An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Wichmann Referat IV B 2 Wilhelmstr Berlin. Düsseldorf, 16. Juli 2015

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1 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Wichmann Referat IV B 2 Wilhelmstr Berlin Vorab per an: IVB2@bmf.bund.de Düsseldorf, 16. Juli /642 Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen Sehr geehrter Herr Wichmann, wir begrüßen, dass sich das BMF zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen) äußern möchte. Zu einzelnen praxisrelevanten Fragen möchten wir ergänzend wie folgt Stellung nehmen: Zu Tz : Begriff des Verwahrinstituts Der Begriff des Verwahrinstituts knüpft an die Tätigkeit des Verwahrens von Finanzvermögen ( financial assets ) und den wesentlichen Umfang dieser Tätigkeit an. Wesentlich ist die Tätigkeit, wenn mindestens 20% der gesamten Bruttoeinkünfte dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen ( gross income attributable to the holding of financial assets and related financial services ) zuzurechnen sind (Art. 1 Abs. 1 lit. h) FATCA-Abkommen).

2 Seite 2/5 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen, Berlin Soweit ersichtlich, enthält weder das FATCA-Abkommen noch die Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten USamerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-USA- Umsetzungsverordnung vom , BGBl. I 2014, S. 1222, kurz: FATCA- USA-UmsV) Definitionen der Begriffe Finanzvermögen und Bruttoeinkünfte. Zudem ist fraglich, wie die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte zu bestimmen sind. Wir bitten um Klarstellung und Aufnahme eines Beispiels in das BMF-Schreiben. Wir regen an, den Begriff Bruttoeinkünfte als Bruttoerträge auszulegen und die Berechnungssystematik zu konkretisieren (z.b. Saldo aus Zinserträgen und Provisionserträgen etc. laut RechKredV oder Summe der Erträge laut KARBV). Gleichzeitig bitten wir um Klarstellung des unbestimmten Begriffs Finanzvermögen (z.b. Finanzanlagen, Kapitalanlagen etc.) sowie ggf. die Aufnahme von entsprechenden Beispielen in das BMF-Schreiben. Gemäß Tz. 19 des Entwurfsschreibens können auch Treuhandgesellschaften unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 lit. h) FATCA-Abkommen Verwahrinstitute im Sinne des FATCA-Abkommens sein. Fraglich ist, ob bspw. bei (geschlossenen) Investmentkommanditgesellschaften auch ein Treuhandkommanditist als Verwahrinstitut zu behandeln wäre. Dies sollte zumindest zu verneinen sein, soweit vertraglich geregelt ist, dass ein solcher Treuhandkommanditist lediglich administrative Aufgaben übernimmt und es keiner Mitwirkung des Treuhänders bedarf, damit der Kommanditist bzw. Treugeber seine Rechte als Gesellschafter einer Personengesellschaft geltend machen kann (sog. Verwaltungstreuhand). Diesbezüglich wäre eine Klarstellung hilfreich. Darüber hinaus sind Fälle vorstellbar, in denen mehrere Rechtsträger für denselben Anlagevorgang meldepflichtig werden. Beteiligte Rechtsträger einer geschlossenen Fondsstruktur sind bspw. eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), eine (extern) verwaltete Investmentgesellschaft (AIF), ein Treuhandgesellschafter und eine Verwahrstelle i.s.d. KAGB. Die KVG und der AIF dürften regelmäßig Investmentunternehmen i.s.d. FATCA-Abkommens sein. Der Treuhandgesellschafter und die Verwahrstelle kommen jedenfalls nach der Entwurfsfassung wohl als Verwahrinstitute in Betracht. Es sollte klargestellt werden, wer für das Meldewesen jeweils verantwortlich ist, um Mehrfachmeldungen

