Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung"

Transkript

1 SAP Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung Bedingungen für die Betriebliche Kollektiv-Versicherung Stand 06/2016 Unter den Flügeln des Löwen.

2 Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen... 3 Die Bestimmungen im Detail... 4 Artikel 1 Was ist das Wesen der Betrieblichen Kollektiv-Versicherung?... 4 Artikel 2 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz?... 4 Artikel 3 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?... 4 Artikel 4 Wann beginnt der Versicherungsschutz?... 5 Artikel 5 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?... 5 Artikel 6 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?... 6 Artikel 7 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?... 6 Artikel 8 Welche Informationspflichten sind zu beachten?... 6 Artikel 9 Was bedeutet der Unverfallbarkeitsbetrag?... 6 Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?... 8 Artikel 11 Welches Recht ist auf Ihren Vertrag anzuwenden?... 8 Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle?... 8 Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung?... 8 Artikel 14 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht?... 8 Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?... 8 Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?... 8 Artikel 17 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?... 9 Artikel 18 Wie erfolgt die Veranlagung?... 9 Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?... 9 Artikel 20 Wie ist die Besteuerung geregelt? Information zur Datenanwendung (gemäß 24 Datenschutzgesetz) Anhang Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen Seite 2 von 17

3 Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig BPG Deckungsrückstellung Gewinnbeteiligung geschriebene Form Mitarbeiterinformation ist das Betriebspensionsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Prämien für Zusatzversicherungen und der Prämienanteile für Abschlussbzw. Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name Deckungsrückstellung. sind der jeweiligen Teilversicherung zugewiesene Überschüsse, die die garantierten Versicherungsleistungen im Erlebens- und Ablebensfall sowie den Unverfallbarkeitsbetrag erhöhen. bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. beinhaltet die Bestätigung über die Einbeziehung des einzelnen Arbeitnehmers in die BKV und wird vom Versicherer an den Arbeitgeber übermittelt. Nettoprämiensumme Tarif/Geschäftsplan Teilversicherung VAG ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge. ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Durch diese wird der einzelne Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber zur BKV angemeldet wurde, durch den Versicherer in den Versicherungsvertrag einbezogen. ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter Versicherungsnehmer Versicherungsprämie ist der vom Versicherungsnehmer zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung angemeldete Arbeitnehmer, Mitglied eines Vertretungsorgans oder Arbeitgeber (bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1 BPG), dessen Leben im Rahmen der Betrieblichen Kollektiv- Versicherung versichert ist. Der einzelne Versicherte (Anwartschaftsberechtigte) wird mittels Teilversicherung in den Rahmenvertrag einbezogen. ist der Arbeitgeber, der den Versicherungsvertrag mit der Generali Versicherung AG abschließt. ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungsvertrag wird. ist der Rahmenvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Versicherer abgeschlossen Seite 3 von 17

4 Die gegenständlichen Bedingungen sind insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrages, als in diesem nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bestimmungen im Detail Artikel 1 Was ist das Wesen der Betrieblichen Kollektiv-Versicherung? 1.1 Eine Betriebliche Kollektiv-Versicherung ist eine Pensionsversicherung und wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes des 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen. Eine Betriebliche Kollektiv-Versicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, auch eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Pensionszahlungen. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gem. 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt. 1.2 Die Ermittlung der Ansprüche aus der Versicherung erfolgt auf Grundlage des Versicherungsvertrages, des vereinbarten Tarifes und der gegenständlichen Versicherungsbedingungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt österreichisches Recht, insbesondere das BPG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektiv- Versicherung, das VAG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektiv- Versicherung, und die allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 1.3 Leistet ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherter gemäß 108a Abs. 1 EStG eigene Beiträge zu einer betrieblichen Kollektiv- Versicherung, kann ihm auf Antrag von der Finanzbehörde Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75 % p.a. zuzüglich des nach 108 Abs. 1 EStG ermittelten Prozentsatzes. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Prämien bis zu EUR 1.000,-- erstattet werden. Artikel 2 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? 2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. 2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung der Teilversicherung leisten wir Pensionen aus der Deckungsrückstellung der jeweiligen Teilversicherung. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. 2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir ebenfalls Pensionen aus der Deckungsrückstellung der jeweiligen Teilversicherung. 2.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen Pensionen aus der Deckungsrückstellung der jeweiligen Teilversicherung. Artikel 3 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? 3.1 Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Betriebliche Kollektiv-Versicherung ab. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass der Vertragsinhalt sowohl mit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, dem Kollektivvertrag bzw. den Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern (Vertragsmuster) übereinstimmt. Bei Einbeziehung von Mitgliedern von Vertretungsorganen und Arbeitgeber trägt der Versicherungsnehmer auch dafür Sorge, dass die Voraussetzungen der Gleichbehandlung nach 93 Abs. 4 VAG eingehalten werden. Der Versicherungsnehmer haftet für Ansprüche, die sich aus allfälligen Differenzen ergeben können. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Vertragsunterlagen und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Auch die versicherte Person ist für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. Seite 4 von 17

