Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach: Gesellschaftsrecht

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1 Universität Luzern Fakultät III für Rechtswissenschaft Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach: Gesellschaftsrecht Examinatoren: Daniel Girsberger / Walter Fellmann Zeitpunkt der Prüfung: Ort der Prüfung: Matrikel.-Nr. Maturitätssprache Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Prüfungsfragebogen umfasst 15 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Die Prüfung umfasst drei Teile, die je mit max. 50 Punkten bewertet werden. Der erste Teil umfasst 25 Fragen, die stichwortartig gelöst werden können. Massgebend ist der richtige Hinweis auf einschlägige Gesetzesbestimmungen und wo sinnvoll eine Kurzbegründung. Jede Antwort wird mit max. 2 Punkten bewertet. Bitte benutzen Sie für Ihre Antwort den bei der Prüfungsfrage zur Verfügung gestellten Platz. Falls der Platz nicht genügen sollte, weil Sie zu gross schreiben oder einen Fehler verbessern wollen, dann können Sie auf die Rückseite des betreffenden Blattes schreiben; Sie müssen jedoch deutlich angeben, auf welche Teilfrage sich Ihre Antwort bezieht. Der zweite und dritte Teil bestehen je aus einem kleinen Sachverhalt, der zu analysieren ist. Wichtig sind auch hier die Hinweise auf einschlägige Gesetzesbestimmungen und die Begründung Ihrer Antworten. Die Antworten zum zweiten und dritten Teil werden separat korrigiert. Es ist deshalb unerlässlich, dass Sie die mit dem entsprechenden Fall bezeichneten Blätter verwenden ( Teil 2: Fall 1 bzw. Teil 3: Fall 2 ). 3. Für die Beantwortung der Fragen stehen zwei Stunden zur Verfügung. Am Ende der Prüfungsdauer werden Sie von der Prüfungsaufsicht aufgefordert, Ihre Antworten in den Umschlag zu legen, diesen in die Kiste bei der Aufsicht zu legen, das Abgabeprotokoll zu unterschreiben und den Raum zu verlassen. 4. Lesen Sie bitte sämtliche Fragen sorgfältig durch, bevor Sie mit der Beantwortung beginnen. 5. Als Hilfsmittel zugelassen sind nur die von der Prüfungsleitung zur Verfügung gestellten Gesetzestexte. 6. Bitte schreiben Sie Ihre Antworten gut leserlich auf diesen Fragebogen. Unleserliche Wörter oder Sätze bleiben unberücksichtigt. 7. Schreiben Sie unbedingt auf jedes Blatt das Sie abgeben Ihre Martikelnummer. Allfällige Zusatzblätter, die Sie zusätzlich einreichen, werden nicht korrigiert. 8. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

2 Gesellschaftsrecht 2/ Teil 1: Wissensfragen (insgesamt 50 Punkte, pro Frage 2 Punkte) NB: Für alle Fragen genügen Stichworte als Antwort. In jedem Fall nötig ist der Verweis auf die massgebliche(n) Gesetzesbestimmung(en) und in der Regel eine Kurzbegründung. 1. Wie nennt man den Grundsatz, wonach im Gesellschaftsrecht eine geschlossene Zahl von Gesellschaftsformen zur Verfügung steht, deren freie inhaltliche Ausgestaltung beschränkt ist? 2. Welche Gesellschaftsformen stellen eine Mischform zwischen personenbezogener und kapitalbezogener Gesellschaft dar? 3. Wodurch unterscheidet sich das partiarische Darlehen von der einfachen Gesellschaft? 4. Wie nennt man die Personen, die dazu berufen sind, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu verleihen oder bestimmte gesellschaftsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen?

3 Gesellschaftsrecht 3/ Was wird ins Zentralregister eingetragen, das vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister geführt wird? 6. Der Handelsregisterführer verweigert der Weiss AG den Eintrag ins Handelsregister, weil in den Statuten gesetzwidrige Regeln über die Reservebildung aufgestellt werden. Zu Recht? 7. Der Prokurist gilt von Gesetzes wegen als ermächtigt, im Namen des Geschäftsherrn alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder des Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann. Zur Vornahme welcher Handlungen muss der Prokurist jedoch ausdrücklich ermächtigt werden? 8. Der Prokurist zeichnet nach gesetzlicher Vorschrift im schriftlichen Verkehr die Firma per procuram. Welche Folgen hat das Fehlen der Prokuraklausel? 9. Wessen Vertretungsmacht geht weiter: Die des Prokuristen oder die des Generalhandlungsbevollmächtigten?

