Steuern. Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

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1 Steuern Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), SR Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1994 (Steuererlassverordnung), SR Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG), LS Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, LS Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I), LS SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1 Erläuterungen 1. Grundsatz Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1). Erwerbstätige Personen, welche zusätzlich zum Erwerbseinkommen mit Sozialhilfe unterstützt werden müssen, können in aller Regel die auf dem Erwerbseinkommen zu leistenden Steuern aus dem Einkommensfreibetrag (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.2) begleichen. Im Übrigen habe sozialhilfeabhängige Personen die Möglichkeit, eine Stundung (allenfalls verbunden mit einem Teilerlass) oder einen Steuererlass zu beantragen. Sie sind, soweit dies notwendig ist, bei der Stellung der betreffenden Gesuche zu unterstützen. Wichtig ist, dass der oder die Hilfesuchende bzw. die Sozialbehörde mit der zuständigen Steuerbehörde nach Erhalt der Steuerrechnung möglichst frühzeitig Kontakt aufnimmt. Dies sollte vor allfälligen Mahnungen geschehen. Sind solche bereits erfolgt, so muss man sich umgehend mit dem Steueramt in Verbindung setzen. Ein Gesuch um Stundung oder Erlass sollte gezielt bzw. nur dann gestellt werden, wenn gewisse Erfolgsaussichten vorliegen. Bestehen (in Grenzfällen) Zweifel, ob ein Erlass oder eine blosse Stundung möglich ist, so kann im selben Gesuch ein ganzer oder teilweiser Steuererlass sowie als Eventualbegehren, d.h. für den Fall, dass ein Erlass abgelehnt wird, eine Stundung beantragt werden. 2. Staats- und Gemeindesteuern 2.1. Stundung Nach 177 StG kann das Gemeindesteueramt fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen, sofern besondere Verhältnisse (wie etwa momentane Zahlungsunfähigkeit) vorliegen. Solche Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder falls die Bedingungen, an die sie geknüpft worden sind, Steuern 1

2 nicht erfüllt werden. Wenn also gegen Hilfesuchende offene Steuerrechnungen bestehen, so können sie gegebenenfalls unter Mithilfe der Sozialbehörde beim zuständigen Gemeindesteueramt ein Gesuch um Stundung stellen. Zu beachten ist dabei, dass trotz Stundung eine Verzugszinspflicht besteht. Neben dem Hinweis darauf, dass Sozialhilfe bezogen wird und dem Antrag, bis wann um Stundung gebeten wird, sollte im Stundungsgesuch zugleich ein (realistischer) Zahlungsvorschlag gemacht werden (Höhe und Beginn der Ratenzahlungen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Ratenzahlungen so angesetzt werden, dass später nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann beim Gemeindesteueramt Einsprache erhoben werden, und gegen den Einspracheentscheid ist ein Rekurs beim kantonalen Steueramt zulässig. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten hier sinngemäss. ( 178 StG). Ein Stundungsgesuch ist vor allem bei Personen angebracht, welche zusätzlich zu einem Erwerbseinkommen unterstützt werden und deren finanzielle Situation sich in absehbarer Zeit wieder bessern dürfte. 2.2 Erlass Gemäss 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Zudem gilt die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (Zürcher Steuerbuch (ZStB) 34/011). Voraussetzung für einen Erlass bildet demnach eine Notlage, aufgrund welcher die Bezahlung der geschuldeten Steuern nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen möglich ist. Eine solche kann auf einem wesentlichen und andauernden Rückgang der Einkünfte, auf einer erheblichen Steigerung der Aufwendungen oder auf beiden Ursachen zugleich beruhen. Dagegen vermögen Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bei der Einschätzung oder Berechnung der Steuern berücksichtigt werden, in der Regel keinen Erlass zu begründen. Dies gilt umso mehr für normale Auslagen (ausser eventuell aussergewöhnlich hohe Krankheitskosten). Gesuche um Erlass von Nach- und Strafsteuern werden in der Praxis strenger beurteilt, weil dort längerfristige, ausserordentliche Zahlungsanstrengungen verlangt werden. Ein Erlass kann z.b. gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuern als Folge einer Inanspruchnahme der Solidarhaft zwischen zusammenlebenden Ehegatten zu einem Härtefall führt (v.a. nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) bzw. nur unter unzumutbaren Einschränkungen möglich wäre. Insbesondere bei nicht mehr erwerbstätigen Steuerpflichtigen Steuern 2