5 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss des Vertrages bzw. Einbeziehung einer Teilversicherung, Wiederherstellung oder Änderung einer Teilversicherung zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag bzw. einer Teilversicherung zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag bzw. eine Teilversicherung jederzeit anfechten. Wenn wir die Teilversicherung anfechten oder vom Vertrag zurücktreten leisten wir die Deckungsrückstellung. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall leisten wir dann ebenfalls nur die Deckungsrückstellung. 3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. 3.4 Die erste oder einmalige Prämie ist mit Zustandekommen der jeweiligen Teilversicherung und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig und zu bezahlen. Bezahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer leistungsfrei und kann vom Vertrag bzw. einer einzelnen Teilversicherung zurücktreten. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. 3.5 Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem im Versicherungsvertrag angegebenen Fälligkeitstag, zu bezahlen. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht rechtzeitig, erhält der Versicherungsnehmer eine Mahnung. Wird der Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bezahlt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. 3.6 Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von höchstens 1,5 % der Prämie. 3.7 Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich durch Erklärung in geschriebener Form mitzuteilen. Im aufrechten Dienstverhältnis erfolgt diese Mitteilung ausschließlich über den Versicherungsnehmer. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so sind allfällige Nachteile, insbesondere ein verminderter Versicherungsschutz, vom jeweiligen Verursacher zu tragen. 3.8 Der Versicherungsnehmer kann die Prämienzahlung nur unter den in 6d Abs. 1 BPG (Artikel 3.9) genannten Voraussetzungen, die dem Versicherer nachzuweisen sind, einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz. Der Versicherte kann seine eigene Prämienzahlung jederzeit einstellen, für mindestens 2 Jahre aussetzen oder einschränken. Dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz ebenfalls d Abs. 1 BPG (Stand 12/2015): Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn 1. dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist, 2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und 3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat. Artikel 4 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Anmeldung durch Bestätigung der Einbeziehung erklärt und der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 3) bezahlt hat. Vor dem in der Mitarbeiterinformation angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 5 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? 5.1 Die Erbringung von Versorgungsleistungen aus dem Vertrag erfolgt, unter Berücksichtigung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nach Stellung eines Antrages in geschriebener Form und Beibringung von Identitätsnachweisen des Leistungsberechtigten. 5.2 Für die Erbringung von Leistungen im Ablebensfall ist zusätzlich auf Kosten des Leistungsberechtigten Hinterbliebenen eine amtliche Sterbeurkunde und Seite 5 von 17

6 ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. 5.3 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen. 5.4 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Leistungsberechtigten genanntes Konto in Österreich überweisen, über das ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten des Leistungsberechtigten einzurichten. Wir können verlangen, dass uns bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden. 5.5 Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt ein Abzug von Steuern und gesetzlichen Abgaben. 5.6 Bei Überweisungen an einen außerhalb der Europäischen Union lebenden Leistungsberechtigten trägt dieser die Gefahr und die Kosten. Artikel 6 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? Eine Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung ist rechtsunwirksam. Artikel 7 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? 7.1 Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder , aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Bloß mündliche Erklärungen sind unwirksam. Im aufrechten Dienstverhältnis sind Erklärungen an das Versicherungsunternehmen nur dann wirksam, wenn diese durch den Versicherungsnehmer erfolgen. 7.2 Änderungen der Anschrift sind uns in geschriebener Form bekannt zu geben. Unsere an die uns zuletzt bekannt gegebene Anschrift übermittelten Erklärungen gelten auch dann als zugegangen, wenn uns die Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt wurde. 7.3 Ändert der Versicherungsnehmer seine Anschrift auf einen Ort außerhalb Europas, hat er uns eine Person innerhalb Österreichs zu benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. Ändert im beendeten Dienstverhältnis ein Versicherter oder Leistungsberechtigter seine Anschrift auf einen Ort außerhalb Europas, hat er uns eine Person innerhalb Österreichs zu benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten entgegenzunehmen 7.4 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären. Artikel 8 Welche Informationspflichten sind zu beachten? 8.1 Die Versicherten und der Versicherungsnehmer sind verpflichtet, den Versicherer über alle für die Prämien, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände (insbesondere Geburtsdatum und Geschlecht der mitversicherten Angehörigen) sowie deren Änderung unverzüglich zu informieren und über Anforderung dem Versicherer glaubhaft zu machen. 8.2 Der Nachweispflicht über den Umstand, dass ein Versicherter am Leben ist, wird durch die Eröffnung eines inländischen Kontos (Pensionskonto) gem. 5.4 genüge getan. 8.3 Erfolgen diese Mitteilungen an den Versicherer unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zu tragen. 8.4 Der Versicherer ist berechtigt, von den Versicherten jederzeit Nachweise zu verlangen, die dem Versicherer die Kontrolle über den Umfang und die Fortdauer der Leistungsberechtigung ermöglichen. Kommt ein Versicherter dieser Aufforderung nicht nach, so ruht die Leistung bis die geforderten Nachweise erbracht werden. 8.5 Die Informationen des Versicherers an die Versicherten werden im aufrechten Dienstverhältnis vom Versicherungsnehmer an diese weitergeleitet. Die Informationen des Versicherers an die Leistungsberechtigten erfolgen direkt. Artikel 9 Was bedeutet der Unverfallbarkeitsbetrag? 9.1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Versicherten der aus den Prämien bisher erworbene Versicherungsanspruch aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Seite 6 von 17

