Merkblatt Stand (Die Anpassungen beziehen sich auf die Felder 30 und 35)

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1 Anleitung zum Ausfüllen der Meldevordrucke Die Kreditinstitute haben der FMSA die in 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV in der Fassung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375)) aufgeführten Positionen und die zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach 3 Absatz 1 RStruktFV erforderlichen Angaben zu übermitteln. Hierbei ist das von der FMSA eingerichtete Meldeverfahren zu verwenden, soweit nicht die FMSA für die Einreichung einzelner Angaben, Bestätigungen und Nachweise besondere Vorgaben festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Die Beträge sind in Euro und mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Für den Fall, dass der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr die Beträge nur gerundet in Mio. EUR oder in TEUR angibt, sind diese Beträge für die Meldung maßgeblich, d. h. bspw. 1 TEUR ist im Format 1000,00 zu melden. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut im Beitragsjahr 2013 erstmalig beitragspflichtig ist ( Neues KI ), muss zusätzlich zur elektronischen Meldung via ExtraNet der Deutschen Bundesbank und der Papiermeldung/Quittung das Formular Meldevordruck 2013, Teil 2: Zusatzangaben Neue Kreditinstitute von der Homepage der FMSA ( herunter geladen, ausgefüllt sowie rechtsverbindlich unterschrieben und zusammen mit der Papiermeldung/Quittung an die FMSA übermittelt werden. Entsprechende Ausfüllhinweise finden Sie am Ende dieses Dokumentes. 1

2 Bezeichnung Erfassungshilfe RStruktFV in der Fassung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) 0010 Beitragsjahr (JHJJ) Beitragsjahr ist das jeweils aktuelle Kalenderjahr. In diesem Beitragsjahr ist das Feld mit "2013" zu befüllen Bilanzstichtag (JHJJMMTT) Maßgeblich für die Meldung ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr. Für das Beitragsjahr 2013 gilt: Bilanzstichtag vor dem 1. März 2013 und Feststellung des Jahresabschlusses bis zur Abgabe der Meldung. 1 Abs. 3 Satz Testatsdatum Jahresabschluss (JHJJMMTT) Datumseingabe: Bei der Eingabe ist das vorgegebene Schema JHJJMMTT (z. B ) einzuhalten. Abweichungen vom gegebenen Schema führen dazu, dass die erfassten Werte nicht korrekt verarbeitet werden können. Bitte verwenden Sie keine Punkte oder andere Trennzeichen bei der Datumsangabe. Das Testatsdatum ist auch dann anzugeben, wenn der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde. In diesem Falle sind die Felder 0030 und 0035 zu füllen. Wenn der festgestellte Jahresabschluss bis zu dem 15. Juli des Beitragsjahres nicht vorliegt, gestattet die FMSA den Kreditinstituten, der Meldung den gemäß 322 Absatz 1 HGB testierten Jahresabschluss zugrunde zu legen. Sollte dies auf Sie zutreffen, nehmen Sie bitte Ihre Meldung auf der Grundlage des testierten Jahresabschlusses vor und teilen Sie uns diesen Sachverhalt im Rahmen der papierhaften Meldungsübermittlung in Ihrem Anschreiben mit. Der Jahresbeitrag 2013 wird dann auf der Grundlage dieser Daten festgesetzt. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem festgestellten und testierten Jahresabschluss, hat das Kreditinstitut dies der FMSA unverzüglich mitzuteilen (vgl. 4 Abs. 2 Satz 6 RStruktFV). 1 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 4 Abs. 2 Satz 6 Hinweis: Bei Planbilanzen bleibt das Feld leer. Bzgl. Datumseingabe siehe Erläuterungen zu "Bilanzstichtag" unter Position Abs. 3 Satz 2 und 3 2

3 0035 Feststellungsdatum Jahresabschluss (JHJJMMTT) Bei fehlender Feststellung des Jahresabschlusses bleibt das Feld leer. Siehe Erläuterung zu Testatsdatum unter Position Abs. 3 Satz 1 Hinweis: Bei Planbilanzen bleibt das Feld leer. Bzgl. Datumseingabe siehe Erläuterungen zu "Bilanzstichtag" unter Position Abs. 3 Satz 2 und Summe der Passiva des nach 1 Abs. 3 RStruktFV maßgeblichen Jahresabschlusses, ggf. bereinigt nach 1 Abs. 4 RStruktFV Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses im Sinne des 340a des Handelsgesetzbuches (HGB). Maßgeblich für die Meldung ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr. Siehe Erläuterung zu Position 0020 und zu Position 0030 testierter Jahresabschluss gemäß 4 Abs. 2 Satz 6 RStruktFV 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hinweis: Bereinigter Jahresabschluss Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich unselbständigen Anstalt, die gemäß 2 Satz 2 des RStruktFG nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die beitragserheblichen Positionen der nicht beitragspflichtigen unselbständigen Anstalt zu bereinigen (bereinigter Jahresabschluss). Dabei sind Bilanz und GuV des beitragspflichtigen Instituts nur um die Positionen aus dem Jahresabschluss der unselbständigen Anstalt zu bereinigen, die nicht die Folge von Beziehungen zwischen dem Institut und der unselbständigen Anstalt sind. Der bereinigte Jahresabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zugrunde zu legen. 1 Abs. 4 Hinweis: Planbilanz Sofern Kreditinstitute für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der nicht den Vorgaben der 340a bis 340h HGB sowie der Kreditinstituts- 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 3

