ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON WARTUNGSARBEITEN
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1 Seite 1 / 8 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON WARTUNGSARBEITEN 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Wartungsarbeiten (im Folgenden AGB genannt) bestimmen die Bedingungen der Erbringung von Wartungsabreiten durch FIAB. Des Weiteren regeln die AGB die Art und Weise der Beauftragung der FIAB mit Wartungsarbeiten und deren Abrechnung. 2. Die Wartungsarbeiten umfassen: Installierung von Maschinen und Softwareinstallation, Diagnose und Beseitigung von Mängeln, Durchführung von Kalibrierung, Wartungsübersicht, Reparaturen (während und nach der Garantiezeit), technische Fern- und Vor-Ort-Beratung sowie auch technische Schulungen, Maschinenverlegung, u.ä. 3. Als Wartungsarbeiten gelten nicht solche Installationsleistungen und Schulungen, die im Rahmen der von FIAB abgeschlossenen Kaufverträge durchgeführt werden. 4. FIAB führt die Wartungsarbeiten an Geräten der Marke FIAB gemäß ihrer Zulassung und unter den Bedingungen des Herstellers aus. 5. Auf Risiko des Kunden kann FIAB Wartungsarbeiten an Geräten von anderen Herstellern ausführen. 6. Die in diesen AGB angewandten Formulierungen haben folgende Bedeutung: 1) FIAB - mit Sitz in Holzwickede, Wilhelmstraße 31, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Hamm unter der Nummer HRB 8052; Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE ) Kunde - Unternehmer, der die Wartungsarbeiten in Auftrag gibt. Sollte die Person, die die Wartungsarbeiten in Auftrag gibt, nicht offenlegen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt oder die Vollmacht nicht gegeben, erloschen oder unwirksam sein, so gilt die beauftragende Person als Kunde. 3) Die Parteien - FIAB und der Kunde gemeinsam. 4) Werktage sind Tage von Montag bis Freitag, ohne gesetzliche Feiertage in Deutschland in allen Bundesländern. 5) "Vertrauliche Daten sind sämtliche Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Geschäftspläne von FIAB, die öffentlich nicht bekanntgegeben sind. Die vertraulichen
2 Seite 2 / 8 Daten beziehen sich insbesondere auf die Informationen über den Aufbau und die Herstellungsart der Maschinen sowie andere Waren von FIAB als auch auf sonstige technische, wirtschaftliche, finanzielle, buchhalterische, kommerzielle, rechtliche, steuerliche sowie arbeitnehmerbezogene Informationen. 6) Maschine ist eine Maschine, die unter Gewährleistung von FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Spółka komandytowa mit Sitz in ul. Fabryczna 20 D Pietrzykowice, Kąty Wrocławskie/Polen fällt, oder eine Maschine, die Gegenstand der erbrachten Wartungsarbeiten ist. 7) Hersteller meint den Produzenten der Maschinen d.h. FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Spółka komandytowa mit Sitz in ul. Fabryczna 20 D Pietrzykowice, Kąty Wrocławskie/Polen 8) AGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Erbringung von Wartungsarbeiten. 7. Die AGB gelten ausschließlich zwischen Unternehmern und finden keine Anwendung auf Dienstleistungen und sonstige Erklärungen von FIAB gegenüber den Verbrauchern. 2 LEISTUNGEN WÄHREND UND NACH DER GARANTIEZEIT 1. Als Wartungsarbeiten gelten diejenigen Wartungsarbeiten, die während und nach der Garantiezeit ausgeführt werden 2. Leistungen während der Garantiezeit sind ausschließlich Leistungen, die in den Garantiebedingungen des Herstellers erfasst sind. Die Erbringung von Leistungen während der Garantiezeit erfolgt unentgeltlich, sofern die Garantiebedingungen oder die AGB nichts anderes vorsehen. 3. Wartungsarbeiten nach Ablauf der Garantiezeit erstrecken sich auf Mängel, die nach Ablauf der Garantiezeit aufgetreten sind, sowie Mängel, die nicht unter die Garantie fallen. Sie erfassen auch die Durchführung von Wartungsarbeiten an Maschinen, die nicht unter die Herstellergarantie fallen und an Maschinen, deren Garantie erloschen ist, insbesondere wegen Verletzung der Garantiebedingungen. Die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit werden nach der Preisliste der Wartungsarbeiten abgerechnet, nachfolgend Preisliste genannt. 4. Beauftragung mit den Wartungsarbeiten und Erbringung von diesen sind im Falle von