7 9.2 Für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbetrages und die Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag gilt 6c BPG (Artikel 9.4). 9.3 Setzt der Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Prämien fort, erhält er eine eigene Teilversicherung c BPG (Stand 12/2015) 6c (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu errechnen. (2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt; 2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach 173 Abs. 2 WTBG, nach 50 Abs. 3 RAO oder nach 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist; 2a. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des 5 Z 4 PKG, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine prämienfreie Versicherung oder eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, verlangen, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, für den/die Arbeitnehmer/in eine betriebliche Kollektivversicherung oder eine Pensionskassenzusage abzuschließen; 3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet; 4. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; 5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet. (3) Gibt der/die Arbeitnehmer/in binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines/ihres Anspruches in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach 173 Abs. 2 WTBG, nach 50 Abs. 3 RAO oder nach 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen. (4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach 6c Abs. 3 erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist. (5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß 19b PKG und 98 VAG bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Seite 7 von 17

8 Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des 5 PKG ist, verlangen. Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer und Versicherten innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht werden. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. Artikel 11 Welches Recht ist auf Ihren Vertrag anzuwenden? Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto Wagner-Platz Beschwerdestellen: - Versicherer: online-formular unter generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versicherung AG, Beschwerdemanager,1010 Wien, Landskrongasse Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Informationsstelle, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion der Generali Versicherung in Wien. Artikel 14 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? Die detaillierte Leistungsbeschreibung und die Anspruchsvoraussetzungen sind i im Versicherungsvertrag zu finden. Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? 15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten (vgl. (b)) und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) (vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. (a) Die Abschlusskosten betragen 2,5 % von jeder Nettoprämie. (b) Die jährlichen Verwaltungskosten, die in Ihrer Versicherungsprämie enthalten sind, betragen maximal 0,05 % des Rentenkapitalwertes der jeweiligen Teilversicherung sowie 2 % der Nettoprämie bei laufender Prämienzahlung. Der Rentenkapitalwert der jeweiligen Teilversicherung enthält 1 % als Verwaltungskosten für die laufende Abwicklung des fälligen Rentenvertrages. (c) Deckung des Ablebensrisikos Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos sind abhängig von Alter und Geschlecht des Versicherten, der Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme. Gegebenenfalls (je nach Tarif) errechnen sich die Risikokosten jährlich aus der Differenz zwischen dem Barwert der für den Ablebensfall vereinbarten Leistung und dem Wert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel Die in 15.1 genannten Kostenbestandteile sind bereits in der Prämie enthalten. Bei prämienfrei gestellten Teilversicherungen entnehmen wir die Risiko- und Verwaltungskosten der Deckungsrückstellung Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 15.1 sind Teil der Versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar. Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? 16.1 Bestimmte Leistungen sind in Ihrer Prämie nicht enthalten. Für diese durch Sie veranlassten Mehraufwendungen (siehe Art und 16.3) verrechnen wir angemessene Gebühren. Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Aufwendungen können Sie bei Seite 8 von 17

9 uns erfragen, unserer Homepage entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendungen sind beispielsweise: Mahnung Rückläufer im Einzugsermächtigungserfahren 16.3 Durch Sie veranlasste Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind beispielsweise: Änderung der Zahlungsweise umfangreiche Vertragsbeauskunftungen 16.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu verlangen. Artikel 17 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 17.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form unter den in 95 VAG (Artikel 17.2) genannten Voraussetzungen kündigen VAG (Stand 01/ (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des 5 Z 4 PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher oder alle beitragsfrei gestellten Versicherten und Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben. (2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt. (3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung. Artikel 18 Wie erfolgt die Veranlagung? Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer die vertraglich festgelegten Leistungen zu gewährleisten, werden die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen wird in einem eigenen Deckungsstock geführt und unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarktaufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermögen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung der Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen beteiligen wir die Versicherungsnehmer. Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt die jeweilige Teilversicherung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und gutgeschrieben Allgemein Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in der Regel lange Versicherungsdauer sicherzustellen, sind die vereinbarten Versicherungsprämien vorsichtig kalkuliert. Zudem werden Rückstellungen gebildet, um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die zur Bedeckung der Rückstellungen erforderlichen Mittel werden in einem der Überwachung durch den Treuhänder unterliegenden Vermögen angelegt. Aus den angelegten Mitteln, den hieraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung der Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen werden die Teilversicherungen beteiligt Gemäß 92 (4) Versicherungsaufsichtsgesetz wird alljährlich ein angemessener Teil des Überschusses der Gewinnbeteiligung gewidmet Für die Durchführung der Gewinnbeteiligung sind gleichartige Versicherungen in Gewinnverbände zusammengefasst Gewinnbeteiligung Der auf die jeweilige Teilversicherung entfallende Gewinn wird alljährlich am Jahrestag des Versicherungsbeginnes gutgeschrieben. Die erstmalige Gutschrift erfolgt am Jahrestag im zweiten Versicherungsjahr. Seite 9 von 17