4 Gesellschaftsrecht 4/ Meier, Müller und Huber betreiben als Kollektivgesellschaft ein Baugeschäft im Salzfass (Quartier von Luzern). Bis vor kurzem gehörte auch Arnet dazu; er ist aber aus Altersgründen ausgeschieden. Welche Firmennamen darf das Baugeschäft heute führen? Streichen Sie die unzulässigen Firmennamen durch: a. Meier & Müller b. Baugemeinschaft Salzfass c. Huber & Partner d. Meier, Müller, Huber & Arnet e. Meier, Müller, Huber f. Müller Baugeschäft 11. Welches ist der räumliche Schutzbereich der Firma einer Kollektivgesellschaft? 12. Wie heisst der Grundsatz, der es verbietet, dass ein Unternehmen mehr als eine Firma führt? 13. Welcher Firmenzusatz ist der bisherigen Firma beizufügen, wenn eine Aktiengesellschaft aufgelöst wird?

5 Gesellschaftsrecht 5/ Im deutschen Recht wird die Organisationsform der GmbH & Co. KG als zulässig anerkannt. Könnte auch im schweizerischen Recht eine GmbH unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sein? Begründen Sie Ihre Antwort mit dem Gesetz. 15. Wem obliegt bei der Kommanditgesellschaft die Geschäftsführung?

6 Gesellschaftsrecht 6/ Wie viele Gründer braucht es bei der AG, und wie viele Verwaltungsräte? 17. Unter welchen Voraussetzungen kann der Verwaltungsrat die Anstellung von Prokuristen delegieren? 18. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Generalversammlung ohne Einhaltung der gesetzlichen Einladungsfristen abgehalten werden? 19. Was kann ein Mehrheitsaktionär tun, der an die GV nicht eingeladen wurde und erst im Protokoll liest, dass sie stattgefunden hat? 20. Kann die Revisionsstelle einer AG aus einer einzigen natürlichen Person bestehen?

7 Gesellschaftsrecht 7/ Was ist der Hauptunterschied zwischen der AG und der GmbH betreffend Revisionsstelle? 22. Kann eine AG bedingtes Kapital schaffen, um bereit zu sein, im Verlaufe eines Jahres nach dem entsprechenden GV-Beschluss eine andere Aktiengesellschaft zu erwerben? 23. Eine AG wird mit folgendem Aktienkapital gegründet: Aktienkapital Fr. 100' eingeteilt in Namenaktien à je Fr Übertragbarkeit der Aktien nur durch Zession. Geht das? 24. Eine AG hat ein Aktienkapital von CHF 100'000.--, Aktiven (Bruttovermögen) von CHF 200' und Fremdkapital (Schulden) von CHF 150' Muss der VR etwas tun?

8 Gesellschaftsrecht 8/ Der als solcher eingetragene einzelzeichnungsberechtigte Direktor einer AG, die kein Organisationsreglement hat, entlässt einen anderen (kollektivzeichnungsberechtigten) Direktor. Kann er das?

9 Gesellschaftsrecht 9/ Teil 2: Fall 1 (insgesamt 50 Punkte) A) Das Privatspital St. Angela will seine Kinderchirurgie erweitern und zu diesem Zweck einen neuen Trakt an die bestehenden Gebäude anbauen. In einem öffentlichen Submissionsverfahren schreibt die Klinik die Arbeiten aus. Die ALTHAUS AG (Hoch- und Tiefbau), der Einzelunternehmer EISENRING sowie BECKER & PARTNER interessieren sich für diesen Auftrag. Da das Bauprojekt die Kapazitäten der einzelnen Unternehmungen übersteigt, beschliessen sie, sich zum Baukonsortium St. Angela zusammenzuschliessen und gemeinsam am Submissionsverfahren als Konsortium teilzunehmen. Zweck dieser Gesellschaft ist der Bau des neuen Trakts des Privatspitals St. Angela. Das Baukonsortium St. Angela erhält den Zuschlag und kann damit den Spitaltrakt bauen. Das Konsortium will sich als Baukonsortium St. Angela ins Handelsregister eintragen lassen. Der Handelsregisterführer verweigert den Registereintrag. 1. Verweigert der Handelsregisterführer den Eintrag zu Recht? Begründen Sie ihre Antwort. 2. Was kann das Baukonsortium gegen den ablehnenden Entscheid des Handelsregisterführers unternehmen? B) Das Baukonsortium St. Angela nimmt die Bauarbeiten in Angriff. Die so genannte Federführung hat die ALTHAUS AG. Sie ist aufgrund des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung des Konsortiums berechtigt. Bei der KIESWERK AG bestellt sie für die Erstellung einer Terrasse 50 Tonnen Spezialbeton. Diese Menge erweist sich als viel zu gross. Die anderen Partner des Baukonsortiums, der Einzelunternehmer EISENRING sowie BECKER & PARTNER, sind nicht bereit, den Kaufpreis, den die KIESWERK AG für die gelieferten 50 Tonnen Spezialbeton verlangt, zu bezahlen. 3. Können sich EISENRING sowie BECKER & PARTNER erfolgreich gegen den Zahlungsanspruch wehren? C) Der Einzelunternehmer EISENRING ist im Moment daran, die Fenster im 6. Stock des neu errichteten Traktes einzusetzen. Herr Eisenring sichert die einzusetzenden Glasfenster aus Kostengründen nur ungenügend. Er vertraut darauf, dass die Leute auf dem Bau schon aufpassen und kein Fenster in die Tiefe donnert. Ein starker Windstoss am frühen Abend lässt jedoch ein riesiges Glasfenster kippen und auf die am Spital vorbeiführende Strasse fallen. Herr Burkhardt, der in der Nähe wohnt, überquert zufälligerweise gerade die Strasse und wird von den herumfliegenden Glassplittern schwer verletzt. Ein Gutachten ergibt, dass er seine Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsberater nicht mehr

