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1 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Schweizerischer Bauernverband Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : SBV Adresse : Laurstrasse 10 Kontaktperson : Thomas Jäggi Telefon : thomas.jaeggi@sbv-usp.ch Datum : 3. Dezember 2012 Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Um direkt zu den einzelnen Verordnungen zu gelangen, klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf den entsprechenden Verordnungstitel (Ctrl und linke Maustaste). 3. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden. 4. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 3. Dezember 2012 an folgende -Adresse: margot.berchtold@bvet.admin.ch

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bemerkungen zur Anhörung der Verordnungen 2. Bemerkungen zur Tierschutzverordnung 3. Bemerkungen zur 4. Bemerkungen zur Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern 1

3 Allgemeine Bemerkungen zur Anhörung der Verordnungen Allgemeine Bemerkungen Besten Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Entwürfen für die Änderung der Verordnungen im Tierschutzrecht. Der Schweizerische Bauernverband (SBV) beschränkt sich in dieser Stellungnahme auf die Bereiche, die die Landwirtschaft und die landwirtschaftliche Nutztierhaltung betreffen. Gemäss Medienmitteilung zu dieser Anhörung sollen mit der vorliegenden Änderung der Tierschutzverordnung vor allem Unklarheiten bereinigt und Fehler korrigiert werden. Soweit sich die Änderungen darauf beschränken, kann der SBV den meisten geplanten Anpassungen zustimmen. In einigen für die Landwirtschaft wichtigen Punkten geht die Revision aber deutlich weiter. Diesen weiter gehenden Punkten steht der SBV aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit der Tierschutzgesetzgebung für die Betroffenen kritisch gegenüber. Bei vielen vorgesehenen Anpassungen muss von einer deutlichen Verschärfung der bisherigen TschV gesprochen werden. Diese Verschärfungen werden abgelehnt. Generell ist bei der vorliegenden Änderung festzustellen, dass wieder ein Zentimetertierschutz eingeführt werden soll, nachdem die abgelaufene Revision des Tierschutzrechtes qualitative Verbesserungen angestrebt und auch umgesetzt hat. Diese Rückschritte lehnt der SBV ab. Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter hat einen Ehrenkodex für das Bereitstellen und die Auffuhr von Tieren an Milchviehausstellungen erlassen. Diese private Brancheninitiative wird vom SBV begrüsst. Die Branchenregelung ist aber nicht in das Tierschutzrecht zu überführen. Die Fahrzeit für Tiertransporte ist im Gesetz auf im internationalen Vergleich sehr kurze 6 Stunden begrenzt worden. Dieser Regelung konnte wegen der Kleinräumigkeit der Schweiz zugestimmt werden. Nun dürfen aber auf dem Verordnungsweg keine weiteren Verschärfungen, die Transporte innerhalb der Schweiz erschweren oder mit kostspieligen Auflagen verteuern, eingeführt werden. Die vorliegende Änderung der TschV führt zu einer enormen Zunahme des administrativen Aufwandes für Tierhalter und Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Tierhaltung. Diese zusätzlichen administrativen Auflagen lehnt der SBV ab. Für die Ausbildung von Klauenpflegern gibt es im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung eine Modulausbildung. Diese wird durch die Schweizerische Klauenpflegervereinigung überprüft. Zu erwähnen ist, dass viele Bauern diese Ausbildung für die Klauenpflege am eigenen Tierbestand absolvieren ohne dass sie anschliessend die Dienstleistung anbieten. 2

4 Allgemeine Bemerkungen Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 16, Abs. 2, Bst. m Die Sichtbarkeit für Tiere darf kein Kriterium für ein Verbot eines Zaunsystems sein. Einerseits kann die Sichtbarkeit - aus Sicht des Tieres durch den Menschen nicht beurteilt werden und andererseits müsste ein Weidegang in der Nacht mit jedem heute auf dem Markt erhältlichen (elektrisch betriebenen) Zaunsystem ebenfalls verboten werden. Streichen. 17, Bst. j-n Die ASR hat eine Branchenregelung erlassen und soll diese auch durchsetzen. Eine Integration in die TschV ist nicht angezeigt. Insbesondere die Bestimmung unter Bst. k darf nicht in dieser generellen Art aufgeführt werden, da beispielsweise die Behandlung von Fremdkörpern mit einem Magneten oder ähnliche Massnahmen weiterhin zum Wohl der Tiere erlaubt sein müssen. 35, Abs. 5 und 6 Die Formulierungen von Abs. 5 und 6 werden als qualitative Anforderungen begrüsst und sind als solche zu vollziehen. Ein Erlass von Mindestflächen als starre quantitative Anforderung in der Verordnung des BVET wird als zu starr und zu bürokratisch kategorisch abgelehnt. Die Einführung von Mindestflächen stellt die sehr erfolgreichen Ethoprogramme in Frage. In den Ethoprogrammen werden stromführende Begrenzungen akzeptiert und diese haben nie zu Problemen, weder im Bereich Tierschutz noch in anderen Bereichen, geführt. Die Anreizprogramme (Ethoproramme) haben nachweislich sehr grosse Fortschritte im Tierwohl gebracht. Daher sind diese Programme nicht mit dem Tierschutzrecht zu unterwandern. 3

