Arbeitsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine
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- Norbert Adler
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1 Arbeitsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-USA-Umsetzungsverordnung) Vom... Auf Grund des 117c der Abgabenordnung, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) [ggf. einsetzen: Datum und Fundstelle des AIFM-Steuer- Anpassungsgesetzes] eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Inanspruchnahme von Fremddienstleistern 4 Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s B e s t i m m u n g e n A b s c h n i t t 2 I d e n t i f i z i e r u n g s - u n d S o r g f a l t s p f l i c h t e n 5 Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm 6 Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute in den Kalenderjahren 2015 und Registrierungspflicht 8 Erhebungs- und Übermittlungspflichten A b s c h n i t t 3 R e g i s t r i e r u n g v o n F i n a n z i n s t i t u t e n A b s c h n i t t 4 D a t e n e r h e b u n g u n d D a t e n ü b e r m i t t l u n g 9 Weiterleitung von Informationen an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika und Entgegennahme von Meldungen 10 Nichteinhaltung der Pflichten 11 Inkrafttreten A b s c h n i t t 5 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n A b s c h n i t t 6 S c h l u s s b e s t i m m u n g
2 A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s B e s t i m m u n g e n 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung trifft Regelungen über die Erhebung erforderlicher Daten durch Dritte und ihre Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie ihre Weiterleitung an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß dem am 31. Mai 2013 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in 1 genannte Abkommen, das durch das Zustimmungsgesetz vom 2013 (BGBl. I S. ) innerstaatlich anwendbar geworden ist. (2) FATCA-Ausführungsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung meint die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Bezeichnung Regulations Relating to Information Reporting by Foreign Financial Institutions and Withholding on Certain Payments to Foreign Financial Institutions and Other Foreign Entities vom 17. Januar 2013, veröffentlicht in Vol. 78 des Federal Register 5873 (Nr. 18/ Montag, 28. Januar 2013). (3) Meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne dieser Verordnung ist ein Rechtsträger im Sinne des Abkommens, der in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist als: 1. Verwahrinstitut im Sinne des Abkommens, 2. Einlageninstitut im Sinne des Abkommens, 3. Investmentunternehmen im Sinne des Abkommens oder 4. spezifizierte Versicherungsgesellschaft im Sinne des Abkommens. Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes befinden. Von dem Begriff des meldenden deutschen Finanzinstitutes ausgenommen sind die in Anlage II des Abkommens als nicht meldende deutsche Finanzinstitute aufgeführten Rechtsträger sowie die nach den FATCA- Ausführungsbestimmungen als FATCA-konform ausgenommenen Finanzinstitute oder wirtschaftlich Berechtigten. (4) Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber mindestens eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten im Sinne des Abkommens oder ein nicht USamerikanischer Rechtsträger im Sinne des Abkommens ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten beherrscht wird. Ein Konto gilt nicht als USamerikanisches meldepflichtiges Konto, wenn es nach Anwendung der in 4 dieser Verordnung geregelten Verfahren zur Erfüllung der Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten nicht als ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird. (5) Jeder Begriff, der im Abkommen bestimmt ist, aber nicht in dieser Verordnung, hat für diese Verordnung dieselbe Bedeutung wie in dem Abkommen.
3 (6) Anstelle von Begriffsbestimmungen im Abkommen können entsprechende Begriffsbestimmungen aus den FATCA-Ausführungsbestimmungen verwendet werden, sofern diese Verwendung dem Zweck des Abkommens nicht entgegensteht. 3 Inanspruchnahme von Fremddienstleistern Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten. A b s c h n i t t 2 I d e n t i f i z i e r u n g s - u n d S o r g f a l t s p f l i c h t e n 4 Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten (1) Meldende deutsche Finanzinstitute müssen für sämtliche von ihnen geführte Konten ein geeignetes Verfahren einführen und unterhalten, mit dem eine Identifizierung von USamerikanischen meldepflichtigen Konten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe dd des Abkommens sowie Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens möglich ist. Dieses Verfahren muss sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichten nach Anlage I des Abkommens wie folgt eingehalten werden: 1. bei zum 30. Juni 2014 bestehenden Konten natürlicher Personen, die zu diesem Tag Konten von geringerem Wert im Sinne des Abschnitts II. B der Anlage I des Abkommens sind, entsprechend dem in den Abschnitten II. B und II. C der Anlage I des Abkommens beschriebenen Verfahren, 2. bei zum 30. Juni 2014 bestehenden Konten natürlicher Personen, die zu diesem Tag oder zum 31. Dezember 2015 oder eines Folgejahres Konten von hohem Wert im Sinne des Abschnitts II. D der Anlage I des Abkommens sind, entsprechend dem in den Abschnitten II. B bis II. E der Anlage I des Abkommens beschriebenen Verfahren, 3. bei Konten natürlicher Personen, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet werden, entsprechend dem in den Abschnitten III. A bis einschließlich III. D der Anlage I des Abkommens beschriebenen Verfahren, 4. bei zum 30. Juni 2014 bestehenden Konten von Rechtsträgern entsprechend dem in Abschnitt IV. der Anlage I des Abkommens beschriebenen Verfahren, 5. bei Konten von Rechtsträgern, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet werden, entsprechend dem in Abschnitt V. der Anlage I des Abkommens beschriebenen Verfahren. [Verschiebung der Enddaten für Kontendurchsicht nach neuem IGA-Modell] (2) Der Saldo oder Wert eines Kontos wird erstmals zum 30. Juni 2014 und danach jeweils zum letzten Tag eines Kalenderjahres ermittelt. [Verfahren bei Kontoschließung?] Alle in Anlage I des Abkommens genannten US-Dollar-Beträge schließen den Gegenwert in anderen Währungen ein. In Bezug auf in Euro geführte Konten ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum US-Dollar anzulegen, der zum letzten Tag des Kalenderjahres vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das meldende Finanzinstitut den Saldo oder Wert bestimmt.