10 Gesellschaftsrecht 10/ ausüben kann und zu 80 % arbeitsunfähig ist. Da Herr Eisenring insolvent ist, klagt der Anwalt von Herrn Burkhardt einerseits gegen das Konsortium St. Angela, andererseits gegen die ALTHAUS AG, die über beträchtliche flüssige Mittel verfügt, auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 1.2 Mio. 4. Sind das Konsortium bzw. die ALTHAUS AG Herrn Burkhardt zu Schadenersatz verpflichtet?

11 Gesellschaftsrecht 11/ Teil 2 Fall 1

12 Gesellschaftsrecht 12/ Teil 2 Fall 1

13 Gesellschaftsrecht 13/ Teil 3: Fall 2 (insgesamt 50 Punkte) Die Bar AG wurde im Februar 2000 gegründet. Gemäss der öffentlichen Urkunde wurde das Aktienkapital von Fr. 400' bar liberiert. Tatsächlich erfolgte jedoch eine Barliberierung von Fr. 100' Die restlichen Fr. 300' wurden mit Sacheinlagen liberiert. Gründer waren Herr Peter, Herr Hans und Herr Jakob. Per Ende 2000 wies die Bar AG einen Verlust von knapp Fr. 5' aus. Tatsächlich war der Verlust bedeutend höher. Im Februar 2001 gab Herr Lieb der Bar AG ein Darlehen von Fr. 400' Ende 2001 war Herr Peter, der seit der Gründung der Gesellschaft einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft war, nach Einsicht in die Buchhaltung der Auffassung, die Lage der Bar AG sei verzweifelt. Ein Geschäftsabschluss wurde nicht erstellt, und die Revisionsstelle Treumix AG erstellte keinen Bericht für das Geschäftsjahr Im Februar 2002 zeigte Herr Peter dem Richter die Überschuldung an. Der Konkurs wurde eröffnet und ergab eine Überschuldung von Fr. 3'500' Frage 1 a) Wie und gestützt auf welche Grundlage könnte Herr Lieb allenfalls gegen die Gründer der Bar AG vorgehen? Prüfen Sie alle denkbaren Ansprüche! b) Welche Voraussetzungen müssen im Einzelnen erfüllt sein, damit die Gründer Herrn Lieb die Fr. 400' aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bezahlen müssen? c) Kommt es darauf an, ob die Sacheinlagen Fr. 300' Wert hatten? Frage 2 a) Könnte Herr Lieb gegen Herrn Peter als Verwaltungsrat vorgehen? b) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass Herr Peter als Verwaltungsrat Herrn Lieb die Fr. 400' bezahlen muss? c) Kommt es für die Beantwortung dieser Fragen darauf an, wie die finanzielle Situation der Gesellschaft per Ende 2000 tatsächlich war? Frage 3 a) Wie und gestützt auf welche Grundlage müsste Herr Lieb gegen die Treumix AG vorgehen? b) Unter welchen Voraussetzungen hat er Erfolg? c) Kommt es für die Frage der Haftung der Treumix AG darauf an, ob eine Haftung der Gründer oder des Verwaltungsrats gemäss Fragen 1 und 2 besteht? Teil 3: Fall 2

14 Gesellschaftsrecht 14/ Teil 3: Fall 2

15 Gesellschaftsrecht 15/

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