5 39, Abs. 3 Die Einführung dieses Spielraumes von 1 Monat für die Umstallung der Tiere für die Grossviehmast wird begrüsst. Da gegenwärtig Diskussionen im Gang sind über ein Maximalalter von 160 Tagen für Mastkälber, die auch einen Einfluss auf die Tierkategorien der Ethoprogramme des Bundes haben, könnte eine Angleichung dieser Altersgrenze auf 160 Tage sinnvoll sein. Die Überschrift in Anhang1, Tabelle 1, für Ziffer 31 müsste auch entsprechend neu gefasst werden. Überschrift in Anhang 1, Tabelle1, für Ziffer 31 4 Wochen bis 4 Monate 160 Tage 63, Abs. 2 Die vorgesehene Ausnahme vom Stacheldrahtverbot für Pferde ist an sehr hohe Anforderungen (weitläufige Weide, zusätzliche Begrenzung und kantonale Bewilligung) geknüpft. Diese Ausnahmebewilligung auch noch zeitlich zu befristen wird abgelehnt. 2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen. 101, Bst. e Eine Bewilligungspflicht für gewerbliche Klauenpflege lehnt der SBV ab. Die gewerblich tätigen Klauenpfleger üben heute ihre Tätigkeit professionell aus. Gerade bei der Klauenpflege ist die Routine entscheidend und die Tierhalter legen einen sehr grossen Wert auf eine einwandfreie und sichere Dienstleistung durch die Klauenpfleger. Eine Bewilligungspflicht für Klauenpfleger kann sich aus Sicht des Tierschutzes auch kontraproduktiv auswirken und zu einem Mangel an Klauenpflegern führen, weil Klauenpfleger den bürokratischen Aufwand nicht auf sich nehmen und ihre Tätigkeit aufgeben. 101a, Bst. b, Ziff. 2 Siehe Bemerkungen zu Art, 101, Bst. e 101b, Abs. 1 Siehe Bemerkungen zu Art, 101, Bst. e 102, Abs, 5 Der Grundsatz, dass gewerblich tätige Klauenpfleger sich in einer Aus- oder Weiterbildung die nötigen Fachkenntnisse anzueignen haben, wird nicht in Frage gestellt. 4

6 Art. 152, Abs. 1, Buchst. e Art. 152a Zur Vereinfachung der Arbeit des Transporteurs wie auch des Vollzugs sollte die Fahrzeit auf dem Begleitdokument eingetragen werden können. Die Berechnung der Fahrzeit soll neu beginnen, wenn das Tier auf einer mit einer TVD-Nummer registrierten Tierhaltung eingeladen wird. Begründung: - Für den Vollzug ist eine Überprüfung der Mindesthaltedauer von vier Stunden unter Einhaltung der Tierschutzvorschriften sehr schwierig. - Die vorgesehene Regelung würde bei Tieren auf Märkten in abgelegenen Gebieten dazu führen, dass die Verweildauer auf dem Markt künstlich auf vier Stunden verlängert werden muss. - Tierhaltungen mit TVD-Nummer sind registriert und müssen der TSchV entsprechen. Märkte mit TVD-Nummer unterliegen zudem der amtstierärztlichen Überwachungspflicht. - Auf Betrieben mit TVD-Nummer muss der Tierhalter bei Tieren der Rindergattung eine Meldung auf die TVD veranlassen und bei den übrigen Tieren ein Tierverzeichnis führen. Somit ist der Aufenthalt der Tiere auch aus tierseuchenrelevanter Sicht dokumentiert. - Es würde ausserdem nicht dem parlamentarischen Willen entsprechen, der bei der Revision des Tierschutzgesetzes betreffend der Fahrzeitbeschränkung zum Ausdruck gebracht wurde. Die Fahrerin oder der Fahrer muss: e. bei der Übergabe der Tiere an die Empfängerin oder an den Empfänger die benötigte Fahrzeit auf dem Begleitdokument schriftlich festhalten. Die Berechnung der Fahrzeit beginnt neu, wenn: a. der Unterbruch über vier Stunden dauert oder das Tier bei einer Tierhaltung mit einer eigenen TVD-Nummer an- respektive abgemeldet und zum Weitertransport wieder eingeladen wird; oder b. die Tiere während eines Unterbruchs von über vier Stunden über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in der der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und c. die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind. 165, Abs. 2 Die paralandwirtschaftlichen Aktivitäten mit Nutztieren z.b. Tourismus mit Pferden oder Neuweltkameliden sind gleich wie landwirtschaftliche Aktivitäten zu behandeln. Art. 165 Abs. 3 sollte sinngemäss angepasst werden. 2 Beim Transport von landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Nutztieren dürfen Transportmittel bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein. 5

