598/579 [per- an:
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- Henriette Sauer
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1 Bundesministerium der Finanzen Frau Ministerialrätin Dr. Eva Wimmer Referat VII B3 Wilhelmstraße Berlin Düsseldorf, 17. März /579 [per- an: Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung) Sehr geehrte Frau Dr. Wimmer, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFV-E) vom Stellung nehmen zu können. Dabei beschränken wir die Anmerkungen auf Zweifelsfragen sowie für unseren Berufsstand relevante Sachverhalte: I. 1 RStruktFV-E [Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen] (1) Zu 1 Abs. 3 Satz 2 RStruktFV-E: Nach 1 Abs. 3 Satz 2 RStruktFV-E gelten Art. 14 Abs. 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für die Berechnung der Beiträge entsprechend. Art. 14 Abs. 1 und 3 [Berichtspflichten der Institute] der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 präzisieren den Zeitraum bzw. die Übermittlung der vorgesehenen Informationen im Rahmen von Berichtsplichten der Institute an die Abwicklungsbehörde. Vorgaben für die Berechnung der Beiträge lassen sich daraus
2 Seite 2/5 zum Schreiben vom an Frau Dr. Eva Wimmer, BMF, Berlin nicht direkt ableiten. Soweit tatsächlich ein Verweis auf Art. 14 Abs. 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 intendiert ist, könnte dieser sachlich bspw. in 5 RStruktFV-E [Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren], welcher auch entsprechende Mitteilungspflichten enthält, anzusiedeln sein. Alternativ wäre ein Verweis in 1 Abs. 3 Satz 2 RStruktFV-E auf Art. 5 [Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags] der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 denkbar, der u.a. Vorgaben für die Berechnung des Grundbeitrags enthält. Wir bitten daher um Klarstellung, inwieweit Art. 14 Abs. 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für die Beitragsberechnung einschlägig ist. (2) Zu 1 Abs. 4 RStruktFV-E: Nach 1 Abs. 4 Satz RStruktFV-E wird hinsichtlich der maßgeblichen Eigenmittel für die beitragspflichtigen Institute auf Art. 3 Satz 2 Nr. 16 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen, in dem wiederum Bezug auf die Eigenmitteldefinition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [CRR] genommen wird. Gleichzeitig verweist 1 Abs. 4 Satz 2 RStruktFV-E auf eine entsprechende Anwendung u.a. von 3 Abs. 4 RStruktFV-E [Jährliche Grundbeiträge nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/63], der seinerseits auf 10 Abs. 2 KWG [Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung] in der zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahrs geltenden Fassung verweist. Insbesondere bei Instituten mit abweichendem Geschäftsjahr kann am Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahrs bereits die CRR anwendbar sein, so dass 1 Abs. 4 Satz 1 RStruktFV-E einschlägig ist. In diesem Falle bleibt das Verhältnis zu 1 Abs. 4 Satz 2 RStruktFV-E fraglich. Wir empfehlen die Formulierung des 1 Abs. 4 Satz 2 RStruktFV-E klarstellend wie folgt zu modifizieren: Soweit die entsprechenden Daten am Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahrs noch nicht vorliegen, gelten 3 Abs. 1, 2 und 4 für die Ermittlung der Eigenmittel und gedeckten Einlagen entsprechend.
3 Seite 3/5 zum Schreiben vom an Frau Dr. Eva Wimmer, BMF, Berlin II. 5 RStruktFV-E [Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren] Zu 5 Abs. 4 RStruktFV-E: In 5 Abs. 4 RStruktFV-E wird die Zusammensetzung des Risikoindikators Derivate aus drei Teilindikatoren geregelt. Nach Auslegung bzw. herrschender Umsetzungspraxis der entsprechenden Regelung in der bisherigen Fassung der RStruktFV, die ebenfalls auf 36 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechkredV) Bezug nimmt, sind Kreditderivate von der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Restrukturierungsfonds ausgenommen. Wir bitten um Klarstellung (z.b. in der Begründung zur RStruktFV-E), ob dieses auch zukünftig bei der Anwendung des 5 Abs. 4 RStruktFV-E gelten soll. III. 6 RStruktFV-E [Mitteilungspflichten] (1) Zu 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStruktFV-E: Nach 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStruktFV-E haben beitragspflichtige Institute das Nominalvolumen der nach 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommenen Termingeschäfte der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zu übermitteln. Fraglich ist, ob Kreditderivate von dieser Mitteilungspflicht ausgenommen sind. Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu 5 Abs. 4 RStruktFV-E. (2) Zu 6 Abs. 5 Satz 1 RStruktFV-E: Nach 6 Abs. 5 Satz 1 RStruktFV-E kann die FMSA von den beitragspflichtigen Instituten zusätzlich verlangen, dass ein Abschlussprüfer die sachliche und rechnerische Richtigkeit der der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu übermittelnden Informationen bestätigt. Wir weisen darauf hin, dass die der FMSA zu übermittelnden Informationen sehr heterogen sind: Neben historischen Finanzinformationen, die direkt aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss des Instituts entnommen werden können (z.b. Summe der Verbindlichkeiten, Aktivposten Nr. 6a Handelsbestand ), sind weitere Informationen zu übermitteln, die nicht-historische Finanzinformationen oder nicht-finanzielle Informationen umfassen können (z.b. gedeckte Einlagen, Risikoexponierung, Anteil der Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei ab-
