Die Körung ist nicht mit einer normalen Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) eines Hundes zu verwechseln! Präambel

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1 Die Körung ist nicht mit einer normalen Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) eines Hundes zu verwechseln! Präambel Leider wird in einigen Vereinen, mitunter schon über Generationen, falsch mit dem Begriff Körung in der Hundezucht umgegangen. Wir müssen Heute immer noch feststellen das der Begriff der Körzucht selbst von gestandenen FCI-Vereinsfunktionären immer noch fälschlicherweise mit dem Begriff der ZTP (Zuchttauglichkeit) verbunden wird. Eine Körung bedarf immer der bestandenen Zuchttauglichkeitsbestätigung des betreffenden Hundes. Eine einfache bestandene Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP), Genehmigung zur Zuchtverwendung darf nicht mit dem Begriff der Körung verbunden werden. Fälschlicherweise erfolgt sonst eine Täuschung des Welpeninteressenten. Eine normale Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) des Hundes mit einer Ankörung oder Körung des Hundes zu bezeichnen ist schlichtweg FALSCH! Evtl. sogar als Betrug strafbar! Selbst wenn der Zuchtverein (wissentlich oder unwissentlich diese Angabe falsch verwendet) ist der Züchter immer für seine Falschbeurteilung oder falsche Angabe von angeblichen Körungsergebnissen gegenüber den Mitbewerbern (anderen Züchtern) als auch gegenüber den eigenen Welpenkäufern haftbar. Der Züchter wirbt dann zwar unwissentlich (weil er von seinem Verein, der es oft nicht besser wusste falsch beraten wurde) mit falschen Werbeversprechen, Markenangaben. Es befreit den Züchter aber nicht von seiner Sorgfaltspflicht: alle Angaben die dieser im Geschäftsverkehr, vor allem zur Werbung und Abhebung von Mitbewerbern nutzt, vor Veröffentlichung/Nutzung rechtswirksam zu prüfen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen einen Züchter der den Begriff der Körung unwissentlich benutzt ist absehbar. Wir verweisen daher in diesem Vorwort auf die exklusive Nutzung und Bedeutung des Begriff Körung in der Hundezucht. 1 Körung / Zweck / Ziel Die Körung dient dem Ziel aus allen zuchttauglich erklärten Hunden die besten Hunde ihrer Rasse herauszufinden. Hunde mit den besten Anlagen zu erkennen und sie verstärkt in der Zucht ein zu setzen. Die Körung ausgesuchter Zuchthunde dient in erster Linie der gesundheitsbedachten Hundezucht, der Formwertverbesserung, der Festigung von Rassemerkmalen als auch Steigerung der Gebrauchsfähigkeit der zur Zucht verwendeten Hunde. Die Körung wird durch den IHV wirklich nur den wenigen Zuchthunden zuerkannt die tatsächlich die strengen Körprüfungen bestanden haben. Die Körung ist eine der strengsten Beurteilungen eines Hundes die das Richterkollektiv nach allen standardgemäßen Merkmalen des IHV Internationaler Hunde Verband e.v. sowie der ACW ALIANZ CANINE WORDLWIDE die international, weltweit arbeitende FEDERATION CANINE INTERNATIONAL des IHV Internationaler Hunde Verband e.v. (Secretaria General y Administración, Ctra. de Madrid, Km Molina de Segura) für den vorgestellten Hund vornehmen muss. Die Körung dient der Feststellung eines Gesamtbildes des Hundes, der Qualität des Hundes im Hinblick auf die Verwendung zur Zucht und damit der Erhaltung der Zuchtqualität insgesamt. Gesunde, wesensfeste und dem Standard entsprechende Hunde welche bereits mit einem gesunden Nachwuchs aufwarten können sollen für eine Zuchtverwendung in Ihrer Rasse besonders empfohlen werden und sowohl den Züchtern als auch Welpenkäufern die bestmögliche Sicherheit für Gesundheit und rassetypische Gene garantieren. Der gekörte Zuchthund hat sich am Bewertungstag dem Richterkollektiv ohne jeden Fehler in seiner Gesamterscheinung, seiner Präsentation, seinem Wesen gezeigt und der Züchter / Besitzer konnte dem Richterkollektiv alle erforderlichen Gesundheitsbefunde ohne jedwede zuchteinschränkende Befunde vorlegen. Die Hunde mit bestätigter Körung lassen keinerlei Mängel zum, durch den IHV anerkannten Rassestandard erkennen und verfügen selbstverständlich über die normale ZTP des Verbandes. Mit einem Körungsnachweis, Urkunde über eine bestandene Körung oder gar dem Nachweis einer eigenen Körzucht zeigt der Züchter oder Halter des Hundes das der vorgestellte Hund: ALLEN Anforderungen seiner Rasse entspricht 100 % Zuchtzulassung erreicht & absolute Zuchtempfehlung des IHV erreicht hat Keinerlei Fehler in der Zuchtzulassung, Rassebeurteilung, vorliegenden Gesundheitsbefunden zu finden sind Zur hochwertigsten, edlen, international bestimmten Zucht empfohlen wird nachgewiesen (über eigene Welpen) hat, dass die eigenen Nachkommen keinerlei Fehler zum gewünschten Rassestandard aufweisen. Der IHV bereitet für einen späteren Zeitpunkt die Gesamtveröffentlichung aller Körberichte des IHV vor. Die Körberichte sollen allen Züchtern einen objektiven Blick auf die Körzuchthunde ermöglichen und bei der Wahl der bestmöglichen Hunde für eine Zuchtverwendung helfen.

