanzhofs dringend geboten. 2. Die Reformmodelle 2.1. Aktuelle Reformmodelle Die FMK hat bislang folgende Modelle zur Reform der Grundsteuer zur Kenntnis genommen: a) Machbarkeitsstudie zum Thema Grundsteuer auf Basis von Verkehrswerten der Länder Bremen, Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen (Verkehrswertmodell VWM). b) Eckpunkte für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen (Wertunabhängiges Modell WUM). Neben den vorgenannten Modellen gibt es eine weitere Reformüberlegung: c) Thüringen hat ein gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell ausgearbeitet (Gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell KOM). Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 2 von 20
3 2.2. Beschreibung der Reformmodelle Zur Beschreibung und Bewertung der Reformmodelle hat die länderoffene Arbeitsgruppe einen einheitlichen Kriterienkatalog ausgearbeitet, an dem sich die nachfolgenden Modellbeschreibungen orientieren. Der Kriterienkatalog und eine wertende Gegenüberstellung der Modelle ist Tz. 3 zu entnehmen Verkehrswertmodell (VWM) Grundidee Mit dem Modell wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer am Maßstab des Verkehrswerts ermittelt; diese Methode will die Grundstückswerte realitätsgetreu abbilden und eine gleichheitsgerechte Belastung der Steuerzahler sicherstellen. Die wertorientierte Bemessungsgrundlage ist europäischer Standard für die Grundsteuer und steht damit im Einklang mit den Empfehlungen der OECD (2009/2010). Bewertungsmethode Individuelle Daten eines Grundstücks (Lage, Grundstücksgröße, Grundstücks-/ Gebäudeart, Wohn-/ Nutzfläche und Baujahr) werden automationsgestützt mit amtlichen Vergleichsdaten aus Verkäufen verknüpft, um daraus den Verkehrswert eines Grundstückes (Grundsteuerwert) kostengünstig zu ermitteln. Die Vergleichsdaten werden einschließlich der für individuelle Anpassungen erforderlichen Korrekturfaktoren in den Gutachterausschüssen aus den dort gesammelten Kaufpreisen abgeleitet. Basis der Wertermittlung ist also allein das in den Finanzämtern sowie in den Katasterverwaltungen und Gutachterausschüssen der Länder vorhandene Datenmaterial. Der gesamte Prozess der Wertermittlung soll somit kostengünstig automationsgestützt abgewickelt werden. Ausführlich hierzu die Machbarkeitsstudie Grundsteuer auf der Basis von Verkehrswerten. Im Einzelnen liegen der Wertermittlung folgende Rechenwege zugrunde: a. Unbebaute Grundstücke (auch Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuerwert [ ] = Fläche [m²] x Bodenrichtwert [ /m²] Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 3 von 20
4 b. Bebaute Grundstücke individueller Wohnungsbau (z.b. Einfamilienhäuser) Grundsteuerwert [ ] = Wohn-/Nutzfläche [m²] x Vergleichsfaktor [ /m²] für Gebäude- und Bodenanteil Grundstücke mit Renditeorientierung und sonstige Grundstücke mit gewerblicher Nutzung Grundsteuerwert [ ] = Jahresmarktmiete [ ] x Rohertragsfaktor Vorübergehend ist das Sachwertverfahren der geltenden Bedarfsbewertung anzuwenden, soweit keine Vergleichsdaten vorliegen. c. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Besteuerungsgegenstand ist nicht wie bisher der land- und forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt. Nur die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und Gebäude werden nach den vorab dargestellten Maßgaben in die Wertermittlung einbezogen. Verfahren und Organisation Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die sach- und fachkundige Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie die Gutachterausschüsse in geeigneter Weise organisatorisch einzubinden. Auch die Beteiligung privater Dienstleister wie in den Niederlanden ist denkbar. Grundsteuerfestsetzung und -erhebung können nach dem Verkehrswertmodell in den verschiedensten Organisationsformen Beibehaltung bestehender Strukturen bzw. Konzentration auf Kommunen oder Länderfinanzverwaltung erfolgen. Das Modell zielt im Übrigen darauf ab, das bisherige dreistufige Verfahren (Einheitswert und Grundsteuermessbetrag [Finanzamt], Grundsteuer [Kommune]) abzuschaffen, so dass künftig nur noch ein Bescheid erforderlich ist. Mitwirkung des Bürgers Die Abgabe einer Steuererklärung ist nicht erforderlich. Der Steuerbürger wird durch die Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen und die Möglichkeit zur Änderung vorab beteiligt. Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 4 von 20
5 Grundsteuerfestsetzung Die Methode erlaubt die Festsetzung der Grundsteuer durch Verknüpfung der verkehrswertorientierten Grundsteuerwerte mit dem Hebesatz. Die verfassungsrechtlich garantierte Hebesatzautonomie der Kommunen bleibt unangetastet. Zur Erlangung der Aufkommensneutralität ist die Anpassung der jeweiligen Hebesätze erforderlich. Eine Differenzierung über Messzahlen ist möglich Wertunabhängiges Modell (WUM) Das WUM basiert auf dem Äquivalenzprinzip. Dahinter steht der Gedanke, dass Bürger und Unternehmen über die Grundsteuer an den Kosten beteiligt werden, die der Kommune durch das Vorhalten von Infrastruktur (z. B. Räumdienste, Brandschutz, Spielplätze, kulturelle Einrichtungen etc.) entstehen und die nicht über Beiträge oder Gebühren direkt und individuell von den Nutzern erhoben werden können. Die Grundsteuer soll konzeptionell diesem Belastungsgrund und damit dem kommunalen Beitragsrecht folgen und demzufolge wertunabhängig ausgestaltet sein. Gleichwohl behält sie ihren Steuercharakter nach 3 der Abgabenordnung, weil sie ohne konkreten Anspruch auf Gegenleistung von den Grundstücksnutzern erhoben wird. Bemessungsgrundlage sind die Flächen von Grundstück und aufstehendem Gebäude, weil dies die wesentlichen Maßparameter für die Inanspruchnahme kommunaler Leistungen sind. Denn: je größer ein Grundstück und Gebäude, desto höher der Aufwand für das Vorhalten der entsprechenden Infrastruktur. Im Modell spielt daher der Grundstückswert keine Rolle. Unterschiede beim Leistungsangebot der Kommunen sind über die Grundsteuerhebesätze autonom steuerbar. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche mit einer nutzungsartabhängigen Äquivalenzzahl. Fläche ist beim Grund und Boden die Grundstücksfläche und beim aufstehenden Gebäude die Brutto-Grundfläche. Letztere wird vereinfachend und typisierend ermittelt, indem der bebaute Teil der Grundstücksfläche (= Gebäudegrundfläche) mit der aus der Gebäudehöhe abgeleiteten Geschossanzahl multipliziert wird (vgl. Anhang III Anlage 2). Falls dies die reale Fläche überzeichnet, kann der Steuerpflichtige die tatsächliche Brutto-Grundfläche ansetzen. Letztere gilt generell bei bestimmten Gebäudetypen (z. B. Hallen, Ein- Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 5 von 20
