Stellungnahme. zum Referentenentwurf des DGSD- Umsetzungsgesetzes

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1 Stellungnahme zum Referentenentwurf des DGSD- Umsetzungsgesetzes Kontakt: Ralf Fischer Telefon: Telefax: Bonn, Federführer: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Schellingstraße Berlin Telefon: Telefax:

2 Seite 2 von 43 Das Bundesministerium der Finanzen hat den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v. (BVR), den Bundesverband deutscher Banken e.v. als Träger der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v. als Träger der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) sowie den Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.v. (DSGV) um Stellungnahme zu dem Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 2. Oktober 2014 (im Weiteren: DGSD-UG oder Referentenentwurf) gebeten. Dieser Bitte kommen wir gerne gemeinsam als Deutsche Kreditwirtschaft unter der Federführung des BVR im Folgenden nach. Eine Gliederung unserer Stellungnahme fügen wir als Anhang bei. A. Allgemeines I. Gesetzliches Ziel Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie). Die Richtlinie ändert die ursprüngliche Richtlinie über Einlagensicherungssysteme aus dem Jahr 1994 in wesentlichen Punkten und stellt weitergehende harmonisierte Anforderungen an die nationalen Einlagensicherungssysteme. Das DGSD-UG zielt darauf, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 mit Wirkung zum 3. Juli 2015 aufzuheben und an dessen Stelle ein neues Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und ein neues Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) in Kraft zu setzen. Damit sollen die seit 1998 gemäß 6, 7 EAEG bestehenden gemeinsamen gesetzlichen Strukturen für die Errichtung und den Betrieb von Entschädigungseinrichtungen für CRR-Kreditinstitute auf der einen Seite und Wertpapierhandelsunternehmen auf der anderen Seite durch neue, getrennte Strukturen ersetzt werden. Der Schutz der Kunden der in Deutschland zum Geschäft zugelassenen CRR-Kreditinstitute soll zukünftig durch Einlagensicherungssysteme im Sinne von 2 Abs. 1 EinSiG erfolgen, während die Kunden von Wertpapierhandelsunternehmen durch die Entschädigungseinrichtung nach 6 AnlEntG geschützt werden. Auch die gesetzlichen Vorgaben für die Aufgabenerfüllung der Einlagensicherungssysteme und der Anlegerentschädigungseinrichtung werden sich nach dem DGSD-UG grundlegend unterscheiden. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass sich künftig alle Institute einem Einlagensicherungssystem anschließen müssen. Die Möglichkeit, ein Institut von der Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem zu befreien, wenn das Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, fällt mit der neugefassten Einlagensicherungsrichtlinie weg. Die Einlagensicherungsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem amtlich anzuerkennen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Verordnung) und die weiteren Anforderungen der Einlagensicherungsrichtlinie erfüllt. Die Mitgliedschaft in einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem erfüllt die Verpflichtung eines Instituts zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem.

3 Seite 3 von 43 II. Stellungnahme Die DK begrüßt die beabsichtigte Trennung der Einlagensicherung von der Anlegerentschädigung nach dem DGSD-UG. Dieses Vorgehen ist aufgrund der stark divergierenden Vorgaben für den deutschen Gesetzgeber aus der Einlagensicherungsrichtlinie und der fortbestehenden Vorgaben der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (Anlegerentschädigungsrichtlinie) geboten. Die im EAEG verankerten gemeinsamen Grundlagen und Strukturen der Entschädigungseinrichtungen für die CRR-Kreditinstitute und der gesetzlichen Anlegerentschädigungseinrichtung können nicht über den Umsetzungstermin der Einlagensicherungsrichtlinie am 2. Juli 2015 hinaus aufrechterhalten werden. Die Einlagensicherungsrichtlinie zielt auf eine Vollharmonisierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit neuen und weitreichenden Vorgaben für die Entschädigung, das Entschädigungsverfahren und die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme, während die Anlegerentschädigungsrichtlinie allein Vorgaben für die Entschädigung und das Entschädigungsverfahren macht, welche zudem in wesentlichen Punkten hinter den Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie zurückbleiben. Die DK begrüßt darüber hinaus, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen in 43 ff. EinSiG die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung von institutsbezogenen Sicherungssystemen geschaffen hat. Das eröffnet dem BVR und dem DSGV die Möglichkeit, auf privatrechtlicher Grundlage institutsbezogene Sicherungssysteme beizubehalten oder zu schaffen und in die neue Struktur der gesetzlichen Einlagensicherung einzugliedern. Die Sicherungssysteme werden ihre institutssichernde Funktion beibehalten und um eine Entschädigungsfunktion nach Maßgabe des EinSiG ergänzt. Die Institutssicherung wird so zu einem gleichwertigen Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz. B. Beitragserhebung gemäß EinSiG Die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme nach dem EinSiG soll durch Beiträge der zugehörigen CRR-Kreditinstitute erfolgen. Das EinSiG folgt dabei der bewährten Systematik des EAEG und sieht die Zahlung von Jahresbeiträgen, einmaligen Zahlungen, Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen zur Refinanzierung von Krediten vor. Die Beitragserhebung durch die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen soll auch in Zukunft auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgen, während die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme entsprechende Beiträge im Rahmen des EinSiG auf privatrechtlicher Grundlage erheben werden. Dies entspricht den Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie, die auf eine Vollharmonisierung der Beitragsfinanzierung aller in einem Mitgliedstaat anerkannten Einlagensicherungssysteme abzielt, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder institutsbezogene Systeme handelt. Zu den vorgeschlagenen Beitragsregelungen nimmt die DK im Einzelnen wie folgt Stellung:

4 Seite 4 von 43 I. Jahresbeiträge 1. Regelungen im Referentenentwurf 26 Abs. 1 Satz 1, 3 bestimmt, dass die CRR-Kreditinstitute bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet sind, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres die nach Maßgabe von 19 berechneten Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten. 19 Abs. 2 regelt die Beitragsberechnung dahingehend, dass sich die Beiträge nach dem Umfang der gedeckten Einlagen der CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos berechnen, dem diese Einlagen ausgesetzt sind. Nach 19 Abs. 3 darf ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der Bundesanstalt zur Bemessung der risikobasierten Beiträge nach Absatz 2 eigene risikobasierte Methoden verwenden. Die Bundesanstalt hat die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) nach 19 Abs. 5 sodann über die Methoden zu unterrichten. In der Begründung hierzu (S. 70) wird ausgeführt, dass die EBA zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung zukünftig gemäß Art. 13 Abs. 3 der Einlagensicherungsrichtlinie Leitlinien erstellt, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen vorgegeben werden. Nähere Bestimmungen über die Methoden der Beitragsbemessung sowie die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge können gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 durch Rechtsverordnung getroffen werden. Zum Ende des laufenden Abrechnungsjahres isv 26 Abs. 1 Satz 3 zum 30. September 2015 sind die Jahresbeiträge bereits auf Grundlage der Bestimmungen des EinSiG und der auf dieser Grundlage bis dahin ergangenen Beitragsverordnungen zu berechnen. 26 Abs. 1 Satz 2 regelt darüber hinaus, dass die CRR-Kreditinstitute zusätzlich Beiträge zu leisten haben, mit denen die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten gedeckt werden, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme wird nach 48 Abs. 1 durch die Satzung des Systems bestimmt. Die Satzung hat nach 48 Abs. 2 Nr. 1 vorzusehen, dass die zur Erreichung der Zielausstattung notwendigen Finanzmittel mindestens einmal jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem aufgebracht werden- 2. Stellungnahme a) Methodik der Beitragsberechnung ( 19) Die Methodik der Beitragsberechnung ist für die Einlagensicherungssysteme von großer Bedeutung. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf der Unionsebene konnte von deutscher Seite erreicht werden, dass die Regelung des Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 ( Die Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. ( ). ) in die Einlagensicherungsrichtlinie aufgenommen wurde. Sinn und Zweck der Einfügung der Bestimmung ist es, den Einlagensicherungssystemen zu ermöglichen, ihre langjährig erprobten und

5 Seite 5 von 43 ausdifferenzierten risikobasierten Beitragsberechnungsverfahren künftig beizubehalten. Das ist insbesondere für ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem von Relevanz. Weil das Sicherungssystem, wie in der Begründung zu 19 ausgeführt (S. 70), primär die ihm zugehörigen CRR-Kreditinstitute selbst schützt, indem es deren Liquidität und Solvenz sicherstellt, ist für die individuell ausgerichtete, risikobasierte Beitragsbemessung die Höhe der gedeckten Einlagen des jeweiligen CRR-Kreditinstituts nicht entscheidend, da kein unmittelbarer Zusammenhang von der Höhe der gedeckten Einlagen zur Ausfallwahrscheinlichkeit eines CRR-Kreditinstituts besteht. Die gegenwärtig verwendeten Methoden der Beitragsberechnung stellen sicher, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit eines jeden CRR-Kreditinstituts angemessen abgebildet wird. Vor diesem Hintergrund halten wir es für geboten, dass sich das nationale Recht eng an den Vorgaben der Richtlinie orientiert. Soweit 19 Abs. 2 regelt, dass sich die Beiträge unter anderem nach der Höhe des Risikos berechnen, dem die (gedeckten) Einlagen ausgesetzt sind, ist das missverständlich und weicht von den Regelungen in der Einlagensicherungsrichtlinie ab. So heißt es in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1, dass die Beiträge unter anderem auf der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, beruhen. Wie dargestellt, sollen die Beiträge die Ausfallwahrscheinlichkeit eines CRR-Kreditinstituts als Ganzes abbilden. Auf die Risikobehaftung der gedeckten Einlagen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wir schlagen daher vor, 19 Abs. 2 EinSiG in Anlehnung an den Richtlinientext (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1) wie folgt zu fassen: Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist. Auch die Bestimmung des 19 Abs. 3 EinSiG zur Verwendung der eigenen risikobasierten Beitragsbemessungsmethoden sollte angesichts der Wichtigkeit, die der Beibehaltung der langjährig erprobten und ausdifferenzierten risikobasierten Beitragsberechnungsverfahren der Sicherungseinrichtungen der deutschen Kreditwirtschaft zukommt, dem Richtlinientext (Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1) soweit möglich entsprechen: Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustimmung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Methoden zu verwenden. ( ). Wir meinen, dass anders als in der Begründung zu 19 Abs. 5 (S. 70) dargestellt, die Leitlinien der EBA gemäß Art. 13 Abs. 3 der Einlagensicherungsrichtlinie nicht zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung erstellt und in den Leitlinien auch nicht die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen vorgegeben werden. Wie sich aus dem Richtlinientext ergibt, dienen die Leitlinien dazu, die Beitragsberechnungsmethoden im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie zu konkretisieren. Die Konkretisierung der Methoden ist offenkundig ein Weniger zur Vorgabe der Methoden. Eine Kompetenz der EBA, die anzuwendenden Methoden selbst zu entwickeln und quasi zwingend vorzugeben, ist der Einlagensicherungsrichtlinie nicht zu entnehmen. Das Verständnis, wonach Methoden vorgegeben werden, würde zudem im Widerspruch zur Regelung des 19 Abs. 3 stehen, wonach den Einlagensicherungssystemen die Verwendung eigener risikobasierter Beitragsberechnungsverfahren erlaubt ist.