4 0110 Förderkreditgeschäft, ausgewiesen in Passivposten 1 "Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten" und Passivposten 4 "Treuhandverbindlichkeiten" gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a) RStruktFV Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) entspricht, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) in Verbindung mit 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. Soweit sich die in 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 RStruktFV genannten Positionen nicht aus der Planbilanz ergeben, sind diese von dem Kreditinstitut zu schätzen. Der Fall, dass ein beitragspflichtiges Institut im Jahr vor der Entstehung der Beitragspflicht ein Finanzdienstleistungsinstitut war, wird im Dokument Antworten auf häufig gestellte Fragen unter Nr. 13 behandelt. Zu erfassen sind die im Passivposten 1 und im Passivposten 4 aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) enthaltenen Verbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft. 1 Abs. 2 Satz 2 a) RStruktFV lautet: Passivposten 1 "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" und Passivposten 4 "Treuhandverbindlichkeiten", soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten auf Grund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke. 1 Abs. 2 Satz 2 a Hinweis zum Förderkreditgeschäft: Ein Förderkredit, der ursprünglich von einer Fördereinrichtung gewährt wurde, welche zwischenzeitlich von einem privaten Kreditinstitut übernommen 4

5 0050 Passivposten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 0060 darunter: Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält wurde (Verlust des Status als Fördereinrichtung), ist bis zu seiner Abwicklung bzw. Rückzahlung als Förderkredit zu behandeln, solange er durch seine Konditionen noch als ursprünglicher Förderkredit erkennbar ist. Passivposten aus Formblatt 1 der RechKredV gemäß maßgeblichem Jahresabschluss 1 Abs. 2 Satz 2 b Passivposten aus Formblatt 1 der RechKredV gemäß maßgeblichem Jahresabschluss 1 Abs. 2 Satz 2 Hierunter sind ausschließlich Beteiligungen im Sinne des 271 Absatz 1 HGB zu verstehen, b d.h. nicht Beteiligungen an verbundenen Unternehmen im Sinne des 271 Absatz 2 HGB. Hinweis zu Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen: Es dürfen nur Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen im eigentlichen Sinne, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des 271 Abs. 1 HGB hält, berücksichtigt werden. Dies umfasst nicht Verbindlichkeiten gegenüber Personengesellschaften Passivposten 10 Genussrechtskapital Passivposten aus Formblatt 1 der RechKredV gemäß maßgeblichem Jahresabschluss 1 Abs. 2 Satz 2 c 0080 darunter: vor Ablauf von zwei Jahren fällig Passivposten aus Formblatt 1 der RechKredV gemäß maßgeblichem Jahresabschluss 1 Abs. 2 Satz 2 c 0090 Passivposten 11 Fonds für allgemeine Bankrisiken Passivposten aus Formblatt 1 der RechKredV gemäß maßgeblichem Jahresabschluss 1 Abs. 2 Satz 2 d 0100 Passivposten 12 Eigenkapital Passivposten aus Formblatt 1 der RechKredV gemäß maßgeblichem Jahresabschluss 1 Abs. 2 Satz 2 e 0120 Derivate (Nominalvolumen der nach 36 der Kreditinstituts- Nominalvolumen aller nach 36 RechKredV in den Anhang zum maßgeblichen Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 5