6 kaufszentren). Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 20 m² innerorts bzw. 50 m² außerorts bleiben aus Vereinfachungsgründen außen vor (Bagatellgrenze). Sie sind auch heute oftmals nicht erfasst und fallen aufkommensmäßig nicht ins Gewicht (z. B. Schuppen, Garagen). Für die ermittelten Flächen gelten bundeseinheitliche Äquivalenzzahlen je m² (2 Cent Grund und Boden, 20 Cent Wohnzwecke und 40 Cent Nicht-Wohnzwecke). Eine Anpassung der Cent-Beträge ist möglich, soweit dies nach einer bundesweiten Verprobung zur Wahrung des heutigen Messbetragsvolumens erforderlich ist. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Gebäudefläche nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen aufzuteilen. Eine von der prägenden Gebäudeeigenschaft geringfügig abweichende Nutzung (z. B. Hausmeisterwohnung, Arbeitszimmer) ist unbeachtlich. Die Grundsteuer ist gleich Flächen x Äquivalenzzahlen x Hebesatz. Beim Wohnungs- und Teileigentum wird die Grundsteuer nicht für jede Eigentumswohnung separat, sondern für die Wohnungs- und Teileigentumsanlage insgesamt ermittelt. Die Umlage der Grundsteuer auf die Eigentümer erfolgt durch den Verwalter, so wie dies bereits bei den übrigen Gemeinkosten praktiziert wird. Die Grundsteuer A wird folgerichtig in das neue System integriert. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsflächen unterliegen weiterhin der Grundsteuer und werden mit nutzungsabhängigen Hektar-Äquivalenzzahlen angesetzt. Für Wohn- und Betriebsgebäude gelten die gleichen Regeln wie für derartige Gebäude außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundstücksfläche wird dabei anhand der abgegrenzten Hof- und Gebäudefläche ermittelt. Die Summe der Werte der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sowie der Wohn- und Betriebsgebäude ergibt den Ausgangswert. Zur Berücksichtigung der Leistungen der Land- und Forstwirtschaft für das örtliche Gemeinwesen (Landschaftspflege, Naturschutz, Erholungswert Wald usw.) wird dieser mit einer Messzahl von 0,3 multipliziert. Die Kommunen können wie bisher spezielle Hebesätze für die Land- und Forstwirtschaft festlegen. Das WUM ermöglicht eine Steuerfestsetzung in einem vollautomatischen Verfahren. Zur Ermittlung der Flächen kann auf das System ALKIS zurückgegriffen werden, das Informationen zur Grundstücksgröße und für die Ermittlung von Gebäudegrund- Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 6 von 20
7 fläche und -höhe liefert. Steuererklärungen sind nur bei speziellen (meist) gewerblichen Gebäudetypen, beim Nachweis der niedrigeren Brutto-Grundfläche (in wenigen Fällen) und bei Mischnutzung erforderlich. Die Feststellung der Erklärungspflicht erfolgt anhand der bereits derzeit elektronisch vorhandenen Angaben zur Grundstücksart oder anhand weiterer Daten (z. B. ALKIS, Gewerbeanmeldungen). Das WUM ermöglicht die vollständige Verwaltung der Grundsteuer durch die Kommunen. Dies soll aber jedes Land selbst entscheiden. Die Kommunen können Veränderungen beim Messbetragsvolumen durch Hebesatzanpassungen ausgleichen Gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell (KOM) Modellbeschreibung Beim flächenbezogenen KOM setzt sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer aus einer wertorientierten Bodenkomponente und einer wertunabhängigen Gebäudekomponente zusammen. Mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts im Bodenwert wird die Lage des Grundstücks erfasst, geprägt durch die von der öffentlichen Hand geschaffene Infrastruktur. Die Gebäudekomponente bildet durch den Bezug von gesetzten Äquivalenzwerten (20 Cent/m² Wohnen und 40 Cent/m² Nichtwohnen) zur Brutto-Grundfläche des Gebäudes dessen Äquivalenzwert ab. Der gebäudeflächenbezogene Äquivalenzwert soll proportional das Maß der Nutzung der Infrastruktur widerspiegeln. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ein. Nutzung digital vorhandener Daten Die datenverwaltenden Behörden (z.b. Landesamt für Vermessung und Geoinformationssysteme) stellen die ihnen digital vorliegenden Daten (Adress- und Eigentümerdaten, Grundstücksdaten Flurstück, Flurstücksnummer, Grundstücksfläche und Bodenrichtwert) der mit der Verwaltung der Grundsteuer beauftragten Behörde automatisiert zur Verfügung. Diese Daten sowie der Hebesatz der Gemeinde werden in eine vorausgefüllte Erklärung übernommen. Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 7 von 20
8 Ermittlung der Bemessungsgrundlagen Grundsteuerwerte Unbebaute Grundstücke Die vorausgefüllte Erklärung enthält bereits den Bodenwert des Grundstücks (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x Umrechnungsfaktor 0,5 v.t.) und den zu entrichtenden Jahresbetrag der Grundsteuer (Anwendung des Hebesatzes auf den Bodenwert). Bebaute Grundstücke Der Grundsteuerwert für bebaute Grundstücke setzt sich aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert zusammen. Der Gebäudewert berechnet sich aus der Brutto- Grundfläche (BGF) des Gebäudes multipliziert mit dem nutzungsbezogenen, gesetzten Äquivalenzwert je Quadratmeter BGF. Land- und Forstwirtschaft Der Grundsteuerwert für die Hofstelle des LuF-Betriebes ist analog bebauten Grundstücken zu ermitteln. Für LuF-Nutzflächen wird eine Befreiung vorgeschlagen, da die Erschließungs- und Infrastrukturleistungen der öffentlichen Hand bei diesen Flächen vernachlässigbar sind. Verfahren (Steueranmeldeverfahren) Der Steuerschuldner prüft die Angaben in der vorausgefüllten Erklärung zum Bodenwert; ermittelt für jedes Gebäude die BGF und berechnet den Gebäudewert selbst; errechnet bei gemischter Nutzung den Gebäudewert aus der anteilig auf Wohnen und Nichtwohnen entfallenden BGF; ermittelt aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert den Grundsteuerwert und durch Anwendung des Hebesatzes die Jahresgrundsteuer; meldet die Grundsteuer bei der mit der Verwaltung der Grundsteuer beauftragten Behörde an und entrichtet sie zu den vorgegebenen Fälligkeitsterminen. Die mit der Verwaltung der Grundsteuer beauftragte Behörde prüft die Angaben der Steueranmeldung, insbesondere die Angaben zu den Gebäudeflächen anhand von Bauunterlagen und Geoinformationssystemen, wie ALKIS. Da die Steueranmeldung Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 8 von 20
9 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, hat die mit der Verwaltung der Grundsteuer beauftragte Behörde Zeit, die Daten zu überprüfen. Die Festsetzung der Grundsteuer gilt solange fort, bis ihr auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder Wertverhältnisse eine andere Grundsteuer- Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (BGF, Nutzungsänderungen) sind durch den Steuerpflichtigen anzuzeigen. Zyklische Änderungen der Bodenrichtwerte und Hebesatzänderungen werden von der mit der Verwaltung der Grundsteuer beauftragten Behörde mit Grundsteuerbescheid umgesetzt. Aufkommenswirkung Nach den in TH erhobenen Verprobungen ist das KOM insgesamt aufkommensneutral. Die Belastung der Bereiche Wohnen und Nichtwohnen bleibt jeweils insgesamt aufkommensneutral. Kommunalisierung Das Verfahren ermöglicht die Übertragung der Steuerfestsetzung auf die Kommunen Frühere Reformmodelle Der Vollständigkeit halber weist die länderoffene Arbeitsgruppe auch auf die Reformansätze der jüngeren Vergangenheit hin, die zurzeit von keinem Land unterstützt und deshalb nicht weiter verfolgt werden. Einzelheiten ergeben sich aus Anhang I Anlage Wertende Gegenüberstellung der Reformmodelle Nach Auffassung der länderoffenen Arbeitsgruppe sind für die Bewertung der Modelle im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte heranzuziehen: a) die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Modells einschließlich des Gebots der Folgerichtigkeit; b) die Möglichkeit, die Aufkommensneutralität im Verhältnis zum status quo herzustellen; c) die Transparenz hinsichtlich möglicher Belastungsverschiebungen, sowie die Möglichkeit, Belastungsverschiebungen zu mildern; Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 9 von 20
