s Volksinitiative "Für den öffentlichen Verkehr" und Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur FABI

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1 Nationalrat Sommersession 0 e-parl : s Volksinitiative "Für den öffentlichen Verkehr" und Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur FABI Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 8. Januar 0 vom. Dezember 0 vom 9. Februar 0 Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 6. September 00 eingereichten Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Januar 0, beschliesst: SR 0 BBl BBl

2 e-parl : Art. Die Volksinitiative vom 6. September 00 «Für den öffentlichen Verkehr» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sie hat folgenden Wortlaut: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 8a (neu) Öffentlicher Verkehr Bund und Kantone fördern in allen Landesgegenden den öffentlichen Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser sowie die Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Art. 86 Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben Art. 86 Abs., ter (neu), 4 und 5 (neu) Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben. Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen. Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen; Er verwendet für den Verkehr die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs. Dieser zweckgebundene Anteil verteilt sich wie folgt: a. die eine Hälfte für die Aufgaben nach Artikel 8a; die Förderung erfolgt hauptsächlich über die Finanzierung der

3 e-parl : b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge; b bis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen; c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen; d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht; e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind; f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. Infrastruktur; b. die andere Hälfte für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen,. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge,. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen, 4. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen, 5. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht, 6. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, 7. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr: a. Beiträge an Umweltschutzmassnah-

4 e-parl : men, die der Luftverkehr nötig macht; b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. ter Der Reinertrag der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nach Absatz Buchstabe b verwendet. 4 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer. 4 Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen nach Treibstoffart differenzierten Zuschlag zur Verbrauchssteuer. 5 Der Reinertrag des Zuschlags zur Verbrauchsteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs wird je zur Hälfte für die Aufgaben und Aufwendungen nach Absatz Buchstaben a und b verwendet.

5 e-parl : II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 96 Ziff.. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) Art. 96 Ziff. Abs. Bst. c. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen. Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 96 Ziffer bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 00 Prozent erhöhen; b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden; c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz Buchstabe b verwenden, um 5 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken; d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 5 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 000 und den Anschluss der Ostund Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz; Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz Buchstabe a verwenden;

6 e-parl : e. die in Artikel 0 Absätze festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0, Prozentpunkt erhöhen; f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen. Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung. 4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan. 5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

7 e-parl : Art. 97 Ziff. 8 (neu) 4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben) Die Zuweisung der Mittel nach Artikel 86 Absatz erfolgt spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 8a durch Volk und Stände. Art. Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem direkten Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom 5 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 9b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen. Art. Mehrheit Minderheit (Rytz Regula, Allemann, Chopard-Acklin, Gasser, Graf-Litscher, Grossen Jürg, Hardegger, Hodgers, Nordmann)......, die Initiative und den Gegenentwurf anzunehmen und den Gegenentwurf in der Stichfrage vorzuziehen. Fristverlängerung. Dezember 0. Beschluss des Ständerates: Gemäss Artikel 05 Abs. des ParlG wird die Behandlungsfrist für die Volksinitiative um ein Jahr, bis zum 6. März 04 verlängert. 4 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen. 5 BBl Dezember 0. Beschluss des Nationalrates: Zustimmung

8 e-parl : Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 8. Januar 0 vom. Dezember 0 vom 9. Februar 0 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Januar 0, beschliesst: Mehrheit Minderheit (Binder, de Courten, Hurter Thomas, Killer, Müri, Quadri) Die Vorlage ist an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, dem Parlament eine zeitlich auf FABI abgestimmte analoge Vorlage für den Strassenverkehr vorzulegen. Die beiden Vorlagen sind bezüglich Finanzierung aufeinander abzustimmen und gleichzeitig zu behandeln und zu beschliessen. I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: I I SR 0 BBl 0 577

9 e-parl : Art. 8a (neu) Öffentlicher Verkehr Art. 8a Art. 8a Mehrheit Minderheit I (Gasser, Allemann, Bertschy, Chopard-Acklin, Hardegger, Hodgers, Nordmann, Rytz Regula) Minderheit II (Regazzi, Gasser, Nordmann, Rytz Regula) Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser in allen Landesgegenden , Straße, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen , Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden und fördern die Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene im Grundsatz , Strasse und Wasser sowie an Schienengüterverkehr in allen Landesgegenden. Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt. Die Kosten werden zu einem angemessenen Teil... Art. 85 Schwerverkehrsabgabe Art. 85 Abs. Art. 85 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Mehrheit Minderheit (Binder, de Courten, Français, Huber, Hurter Thomas, Hutter Markus, Killer Hans, Müri, Quadri) Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen. Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. Gemäss geltendem Recht

