StBV RP - Info 2003 ( ohne Zusatz betreffen die Satzung)
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- Rolf Huber
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1 Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts StBV Postanschrift: Düsseldorf, Postfach Telefon: 0211 / Hausanschrift: Düsseldorf, Immermannstr. 65 C Telefax: 0211 / Internet: office@stbv-rlp.de StBV RP - Info 2003 ( ohne Zusatz betreffen die Satzung) Das Wichtigste für das Jahr 2003 I. Beitragssatz: Der Beitragssatz wurde erhöht, so dass er im Jahr 2003 bei 19,5% liegt. II. Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze wurde auf / Jahr bzw / Monat festgesetzt. II. Regelpflichtbeitrag: Der Regelpflichtbeitrag für das Jahr 2003 beträgt 994,50 / Monat. Hieraus ergeben sich folgende Beitragsstufen: 1/10 2/10 3/10 4/10 5/10 99,45 198,90 298,35 397,80 497,25 6/10 7/10 8/10 9/10 10/10 596,70 696,15 795,60 895,05 994,50 III. Zusätzliche Beiträge ( 25 Abs. 1): 11/10 12/10 13/10 14/10 15/ , , , , ,75
2 StBV-RP-Info 2003 Seite 2 Rückblick auf 2001 / 2002 I. Mitgliederbestand Mit Abschluss des Jahres 2002 konnte das Versorgungswerk 949 Mitglieder, darunter 322 Kolleginnen (33,9%) und 627 Kollegen (66,1%), verzeichnen. Von diesen Mitgliedern sind 673 jünger (70,9%) und 276 älter (29,1%) als 45 Jahre. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Beitragsstruktur findet sich in der Anlage zu diesem Heft. Das Versorgungswerk leistet ab Februar 2003 eine Altersrente. Witwen-, Waisen- oder Berufsunfähigkeitsrenten werden zum gegenwärtigen Stand nicht gezahlt. Das monatlich durchschnittliche Beitragssoll betrug Ende ,92 (2000: 510,09 ). III. Geschäftsjahr 2002 Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 wird derzeit vom Verwaltungsrat erstellt und der Vertreterversammlung nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer zur Beschlussfassung übergeben. Das monatlich durchschnittliche Beitragssoll betrug Ende ,34. II. Geschäftsjahr 2001 IV. Wahl der Vertreterversammlung Der Jahresabschluss 2001 wurde am von der Vertreterversammlung nach durchgeführter Prüfung durch den Jahresabschlussprüfer verabschiedet. Der Verwaltungskostensatz betrug im Jahr 2001 bezogen auf das Beitragsjahresaufkommen 3,29% (2000: 4,9%). Die Nettorendite nach der Verbandsformel betrug 5,71%. Ende 2002 haben die Mitglieder des Versorgungswerkes die Mitglieder der Vertreterversammlung neu gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 46,58 %. Die neugewählten Mitglieder der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter sind in der Anlage 2 aufgeführt. Wir gratulieren den Gewählten und danken den Wählern. Tätigkeit der Organe im Geschäftsjahr 2002 I. Die Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung hat im Jahr 2002 eine Sitzung abgehalten. In dieser Sitzung wurde eine Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW im Hinblick auf die Verteilung der Verwaltungskosten beschlossen. Bislang erfolgte die Kostenverteilung nach dem Beitragsvolumen. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass der durchschnittliche monatliche Beitrag im rheinland-pfälzischen Versorgungswerk niedriger ist, als der in Nordrhein-Westfalen. Daher wurde beschlossen, die Kosten nunmehr nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen zur gesamt verwalteten Mitgliederzahl der drei verwalteten Versorgungswerke vorzunehmen. Dies entspricht zudem dem Abrechnungsmodus zwischen dem nordrhein-westfälischen Versorgungswerk und dem in Hessen, so dass sämtliche Verfahrensweisen so angeglichen wurden. Abgestellt wird hierbei immer auf die Mitgliederzahlen zum Ende des Vorjahres, so dass zum einen die Kostenverteilung bereits im laufenden Jahr vorgenommen werden kann. Zum anderen ermöglicht es eine schnellere Erstellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus hat die Vertreterversammlung die Wahlordnung des Versorgungswerkes beschlossen und den Wahlausschuss für die Wahl zur Vertreterversammlung 2002 gewählt (siehe Anlage). Schließlich wurde die 3. Satzungsänderung beschlossen mit nachfolgenden Inhalt: Änderung der Satzung in der Leistungstabelle A, drittletzter Absatz Hierin ist geregelt, welcher Monatsbeitrag zum Zwecke der Rentenbestimmung im Falle der Berufsunfähigkeit angesetzt wird. Bislang wurden sämtliche Beiträge, die im Jahr der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von dem Mitglied gezahlt wurden, nicht in tatsächlicher Höhe angesetzt, sondern mit einem