10 Bezieht der Versicherte aus der Teilversicherung noch keine Rentenleistung, so setzt sich der auf seinen Vertragsteil entfallende Gewinnanteil aus einem Zinsgewinnanteil und einem Zusatzgewinnanteil zusammen. Der Zinsgewinnanteil wird in Prozent der auf den Versicherten entfallenden tariflichen Deckungsrückstellung berechnet. Der Zusatzgewinnanteil wird in Promille des auf den Versicherten entfallenden Rentenkapitalwertes berechnet. Die Höhe des Prozentsatzes für den Zinsgewinnanteil und des Promillesatzes für den Zusatzgewinnanteil werden im jeweiligen Geschäftsbericht der Generali Versicherung AG veröffentlicht. Die Gewinnanteile werden für jeden Versicherten bis zur Fälligkeit der ersten Rentenzahlung zugewiesen Der auf die jeweilige Teilversicherung entfallende Gewinn dient der Erhöhung der Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag. Er wird dazu getrennt für jeden einzelnen Versicherten bis zur Fälligkeit verzinslich angesammelt. Die Zinsen werden alljährlich am Jahrestag des Versicherungsbeginnes gutgeschrieben. Der für die Verzinsung der Gewinnanteile maßgebliche Zinssatz ist die Summe aus dem tariflichen Rechnungszins und dem jeweiligen Zinsgewinnanteilsatz. Folgende Regelungen gelten für Betriebliche Kollektiv-Versicherungen ab dem Auszahlungsbeginn der Pension: Zum Auszahlungsbeginn der Pension wird die tatsächliche Höhe der Pension festgelegt. Teilversicherungen, bei denen eine Pension laufend ausbezahlt wird, erhalten jeweils am Jahrestag des Versicherungsbeginnes Gewinnanteile gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in entsprechender Höhe verwendet werden. Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in Prozenten der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag festgesetzt. Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungsrückstellung für die Stammpension und für die zusätzliche Pension die sich aus den bisher gutgeschriebenen Gewinnanteilen ergeben hat Wenn im Versicherungsvertrag die Möglichkeit der Bonuspension vorgesehen ist, kann vor Auszahlung der ersten Pensionsrate über Antrag ab Beginn der Pensionszahlung zusätzlich zur Stammpension eine Bonuspension ausbezahlt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit vom jeweiligen Leistungsberechtigten zu stellen. Dieser Antrag auf eine Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige Pensionszahlungsdauer und kann später nicht widerrufen werden. Die Bonuspension wird aus einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Übersteigt der im Rahmen des betreffenden Abrechnungsverbandes des Gewinnverbandes BKV deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so wird der übersteigende Gewinnanteil als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie Zusatzpension unterliegt ebenfalls den Bestimmungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der Gewinnanteil im betreffenden Abrechnungsverband des Gewinnverbandes BKV unter die für die Finanzierung der Bonuspension erforderliche Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag versicherungsmathematisch reduziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinnanteiles des betreffenden Abrechnungsverbandes im Gewinnverband BKV bis zu jener für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Höhe, wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag wieder versicherungsmathematisch aufgewertet. Übersteigende Gewinnanteile werden wieder als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Höhe des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit dem für eine allfällige Valorisierung verbleibenden Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht. Artikel 20 Wie ist die Besteuerung geregelt? Pensionsleistungen aus der Betrieblichen Kollektiv-Versicherung sind einer gemeinsamen Versteuerung zu unterziehen. Der Versicherer wird die gemeinsame Besteuerung bei der gesetzlichen Sozialversicherung ab dem 1.1., der dem Pensionsauszahlungsbeginn folgt, veranlassen. Für jene Pensionszahlungen, die nicht gemeinsam besteuert werden können, erfolgt die Besteuerung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung und hat der Leistungsberechtigte bzw. leistungsberechtigte Hinterbliebene selbst zu sorgen Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur Folge haben. Seite 10 von 17

11 Information zur Datenanwendung (gemäß 24 Datenschutzgesetz) Sehr geehrter Kunde, wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist. 1. Zweck der Datenanwendung Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen, der umfassenden Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (auch in anderen Versicherungszweigen) sowie im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungen, die von Gesellschaften der Generali Gruppe angeboten oder für Kooperationspartner vermittelt werden sowie für statistische Auswertungen verwendet. Im Wesentlichen beinhaltet dies: Datenverarbeitung beim Versicherer a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.b. Sachverständige, etc.). Zur Verwaltung Ihres Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.b. eines Vermittlers, eines Sachverständigen, geführt (Vertragsdaten). Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann. b) Im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Schaden- bzw. Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der Schadens-/Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Schadensbehebung und Leistungserbringung betrauten Unternehmen und Einrichtungen (z.b. Reparaturwerkstätte, Handwerker, etc.) und von Auskunftspersonen (z.b. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten). Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder -beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur für den Versicherungszweig verwendet, für den sie ermittelt werden; Fragebögen zum Gesundheitszustand sind daher für jede beantragte Versicherung neu auszufüllen. Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der 11a-d Versicherungsvertragsgesetz. Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechung in der Krankheitskostenversicherung In der Krankheitskostenversicherung können Leistungen zwischen dem Versicherer und dem Gesundheitsdienstleister direkt verrechnet werden. Dies bedarf eines Auftrags des im Leistungsfall betroffenen Versicherungsnehmers oder Versicherten, welchen dieser an den Gesundheitsdienstleister erteilt. Bei Vorliegen dieses Auftrags darf der Versicherer die nachfolgenden Daten beim Gesundheitsdienstleister ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers oder Versicherten ermitteln: 1. Zwecks Einholung der Deckungszusage des Versicherers: Daten über die Identität des Betroffenen, das Versicherungsverhältnis und die Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten Behandlung sowie zu der Frage, ob der Behandlung ein Unfall zugrunde liegt); 2. Zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen: a) Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Ausmaß) einschließlich des Operationsberichts; Seite 11 von 17