4 Seite 4/5 zum Schreiben vom an Frau Dr. Eva Wimmer, BMF, Berlin gerechnet werden, Benennung des institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem eine Mitgliedschaft besteht, Enddatum des Reorganisationsplans, Laufzeit des Liquidationsplans etc.). Da sich die weiteren Informationen nicht aus dem Jahresabschluss oder anderen rechnungslegungsbezogenen Unterlagen ergeben, bedürfen sie bspw. einer separaten Zusammenstellung und sind teilweise einer Berechnung nicht zugänglich. In diesem Falle kann eine rechnerische Richtigkeit durch den Abschlussprüfer regelmäßig nicht bestätigt werden. Darüber hinaus ist fraglich, auf Basis welcher Prüfungshandlungen die sachliche Richtigkeit der weiteren Informationen durch den Abschlussprüfer bestätigt werden soll. Zwecks Klarstellung, dass es sich um den vom beitragspflichtigen Institut für die Prüfung seines Jahresabschlusses bestellten Abschlussprüfer handelt, regen wir an, den Begriff der Abschlussprüfer zu verwenden. Gleichzeitig bitten wir um Anpassung der Formulierung in 6 Abs. 5 Satz 1 RStruktFV-E wie folgt: zusätzlich verlangen, dass der Abschlussprüfer die an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu übermittelnden Informationen auf Basis einer Bescheinigung mit einem durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung noch festzulegenden Inhalt bestätigt. Dies würde es ermöglichen, dass die FMSA den Inhalt der Bescheinigung in Zusammenarbeit mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festlegt. Ein derartiges Verfahren hat sich u.e. im Zusammenhang mit der bisher geltenden Fassung der RStruktFV bewährt. IV. Begründung der RStruktFV-E Zu 3 Abs. 3 RStruktFV-E: In der Begründung zu 3 Abs. 3 RStruktFV-E, der die Berechnung der Derivateposition für die Bemessung der jährlichen Grundbeiträge regelt, ist vorgesehen, dass gruppeninterne bzw. verbundinterne Verbindlichkeiten jeweils zu 50 % anzusetzen sind (siehe auch: Leitfaden zur Bankenabgabe 2015 der FMSA, Abschnitt V. Meldedaten gegenüber der FMSA ). Grundlage hierfür ist Art. 5 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63: Danach sind die entsprechenden Verbindlichkeiten für jedes einzelne Geschäft zu gleichen Teilen von der Summe der Verbindlichkeiten der an den Geschäften beteiligten Institute abzuziehen. Ausweislich des Absatzes 8 der Erwägungsgründe der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zielt die Regelung auf eine
5 Seite 5/5 zum Schreiben vom an Frau Dr. Eva Wimmer, BMF, Berlin Vermeidung von Doppelzählungen von bestimmten Verbindlichkeiten im Falle von Gruppen (gruppeninterne bzw. verbundinterne Verbindlichkeiten). Bei Einzelgeschäften (z.b. ein Darlehen) wird eine Doppelzählung regelmäßig dadurch vermieden, dass jeweils nur ein Institut eine Verbindlichkeit und das andere Institut eine Forderung ausweist. Demgegenüber kann es zu einer Doppelzählung kommen, wenn ein Darlehen in einer Gruppe bspw. über zwei Stufen (z.b. vom Mutterunternehmen an eine Tochtergesellschaft und von der Tochtergesellschaft an eine Enkelgesellschaft) ausgereicht wird. Sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Enkelgesellschaft weisen die gleiche Verbindlichkeit aus; daher ist es nicht sachgerecht, dass beide Unternehmen diese Verbindlichkeit in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die Bankenabgabe aufnehmen müssen. Vielmehr erscheint es hier aus Gründen der Vermeidung einer Doppelzählung nachvollziehbar, wenn sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Enkelgesellschaft die Verbindlichkeit nur jeweils zu 50 % ansetzen müssen. Allerdings ist es in Gruppen auch denkbar, ein entsprechendes Darlehen über mehr als zwei Stufen (z.b. an eine Urenkelgesellschaft ) auszureichen. In diesem Falle ist es nicht mehr zielführend, wenn die betroffenen (Gruppen-) Institute die Verbindlichkeit jeweils zu 50 % anzusetzen haben. Wir regen daher eine Klarstellung in der Begründung zur RStruktFV-E an, dass zur Vermeidung einer Doppelzählung die betroffenen (Gruppen-)Institute bestimmte Verbindlichkeiten entsprechend dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 jeweils zu gleichen Teilen (d.h. ggf. zu 2/3) abziehen dürfen. Damit wäre auch die zuletzt dargestellte gruppeninterne bzw. verbundinterne Verbindlichkeit im Ergebnis nur einmal in der Bemessungsgrundlage enthalten. Für eine vertiefende Diskussion stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Feld
Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 09. April 2014
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