10 e-parl : Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Bergund Randgebieten zu berücksichtigen. Art. 87a (neu) Eisenbahninfrastruktur Art. 87a Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85; b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 0 Absatz bis ;... Mehrheit Minderheit I (Grossen Jürg, Gasser) Minderheit II (Quadri, Binder, Giezendanner, Killer Hans, Hurter Thomas, Landolt, Regazzi, Rickli Natalie, Wobmann) c.,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen; d. 00 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags. Mehrheit c. 5,0 Prozent der... (siehe Entwurf Art. 96 Ziff. 4 Abs. 4 und Entwurf DBG Art. 6) Minderheit (Huber, Binder, de Courten, Français, Hurter Thomas, Hutter Markus, Killer Hans, Müri, Quadri) c. Streichen (siehe Entwurf DBG Art. 6 und StHG Art. 9) bis Die Befugnis zur Erhebung der Mittel ist bis Ende 00 befristet. Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

11 e-parl : Art. 0 Mehrwertsteuer Art. 0 Abs. bis (neu) Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens,0 Prozent erheben. Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0, Prozentpunkte erhöht werden. bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0, Prozentpunkte erhöht. 4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

12 e-parl : Art. 96 Ziff. und 4. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) Art. 96 Ziff. Abs. und Art. 96 Art Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen. Mehrheit Minderheit (Hurter Thomas, Binder, Giezendanner, Killer Hans, Hutter Markus, Landolt, Quadri, Rickli Natalie, Wobmann) Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 96 Ziffer bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 00 Prozent erhöhen; b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden; c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz Buchstabe b verwenden, um 5 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken; d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 5 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 000 und den Anschluss der Ostund Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz; e. die in Artikel 0 Absätze festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0, Prozentpunkt erhöhen; f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen. Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze und 4 verwenden, höchstens aber 0 Millionen Franken pro Jahr. Das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags. Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur bis 08 und anschliessend zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds und deren Verzinsung nach Artikel 87a Absatz 9 Prozent des Reinertrages... Streichen (=gemäss geltendem Recht)

13 e-parl : Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung. Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz finanziert. 4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan. 5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz erwähnten Eisenbahngrossprojekte. 4. Übergangsbestimmung zu Art. 0 (Mehrwertsteuer) Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 00 befristet. Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom. Januar 0 bis. Dezember 07 wie folgt an: a. um 0,4 Prozentpunkte den Normalsatz nach Artikel 6 Absatz des Bundesgesetzes vom. September 999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG);

14 e-parl : b. um 0, Prozentpunkte den reduzierten Satz nach Artikel 6 Absatz MWSTG; c. um 0, Prozentpunkte den Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach Artikel 6 Absatz MWSTG. Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen. 4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Juni 009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom. Januar 08 an um 0, Prozentpunkt an; im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz bis längstens. Dezember Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen. Mehrheit Minderheit I (Grossen Jürg, Gasser) 4... vom. Januar 08 an um 0, Prozentpunkt an; im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz bis längstens. Dezember 00. (siehe Entwurf Art. 87a und Entwurf DBG Art. 6) Minderheit II (Huber, Binder, Giezendanner, Hurter Thomas, Hutter Markus, Killer Hans, Landolt, Quadri, Rickli Natalie, Wobmann) 4 Streichen 5 Streichen II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 9b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

15 e-parl : Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 8. Januar 0 vom. Dezember 0 vom 9. Februar 0 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Januar 0, beschliesst: I Das Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur wird in der Fassung nach dem Anhang erlassen. Mehrheit Minderheit (Binder, de Courten, Hurter Thomas, Killer, Müri, Quadri) Die Vorlage ist an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, dem Parlament eine zeitlich auf FABI abgestimmte analoge Vorlage für den Strassenverkehr vorzulegen. Die beiden Vorlagen sind bezüglich Finanzierung aufeinander abzustimmen und gleichzeitig zu behandeln und zu beschliessen. BBl 0 577