3 Seite 3/5 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen, Berlin für denselben Sachverhalt weitgehend zu vermeiden (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu Tz. 72). Klarstellend regen wir schließlich die Aufnahme eines Hinweises in Tz. 19 an, dass neben Depotbanken auch Verwahrstellen im Sinne des KAGB lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 lit. h) FATCA-Abkommen Verwahrinstitute i.s.d. FATCA-Abkommens sind. Zu Tz. 28: Abgrenzung der Investmentunternehmen Zudem wäre eine Klarstellung wünschenswert, dass sog. Altfonds keine Investmentunternehmen im Sinne des FATCA-Abkommens sind, soweit sie aufgrund der Übergangsvorschriften des KAGB nicht unter die Regulierung fallen. Es erscheint zweifelhaft, ob Altfonds eine kollektive Vermögensverwaltung ausüben bzw. jemand eine solche für sie ausübt. Zu Tz. 47: Erstreckung der Befreiung von der Meldepflicht auf Kapitalverwaltungsgesellschaften von geschlossenen Investmentvermögen Geschlossene Fonds sind von der Meldepflicht befreit, wenn gemäß ihrer Satzung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen als Anteilseigner ausgeschlossen ist. Wünschenswert wäre eine Klarstellung, dass sich diese Befreiung insoweit auch auf eine Kapitalverwaltungsgesellschaft erstreckt, die ausschließlich derartige Investmentvermögen verwaltet. Zu Tz. 72: Befreiung von Mehrfachmeldungen bei Einschaltung von Dienstleistern Zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen bei Einschaltung von Dienstleistern ist in Tz. 72 des Entwurfsschreibens eine Befreiung von der Meldepflicht für meldepflichtige Investmentunternehmen vorgesehen. Dies gilt nach dem Wortlaut des Entwurfsschreibens bspw. nicht für meldepflichtige Verwahrinstitute. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nur Investmentunternehmen und nicht auch andere Einrichtungen bei Einschaltung von Dienstleistern von Mehrfachmeldungen befreit werden sollen.

4 Seite 4/5 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen, Berlin Zu Tz. 144: Geringes Risiko für das U.S.-amerikanische Steueraufkommen In Tz. 144 führt das Entwurfsschreiben mögliche weitere sachliche Ausnahmen von der Meldepflicht unter Anlage II Nr. 1 FATCA-Abkommen auf. Diese Ausnahmen sollen wohl im Wege eines Verständigungsverfahrens mit den USA als Ergänzung der Anlage aufgenommen werden. Voraussetzung für eine solche sachliche Ausnahme ist gem. Anlage II Nr. 1 FATCA-Abkommen ein geringes Risiko für das U.S.-amerikanische Steueraufkommen. Die Maßstäbe für die Auswahl der in das Entwurfsschreiben aufgenommenen Beispiele sind nicht ersichtlich. Nach dem Entwurfsschreiben soll jedenfalls die direkte Beteiligung an einer Immobilie ein geringes Risiko darstellen. Offen bleibt, warum bspw. die direkte Beteiligung an einem Schiff oder einem Flugzeug nicht ebenfalls ein geringes Risiko darstellt. Hilfreich wäre, die Liste ggf. entsprechend zu erweitern und Diskriminierungen von Anlageprodukten so weit wie möglich einzugrenzen. Jedenfalls sollten die sachlichen Gründe für getroffene Unterscheidungen nachvollziehbar sein. Zu Tz. 227: Nullmeldungen Konten müssen unter den Voraussetzungen der Tz. 227 weder überprüft, noch identifiziert oder gemeldet werden. Hilfreich wäre die Klarstellung, dass in Fällen, in denen grundsätzlich meldepflichtige Rechtspersonen ausschließlich solche Konten führen, keine Nullmeldungen erforderlich sind. Zu Tz. 278: Kontostand oder -wert sog. sonstiger Finanzkonten Bei Eigenkapitalbeteiligungen an geschlossenen Investmentstrukturen ist offen, welche Kontostände bzw. -werte zu melden sind. Bei einer Investment- Kommanditgesellschaft könnte bspw. auf den (investmentrechtlichen) Kapitalanteil (vgl. 21 Abs. 4 KARBV, Posten II. B. 6. a)), auf den Saldo aller handelsrechtlich als Eigenkapital zu behandelnden Konten, die ggf. dem Kommanditisten anteilig zuzurechnen sind, oder auf einen anderen Saldo abzustellen sein. Fraglich ist auch, ob und wie ein ggf. vorhandenes gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto einzubeziehen ist. Schließlich bleibt offen, ob z.b. ein Festkapitalkonto, ein Verlustvortragskonto, ein Entnahmekonto und ein Gewinnvortragskonto jeweils eigenständige Finanzkonten bzw. -werte im Sinne des FATCA-Abkommens sind, ob auf Größen nach deutschem Handelsrecht, wie z.b. den Kapitalanteil abzustellen ist, oder ob ggf. steuerliche Größen nach

5 Seite 5/5 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen, Berlin deutschem oder U.S.-amerikanischem Steuerrecht meldepflichtig sind. Hier sind klärende Ausführungen für die Praxis dringend erforderlich. Wir wären sehr dankbar, wenn Sie unsere Anregungen in Ihren anstehenden Beratungen berücksichtigen. Selbstverständlich stehen wir für ein vertiefendes Gespräch zu diesen Themen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Hamannt Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht

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