Konsolidierte Fassung der AVV-EnEff ab 25. Januar 2013

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1 Konsolidierte Fassung der AVV-EnEff ab 25. Januar 2013 (Änderungen rot markiert) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) vom 17. Januar 2008 (BAnz S. 198) mit Änderungen vom 18. Januar 2012 (BAnz S. 286) mit Änderungen vom 16. Januar 2013 (BAnz AT B1) Nach Artikel 86 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Artikel 1 Bei der Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen aller Bundesdienststellen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) sind folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie die beiliegenden Leitlinien zu beachten. Artikel 2 (1) Zunächst ist im Rahmen einer Bedarfsanalyse für die vorgesehene Beschaffung auch der Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen. (2) Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung ist auch der Energieverbrauch in der Nutzungsphase zu berücksichtigen. Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten sind dabei die Anforderungen - der Energieverbrauchskennzeichnung ( EU-Etikett, Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch

2 energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen), - des Umweltzeichens Blauer Engel, - des Europäischen Umweltzeichens (Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen), - des Energy Star (Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) oder - vergleichbarer Energie- und Umweltzeichen - sowie der Durchführungsmaßnahmen nach der ErP-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte) zu berücksichtigen. (3) Soweit möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, sind für die Ausführung des Auftrags auch umwelt- und energieeffizienzbezogene Vertragsbedingungen zu fordern. (4) Für die abschließende Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip). Der Zuschlag ist dann auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Artikel 3 Die als Anlage beigefügten Leitlinien für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen vom 16. Januar 2013" sind Teil dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

3 Artikel 4 Diese Regelung tritt mit Ablauf des 24. Januar 2017 außer Kraft. Artikel 5 [gestrichen] Artikel 6 Mit dem Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrift leistet die Bundesregierung gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates und von Artikel 6 und Anhang III der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Berlin, den 16. Januar 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Philipp Rösler

4 Anlage Leitlinien für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen vom 16. Januar 2013 I. Das geltende Vergaberecht bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Berücksichtigung von Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekten, die sich auch gegenseitig ergänzen können: 1. Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstandes Der eigentlichen Beschaffungsmaßnahme ist immer eine detaillierte Bedarfsanalyse voranzustellen. Im Ergebnis ist zu entscheiden, durch welche Produkte oder welche Dienstleistungen die aus Wirtschaftlichkeits-, Umwelt-, und insbesondere Energieeffizienzsicht beste Problemlösung erreicht werden kann. Die öffentlichen Auftraggeber können - unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung - selbst darüber entscheiden, welche Produkte und Dienstleistungen sie beschaffen möchten, um den Bedarf wirtschaftlich zu decken. Hierzu können sie den Auftragsgegenstand wählen, der Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekte berücksichtigt, und diesen in der späteren Leistungsbeschreibung näher definieren. 2. Leistungsbeschreibung Dreh- und Angelpunkt für die Beschaffung umweltfreundlicher, insbesondere energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen ist die Leistungsbeschreibung, das heißt, der Teil der Vergabeunterlagen, in dem der öffentliche Auftraggeber bestimmt, was Gegenstand der Beschaffung ist (z.b. Bau und Betrieb eines Kohle-, Wasser- oder Solarkraftwerks für die benötigte Stromerzeugung). Es steht dem öffentlichen Auftraggeber frei, die von ihm benötigte Leistung so zu beschreiben, dass Anbieter

5 möglichst viel Spielraum haben, umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Hierzu eignen sich insbesondere funktionale Leistungsbeschreibungen, in denen die Leistungen durch eine Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten Anforderungen beschrieben werden. Beschrieben werden somit nicht die konstruktiven Details des Produktes oder der Dienstleistung, sondern die gewünschte Funktionalität - also das Ergebnis (z.b. Ausschreibung eines energieeffizienten und/oder emissionsarmen ÖPNV-Systems). In die Leistungsbeschreibung können durch Verwendung technischer Spezifikationen, die auch in Umweltzeichen definiert sind, Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekte einfließen. Es können zum Beispiel die Anforderungen der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungsmaßnahmen nach der ErP- Richtlinie oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz für die Aufstellung von Energieeffizienzkriterien herangezogen werden. Von besonderer Bedeutung sind nach der Zielsetzung dieser Leitlinien Anforderungen, die der Realisierung energiepolitischer Ziele und dem Klimaschutz dienen. Mit den technischen Spezifikationen sollen die umweltfreundlichsten und insbesondere energieeffizientesten am Markt erhältlichen Produkte und Dienstleistungen ermittelt und damit ein hohes Anspruchsniveau gewährleistet werden. Es ist zulässig, wenn sich aus der Entscheidung über den Auftragsgegenstand und seiner Definition in der Leistungsbeschreibung Anforderungen an das Produktionsverfahren ergeben (ein Beispiel wäre die Beschreibung der Leistung als Strom aus erneuerbaren Energiequellen"). Dies ist dann durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt, da dadurch objektiv der ressourcenschonende Einsatz von Produktionsmitteln gewährleistet wird und die Beschaffung damit unter Beachtung der Lebenszykluskosten auch wirtschaftlich sein kann. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.b. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz oder gleichwertiger Art" verwendet werden