6 Seite 6 von 43 Zur Vermeidung widersprüchlicher Regelungen bzw. Gesetzesmaterialien schlagen wir vor, die Begründung zu 19 Abs. 5 EinSiG (S. 70) wie folgt zu fassen: Die Europäische Bankaufsichtsbehörde erstellt zukünftig gemäß Artikel 13 Absatz 3 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie konkretisiert sind. b) Mindestbeitrag Art. 13 Abs. 1 UAbs. 5 der Einlagensicherungsrichtlinie lässt es zu, dass Institute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag zu entrichten haben. Eine Bestimmung dazu, dass die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen Mindestbeiträge erheben können, fehlt im Referentenentwurf. Wir halten es für sachgerecht, dass eine Regelung zur Erhebung von Mindestbeiträgen im EinSiG aufgenommen wird. Hierfür spricht zum einen, dass die Einlagensicherungsrichtlinie eine entsprechende Bestimmung seitens der Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt. Zum anderen gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Einlagensicherungssysteme isd EinSiG, dass (auch) die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen einen (Jahres-) Mindestbeitrag festsetzen können. So ist es den anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen nach 48 Abs. 3 Satz 2 gestattet, die Erhebung von Mindestbeiträgen in ihrer Satzung vorzusehen. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, die Regelung in 26 Abs. 1 EinSiG wie folgt zu ergänzen (Ergänzung unterstrichen): Die CRR-Kreditinstitute sind ( ) verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres ( ) Beiträge ( ) zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. (...). Darüber hinaus sollte die Verordnungsermächtigung gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EinSiG wie folgt ergänzt werden (Ergänzung unterstrichen): die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge einschließlich der Erhebung von Mindestbeiträgen, ( ). c) Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme Es sollte im Gesetz klargestellt werden, dass die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme nicht an die zeitliche Vorgabe des Abrechnungsjahres vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres nach 26 Abs. 1 gebunden sind. Die Sicherungssysteme können in ihrer Satzung für die jährliche Beitragserhebung nach Maßgabe von 48 Abs. 2 Nr. 1 ein von der Regelung des Abrechnungsjahres abweichendes Beitragsjahr vorsehen. Das Beitragsjahr kann beispielsweise dem Kalenderjahr entsprechen. Darüber hinaus sind die Sicherungssysteme nicht gehalten, wie die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen, jährlich am Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge zu erheben. Es

7 Seite 7 von 43 steht den Sicherungssystemen frei zu regeln, dass die Beiträge beispielsweise zu Beginn eines Beitragsjahres gezahlt werden. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, 48 Abs. 3 vor Satz 1 um einen Satz wie folgt zu ergänzen: Die Satzung kann ein von dem Abrechnungsjahr nach 26 Absatz 1 abweichendes Beitragsjahr regeln, innerhalb dessen die Jahresbeiträge an das Sicherungssystem zu leisten sind. d) Beitragserhebung 2015 aa) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen Aus unserer Sicht erscheint es praktisch nicht umsetzbar, die zum Ende des Abrechnungsjahres 2014/2015, also zum 30. September 2015, zu erhebenden Jahresbeiträge seitens der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen bereits vollständig auf Grundlage der Bestimmungen des EinSiG zu berechnen. Die zur Beitragsbemessung erforderlichen Daten, bezogen auf die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen insbesondere die Höhe der gedeckten Einlagen bei den zugeordneten CRR-Kreditinstituten, erhalten die Einlagensicherungssysteme frühestens nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Im Zeitraum vom 3. Juli bis 30. September 2015 werden aller Voraussicht nach nicht sämtliche Institute alle Daten an die Einlagensicherungssysteme übermittelt haben. Selbst die Übermittlung der Daten unterstellt, verbliebe dem Einlagensicherungssystem nicht hinreichend viel Zeit, um die Beitragsberechnung für sämtliche Institute auf der neuen Grundlage vorzunehmen. Wir halten daher eine Übergangsregelung für geboten, die es den Entschädigungseinrichtungen einerseits ermöglicht, den Jahresbeitrag 2015 der Höhe nach bereits so zu berechnen, dass die (anteilige) Zielausstattung entsprechend ihrem Ansparplan erreicht werden kann, und andererseits erlaubt, den Beitrag in Anknüpfung an die Bestimmungen der geltenden Beitragsverordnungen auf Grundlage der Daten zu berechnen, die die Institute nach dem bisherigen Recht generieren. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, die Übergangsregelung des 63 EinSiG um einen Absatz wie folgt zu ergänzen: Die Rechtsverordnung nach 33 kann den Entschädigungseinrichtungen gestatten, die Jahresbeiträge für das am 30. September 2015 endende Abrechnungsjahr abweichend von 19 Absatz 2 bis 4 in Anknüpfung an die Bestimmungen der EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540) und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die jeweils zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden sind, zu berechnen und zu erheben. bb) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme Auch für die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme halten wir eine Übergangsregelung für geboten: Die Sicherungssysteme können in ihrer Satzung für die jährliche Beitragserhebung nach Maßgabe von 48 Abs. 2 Nr. 1 ein von der Regelung des Abrechnungsjahres gemäß 26 Abs. 1 abweichen-

