Tarifbestimmungen GroßkundenTicket

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1 Anlage 14 Tarifbestimmungen GroßkundenTicket 1 Vorbemerkungen 1.1 Die VRS GmbH und die VRS-Verkehrsunternehmen bieten Arbeitgebern mit einer Gesamtbelegschaft von mindestens Mitarbeitern mit Sitz im VRS-Verbundraum (vgl. Anlage 1) für ihre Mitarbeiter ein GroßkundenTicket an. Arbeitgeber, die für ihre Belegschaft das GroßkundenTicket erwerben, geben ihren Mitarbeitern (einschließlich der Auszubildenden) die Gelegenheit, die attraktiven Angebote der Busse und Bahnen, in denen der VRS-Gemeinschaftstarif gilt, zu nutzen. Zugleich tragen sie zur Entlastung der Umwelt insbesondere durch eine Reduzierung des Straßenverkehrs bei und leisten einen Beitrag zur Entspannung der Parksituation auf den Firmenparkplätzen und/oder den an das Firmengelände angrenzenden Wohngebieten. 1.2 Für den Bezug des GroßkundenTicket gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifbestimmungen. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRS- Gemeinschaftstarifs in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Bedingungen des GroßkundenTickets Für den Bezug gelten folgende Voraussetzungen: 2.1 Der Arbeitgeber hat eine Gesamtbelegschaft von mindestens Mitarbeitern mit Sitz im VRS-Verbundraum (vgl. Anlage 1). Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft des Arbeitgebers zusammen aus den Inhabern / Geschäftsführern / Vorständen selbst sowie allen Arbeitnehmern, die in einem vertraglich festgelegten Dienstverhältnis zu diesem Arbeitgeber stehen. Zur Gesamtbelegschaft gehören auch folgende Personen, die jedoch vom Bezug des GroßkundenTickets ausgeschlossen sind: Schwerbehinderte Personen mit Freifahrtberechtigung im ÖPNV Ordentlich Studierende mit VRS-SemesterTicket Arbeitnehmer in Elternzeit (außerhalb einer Erwerbstätigkeit) Erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Krankengeldzuschusses (wird kein Krankengeldzuschuss gezahlt, nach Ablauf der Lohnfortzahlung) Ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer Arbeitnehmer in Altersteilzeit in der Freizeitphase (außerhalb der Erwerbstätigkeit) 2.2 Als ein Arbeitgeber im Sinne des Vorstehenden gelten auch die unter einheitlicher Leitung zusammengeschlossenen Unternehmen eines Konzerns, die unter dem Dach der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Unternehmen und andere Organisationen und Stand: Anlage 14 GroßkundenTicket 157