12 b) Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder der Behandlung; c) Daten über die Entlassung oder die Beendigung der Behandlung. Diese Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung können der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte jederzeit untersagen. Eine Untersagung könnte zur Folge haben, dass der Versicherer zumindest vorerst die Deckung verweigert und der Versicherungsnehmer oder Versicherte dadurch für diejenigen Leistungen zahlungspflichtig bleiben, die sonst gedeckt wären. Übermittlung von Gesundheitsdaten Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung, nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige, gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.b. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen. Übermittlung von nichtsensiblen Daten Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der Schaden-/Leistungsfeststellung und -behebung befassten Empfänger (z.b. Ärzte, Banken, Reparaturwerkstätten, andere Versicherer, Behörden) übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im Inund Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. Für die Antragsprüfung und Leistungsbearbeitung kann es ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen Versicherern ausgetauscht werden (z.b. Bonus/ Maluseinstufung, bestehende Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen, etc.). Die dabei weitergegebenen Daten betreffen vor allem Name und Anschrift, Angaben zur versicherten Sache/Person, Art des Versicherungsschutzes oder Angaben zum Schaden, wie etwa Schadenhöhe und Schadentag. Verwendung von Daten in der Unternehmensgruppe und bei Kooperationspartnern Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen anbieten zu können, arbeiten wir innerhalb unserer Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern zusammen. Die wichtigsten Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe sind zur Zeit: - Generali Holding Vienna AG, Wien - Europäische Reiseversicherung AG, Wien - Generali Versicherung AG, Wien - Generali FinanzService GmbH, Wien - Generali Bank AG, Wien - Generali Leasing GmbH, Wien Die aktuelle Liste der Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Generali Holding Vienna AG und unserer Kooperationspartner finden Sie im Internet unter unternehmen/ konzerngesellschaften.html Gesundheitsdaten werden an Gruppenunternehmen jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt. Weiters arbeiten unsere Gruppenunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung der Kunden in Finanzdienstleistungen (z.b. Bausparverträge, Investmentfondsvertrieb etc.) auch mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.b. die genannten Kooperationspartner im Rahmen ihrer Kundenberatung/-betreuung unsere Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an Kooperationspartner keinesfalls übermittelt. Eine Verwendung personenbezogener Daten für Informationszusendungen erfolgt nur, wenn Sie die separate Zustimmung gegeben haben. Übermittlungen an Vermittler/Berater In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Polizzennummer, Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.b. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages etc. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Seite 12 von 17

13 Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.b. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit schriftlich widerrufen werden können. Unter den in 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung ihrer Daten Widerspruch zu erheben. Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen. 3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) und in den anderen Versicherungszweigen darüber hinaus Daten zum Versicherungsfall auch zum Zwecke der Leistungsbearbeitung an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen Versicherer(n) übermittelt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung dient diese Datenübermittlung auch der Prämieneinstufung im Bonus/ Malussystem. Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmungserklärung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem Datenschutzgesetz neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Die jeweils aktuelle Version dieses Informationsblattes finden Sie im Internet unter: Für allfällige Anfragen und Auskünfte zum Thema Datenschutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter (Tel.: /11399; zur Verfügung. 4. Nichtbeantwortung von Fragen Der Versicherungsnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Schadens-/Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nicht- Beantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken. 5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur Ihrer Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäuser und von sonstigen Seite 13 von 17

Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung

Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung SAP 51290 Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung Bedingungen für die Betriebliche Kollektiv-Versicherung mit garantiestützender Gewinnbeteiligung Stand 06/2016 Unter den Flügeln des

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG (2008)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG (2008) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG (2008) Bei den nachfolgend angeführten Versicherungsbedingungen handelt es sich unverbindliche Musterbedingungen, die der Verband der Versicherungsunternehmen

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNGEN Nr. 040

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNGEN Nr. 040 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNGEN Nr. 040 Versicherer ist die Österreichische Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, kurz ÖBV genannt.

Mehr

Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung

Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung Gültig für die Pensions- (Renten-)versicherung Stand 12/2017 SAP 52008 Unter den

Mehr

Antrag auf Wassersportkasko für Segel-/Motoryacht bzw. Segel-/Motorboot

Antrag auf Wassersportkasko für Segel-/Motoryacht bzw. Segel-/Motorboot Antrag auf Wassersportkasko für Segel-/Motoryacht bzw. Segel-/Motorboot Personen- und Schiffsdaten Versicherungsnehmer:, Vorname Nachname Versichertes Risiko: Yacht- bzw. Bootsart: Bootstype: Hersteller:

Mehr

Vertragsgrundlagen zur Lebensversicherung

Vertragsgrundlagen zur Lebensversicherung SAP 51710 Vertragsgrundlagen zur Lebensversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung Gültig für die Er- und Ablebensversicherung sowie die Erlebensversicherung

Mehr

BETRIEBSPENSIONSGESETZ

BETRIEBSPENSIONSGESETZ 1 von 17 BETRIEBSPENSIONSGESETZ Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993 BGBl. Nr. 754/1996 BGBl. I Nr. 139/1997 BGBl. I Nr. 51/2002 BGBl. I Nr. 8/2005 BGBl. I Nr.