3 Seite 3 / 8 Leistungen während und nach der Garantiezeit gleich. 3 BEAUFTRAGUNG MIT REPARATUR- UND WARTUNGSARBEITEN 1. Der Kunde kann die Wartungsarbeiten folgenderweise in Auftrag geben: a) durch einen Auftrag, erhältlich auf b) per service@fiabservice.de; c) telefonisch, die Nummer erhältlich auf 2. Die Beauftragung mit den Wartungsarbeiten soll folgende Informationen enthalten: Typ der Maschine, Seriennummer, Baujahr und eine möglichst genaue Beschreibung der Mängel sowie Angaben zum Produzenten der Maschine, falls es sich um einen anderen Produzenten als den Hersteller i.s.d. AGB handelt. 3. Die Beauftragung mit den Wartungsarbeiten, die an einem Werktag nach 16 Uhr, an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgt, gilt als um 8 Uhr morgens des darauf folgenden Werktages abgegeben. 4. Der Kunde ist verpflichtet, in der Beauftragung mit den Wartungsarbeiten wahrheitsgetreue Informationen zu liefern. 5. FIAB wird sich spätestens 24 Stunden nach der Beauftragung mit den Wartungsarbeiten mit dem Kunden in Verbindung setzen, um die Ursache des Mangels sowie die Bedingungen zu dessen Behebung festzustellen. Die 24 Stunden Frist wird durch auf Feiertage folgende nach der Beauftragung ausgesetzt. Die Dienstzeiten von FIAB sind Werktags zwischen 8 und 16 Uhr. 6. Der Kunde erhält von FIAB eine Bestätigung der Beauftragung mit den Wartungsarbeiten. 7. Die AGB und die Preisliste der Wartungsarbeiten, die auf der Webseite von FIAB zugänglich sind, sind Bestandteil der Empfangsbestätigung für die Beauftragung mit den Wartungsarbeiten, sodass sie in der Empfangsbestätigung nicht wiederholt werden müssen. 4 ART UND WEISE DER ERBRINGUNG VON WARTUNGSARBEITEN 1. Vom Beginn der Wartungsarbeiten an wird FIAB mit dem Kunden die Bedingungen und den Termin der Arbeiten vereinbaren; im Falle von entgeltlichen Leistungen wird FIAB dem
4 Seite 4 / 8 Kunden auch die zu erwartenden Gesamtkosten für die Wartungsarbeiten mitteilen. Die Wartungsarbeiten werden nach Vereinbarung der Leistungsbedingungen durchgeführt. 2. FIAB wird alles Erforderliche vornehmen, um die Wartungsarbeiten schnellstmöglich zu erbringen. 3. FIAB verpflichtet sich, die Wartungsarbeiten sorgfältig und unter Beachtung von anwendbaren Vorschriften, Normen und technischen Bedingungen, die vom Hersteller bzw. Produzenten bestimmt sind, zu erbringen. 4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Personal von FIAB den Zugang zur Maschine und die für die Wartungsarbeiten erforderlichen Bedingungen zu gewährleisten (z.b. Werkzeuge, Anschlüsse, Geräte, Mitarbeiter), welche FIAB während der Verhandlungen über die Bedingungen und die Frist der Durchführung der Wartungsarbeiten bestimmt hat. Der Kunde ist auch dazu verpflichtet, während der Wartungsarbeiten den Zugang zu den Testmaterialien zu verschaffen. 5. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten wird ein Mitarbeiter von FIAB den Kunden über die durchgeführten Arbeiten in Kenntnis setzen. Diese werden in einem Service-Protokoll aufgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Gesamtarbeitszeit zu überprüfen. Der Kunde bestätigt die erbrachten Wartungsarbeiten, indem er das Service-Protokoll unterschreibt. 6. Falls der Kunde die Unterschreibung des Service-Protokolls verweigert oder falls es unmöglich ist, die Unterschrift des Kunden einzuholen, wird ein Mitarbeiter von FIAB eine entsprechende Anmerkung darüber im Service-Protokoll aufnehmen. Der Grund für die fehlende Unterschrift wird beschrieben. 