10 d) die Administrierbarkeit des Modells (Kosten der Einführung und des laufenden Vollzugs für Bürger, Unternehmen, Finanzverwaltung, Kommunen und ggf. andere Stellen); e) die Offenheit des Modells, u. a. für eine elektronische Bearbeitung einschließlich des Zugriffs auf vorhandene Grundstücksdaten sowie für eine Bündelung der Gesamtaufgabe entweder bei den Kommunen oder bei der Landesfinanzverwaltung unter Beachtung länderspezifischer Unterschiede; f) die für die Akzeptanz bei Bürgern, Unternehmen und Kommunen erkennbaren Aspekte des jeweiligen Modells (Belastungsverschiebungen, Transparenz, etc.). Etwaige lenkungspolitische Maßnahmen des Gesetzgebers wie beispielsweise zur Förderung der Baulandmobilisierung oder Verhinderung von Flächenversiegelungen sollten grundsätzlich nicht schon bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage, sondern erst auf Basis der ermittelten Bemessungsgrundlage ansetzen. Sie sind daher im gegenwärtigen Diskussionsstadium noch nicht Gegenstand der Betrachtung, soweit ersichtlich allerdings auf der Grundlage aller drei Modelle möglich. Eine abschließende Bewertung der Modelle wird vor allem in Hinblick auf die Gesichtspunkte zu b) bis d) erst nach der Modellverprobung (nachfolgend Tz. 4) und der Untersuchung der jeweiligen Administrationskosten (Tz. 5) möglich sein. Einige Vorteile wie z.b. die Möglichkeit zum automationsgestützten Rückgriff auf vorhandene Daten oder zur Bündelung des bisherigen dreistufigen Verfahrens sind dem Grunde nach in allen Modellen angelegt und daher nicht als spezifischer Vorteil des einen oder anderen Vorschlags zu sehen. Die soeben veröffentlichte Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Reform der Grundsteuer wird im weiteren Verlauf des Prozesses in die Würdigung einzubeziehen sein. 1 Die entscheidungserheblichen Unterschiede stellen sich beim derzeitigen Diskussionsstand im Wesentlichen wie folgt dar: 1 und Verwaltung/Finanz und Wirtschaftspolitik/Wissenschaftlicher Beirat/Gutachten und Stellungnahmen/Ausgewaehlte Texte/ a3001.html? nnn=true Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 10 von 20
11 3.1 Verkehrswertmodell (VWM) Die Orientierung der Steuerbemessungsgrundlage am Verkehrswert der Grundstücke folgt dem Grundgedanken des bisherigen Rechts und dürfte schon daher verfassungsrechtlich dem Grunde nach vertraut und anerkannt sein. Erörtert wird aber, ob der erforderliche Rahmen für eine Annäherung an den Verkehrswert (Abweichung vom tatsächlichen Verkehrswert höchstens ± 20 %), den das Bundesverfassungsgericht für die Erbschaftsteuer aufgestellt hat, auch bei der Grundsteuer Anwendung findet und ob dieser durch das Modell eingehalten wird. In einer u.a. aufgrund des geringen Umfangs - noch nicht repräsentativen Modellverprobung war in 30 % der Fälle eine derartige Abweichung aufgetreten. Die Befürworter des Modells gehen davon aus, dass sich die Abweichungen im Zuge der weiteren Entwicklung und praktischen Anwendung des Modells verringern werden; dazu verweisen sie auf Erfahrungen aus den Niederlanden, in denen ein vergleichbares Modell inzwischen regelmäßig nur noch zu Abweichungen in Höhe von ± 5% vom tatsächlichen Verkehrswert führt. Zudem können Abweichungen nach oben ggf. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens als Gegenbeweis aufgefangen werden (wodurch sich freilich gesonderte Kosten ergeben, die u.u. außer Verhältnis zu dem Jahresbetrag der Grundsteuer stehen). Davon abgesehen wird vorgebracht, dass für das Grundsteuerverfahren als Massenverfahren möglicherweise eine größere Abweichungstoleranz angezeigt sei als bei der anlassbezogenen Erbschaftsteuer, bei der anders als bei der Grundsteuer nicht zuletzt auch die Wertrelation zu anderen Vermögensarten zu wahren sei. Eine wertorientierte Grundsteuer entspricht dem europäischen Standard und den Empfehlungen der OECD. Gegen die Transparenz der Bewertung wird geltend gemacht, dass die vorgesehene Ableitung der Verkehrswerte anhand mathematisch-statistischer Regressionsanalysen nur Experten geläufig sei. Der Bürger dürfte allerdings das Ergebnis der Berechnung anhand seiner eigenen Informationen über den Wert des Grundstücks kontrollieren können. Eingewandt wird auch, dass das VWM in vielen Fällen nicht auf Vergleichswerte zurückgreifen könne, so dass dann eine ertragsabhängige Bewertung oder eine Bewertung im Sachwertverfahren (nach dem BewG) erfolgen muss. Hierzu Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 11 von 20
12 verweisen die Modellbetreiber darauf, dass die bei der Wertermittlung zugrunde gelegten Daten von den Gutachterausschüssen auf allgemeiner gesetzlicher Grundlage ( 193 BauGB) seit dem bereitzustellen sind. Kritisiert wird auch, dass schon die allgemeine Entwicklung des Grundstücksmarkts regelmäßige Neufestsetzungen erfordere, was allerdings wegen der gewollten Anknüpfung an den Gedanken der Leistungsfähigkeit auch das Ziel des Modells ist. Die Aufkommensneutralität für die Kommunen als Steuergläubiger kann durch Anpassung der kommunalen Hebesätze sowie ggf. durch Einsatz von Messzahlen auf Ebene des Bundesgesetzes erreicht werden. Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Grundstücken sind unvermeidbar und reformimmanent, da sich die Werte der Grundstücke im Verhältnis zu den veralteten Einheitswerten von 1964 bzw naturgemäß unterschiedlich fortentwickelt haben. Die Belastungsveränderung kann den Betroffenen gegenüber allerdings mit dem nunmehr zutreffend neu ermittelten Grundstückswert nachvollziehbar begründet werden. Das VWM kann u.u. Synergieeffekte herbeiführen, soweit der danach ermittelte Grundstückswert auch für andere steuerliche Zwecke (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ggf. Ertragsteuer) und ggf. auch für außersteuerliche Zwecke (Gebühren und Beiträge, Maßstab für Gebäudeversicherung und Hypothekenbeleihung) geeignet ist. Auch diese Allgemeinverwendbarkeit mag geeignet sein, die Akzeptanz der Bürger und der Wirtschaft für das Modell zu steigern. Im Länderfinanzausgleich wirkt sich das VWM tendenziell zugunsten derjenigen Länder aus, bei denen die Wertentwicklung der Grundstücke seit 1964/1935 hinter der durchschnittlichen Entwicklung im Bundesgebiet zurückgeblieben ist. Es fügt sich nach Darstellung seiner Befürworter durch die Ermittlung der Realsteuerkraft systemkonform in den Länderfinanzausgleich ein. 3.2 Wertunabhängiges Modell (WUM) Das WUM stellt hinsichtlich Belastungsgrund und Belastungshöhe auf die physikalischen Größen von Grundstücks- und Gebäudeflächen ab, welche die Nutzungsintensität kommunaler Infrastruktur indizieren sollen. Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 12 von 20