16 e-parl : II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:. Bundesgesetz vom 4. Dezember 990 über die direkte Bundessteuer II II.... Art. 6 Art. 6 Abs. Bst. a und Abs. Art. 6 Mehrheit Minderheit I (Candinas, Amherd, Barthassat, Chopard- Acklin, Hodgers, Nordmann, Rytz Regula) Minderheit II (Quadri, Binder, Giezendanner, Killer Hans, Hurter Thomas, Landolt, Regazzi, Rickli Natalie, Wobmann) Minderheit III (Grossen Jürg, Gasser) Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; d. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;... a bis zu einem Maximalbetrag von einem Generalabonnement. Klasse für Fahrten... Streichen (=gemäss geltendem Recht) (siehe Entwurf Art. 87a und Entwurf StHG Art. 9)... a. Aufgehoben (siehe Entwurf Art. 87a und Art. 96 Ziff. 4 Abs. 4) Für die Berufskosten nach Absatz Buchstaben a c werden Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Für die Berufskosten nach Absatz Buchstaben b und c werden Pauschalansätze fest gelegt; im Fall von Absatz Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nach weis höherer Kosten offen. SR 64.

17 e-parl : Bundesgesetz vom 4. Dezember 990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.... Art. 9 Allgemeines Art. 9 Abs. Art. 9 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwen digen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Zu den notwendi gen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiter bildungs- und Umschulungskosten. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden. Mehrheit Minderheit (Quadri, Binder, Giezendanner, Killer Hans, Hurter Thomas, Landolt, Regazzi, Rickli Natalie, Wobmann) Streichen (=gemäss geltendem Recht) (siehe Entwurf Art. 87a und Entwurf DBG Art. 6) Allgemeine Abzüge sind: a. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Franken; b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten; c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag; SR 64.4

18 e-parl : f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung; g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann; h. die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen; h bis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom. Dezember 00, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; i. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. Abs. Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. Abs. Bst. a c); k. ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;

19 e-parl : l. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 976 über die politischen Rechte eingetragen sind,. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens Prozent der Stimmen erreicht haben; m. die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 4. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung: a. Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, wie weit sie den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. b. Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten

20 e-parl : sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. 4 Andere Abzüge sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts.. Eisenbahngesetz vom 0. Dezember Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel, 4 ter, 6, 4 Absatz, 6 und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom. Februar 956, gestützt auf die Artikel 8, 87 und 87a der Bundesverfassung 5, Gliederungstitel vor Art. 48a 5a. Kapitel: Ausbau der Infrastruktur (neu) Art. 48a Ziele Der Ausbau der Infrastruktur hat folgende Ziele: a. Personenverkehr:. Verbesserung der Verbindungen mit europäischen Metropolitanräumen,. Verbesserung der Verbindungen zwischen den schweizerischen Metropolitanräumen und innerhalb derselben,. Verbesserung der Verbindungen im schweizerischen Städtenetz und mit den Zentren der Metropolitanräume, 4. Ausbau des Regional- und des Agglomerationsverkehrs, 4 SR SR 0 Art. 48a

21 e-parl : Verbesserung der Erschliessung der Berggebiete und der Tourismus regionen; b. Güterverkehr:. Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs,. Verbesserungen für den Binnen-, Import- und Exportverkehr. b Exportverkehr,. Verbesserung der Trassenverfügbarkeit. Art. 48b Strategisches Entwicklungsprogramm Die Infrastruktur wird im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Art. 48b Art. 48b Mehrheit Minderheit I (Fluri, Français, Gasser, Grossen Jürg, Hardegger, Quadri, Rytz Regula) Minderheit II (Regazzi, Gasser, Giezendanner, Grossen Jürg, Hodgers, Landolt, Quadri, Rytz Regula) Minderheit III (Quadri) bis Das strategische Entwicklungsprogramm wird vom Bund unter Einbezug der Kantone der jeweiligen Planungsregionen und der Eisenbahnunternehmen periodisch nachgeführt. bis nachgeführt. Bund und Kantone beziehen die Gemeinden der jeweiligen Planungsregionen in die Nachführungsarbeiten ein. bis der jeweiligen Planungsregionen, der Eisenbahnunternehmen und Verlader periodisch nachgeführt. bis der jeweiligen Planungsregionen, der Eisenbahnunternehmen, der Gemeinden und Verlader periodisch nachgeführt. Der Bundesrat legt der Bundesversammlung in regelmässigen Abständen einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor. Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht...

