REGIERUNG VON SCHWABEN
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- Vincent Kästner
- vor 6 Jahren
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1 Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kommunalrichtlinie DES BUNDES) Zusammenfassende Darstellung des Zuwendungszecks und der Förderschwerpunkte (Stand 09/15) Zuwendungszweck: Die Bundesregierung hat in ihrem Energiekonzept vom 28. September 2010 beschlossen, die Treibhausgasemissionen in Deutschland bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent, bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent, bis zum Jahr 2040 um 70 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken. Maßnahmen im kommunalen Klimaschutz, die gem. der Kommunalrichtlinie gefördert werden sind Bestandteil des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 Bundesregierung vom 3. Dezember Das Förderprogramm dient dazu, ergänzende Anreize zu legislativen Instrumenten zu setzen und die Potenziale zur Emissionsminderung kostengünstig und breitenwirksam zu erschließen. Antragsberechtigung Umfassend, d.h. im Hinblick auf alle Förderbestandteile, antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind. Darüber hinaus sind für ausgewählte Förderschwerpunkte nur bestimmte Einrichtungen antragsberechtigt (siehe beiliegende Übersicht). Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Personal-, Sachausgaben, Investitionen und deren Installation, die von qualifiziertem externem Fachpersonal übernommen werden, zuwendungsfähig sind. Erhöhte Förderung für finanzschwache Kommunen Finanzschwache Kommunen, die nach jeweiligem Landesrecht z. B. ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben und somit nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen, können vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit eine höhere erhalten. Die für finanzschwache Kommunen ist bei den folgenden Förderschwerpunkten jeweils der zweite Wert. Antragsfristen Für Einstiegsberatung, Konzepte, investive Maßnahmen und Klimaschutzinvestitionen: Für die übrigen Förderschwerpunkte ist die Antragsstellung ganzjährig möglich. Eine Kurzdarstellung der Förderschwerpunkte folgt auf den nächsten Seiten. Antragstellung Projektanträge sind einzureichen bei: Projektträger Jülich (PtJ) Forschungszentrum Jülich GmbH Geschäftsbereich Klima (KLI) Zimmerstraße Berlin Telefon: 0 30/ Telefax: 0 30/ ptj-ksi@fz-juelich.de
2 - 2 - Förderschwerpunkte (Darstellung nur für Kommunen) 1. Förderung von Einstiegsberatung und Klimaschutzkonzepten 1.1 Einstiegsberatung kommunaler Klimaschutz Einstiegsberatung durch externe Dienstleisterinnen/Dienstleister für Kommunen, die am Anfang ihrer Klimaschutzaktivitäten stehen. Personal- und Sachausgaben für Beratungsleistungen von maximal 15 Beratungstagen pro Kommune, davon mindestens fünf Tage vor Ort in der Verwaltung Es wurde kein Klimaschutzkonzept erarbeitet bzw. dessen Förderung beantragt. 65 % / 91 % (Mindestzuwendung ) 1.2 Klimaschutzkonzepte Klimaschutzkonzepte dienen als strategische Entscheidungsgrundlage und Planungshilfe für zukünftige Klimaschutzaktivitäten. Sie sollen kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aufzeigen. Sie sind unter Beteiligung der relevanten Akteure zu erstellen und nach der Ermittlung von Einsparpotenzialen und der Ableitung erster Maßnahmen unter Beteiligung der Bürgerinnen/Bürger und anderer relevanter Akteure öffentlich zu diskutieren. Sach- und Personalausgaben begleitende Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang während der Konzepterstellung Es wurde kein Klimaschutzkonzept erarbeitet bzw. dessen Förderung beantragt. 