2 2 Voraussetzung zur Körung Das Mindestalter zur Vorstellung einer Körzuchtprüfung gilt sowohl für Rüden und Hündinnen gleichermaßen. Eine Körung kann frühestens im Alter von 30 Monaten für Hunde der kleinen Rassen bis 45 cm Widerrist (in der Rassebeschreibung), von 36 Monaten für Hunde der großen Rassen ab 45 cm Widerrist (in der Rassebeschreibung) und dem Höchstalter von 78 Monaten bei kleinen Rassen bis 45 cm Widerrist (in der Rassebeschreibung), dem Höchstalter von 70 Monaten bei großen Rassen ab 45 cm Widerrist (in der Rassebeschreibung) sowie dem Höchstalter von 60 Monaten bei den Riesenrassen erfolgen. Der zur Körung vorgestellte Hund muss auf mindestens drei CACIB / CAC Hundeausstellungen die durch den IHV anerkannt werden, (3-mal entweder/oder in der Offenen- bzw. Gebrauchshunde- oder allen darüber liegenden, z.b. der Championklasse) von mindestens zwei unterschiedlichen durch den IHV anerkannten Zuchtschaurichtern mit "vorzüglich" bewertet worden sein. Als Bewertungsstufe zur Körzucht ist nur V1 zugelassen. Die Ausstellungsbewertungen können noch am Tag der Körung eingebracht werden. Angekört werden nur jene Hunde, die im Zuchtbuchamt des IHV eingetragen sind. Alle zur Körung vorgestellten Hunde müssen den Körrichtern am Tag der Körung eine gültige Zuchtzulassung des Hundes vorlegen. Eingeschränkte oder Zuchtgenehmigung auf Probe sind nicht zur Körung zugelassen. Die zur Körung angemeldeten Hunde haben alle für die Rasse vorgeschriebenen Gesundheitsbefunde ohne jedwede Einschränkung / Auflassung vorzulegen. Die erforderlichen Gesundheitsbefunde zur Körung werden in der Zuchtbuchbestimmung, den dazu am Körtag geltenden, aktuellen Durchführungsbestimmungen zu den Zuchtbuchbestimmungen des IHV sowie der ACW ALIANZ CANINE WORDLWIDE geregelt und müssen am Körtag dem Körmeister/Richterkollegium vorgelegt werden. Der rassebedingte Nachweis zucht- und körfähiger Hüft- und Ellenbogengelenke, Augen- und Herzuntersuchungen muss von einer offiziellen und durch den IHV / ACW anerkannten Auswertungsstelle des Herkunftslandes ausgestellt sein. Für rassetypische Herzuntersuchungen, Augenerkrankungen, Audiometrie stehen den Züchtern des IHV zahlreiche international anerkannte Auswertungsstellen zur Verfügung welche im Einzelfall für jede Rasse beim Zuchtbeirat des IHV erfragt werden können. Für einzelne Rassen, welch auf den einschränkenden Rasselisten der Bundesländer aufgeführt, deren Zucht aber noch erlaubt ist, sowie weitere Rassen die der IHV in entsprechenden Durchführungsbestimmungen regelt - ist für die zur Körzucht anzumeldenden Hunde ein durch den IHV anerkannter Wesenstest notwendig. Die Hunde dürfen nicht kupiert sein. Die zur Körung angemeldeten Hunde sind bereits Elterntiere eines gesunden Wurfes. Dem Züchter gelingt es einen vollständigen Wurf seines zur Körung angemeldeten Hundes dem Richterkollegium am Körtag vorzustellen. Zur Körung werden nur Hunde zugelassen die am Körtag einen vollständigen, eigenen Wurf der Körkommission vorstellen können. Es darf kein Hund des Wurfes fehlen, es sei denn die amtliche Bestätigung des Todes eines Wurfgeschwisters wird vorgelegt. Die Vollständigkeitspflicht eines kompletten Wurfes garantiert dass eben nicht der mit einem unterstellten Fehler