2 die in 1 (Abs. 2) Hochschulfreiheitsgesetz (HG) NRW und in 1 (Abs. 2) Kunsthochschulgesetz (KunstHG) NRW und in 1 Fachhochschulgesetz des öffentlichen Dienstes (FHGöD) namentlich genannten Hochschulen und deren angeschlossene Einrichtungen sowie Hochschulen, die gem. 72 Hochschulgesetz (HG) NRW bzw. 70 Kunsthochschulgesetz (KunstHG) NRW eine staatliche Anerkennung besitzen, mit Sitz im VRS-Verbundraum (vgl. Anlage 1). 2.3 Der Arbeitgeber gem. Punkt 2.2 muss für alle zum Zusammenschluss gehörenden Unternehmen bzw. Organisationen für den nach Punkt 3 abzuschließenden Vertrag vollumfänglich rechtsverbindlich handeln und Erklärungen abgeben können. 2.4 Der Arbeitgeber nimmt für mindestens 35% seiner Gesamtbelegschaft abzüglich des in 2.1 ausgeschlossenen Personenkreises ein GroßkundenTicket ab. Bei einem Zusammenschluss gem. Punkt 2.2 zählt bei der Berechnung der Mindestabnahmequote die Gesamtbelegschaft aller Unternehmen bzw. Organisationen, die am GroßkundenTicket-Verfahren teilnehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Abnahme von Großkunden- Tickets zu Vertragsbeginn sowie zu jeder Vertragsverlängerung nachzuweisen. Grundlage hierfür ist der Erhebungsbogen, der rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Nachzuweisen ist für jeden Konzernteil bzw. jedes Unternehmen/ Organisation getrennt, wie viele Personen die Gesamtbelegschaft umfasst und viele GroßkundenTickets dort jeweils abgenommen werden. Die VRS GmbH behält sich vor, weitere, sachgerechte Nachweise (z.b. das Testat eines Wirtschaftsprüfers) einzufordern. 3 Vertrag, Beginn und Dauer 3.1 Der Arbeitgeber schließt über den Bezug von GroßkundenTickets einen Vertrag ab, an dem beteiligt sind: der Arbeitgeber selbst ein Verbund-Verkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen) die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS). 3.2 Eine Unterzeichnung des Vertrages durch alle soeben unter 3.1 näher bezeichneten Vertragspartner ist zwingend erforderlich und muss spätestens 8 Wochen vor Beginn des Vertragsjahres bei der VRS GmbH eingegangen sein. 3.3 Die Vertragspartner legen einvernehmlich den 01. eines Monats fest, ab welchem GroßkundenTickets für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Dieser Zeitpunkt ist der Vertragsbeginn. 3.4 Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten (Vertragsjahr) abgeschlossen. Er kann verlängert werden. Hierfür ist eine schriftliche vertragliche Fortsetzungsvereinbarung notwendig, welche spätestens 8 Wochen vor Beginn des neuen Vertragsjahres von allen Vertragspartnern unterzeichnet bei der VRS GmbH eingegangen sein muss. Grundlage und zeitgleich einzureichen ist der Nachweis gem. Punkt 2.4 mittels Erhebungsbogen, dass der Arbeitgeber auch im folgenden Jahr die erforderliche Mindestmitarbeiterzahl und -abnahmequote erreicht. 158 Anlage 14 GroßkundenTicket Stand:

3 3.5 Vertragsgrundlage sind zu Vertragsbeginn sowie zu jeder Verlängerung des Vertrages jeweils die Tarifbestimmungen zum GroßkundenTicket, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsverlängerung wirksam sind. Für das jeweilige Vertragsjahr gilt somit als Basis zur Berechnung der zu leistenden Finanzbeträge das Beförderungsentgelt, welches gem. Preistabelle am ersten Tag des neuen Vertragsjahres Gültigkeit hat (vgl. zur derzeit gültigen Punkt 7). Darüber hinaus regelt der Vertrag über diese Tarifbestimmungen hinausgehende Einzelheiten der Abwicklung. Weitere Kostenbestandteile des Vertrages, wie z.b. das Entgelt für Chipkarten, können unabhängig vom Beginn des Vertragsjahres in ihrer Höhe variieren (vgl. Punkt 5.4). 4 Umstellung bestehender JobTicketverträge 4.1 Handelt es sich um einen Zusammenschluss gem. Punkt 2.2, so können einzelne Unternehmen bzw. Organisationen des Zusammenschlusses im Laufe des ersten Vertragsjahres des GroßkundenTickets bei Auslaufen ihrer bestehenden einjährigen JobTicket-Vertragsdauer auf das GroßkundenTicket umgestellt werden. Innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Organisation können nicht beide Ticketarten (Job- bzw. GroßkundenTicket) parallel erworben werden. 4.2 Sollte eines der zum Zusammenschluss gem. Punkt 2.2 gehörenden Unternehmen/ eine Organisation nicht am GroßkundenTicket-Vertrages teilnehmen, so kann dieses keinen separaten JobTicket-Vertrag abschließen. Bestehende JobTicketverträge solcher Unternehmen/ Organisationen laufen bei Abschluss eines GroßkundenTicket-Vertrages automatisch zum Vertragsjahresende aus. 5 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang 5.1 GroßkundenTickets sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Werks-, Dienst- oder amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern, Aufenthaltskarte für EU-Bürger, Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber BÜMA ). 5.2 Der Geltungsbereich eines GroßkundenTickets (Anlage 2b) umfasst den Bereich des VRS-Netzes einschl. der Linie 822 zwischen der VRS-Verbundraumgrenze und Ohlenhard und der Linie 856 zwischen der VRS-Verbundraumgrenze und Oedingen, Wendeschleife bzw. Birresdorf, Feuerwehrhaus. Ebenso gilt es in den AVV- Stammgebieten Düren, Titz, Niederzier, Merzenich, Nörvenich, Vettweiß, Kreuzau, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau. 5.3 Ein GroßkundenTicket berechtigt an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztags sowie montags bis freitags von Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages zur kostenlosen Mitnahme einer Person über 14 Jahre und drei Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahre. Ferner kann insgesamt ein Fahrrad zu vorgenannten Zeiten kostenlos mitgenommen werden. Bei einer Fahrausweiskon- Stand: Anlage 14 GroßkundenTicket 159

