Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach OR I und II: Obligationenrecht Allgemeiner Teil

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1 Universität Luzern Fakultät III für Rechtswissenschaft Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach OR I und II: Obligationenrecht Allgemeiner Teil (Sommer 2005) Examinator: Prof. Jörg Schmid Zeitpunkt der Prüfung: 22. Juli 2005 Ort der Prüfung:... Matrikel-Nr.... Maturitätssprache... Punkte: Note: Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Prüfungsfragebogen umfasst 8 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Lesen Sie bitte sämtliche Fragen sorgfältig durch, bevor Sie mit der Beantwortung beginnen. Es sind alle Fragen zu beantworten. Maximal sind 30 Punkte erreichbar. 3. Alle Antworten sind ohne gegenteiligen Hinweis bei einer einzelnen Aufgabe zu begründen und soweit möglich mit dem Gesetz zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Wesentliche. Richtige Antworten werden nur bewertet, soweit sie bei den gestellten Fragen stehen. Massgebend ist die Rechtslage nach Gesetz (unter Ausschluss des Besonderen Teils des OR) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung. 4. Als Hilfsmittel wird die Schulthess-Textausgabe «ZGB/ OR» (Hrsg. Peter Gauch, 45. Aufl., Zürich 2004) zur Verfügung gestellt. Andere Hilfsmittel sind nicht erlaubt. 5. Für die Beantwortung der Fragen stehen 2 Stunden zur Verfügung. Am Ende der Prüfung legen Sie den mit der Matrikelnummer versehenen Prüfungsfragebogen und das allfällig beschriebene Notizpapier in den Umschlag, versehen diesen ebenfalls mit Ihrer Matrikelnummer und geben ihn vor Verlassen des Raumes verschlossen der Prüfungsaufsicht ab. Falls Sie den Prüfungsfragebogen auseinander reissen, versehen Sie bitte jede Seite mit Ihrer Matrikelnummer. Gleiches gilt, falls Ausführungen auf Notizpapier für die Bewertung berücksichtigt werden sollen. 6. Bitte schreiben Sie Ihre Antworten gut leserlich auf diesen Fragebogen und lassen Sie den linken und rechten Rand für die Korrektur frei. Falls der für die Beantwortung vorgesehene Platz nicht ausreicht, können Sie auf die Rückseite des betreffenden Blattes schreiben; Sie müssen jedoch deutlich angeben, auf welche Teilfrage sich Ihre Antwort bezieht. Unleserliche Wörter oder Sätze bleiben unberücksichtigt. Unbeachtet bleibt auch ein allfälliger Entwurf, den Sie zusätzlich zur «Reinschrift» einreichen. 7. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

2 Prüfung OR I und II (Obligationenrecht, Allgemeiner Teil), Sommer Fall 1 Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 5. Mai 2005 kaufte der Verein «Sportclub Schwand» (nachfolgend: der Verein) von Viola Vischer das Grundstück Nr. 350 (Lagerhaus und Wiese), Grundbuch Schwarzenberg, zum Preis von Fr Gemäss öffentlicher Urkunde war der Verein (Käufer) beim Vertragsabschluss durch seinen Kassier, Kasimir Karrer, vertreten. Am 31. Mai 2005 wurde der Verein als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen; bis zum gleichen Datum sind an den Kaufpreis Fr geleistet worden; die restlichen Fr sollten gemäss Vertrag am 30. Juni 2005 bezahlt werden. Frage 1.1 [2 Punkte] Was ist eine öffentliche Beurkundung, und wo ist sie gesetzlich geregelt? (Pro memoria: Antworten begründen und belegen!) Frage 1.2 [2 Punkte] Wann verjährt die Forderung der Viola Vischer auf Fr ? (Geben Sie auch den Tag an, an dessen Abend, Uhr, die Verjährung eintritt!)

3 Prüfung OR I und II (Obligationenrecht, Allgemeiner Teil), Sommer Frage 1.3 [4 Punkte] Der Verein stellt sich heute auf den Standpunkt, er müsse die restlichen Fr nicht bezahlen. Er sei bei der Beurkundung nämlich nicht durch den Kassier Karrer, sondern durch den Präsidenten Peter Preuss vertreten gewesen. Kann der Verein, der das Lagerhaus auf dem gekauften Grundstück bereits bezogen hat, mit diesem Argument die Zahlung der Kaufpreisrestanz verweigern?

4 Prüfung OR I und II (Obligationenrecht, Allgemeiner Teil), Sommer Frage 1.4 [6 Punkte] Wir nehmen an, der Kaufvertrag sei formgültig abgeschlossen worden. Viola Vischer hat am 4. Juli 2005 die restanzliche Kaufpreisforderung von Fr mit schriftlichem Abtretungsvertrag an die Irniger Invest AG zediert, die ihr Fr dafür bezahlte. Der Verein, der davon nichts wusste, zahlte am 8. Juli 2005 Fr an Viola Vischer und bestritt ihr gegenüber die restlichen Fr mit der Begründung, er mindere den Kaufpreis um diesen Betrag wegen Mängeln der Heizung im Lagerhaus auf dem verkauften Grundstück (was nach Art. 205 OR zulässig ist und im vorliegenden Fall zu Recht erfolgte). Wie ist die Rechtslage zwischen den drei (!) Parteien?