7 212a 222, Abs. 4 Tierhalteverbote sind eine sehr strenge und weit reichende Massnahme, welcher entweder wiederholte oder besonders schwere Widerhandlungen oder eine qualifizierte Unfähigkeit der betreffenden Person zugrunde liegen muss. Sie sind daher als letzte Massnahme anzuwenden. Daher ist eine Zuständigkeit des Wohnsitzkantons oder des Kantons in dem sich die Tierhaltung befindet absolut ausreichend. Eine Zuständigkeit eines Kantons in dem lediglich mit Tieren umgegangen wird ist nicht angezeigt. Diese Verschärfung lehnt der SBV ab. Art. 212a Tierhalteverbote 1 Ein Tierhalteverbot nach Artikel 23 TSchG wird von der Behörde des Wohnsitzkantons der Tierhalterin oder des Tierhalters oder des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden oder mit ihnen umgegangen wird, verfügt. 4 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind für diesen Hund vom Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absatz 2 befreit. Anhang 1 Die Überschrift in Anhang1, Tabelle 1, für Ziffer 31 müsste mit Art. 39, Abs. 3 abgestimmt werden. Überschrift in Anhang 1, Tabelle1, für Ziffer 31 4 Wochen bis 4 Monate 160 Tage Anhang 1, Die Korrektur der Fehler und die übrigen Anpassungen in Anhang 1 werden begrüsst. Anhang 2 Keine Bemerkungen Anhang 4, Tabelle 2 Für den Transport von Schlachtgitzi ist eine separate Gewichtsklasse gemäss den gängigen Handelsusanzen einzuführen. Die unterste Klasse bis 35 kg LG ist zu hoch. 6

8 Allgemeine Bemerkungen Das Tierschutzrecht misst der Ausbildung der Tierhalter, Tierbetreuer und den Personen die anderweitig mit Tieren umgehen grosses Gewicht bei. Damit verbunden ist die Möglichkeit bestimmte Ausbildungen durch die Tierschutzgesetzgebung vorzuschreiben. In der Bildungslandschaft der Landwirtschaftlichen Berufe wird dem Tierschutz grosse Beachtung geschenkt. Für den SBV ist in diesem Bereich wichtig, dass die Ausbildungen gemäss TschV auf die landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildungen abgestimmt und koordiniert werden. Doppelspurigkeiten müssen ausgeschlossen werden. Bestehende Bildungsangebote für Klauenpfleger sind zu anerkennen. Es sind keine neuen Gefässe zu schaffen. Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 2, Abs. 2 Die Lernzielbeschreibung wird unterstützt. 4, Abs. 2 und 3 Die Inhalte der theoretischen Ausbildung werden begrüsst. 5 Die Inhalte der praktischen Ausbildung werden begrüsst. 7

9 Allgemeine Bemerkungen Gemäss Erläuterungen soll im Titel dieser Verordnung das Wort Haustiere durch Heimtiere ersetzt werden. Begründet wird dieser Wechsel damit, dass mit dem Begriff Heimtier Hunde und Katzen nicht gemeint sein sollen. Nach unserem Verständnis bezeichnet das Wort Haustiere alle domestizierten Tiere. Dann gibt es die (landwirtschaftlichen und anderen) Nutztiere (Beispiele: Milchkuh, Zugpferd und Blindenführhund) und die Heimtiere. In diesem Verständnis sind Heimtiere alle Haustiere ausser den Nutztieren. Hunde und Katzen gehören also in den meisten Fällen zu den Heimtieren. Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 7a Die qualitative Anforderung in den neuen Abs. 5 und 6 von Art. 35 TschV ist ausreichend und muss nicht noch mit einer weiteren Tabelle mit Mindestmassen umgesetzt werden. Dieser Artikel wird kategorisch abgelehnt. 7b Der Abgleich mit der Ethoverordnung wird begrüsst. 34a Begründung: siehe Art 7a. Anhang 2 bis Dieser Anhang wird kategorisch abgelehnt, Die Flächenanforderungen sind nicht praxistauglich. Insbesondere ist der Sprung für die Flächenanforderung von einem Tier zu einer 2er-Guppe in keinem Fall nachvollziehbar. Die vorgeschlagenen Mindestflächen gefährden die Ethoprogramme. 8

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Laurstrasse 10, 5200 Brugg. Telefon : 056 462 51 11. : thomas.jaeggi@sbv-usp.

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Laurstrasse 10, 5200 Brugg. Telefon : 056 462 51 11. : thomas.jaeggi@sbv-usp. Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Schweizerischer Bauernverband Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : SBV Adresse : Laurstrasse 10, 5200 Brugg Kontaktperson : Thomas Jäggi Telefon

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