13 Der flächenbezogene Ansatz ist für die Grundsteuer verfassungsgerichtlich noch nicht erprobt und bisher eher aus dem Bereich der kommunalen Gebühren und Beiträge vertraut. Solche dem Bürger unmittelbar zurechenbaren kommunalen Leistungen werden über Gebühren bzw. Beiträge ggf. auch nach flächenbezogenen Maßstäben umgelegt. Daher wird es zum Teil als naheliegend angesehen, dass für die im Wege der Grundsteuer zu finanzierenden mittelbaren Infrastrukturleistungen ebenfalls flächenbezogene Maßstäbe herangezogen werden. Zu den mittelbaren Infrastrukturleistungen in diesem Sinne gehört die Einrichtung und Unterhaltung von Verbindungsstraßen (im Gegensatz zu Anwohnerstraßen), von Brandschutz, Räumdiensten, Kinderbetreuung, Schulen, kulturellen Einrichtungen, Wirtschaftsförderung, etc. Das WUM beruht auf der Überlegung, dass die mittelbaren Infrastrukturleistungen in typisierender Weise bestimmten Nutzungsarten zugerechnet werden. Hierzu könnte die Frage gestellt werden, ob die festgelegten Äquivalenzzahlen den sich aus den jeweiligen Nutzungen tatsächlich ergebenden kommunalen Aufwand zumindest in typisierender Weise sachgerecht abbilden. Erörtert wird zudem, ob die Rechtfertigung der Steuer, im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen, allein mit dem Äquivalenzprinzip (ohne Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit) möglich ist. Für feste nutzungsartabhängige Äquivalenzzahlen spricht, dass sie Ermittlungsunschärfen vermeiden, die der individuellen Wertermittlung eines Grundstücks naturgemäß anhaften. Dies schafft für den Bürger Transparenz und ist von der Idee her möglicherweise einfacher und mit weniger Streitpotential zu administrieren. Zudem wird eingewandt, dass flächen- und nutzungsgleiche Grundstücke innerhalb einer Kommune auch dann gleich besteuert werden, wenn das eine Grundstück erkennbar wertvoller ist als das andere. Dies ist allerdings aus Sicht des WUM folgerichtig. Danach ist der Wert eines Grundstücks jedenfalls kein zwingender Maßstab für die Verteilung kommunaler Lasten; einzelne wertbeeinflussende Faktoren wie z.b. eine wertvolle Fassade oder Innenausstattung oder andererseits Baumängel und Sanierungsrückstände stehen ersichtlich mit den Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde in keinem Zusammenhang. Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 13 von 20
14 Die typisierende Ermittlung der für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Flächen im WUM dient der Vereinfachung, könnte aber Gegenstand verfassungsrechtlicher Einwände sein. Das Grundsteueraufkommen der Kommunen ist beim WUM nur von Änderungen in der Nutzungsart und im Flächenbestand, nicht aber von Wertänderungen beeinflusst. Die Zahl der Fortschreibungen wird daher tendenziell verringert. Nach Angaben der Modellbefürworter ist die Grundsteuer beim WUM für etwa 90 % der Grundstücke vollautomatisiert ermittelbar. Nur in 10% der Fälle seien Angaben des Steuerpflichtigen erforderlich. Dies ermögliche zugleich die vollständige Verwaltung der Grundsteuer durch die Kommunen. Die Aufkommensneutralität kann beim WUM durch Feinjustierung der bundesgesetzlichen Äquivalenzzahlen sowie der kommunalen Hebesätze erreicht werden. Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Steuerpflichtigen sind auch bei diesem Modell unvermeidbar und theoretisch im Einzelfall größer als bei den anderen Modellen, weil das WUM gegenüber den Einheitswerten bisherigen Rechts einen völlig neuen Ansatz verfolgt. Nähere Aussagen können jedoch erst nach Durchführung einer Verprobung getroffen werden. Im Länderfinanzausgleich wirkt sich das WUM tendenziell zugunsten derjenigen Länder aus, bei denen die Wertentwicklung der Grundstücke seit 1964/1935 über die durchschnittliche Entwicklung im Bundesgebiet hinausgegangen ist. 3.3 Gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell (KOM) Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer besteht im KOM aus dem Bodenwert, ermittelt aus Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert, sowie den Gebäudeflächen mit nutzungsbezogenen Äquivalenzwerten, die nach Wohn- und Nichtwohnnutzung unterschieden werden und ähnlich wie im WUM, aber weniger typisierend zu berechnen sind. Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 14 von 20
15 Für den Ansatz des Bodenwerts wird angeführt, dass gerade dieser im Gegensatz zum Gebäudewert wesentlich durch die Erschließungs- und Infrastrukturleistungen der öffentlichen Hand geprägt sei. Die Bodenrichtwerte seien innerhalb einer Gemeinde regelmäßig dort am höchsten, wo sich die öffentlichen Infrastrukturleistungen ergänzen und konzentrieren, wie z.b. bei einem Grundstück in der Stadtmitte mit Anschluss an alle Verkehrsmittel, Kultur- und Versorgungseinrichtungen im Gegensatz zu einem abgelegenen Grundstück am Stadtrand. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen wird der wertbestimmende Beitrag der öffentlichen Hand demgegenüber als verschwindend gering angesehen, so dass vorgeschlagen wird, diese Flächen aus der Grundsteuer herauszunehmen (Abschaffung der Grundsteuer A) oder zumindest nur mit einem geringeren Faktor anzusetzen. Die vollständige Ausklammerung der bewirtschafteten Flächen könnte allerdings verfassungsrechtlich als problematisch angesehen werden. Zudem ist die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer dann möglicherweise nicht mehr für andere außersteuerliche Zwecke wie z.b. die Erhebung der Umlage der Landwirtschaftskammer geeignet. Demgegenüber ist der Wert des aufstehenden Gebäudes nach Darstellung der Modellbefürworter wesentlich von den Maßnahmen des Eigentümers und weniger von den Infrastrukturleistungen der Gemeinde geprägt. Die Infrastrukturleistung der Gemeinde wirke sich vielmehr in erster Linie in der Nutzung des Gebäudes aus, so dass es gerechtfertigt sei, den gebäudebezogenen Aspekt wertunabhängig allein nach der Wohn- und Nutzfläche auszugestalten. Dies soll auch für die Wohn- und Betriebsgebäude der Land- und Forstwirtschaft gelten, die somit in die Grundsteuer B überführt werden. Die Verwendung von Bodenwerten in einer im Übrigen wertunabhängig ausgestalteten Äquivalenz-Grundsteuer könnte gleichwohl unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht folgerichtig angesehen werden. Erörtert wird zudem, inwieweit der Bodenrichtwert wirklich typischerweise von den Infrastrukturleistungen der öffentlichen Hand abhängt, und nicht z.b. von einer schönen Lage am Stadtrand o.ä. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist beim KOM tendenziell wenig streitanfällig, weil der Bodenrichtwert von den Gutachterausschüssen allgemein festgestellt wird und die Ermittlung der übrigen flächenbezogenen Komponenten durch bewer- Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 15 von 20
16 tungsunabhängige Mess- und Rechenoperationen erfolgt. Im Übrigen ähnelt das Modell hinsichtlich der Administrierbarkeit im Wesentlichen dem WUM. Für Wohn- und Teileigentum wird vorgeschlagen, die Eigentümergemeinschaft zum Steuerschuldner zu machen, so dass der Hausverwalter die Steuer entrichten und auf die Eigentümer aufteilen würde; dadurch lasse sich die Zahl der Steuerfälle erheblich reduzieren. Diese Option sieht auch das WUM vor. Beim VWM wird sie nicht verfolgt, da sie nach Ansicht dieser Modellgruppe im Ergebnis keine Vereinfachung bewirke. Das KOM setzt im Gegensatz zu den beiden anderen Modellen bewusst auf ein Steueranmeldungsverfahren, um die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung mit dem Bürger abzustimmen und auf Pauschalierungen weitgehend verzichten zu können. Die Aufkommensneutralität kann beim Kombinationsmodell durch Feinjustierung der bundesgesetzlichen Äquivalenzzahlen, des Faktors für die Berücksichtigung des Bodenwerts sowie der kommunalen Hebesätze erreicht werden. Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Steuerpflichtigen sind auch bei diesem Modell unvermeidbar. Größere Belastungsverwerfungen könnten vor allem bei Gemeinden mit starkem land- und forstwirtschaftlichen Anteil zu erwarten sein. Im Länderfinanzausgleich wirkt sich das Kombinationsmodell tendenziell zugunsten derjenigen Länder aus, bei denen die Wertentwicklung der Bodenwerte seit 1964/1935 (als einer Komponente des Grundstückwerts) hinter der durchschnittlichen Entwicklung im Bundesgebiet zurückgeblieben ist. 4. Datenverprobung / Verprobungskonzept Um die Bewertung zu objektivieren, ist eine Verprobung der Reformmodelle nach bundeseinheitlichen und statistisch abgesicherten Grundsätzen zu empfehlen. Die Verprobung sollte die Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten kenntlich machen und zudem Anhaltspunkte zur Feinjustierung Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 16 von 20