4 (3) Für Zwecke der Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten nach Absatz 1 und 2 sind die in Abschnitt VI. C der Anlage I des Abkommens enthaltenen Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und die Währungsumrechnungen anzuwenden. [Wechselkurse der Federal Reserve Bank bei Nicht-Euro-Währungen?] (4) Es wird meldenden deutschen Finanzinstituten freigestellt, an Stelle des in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beschriebenen Verfahrens anhand des in den FATCA- Ausführungsbestimmungen beschriebenen Verfahrens festzustellen, ob ein Konto ein USamerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstitutes ist. 5 Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Abschnitt II. A der Anlage II unterliegen den in Abschnitt II. A. Buchst. g und h der Anlage II geregelten Identifizierungsund Sorgfaltspflichten. 6 Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute in den Kalenderjahren 2015 und 2016 Meldende deutsche Finanzinstitute identifizieren und melden für die Jahre 2015 und 2016 den Namen von nicht teilnehmenden Finanzinstituten im Sinne des Abkommens, an die es Zahlungen geleistet hat, sowie den an das jeweilige Finanzinstitut gezahlten Gesamtbetrag jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern. A b s c h n i t t 3 R e g i s t r i e r u n g v o n F i n a n z i n s t i t u t e n 7 Registrierungspflicht (1) Meldende deutsche Finanzinstitute, die US-amerikanische meldepflichtige Konten führen, sind verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service, IRS) zu registrieren und bei dieser eine Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number, GIIN) zu beantragen. Sie benutzen dazu das vom Internal Revenue Service zur Verfügung gestellte Registrierungsportal, das über das Internet erreichbar ist und einen eigenen Abschnitt für meldende Finanzinstitute im Anwendungsbereich zwischenstaatlicher Vereinbarungen enthält. (2) Der in Absatz 1 geregelten Pflicht zu Registrierung und Beantragung einer Internationalen Identifikationsnummer für Intermediäre unterliegen auch kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Abschnitt II. A der Anlage II des Abkommens, wenn sie meldepflichtige Konten im Sinne von Abschnitt II. A. Buchst. g und h der Anlage II des Abkommens führen. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern bezeichnet die Internet-Adresse auf seiner Internetseite.
5 A b s c h n i t t 4 D a t e n e r h e b u n g u n d D a t e n ü b e r m i t t l u n g 8 Erhebungs- und Übermittlungspflichten (1) Meldende Finanzinstitute haben zu den nach 4 identifizierten US-amerikanischen meldepflichtigen Konten folgende Informationen zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln: 1. Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem nicht USamerikanischen Rechtsträger, für den nach Anwendung der in Abschnitt 3 aufgeführten Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika sind, Name, Anschrift und gegebenenfalls US-amerikanische Steueridentifikationsnummer dieses Rechtsträgers und aller spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten, 2. Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, 3. Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, 4. Kontostand oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, 5. bei Verwahrkonten a) der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, Gesamtbruttoertrag der Dividenden und Gesamtbruttoertrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war, 6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und 7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden. Das meldende Finanzinstitut hat diese Informationen bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. (2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Kalenderjahr 2014 nur die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Informationen und für das Kalenderjahr 2015 nur die unter Absatz 1 Nr.
6 1 bis 5 Buchstabe a aufgeführten Informationen zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. (3) Die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer von spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten ist zum 30. Juni 2014 geführten Konten hinsichtlich Informationen für die Kalenderjahre 2014 bis einschließlich 2016 nur anzugeben, sofern die Unterlagen des meldenden Finanzinstituts diese enthalten. Für Informationen ab dem Kalenderjahr 2017 ist sie von dem meldenden Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu erheben und zu übermitteln. (4) Die in Absätzen 1 bis 3 genannte Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts ist die nach 3 dieser Verordnung beim Internal Revenue Service zu beantragende Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number, GIIN). (5) Sofern sich die in Absatz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Informationen auf Geldbeträge beziehen, ist die Währung anzugeben, auf die die jeweiligen Beträge lauten. (6) Sollten sich zu einem identifizierten US-amerikanischen meldepflichtigen Konto Informationen trotz Anwendung der Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten nach 4 nicht erheben lassen, übermittelt das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die ihm vorliegenden Informationen. (7) 1 bis 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung gelten entsprechend. 9 Weiterleitung von Informationen an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika und Entgegennahme von Meldungen (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach 5 von den meldenden Finanzinstituten erhaltenen Informationen bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach dem Abkommen von den Vereinigten Staaten zu übermittelnden Meldungen zu deutschen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkommens entgegen und leitet diese an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. A b s c h n i t t 5 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n (1)... (2) Nichteinhalten der Pflichten
7 A b s c h n i t t 6 S c h l u s s b e s t i m m u n g 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
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