4 trolle hat der Inhaber des Tickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen/Fahrräder zu informieren. Die unentgeltliche Fahrradmitnahme gilt im AVV ausschließlich in den Stammgebieten Titz, Düren, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß. 5.4 Zur Nutzung der 1. Klasse in den Zügen des SPNV, der Schnellbuslinie 60 (SB 60) sowie des TaxiBusPlus sind die tarifmäßigen Zuschläge zu zahlen. Zur regelmäßigen Nutzung von EC-/IC-Zügen der Deutschen Bahn AG ist ein Wochen- oder Monatsaufpreis gemäß den Beförderungsbedingungen Personenverkehr der Deutschen Bahn AG erforderlich. Dieser ist unbedingt vor Fahrtantritt zu lösen, ansonsten wird das GroßkundenTicket nicht anerkannt. Ein Nachlösen im Zug ist nicht möglich. 5.5 Eine Erstattung von Fahrgeld oder ein Umtausch gegen andere Fahrausweise des VRS-Gemeinschaftstarifs bei Nichtausnutzung eines GroßkundenTickets ist nicht möglich. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. 6 Trägerkarte 6.1 Das GroßkundenTicket wird als elektronisches Ticket auf dem Chip einer Trägerkarte (im Folgenden kurz Trägerkarte) mit dem Geltungsbereich VRS-JobTicket (vgl. Anlage 2b) ausgegeben. 6.2 Jede Trägerkarte wird personalisiert, indem insbesondere der Name des Mitarbeiters, sein Geburtsdatum und Geschlecht, die Geltungsdauer des Tickets sowie der Name des Arbeitgebers als elektronisches Ticket auf dem Chip der Trägerkarte eingetragen wird. 6.3 Der Verlust oder die Zerstörung (vgl. Punkt 9.1) der Trägerkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Trägerkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Trägerkarten wird ein Betrag von 10,00 berechnet. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraumes wird ein Betrag von 20,00 (inklusive Bearbeitungsentgelt von 10,00 ) erhoben. Die Ersatz-Trägerkarte ist gegen eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern, Aufenthaltskarte für EU-Bürger, Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber BÜMA ) (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatz-Trägerkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Trägerkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass sonstige durch das elektronische Ticket generierte Vorteile neben 160 Anlage 14 GroßkundenTicket Stand:

5 der Beförderungsleistung nicht wahrgenommen werden können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 7 Finanzbeiträge 7.1 Es gelten derzeit folgende Fahrpreise und zwar je einbezogenem Mitarbeiter und Monat. Preise Abnahmequote Standortkategorie 35 bis 44% 45 bis 55% ab 55% 1 (gilt in Köln/ Bonn) 62,30 60,70 59,50 2 (gilt in anderen Städten/ Gemeinden im VRS-Verbundraum) 59,10 57,40 56, Entscheidend ist zunächst die Einordnung in die Kategorie Abnahmequote. Sie richtet sich nach der Summe der insgesamt abgenommenen GroßkundenTickets im Verhältnis zur relevanten Mitarbeiterzahl gem. Punkt Als nächstes erfolgt die Einordnung in die Kategorie Standort. Der Preis der Standortkategorie 1 gilt für Mitarbeiter, die in Köln oder Bonn arbeiten und der Preis der Standortkategorie 2 für Mitarbeiter, die in einer der restlichen Städte und Gemeinden im VRS-Verbundraum arbeiten. Dieses Prinzip gilt ebenso für die Mitarbeiter der Unternehmen/ Organisationen eines Zusammenschlusses gem. Punkt Die Einordnung in den jeweils relevanten Preis nach Punkt 7.2 und 7.3 erfolgt zu Beginn des Vertragsjahres und gilt für die Dauer des Vertragsjahres (12 Monate). 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit 8.1 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen VRS und VRR Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages kann der Geltungsbereich des GroßkundenTickets für Mitarbeiter, die ihre Fahrt in den VRR-Tarifgebieten Düsseldorf Mitte/Nord, Düsseldorf Süd, Mönchengladbach, Korschenbroich, Neuss/Kaarst, Erkrath/ Haan/ Hilden, Wuppertal West, Wuppertal Ost, Schwelm/ Ennepetal/ Gevelsberg/ Breckerfeld oder Jüchen antreten bzw. über diesen Bereich in den VRS einpendeln, erweitert werden (Zusatzberechtigung VRR). Das so erweiterte GroßkundenTicket gilt auch im sog. Großen Grenzverkehr VRS/VRR (vgl. Anhang 19a) und dem Geltungsbereich des GroßkundenTickets. Das GroßkundenTicket mit Zusatzberechtigung berechtigt zur Nutzung der Busse und Bahnen aller enthaltenen Tarifgebiete gem. Fahrplan. Für den erweiterten Geltungsbereich gelten die Tarifbestimmungen analog des VRR-FirmenTickets sinngemäß (siehe Die elektronischen Tickets der Trägerkarte von ständig beschäftigten Mitarbeitern mit einem außerhalb des Großen Grenzverkehrs gelegenen Wohnort innerhalb des VRR müssen zusätzlich mit dem/den jeweils in Anspruch genommenen VRR-Tarifgebieten gekennzeichnet sein. Stand: Anlage 14 GroßkundenTicket 161