8 Seite 8 von 43 des Beitragsjahr vorsehen. Das Beitragsjahr kann beispielsweise dem Kalenderjahr entsprechen. Darüber hinaus steht es dem Sicherungssystem frei zu regeln, dass die Beiträge zu Beginn eines Beitragsjahrs gezahlt werden. In diesem Fall würde es im Jahr 2015 nach den satzungsmäßigen Regelungen nicht mehr bzw. noch nicht zu einer Beitragserhebung kommen. Gleichermaßen muss es einem Sicherungssystem im Beitragsjahr 2015 gestattet sein, die Beitragserhebung auszusetzen, wenn es mit einem Anfangskapital ausgestattet ist, das einem Beitrag zur Erreichung der (anteiligen) Zielausstattung gemäß dem Ansparplan nach 44 Abs. 3 im Jahr 2015 entspricht. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, die Übergangsregelung des 63 EinSiG um einen weiteren Absatz wie folgt zu ergänzen: Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems nach 47 Absatz 1 kann dem Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag nach 48 Absatz 2 Nummer 1 im Jahr 2015 auszusetzen, soweit das Sicherungssystem mit einem Anfangskapital ausgestattet ist, das den jährlichen Beitrag nach Maßgabe des Ansparplans nach 44 Absatz 3 ersetzt. e) Kostenbeitrag Die Regelung in 26 Abs. 1 Satz 2, dass die CRR-Kreditinstitute zusätzlich Beiträge zu leisten haben, mit denen die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gedeckt werden, ist aus verschiedenen Gründen unklar und änderungsbedürftig. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht sicher, ob die zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten zu leistenden zusätzlichen Beiträge (auch) als Jahresbeiträge gelten sollen. Die amtliche Überschrift des 26 und die Systematik des Gesetzes in Absatz 1 sprechen aber für dieses Verständnis. Auch ist nicht eindeutig geregelt, ob die Kostenbeiträge in einem einheitlichen Beitragsbescheid mit den jährlichen Beiträgen nach 26 Abs. 1 Satz 1 erhoben werden können oder ob insoweit gesonderte Bescheide zu ergehen haben, was zu einem erheblichen Mehraufwand führen würde. Unklar ist weiterhin, nach welchem Maßstab gesonderte Kostenbeiträge zu erheben wäre; anders als bei den jährlichen Beiträgen nach 26 Abs. 1 Satz 1 ivm 19 fehlt es insoweit an gesetzlichen Vorgaben, an denen der Verordnungsgeber im Rahmen von 33 Abs. 1 Nr. 6 anknüpfen könnte. Zudem fragt es sich, ob die Systeme ihre Kosten ausschließlich aus den Mitteln decken sollen, die sie auf Grundlage der Kostenbeiträge erlangt haben. Dies wäre insbesondere dann offenkundig nicht sachgerecht, wenn die Systeme die gesetzliche Zielausstattung nach 17 Abs. 2 Satz 1 durch Erhebung der jährlichen Beiträge nach 26 Abs. 1 Satz 1 erreicht haben und ihre Kosten aus den Zinserträgen der Anlage nach 18 Abs. 4 abdecken könnten, ohne gesonderte Kostenbeiträge erheben zu müssen. Die in 26 Abs. 1 Satz 2 vorgeschlagene Regelung ist durch die Einlagensicherungsrichtlinie nicht vorgegeben. Die Einlagensicherungsrichtlinie bestimmt nicht, dass neben den jährlich zu erhebenden Beiträgen gesonderte Beiträge gegenüber den CRR-Kreditinstituten zur Deckung von Kosten der Einlagensicherungssysteme festgesetzt werden sollten. Vielmehr lässt die Richtlinie zu, Kosten über einen einheitlichen Jahresbeitrag zu decken. Dementsprechend sehen die Entwürfe der Umsetzungsgesetze für die Einlagensicherungsrichtlinie anderer Mitgliedstaaten nach Kenntnis der DK auch keine gesonderten Kostenbeiträge vor.

9 Seite 9 von 43 Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor in 26 Abs. 1 klarzustellen, dass die CRR-Kreditinstitute nur einen Jahresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres zu leisten haben. Der Jahresbeitrag sollte zwei Berechnungskomponenten umfassen: Eine nach Maßgabe von 19 berechnete Komponente zur Erreichung der Zielausstattung nach 17 Abs. 2 Satz 1 und einen pauschalierten Zuschlag, der der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen dient. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung halten wir einen pauschalen Kostenansatz für zwingend geboten. Insoweit wäre auch die Verordnungsermächtigung ( 33 Abs. 1) zu ergänzen. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Einlagensicherungssysteme die Zinsen aus der Anlage ihrer Mittel nach 18 Abs. 4 zur Kostendeckung verwenden dürfen. 26 Abs. 1 könnte hiernach wie folgt gefasst werden: Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach 19 Absatz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die durch die Tätigkeit der Einrichtung entstehen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von 19 Absatz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Kosten nach Satz 2. Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Darüber hinaus sollte die Verordnungsermächtigung gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt angepasst werden: die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge einschließlich der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen ( ) Schließlich schlagen wir vor, die Regelung des 18 Abs. 4 um einen Satz 3 zu ergänzen: Die Erträge aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet werden. II. Einmalige Zahlung 1. Regelungen im Referentenentwurf 26 Abs. 2 EinSiG bestimmt, dass CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten haben.

10 Seite 10 von Stellungnahme Nach den Regelungsvorschlägen ist unklar, welche Bemessungskriterien für die einmalige Zahlung gelten sollen. Anders als die Bestimmung zu den Jahresbeiträgen ( 26 Abs. 1) nimmt 26 Abs. 2 nicht auf die Beitragsberechnungsregelung des 19 Bezug. Wir halten es für interessengerecht, dass die einmalige Zahlung denselben Regelungen zur Beitragsberechnung unterliegt, zumal die in 19 geregelten Methoden der Beitragsbemessung die Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie umsetzen. Nähere Bestimmungen zu der Berechnung der einmaligen Zahlung können durch Rechtsverordnung gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ergehen. Wir schlagen daher vor, 26 Abs. 2 EinSiG wie folgt zu fassen: CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe von 19 berechnete einmalige Zahlung zu leisten. Darüber hinaus regen wir an, in der Begründung zu 26 Abs. 2 (S. 73) klarzustellen, dass die CRR- Kreditinstitute, die vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und auf Grundlage des 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG eine einmalige Zahlung geleistet haben, nicht nochmals der Zahlungspflicht - nunmehr nach Maßgabe des EinSiG - unterliegen. Die Begründung zu 26 Abs. 2 EinSiG (S. 73) könnte wie folgt ergänzt werden: CRR-Kreditinstitute, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und auf Grundlage des 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.f. eine einmalige Zahlung geleistet haben, unterliegen nicht nochmals der Zahlungspflicht. 26 Abs. 2 bezieht sich nur auf die einmalige Zahlung zu den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Die Interessenlage der anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem sofortiger Schutz der Kunden der neu zugeordneten CRR-Kreditinstitute und der CRR-Kreditinstitute selbst durch das bisherige, von den anderen CRR-Kreditinstituten erbrachte Vermögen unterscheidet sich nicht wesentlich von der Interessenlage der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Die Einlagensicherungssysteme isd EinSiG sollten insoweit gleichbehandelt werden. Wir schlagen daher vor, die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme zu ermächtigen, in ihrer Satzung (optional) eine Regelung zur einmaligen Zahlung aufzunehmen. In 48 Abs. 3 EinSiG sollte ein Satz eingefügt und die Bestimmung wie folgt gefasst werden: Die Satzung kann bestimmen, dass die CRR-Kreditinstitute Abschläge auf die Jahresbeiträge zahlen. Die Satzung kann unabhängig davon die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR- Kreditinstituten vorsehen. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass CRR-Kreditinstitute, die neu in das Sicherungssystem einbezogen werden, neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten haben. Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge, einmaligen Zahlung, ( )