Mehr

GENERALI BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR PSYCHOLOGEN UND PSYCHOTHERAPEUTEN

GENERALI BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR PSYCHOLOGEN UND PSYCHOTHERAPEUTEN GENERALI BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR PSYCHOLOGEN UND PSYCHOTHERAPEUTEN Vertragsdauer: 10 Jahre Pauschalversicherungssumme: EUR 1,000.000,- Die Pauschalversicherungssumme gilt für Personenschäden,

Mehr

Information zur Datenanwendung (gem. 24 Datenschutzgesetz), Version 03/15

Information zur Datenanwendung (gem. 24 Datenschutzgesetz), Version 03/15 Sehr geehrter Kunde, die Generali Versicherung AG verarbeitet die im Laufe der gemeinsamen Geschäftsverbindung von Ihnen bekannt gegebenen bzw. ermittelten und zukünftig bekanntzugebenden bzw. zu ermittelnden

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG (mit verteilten Abschlusskosten)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG (mit verteilten Abschlusskosten) Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG (mit verteilten Abschlusskosten) 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung

Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung SAP 51754 Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung Gültig für Ablebensversicherung (ausgenommen Verträge mit Basis-/Komfortschutz) Stand

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BEGRÄBNISVORSORGE

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BEGRÄBNISVORSORGE Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BEGRÄBNISVORSORGE 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Merkblatt zur Datenverarbeitung. Vorbemerkung. Einwilligungserklärung

Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Merkblatt zur Datenverarbeitung. Vorbemerkung. Einwilligungserklärung Seite 1 von 5 Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung

Mehr

Welche Verletzungen erlitt der Versicherte bei dem Unfall? (Art der Verletzungen und betroffene Körperstellen bitte genau bezeichnen!

Welche Verletzungen erlitt der Versicherte bei dem Unfall? (Art der Verletzungen und betroffene Körperstellen bitte genau bezeichnen! UNFALLBERICHT Teilprodukt Wir bringen Dich heim Teilprodukt Wir machen Dich wieder fit Wir versorgen Dein Haustier Versicherungsnehmer Name und Vorname Polizzennummer Telefon E-Mail Verletzte Person Name

Mehr

Sie werden betreut von: Günther Schönberger Tel

Sie werden betreut von: Günther Schönberger Tel Anonym Sie werden betreut von: Günther Schönberger Tel. 02732-9000-9002 guenther.schoenberger@raiffeisenbankkrems.at 31.12.2015 Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Produkt Meine Raiffeisen Pension.

Mehr

Vertragsgrundlagen zur Zukunftsvorsorge

Vertragsgrundlagen zur Zukunftsvorsorge SAP 51767 Vertragsgrundlagen zur Zukunftsvorsorge Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Zukunftsvorsorge in der fondsgebundenen Lebensversicherung mit staatlicher Förderung gemäß 108g 108i EStG

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSVORSORGE

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSVORSORGE Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSVORSORGE 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSKOSTENVORSORGE ANHANG C31

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSKOSTENVORSORGE ANHANG C31 BESTATTUNGSKOSTENVORSORGE ANHANG C31 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des Versicherungsschutzes 4. Beginn des Versicherungsschutzes 5.

Mehr

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Der Text beruht auf der Einwilligungs/Schweigepflichtentbindungserklärung für die Lebensund Krankenversicherung,

Mehr

Gewinnanteile in der Lebensversicherung

Gewinnanteile in der Lebensversicherung Gewinnanteile in der Lebensversicherung 31.12.2015 Mit Gewinnbeteiligung abgeschlossene Versicherungsverträge erhalten gemäß den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Versicherungsbedingungen nachstehende

Mehr

Blicktarife für PraeDocs

Blicktarife für PraeDocs Blicktarife für PraeDocs Berechnungen basieren auf einem Jahresgehalt von EUR 28.000,- (= 14 x 2.000,-) Wichtiger Hinweis: Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, die verwendeten

Mehr

Unter den Flügeln des Löwen.

Unter den Flügeln des Löwen. Vertragsgrundlagen zur Lebensversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung Gültig für Kapitalversicherungen auf den Todesfall einschließlich Risikoversicherungen, Rentenversicherungen

Mehr

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus:

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus: Herr Max Mustermann Muster 1 9800 Spital Sie werden beraten von: Günther Schönberger Tel. 02732/9000-9002 guenther.schoenberger@raiffeisenbankkrems.at 08.08.2017 Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem

Mehr

Vorversicherungen Was ist bei Antragstellung zu beachten? Produktkategorie: fondsorientierte Lebensversicherung

Vorversicherungen Was ist bei Antragstellung zu beachten? Produktkategorie: fondsorientierte Lebensversicherung Erläuterungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung und garantiestützender Gewinnbeteiligung der BAWAG P.S.K. Versicherung

Mehr

Zukunftssicherung - Bezugsumwandlung Häufig gestellte Fragen und Antworten

Zukunftssicherung - Bezugsumwandlung Häufig gestellte Fragen und Antworten Häufig gestellte Fragen und Antworten Mit der Zukunftssicherung gemäß 3 (1) 15a EStG in Form einer Bezugsumwandlung haben Sie die Möglichkeit, aufgrund der Steuerersparnis wesentlich mehr Erträge als bei

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (mit Bonusgutschrift)

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (mit Bonusgutschrift) Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren

Mehr

Blicktarif für Grundstufe 2B

Blicktarif für Grundstufe 2B Blicktarif für Grundstufe 2B Berechnungen basieren auf einem Jahresgehalt von EUR 26.698,- (= 14 x 1.907,-) Wichtiger Hinweis: Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, die verwendeten

Mehr

ARAG Zahn-Zusatzversicherung

ARAG Zahn-Zusatzversicherung ARAG Zahn-Zusatzversicherung Informationsblätter zu den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+ und Dent100 Stand 01.2018 A 899 Stand 1.2018 Inhalt Informationsblätter zu Versicherungsprodukten Tarif Dent70...