6 ( 7 Absatz 4 VOL/A). Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte wird auf 8 Absatz 7 VOL/A-EG verwiesen. Der öffentliche Auftraggeber soll von den Bietern ein umweltfreundliches, insbesondere energieeffizientes Verhalten bei der Ausführung des Auftrags fordern, solange es sich um Bedingungen handelt, die sich auf die Auftragsausführung beziehen und im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Allgemeine Anforderungen an das Verhalten oder die Unternehmenspolitik des Auftragnehmers sind dagegen unzulässig. Bei Wareneinkäufen können als umweltfreundliche und insbesondere energieeffizienzbezogene Ausführungsbedingungen in geeigneten Fällen zum Beispiel Bedingungen an die umweltfreundliche Verpackung, an die Rücknahme von Abfall bzw. von Geräten nach Beendigung der Nutzungszeit oder an die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers über Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekte gestellt werden. 3. Eignungskriterien Im Rahmen der Eignungsprüfung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bestimmte Normen für das Umwelt- und Energiemanagement erfüllt, sofern diese für die Ausführung des Auftrags relevant sind. Geeignete Nachweise sind eine Zertifizierung nach europäischen oder internationalen Normen wie zum Beispiel nach EMAS oder nach ISO Norm zu Energiemanagementsystemen. Gleichwertige Nachweise für kleine und mittlere Unternehmen, die deren besondere Situation berücksichtigen, sind Energiemanagementsysteme, die den Anforderungen nach dem Standard DIN EN (Merkmale und Anforderungen an ein Energieaudit) entsprechen. 4. Wertungskriterien Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Maßgebend sind dabei neben dem Preis die für die Wertung der Angebote vorgesehenen Aspekte, zu denen z.b. Umwelteigenschaften und

7 Betriebskosten gehören. Umweltaspekte sind als Zuschlagskriterien zulässig, wenn sie in Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Eine Wirtschaftlichkeitsbewertung, die den gesamten Lebenszyklus erfasst, also auch langfristig niedrige Betriebskosten mit einbezieht, kann zu einem anderen Ergebnis führen als eine Betrachtung, in der die reinen Investitionskosten ausschlaggebend sind. Dies ist insbesondere bei Energie verbrauchenden Geräten von Bedeutung. Beispielsweise weisen energieeffiziente elektronische Geräte oder Energiesparlampen oft höhere Kosten bei der Erstinvestition auf, wegen der niedrigeren Kosten während der Nutzungsphase werden diese Mehrkosten aber in der Regel amortisiert oder sogar überkompensiert. Alle Zuschlagskriterien müssen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt und gewichtet bzw. - wenn eine Gewichtung nicht möglich ist - in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden. Bei der Wertung der Angebote dürfen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte nur Kriterien, die in der Vergabebekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen genannt wurden, herangezogen werden. 5. Zulassung von Nebenangeboten Nebenangebote sind im Falle einer verstärkt konstruktiven Leistungsbeschreibung herkömmlicher Lösungen eine gute Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Varianten in das Verfahren einzubeziehen (z.b. Produkte, die besonders wenig Energie verbrauchen oder für die Nutzung erneuerbarer Energien besonders geeignet sind). Wenn der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so muss er dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angeben. II. Praktische Hilfestellungen und Beispiele, die öffentlichen Auftraggebern eine umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Beschaffung erleichtern sollen, stehen u.a. in Form von Leitfäden und online abrufbaren Informationssystemen zur Verfügung.

8 Eine Übersicht mit Kurzinformationen zu einigen solchen Angeboten findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie unter Energieeinsparung/energieeffiziente-beschaffung.html sowie unter

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