11 Seite 11 von 43 III. Sonderbeiträge und Sonderzahlungen 1. Höhe ( 27 Abs. 3) a) Regelungen im Referentenentwurf 27 Abs. 3 regelt die Höhe von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen. Die Beitragsleistung eines CRR- Kreditinstituts soll sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags (Satz 1) oder der einmaligen Zahlung (Satz 2) zur Gesamtsumme der jeweiligen Jahresbeiträge bemessen. Die Regelung in 27 Abs. 3 Satz 1 ist unvollständig. Die Berechnung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung hat im Verhältnis zur Gesamtsumme der jeweiligen Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen zu erfolgen. Wir dürfen insoweit auf die geltende Bestimmung in 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG verweisen. Wir schlagen daher vor, 27 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen: Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung der nach Absatz 1 und 2 beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen CRR-Kreditinstituts zur Gesamtsumme der jeweiligen Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach 26 Absatz Zumutbarkeit ( 27 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 5) a) Regelungen im Referentenentwurf 27 Abs. 4 Satz 2 bestimmt, dass eine Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr nur Sonderbeiträge in Höhe von maximal 0,5 Prozent ihrer gedeckten Einlagen erheben darf. Gemäß 27 Abs. 4 Satz 3 kann eine Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems höhere Sonderbeiträge verlangen. Gemäß Abs. 5 kann die Entschädigungseinrichtung einem CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise Aufschub für die Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung gewähren, wenn die Gefahr besteht, dass dieses Institut aufgrund der Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann.

12 Seite 12 von 43 aa) Ergänzung und Klarstellung des Wortlauts von 27 Abs. 4 Satz 2 27 Abs. 4 Satz 2 ist teilweise unklar sowie unvollständig. Die Begrenzung in 27 Abs. 4 Satz 2 auf 0,5 Prozent ihrer gedeckten Einlagen ist insoweit unklar, als sich die Obergrenze dem Wortlaut nach auf die gedeckten Einlagen der Entschädigungseinrichtung bezieht und nicht auf die gedeckten Einlagen der Institute, was der zutreffende Anknüpfungspunkt wäre. Die für Sonderbeiträge geregelte Obergrenze von 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen muss auch für Sonderzahlungen gelten. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind beide Beitragsarten gleich zu behandeln. Wir schlagen daher vor, 27 Abs. 4 Satz 2 EinSiG wie folgt zu fassen: In einem Abrechnungsjahr darf eine Entschädigungseinrichtung jedoch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen des beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditinstituts erheben. bb) Risiko unzumutbarer Beitragslasten 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 begründen das Risiko unzumutbarer Beitragslasten für die Institute, da sie anders als die geltenden Regelungen in 8 Abs. 6 Satz 8 EAEG keine Belastungsobergrenze und keine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit im Falle einer Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern regeln. Die Begrenzung in 27 Abs. 4 Satz 2 auf 0,5 Prozent ihrer gedeckten Einlagen ist nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beitragslast abzuwenden. Selbst wenn die gedeckten Einlagen der Institute als Anknüpfungspunkt der Obergrenze bestimmt würden, wäre die Regelung per se nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Beitragslast zu gewährleisten, da sie keine an den Verhältnissen des Instituts ausgerichtete individuelle Belastungs- bzw. Zumutbarkeitsgrenze bestimmt. Auch die Regelung über die Gewährung eines Aufschubs in 27 Abs. 5 ist nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Beitragslast auf Dauer auszuschließen. Sie ist so gestaltet, dass sich aufgeschobene Sonderbeiträge zeitlich unbegrenzt akkumulieren können, was nach Wegfall des Aufschubgrundes zu einer der Höhe nach ebenfalls unzumutbaren Belastung führen kann. Die Einlagensicherungsrichtlinie gebietet nach unserem Verständnis keine derart weitreichende Sonderbeitragsermächtigung. Zwar übernimmt der Referentenentwurf in diesem Punkt im Wesentlichen die Vorgaben der Richtlinie; die Richtlinie ist aber ihrerseits im Lichte des Europäischen Primärrechts und damit der Europäischen Grundrechtecharta auszulegen und lässt auch eine entsprechende grundrechtskonforme Auslegung zu. Aufgrund der Bestimmungen in Artikel 15, 16 und 17 der Grundrechtecharta darf die Einlagensicherungsrichtlinie keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Berufs-, Unternehmens- und Eigentumsfreiheit der Institute vorgeben. Die Bindung der Unionsorgane bei dem Erlass der Einlagensicherungsrichtlinie ebenso wie die Bindung des Bundesgesetzgebers an die europäischen Grundrechte ergibt sich insoweit aus Art. 51 der Grundrechtecharta. Hiernach ist auch der Bundesgesetzgeber verpflichtet,