22 e-parl : Art. 48c Ausbauschritte Art. 48c Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Den in den Ausbauschritten vorgesehenen Massnahmen liegen ein Bedarfsnachweis und ein betriebs- und volkswirtschaftlich abgestütztes Angebotskonzept zugrunde. Der Bundesrat zeigt in den Vorlagen über die Ausbauschritte insbesondere die Folgekosten für das gesamte Eisenbahnsystem auf. 4 Jeder Ausbauschritt bezweckt auch die Sicherstellung der Qualität des Angebots im bestehenden Fernverkehrsnetz und sieht die dafür erforderlichen Kredite vor. Art. 48d Planung der Ausbauschritte Art. 48d Art. 48d Mehrheit Minderheit I (Regazzi, Gasser, Giezendanner, Grossen Jürg, Hodgers, Landolt, Quadri, Rytz Regula) Minderheit II (Quadri) Das BAV nimmt die für die Ausbauschritte notwendigen Planungen vor. Es bezieht die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Kantone in geeigneter Weise ein. Das BAV leitet und koordiniert als Prozessführer die für die Ausbauschritte notwendigen Planungen. Es berücksichtigt die regionalen Planungen der Kantone und zieht die betroffenen Eisenbahnunternehmen mit ein die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Verlader mit ein die betroffenen Eisenbahnunternehmen, Gemeinden und Verlader mit ein. Die Kantone sind verantwortlich für die regionale Angebotsplanung. Sie organisieren sich in geeigneten Planungsregionen. Die betroffenen Eisenbahnunternehmen werden in geeigneter Weise einbezogen Die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Verlader werden Die betroffenen Eisenbahnunternehmen, Gemeinden und Verlader werden...

23 e-parl : Art. 48e Projektierung und Ausführung der Massnahmen Die Eisenbahnunternehmen oder die mit der Realisierung der Massnahmen betrauten Dritten (Erstellergesellschaften) projektieren die Massnahmen für den Ausbau der Infrastruktur, koordinieren sie mit den Bedürfnissen des Substanzerhalts und führen sie aus. Dabei berücksichtigen sie nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend den bahntechnologischen Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr. Art. 48f Umsetzungsvereinbarungen Der Bund schliesst mit den Eisenbahnunternehmen oder Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen über die Ausbaumassnahmen ab. Darin werden die Massnahmen für die einzelnen Strecken und Knoten, die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt. Sind mit den Massnahmen zusammenhängende untergeordnete Arbeiten für den Substanzerhalt notwendig, so werden diese ebenfalls in den Umsetzungsvereinbarungen festgelegt. Die Vereinbarungen werden durch das UVEK abgeschlossen. Geringfügige Anpassungen, insbesondere solche technischer oder organisatorischer Natur, können vom BAV vereinbart werden.

24 e-parl : Gliederungstitel vor Art Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur 6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur. Abschnitt: Im Allgemeinen Art. 49 Grundsätze Art. 49 Grundsätze Art. 49 Bund und Kantone finanzieren gemeinsam die Eisenbahninfrastruktur. Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9b die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. Mehrheit Minderheit (Wobmann, Binder, Giezendanner, Hurter Thomas, Killer Hans, Rickli Natalie) Strecken, die ausschliesslich Angeboten des Orts- oder Ausflugsverkehrs dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen. Die Kantone tragen die Hauptlast der Finanzierung der Publikumsanlagen. Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. (siehe auch Entwurf Art. 57 EBG) Der Bund finanziert die Strecken von nationaler Bedeutung allein. Von Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, ausgeschlossen sind Strecken: a. für die Feinerschliessung; b. die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; c. die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. 4 Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden. Art. 5 Leistungsangebot und Bestellverfahren Der Bund, die beteiligten Kantone und die Eisenbahnunternehmen legen aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich fest. Art. 5 Leistungsvereinbarungen Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest.