behaftete Nachwuchshund dem Richterkollegium vorenthalten wird. Der zur Körzucht anmeldenden Züchter ist verantwortlich den gesamten, kompletten (von Ihm zu bestimmenden) Wurf (entsprechend den Wurfunterlagen des ZBA des IHV) terminlich korrekt zum durch den IHV bestimmten Körungstermin vorzustellen. Ein fehlender Welpe/Junghund kann durch das Richterkollegium nicht geduldet werden. Naturgemäß steht sonst für Außenstehende sofort der Verdacht im Raum, dass gerade der fehlende Nachwuchshund nicht gezeigt werden soll weil dieser evtl. Mängel aufweist. Bei kurzfristigem, zum Beispiel begründetem Krankheitsausfall, vorgetragenen Ausfallmeldungen eines fehlenden Welpen steht es dem Richterkollegium frei die Körungsprüfung trotzdem durchzuführen jedoch das Ergebnis erst nach nachträglicher, zeitlich versetzter Begutachtung des fehlenden Welpen zu veröffentlichen. Der Züchter muss dafür sorgen dass der ausfallende Nachwuchshund innerhalb von 5 Wochen nach der Körzuchtprüfung dem Richterkollegium vorgestellt wird. Ohne Nachbeurteilung werden die gespeicherten Bewertungen der beantragten Körzuchtprüfung gelöscht. Für Rüden die auf die Dauer des zuchtverwendungsfähigen Alters angekört werden sollen (sonst erhalten Rüden die Körungsurkunde nur für 2 Jahre) sind drei Deckakte notwendig bei deren nur Nachkommen ohne erbbedenkliche Fehler nachgewiesen werden. Bei Hündinnen muss eben mindestens ein erfolgreich aufgezogener Wurf ohne jede erbbedenkliche Fehler nachgewiesen werden. Ein bei der Erstankörung zurückgestellter Hund kann nur einmal erneut vorgestellt werden. 3 Antragsvoraussetzung für die Körung Die Körungsanträge müssen immer zum 1. Meldeschlusstag (Poststempel) in der Bundesgeschäftsstelle des IHV vorliegen. Mit dem Antrag auf Körzuchtbeurteilung (dieser ist immer nach Bestätigungszugang der einfachen Ausstellungsanmeldung für den Hund zu einer Ausstellung des IHV beim Zuchtbuchamt des IHV per Mail abzufordern) sind in 3-facher Kopie einzureichen (je eine Kopie für die zwei Zuchtschaurichter, eine für das Zuchtbuchamt/Archiv des IHV): die Ahnentafel des Hundes (alle Seiten)

3 die bestandene Zuchttauglichkeitsprüfung (entfällt wenn diese in den Kopien der Ahnentafeln vermerkt ist, ansonsten in Kopie alle Seiten mitsenden) veterinärmedizinische Bestätigung des Körpergewichts des zur Körung vorgestellten Hundes (darf nicht älter als 2 Monate zum Körtermin sein) das Leistungsheft (Begleithundprüfungen), Wesenstest udgl. (entfällt wenn diese in den Kopien der Ahnentafeln vermerkt ist, ansonsten in Kopie alle Seiten mitsenden) alle Richterberichte mit den Bewertungen "V" des zur Körzuchtprüfung vorgestellten Hundes (entfällt wenn diese in den Kopien der Ahnentafeln vermerkt ist, ansonsten in Kopie alle Seiten mitsenden) alle evl. bereits erreichten oder beantragten Championate des zur Körzuchtprüfung vorgestellten Hundes (entfällt wenn diese in den Kopien der Ahnentafeln vermerkt ist, ansonsten in Kopie alle Seiten mitsenden) alle veterinärmedizinischen Gutachten des zur Körung angemeldeten Hundes (entfällt wenn diese in den Kopien der Ahnentafeln vermerkt ist, ansonsten in Kopie alle Seiten mitsenden) alle veterinärmedizinischen Gutachten alle Nachwuchshunde des zur Körung vorgestellten Nachwuchses Kopie des für das laufende Jahr gültigen Mitgliedsausweises des IHV oder seiner Mitgliedsvereine Die Originalausweise sind am Tage der Körung unaufgefordert vorzuzeigen. 