Mehr

Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten Angaben des Antragstellers/Versicherungsnehmers/Arbeitgebers Angaben der zu versichernden/versorgungsberechtigten Person/des Arbeitnehmers Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Schweigepflichtentbindung

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG REN-K

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG REN-K 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des Versicherungsschutzes 4. Beginn des Versicherungsschutzes 5. Kosten und Gebühren 6. Gewinnbeteiligung

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0029 Versicherungsbedingungen Tarif ST 2002 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend

Mehr

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 02. Februar 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung)

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 T485 03.11 7533 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0030 Versicherungsbedingungen Tarif ST 2004 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Pensionszusatzversicherung mit garantiestützender Gewinnbeteiligung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Pensionszusatzversicherung mit garantiestützender Gewinnbeteiligung Funktionsweise der Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten

Mehr

SICHER VERANLAGEN UND VERSICHERT SEIN: ACTIVE CAPITAL CLASSIC.

SICHER VERANLAGEN UND VERSICHERT SEIN: ACTIVE CAPITAL CLASSIC. SICHER VERANLAGEN UND VERSICHERT SEIN: ACTIVE CAPITAL CLASSIC. Ein Produkt AG. Sie möchten einen Betrag ab EUR 700,- für mindestens 15 Jahre veranlagen, erwarten hohe Sicherheit für Ihr Kapital, einen

Mehr

Vertrag zur. Betrieblichen Kollektivversicherung. gem und 97 VAG zwischen GEMEINDE. und

Vertrag zur. Betrieblichen Kollektivversicherung. gem und 97 VAG zwischen GEMEINDE. und Vertrag zur Betrieblichen Kollektivversicherung gem. 93 95 und 97 VAG 2016 zwischen GEMEINDE und WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG Vienna Insurance Group A-1010 Wien, Schottenring 30 Bei allen in diesem

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG KAP-K

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG KAP-K 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5. Kosten und Gebühren 6. Gewinnbeteiligung

Mehr

Erklärungen zum Datenschutz

Erklärungen zum Datenschutz Erklärungen zum Datenschutz Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Deinen Gesundheitsdaten und sonstigen nach Art. 104 des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) geschützten Daten

Mehr

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung ab *

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung ab * Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung ab 21.12.2012* Für den Fall, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind,

Mehr

Merkblatt zur Datenverarbeitung. Datensicherheit. Vorbemerkung: Einwilligungserklärung

Merkblatt zur Datenverarbeitung. Datensicherheit. Vorbemerkung: Einwilligungserklärung Datensicherheit Die Sicherheit bei der Datenübertragung im Internet wird mit einer Software, die auf dem bekannten SSL ("secure socket layer") Protokoll aufbaut, durch eine 128-Bit- Verschlüsselung gewährleistet.

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BONUSPENSION - DIE PRÄMIENBEGÜNSTIGTE ZUKUNFTSVORSORGE MIT ZUSÄTZLICHER KAPITALGARANTIE BEI ABLEBEN

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BONUSPENSION - DIE PRÄMIENBEGÜNSTIGTE ZUKUNFTSVORSORGE MIT ZUSÄTZLICHER KAPITALGARANTIE BEI ABLEBEN Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BONUSPENSION - DIE PRÄMIENBEGÜNSTIGTE ZUKUNFTSVORSORGE MIT ZUSÄTZLICHER KAPITALGARANTIE BEI ABLEBEN 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 54. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten- Kranken- und

Mehr

Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens Vom 20. Juli 1948 Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens. Vom 20. Juli 1948. Auf Grund

Mehr

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.

Mehr

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben einen

Mehr

Allendorf Versicherungs- und Finanzvermittlung GmbH- Fuchstanzstr Oberursel (Taunus)

Allendorf Versicherungs- und Finanzvermittlung GmbH- Fuchstanzstr Oberursel (Taunus) Allendorf Versicherungs- und Finanzvermittlung GmbH- Fuchstanzstr. 29 61440 Oberursel (Taunus) Telefon: 06171 8944447 Fax: 06171 8944443 E- Mail: avf-gmbh@t-online.de Maklervertrag Zwischen (nachstehend

Mehr

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic.

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Active Capital Classic der Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG, Seite 1 von 5 Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Ein Produkt der Bank Austria Creditanstalt Versicherung

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Auslandskrankenversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden 302/A XXVI. GP - Initiativantrag - Gesetzestext (Arbeitsdokument ParlDion) 1 von 4 Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz

Mehr

Lebensvorsorge Classic Einmalprämie

Lebensvorsorge Classic Einmalprämie WERBUNG Lebensvorsorge Classic Einmalprämie Die einmalige Versicherungsveranlagung mit Steuervorteilen. Sicher veranlagen und versichert sein. Sie verfügen über einen größeren Betrag ab 3.500 Euro und

Mehr

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz)

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen berechnete Risiko-Lebensversicherung

Mehr

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT INHALT 1. Begriffe 2 1.1 Erwerbsunfähigkeit 2 1.2 Unfallausschluss 2 1.3 Massgebliches Erwerbseinkommen

Mehr

Informationspflichtenverordnung/ Umsetzung der VVG-Reform

Informationspflichtenverordnung/ Umsetzung der VVG-Reform Informationspflichtenverordnung/ Umsetzung der VVG-Reform Dr. Peter Präve qx-club Berlin 4. September 2007 Informationspflichtenverordnung (I) Verfahrensstand 10. September 2007 Gespräch im BMJ; anschließend

Mehr

Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG)

Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Sehr geehrte Damen und Herren! Der Nationalrat hat am 28.3.2012 im Rahmen des Sparpaketes 2012 (1. Stabilitätsgesetz

Mehr

Betriebliche Kollektivversicherung (BKV)

Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) Betriebliche Kollektivversicherung Seit 2005 für die betriebliche Altersvorsorge möglich 26.01.2005 Beschlussfassung Nationalrat 23.09.2005 Gesetz tritt in Kraft.