25 e-parl : Die Abgeltungen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen: a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; c. Anliegen der Raumordnungspolitik; d. Anliegen des Umweltschutzes; e. Anliegen der Behinderten. Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Eisenbahnunternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung. Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaft lichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; c. Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; d. Anliegen des Umweltschutzes. 4 Können sich Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz nicht einigen, so entscheidet das BAV unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz. 5 Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. 6 Der Beschwerdeführer kann rügen: a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

26 e-parl : Art. 5a (neu) Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen Können sich das BAV und die Eisenbahnunternehmen nicht auf den Abschluss oder die Anwendung einer Leistungsvereinbarung einigen, so entscheidet das UVEK. Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Gerügt werden kann: a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 5b (neu) Finanzierungsformen für den Betrieb und den Substanzerhalt Art. 5b Die geplanten ungedeckten Kosten für den Betrieb und den Substanzerhalt, einschliesslich der Abschreibungen und der nicht aktivierbaren Investitionskosten, werden mit Abgeltungen finanziert. Investitionen, die die Abschreibungen und Liquiditätsreserven übersteigen, werden mit zinslosen und bedingt rückzahlbaren Darlehen finanziert. Übersteigen die Abschreibungen die Investitionen, so sind bestehende bedingt rückzahlbare Darlehen an den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz

27 e-parl : vom 6 zurückzuzahlen oder mit anderen Leistungen des Fonds zu verrechnen. Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten, um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen.... von Darlehen verzichten, wenn auch der Kanton verzichtet oder um sich Art. 54 Anrechnung Die nach Artikel 5 errechneten Abgeltungsbeträge werden bei der Ermittlung des kommerziellen Wertes eines Transportunternehmens (Art. 77) nicht berücksichtigt. Art. 54 Vergabe von Aufträgen Eisenbahnunternehmen und Erstellergesellschaften vergeben Liefer-, Dienstleis tungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Art. 54 Aufgehoben Art. 56 Technische Verbesserungen Will ein Transportunternehmen Anlagen oder Einrichtungen erstellen oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will das Unternehmen Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen. Art. 56 Aufgehoben 6 SR ; BBl

28 e-parl : Art. 57 Finanzielle Aufteilung Der Anteil des Bundes an den Abgeltungen und Darlehen für das durch Bund und Kantone gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur beträgt 55 Prozent. Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung und den Darlehen für das gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen. Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Zahl der Stationen und der Streckenlänge auf ihrem Gebiet. 4 Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden. 5 Der Übergang des Eigentums oder Betriebs einer Strecke an ein anderes Unternehmen hat keine Änderung der Anteile von Bund und Kantonen zur Folge. Art. 57 Finanzierung der Publikumsanlagen durch die Kantone Die Kantone tragen die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der auf ihrem Gebiet gelegenen Publikumsanlagen. Diese umfassen insbesondere: a. Perrons; b. Perrondächer und -hallen; c. Personenunter- und -überführungen; d. Treppen, Rolltreppen, Rampen und Aufzüge; e. Perron-Möblierungen und Wartehallen-Ausrüstungen; f. Beleuchtungsanlagen; g. Anlagen für die Kundeninformation, einschliesslich der Uhren; h. Flächen in den Aufnahmegebäuden, die für den Zugang zur Bahn erforderlich sind. Vorbehalten bleibt die Finanzierung der Massnahmen zur behindertengerechten Gestaltung des öffentlichen Verkehrs nach Artikel des Behindertengleichstellungsgesetzes vom. Dezember Massgeblich für den Ausbau sind insbesondere die Standards der jeweiligen Eisenbahnunternehmen. 4 Die Kantone schliessen mit den Eisenbahnunternehmen Umsetzungsvereinbarungen über den Neu- oder Umbau der Publikumsanlagen ab. Darin Art. 57 Art. 57 Mitfinanzierung der Publikumsanlagen durch die Kantone Mehrheit Die Kantone leisten eine Einlage von 500 Mio. Franken pro Jahr an den Bahninfrastrukturfonds zur Finanzierung der Infrastrukturkosten. Der Beteiligungsschlüssel pro Kanton richtet sich nach den bestellten Personen- und Zugkilometern im Regionalverkehr gemäss dem interkantonalen Verteiler (ikv). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten unter Anhörung der Kantone per Verordnung. 4 Streichen Minderheit I (Wobmann, Binder, Giezendanner, Hurter Thomas, Killer Hans, Rickli Natalie) Gilt nur für den Fall, dass in Entwurf Art. 96 Ziff. 4 Abs. 4 und 5 gestrichen worden sind: Die Kantone leisten eine Einlage von 800 Mio. Franken pro Jahr an den Bahninfrastrukturfonds zur Finanzierung der Infrastrukturkosten. Der Beteiligungsschlüssel pro Kanton richtet sich nach den bestellten Personen- und Zugkilometern im Regionalverkehr gemäss dem interkantonalen Verteiler (ikv). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten unter Anhörung der Kantone per Verordnung. 4 Streichen Minderheit II (Candinas, Amherd, Barthassat, Giezendanner, Hurter Thomas, Killer Hans, Regazzi, Rickli Natalie, Wobmann) Gemäss Ständerat (=gemäss Bundesrat) 7 SR 5.