6 Rechnungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte) Bitte beachten Sie, dass auch solche Derivate zu melden sind, deren Nominalvolumen nicht in Euro lautet, sondern sich bspw. auf eine Fremdwährung, auf Rohstoffe oder auf Wertpapiere bezieht. Das betreffende Nominalvolumen ist auf der Basis der jeweiligen Marktpreise zum Bilanzstichtag (soweit vorhanden: Börsen- bzw. Devisenmittelkurse) in einen Euro-Wert umzurechnen Jahresergebnis gem. Gewinn- und Verlustrechnung Gemäß Formblatt 2 bzw. Formblatt 3 zur RechKredV, entsprechend maßgeblichem Jahresabschluss 3 Abs. 1 Hinweis zum bereinigten Jahresabschluss: Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich unselbständigen Anstalt, die gemäß 2 Satz 2 des RStruktFG nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist das Jahresergebnis gem. Gewinn- und Verlustrechnung des beitragspflichtigen Kreditinstituts um das Jahresergebnis der nicht beitragspflichtigen unselbständigen Anstalt zu bereinigen. Dabei sind Bilanz und GuV des beitragspflichtigen Instituts nur um die Positionen aus dem Jahresabschluss der unselbständigen Anstalt zu bereinigen, die nicht die Folge von Beziehungen zwischen dem Institut und der unselbständigen Anstalt sind. Der bereinigte Jahresabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zugrunde zu legen. 1 Abs. 4 Hinweis zum Rumpfgeschäftsjahr: Das Jahresergebnis ist im Fall eines Rumpfgeschäftsjahres aus dem nach 1 Absatz 3 RStruktFV maßgeblichen Jahresabschluss auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. Für die Berechnungen gelten angefangene Monate als volle Monate. Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen 3 Abs. 5 6

7 der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. Eine Hochrechnung erfolgt nur bei den Positionen 130, 140, 150, 160 und 250. Hinweis zur Plangewinn- und -verlustrechnung: Sofern Kreditinstitute für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der nicht den Vorgaben der 340a bis 340h HGB sowie der RechKredV entspricht, ist hierfür die Plangewinn- und -verlustrechnung nach 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 KWG in Verbindung mit 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung maßgebend. 3 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 1 Abs. 3 Satz Aufwand der aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne 0150 Aufwendungen für Beitragsverpflichtungen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz (einschl. Aufwendungen aus der Bildung von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen) 0160 Erträge aus der Erstattung von Beitragsverpflichtungen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz (einschl. Erträge aus der Auflösung von Rückstel- Gemäß Ziffer 14 Formblatt 2 zur RechKredV, Spalte Aufwendungen bzw. Ziffer 26 Formblatt 3 3 Abs. 1 zur RechKredV entsprechend maßgeblichem Jahresabschluss In diesem Feld sind die Aufwendungen ohne Vorzeichen anzugeben. In der Regel sind hier die Beiträge zur Bankenabgabe 2012 einzutragen. Die Position umfasst 3 Abs. 1 sämtliche im maßgeblichen Jahresabschluss für Beitragsverpflichtungen gebildete Aufwendungen, insbesondere auch Aufwendungen aus der Bildung von Rückstellungen. In diesem Feld sind die Aufwendungen ohne Vorzeichen anzugeben. Erträge, wie sie im maßgeblichen Jahresabschluss erfasst sind. 3 Abs. 1 7

8 lungen für Beitragsverpflichtungen) 0170 Handelt es sich bei dem gem. 1 Abs. 3 RStruktFV maßgeblichen Jahresabschluss um ein Rumpfgeschäftsjahr? (Nein = 1; Ja = 2) 0180 Beginn Rumpfgeschäftsjahr am (Datum (JHJJMMTT)) 0190 Ende Rumpfgeschäftsjahr am (Datum (JHJJMMTT)) Die Eingabe von "1" oder "2" ist erforderlich. 3 Abs. 5 Bei der Eingabe ist das vorgegebene Schema JHJJMMTT (z. B ) einzuhalten. Abweichungen vom gegebenen Schema führen dazu, dass die erfassten Werte nicht korrekt verarbeitet werden können. Bitte verwenden Sie keine Punkte oder andere Trennzeichen bei der Datumsangabe. Bilanzstichtag des Rumpfgeschäftsjahrs Bei der Eingabe ist das vorgegebene Schema JHJJMMTT (z. B ) einzuhalten. Abweichungen vom gegebenen Schema führen dazu, dass die erfassten Werte nicht korrekt verarbeitet werden können. Bitte verwenden Sie keine Punkte oder andere Trennzeichen bei der Datumsangabe Handelt es sich um Plan- oder Schätzdaten i.s.v. 1 Abs. 3 RStruktFV? (Nein = 1 ; Ja = 2) Die Eingabe von "1" oder "2" ist erforderlich. Siehe Erläuterungen zu "Bereinigter Jahresabschluss", "Rumpfgeschäftsjahr" und "Plangewinn- und -verlustrechnung" unter Position Handelt es sich um einen bereinigten Jahresabschluss i.s.v. 1 Abs. 4 RStruktFV? (Nein = 1 ; Ja = 2) 0250 Soweit nach 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 RStruktFV zulässig: Abzuziehen der Ertrag aus Ge- Die Eingabe von "1" oder "2" ist erforderlich. Siehe Erläuterungen zu "Bereinigter Jahresabschluss", "Rumpfgeschäftsjahr" und "Plangewinnund -verlustrechnung" unter Position 0130 Gemäß Ziffer 3 Formblatt 2 zur RechKredV, Spalte Erträge bzw. Ziffer 4 Formblatt 3 zur RechKredV entsprechend maßgeblichem Jahresabschluss. Der Abzug des Ertrags der zugeflossenen Gewinne ist jedoch nur soweit zulässig, als die Ge- 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 8