17 und Umsetzung der Modelle geben. Die bundesweit zusammengeführte Auswertungsdatei wird dem BMF und den teilnehmenden Ländern für eigene weitere Auswertungen zur Verfügung stehen. Die länderoffene Arbeitsgruppe hat ein Konzept für die Verprobung des Grundvermögens nach den Ansätzen der Reformmodelle entwickelt Verprobungskonzept für eine Verprobung des Grundvermögens Das Konzept für die Verprobung der Grundsteuerreformmodelle sieht eine Stichprobe in der Größenordnung von ca Fällen im gesamten Bundesgebiet vor. Die genaue Fallzahl ist abhängig von der Anzahl der Verprobungsschichten (Grundstücksarten) und der Festlegung einer statistisch vertretbaren Fehlerquote. Sie soll mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) ermittelt werden. Die Fallauswahl mit einer Schichtung und Gewichtung nach Grundstücksarten ist aufgrund informeller Gespräche mit DESTATIS geeignet, um eine repräsentative Stichprobe zu generieren und auszuwerten. Die unmittelbare Unterstützung durch DESTATIS ist nur mit einer entsprechenden Auftragserteilung möglich. Die Verteilung der Fälle auf die einzelnen Bundesländer richtet sich nach der Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens zum (vergleiche Anhang V Anlage 2). Durch die Beschränkung auf eine Größenordnung von etwa Fällen kann auf eine Beteiligung aller Finanzämter an der Verprobung verzichtet und stattdessen für jedes Land eine repräsentative Auswahl von Finanzämtern herangezogen werden 2. Die Fallauswahl beim jeweiligen Finanzamt erfolgt nach einheitlichen Regeln zufällig und ist nach Grundstücksarten zu gewichten. Die Auswahl der Gemeinden, aus denen die maßgeblichen Fälle gewonnen werden, und damit die Bestimmung der Finanzämter, wird durch die jeweilige Landesfinanzverwaltung anhand einer von Bre- 2 Das könnte beispielsweise für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes bedeuten: Auf das Land entfallen rund 20 % der wirtschaftlichen Einheiten, so dass sich eine Stichprobe von 20 % x = Fälle ergibt. Um alle im Land vorhandenen Strukturen zutreffend abzubilden zu können, wären in den beiden Oberfinanzdirektionen jeweils insgesamt neun Finanzämter auszuwählen (drei Großstadt-FÄ, drei Stadt-FÄ, drei Land-FÄ). Damit ergäbe sich bei jedem Finanzamt eine Belastung von ca. 111 Verprobungsfällen (bei durchschnittlich drei Bewertungsstellen pro Finanzamt wäre das 37 Verprobungsfälle je Bearbeiter). Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 17 von 20
18 men vorzulegenden Gemeindeliste vorgenommen. Die Gemeindeliste soll alle diejenigen Gemeinden ausweisen, für die Vergleichswerte im Sinne des VWM bereits heute vorliegen. Es sollen nur Fälle einbezogen werden, die über relativ aktuelle Daten bei der Einheitsbewertung verfügen (Nachfeststellung oder Wertfortschreibung innerhalb der letzten zehn Jahre) und die innerhalb von drei Jahren vor dem Verprobungsjahr einen Veräußerungsfall aufweisen. Fälle mit einem für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke festgestellten Grundbesitzwert (Besteuerungszeitpunkt ab 2009, ohne Verkehrswertnachweis) sind vorrangig einzubeziehen. Um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Verprobung zu gewährleisten, sollten in der Startphase der Verprobung zunächst nur einige Finanzämter (z. B. zehn ausgewählte Finanzämter aus dem gesamten Bundesgebiet) mit der Verprobung beginnen. Dabei auftretende Nachfragen könnten dann kurzfristig (unter Beteiligung der jeweiligen Modellentwickler) geklärt werden, damit anschließend alle ausgewählten Verprobungsfinanzämter beauftragt werden. Die Verprobung erfolgt anhand eines eigens dafür entwickelten und abgestimmten Verprobungsdatenblatts. In dem auf Excel basierenden Verprobungsdatenblatt zum Grundvermögen werden alle erforderlichen Angaben für die zur Diskussion stehenden Reformmodelle bei den beteiligten Finanzämtern abgefragt, so dass nach Überführung aller Daten in eine Datenbank eine Verprobung aller Modelle möglich ist. Das Verprobungsdatenblatt ist als Anhang V - Anlage 3 beigefügt. Die Verprobung soll ohne Nachfragen beim Steuerzahler auf Basis der Datengrundlage bei den Finanzämtern und ggf. anderen öffentlichen Stellen durchgeführt werden. Das Ergebnis der Verprobung soll sich auf die wesentlichen Auswertungen beschränken, jedoch mindestens einen bundesweiten Vergleich der Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücksarten ermöglichen. In dem Belastungsvergleich sollen die Grundsteuerbeträge ausgewiesen werden, aus dem sich die Abweichung der neuen Grundsteuer von der alten Grundsteuer ablesen lässt. Ferner kann das Ergebnis der Verprobung dazu genutzt werden, Steuermesszahlen und ggf. Hebesätze so zu justieren, dass eine Aufkommensneutralität auch auf Gemeindeebene sichergestellt werden kann. Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 18 von 20
19 Die Abweichungen sollen sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen dargestellt werden (einschließlich Berechnung Median, Mittelwert, Standardabweichung, etc). Ein Muster der Auswertungsdatei ist als Anhang V - Anlage 1 beigefügt. Die Auswertungsdatei kann den teilnehmenden Ländern für eigene weitere Verprobungen und ggf. zusätzliche Stichproben zur Erzielung gemeindescharfer Aussagen zur Verfügung gestellt werden (wegen 30 AO in neutralisierter Form) Land- und Forstwirtschaft Die länderoffene Arbeitsgruppe schlägt vor, die Tendenzaussagen über die Aufkommensänderungen bei der Land- und Forstwirtschaft parallel mit der Verprobung des Grundvermögens zu entwickeln. Ein entsprechendes Verprobungskonzept soll unter Einbindung der amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) ausgearbeitet werden. 5. Administrierbarkeit Entsprechend dem Arbeitsauftrag hat die länderoffene Arbeitsgruppe zunächst darauf verzichtet, die konkreten Kosten, die bei Umsetzung der einzelnen Modelle voraussichtlich entstehen, zu ermitteln. Im Vorgriff auf weitergehende Entscheidungen der FMK sollten jedoch zunächst die Kosten der einzelnen Modelle für Einführung, laufende Pflege, Schnittstellenverknüpfung und Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen kalkuliert werden. Dabei sollte die Abschätzung der Administrationskosten in allen Modellen nach einem einheitlichen Muster erfolgen. Als Grundlage dafür kommt das Standardkostenmodell (SKM) unter zusätzlicher Abbildung der Verwaltungskosten (Kosten des Finanzamtes bzw. der Kommune) in Betracht. Bezüglich der Ermittlung der Administrationskosten wird auf Anhang VI Anlage 1 verwiesen. Die Beschreibung der Arbeitsschritte zur Ermittlung der Administrationskosten des jeweiligen Modells ergeben sich aus Anhang VI Anlage 2 bis Überleitungsphase zur Sicherung des Aufkommens Die Bemessungsgrundlagen einer reformierten Grundsteuer müssten nicht sofort der Besteuerung zugrunde gelegt werden; sie könnten vielmehr wie bei der Einheitsbewertung 1964 für eine Überleitungsphase erst einmal nur nachrichtlich neben den bisherigen Werten geführt werden. Dies würde für die Kommunen das Umstellungsrisiko minimieren. Während dieser Überleitungsphase können regional erforderliche Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 19 von 20