13 Seite 13 von 43 die Einlagensicherungsrichtlinie nach Maßgabe der Grundrechtecharta unionsrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29. Januar 2008 Rechtssache C-275/06 - Rn. 70; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl. 2013, Art. 51 Rn. 18 m.w.n.). Der Bundesgesetzgeber würde vor diesem Hintergrund gegen Bindungen durch das Unionsrecht verstoßen, wenn er in 27 grundrechtswidrige Beitragslasten zulassen würde. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wäre entsprechend den Bestimmungen in der EdW- Beitragsverordnung und der Restrukturierungsfonds-Verordnung eine feste Belastungsobergrenze zu regeln. So normiert 5 Abs. 3 Satz 1 EdWBeitrV eine Belastungsobergrenze bezogen auf die Summe aus Sonderbeiträgen, Sonderzahlungen, ggf. einmaliger Zahlung und dem letzten Jahresbeitrag eines Instituts in Höhe von 45 Prozent des Jahresüberschusses des Instituts. Eine vergleichbare Regelung enthält 3 Abs. 4 Satz 1 RStruktFV. Sollte der Bundesgesetzgeber keine feste Belastungsobergrenze für die Beitragslasten der CRR- Kreditinstitute bestimmen wollen, wäre die Regelung des 27 Abs. 4 im Interesse der Verhältnismäßigkeit zumindest um Bestimmungen einen Satz 4 und 5 - zu ergänzen, die 8 Abs. 6 Satz 6 und 7 EAEG in der geltenden Fassung etwa wie folgt entsprechen: Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein CRR-Kreditinstitut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei CRR- Kreditinstituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache der einmaligen Zahlung nicht übersteigen. Hat ein CRR-Kreditinstitut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein CRR-Kreditinstitut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei CRR-Kreditinstitut, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung nicht übersteigen. 27 Abs. 5 sollte darüber hinaus eine Befreiungsmöglichkeit im Sinne von 8 Abs. 6 Satz 8 EAEG etwa wie folgt regeln: Die Entschädigungseinrichtung kann ein CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des CRR-Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. Soweit sich der Bundesgesetzgeber an der Regelung einer Befreiungsmöglichkeit wegen der Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie gehindert sieht, sollten zumindest die Bestimmungen zum Aufschub konkretisiert werden (dazu nachfolgend).

14 Seite 14 von 43 cc) Weitere Vorschläge / Aufschub Die in 27 Abs. 5 geregelte Gewährung eines Aufschubs für die Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ist unklar. Gemeint sein kann das Hinausschieben der Fälligkeit des Sonderbeitrags/der Sonderzahlung (Stundung) oder ein Stillhalteabkommen, also die Abrede, die Beitragsforderung zeitweilig nicht geltend zu machen sie gibt dem Institut eine Einrede, die Forderung bleibt aber bis zu ihrer Erhebung fällig. Soweit der Aufschub die Rechtsfolgen einer Stundung oder eines Stillhalteabkommens entfalten soll, wäre er zur Erreichung des Regelungsziels ungeeignet. Der Aufschub bezweckt die Vermeidung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der CRR-Kreditinstitute. Es muss also vermieden werden, dass eine hohe Sonderbeitragsforderung / Sonderzahlung als Verbindlichkeit zu bilanzieren ist. Die Instrumente der Stundung und des Stillhalteabkommens sind hierfür ungeeignet. Denn sowohl Stundung als auch Stillhalteabkommen setzen voraus, dass die Beitragsschuld bereits entstanden und damit bilanzwirksam ist. Eine rechtlich bestehende Verbindlichkeit ist bilanzrechtlich passivierbar, wenn sie wirtschaftlich erzwingbar ist. Passivierbar ist jede existente Verbindlichkeit, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme ungewiss ist. Deshalb sind gestundete Forderungen passivierbar. Gleiches gilt für Forderungen, hinsichtlich derer ein Stillhalteabkommen geschlossen wurde. Nicht passivierbar wären nur solche Verbindlichkeiten, die ein CRR-Kreditinstitut mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen muss. Da die Beiträge nach Ablauf des Aufschubs zu entrichten sind, ist von Letzterem nicht auszugehen. Zur Erreichung des Regelungsziels erscheint es sinnvoller, die jeweilige Beitragsschuld erst gar nicht entstehen zu lassen. Ein Beitragsbescheid bzw. eine Beitragsrechnung sollte also, wenn überhaupt, nur in der unkritischen Höhe ergehen. Der Erlass des Beitragsbescheids bzw. die Beitragsrechnung als solche ist ganz oder teilweise zurückzustellen. Die Zurückstellung könnte entsprechend dem Rechtsgedanken der Nacherhebung isd 3 Abs. 3 RStruktFV erfolgen. Dort ist eine Regelung für den Fall getroffen, dass der errechnete Jahresbeitrag in einem Beitragsjahr die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt. Die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem errechneten Jahresbeitrag ist danach in den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben. Die nachzuerhebenden Beiträge entstehen aber erst mit ihrer Erhebung ( 3 Abs. 3 Satz 2 RStruktFV). Um das Ziel der vorläufigen Nichterhebung des Beitrags durch Zurückstellung des Erlasses eines Beitragsbescheids bzw. der Beitragsrechnung zu erreichen, müsste das Einlagensicherungssystem den Instituten vor der beabsichtigten Erhebung die voraussichtliche Höhe des Beitrags im Wege einer Anhörung mitteilen. Die Institute könnten sodann unter Vorlage geeigneter Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation die Zurückstellung beantragen. Ein Antrags- und Nachweisverfahren könnte entsprechend 5b Abs. 1 EdWBeitrV und 2 Abs. 4 RStruktFV geregelt werden.

15 Seite 15 von 43 Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wäre ferner die Befristung der möglichen Zurückstellung geboten. Anderenfalls kann es zu einer kumulierten Ansammlung zurückgestellter Beiträge kommen. In Betracht kommt eine Befristungsregelung nach dem Vorbild des 3 Abs. 3 Satz 4 RStruktFV. Im Ergebnis schlagen wir hilfsweise, soweit nicht eine Befreiungsregelung aufgenommen wird, vor, 27 Abs. 5 EinSiG wie folgt zu fassen: Die Entschädigungseinrichtung kann die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise zurückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses CRR-Kreditinstitut aufgrund der Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurückstellung erfolgt auf Antrag des CRR- Kreditinstituts. Das CRR-Kreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. Die Zurückstellung wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des CRR-Kreditinstituts unter Vorlage eines Nachweises nach Satz 3 jeweils um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Die nach Satz 1 und 4 zurückgestellte Beitragserhebung wird vorgenommen, wenn die Gefahr im Sinne des Satzes 1 nicht mehr besteht und die Liquidität und die Solvenz des CRR- Kreditinstituts durch die Zahlung nicht gefährdet werden. Die zurückgestellten Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide oder Sonderzahlungsbescheide nach Ablauf der Zurückstellung nach Satz 4 fällig. Zurückgestellte Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen, die nicht innerhalb der folgenden fünf Abrechnungsjahre erhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben. 3. Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme ( 48) a) Regelungen im Referentenentwurf 48 Abs. 2 regelt, dass die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems vorzusehen hat, dass Sonderbeiträge zu erheben sind, falls die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen (Nr. 2). Darüber hinaus muss die Satzung eine Regelung zu der Erhebung mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr entsprechend 27 Abs. 4 enthalten (Nr. 3). Ferner soll die Satzung regeln, dass die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute hinsichtlich ausstehender Beitragspflichten zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet werden (Nr. 4). Nach 48 Abs. 3 Satz 3 regelt die Satzung das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge. Die Bestimmungen in 48 Abs. 2 und 3 sind in mehrfacher Hinsicht unvollständig und zum Teil zu streichen.