3 ist ein Steuererlass auch zulässig, wenn noch Vermögen (z.b. für die Altersvorsorge) vorhanden ist bzw. bevor die letzten Ersparnisse aufgebraucht sind. Ist jemand überschuldet, so kann ohne Rücksicht auf die Forderungen der anderen Gläubiger nur dann ein Erlass gewährt werden, wenn auf persönlichen Verhältnissen beruhende aussergewöhnliche Aufwendungen (wie z.b. Krankheitskosten) die Situation verursacht haben. Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor (wie z.b. geschäftliche Misserfolge), ist ein Erlass vom Entgegenkommen der übrigen Gläubiger abhängig. Dazu bedarf es in der Regel eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrags bzw. einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (vgl. dazu Kapitel ). Erlassgesuche sind bei dem für den Steuerbezug zuständigen Gemeindesteueramt grundsätzlich schriftlich einzureichen ( 184 StG). Bei Vorsprache auf dem Gemeindesteueramt kann ein Erlassgesuch auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Im Gesuch ist darauf hinzuweisen, aus welchem Grund und ab wann jemand (vollumfänglich) unterstützt wird, dass und weshalb keine Besserung der Lage absehbar ist und ob z.b. eine Anmeldung bei der IV erfolgt ist. Zudem ist eine Aufstellung der aktuellen Einkünfte und Auslagen sowie der Aktiven und Passiven des Klienten bzw. der Klientin nötig. Über das Erlassgesuch kann erst nach rechtskräftiger Einschätzung und nach Ablauf des Steuerjahres entschieden werden. Wenn ein Erlassgesuch mit Tatsachen begründet wird, denen eventuell noch im Einschätzungsverfahren Rechnung getragen werden kann, so wird der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit, eine Steuererklärung nachzubringen, aufmerksam gemacht oder das Gesuch wird direkt an das zur Einschätzung zuständige kantonale Steueramt weitergeleitet. Gegen einen nicht oder nur teilweise gutheissenden Erlassentscheid kann der oder die Steuerpflichtige bei der Finanzdirektion Rekurs erheben ( 185 StG). Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können die bzw. der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben Abschreibung unerhältlicher Steuern (vorläufiger Verzicht auf fällige Steuern) Steuern und Zinsen werden gemäss der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 20. November 2012 abgeschrieben (ZStB 34/011), wenn: a. eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt wird; b. wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann; c. eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde; d. eine Forderung gegenüber einem verstorbenen Steuerpflichtigen mangels Haftung der Erben uneinbringlich ist; e. eine Forderung durch gerichtlichen Nachlassvertrag erlassen wird Steuern 3

4 Die Abschreibung von Steuerforderungen ist Sache des Gemeindesteueramtes. Dieses ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Wiedereinbringlichkeit hin zu überwachen. Auch wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner die Gemeinde verlassen hat, darf sich das Gemeindesteueramt mit der Abschreibung nicht endgültig abfinden. Es hat sich vielmehr von Zeit zu Zeit über die Verhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners beim Steueramt der Wohngemeinde zu erkundigen. Bestehen Erfolgsaussichten, so sind neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen (ZStB 34/011 Ziff. 51). Die Schuldnerin bzw. der Schuldner kann auch in diesem Fall noch ein Erlassgesuch stellen. 3. Direkte Bundessteuern 3.1. Stundung Nach Art. 166 DBG kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken, sofern die Zahlung für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Gesuche um Stundung oder Erlass von direkten Bundessteuern sind beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über den Online-Schalter Direkte Bundessteuer des kantonalen Steueramtes können Gesuche um Stundung und Ratenzahlung auch in elektronischer Form gestellt werden. Bei Gesuchen mit einer Frist von mehr als 6 Monaten seit Rechnungsdatum (bei definitiven) bzw. 12 Monaten seit Rechnungsdatum (bei provisorischen) Veranlagungsverfügungen, ist die Härte zu belegen. Hierfür ist das Formular Beilage zum Raten- und Stundungsgesuch einzureichen. Bevor (oder zumindest im selben Zeitpunkt, in dem) eine Stundung von Bundessteuern beantragt wird, sollte ein entsprechendes Gesuch für die Staats- und Gemeindesteuern gestellt werden. Falls schon ein Entscheid des Gemeindesteueramtes vorliegt, empfiehlt es sich, den Entscheid dem Gesuch für die Bundessteuern beizulegen Erlass Gemäss Art. 167 DBG können der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der direkten Bundessteuer eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der Abteilung beim kantonalen Steueramt eingereicht werden (Art. 167c DBG, Art. 8 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Darin ist insbesondere die Notlage der Klientin bzw. des Klienten darzulegen, also zum Beispiel zu erwähnen, seit wann eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt und kein Ersatzeinkommen mehr erzielt werden kann. Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermö Steuern 4

5 genslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss (Art. 2 Steuererlassverordnung). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Erlass. Die Erlassbehörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinne von Art. 167 DBG wesentlichen Tatsachen (Art. 10 Steuererlassverordnung). 4. Quellensteuer 4.1. Allgemein Quellensteuerpflichtig sind alle ausländischen Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, welche über keine Niederlassungsbewilligung (C) verfügen und die auch nicht mit einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (vgl. Art. 83 DBG, 87 StG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Der Quellensteuerpflicht unterliegen auch die Ersatzeinkünfte für vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeiten wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung sowie Invaliditätsrenten der Invaliden oder Unfallversicherung etc. (vgl. Art. 84 Abs. 2 DBG, 88 Abs. 2 StG). Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug und den Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung ( 32 Quellensteuerverordnung I). Auskünfte zur Quellensteuer erteilt das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer (vgl. auch Quellensteuer) Berechnung des Sozialhilfebudgets bei Personen mit quellensteuerpflichtigem Einkommen Bei unterstützten Personen, welche ein quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Würde in diesen Fällen der ausbezahlte Lohn als Einnahme angerechnet, hätte dies zur Folge, dass die Quellensteuer unzulässigerweise (indirekt) aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (vgl. oben Ziff. 1). Rechtsprechung RRB Nr. 870/1998, RRB Nr. 1684/1996 (nicht publiziert): Aufwendungen für Steuern dürfen in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von Bedürftigen bzw. gelten nicht als Fürsorgeleistungen, sondern liegen Steuern 5

6 ausschliesslich im fiskalischen Interesse des Gemeinwesens. Praxishilfen Staats- und Gemeindesteuern: Online-Schalter & Anfragen Zur Stundung und zum Erlass von Staats- und Gemeindesteuern: Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (ZStB 34/011) Direkte Bundessteuer: Online Schalter der direkten Bundessteuer Online-Formulare für Ratenzahlung und Stundung Quellensteuer: Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 27. Juni 2013 (ZStB Nr. 28/052) Informationsblatt des Kantonalen Steueramts für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Personen, gültig ab 1. Januar 2015 (deutsch, französisch, italienisch, englisch, portugiesisch, spanisch) Steuern 6

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