3 StBV-RP-Info 2003 Seite 3 fiktiven Monats-Durchschnittsbeitrag. Dieser ergab sich aus dem Durchschnitt der Beiträge der letzten 60 Monate. Problematisch war dies allerdings, wenn ein Mitglied danach tatsächlich höhere Beiträge gezahlt hatte als im Durchschnitt der vergangenen Monate. In diesem Fall wurde nur ein niedrigerer fiktiver Monats- Durchschnittsbeitrag angerechnet. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn der im Gewährungsjahr gezahlte Beitrag niedriger gewesen ist als der fiktive Monats-Durchschnittsbeitrag, wirkte sich diese Berechnung abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen rentenerhöhend aus. Um dies zu vermeiden, wurde der entsprechende Passus in der Rententabelle geändert, so dass nunmehr ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Berufsunfähigkeit ein fiktiver Monatsbeitrag als gezahlt gilt. Der fiktive Monatsbeitrag ergibt sich dabei aus dem Durchschnitt der letzten 60 vollen Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, bzw., wenn die Mitgliedschaft noch keine vollen 60 Monate besteht, aus den vollen Monaten seit Beginn der Mitgliedschaft. Durch diese Änderung ist nunmehr klargestellt, dass bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Anwartschaften der Durchschnittsbeitrag erst ab Anerkennung der Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt wird, und nicht bereits im Kalenderjahr des Eintritts der Berufsunfähigkeit selbst. II. Der Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat hat 6 Sitzungen durchgeführt. Neben aktuellen Fragen der Vermögensanlage und verwaltung hat sich der Verwaltungsrat mit der Beurteilung von Anträgen und Widersprüchen der Mitglieder befasst. Zudem konnte gemäß des im Vorjahr vereinbarten Musters ein Überleitungsabkommen sowohl mit dem Versorgungswerk der Steuerberater in Sachsen, als auch mit dem in Mecklenburg- Vorpommern unterzeichnet werden. Neben den regelmäßigen Sitzungen nahmen die Mitglieder des Verwaltungsrates an weiteren Veranstaltungen zur Information der Mitglieder sowie für andere Versorgungswerke teil. Der Präsident vertrat darüber hinaus das Versorgungswerk bei zahlreichen Gesprächen mit Vertretern der Aufsichtsbehörde, von Banken und Anlagegesellschaften, sowie auf Treffen mit Vertretern anderer Versorgungswerke. Bei der Bearbeitung der Mitgliedsangelegenheiten wurde in einem Fall eine Entscheidungen getroffen, die von grundsätzlicher Bedeutung ist. Einkünfte aus selbständiger, steuerberatender Tätigkeit Wenn ein Mitglied neben seiner selbständigen steuerberatenden Tätigkeit einer weiteren selbständigen Tätigkeit nachgeht, stellte sich die Frage, ob Einkünfte aus dieser weiteren Tätigkeit zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Einkünfte aus steuerberatender Tätigkeit handelt. Hierzu hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass grundsätzlich sämtliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden, da mit der Tätigkeit als selbständiger Steuerberater nur wenige andere Tätigkeiten vereinbar sind. Daher sind sämtliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit denknotwendig zu berücksichtigen. Unerheblich ist es auch, ob für die Ausübung der anderweitigen selbständigen Tätigkeit die Kenntnisse eines Steuerberaters verwendet werden oder nicht. Überleitungsabkommen mit dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer Aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen, der am in kraft getreten ist, endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz, sobald die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Rheinland- Pfalz erfolgt. Gemäß 8 Abs. 3 besteht jedoch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater freiwillig fortzuführen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden zu stellen. Der dann zu zahlende Beitrag kann frei in Zehntelstufen gewählt werden. Falls von dieser Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der Mitgliedschaft kein Gebrauch gemacht wird, endet die Mitglied-