7. Die Diagnose des Maschinenausfalls ist eine gesonderte Dienstleistung, auch wenn der Mangel im Rahmen der Wartungsarbeiten nicht völlig beseitigt wird. 8. Sollte während der Wartungsarbeiten vor Ort die Notwendigkeit der Durchführung einer zusätzlichen Wartungsleistung auftreten, kann das Wartungspersonal von FIAB auf Wunsch des Kunden die zusätzliche Arbeit ausführen, ohne dass der Kunde diese Leistung gem. 3 Abs. 1 AGB bestellen muss. In dem Fall werden im Service-Protokoll auch die zusätzlichen Wartungsarbeiten beschrieben, die der Kunde mit seiner Unterschrift bestätigt. 5 VERGÜTUNG FÜR WARTUNGSARBEITEN 1. Die Wartungsarbeiten, die nicht unter die Garantie fallen, sind nach der Preisliste zu
5 vergüten. Seite 5 / 8 2. Die Rechnung für die Wartungsarbeiten wird aufgrund des vom Kunden unterzeichneten Service-Protokolls ausgestellt. Falls der Kunde die Unterzeichnung des Protokolls unbegründet ablehnt oder falls es nicht möglich ist, seine Unterschrift einzuholen, wird die Rechnung anhand des Protokolls mit der Anmerkung über den Grund der fehlenden Unterschrift des Kunden ausgestellt. 3. Alle Beträge in der Preisliste sind Nettobeträge. Dazu werden Steuer, Zollgebühren und andere mit dem Vertragsabschluss oder der Ausführung des Vertrages verbundene Gebühren hinzugerechnet, es sei denn, der Kunde ist dazu verpflichtet, die Kosten selbst zu tragen. Die Beträge von der Preisliste werden um die Transport- und Reisekosten des FIAB- Personals erhöht. Beträgt die Frist der Wartungsarbeiten mehr als einen Tag, werden zu den Beträgen noch die Unterkunftskosten des FIAB-Wartungspersonals für die Zeit der Wartungsarbeiten hinzugerechnet. 4. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen für die Wartungsarbeiten vereinbart sind, ist die Vergütung binnen 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung fällig. 5. Alle Zahlungen an FIAB, darunter auch die Zahlungen für Wartungsarbeiten, erfolgen auf dem Wege einer Banküberweisung an das von FIAB angegebene Bankkonto. Der Kunde trägt alle Kosten der Banküberweisung. Die Zahlungspflicht gilt als erfüllt, wenn der volle Betrag auf dem Bankkonto von FIAB gebucht ist. 6. In folgenden Fällen kann FIAB von dem Kunden eine Anzahlung für die Wartungsarbeiten verlangen: a) wenn die Wartungsarbeiten von einem Kunden beauftragt werden, der noch nie zuvor Produkte oder Dienstleistungen bei FIAB erworben hat; b) wenn die Wartungsarbeiten von einem Kunden beauftragt werden, der früher mit Zahlungen gegenüber FIAB in Verzug war. 7. Die Höhe der Anzahlung wird gem. den erwarteten Kosten für die Wartungsarbeiten berechnet. Die Anzahlung kann i.h. der vollständigen bzw. als Teilvergütung für die Wartungsarbeiten erfolgen. Sollte eine Anzahlung verlangt werden, gilt die Geldleistung als Bedingung für die Aufnahme der Leistungsarbeiten. 8. Sollte trotzt der Durchführung der Wartungsarbeiten ein weiteres Problem mit der Maschine auftreten, ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung für die durchgeführten
6 Seite 6 / 8 Wartungsarbeiten zu zahlen. 9. Beim Zahlungsverzug an FIAB, auch wegen anderer Zahlungen, die vor der Beauftragung mit den Wartungsarbeiten fällig waren, steht FIAB das Zurückbehaltungsrecht zu. Sämtliche Wartungsarbeiten, auch die Garantiearbeiten, werden durch FIAB erst nach voller Begleichung der Rückstände aufgenommen. 10. Bei Wartungsarbeiten, die unter die Garantie fallen, steht FIAB das Recht zu, vom Kunden eine Anzahlung für die Reisekosten des Personals und für die Kosten der Feststellung der Mangelursache zu verlangen. Der Nennbetrag der Anzahlung wird rückerstattet, wenn die Wartungsarbeiten unter die Garantie fallen. Sollten jedoch mit der Garantie nicht erfasste Wartungsarbeiten durchgeführt werden, wird die Anzahlung auf den Preis für die Dienstleistung gemäß der Preisliste angerechnet. 