4 Antrag für die Körung Die Anmeldung eines im Zuchtbuchamt des IHV geführten Hundes zur Körung erfolgt mittels oder mit eingeschriebenem Brief an die Bundesgeschäftsstelle des IHV. Wobei der anmeldende Hundeführer gleichzeitig der Besitzer des Hundes sein muss oder nachweislich eine Vollmacht des Besitzers mit der Anmeldung zur Körzuchtprüfung bei der Bundesgeschäftsstelle des IHV einreicht. Der Antragsteller zur Körzucht vergewissert sich durch Nachfrage bei seinen Welpenbesitzern, Nachzuchthundebesitzern vor Antragsstellung ob diese bereits sind die Vorstellungsvoraussetzungen in 3 dieser Körordnung zu erfüllen. Der Antrag zur Körung kann erst nach der Ausstellungsanmeldung des betreffenden Hundes und muss der Antrag auf die Körung mindestens 3 Wochen vor Ausstellungsdatum erfolgen. Die Körungen finden zu eigens dafür festgesetzten Terminen statt. Mit Auftragserteilung zur Körung akzeptiert der Antragssteller / Auftraggeber die Gebührenordnung des IHV. Der Körauftrag/Körantrag gilt erst dann als angenommen wenn der Antragsteller durch die Bundesgeschäftsstelle des IHV eine schriftliche Bestätigung (hier gilt beim Antrag per auch die der Bundesgeschäftsstelle des IHV als schriftliche Bestätigung). 5 Körort Wird mit der Ausstellungsanmeldung oder beantragenden Mail des Ausstellers beantragt. Der Körort und die Zuchtschauausstellung wird immer entsprechend veröffentlicht. Körungen werden generell nach Voranmeldungen auf Ausstellungen des IHV durchgeführt. Es muss auf jeden Fall eine geeignete Freifläche oder Räumlichkeit für die Beurteilung des Gangwerkes zur Verfügung stehen. 6 Durchführung der Körung Als Voraussetzung für die Körung gelten die Bestimmungen der Zuchttauglichkeitsprüfung für alle zur Körung vorgestellten Rassen sinngemäß. Teilweise in Ergänzung mit weiteren Wesensüberprüfungen, Gesundheitsbefunden: Jede Körung muss in Anwesenheit von mindestens zwei anerkannten Zuchtschaurichtern des IHV oder mindestens einem zugelassenen Zuchtschaurichters und/oder eines weiteren amtlich oder durch einen deutschen, zugelassenen Gutachterverband berufenen sachverständigen Gutachter erfolgen. Sofern die beantragte Körung mit einer Veranstaltung des Dachverbandes ACW am gleichen Ort und zu gleichen Zeit stattfinden soll der Körungsantrag auf diese Veranstaltung koordiniert werden. Empfohlen wird die Abnahme durch mindestens 2 Zuchtschaurichter. Ab 01. Januar 2015 ist JEDE Körung von mindestens zwei unabhängigen international durch die ACW bestätigten Zuchtschaurichtern oder durch gerichtlich bestellte Gutachter mit Nachweis durch den IHV vorgeschrieben. Jeder Hund ist nach bestem Gewissen objektiv zu beurteilen, wobei Fehler gleichermaßen gewertet werden. Die Körung erfolgt nach einem vorgegebenen Körformular. Das Körformular ist laut gültigem Standard nach Rassen spezifiziert. Die Beurteilung erfolgt durch Begutachtung des Hundes, das Ergebnis wird in das Körformular eingetragen. Überprüfung des Hundes im standardgemäßen Aussehen und Gangwerksbeurteilung, der Hund ist an loser Leine vorzuführen, kein Halten an Kopf und Rute.