65 % / 91 % (Mindestzuwendung ) 1.3 Klimaschutzteilkonzepte Klimaschutzteilkonzepte dienen als strategische Entscheidungsgrundlage und Planungshilfe für zukünftige Klimaschutzaktivitäten in einem abgrenzbaren, besonders klimarelevanten Bereich. Sie sollen kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aufzeigen. Dabei ist die Beteiligung der relevanten Akteure und der Bürgerinnen/Bürger wie bei Klimaschutzkonzepten zu handhaben. Klimaschutzteilkonzepte können zu folgenden Schwerpunkten beantragt werden: a) Klimagerechtes Flächenmanagement b) Anpassung an den Klimawandel c) Innovative Klimaschutzteilkonzepte d) Klimaschutz in eigenen Liegenschaften und Portfoliomanagement e) Klimafreundliche Mobilität in Kommunen f) Klimaschutz in Industrie- und Gewerbegebieten g) Erneuerbare Energien h) Integrierte Wärmenutzung i) Green-IT j) Klimafreundliche Abfallentsorgung/Potenzialstudie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus Siedlungsabfalldeponien k) Klimafreundliche Trinkwasserversorgung l) Klimafreundliche Abwasserbehandlung Personal- und Sachausgaben für Beratungsleistungen für maximal 15 Beratungstagen pro Kommune, davon mindestens fünf Tage vor Ort in der Verwaltung 50 % / 70 % (für Buchstabe f kein höherer FS für finanzschwache Kommunen, Mindestzuwendung )
3 Förderung eines Klimaschutzmanagements 2.1 Schaffung einer Stelle für Klimaschutzmanagement Klimaschutzmanagerinnen/Klimaschutzmanager organisieren und begleiten die Umsetzung bereits entwickelter Klimaschutzkonzepte (siehe 1.2) oder bestimmter Teilkonzepte (siehe 1.3 Buchstabe b, d, e, f). Personal- und Sachausgaben Reise- sowie Teilnahmekosten für Fortbildungsangebote Sach- und Personalausgaben für externe Dienstleisterinnen/Dienstleister Ein Klimaschutzkonzept bzw. Klimaschutzteilkonzept, das nicht älter als drei Jahre ist, ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über die Umsetzung der Konzepte und den Aufbau eines Klimaschutz-Controllingsystems und die Schaffung einer neuen, projektgebundenen Stelle für Klimaschutzmanagement bei der Antragstellerin/dem Antragsteller (Erstvorhaben). 65 % / 91 % (sowohl für Klimaschutzkonzepte als auch für Klimaschutzeilkonzepte) Max. 3 Jahre (Klimaschutzkonzepte), max. 2 Jahre (Klimaschutzteilkonzepte) 2.2 Anschlussvorhaben in Bezug auf die Stelle für Klimaschutzmanagement Das Anschlussvorhaben dient der Umsetzung weiterer Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept oder dem Klimaschutzteilkonzept sowie der Verstetigung des Klimaschutzmanagements. Personal- und Sachausgaben für die Fortsetzung der Stelle für Klimaschutzmanagement Reise- sowie Teilnahmekosten für Fortbildungsangebote Sach- und Personalausgaben für externe Dienstleisterinnen/Dienstleister Eine bereits bewilligte Förderung einer Klimaschutzmanagerin/eines Klimaschutzmanagers, noch nicht umgesetzte Maßnahmen eines Klimaschutzkonzepts bzw. Teilkonzepts (im Rahmen des Erstvorhabens noch nicht beantragt), die Wahrnehmung von Mentoringaufgaben durch die Klimaschutzmanagerin/den Klimaschutzmanager und ein Beschluss des obersten kommunalen Entscheidungsgremiums. 40 % / 56 % Max. 2 Jahre (Klimaschutzkonzepte), max. 1 Jahr (Klimaschutzteilkonzepte) 2.3 Ausgewählte Maßnahme im Rahmen des Klimaschutzmanagements Für die Realisierung einer beispielhaften Maßnahme kann einmalig im Rahmen des Klimaschutzmanagements eine Investitionshilfe gefördert werden (Modellcharakter). Ausgaben für Investitionen sowie für Installation durch qualifiziertes externes Fachpersonal Die Maßnahme muss Bestandteil des umzusetzenden Klimaschutzkonzepts bzw. Klimaschutzteilkonzepts sein. Es muss sich um eine bewilligte Förderung einer Klimaschutzmanagerin/eines Klimaschutzmanagers im Erstvorhaben (siehe 2.1) oder Anschlussvorhaben (siehe 2.2) handeln. Des Weiteren muss die Maßnahme eine möglichst hohe Endenergieeinsparung und somit eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mindestens 70 % gewährleisten. Im Fall von Gebäudesanierungen sind ausschließlich Sanierungen von Nichtwohngebäuden, die nicht wirtschaftlich genutzt werden, zuwendungsfähig. Fördergegenstände und Gebäude müssen während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers verbleiben. 50 % (30 % bei Maßnahmenumsetzungen des Klimaschutzteilkonzepts Industrie- und Gewerbegebiete; max. Zuwendung ) Max. 3 Jahre