5 Prüfung OR I und II (Obligationenrecht, Allgemeiner Teil), Sommer Frage 1.5 [2 Punkte] Was ändert sich in Frage 1.4 im Verhältnis zwischen der Viola Vischer und der Irniger Invest AG, wenn der Verein (der für Fr zu Recht die Minderung erklärt hat) am 6. Juli 2005 also vor der Zahlung von Fr an Viola Vischer zahlungsunfähig geworden ist? Fall 2 Viktor Vetter vermietet Boote und Yachten auf dem Vierwaldstättersee; Anlegestelle und Büro befinden sich in Luzern (Bootshafen Alpenquai am See). Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Mai 2005 mietete die in Genf wohnhafte Marie Matter bei Vetter für sich und ihre Familie die grösste dort vorhandene Motoryacht (Typ Race 12A mit 4 Betten), die sie vorher in Luzern besichtigt hatte. Als Mietdauer abgemacht ist die Zeit vom Juli 2005 (zwei Wochen, in denen die Familie Matter ihre Ferien im Fünfstern-Hotel «Schweizerhof» verbringt). Den Mietzins von pauschal Fr bezahlt Frau Matter am 1. Juli 2005 dem Vetter in bar; sie ist auch im Besitz des notwendigen Bootsführerausweises. Gegenüber Vetter hat sie bei den Vertragsverhandlungen erklärt, sie und die ganze Familie seien begeisterte Bootsfahrer und möchten ihre Ferien «ganz auf dem Wasser» verbringen, um sich auf Yachtferien im Mittelmeer vorzubereiten.

6 Prüfung OR I und II (Obligationenrecht, Allgemeiner Teil), Sommer Frage 2.1 [4 Punkte] Als Marie Matter das Boot am 9. Juli 2005 in Luzern in Empfang nehmen will, erklärt Viktor Vetter, es sei noch nicht bereit; ein Angestellter, Albert Anker, habe die Yacht am Vortag in Stansstad beim Manövrieren leicht beschädigt. Das Boot werde nur von Walter Wieser, dem befreundeten Inhaber einer Werft in Stansstad, repariert und könne am 16. Juli 2005 in Stansstad von Frau Matter übernommen werden. Marie Matter ist damit gar nicht einverstanden. Sie möchte das Boot sofort (oder jedenfalls möglichst bald) in Luzern übernehmen können oder sich sonst vom Vertrag lossagen. Für jeden Tag, an dem das Boot nicht zur Verfügung steht, möchte sie sodann Fr für verpfuschte Ferien (einschliesslich unnützer Hotelkosten) haben. Wie ist die Rechtslage? [Hinweis: Lösen Sie den Fall ausschliesslich nach dem Allgemeinen Teil des OR; lassen Sie den Besonderen Teil ausser Betracht.]

7 Prüfung OR I und II (Obligationenrecht, Allgemeiner Teil), Sommer Frage 2.2 [6 Punkte] Wir nehmen an, Marie Matter habe die gemietete Yacht am 13. Juli 2005 (Datum der Fertigstellung der Reparatur durch Walter Wieser) übernommen. Bei der Bootsfahrt am 14. Juli stellt sich heraus, dass die Steuerung durch Wieser nicht richtig eingestellt worden ist. Das Boot kollidiert mit einer Boje, wodurch Mischa Matter, Maries 18-jähriger Sohn, Verletzungen erleidet (Arztkosten Fr ). Ausserdem muss das Boot nach der Kollision abgeschleppt werden, wofür die Luzerner Seepolizei (Kanton Luzern) der Frau Matter Abschleppkosten von Fr fakturiert. Können Mischa Matter die Fr Arztkosten und Marie Matter die Fr Abschleppkosten von irgendeiner Seite wieder «hereinholen»? Nehmen Sie auch zur Verjährung der (allfälligen) Forderungen Stellung.

8 Prüfung OR I und II (Obligationenrecht, Allgemeiner Teil), Sommer Frage 2.3 [4 Punkte] Ändert sich in Frage 2.2 etwas, wenn Viktor Vetter an der Wand seines Büros (neben dem Tisch, an dem er seine Kunden bedient) ein A4-formatiges Blatt angeschlagen hat, das den Titel «Allgemeine Mietbedingungen für Boote und Yachten» trägt und folgende Klausel enthält: «Der Vermieter haftet nicht für Schäden, ausser für solche, die er persönlich durch Absicht oder Grobfahrlässigkeit verschuldet hat.» (Ende des Fragebogens)

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