QUALITÄTSANGEBOT Offenes Verfahren zum Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung über die Prüftätigkeit gemäß 58 Abs.

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1 Q U A L I T Ä T S A N G E B O T Offenes Verfahren zum Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung über die Prüftätigkeit gemäß 58 Abs. 2 WWFSG 1989 Auftraggeber: wohnfonds_wien fonds für wohnbau und stadterneuerung 1082 Wien, Lenaugasse 10 Telefon Serie Telefax nicole.buechl@wohnfonds.wien.at DVR: Ansprechperson (für allfällige Rückfragen zum Angebot): DI in Nicole Büchl Jede Kommunikation ist mit Fr. DI in Nicole Büchl unter der oben genannten Adresse zu führen. Elektronische Sendungen erfolgen auf Risiko der/s Bieterin/s. BieterIn/ BieterInnengemeinschaft: Handelsrechtlicher Firmenwortlaut: Firmenstampiglie: Anschrift (Federführung):... Telefon:... Fax: Ansprechperson (für allfällige Rückfragen zum Angebot):... BefugnisinhaberIn/gewerberechtliche/r GeschäftsführerIn: Name:... genaue Bezeichnung der Befugnis/Gewerbeberechtigung:... SubunternehmerIn Liste SubunternehmerInnen einschließlich Verfügbarkeitserklärung/SubunternehmerInnenerklärung ( 108 Z 2 BVergG 2006) zwingend bei Angebotsabgabe vorzulegen; bei sonstiger Nichtberücksichtigung der SubunternehmerInnen Liste der SubunternehmerInnen Beilage Nr.. Prüfvermerk Seite 1 von 47

2 Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BGBl I 17/2006 idf BGBl II 2016/250) für den Oberschwellenbereich, insbesondere nach den 150 ff BVergG Gegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß 25 Abs 7 BVergG. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt. Die BieterInnen haben die Angebote in deutscher Sprache zu verfassen und alle geforderten Unterlagen in deutscher Sprache bzw. in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Der wohnfonds_wien, kurz Fonds genannt, sucht geeignete Personen für die Übernahme der Prüftätigkeit gemäß 58 Abs. 2 WWFSG 1989 sowie Erstellung von Sachverständigengutachten für wohnrechtliche Verfahren vor der Schlichtungsstelle, dem Bezirksgericht und dergleichen. Der Fonds beabsichtigt zu diesem Zweck mit maximal 20 geeigneten UnternehmerInnen eine Rahmenvereinbarung für den Zeitraum von 3 Jahren ab Abschluss der Rahmenvereinbarung abzuschließen, die im Folgenden kurz auch als PartnerInnen bezeichnet werden. Option: Der Fonds hat das Recht, die Rahmenvereinbarung einmalig durch einseitige Erklärung an die PartnerInnen der Rahmenvereinbarung um maximal 2 Jahre zu verlängern. In diesem Fall läuft die Rahmenvereinbarung maximal 5 Jahre. Begründung für allfällige Verlängerung der Vertragsdauer: Eine auf die Dauer von maximal 5 Jahren verlängerte Rahmenvereinbarung ist im Hinblick darauf, dass ohnehin 20 PartnerInnen daran teilnehmen und der Notwendigkeit, die geforderten Qualitätsstandards sicherzustellen gerechtfertigt. Es ist sinnvoll mit den PartnerInnen bis zu zwei Jahre weiterzuarbeiten, die die diversen Anforderungen des Fonds bzw des WWFSG in der Praxis von 3 Jahren kennengelernt haben. Der Auftraggeber wird diese vergaberechtliche Option nur dann ausüben, wenn er aus sachlichen Gründen am rechtzeitigen Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung gehindert wird (z.b. Vergabeverfahren dauert ab Bekanntmachung länger als 4 Monate) oder sonstige unvorhergesehene Gründe (z.b. zu erwartende Novelle der einschlägigen rechtlichen Grundlagen) eine Weiterbeschäftigung der PartnerInnen rechtfertigt. Für den Fall, dass der Auftraggeber die vergaberechtliche Option ausübt, steht es den PartnerInnen der Rahmenvereinbarung frei, sich an der um bis zu zwei Jahren fortgesetzten Vereinbarung zu beteiligen oder nicht. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Verpflichtung des Fonds, Einzelaufträge zu erteilen. Sie gewährt keine Mindestauslastung und ist in diesem Sinn unverbindlich! Es wird aber beabsichtigt (ohne Rechtsverbindlichkeit!) an jede/n PartnerIn mit dem/der die Rahmenvereinbarung geschlossen wird 2-3 Einzelaufträge in der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bedarf gegeben ist und die Mittel hierfür vorhanden sind. Soweit ein Auftrag an eine PartnerIn erteilt wird, wird er/sie im Folgenden auch als AuftragnehmerIn bezeichnet. FESTSTELLUNG Als am Verfahrensort zuständige Berufsvertretung hat die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Auftraggeber beraten und die Verfahrensunterlagen hinsichtlich der Wahrung der Berufsinteressen der TeilnehmerInnen überprüft. Daher hat die Kammer für dieses Vergabeverfahren mit Schreiben vom 3.Jänner und mit der Verfahrensnummer W/N/B 19/2016 ihre Kooperation mit dem Auftraggeber erklärt und ihre Jurymitglieder nominiert. Seite 2 von 47

3 1. EINZELVERTRÄGE AUF BASIS DER RAHMENVEREINBARUNG 1.1. Leistungsbeschreibung: Die auf Basis der Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelverträge mit dem/der AuftragnehmerIn umfassen im Wesentlichen folgende Leistungen, wobei das in weiterer Folge mit Beilage 2 bezifferte Muster kein verbindliches Muster darstellt, sondern beispielhaft zu sehen ist. Die Berichte bzw. Gutachten sind je nach Erfordernis oder Anfragen der Schlichtungsstelle anzupassen. Soweit im Folgenden auf Gesetzesbestimmungen, ÖNORMEN bzw sonstige Normen Bezug genommen wird, gelten die Gesetzesbestimmungen, ÖNORMEN bzw sonstige Normen in der bei Abschluss des Einzelvertrags jeweils aktuellen Bestimmungen, sofern im Einzelnen nicht Gesondertes vom Fonds bestimmt wird. Der/Die AuftragnehmerIn hat sich laufend um eine Aktualisierung seiner diesbezüglichen Mittel und Know hows zu kümmern und die damit verbunden Kosten in die angebotenen Entgelte einzupreisen. A: Förderungswerberin: Stadt Wien Allgemeines: Zum Zeitpunkt der Beauftragung gem. Pkt. A.1 Prüfung vor Zusicherung ist es nicht absehbar, ob seitens Wiener Wohnen ein Antrag gem. 18 ff MRG bei der MA 50 Schlichtungsstelle eingebracht wird. Bei der Leistungserfüllung ist jedoch auf eine mögliche Beauftragung gem. Pkt. A.2 Bedacht zu nehmen. A.1: Prüfung vor Zusicherung A.1.1 Prüfung der amtlichen Kostenschätzung hinsichtlich Vollständigkeit und Massen auf Basis des Sanierungskonzeptes sowie des Vorprüfberichtes A.1.2 Prüfung der Vertragsbestimmungen auf Einhaltung der einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere ÖNORM B 2110 bis B 2113 und der Vergabebestimmungen, insbesondere ÖNORM A A.1.3 Die amtliche Kostenschätzung darf nur bestätigt werden, wenn diese innerhalb der Gewerke je nach Erfordernis der jeweiligen Förderung getrennt nach hausseitigen Erhaltungs-, hausseitigen Verbesserungsarbeiten, einzelnen Wohnungsverbesserungen, Dachbodenausbauten sowie nach Leistungsabschnitten wie Straßen-, Hoffassaden, Feuermauer, Lichthof, etc. erstellt wurde. A1.4. Es ist das tatsächliche Sanierungserfordernis auch auf Grundlage eines Ortsaugenscheines zu beurteilen. Sollten wesentliche Maßnahmen nicht beantragt sein, so sind diese festzustellen. Der