4 Um eine korrekte Haarqualität zu beurteilen, ist jegliche Benutzung von kosmetischen Mitteln (z.b.: Sprayen, Kreiden, Färben) untersagt. Wird eine derartige Manipulation vermutet, wird der Hund zurückgestellt. Die Beurteilung ist im Formular auszuformulieren. Als erstes wird der zur Körung angemeldete Hund durch die zwei Gutachter/Zuchtschaurichter bewertet. Dazu erfolgt eine erste Sichtbewertung. Als zweites werden die Nachwuchshunde eines vollständigen Wurfes des zur Körzulassung angemeldeten Hundes geprüft. Diese Hunde müssen vor Körung auf dieser Ausstellung einen vollständig ausgefüllten Richterbericht des IHV vorlegen. Erst nachdem die Prüfung der vollständigen Nachwuchsgruppe positiv bewertet werden konnte wird die Körung des zur Körung angemeldeten Hundes vollständig abgeschlossen. Eine Kopie des Originalkörberichtes wird dem Besitzer zugeschickt. 7 Gültigkeit der Ankörung Die Gültigkeit der Körung kann auf zwei unterschiedliche Gültigkeitsformen durch das Richterkollegium festgesetzt werden. 1. Die Körung hat 2 Jahre Gültigkeit. Nach Ablauf der Frist gilt der Hund als abgekört und darf nicht mehr als Körzuchthund beworben werden. 2. Die Körung auf die Dauer des zuchtverwendungsfähigen Alters kann erfolgen, wenn bei dem zur Körung vorgestellten Wurf alle Nachzuchthunde des zur Körung beantragten Zuchthundes ohne erbbedenkliche Fehler vorgestellt werden konnten. Die Mindestvoraussetzung sind bei Rüden drei Deckakte, nach denen Würfe gefallen sind. Bei Hündinnen mindestens ein erfolgreich aufgezogener Wurf ohne erbbedenkliche Fehler. 3. Die endgültige Zulassung eines Hundes zur Körung unterliegt der Entscheidung des Zuchtbeirates. Ein Zuchthund darf erst dann den Körzuchttitel des IHV verwenden, wenn der Körbericht samt Urkunde durch das Zuchtbuchamt des IHV beim Züchter vorliegen, der Körbericht unterschrieben sind. 8 Verfahren Bei Ankörung oder Abkörung besteht kein Anspruch der Beteiligten bzw. Außenstehender an den IHV. Jeder Schadensersatzanspruch der Beteiligten (Eigentümer) bzw. Außenstehender aus einer Ankörungs- oder Abkörungsentscheidung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das Urteil der beteiligten Körrichter ist endgültig. Ein Einspruch ist nicht möglich. Ankörungen des IHV Internationaler Hundeverband werden durch alle der ACW Alianz Canine Worldwide angeschlossenen Vereine und Verbände anerkannt. Der Eigentümer des Hundes haftet für JEDEN durch seinen Hund angerichteten Schaden bei der Körung. Sofern eine Wesensüberprüfung für die Körung angeordnet wird ist diese vor dem Körungsdatum dem Zuchtbuchamt des IHV nachzuweisen. Der Eigentümer / die Eigentümer eines Hundes sowie der Hundeführer müssen Mitglied des IHV sein. 9 Änderungen / Ergänzungen Diese Körordnung kann bei Bedarf vom Verbandsvorstand ergänzt oder geändert werden. Jede Änderung wird auf den allgemein zugänglichen offiziellen Medien des Verbandes veröffentlicht und hat erst danach Gültigkeit. Auf Anforderung werden jedem Verbands-/Vereinsmitglied die gültige Körordnung zugeschickt. 10 Allgemeines Verstöße gegen die ZBB des IHV, insbesondere Verstöße gegen den Tierschutz, schlechte Haltung und Behandlung des zur Körung angemeldeten Rassehundes werden von der Verbandsleitung des IHV mindestens mit Abkörung des zur Körung angemeldeten Rassehundes geahndet. Gegen die Abkörung kann Einspruch beim Zuchtbeirat des IHV erhoben werden. Steht der Züchter beim Verband oder den Mitgliedsvereinen des Verbandes mit Zahlungen im Rückstand, wird die Körurkunde des IHV erst nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen an den Züchter (per Nachnahme) versendet. Dieser Körordnung liegen u.u. rassebedingte, weitere Durchführungsbestimmungen und Hinweise der Zuchtbuchbestimmungen des IHV zugrunde, die in der Verbandszeitung veröffentlicht werden oder jedem Vereinsmitglied auf Anfrage kostenfrei gegen Porto- und Auslagenersatz zugesendet werden.

5 Alle Angaben in den entsprechenden Papieren und Kopien zur Körung haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Falschangaben und unerlaubte Korrekturen sind strafbar und werden durch den IHV zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt. Bei erwiesenen Falschangaben werden entsprechende Papiere ersatzlos eingezogen und die betroffenen Tiere erhalten ein durch den IHV in geeigneter Form zu veröffentlichendes Zuchtverbot innerhalb des IHV auferlegt. Das Eigentumsrecht und damit auch das Einzugsrecht jeder Körzuchtbestätigung des IHV bleibt (ohne jede weitere gerichtliche Feststellung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung, die ZBB und deren Durchführungsbestimmungen) beim IHV. Diese Körzuchtordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Die Veröffentlichung im Internet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, eine Haftung wird ausgeschlossen. Druckfehler bitten wir zu entschuldigen. Gezeichnet: Vorstand des IHV Internationaler Hunde Verband e.v.

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