6 8.2 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen VRS und dem Kreis Ahrweiler Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages kann der Geltungsbereich des GroßkundenTickets für Mitarbeiter mit Wohnort im Kreis Ahrweiler erweitert werden (Zusatzberechtigung Ahr). Das so erweiterte GroßkundenTicket gilt auch für grenzüberschreitende Verkehre zwischen dem VRS und dem Kreis Ahrweiler sowie im Kreis Ahrweiler. Zu weitergehenden Einzelheiten vgl. Anlage 6 der Tarifbestimmungen zum VRS-Gemeinschaftstarif in der jeweils gültigen Fassung.) gelten die Tarifbestimmungen für grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem VRS und dem Kreis Ahrweiler (siehe Anlage 22 des VRS-Gemeinschaftstarifs). 8.3 Optionale Ergänzungsmöglichkeit zwischen VRS und AVV Inhaber eines VRS-GroßkundenTickets können über ihren Arbeitgeber optional das AVV-JobTicket zum jeweils gültigen Preis hinzukaufen. Das AVV-JobTicket gibt es im Jahresabo und es gilt im AVV-Netz (ausschließlich Heerlen; Detailinformationen unter Für dieses Ticket gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des AVV-Verbundtarifs in ihrer jeweils aktuellen, genehmigten Fassung. Zwingende Voraussetzung zum Erwerb des AVV-JobTickets ist der Bezug des VRS-GroßkundenTickets. Die Laufzeit AVV-JobTickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden VRS-GroßkundenTicket-Abonnements. 8.4 Der Nachweis des Wohnortes ist bei einer Kontrolle bzw. einer durch den VRS beauftragten Verkehrszählung durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern, Aufenthaltskarte für EU-Bürger, Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber BÜMA ) oder einer Meldebescheinigung, die nicht älter sein darf als 3 Monate, zu führen. Diese(r) ist auf Anforderung zusammen mit dem GroßkundenTicket (der Trägerkarte gem. Punkt 6) zum Zweck der Kontrolle/ Zählung auszuhändigen. 8.5 Die Zusatzberechtigung wird auf dem elektronischen Ticket der Trägerkarte eingetragen. Sie ist entsprechend gekennzeichnet. 8.6 Es gelten derzeit folgende Preise für eine Zusatzberechtigung je GroßkundenTicket und Monat: Geltungsbereich VRS/Ahr VRS/VRR VRS/AVV Preis je Zusatzberechtigung und Monat 29,70 67,20 77,20 9 Weitergabe und gewerbsmäßiges Vermitteln 9.1 Der Arbeitgeber darf bei der Weitergabe des GroßkundenTickets an seine Mitarbeiter keinen höheren Preis verlangen, als den, den er entsprechend der vorliegenden Bedingungen an das Vertragsverkehrsunternehmen zahlt. 9.2 Ein gewerbsmäßiges Vermitteln von GroßkundenTickets ist ausgeschlossen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Vermittelnde von den von ihm zu betreuenden Arbeitgebern, Unternehmen/ Organisationen sowie Mitarbeitern eine Geld-, Sach- und/oder Dienstleistung fordert oder erhält. 162 Anlage 14 GroßkundenTicket Stand:

7 10 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten 10.1 Der Arbeitgeber stellt dem Vertragsverkehrsunternehmen spätestens 6 Wochen vor Vertragsbeginn eine Liste der relevanten Mitarbeiter mit Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum zur Verfügung. Die Form der Übermittlung ist mit dem Vertragsverkehrsunternehmen zu vereinbaren. Das Vertragsverkehrsunternehmen personalisiert mit diesen Angaben die Trägerkarten und gibt diese dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn aus. Für die Ausstellung und/oder Übersendung usw. der Trägerkarten zum Vertragseinstieg werden keine Kosten berechnet Bewegungsdaten wie Neueinstiege, Änderungen, Kündigungen teilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen zu einem bestimmten Meldestichtag innerhalb eines Monats mit. Dieses stellt entsprechend der Bewegungsdaten bei Neueinstiegen und Änderungen Trägerkarten aus und übergibt/übersendet sie dem Arbeitgeber. Der Meldestichtag wird vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgegeben. Das Vertragsverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach dem Stichtag eingehende Meldungen zu berücksichtigen. Während eines Vertragsjahres des Vertrages kann jeder Mitarbeiter nur einmal ein GroßkundenTicket bestellen bzw. kündigen, unterjährige Unterbrechungen sind nicht möglich. Das Vertragsverkehrsunternehmen berechnet daraufhin einen auf das Vertragsjahr bezogenen, vom Arbeitgeber zu leistenden Finanzbetrag unter Berücksichtigung der insbesondere unter Punkt 6 niedergelegten Grundsätze. Diesen teilt es dem Arbeitgeber mit. Der zu leistende Finanzbetrag kann unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen monatlich variieren Der zu leistende Finanzbetrag ist unter Berücksichtigung der monatlichen Änderungsmitteilungen von dem Arbeitgeber an das Vertragsverkehrsunternehmen pro Monat jeweils im Voraus zu entrichten. Hierfür erteilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen. Der Finanzbetrag wird monatlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungsmitteilungen vom Konto des Arbeitgebers eingezogen Im Laufe des Vertrages hinzukommende Inhaber von GroßkundenTickets werden ab dem Monat der GroßkundenTicket-Ausstellung berechnet. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus oder kündigt das GroßkundenTicket, so muss das GroßkundenTicket unverzüglich zurückgegeben werden und wird ab dem der Rückgabe folgendem Monat nicht mehr berechnet. Die Rückgabe der Trägerkarte hat gem. Punkt 11 zu erfolgen. 11 Ticketrückgabe (Rückgabe von Trägerkarten) 11.1 Die Rückgabe der Trägerkarte hat spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats nach ihrer Kündigung bzw. Änderung, bei der ein Austausch der Trägerkarte erforderlich ist, persönlich oder auf dem Postweg an das Vertragsverkehrsunter- Stand: Anlage 14 GroßkundenTicket 163