29 e-parl : werden insbeson dere die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt. (Mehrheit) (Minderheit I) (Minderheit II) 5 Steht der Aufwand eines Kantons in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Nutzen, so kann der Bundesrat Beiträge des Bundes vorsehen. In diesem Fall wird auch der Bund, vertreten durch das BAV, Partei der Umsetzungsvereinbarung. 5 Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) 5 Streichen 5 Streichen 5 Ausgabenbremse 6 Über die Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Publikumsanlagen schliessen die Kantone mit den Eisenbahnunternehmen Leistungsvereinbarungen ab. Artikel 5 gilt sinngemäss. 6 Streichen 6 Streichen 7 Die Publikumsanlagen sind Eigentum der Eisenbahnunternehmen. 7 Streichen 7 Streichen 8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Abgrenzung der Publikumsanlagen von der übrigen Infrastruktur. 8 Streichen 8 Streichen Gliederungstitel vor Art. 58. Abschnitt: Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur Art. 58 Art. 58 Verpflichtungskredite Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Ausbau schritte nach Artikel 48c notwendigen Verpflichtungskredite. Art. 58 Die Bundesversammlung...

30 e-parl : Kommt es bei einzelnen Massnahmen zu Verzögerungen, so können die dafür vorgesehenen, nicht ausgeschöpften Verpflichtungskredite für die Realisierung von Massnahmen eingesetzt werden, deren Projektierung der entsprechende Bundesbeschluss vorsieht. Der Bundesrat legt die gemäss Absatz zu realisierenden Massnahmen fest. Art. 58a (neu) für den Ausbau Finanzierungsformen Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung. Die Einzelheiten werden in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f geregelt. Art. 58b (neu) Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch Dritte Die Kantone und weitere Dritte können zusätzliche oder alternative Massnahmen finanzieren, wenn deren Aufnahme in das strategische Entwicklungsprogramm möglich ist. Sie tragen: a. bei zusätzlichen Massnahmen: sämtliche Kosten; b. bei alternativen Massnahmen: die Kostendifferenz zwischen der vom Bund und der von ihnen vorgesehenen Massnahme.

31 e-parl : Die Beteiligung Dritter darf weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu einer Mehrbelastung des Bundes führen. 4 Der Bund schliesst mit den Dritten und den Eisenbahnunternehmen Vereinbarungen über die Massnahmen ab. Darin werden die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt. Art. 58c (neu) Vorfinanzierung Art. 58c Die Eisenbahnunternehmen können mit den betroffenen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die Vorfinanzierung der von der Bundesversammlung beschlossenen und vom Bund finanzierten Massnahmen abschliessen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Eisenbahnunternehmen können mit den betroffenen Kantonen und Dritten Vereinbarungen uber die Vorfinanzierung derjenigen Massnahmen abschliessen, deren Realisierung oder Projektierung von der Bundesversammlung beschlossen worden ist. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des BAV. Art. 58d (neu) Ausführungsvorschriften Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften über das Controlling der Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen. Art. 58e (neu) Berichterstattung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur, namentlich über: a. den Stand und den weiteren Ablauf der Arbeiten; b. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite.