4 Energiesparmodelle in Kindertagesstätten, Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sportstätten und Schwimmhallen Energiesparmodelle motivieren Nutzerinnen/Nutzer zur aktiven Mitarbeit im Klimaschutz und zur Einsparung von Energie und Treibhausgasemissionen. Die Akteure und Einrichtungen werden über Prämien-, Budgetierungs- oder Aktivierungssysteme an den eingesparten Energiekosten finanziell beteiligt. Sach- und Personalausgaben (zusätzliches Personal) Sach- und Personalausgaben fachkundiger externer Dritter in Form eines Aktionstages Ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers. 65 % / 91 % (Mindestzuwendung ) Max. 4 Jahre 2.5 Starterpaket für Energiesparmodelle in Kindertagesstätten, Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sportstätten und Schwimmhallen Im Rahmen eines gem. 2.4 geförderten Vorhabens kann innerhalb der ersten zwölf Monate einmalig eine Förderung für ein Starterpaket beantragt werden. Sachausgaben für pädagogische Arbeiten Sachausgaben für Energieteams (bestehend aus Personal der geförderten Einrichtung) Ausgaben für folgende geringinvestive Maßnahmen sowie für deren Installation: Abdichten von Außentüren und Fensterrahmen Anbringen von Türschließern an Außentüren Installation von voreinstellbaren manuellen sowie programmierbaren Thermostatventilen Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems Ersatz von ineffizienten Kleinlüftern (Zu- und Abluft) durch bedarfsgeregelte Neugeräte Einsatz von Wassersparaufsätzen und/oder wassersparenden Armaturen bei Warmwasserleitungen Das entsprechende Gebäude muss sich im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden und innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren in dessen Eigentum verbleiben. 50 % / 62,5 % (Mindestzuwendung ) Umsetzung innerhalb des s des Energiesparmodells 3. Förderung investiver Klimaschutzmaßnahmen 3.1 Klimaschutz bei der LED-Außen- und -Straßenbeleuchtung sowie bei LED-Lichtsignalanlagen Gefördert wird der Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtungstechnik bei der Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtungsanlagen sowie von Lichtsignalanlagen mit einer Treibhausgasminderung von mindestens 70 Prozent. Ausgaben für Investitionen in Anlagenkomponenten (Austausch) einschließlich der Steuerund Regelungstechnik und deren Installation Die Anlagen müssen sich im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden und innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren in dessen Eigentum verbleiben % / 25 37,5 % (abhängig von der Treibhausgasemissionsminderung, Mindestzuwendung )
5 Klimaschutz bei der LED-Innen- und -Hallenbeleuchtung Gefördert wird der Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtung in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtungsanlagen mit einer Treibhausgasminderung von mindestens 50 Prozent. Die Anlagen müssen sich im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden und innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren in dessen Eigentum verbleiben. 30 % / 37,5 % (Mindestzuwendung ) 3.3 Klimaschutz bei raumlufttechnischen Anlagen Gefördert werden die Sanierung sowie der Austausch raumlufttechnischer Geräte unter Berücksichtigung hoher Effizienzanforderungen, sowie möglichst hoher Endenergieeinsparung in Nichtwohngebäuden. Die Anlagen und Gebäude müssen sich im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden und innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren in dessen Eigentum verbleiben. 