4 StBV-RP-Info 2003 Seite 4 schaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz mit der Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Überleitung der bis dahin gezahlten Beiträge an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer (WPV) möglich. Ein entsprechendes Überleitungsabkommen wurde durch den Verwaltungsrat mit dem WPV geschlossen. Die Überleitung erfolgt nur auf Antrag. Übergeleitet werden 100% der geleisteten Beiträge. Eine Überleitung der Verzinsung erfolgt jedoch nicht. III. Die Geschäftsführung Die Geschäftsführung mit Sitz in Düsseldorf wird ab 01. Februar 2003 zehn Vollzeit- und zwei Teilzeitkräfte umfassen. Frau RAin Ariane Dohle wird als stellvertretende Geschäftsführerin Herrn RA Schmidt-Lafleur unterstützen. Neben dem Versorgungswerk der Steuerberater in Rheinland-Pfalz wird durch die Geschäftsführung auch das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen und das der Steuerberater in Hessen verwaltet. Voraussichtlich wird zudem die Verwaltung des Versorgungswerks der Steuerberater in Thüringen übernommen werden, welches mittels Staatsvertrag dem nordrhein-westfälischen Versorgungswerk angegliedert wird. Häufig auftretende Fragen nach Stichworten Beitragsschuldner? Wer ist Beitragsschuldner? Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk überwiesen werden (ist dies der Fall ist unbedingt die Anmerkung unter Einzugsermächtigung zu beachten!); kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen. Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, bittet das Versorgungswerk darum, dass der Arbeitgeber die zu entrichtenden Beiträge an das Mitglied auszahlt und dieses dann an das Versorgungswerk ü- berweist. Einkommensnachweise - allgemein - bei Neuaufnahme einer selbständigen Tätigkeit? Welche Einkommensnachweise müssen erbracht werden, um eine einkommensbezogene Beitragsfestsetzung zu erlangen? Grundsätzlich ist immer das gesamte Einkommen aus der steuerberatenden Tätigkeit beitragspflichtig, also sowohl solches aus selbständiger, als auch das aus angestellter Tätigkeit. Dies bedeutet, dass auch bei Mitgliedern, die nur angestellt tätig sind, die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des letzten Jahres nötig ist, da nur so der Nachweis erbracht werden kann, dass neben der Angestelltentätigkeit keine zusätzlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erlangt wurden.? Wie erfolgt der Einkommensnachweis, wenn eine selbständige Tätigkeit neu aufgenommen wird? Gemäß 23 Abs. 2 a) erfolgt der Nachweis der Einkünfte aus steuerberatender selbständiger Tätigkeit grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des letzten Kalenderjahres. Dies ist dann nicht möglich, wenn die selbständige Tätigkeit erst neu aufgenommen wird und ein Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres nicht vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Beitragsfestsetzung unter Zugrundelegung einer abzugebenden Schätzung der zu erwartenden Einkünfte. Diese Festsetzung ist jedoch nur vorläufig und wird, sobald die tatsächlich erzielten Einkünfte nachgewiesen werden können, ggf. neu festgesetzt. Das gleiche gilt auch dann, wenn zwar ein Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vorliegt, hierin aber andere Einkünfte nachgewiesen sind, als solche aus steuerberatender Tätigkeit.