20 Feinjustierungen - insbesondere hinsichtlich des örtlichen Hebesatzes vorgenommen werden, so dass die Aufkommensstetigkeit gewährleistet ist. 7. Vorschlag zum weiteren Verfahren Die länderoffene Arbeitsgruppe schlägt der FMK folgenden Beschluss vor: 1. Die Finanzministerkonferenz nimmt den Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe zur Grundsteuerreform zur Kenntnis und behält sich eine abschließende Festlegung vor. 2. Es wird eine Verprobung entsprechend dem vorgelegten Bericht durchgeführt. Dabei sollen die kommunalen Spitzenverbände eingebunden werden. Der Bundesminister der Finanzen wird gebeten, das Statistische Bundesamt hinzuzuziehen. 3. Die bei dem jeweiligen Modell anfallenden Bürokratiekosten sind nach dem Standardkostenmodell unter zusätzlicher Abbildung der Verwaltungskosten (Kosten des Finanzamtes und anderer Stellen bzw. der Kommune, je nach Umfang der Aufgabenzuweisung für die Grundsteuererhebung) zu ermitteln. 4. Die Ergebnisse von 2. und 3. sind bis Ende 2011 der FMK vorzulegen. Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform Seite 20 von 20
Reform der Grundsteuer
Reform der Grundsteuer 1 Ausgangslage GrSt beruht auf den Einheitswerten >> Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (West) bzw. 1.1.1935 (Ost) Drohende Verfassungswidrigkeit der GrSt >> anhängige Verfahren vor dem
MehrLMR Dr. Ingo van Lishaut, FM NRW Berliner Steuergespräch am
Neuordnung der Grundsteuer LMR Dr. Ingo van Lishaut, FM NRW Berliner Steuergespräch am 14.11.2011 Grundsteuer Rechtsstand und Reformbedarf a) Kommunalsteuer: Einheitswert * Steuermesszahl je nach Grundstücksart
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /16
Einzelfragen zur Grundsteuer 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Grundsteuer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 15. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen
MehrGutachten durch GeoInformation
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/201 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 17.07.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Gutachten durch GeoInformation Antwort des Senats auf
MehrLANDTAG NORDHHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE. Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister LANDTAG NORDHHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE DR GE 16/4057 A7 -- Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen
MehrDie überfällige Reform
Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Grundsteuer 06.02.2014 Lesezeit 4 Min Die überfällige Reform Seit mehr als zehn Jahren versucht sich die Politik an einer Grundsteuerreform.
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001
MehrGrundsteuer auf der Basis von Verkehrswerten. Machbarkeitsstudie Kurzfassung. Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen
Grundsteuer auf der Basis von Verkehrswerten Machbarkeitsstudie Kurzfassung Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Bericht der Arbeitsgruppe Grundsteuer auf der Basis von Verkehrswerten Kurzform
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfrage zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /16
Einzelfrage zur Grundsteuer 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfrage zur Grundsteuer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. April 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen
Mehrllllllllllllll
Michael Lehmbrock Diana Coulmas Grundsteuerreform im Praxistest Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung ULB Darmstadt llllllllllllll 16115703 Difu-Beiträge zur Stadtforschung
MehrThüringer Vorschlag für eine gebäudewertunabhängige Grundsteuer
Fassung 09.09.2011 Thüringer Vorschlag für eine gebäudewertunabhängige Grundsteuer Beitrag zur notwendigen Reform der Grundsteuer Von Erwin Tartler, Erfurt Die Finanzministerinnen und Finanzminister der
MehrReform der Grundsteuer
Reform der Grundsteuer Gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell Thüringen Erfurt, Januar 2011 Gliederung 1. Anlass und Auftrag 2. Belastungsentscheidung bei der Grundsteuer 3. Kernpunkte einer vereinfachten
MehrLänder müssen die Grundsteuer dringend reformieren
IW Köln Länder müssen die Grundsteuer dringend reformieren Die Finanzminister der Länder wollen auch künftig die Grundsteuer am Wert von Grund und Boden einschließlich der Gebäude bemessen. Doch dafür
MehrEckpunkte für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip. Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen
Eckpunkte für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen August 2010 Gliederung: 1. Ausgangspunkt und Ziele 3 2. Belastungsentscheidung
Mehr32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen, Trient Besteuerung des Grundvermögens
32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen, Trient 2015 Besteuerung des Grundvermögens Grundsätzliches Erläuterung der Begriffe Hinweise auf rechtliche Grundlagen Besteuerung des Grundvermögens Unbebauter
MehrGROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung
MehrGrundsteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 22679 Grundsteuer in Berlin Die Gemeinden (in Berlin: das Land Berlin) erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer
MehrMehr Boden für die Grundsteuer Eine Simulationsanalyse verschiedener Grundsteuermodelle
Pressegespräch, 14. Oktober 2015, Berlin Mehr Boden für die Grundsteuer Eine Simulationsanalyse verschiedener Grundsteuermodelle Statement Dr. Ralph Henger Kompetenzfeld Finanz- und Immobilienmärkte Institut
MehrErbschaft und Schenkung
Steuerliche Wertermittlungen Grundvermögen Erbschaft und Schenkung Stand Juli 2016 Gliederung Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetztes der gemeine Wert Definition der Grundstücksarten für das Bewertungsverfahren
MehrDas Kataster als Grundsteuergrundlage gestern, heute, morgen
Das Kataster als Grundsteuergrundlage gestern, heute, morgen Vortrag am 12.06.2015 Rene Gudat Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Osnabrück-Meppen Agenda Bedeutung
MehrBewertungsgrundlagen für die Besteuerung. Workshop am in Valjevo
Bewertungsgrundlagen g g für die Besteuerung Workshop am 10.05.2012 in Valjevo Zur Person: Name: Hans-Peter Link; Deutschland Ausbildung: Beratender Ingenieur für Vermessungswesen; Fachhochschule München
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995
MehrDipl.-Ing. Mario Bloem d-plan Deutsche Planungsund Beratungsgesellschaft für Stadtentwicklung mbh Hamburg
"Grundsteuerhoheit für die Gemeinden" - ein Plädoyer für eine Öffnungsklausel - Die Grundsteuer, mit rund 11 Mrd. die drittwichtigste Einnahmequelle der Kommunen, könnte bei der anstehenden Grundsteuerreform
MehrSatzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrLiegenschaftszinssätze Bebaute Grundstücke
Liegenschaftszinssätze 2013-2015 Objektart Bebaute Grundstücke Kauffälle 01.01.2013 31.12.2015 Mathematisches Modell arithmetisches Mittel nach vorgeschalteter linearer Regressionsanalyse zur Eliminierung
MehrStadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g
6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996
MehrSenatsverwaltung für Finanzen Berlin, den III B - G / Tel.:
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den.09.2004 - III B - G 1150 1/2003 - Tel.: 920-3481 2680 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei
MehrInformation zur Freischaltung von Vergleichszahlen für das statistische Einkommen in EGON
Information zur Freischaltung von Vergleichszahlen für das statistische Einkommen in EGON Diese Information gliedert sich in einen ersten Teil mit einführenden Informationen, einen 2. Teil, der die neu
MehrErbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien
MehrDie Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland
Die Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland Christoph Jochheim-Wirtz Dipl.-Ing. Geodäsie Ambero-Icon Consulting Representative Office Belgrade on behalf of: GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale
MehrGrundstücksmarktbericht 2013
Inhaltsverzeichnis 1 Der Grundstücksmarkt in Kürze...5 1.1 Stadt Oldenburg...5 1.2...5 1.3 Landkreis Ammerland...6 1.4 Landkreis Friesland...6 1.5 Landkreis Wesermarsch...7 2 Zielsetzung des Grundstücksmarktberichtes...8
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7329 03. 07. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.05.2013 betreffend Berücksichtigung der von Fluglärm verursachten
Mehr12 Bewertung Erbschaftsteuergesetz
Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! (+49) 040-41 91 58 80 nachlassverwaltungen@bernd-clasen.de 12 Bewertung Erbschaftsteuergesetz (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
6.6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Mannheim () vom 27.05.2003 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung
MehrModellüberlegungen zur Bewertung. von städtischen Grundstücken. (hier: Schulen)
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte 30.10.2001 in der Landeshauptstadt Düsseldorf Modellüberlegungen zur Bewertung von städtischen Grundstücken (hier: Schulen) Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte
MehrGutachterausschuss von Leinfelden-Echterdingen Daten für die Wertermittlung (Stichtag )
Gutachterausschuss von Leinfelden-Echterdingen Daten für die Wertermittlung (Stichtag 31.12.2016) Der Gutachterausschuss von Leinfelden-Echterdingen hat zum Stichtag 31.12.2016 die im Folgenden dargestellten
Mehrüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0680-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, gegen den Bescheid des Finanzamtes A Steuernummer, vom 12. Jänner 2009 betreffend
MehrGrundstücksmarktbericht 2013
Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Havelland Grundstücksmarktbericht 2013 Landkreis Havelland Impressum Herausgeber: Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Havelland
MehrAufkommenswirkungen des Erbschaftsteuerreformvorschlags der CDU/CSU-Mittelstandsvereinigung
Ralf Maiterth* Caren Sureth (Projektleitung)** Aufkommenswirkungen des Erbschaftsteuerreformvorschlags der CDU/CSU-Mittelstandsvereinigung Endbericht Paderborn, 29. Mai 2007 * Institut für Betriebswirtschaftliche
MehrGrundsteuer. Die Reform der Grundsteuer eine ehrgeizige Initiative!
Grundsteuer Die Reform der Grundsteuer eine ehrgeizige Initiative! Der Bundesrat hat am 4. November 2016 einen gemeinsamen Gesetzesentwurf der Bundesländer Niedersachsen und Hessen zur Reform der Grundsteuer
Mehrvom 15. Dezember 2015
Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle in Freiburg i. Br. (Gutachterausschussgebührensatzung)
MehrFRAGENLISTE - STEUERN
FRAGENLISTE - STEUERN 1. Erkläre die folgenden Begriffe a. Steuerschuldner oder Steuerzahler (4 Punkte) = Person oder Körperschaft die das Gesetz verpflichtet die Steuer an das Finanzamt abzuführen Beispiel
MehrGEMEINDE. Gutachterausschuss
GEMEINDE EBERHARDZELL Gutachterausschuss 11.04.2012 Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Grundstücke im Gebiet der Gesamtgemeinde Eberhardzell nach 196 Abs. 1 BauGB Stand 01.01.2012
MehrBewertungsgesetz: BewG
Gelbe Erläuterungsbücher Bewertungsgesetz: BewG Kommentar von Prof. Klaus Lindberg, Dr. Stefan Kreutziger, Margit Schaffner, Dipl.-Finanzwirtin Melita Friebel 1. Auflage Bewertungsgesetz: BewG Lindberg
MehrSchnellübersicht. Seite. So schätzen Sie professionell 13. Was Sie vorher wissen sollten 15. Auf dem Prüfstand: Methoden der Wertermittlung 33
Schnellübersicht Seite So schätzen Sie professionell 13 Was Sie vorher wissen sollten 15 Auf dem Prüfstand: Methoden der Wertermittlung 33 Vergleichswertverfahren 39 Ertragswertverfahren 51 Sachwertverfahren
MehrVergleichsfaktoren für den Teilmarkt von Sondernutzungsrechten. und Wageneinstellplätzen
Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt von Sondernutzungsrechten bzw. Sondereigentum an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen zur Verwendung gemäß 183 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) 1 Veröffentlicht
MehrSatzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren
Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 8. Dezember 2005 aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000,
MehrInformationen zum Bocholter Grundstücksmarktbericht Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Nutzflächen. Wenn Sie mehr wissen wollen,
Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Nutzflächen für Grundstückswerte in der Stadt Bocholt Wenn Sie mehr wissen wollen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle Gutachterausschusses für Grundstückswerte
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,
MehrErste vorläufige Stellungnahme des GdW und seiner Regionalverbände zur Bundesratsinitiative
GdW Stellungnahme Erste vorläufige Stellungnahme des GdW und seiner Regionalverbände zur Bundesratsinitiative für eine Reform der Grundsteuer (Federführung Hessen/Niedersachsen) vorgelegt für das Fachgespräch
MehrBodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach
Bodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach Festlegung der Bodenrichtwerte nach 196 BauGB zum 31.12.2014 durch den Gutachterausschuss der Gemeinde Ummendorf am 08.09.2015/22.09.2015 Bauer-
MehrVermerk zu den Regelungen zur Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksmiete nach der APG DVO: 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
LVR-Dezernat Soziales LVR-Fachbereich Querschnittsaufgaben und Dienstleistungen Verfasser/-in: Susanne Klein Telefon: 0221 809-2085 E-Mail: susanne.klein@lvr.de Datum: 23.05.16 Vermerk zu den Regelungen
MehrBodenrichtwerte
Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen Bodenrichtwerte für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen gemäß 196 BauGB
Mehr11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien
Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- /Schenkungsteuer Kai Runge Diplom-Agraringenieur Steuerberater Rechtsgrundlagen 11; 157 203 Bewertungsgesetz Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz
MehrVergleichsfaktoren für den Teilmarkt von Sondernutzungsrechten
Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt von Sondernutzungsrechten bzw. Sondereigentum an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen zur Verwendung gemäß 183 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) 1 Veröffentlicht
Mehr1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer
Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund
MehrVergleichsfaktoren für bebaute Villen- und Landhausgrundstücke
Vergleichsfaktoren für bebaute Villen- und Landhausgrundstücke in den Ortsteilen Grunewald, Westend, Steglitz, Lichterfelde, Zehlendorf, Dahlem, Nikolassee und Wannsee und für bebaute Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015
2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG
Mehr- ENTWURF - 1 Allgemeines
Anlage 1 zur BV-StRQ/022/16 - ENTWURF - Orientierungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und
MehrSanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße
Sanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße I N F O R M AT I O N S V E R A N S TA LT U N G Z U R S T R A ß E N - U N D K A N A L E R N E U E R U N G A M 1 3. 0 5. 2 0 1 5 I M P FA R R S A A L D E R
MehrSatzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Inhalt: Satzung vom 12.12.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51
MehrBodenrichtwerte 2015 und Aktuelles vom Dresdner Grundstücksmarkt
2015 und Aktuelles vom Dresdner Grundstücksmarkt für die Ermittlung von Grundstückswerten in der ( 192 BauGB) selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium Vorsitzende/r und ehrenamtliche Sachverständige
MehrVergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums
Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums zur Verwendung gemäß 183 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) 1 Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 28 vom 28.06.2013 Seite 1245 ff. (berichtigte
MehrZum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
Mehr1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Frielendorf Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrErste Satzung zur Änderung der Satzung über die Hebesätze der Stadt Halle (Saale) ab 2010
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Hebesätze der Stadt Halle (Saale) ab 2010 Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. LSA S. 568),
Mehr3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015 Aufgrund des 4 der
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
65 Anlage 6 (zu 6) Muster Energieausweis Wohngebäude Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche
MehrNutzung der Bodenrichtwerte als Information in der landwirtschaftlichen Bewertungspraxis
KOESLING ANDERSON Nutzung der Bodenrichtwerte als Information in der landwirtschaftlichen Bewertungspraxis Andreas Gottensträter Koesling Anderson GmbH www.koesling-anderson.de Inhalt 1. Kennzeichen und
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik 1) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Erneuerbare Energien Lüftung Gebäudefoto (freiwillig) Anlass der
MehrJörg Kühnold Aktuelle Entwicklung bei der Reform der Grundsteuer *
Jörg Kühnold Aktuelle Entwicklung bei der Reform der Grundsteuer * Die Grundsteuer ist eine der ältesten Formen der Besteuerung und trägt wesentlich zur Finanzierung der Aufgaben der Kommunen bei. Beschlüsse
MehrMerkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax")
Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax") Stand: 18.12.2012 Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei Steuerabteilung Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail: infocitytax@magistrat.bremerhaven.de
MehrErb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen
SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in
MehrDie Gutachterausschüsse für Immobilienbewertung in Deutschland
Die Gutachterausschüsse für Immobilienbewertung in Deutschland Christoph Jochheim-Wirtz Dipl.-Ing. Geodäsie Ambero Consulting und Icon Institute Representative Office Belgrade on behalf of: GIZ Deutsche
MehrABGABEN UND STEUERN. Bewertungsgesetz
ABGABEN UND STEUERN Bewertungsgesetz März 2017 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
MehrBesteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
MehrPRODUKTBLATT Bodenrichtwerte
PRODUKTBLATT Produktspezifikationen Inhalt Relevante Beschlüsse der AdV AdV-Spezifikationen Allgemeine Beschreibung Modellinformationen: VBORIS gemäß Datenmodell, Konditionenmodell, GDI-Modell gemäß 196
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder. Sachwerte. der Stadt Bürstadt
Satzung ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte der Stadt Bürstadt 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
Mehra) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis
MehrDie Grundsteuer nachhaltig reformieren Die bevorstehende Grundsteuerreform für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung nutzen
Die Grundsteuer nachhaltig reformieren Die bevorstehende Grundsteuerreform für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung nutzen Warum beschäftigt sich der NABU mit der Grundsteuer? Das Siedlungswachstum in
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 2. Fristverlängerung Vorbemerkung 109 und 149
Mehr13. Wahlperiode
13. Wahlperiode 11. 12. 2002 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Rundfunkgebühren Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten,
MehrBayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6
Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung
MehrVergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums zur Verwendung gemäß 183 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) 1 Veröffentlicht
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 30.09.2020 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) freistehendes Mehrfamilienhaus 1968 2007 40 2.766,0 m² Erneuerbare
MehrWirtschaftliche Einheit
Wirtschaftliche Einheit Begriff Grundstück und Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes Abgrenzungsreihenfolge 1 Begriff der wirtschaftlichen Einheit Allgemeine
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrÜber unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2013 in Deutschland angekommen!
Über 5.500 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2013 in Deutschland angekommen! Im Jahr 2013 sind 5.548 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland durch die Jugendämter in Obhut genommen worden.
Mehr2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.
Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Festlegung der Bodenrichtwerte zum 31.12.2012 Erläuterungen: (1) Gemäß 192 Abs. 3 und 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss der Stadt Osterburken die
MehrAdV-Spezifikationen. Entgelte AdV-Gebührenrichtlinie vom (Empfehlung) Amtliches Deutsches Vermessungswesen Stand:
PRODUKTBLATT Grundstücksnachweis Produktspezifikationen Inhalt Relevante Beschlüsse AdV AdV-Spezifikationen Allgemeine Beschreibung Im Grundstücksnachweis wird das unter einer laufenden Nummer Modellinformationen
MehrBildung der Vervielfältiger i. S. von 6 Abs. 2 Nr. 1 4 zur Ermittlung der gewichteten Grundstücksfläche. Vervielfältiger
Anlage 1 zur Straßenausbaubeitragssatzung Bildung der Vervielfältiger i. S. von 6 Abs. 2 Nr. 1 4 zur Ermittlung der gewichteten Nr. Grundstücksbezeichnung Vervielfältiger 1. Grundstücke im Bereich eines
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/4448 19. Wahlperiode 03.11.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Badde (SPD) vom 26.10.09 und Antwort des Senats Betr.: Mehr
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/1270-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K.H., A., vertreten durch E.P., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren
MehrSatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung
Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom
MehrGutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg Folie 1.
Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg Folie 1 www.gutachterausschuesse-sh.de Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg Folie 2 Aufgaben der Gutachterausschüsse
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 31.12.2017 1 Gebäude Gebäudetyp freistehendes Einfamilienhaus Adresse Musterstraße 1, 12345 ABC-Stadt Gebäudeteil Einfamilienhaus Baujahr Gebäude 1960 Baujahr Anlagentechnik 1989 Anzahl Wohnungen
Mehr