25 % / 31,25 % (Mindestzuwendung ) 3.4 Klimaschutz und nachhaltige Mobilität Investive Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität. Bauliche und infrastrukturelle Investitionen in folgenden Bereichen: Errichtung verkehrsmittelübergreifender Mobilitätsstationen, mit dem Ziel, Fußverkehr, Radverkehr, Carsharing und ÖPNV zu vernetzen Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur durch die Errichtung von Wegweisungssystemen, Ergänzung vorhandener Wegenetze sowie dem Bau neuer Wege für den Radverkehr, LED-Beleuchtung für die geförderten Fahrradwege, die Errichtung von Radabstellanlagen an Verknüpfungspunkten mit öffentlichen Einrichtungen bzw. öffentlichem Verkehr, sowie projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen während des s Eigentums- und straßenverkehrsrechtliche Anforderungen müssen erfüllt sein. 50 % / 62,5 % (max. Zuwendung , Mindestzuwendung ) In der Regel 2 Jahre 3.5 Klimaschutz bei stillgelegten Siedlungsabfalldeponien Gefördert wird der Einsatz geeigneter Klimaschutztechnologien zur aeroben in-situ- Stabilisierung von stillgelegten Siedlungsabfalldeponien mit einem Treibhausgasminderungspotenzial von mindestens 50 Prozent, der Einsatz von Hilfsaggregaten zur Produktion von Eigenstrom aus Deponiegas mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität und projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen bezüglich der Installation, der Inbetriebnahme und eventuell notwendigen Optimierungen der Anlage. Die Anlagen und die zu sanierende Infrastruktur müssen sich im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden und während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren in dessen Eigentum verbleiben. 50 % / 62,5 % (max. Zuwendung , Mindestzuwendung ) In der Regel 18 Monate
6 Klimaschutzinvestitionen in Kindertagesstätten, Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sportstätten und Schwimmhallen Die Sanierung der Außenbeleuchtung durch LED-Beleuchtungstechnik unter Einbeziehung der grundstückszugehörigen Außenflächen (30 % / 39 %). Die Sanierung und Austausch zentraler raumlufttechnischer Geräte unter Berücksichtigung hoher Effizienzanforderungen sowie möglichst hoher Endenergieeinsparung. In Kindertagesstätten und Schulen wird zusätzlich die Nachrüstung bzw. der erstmalige Einbau energieeffizienter dezentraler raumlufttechnischer Geräte gefördert (35 % / 45,5 %). Die Sanierung der Innen- bzw. Hallenbeleuchtung durch LED-Beleuchtungstechnik, der Austausch alter Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (bei Heizung und Warmwasserzirkulation) inkl. hydraulischem Abgleich, die Dämmung von Heizkörpernischen, der Ersatz ineffizienter zentraler Warmwasserbereitungsanlagen gegen dezentrale Warmwasserbereitung, die Nachrüstung einer Wärmerückgewinnung aus Grauwasser (bei Schwimmhallen und Sportstätten), der Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser (nur bei Schwimmhallen), der Einbau einer Gebäudeleittechnik und der Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung (40 % / 52 %). (abweichende n siehe oben, Mindestzuwendung ) Die Anlagen und die zu sanierende Infrastruktur müssen sich im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden und während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren in dessen Eigentum verbleiben. Graphische Übersicht: Aufbau Kommunalrichtlinie
7 - 7 - Bei konkreteren Fragen bezüglich der Förderung von Klimaschutzprojekten ist auf die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu verweisen. Geschäftsstelle Energiewende
3. Kumulierbarkeit Auszahlung Weitergabe von Informationen Zuwendungsrechtliche Grundlagen Beihilferechtliche
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