Vertreter von Wiener Wohnen oder der Bevollmächtigte ist aufzufordern, ergänzende Kostenberechnungsgrundlagen (auf Basis einer amtlichen Kostenschätzung) beizubringen. A.1.5 Die Bestätigung der amtlichen Kostenschätzung erfolgt mittels Kontrollbericht (siehe Muster - Beilage 2). Dem Kontrollbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über den Bestand des Objektes sowie einem Pressetext beizulegen. A.1.6 Die Freigabe der amtlichen Kostenschätzung und die Erstellung des Kontrollberichtes hat innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der amtlichen Kostenschätzung inkl. aller erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Seite 3 von 47

4 Bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeit gem. 58 WWFSG sind die in den Zuschlagskriterien Punkt (Projektdokumentationen und Berichte) aufgelisteten, Projektdokumentationsinstrumente anzuwenden. A.2: Gutachter/in im Schlichtungsstellenverfahren (Vorprüfung) A.2.1. Auf Grund der Bestellung zur/m GutachterIn ist auf Basis des Kontrollberichtes zu Pkt. A.1 ein Gutachten entsprechend der Pkt. A.2.2 bis A.2.4 zu erstellen. A.2.2. Nach Anfrage der MA 50 Schlichtungsstelle (siehe beiliegendes Muster Beilage 1) zum Antrag gem. 18 ff MRG auf Basis der amtlichen Kostenschätzung Vorlage eines schriftlichen Kontrollberichtes (Aufbau lt. beiliegendem Muster Beilage 2) in Form einer gutachtlichen Stellungnahme. Darin ist zu den konkreten, in der Anfrage (siehe Muster Beilage 1) gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Die Fragestellung kann je nach Sanierungsvorhaben von den folgenden Beispielen abweichen. Beispiele - Sockelsanierung: - Sind die beantragten Erhaltungsarbeiten gemäß 18 MRG hinsichtlich Art und Umfang notwendig bzw. die beantragten Verbesserungsarbeiten gem. 18b MRG zweckmäßig? - Sind die angegebenen Kosten angemessen, welche Bestandsdauer der Arbeiten ist anzunehmen und welche Fristen sind für deren Durchführung zu veranschlagen? - Sind die Erhaltungsarbeiten im Dachbereich bereits begonnen bzw. durchgeführt? - Wie hoch sind die Kosten der als fiktiv anzusetzenden Arbeiten gemäß 18c Abs. 4 MRG? - Ist an Hand der beigeschlossenen (gefärbelten) Pläne erkennbar, dass neue ( ganze ) Mietgegenstände im Dachgeschoß errichtet werden sollen und nicht nur Erweiterungen bereits bestehender Mietgegenstände? - Weiters wird ersucht, die in den Wohnungen durchzuführenden Verbesserungsarbeiten hinsichtlich Art und Umfang auf Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit zu überprüfen. - Wird durch die beantragten Arbeiten die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt? - Sind durch die beantragten Arbeiten Eingriffe in Mietrechte notwendig oder zweckmäßig bzw. wie hoch ist das Ausmaß der Beeinträchtigung von Mietgegenständen und welche Mieter sind davon betroffen? Beispiele - THEWOSAN: - Bekanntgabe, ob und in welchem Umfang die beantragten Maßnahmen zur thermischen Wohnhaussanierung 3 Abs. 2 Z 1 ( 14a Abs. 2 Z 1 WGG) oder 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG) zuzuordnen sind. - Bekanntgabe des Zeitraumes der Amortisation bei Arbeiten im Sinne des 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG). Seite 4 von 47