32 e-parl : Bundesgesetz vom 0. März über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur Art. Gegenstand Das Gesetz regelt die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds). Art. Gegenstand Das Gesetz regelt Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte NEAT und BAHN 000 sowie deren Finanzierung. Art. 4 Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen: a. auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT):. Basel Gotthard Nord: Zugfolgeverdichtung Basel Brugg Altdorf/ Rynächt,. Gotthard Süd Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca Bellinzona Chiasso, Kapazitätsausbau Balerna Mendrisio,. Bellinzona Luino: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 4. Zug Arth-Goldau: Leistungssteigerung Knoten Arth-Goldau und Kapazitätsausbau, 5. Raum Bern: Leistungssteigerung Bern Thun, 6. Lötschberg- und Gotthardachse: Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung und Lärmschutzmassnahmen auf den Zufahrtsstrecken zu den Basistunneln am Gotthard und am Lötschberg; b. auf den übrigen Strecken:. Raum Genf: Leistungssteigerung,. Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne Renens, Leistungssteigerung Knoten Lausanne, Art. 4 Bst. a Ziff., Bst. b Ziff. 5, 8, und Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen: a. auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT):. Gotthard Süd Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca Bellinzona Chiasso, b. auf den übrigen Strecken:. Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne Renens, Ent- 8 SR

33 e-parl : Lausanne Brig Iselle: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 4. Lausanne Biel Olten: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 5. Lausanne Bern: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 6. Raum Bern: Entflechtung Wylerfeld, Kapazitätsausbau Knoten Bern, 7. Thun Interlaken: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung, Gewährleistung Anschlussqualität Thun, 8. Biel Delsberg Basel: Beschleunigungsmassnahmen, 9. Basel Olten Luzern: Entflechtung Liestal, Leistungssteigerung Basel Personenbahnhof, Leistungssteigerung Basel Luzern, 0. Raum Olten: Entflechtung Olten Nord und Olten Ost, Leistungssteigerung Knoten Olten,. Olten Aarau: Kapazitätsausbau Olten Aarau (durchgehend vierspurig), Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Dulliken Däniken, Eppenbergtunnel,. Raum Rupperswil/Gruemet/Mellingen: Kapazitätsausbau Rupperswil Gruemet (Neubaustrecke Chestenberg),. Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie, Kapazitätsausbau Südzufahrt Altstetten Zürich, 4. Thalwil Luzern: Kapazitätsausbau Cham Rotkreuz, Leistungssteigerung Knoten Thalwil, 5. Zürich Winterthur: Entflechtung Raum Dorfnest, inkl. Kapazitätsausbau; Entflechtung Hürlistein, Kapazitätsausbau Knoten Effretikon, Leistungssteigerung Bassersdorf Effretikon Winterthur, 6. Raum Winterthur: Kapazitätsausbau Tössmühle Winterthur, Leistungssteiger- flechtung Renens, Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung Knoten Lausanne,. Lausanne Brig Iselle: Kapazitätsausbau und Leistungssteige rung, 4. Lausanne Biel Olten: Kapazitätsausbau und Leistungssteige rung, 5. Lausanne Bern: Kapazitätsausbau und Leistungssteige rung, 8. Biel Delémont Porrentruy: Kapazitätsausbau,. Aufgehoben. Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie,

34 e-parl : ung Knoten Winterthur, 7. Winterthur St. Gallen: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 8. Winterthur Weinfelden: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 9. Bellinzona Locarno: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 0. Rheintal: Kapazitätsausbau,. Neuhausen Schaffhausen: Leistungssteigerung,. Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung, Lärmschutzmassnahmen sowie Bau von Abstellanlagen. Art. 0 Weitere Entwicklung Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 00 eine Vorlage über die weitere Angebotsentwicklung und den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur in allen Landesteilen. Art. 0 Aufgehoben Dabei prüft der Bundesrat insbesondere folgende Massnahmen: a. Verdichtung Jurasüdfuss inklusive Ligerzer Tunnel; b. Verdichtung Lausanne Genf; c. Beschleunigung Luzern Zürich mit Zimmerberg-Basistunnel II; d. Halbstundentakt Bern Visp; e. Angebotsverbesserung Biel Basel und Biel Zürich; f. Halbstundentakt Intercity Zürich Chur; g. Angebotsverbesserungen Biel Delsberg Delle/Basel; h. Entlastung Güterverkehr Raum Baden; i. Entflechtung Basel Ost; j. Wisenbergtunnel; k. NEAT-Zufahrten im Norden und Süden; l. Brüttener Tunnel;

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