8 nehmen zu erfolgen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Arbeitgeber zu verantworten und die entsprechenden Kosten pro Trägerkarte in Höhe von 10,00 zu tragen Die zurückgegebenen Trägerkarten müssen in einer Rückgabeliste aufgeführt werden. Die Rückgabe wird durch das Vertragsverkehrsunternehmen geprüft. Nicht wieder verwertbare (zerstörte) Trägerkarten aufgrund von Beschädigungen wie z.b. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Trägerkarten werden dem Arbeitgeber mit 10,00 in Rechnung gestellt Der Arbeitgeber erhält die Rückgabeliste mit Kennzeichnung der nicht wieder verwertbaren Trägerkarten spätestens 14 Tage nach Eingang beim Vertragsverkehrsunternehmen von diesem mit einer Einspruchsfrist von weiteren 14 Tagen zurück. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch werden die nicht wieder verwertbaren Trägerkarten vernichtet und der Arbeitgeber erhält eine Abschlussrechnung über die ausstehenden Entgelte für diese Trägerkarten Nutzt ein GroßkundenTicket-Inhaber eine weitere auf der Trägerkarte installierte Anwendung ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu können an das Vertragsverkehrsunternehmen nicht geltend gemacht werden Es gelten im Übrigen die Bestimmungen Punkt 7.6 (eticket) der VRS-Tarifbestimmungen. 12 Vertragsgemäße Nutzung, Prüfungsrecht 12.1 Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von GroßkundenTickets an andere Personen ist unzulässig. Verstöße gegen die GroßkundenTicket-Tarifbestimmungen werden grundsätzlich mit Nachforderungen und der außerordentlichen Kündigung nach Punkt 15.2 geahndet Das Vertragsverkehrsunternehmen und/oder die VRS GmbH sind berechtigt, die Einhaltung dieser Tarifbestimmungen beim Arbeitgeber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten erheben. Liegen die Voraussetzungen für die Nutzung der Trägerkarte nicht mehr vor, z.b. weil der Arbeitgeber der Zahlungsverpflichtung (vgl. Punkt 10.3) nicht mehr nachkommt, sind die VRS GmbH und ihre Partnerunternehmen bzw. die von ihm/ihnen beauftragten Kontrollorgane berechtigt, die jeweiligen Trägerkarten bei einer Kontrolle der Nutzer eines Verkehrsmittels sofort zu sperren. 13 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein GroßkundenTicket-Inhaber bei einer Kontrolle seine Trägerkarte nicht vorweisen, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von derzeit 60,00 erhoben. Dieses ermäßigt sich auf 7,00, wenn der GroßkundenTicket-Inhaber innerhalb von 14 Tagen ab dem 164 Anlage 14 GroßkundenTicket Stand:

9 Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, welches das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber einer gültigen Trägerkarte war. 14 Datenschutzrechtliche Bestimmungen Mit Abschluss eines GroßkundenTicket-Vertrages willigt der Arbeitgeber ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. Dies erfolgt insbesondere mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticketverfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Grundlage ist insbesondere eine verbundweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung der Arbeitgeber und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Hierzu werden der VRS GmbH folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Fahrausweistyp, Preisstufe und Datum der Ausgabe. Die Verkehrsunternehmen melden hierzu der VRS GmbH täglich die von ihnen gesperrten Trägerkarten. Diese fasst die Meldungen zusammen und stellt die Daten als Gesamtsperrliste wiederum allen ihren Verkehrsunternehmen zur Verfügung. 15 Kündigung 15.1 Eine Kündigung des Vertrages gem. Punkt 3.1 ist durch jeden der drei Vertragspartner mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres möglich Das Vertragsverkehrsunternehmen ist zu einer außerordentlichen Kündigung des/ der Grundvertrages berechtigt bei Verstößen gegen die Vertrags- und/oder Tarifbestimmungen, insbesondere, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist und trotz mündlicher/in Textform erfolgter Zahlungserinnerung der Begleichung der offenen Forderungen nicht nachgekommen ist, bei nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung von GroßkundenTickets durch den Arbeitgeber oder einen seiner Mitarbeiter (vgl. Punkt 12.1). Bei einer außerordentlichen Kündigung entfällt die Zwei-Monats-Frist Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum Zehnten des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung (ausschlaggebend hierbei ist das Datum des Anschreibens des Vertragsverkehrsunternehmens an den Arbeitgeber) folgt, möglich. Die Kündigung ist in Textform an das Vertragsverkehrsunternehmen zu richten. Bei einer außerordentlichen Kündigung entfällt die Zwei-Monats-Frist Wirksam wird eine Kündigung des Arbeitgebers nach Punkt 15.1 und 15.3 erst von dem Tage an, an dem alle Trägerkarten, die dem Arbeitgeber zur Weitergabe an Mitarbeiter übergeben wurden, dem Vertragsverkehrsunternehmen wieder vorliegen. Die Rückgabe der Trägerkarten hat gem. Punkt 11 zu erfolgen. Für die Einziehung der Trägerkarten bei den Mitarbeitern ist der Arbeitgeber zuständig und Stand: Anlage 14 GroßkundenTicket 165

10 verantwortlich. Über die Kündigungserklärung und die Rückgabe aller Trägerkarten hat das Vertragsverkehrsunternehmen die VRS GmbH unverzüglich zu unterrichten. 166 Anlage 14 GroßkundenTicket Stand:

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