5 - Welche Bestandsdauer der Arbeiten ist anzunehmen und welche Fristen sind für deren Durchführung zu veranschlagen? - Sind die Erhaltungsarbeiten im Dachbereich bereits begonnen bzw. durchgeführt? - Wie hoch sind die Kosten der als fiktiv anzusetzenden Arbeiten gem. 18c Abs. 4 MRG ( 14 Abs. 3a WGG)? - Ist an Hand der beigeschlossenen (gefärbelten) Pläne erkennbar, dass neue ( ganze ) Mietgegenstände im Dachgeschoß errichtet werden sollen und nicht nur Erweiterungen bereits bestehender Mietgegenstände? - Wird durch die beantragten Arbeiten die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt? - Sind durch die beantragten Arbeiten Eingriffe in Mietrechte notwendig oder zweckmäßig bzw. wie hoch ist das Ausmaß der Beeinträchtigung von Mietgegenständen und welche Mieter sind davon betroffen? Darüber hinaus sind die Maßnahmen, die nicht Gegenstand des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sind, aufzuzeigen und die Zweckmäßigkeit anhand der amtlichen Kostenschätzung zu bestätigen. Dieses Gutachten wird für das Hauptmietzinserhöhungsverfahren der MA 50 - Schlichtungsstelle als Grundlage zur Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde gem. 38 MRG herangezogen. A.2.3. Der/Die AuftragnehmerIn ist verpflichtet, den Kontrollbericht 6 Wochen nach Erhalt des vom wohnfonds_wien übermittelten Schlichtungsstellenantrages dem wohnfonds_wien vorzulegen. Dem Kontrollbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über den Bestand des Objektes beizulegen. Der Kontrollbericht hat eine detaillierte, nach Bauteilen und/oder Objektbereichen gegliederte Zustandsbeschreibung inkl. Fotodokumentation zu enthalten. A.2.4. Der/Die AuftragnehmerIn erklärt im Verfahren vor der MA 50 Schlichtungsstelle als GutachterIn zur Verfügung zu stehen (Punkt 5.8 der Vertragsbedingungen zur Rahmenvereinbarung) sowie an etwaigen behördlichen Verfahren teilzunehmen bzw. auf Ersuchen des wohnfonds_wien zu Anfragen Stellung zu nehmen. Sofern der/die AuftragnehmerIn eine ZiviltechnikerInnengesellschaft im Sinne des Ziviltechnikergesetzes ist, werden diese Aufgaben von einer/m zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten ZiviltechnikerIn übernommen. A.3: Prüfung Endabrechnung (ohne Gutachten) A.3.1. Abschließende Prüfung der Endabrechnung hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen und Auflagen der Zusicherung und des Prüfberichtes. Ergänzungen und Abänderungen sind auf Vereinbarkeit mit dem Sanierungskonzept bzw. auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. A.3.2. Dem Prüforgan sind sämtliche erforderlichen Aufträge sowie Bewilligungen/Genehmigungen für die Durchführung des Projektes vorzulegen, bzw. sind diese durch das Prüforgan zu verlangen, insbesondere: Seite 5 von 47

6 - Sämtliche Aufträge Sämtliche Befunde und Bewilligungen, etwaige Gutachten - Aufmaßaufstellungen/Abrechnungspläne - Aufgliederung der Kosten, gewerksweise in Erhaltung, Verbesserung, einzelne Wohnungen, Dachgeschoßausbauten sowie sämtliche Nebenkosten - Gegenüberstellung der vorgenannten Kosten zur Zusicherung mit Begründung etwaiger Mehrkosten sowie Kostenverschiebungen. A.3.3. Durchführung einer Endabnahme aus förderungsrechtlicher Sicht, unter Wahrung der Interessen des wohnfonds_wien. Das Ergebnis ist zu protokollieren und mittels einer digitalen Fotodokumentation zu belegen. A.3.4. Prüfung, ob am Objekt eine Bautafel mit dem Hinweis "Förderung gem. WWFSG" deutlich sichtbar angebracht wurde. A.3.5. Prompte Mitteilung über Verletzung von Förderungsbestimmungen an den wohnfonds_wien, insbesondere solcher, welche allfällige Kündigungsgründe oder Einstellungsgründe für Zuschüsse darstellen. A.3.6. Prüfung und Freigabe der Schlussrechnungen über sämtliche