Mehr

Der Klassiker unter den Lebensversicherungen: Capital Classic.

Der Klassiker unter den Lebensversicherungen: Capital Classic. Capital Classic der ERGO Versicherung AG, Seite 1 von 5 Der Klassiker unter den Lebensversicherungen: Capital Classic. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. BEWÄHRT, EINFACH UND GUT. Capital

Mehr

Unfall Schadenanzeige

Unfall Schadenanzeige Polizzennummer: Unfall Schadenanzeige Bitte beantworten Sie alle Fragen genau, um unnötige Rückfragen und damit Verzögerungen in der Schadenerledigung zu vermeiden! Zutreffendes bitte ankreuzen! Bitte

Mehr

Erklärung des bisherigen Arbeitgebers

Erklärung des bisherigen Arbeitgebers Erklärung des bisherigen Arbeitgebers Wichtig: Innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden an Name des bisherigen Arbeitgebers: Name / Anschrift des Arbeitnehmers:

Mehr

Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung

Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene

Mehr

Risiko-Lebensversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus

Risiko-Lebensversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) (der Cosmos Lebensversicherungs-AG gemäß 4 VVG-InfoV) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen

Mehr

Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel

Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel Anlage A 1. Für den Fall, dass zugunsten eines Arbeitnehmers oder einer nach 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gleichgestellten Person im

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I 34. Bundesgesetz: Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012 VersRÄG 2012 (NR: XXIV RV 1632 AB 1696

Mehr

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Juli 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Juli 2016 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Juli 2016 Teil II 196. Verordnung: Änderung der Informationspflichtenverordnung Pensionskassen 196. Verordnung der

Mehr

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"

Mehr

AktuarV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

AktuarV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars (Aktuarverordnung - AktuarV) AktuarV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung)

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren

Mehr

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen Datenschutzhinweise Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei Nutzung der Internetpräsenz und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. 1. Name und

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Zukunftsvorsorge mit Gewinnbeteiligung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Zukunftsvorsorge mit Gewinnbeteiligung Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren

Mehr

der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO

der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO Informationsauskunft der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO Verantwortlicher: backaldrin International The Kornspitz Company GmbH FN 232614f, Kornspitzstraße

Mehr

Informationsblatt Datenschutz

Informationsblatt Datenschutz Information zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte

Mehr

Lebensvorsorge Classic Einmalprämie

Lebensvorsorge Classic Einmalprämie WERBUNG Lebensvorsorge Classic Einmalprämie Die einmalige Versicherungsveranlagung mit Steuervorteilen. Sicher veranlagen und versichert sein. Sie verfügen über einen größeren Betrag ab 3.500 Euro und

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Haftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Haftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Haftpflichtversicherung Fragebogen für Anspruchsteller Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, eine rasche Bearbeitung des

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0023 Versicherungsbedingungen Tarif WI 2002 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Unfallversicherung Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine schnelle Bearbeitung des Versicherungsfalles ist nur möglich,

Mehr

Datenschutz. Wir sind im Sinne der DSGVO Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

Datenschutz. Wir sind im Sinne der DSGVO Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Seite 1 von 6 Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen Ihrer Vertragsbeziehung mit uns (Versicherungsvertrag) und über die Ihnen

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Bestattungsvorsorge mit 3 Jahren Aufbauzeit

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Bestattungsvorsorge mit 3 Jahren Aufbauzeit Funktionsweise der Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten

Mehr

FMA-MINDESTSTANDARDS FÜR DIE INFORMATION VON PENSIONSKASSEN AN ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTE

FMA-MINDESTSTANDARDS FÜR DIE INFORMATION VON PENSIONSKASSEN AN ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTE D o kume nte nnumme r : V e rö ffe ntli chung sdat um : 01 / 2 0 1 8 21.12.2 0 1 8 FMA-MINDESTSTANDARDS FÜR DIE INFORMATION VON PENSIONSKASSEN AN ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTE FMA - MINDESTSTA

Mehr

Lexikon BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft

Lexikon BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Lexikon BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Aktuar Anwartschaftsberechtigte/r Anwartschaft Anwartschaftsphase Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Beitrags- und Leistungsausweis Beitragsorientiertes

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Barmenia Krankenversicherung a. G. Deutschland Reise-Krankenversicherung Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie einen Überblick

Mehr

Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge Fassung Februar 2019 Wesentliche Merkmale des Tarifs OPTI.free Optionsrecht ohne erneute

Mehr

Die folgenden Bestimmungen der 1 bis 6 gelten nur bei Tarifen 1PB und 1PBA

Die folgenden Bestimmungen der 1 bis 6 gelten nur bei Tarifen 1PB und 1PBA Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Pflegegeldversicherung BestCare: Pflege Pflegegeld ab Pflegestufe 1 (Tarif 1PB), Pflegegeld ab Pflegestufe 1 mit Leistungsfreiheits-Bonus bei Ableben (Tarif

Mehr