17. Dresdner Abwassertagung Preiskampf und Vergaberecht. Referent: Dr. Ludger Meuten Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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- Evagret Reuter
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1 17. Dresdner Abwassertagung Preiskampf und Vergaberecht Referent: Dr. Ludger Meuten Fachanwalt für Verwaltungsrecht 18. März 2015
2 IHR ANSPRECHPARTNER DR. LUDGER MEUTEN Fachanwalt für Verwaltungsrecht FACHLICHE SCHWERPUNKTE Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht Kommunalrecht und Kommunalwirtschaftsrecht Kommunalabgabenrecht Staatshaftungsrecht Vergaberecht Recht der Ver- und Entsorgungswirtschaft Medizinrecht
3 Ist das Vergaberecht wieder an allem Schuld? Schlechte Qualität von Material und Leistung Unzumutbare Arbeitsbedingungen Verwässerung sozialer Standards Missachtung des technischen Fortschritts Keine Rücksicht auf ökologische Belange Keine Beachtung der Interessen des örtlichen Gewerbes Und warum? 3
4 Der Preis ist heiß 4
5 Rechtliche Rahmenbedingungen und die Realität 97 Abs. 5 GWB Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 3 VOB/A Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend 18 Abs. 1 Satz 2 VOL/A Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend 21 EG Abs. 1 Satz 2 VOL/A 5
6 Rechtliche Rahmenbedingungen Was gilt denn, wenn nicht der Preis? 16 EG Abs. 7 Satz 2 und 3 VOB/A Die Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und können beispielsweise sein: Qualität, Preis und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist 6
7 Rechtliche Rahmenbedingungen - technischer Wert - Ästhetik - Zweckmäßigkeit - Umwelteigenschaften - Lebenszykluskosten Der Preis ist nur eines von vielen Zuschlagskriterien, jedoch keinesfalls das einzige oder vorzugwürdigste Und die Realität? 7
8 Ist der Preis als einziges Zuschlagskriterium überhaupt zulässig? RICHTLINIE 2004/18/EG v. 31. März 2004 (Vergabekoordinierungsrichtline VKR) Artikel 53 - Zuschlagskriterien Der öffentliche Auftraggeber wendet unbeschadet der für bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an: 8
9 a) Entweder - wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z.b. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist b) oder ausschließlich das Kriterium des 9
10 Preis ist als einziges Zuschlagskriterium grundsätzlich zulässig? unmittelbare Anwendung von Art. 53 VKR wegen teilweisen Umsetzungsdefizits (OLG Frankfurt, Beschl. v. 5. Juni 2012, Az.: 11 Verg 4/12) richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts (OLG Naumburg, Beschl. v. 5. Dezember 2008, Az.: 1 Verg 9/08) EuGH, Urt. v. 7. Oktober 2004, Rs.: C-247/02 Sintesi -> Es ist europarechtswidrig, wenn der nationale Gesetzgeber es öffentlichen Auftraggebern 10
11 Was bringen die neuen Vergaberichtlinien? RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 Art. 67 Zuschlagskriterien (1) Die öffentlichen Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots. (2) Die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung 11
12 Was bringen die neuen Vergaberichtlinien? Auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits- Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 68, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien - unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte - bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien kann u. a. Folgendes gehören: 12
13 Was bringen die neuen Vergaberichtlinien? a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie die damit verbundenen Bedingungen; b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, sowie Liefer- oder Ausführungsfrist. Lieferverfahren 13
14 Was bringen die neuen Vergaberichtlinien? Art. 67 Abs. 2 UA 3 Richtlinie 2014 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken. 14
15 Rechtslage unterhalb der Schwellenwerte? Europarecht ohne Belang Preis kann allein verwendet werden, wenn Beschaffung standardisierter Gegenstände Ausschreibung mit geringem Grad an Komplexität Konstruktive Leistungsbeschreibung mit LV, in dem nur noch die Preise einzutragen sind Massenhaft zu erbringende homogene Dienstleistung (Transport vorsortierter Briefsendungen) 15
16 Rechtliche Grenzen des alleinigen Zuschlagskriteriums Preis Wann ist der Preis als einziges Zuschlagskriterium unzulässig Struktur der Leistungen Komplexe Beschaffungsvorhaben Nicht standardisierte Gegenstände Sonderwünsche des Auftraggebers 16
17 Rechtliche Grenzen des alleinigen Zuschlagskriteriums Preis Nebenangebote... ob ein preislich günstigeres Nebenangebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines dem Amtsvorschlag entsprechenden Hauptangebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann (BGH, Beschl. v. 7. Januar 2014, Az.: X ZB 15/13) Grundsätzliche Anforderung F60 wie behandelt man preislich teurere Angebote mit F180 und 17
18 Rechtliche Grenzen des alleinigen Zuschlagskriteriums Preis Verhandlungsverfahren Sobald den Angebotspreisen der Bieter als Ergebnis der Verhandlungen inhaltlich unterschiedliche Rahmenbedingungen zugrunde liegen, stehen die Angebotspreise für unterschiedliche Leistungsangebote. Der Preis würde und könnte als Zuschlagskriterium nicht die inhaltlichen Angebotsunterschiede bei der Feststellung des günstigstens Angebots berücksichtigen. 18
19 Rechtliche Grenzen des alleinigen Zuschlagskriteriums Preis Verhandlungsverfahren Über den Preis würden in einem solchen Fall Äpfel mit Birnen verglichen werden, was aufgrund der tatsächlichen Unterschiede von Äpfeln und Birnen zu keinem objektiven Ergebnis führen würde. (VK Thüringen, Beschl. v. 8. Oktober 2014, S. 24, Az.: /2014-E-014-IK) 19
20 Rechtliche Grenzen des alleinigen Zuschlagskriteriums Preis 4 Abs. 6b, 6 Abs. 6 Vergabeverordnung (VgV) Energieeffizienz als Zuschlagskriterium bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren auch wenn diese Bestandteil einer Bauleistung sind 20
21 Zusammenfassung Das wirtschaftlichste Angebot ist nicht unbedingt das preiswerteste Der Auftraggeber kann unter einer Vielzahl von Zuschlagskriterien wählen, wenn diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen Auftraggeber hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Preis oder wirtschaftlichstes Angebot Kein Grundsatz ohne Ausnahme Preis als alleiniges Kriterium in bestimmten Konstellationen unzulässig 21
22 Vielen Dank!
23 KOMMUNIKATION PFLEGEN Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB Am Waldschlösschen Dresden T: F: E: meuten@battkegruenberg.de W:
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