11. Falls es sich während der Durchführung der Wartungsarbeiten herausstellt, dass der vom Kunden als Garantiefall angegebene Mangel den Rahmen der Garantie überschreitet, ist der Kunde verpflichtet, für die Wartungsarbeiten eine entsprechende Vergütung, wie für eine Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit, zu bezahlen. 12. Wird ein Ersatzteil im Rahmen der Garantieleistung ausgetauscht und weist der Hersteller dieses Teils darauf hin, dass der ausgetauschte Ersatzteil die Garantiebedingungen des Herstellers nicht erfüllt, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten des ausgetauschten Ersatzteils und die Kosten der damit verbundenen Wartungsarbeiten, wie für Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit, zu tragen. 13. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die Wartungsarbeiten zu zahlen, wenn die Wartungsarbeiten aus vom Kunden verschuldeten Gründen innerhalb von zwei Monaten nach der vereinbarten Frist nicht erbracht werden können, obwohl ein Mitarbeiter des Wartungsservices von FIAB bei dem Kunden vor Ort zur Verfügung steht. Ansonsten trägt der Kunde sämtliche Kosten, die mit den beauftragten Wartungsarbeiten verbunden sind. Das gilt insbesondere, wenn die Wartungsarbeiten unbegründet beauftragt wurden (z.b. weil die Maschine betriebs- und funktionsfähig war) oder das Wartungspersonal von FIAB nicht eingelassen wurde, um die Wartungsarbeiten am vereinbarten Ort durchzuführen. In diesem Fall gilt die fällige Vergütung als Vertragsstrafe für die Hindernisse bei der Durchführung von Wartungsarbeiten, die der Kunde zu verantworten hat. Der Punkt gilt entsprechend für die Garantieleistungen.
7 Seite 7 / Wenn das Wartungspersonal von FIAB, aus Gründen, die FIAB nicht zu verantworten hat, sich erneut am Ort der Wartungsarbeiten melden muss, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für jede erneute Ankunft des FIAB-Wartungspersonals am Ort der Wartungsarbeiten zu tragen. 15. Beim Zahlungsverzug des Kunden stehen FIAB Verzugszinsen i.h.v 15% p.a. zu. 16. Sonstige Kosten sind innerhalb von 7 Tagen nach deren Entstehung fällig. 6 VERTRAULICHE DATEN 1. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraulichen Daten geheim zu halten. Vor allem verpflichtet sich der Kunde, diese Daten nicht für andere Zwecke als zwecks Vertragsdurchführung zu verwenden. Dies gilt auch nach der Vertragsbeendigung. 2. Für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Daten wird der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro an FIAB zahlen. 7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN 1. Sollte eine Bestimmung der AGB ungültig sein, bleibt die Geltung bzw. Wirksamkeit der sonstigen AGB-bestimmungen davon unberührt. Anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Bestimmung ein, die dem durch die Parteien gemeinten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 2. Die Abschnittstitel der AGB dienen nicht der Auslegung der AGB. 3. Die in den AGB vorgesehenen Vertragsstrafen schließen das Recht zur Geltendmachung des weiteren Schadenersatzes durch FIAB nicht aus. 4. Der Kunde willigt ein, dass FIAB den Firmennamen und das Firmenlogo des Kunden in seinen Promotions-, Informations- oder Werbematerialien sowie in der Geschäftskorrespondenz verwenden darf. 5. Die Schadenersatzhaftung von FIAB für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der Wartungsarbeiten ist ausschließlich auf Schäden begrenzt, die auf vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Sie erstreckt sich nicht auf den entgangenen Gewinn oder den Verlust von Materialien, die der Kunde im Laufe seiner Produktion benutzt hat, sowie auf Schäden, die wegen des Produktionsstillstandes aufgrund der Wartungsarbeiten entstanden sind.
8 Seite 8 / 8 6. Es findet das deutsche Recht Anwendung. 7. Sämtliche Streitigkeiten werden durch das für FIAB örtlich zuständige Gericht entschieden.
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