9 winnen, die dem Kreditinstitut von einem anderen beitragspflichtigen Kreditinstitut aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages zugeflossen sind samtbelastung für den Konzern nicht geringer ist als die Summe der Belastungen der Einzelinstitute. Ein Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Jahresbeiträge unter Berücksichtigung der Abzugsmöglichkeit gem. 3 Abs. 1 RStruktFV ( Konzernklausel ) ist in der Anlage 2 zu diesem Merkblatt aufgeführt. Die Prüfung der Rückausnahme erfolgt auf Einzelinstitutsebene, bereinigt um die Gewinnabführung. Konzernunternehmen im Sinne der Verordnung sind nur die jeweils beitragspflichtigen Kreditinstitute. Bitte reichen Sie Ihre auf Anlage 2 basierende Berechnung der FMSA ein Gemäß 4 Abs. 2 S. 1 RStruktFV bestätigen wir durch rechtsverbindliche Unterschriften (nebst Datum und Firmenstempel) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, dass die von unserem Kreditinstitut mit dieser Meldung übermittelten Informationen sachlich und rechnerisch richtig sind. Hinweis zur eidesstattlichen Versicherung: Gemäß 3 Abs. 1 Satz 3 RStruktFV kann die FMSA als Bedingung für die Anwendung des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen. Die FMSA fordert grundsätzlich auch im Beitragsjahr 2013 die eidesstattliche Versicherung. Die Vorgaben zur eidesstattlichen Versicherung entnehmen Sie bitte der Anlage 1 zu diesem Merkblatt (separates Word-Dokument). Die eidesstattliche Versicherung ist von jedem Geschäftsleiter (in vertretungsberechtigter Zahl) einzeln abzugeben. Der Text ist verbindlich und darf nicht geändert werden. In diesem Feld ist im ExtraNet keine Eingabe möglich. Auf der ausgedruckten Papiermeldung sind hier die rechtsverbindlichen Unterschriften (nebst Datum und Firmenstempel) anzubringen. 4 Abs. 2 S. 1 9

10 Ergänzende Hinweise zum Formular Meldevordruck 2013 Neue KI, das Kreditinstitute zusätzlich einreichen müssen, die in 2013 erstmalig der Beitragspflicht unterliegen: Kopfdaten 0200 Ging dem Rumpfgeschäftsjahr (Position 0170) ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus? 0210 Beginn vorheriges Rumpfgeschäftsjahr am (Datum [Tag, Monat, Jahr]) 0220 Ende vorheriges Rumpfgeschäftsjahr am (Datum [Tag, Monat, Jahr]) 0260 Das nach 3 Abs. 1 RStruktFV ermittelte Jahresergebnis, für das dem Beitragsjahr vorausgehende, nach 1 Abs. 3 RStruktFV maßgebliche Ge- Institutsnummer zzgl. der 1-stelligen Prüfziffer Name des Kreditinstituts Sitz (Ort) des Kreditinstituts Sachbearbeiter/in (Name des zuständigen Ansprechpartners/der Ansprechpartnerin) Telefon (Telefonnummer des zuständigen Ansprechpartners/der Ansprechpartnerin) Eintrag ja oder nein erforderlich Sollte dem Rumpfgeschäftsjahr (Position 0170) ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vorausgegangen sein: Beginn dieses vorherigen Rumpfgeschäftsjahres. Sollte dem Rumpfgeschäftsjahr (Position 0170) ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vorausgegangen sein: Bilanzstichtag des vorherigen Rumpfgeschäftsjahrs. Nur auszufüllen, wenn das Kreditinstitut in dem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr des maßgeblichen Jahresabschlusses vorausging, bereits eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besaß. Für die Meldung in 2013 ist für die Position 0260 demnach das Jahresergebnis des festgestell- 10

11 schäftsjahr. ten Jahresabschlusses vor dem 1. März 2012 maßgeblich. Beispiel: Erlaubniserteilung am ; da zum noch keine Erlaubnis bestand, Beitragspflicht erstmals im Jahr 2013; Bilanzstichtag : In diesem Fall ist hier das Jahresergebnis des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des maßgeblichen Jahresabschlusses (vgl. 3 Abs.1 RStruktFV) vorausging, einzutragen. Das Geschäftsjahr des maßgeblichen Jahresabschlusses umfasst vorliegend den Zeitraum Das diesem vorausgehende Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum Das für dieses Geschäftsjahr zu ermittelnde Jahresergebnis errechnet sich in entsprechender Anwendung der Positionen ggf Sofern es sich bei diesem Jahresabschluss um ein Rumpfgeschäftsjahr handelt, verweisen wir auf unsere Erläuterungen zu Position

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