16 Seite 16 von 43 aa) Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Zumutbarkeit In 48 Abs. 2 fehlt eine der Bestimmung gemäß Nummer 2 entsprechende Regelung für Sonderzahlungen. Da der Gesetzgeber ausweislich des Wortlauts der Nummer 3 davon ausgeht, dass die Sonderzahlung Gegenstand einer Satzungsbestimmung sein soll, schlagen wir vor, nach Nummer 2 in 48 Abs. 2 EinSiG eine neue Nummer 3 vorzusehen: 3. Sonderzahlungen für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten aus einem Kredit zu erfüllen; Hinsichtlich der Bestimmung in 48 Abs. 2 Nr. 3 und der Bezugnahme auf 27 Abs. 4 dürfen wir auf die Ausführungen unter B III 2 b bb verweisen. Die nach Maßgabe der dortigen Regelungen vorgenommene Erhebung von Sonderbeiträgen oder Sonderzahlungen begründet das Risiko unzumutbarer Beitragslasten gleichermaßen für die einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR- Kreditinstitute. 48 Abs. 2 regelt nicht, dass die Satzung eine Bestimmung zum Aufschub von Sonderbeiträgen oder Sonderzahlungen entsprechend 27 Abs. 5 enthalten muss. Soweit der Bundesgesetzgeber, obwohl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, für die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen keine Befreiungsregelung vorsehen, sondern es bei dem Aufschub bzw. der Zurückstellung der Beitragsleistung nach 27 Abs. 5 belassen sollte, regen wir an, 48 Abs. 2 EinSiG um eine neue Nummer 5 wie folgt zu ergänzen: 5. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung entsprechend 27 Abs. 5 zurückgestellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein CRR-Kreditinstitut aufgrund der Gesamtheit der an das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann; 48 Abs. 3 Satz 3 EinSiG sollte vorsehen, dass die Satzung das Nähere über die Bemessung auch der Sonderzahlungen regelt: Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge, einmaligen Zahlung, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. bb) Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Systems Eine Satzungsregelung, die gemäß 48 Abs. 2 Nr. 4 vorzusehen hat, dass die dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute hinsichtlich ausstehender Beitragspflichten zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet werden, ist unzulässig bzw. wäre unwirksam. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als solche ist eine in 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geregelte, auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willens-

17 Seite 17 von 43 erklärung. Eine Unterwerfungserklärung eines CRR-Kreditinstituts kann nicht Gegenstand einer Satzung sein. Eine Unterwerfungserklärung kann ausschließlich von einem deutschen Gericht oder Notar aufgenommen werden. Auch die Aufnahme (nur) der Verpflichtung der CRR-Kreditinstitute zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung hinsichtlich ausstehender Beitragspflichten in der Satzung wäre unzulässig. Die Unterwerfungserklärung untersteht als Prozesshandlung ausschließlich prozessrechtlichen Grundsätzen. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Prozesshandlung kann nicht Gegenstand einer Satzungsregelung sein. Im Übrigen würde das Ziel der Gewährleistung der jederzeitigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems durch eine solche Regelung nicht erreicht. Angenommen, ein CRR- Kreditinstitut weigert sich, einen Notar aufzusuchen und die Unterwerfungserklärung hinsichtlich der ausstehenden Beitragsschuld abzugeben, müsste das Sicherungssystem seinen Anspruch ebenfalls in einem Zivilprozess geltend machen. Es machte also keinen Unterschied, ob das Sicherungssystem auf Zahlung des Beitrags oder auf Abgabe der Unterwerfungserklärung klagt. Die Gewährleistung der jederzeitigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems kann im Hinblick auf die Erfüllung von Beitragspflichten der CRR-Kreditinstitute durch eine andere Regelung erreicht werden, die eine der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden vergleichbare Wirkung hat durch die Zahlung auf erstes Anfordern. Im Fall der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern müssen die Institute unverzüglich auf die Anforderung des Sicherungssystems hin leisten. Einreden und Einwendungen werden in den Rückforderungsprozess verwiesen. Die Institute dürften ausschließlich die formelle Berechtigung der Zahlungsanforderung prüfen. Die Satzung könnte dementsprechend eine Regelung enthalten, dass die CRR-Kreditinstitute die Beiträge auf erstes Anfordern des institutsbezogenen Sicherungssystems zu leisten haben. Insoweit sollte die Satzung eine Verpflichtung der Institute vorsehen, eine gesonderte Zahlungsverpflichtungserklärung abzugeben. 48 Abs. 2 Nr. 4 EinSiG könnte im Ergebnis wie folgt lauten: die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfordern zu leisten, und eine entsprechende Garantieerklärung abgeben. 4. Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge a) Regelungen im Referentenentwurf Nach 28 Abs. 2 ergibt sich der Mittelbedarf aus der Gesamtentschädigung in einem Entschädigungsfall zuzüglich Verwaltungskosten und sonstiger Kosten und abzüglich der vorhandenen Finanzmittel. Der Mittelbedarf stellt demnach eine Unterdeckung dar. Demgegenüber regelt 29 Abs. 1, dass Sonderbeiträge zu erheben sind, wenn der Mittelbedarf die verfügbaren Mittel übersteigt. Die Regelungen von 28 Abs. 2 und 29 Abs. 1 sind hinsichtlich der Definition des Mittelbedarfs nicht aufeinander abgestimmt. Dies wird anhand folgender Beispielsrechnung deutlich:

18 Seite 18 von 43 Gesamtentschädigung EUR 100,00 + Verwaltungskosten EUR 10,00 - verfügbare Finanzmittel EUR 100,00 Mittelbedarf isv 28 Abs. 2 EUR 10,00 Da die Entschädigungseinrichtung unter Berücksichtigung von Gesamtentschädigung, Verwaltungskosten und verfügbarer Finanzmittel eine Unterdeckung ihv EUR 10,00 aufweist, müssten in dieser Höhe Sonderbeiträge erhoben werden. Demgegenüber ließe der Wortlaut von 29 Abs. 1 eine Sonderbeitragserhebung nicht zu, da der Mittelbedarf (EUR 10,00) die verfügbaren Finanzmittel (EUR 100,00) nicht übersteigt. Hintergrund ist, dass der Mittelbedarf in 29 Abs. 1 doppelt berücksichtigt wird. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, 29 Abs. 1 EinSiG in Anlehnung an 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG wie folgt zu fassen: Zur Deckung des in einem Entschädigungsfall festgestellten Mittelbedarfs hat die Entschädigungseinrichtung vorbehaltlich des 30 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. C. Zuordnung von Instituten I. Regelungen im Referentenentwurf Der Referentenentwurf sieht vor, dass der Wechsel eines einzelnen Instituts von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes System entweder durch automatische gesetzliche Zuordnung nach 24 Abs. 1 EinSiG oder auf Antrag durch Zuordnung der BaFin mit Zustimmung der aufnehmenden Entschädigungseinrichtung nach 24 Abs. 2 erfolgt. Die Antragsfrist für die Zuordnung durch die BaFin ist in 24 Abs. 4 geregelt. Nach 25 Abs. 1 bleibt ein Institut während der sechsmonatigen Antragsfrist nach 24 Abs. 4 verpflichtet, Beiträge an seine bisherige Entschädigungseinrichtung zu zahlen. Im Falle einer Zuordnung auf Antrag hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der ein Institut bisher zugeordnet war, der neuen Entschädigungseinrichtung gemäß 25 Abs. 2 die Beiträge und einmaligen Zahlungen der letzten zwölf Monate vor dem Ende der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu übertragen. Nach der Begründung zu 24 Abs. 5 liegt dem Gesetz die Annahme zugrunde, dass ein Institut, das aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem ausscheidet, nach 24 Abs. 1 kraft Gesetzes derjenigen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wird, die für die jeweilige Institutsgruppe zuständig ist. Nach 47 Abs. 1 Nr. 3 muss die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems Regelungen zum Wechsel eines Instituts in ein anderes Einlagensicherungssystem entsprechend 24 Abs. 2 und 25 vorsehen.

19 Seite 19 von 43 II. Stellungnahme Die 24, 25, 47 bedürfen der Ergänzung, da sie nicht alle Fallgruppen möglicher Wechsel zwischen Einlagensicherungssystemen erfassen und ergänzender Regelungsbedarf besteht: Innerhalb der DK besteht Einigkeit darüber, dass drei Fallgruppen ergänzender Regelungen bedürfen: Freiwilliger Wechsel aus einem anerkannten institutsbezogenen System in eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Einvernehmen zwischen Institut und System; Freiwilliger Wechsel aus einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung in ein anerkanntes institutsbezogenes System im Einvernehmen zwischen Institut und System; Ausscheiden aus einem anerkannten institutsbezogenen System wegen Ausschluss des Instituts entsprechend 41 infolge einer Nichterfüllung von Beitrags- oder Mitwirkungspflichten. Für den Fall des freiwilligen Wechsels aus einem anerkannten institutsbezogenen System (1. Fallgruppe) bedarf es einer Regelung, die bestimmt, dass die Zuordnung auch in diesem Fall nach 24 Abs. 2, 4 erfolgt, das heißt, auf Antrag des CRR-Kreditinstituts durch die BaFin mit Zustimmung der anderen aufnehmenden gesetzlichen Entschädigungseinrichtung. Die Regelung in 47 Abs. 1 Nr. 3 beschränkt sich darauf, die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen freiwilligen Wechsel zu bestimmen; die Befugnis der BaFin zur (notwendig) hoheitlichen Zuordnung kann nicht in einer privatrechtlichen Satzung geregelt werden. Auch in diesem Fall ist es sachgerecht, 25 Abs. 1 und 2 zur Anwendung zu bringen und die Fortdauer der Beitragspflicht bis zum Wirksamwerden der neuen Zuordnung zu regeln und die bisherige Einrichtung zur Übertragung der für die letzten 12 Monate gezahlten Beiträge zu verpflichten. Die Interessenlage bei einem umgekehrten Wechsel aus einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung in ein anerkanntes institutsbezogenes System (2. Fallgruppe) weicht ue hiervon nicht ab. Dieser Wechsel sollte gleichermaßen entsprechend 24 Abs. 2 auf Antrag des CRR-Kreditinstituts durch Zuordnung der BaFin erfolgen, sofern das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem dem Wechsel zugestimmt hat. Die Bindung des Wechsels an die Zustimmung des Sicherungssystems gewährleistet, dass das Sicherungssystem zuvor die satzungsmäßigen Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem Sicherungssystem prüfen kann. Das Sicherungssystem hat in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen des Art. 113 Abs. 7 CRR-Verordnung dem beantragten Wechsel nicht entgegenstehen. Hiernach sollte an den ersten Satz in 24 Abs. 5 EinSiG ein zweiter angefügt werden: Auf den freiwilligen Wechsel eines CRR-Kreditinstituts von einem nach 44 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem in eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung und auf den Wechsel eines CRR-Kreditinstituts von einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung in ein nach 44 anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem finden die Absätze 2 und 4 entsprechende Anwendung.

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