5 StBV-RP-Info 2003 Seite 5 23 Abs. 2 a) gilt also nur dann, wenn die Tätigkeit, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist, den gleichen Status hat wie die im Versorgungswerk zu verbeitragende. Sinn und Zweck der Regelung in 23 Abs. 2 a) ist es, den Beitrag nach einem verwaltungstechnisch durchführbaren und objektiven Verfahren möglichst entsprechend den tatsächlichen Einkünften festzusetzen. Im Regelfall führt dies dazu, dass jedes Mitglied, bei dem ein Statuswechsel eintritt, erst nach Ablauf von 2 Jahren in einen 2- Jahresrhythmus hinsichtlich der Beitragsfestsetzung kommt. Ohne diesen Rhythmus käme es für selbständig tätige Steuerberater sonst oft zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass im ersten Jahr der Selbständigkeit das Einkommen aus der angestellten Tätigkeit des vorletzten Jahres zur Beitragsfestsetzung herangezogen würde, welches oftmals deutlich über dem Einkommen des ersten Jahres der Selbständigkeit liegt. Nur ü- ber das geschilderte Verfahren kann seitens der Verwaltung des Versorgungswerkes sichergestellt werden, dass der Beitrag einerseits möglichst entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen und andererseits entsprechend dem jeweiligen Status erhoben werden kann. Einzugsermächtigung? Weshalb müssen Arbeitgeber für jeden ihrer Angestellten, die Mitglied im Versorgungswerk sind, eine eigene Einzugsermächtigung ausstellen? Anders als die Krankenkassen führt das Versorgungswerk keine Arbeitgeberkonten, sondern Mitgliederkonten. Dies führt dazu, dass wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wurde - diese nur dem Mitglied zugeordnet wird, für das die Einzugsermächtigung ausgestellt wurde. Wird ein weiterer Angestellter eines Arbeitgebers Mitglied im Versorgungswerk, so bedarf es der Erteilung einer weiteren Einzugsermächtigung für das neue Mitglied. Grundsätzlich kann jede Einzugsermächtigung formlos erteilt werden.? Kann im Falle der Versäumung der Antragsfrist und der daraus resultierenden Beitragsfestsetzung auf den Regelpflichtbeitrag nachträglich noch eine einkommensbezogene Beitragsfestsetzung erfolgen? Wurde die Antragsfrist auf Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen versäumt, so erfolgt grundsätzlich eine Festsetzung auf den Regelpflichtbeitrag. Eine rückwirkende Festsetzung auf einkommensbezogene Beiträge ist lediglich für den Zeitraum von drei Monaten möglich, im übrigen nur für die Zukunft. Krankengeld? Leistet die Krankenkasse Zuschüsse zu den zu erhebenden Beiträgen? Für den Fall, dass Krankengeld bzw. Krankentagegeld aus der gesetzlichen bzw. einer privaten Krankenversicherung bezogen wird, weisen wir darauf hin, dass zur Beitragsfestsetzung grundsätzlich das Bruttokranken- bzw. - krankentagegeld herangezogen wird. Zu den hiervon zu erhebenden Beiträgen (19,5 %) leisten die gesetzlichen Krankenversicherungen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen keine Zuschüsse. Diejenigen, welche eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, sollten daher evtl. eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes vornehmen. Mutterschutz? Besteht in Zeiten des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubes weiterhin die Pflicht zur Beitragszahlung? Befindet sich ein Mitglied im Mutterschutz oder in Erziehungsurlaub, so besteht weiterhin Beitragspflicht. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied in diesem Zeitraum kein Einkommen hat. Der Beitrag kann jedoch auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages, den sog. Mindestbeitrag, reduziert werden (in 2003: 99,45 ). Fristversäumnis
6 StBV-RP-Info 2003 Seite 6 Rehabilitationsmaßnahmen? Werden Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen vom Versorgungswerk übernommen oder bezuschusst? 9 Abs. 2 bestimmt, dass das Versorgungswerk Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden, ü- bernehmen kann. Es liegt also im Ermessen des Versorgungswerks, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Für diese Entscheidung werden die in 13 Abs. 1 und 2 geregelten Voraussetzungen geprüft und zugrundegelegt. Die notwendigen Kosten sind nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen voraus zu schätzen ( 13 Abs. 3). Allerdings werden Kosten dann nicht berücksichtigt, wenn eine andere Stelle durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Erstattung verpflichtet ist ( 13 Abs. 3). Ein Anspruch auf die vollständige Übernahme der Rehabilitationskosten besteht nicht. Es ist daher ratsam, zu überprüfen, inwieweit eine zusätzliche private Absicherung für diesen Fall getroffen werden sollte.? Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen? Unsere telefonischen gerne unter folgenden Nummern zur Verfügung: Sprechzeiten sind: Tel.: 0211 / Mo Fr: Uhr Fax.: 0211 / Mo Do: Uhr Außerdem besteht demnächst die Möglichkeit, sich im Internet über das Versorgungswerk zu informieren. Auf unserer website finden sich umfangreiche Informationen; zahlreiche Dokumente und Formulare stehen dort zum Download bereit. Sie können sich auch per unter office@stbv-rlp.de an uns wenden. Das Versorgungswerk bittet um Zahlung aller Beiträge auf das folgende Konto: Sparkasse Koblenz Kto.-Nr.: BLZ
7 StBV-RP-Info 2003 Seite 7 Anlage 1: Vermögensübersicht per Veränderung Mio. % Mio. % Mio. % Nominalwerte Festverzinsliche Wertpapiere 7,85 96,40 13,36 98,16 + 5, ,19 davon Inhaberpapiere 0,22 2,67 0,61 4,48 + 0, ,27 davon Namenspapiere 7,63 93,73 12,75 93,68 +5, ,10 Liquidität 0,29 3,6 0,25 1,84-0,04-13,79 Gesamtvermögen 8, , , ,95 Beitragsstruktur per Beitragszahler männlich weiblich gesamt selbst. angest. gesamt selbst. angest. gesamt selbst. angest. Gesamt unter 30 Jahre * 621,17 665,60 475,91 747,63 638, Jahre * 537,56 513,81 336,10 693,38 528, Jahre * 366,28 320,52 239,82 609,04 348, Jahre * 343,68 404,76 236,93 712,46 360, Jahre * 440,56 411,83 314,82 742,48 434,38 über 60 Jahre * 575,87 0,00 601,65 472,73 575,87 gesamt * 458,55 452,03 293,78 687,33 456,34 BfA- Befreiungs Anträge * durchschnittlicher Beitrag
8 StBV-RP-Info 2003 Seite 8 Anlage 2: Organe und Mitarbeiter des Versorgungswerkes 1. Die Vertreterversammlung Im Amt bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Mitglieder am : Vorsitzender: StB/vBP Edgar Wilk, Mainz Mitglieder: StB/WP Dr. Michael Böhmer, Ludwigshafen StB Hans-Jörg Johann, Binningen StB/WP Dr. Rainer Krein, Mainz StB/WP Josef Ludwig, Trier StB Ruth Rieb, Morbach-Gonzerath StB Barbara Müller, Idar-Oberstein StB/vBP Ursula Pass, Helferskirchen Stellv. Vorsitzender: StB/RA Michael Görgen, Simmern StB Roswitha Paulsen, Landau StB/vBP Helga Sofsky-Guckenmus, Pirmasens StB Iris Steinacker-Creutzfeldt, Koblenz StB Karl Strubel, Ludwigshafen StB/vBP Peter Weber, Montabaur StB Wolfgang Zorn, Rhens Neu gewählte Mitglieder ab der konstituierenden Sitzung am : StB Monika P. Boos, Emmelshausen StB/vBP Wolfgang Bormann, Mainz StB Hans-Peter Gans, Deidesheim StB/RA Michael Görgen, Simmern StB Inge Horr, Kandel StB Hans-Jörg Johann, Koblenz StB Dr. Rainer Krein, Mainz StB Barbara Müller, Idar-Oberstein StB Roswitha Paulsen, Landau StB Martina Sagorni, Koblenz StB/vBP Helga Sofsky-Guckenmus, Pirmasens StB Iris Steinacker-Creutzfeldt, Koblenz StB Ulrich Thiemann, Koblenz StB/WP/RB Werner R. Weber, Koblenz StB/vBP Edgar Wilk, Mainz 2. Der Verwaltungsrat Im Amt bis zur Neuwahl in der Vertreterversammlung am : Präsident: StB Ulrich Thiemann, Koblenz Mitglieder: StB Alwin Kort, Trier Vizepräsidentin: StB Inge Horr, Kandel Rolf Florian, Koblenz StB/WP/RB Werner Richard Weber, Koblenz 3. Der Wahlausschuss für die Wahl zur Vertreterversammlung 2002 Mitglied StB Walter Sesterhenn, Koblenz Vertreter StB/WP Dr. Herbert Korb, Koblenz Mitglied StB/WP Dr. Michael Böhmer, Ludwigshafen Vertreter StB Monika Jacoby, Saarburg Mitglied StB Bernhard Munch, Konz Vertreter StB Hermann Sody, Guldental 4. Die Geschäftsführung Geschäftsführer: RA Volker Schmidt-Lafleur, MBA stellv. Geschäftsführerin: RAin Ariane Dohle 5. Die Mitarbeiter Sekretariat: Buchhaltung: Anke Gärtner 0211 / Axel Masseling Durchwahl: - 30 Sabine Knaup Durchwahl: - 41 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerks Rheinland-Pfalz: Hilde Schröder-Ternes Durchwahl: - 36 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerks Nordrhein-Westfalen: Sandra Kirchschlager Durchwahl: - 35 Ulrike Kusch Durchwahl: - 42 Lars Rückels Durchwahl: - 34 Patricia Pilch Durchwahl: - 33 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerks Hessen: Antje Paulsen Durchwahl: - 32 Sonderaufgaben: Sonja Nord Durchwahl: - 31
StBV RP - Info 2004 ( ohne Zusatz betreffen die Satzung)
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