förderbare Kosten unter Einbeziehung der Kostenerhöhungen (sh. Pkt. A.3.7. bis A.3.9 sowie A.3.11.) sowie Zeichnung der entsprechenden Überweisungsträger und Rückübermittlung an den/die FörderungswerberIn (Bevollmächtigte/n) innerhalb der lt. ÖNORM B 2110 in der jeweils anwendbaren Fassung (derzeit Fassung ) gesetzten Frist. Bei den Rechnungsprüfungen hat sich der/die AuftragnehmerIn zu vergewissern, dass ein zweckentsprechender wirtschaftlicher Einsatz der Mittel erfolgt ist, die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden, die Positionen dem Anbot entsprechen, die Abrechnungsunterlagen richtig und vollständig sind usw. A.3.7. Sollten während der Baudurchführung Nachtragskosten durch Änderung oder zusätzliche Maßnahmen entstanden sein, so sind die Kostenvoranschläge auf ihre wirtschaftliche und technische Notwendigkeit, auf Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit sowie auf Vereinbarkeit mit den Förderungsbestimmungen zu prüfen. Kostenerhöhungen dürfen namens des wohnfonds_wien nur im Rahmen der förderbaren Gesamtbaukosten anerkannt werden. Bei Erhöhungen, die in Summe mehr als 10 % der bewilligten Kosten übersteigen, jedenfalls ab ,00, ist der wohnfonds_wien umgehend zu informieren. Für die vorangeführten Erhöhungen ist durch das Prüforgan die schriftliche Zustimmung des wohnfonds_wien zu erwirken. A.3.8. Zu allen Kostenerhöhungen, Ausführungsänderungen, Bauzeitenüberschreitungen ist vom Prüforgan eine schriftliche Erklärung/Begründung der Vertretung von Wiener Wohnen oder der/s Bevollmächtigten zu verlangen. Nachtragskostenvoranschläge sind auf Preisangemessenheit unter Zugrundelegung der Kalkulation für das Hauptoffert zu überprüfen. A.3.9. Der Wechsel von VertragspartnernInnen und der Entfall von Maßnahmen, die hinsichtlich des Förderungszieles relevant waren, sind dem Prüforgan mittels einer schriftlichen Erklärung/Begründung der Vertretung von Wiener Wohnen oder der/s Bevollmächtigten bekannt zu geben und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des wohnfonds_wien. A Die Prüfung und Freigabe von Teil- und Schlussrechnungen über sämtliche förderbaren Kosten bzw. von Honoraren sowie die zeitgerechte Seite 6 von 47

7 Rechnungsanweisung erfolgt in der Regel auf Nettobasis, d.h. Mehrwertsteuerbeträge werden nicht freigegeben. Die Richtlinien des wohnfonds_wien für die Rechnungsfreigabe sind zu beachten. A Indexsteigerungen werden nur während der angemessenen Bauzeit und nach Maßgabe der vom sachlich zuständigen Bundesministerium veröffentlichten Baukostenerhöhung anerkannt. Die zur Berechnung notwendige und gültige Tabelle ist unter zu finden. A.3.12 Basierend auf der überprüften Endabrechnung ist ein schriftlicher Endbericht (Aufbau lt. beiliegendem Muster Beilage 2) zu erstellen. Dem Kontrollbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über den Zustand nach Sanierung sowie einem Pressetext beizulegen. Der schriftliche Endbericht (Aufbau analog Muster) ist innerhalb von 3 Wochen nach Aufforderung durch den wohnfonds_wien zu erstatten. Der Aufbau und die Kostentrennung in Erhaltungsarbeiten, hausseitige Verbesserungsmaßnahmen, Standardanhebung der Wohnungen, gegebenenfalls Dachgeschoßausbau, Strukturverbesserungsmaßnahmen, etc. lt. beiliegendem Muster ist vorzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeit gem. 58 WWFSG sind die in den Zuschlagskriterien Punkt (Projektdokumentationen und Berichte) aufgelisteten, Projektdokumentationsinstrumente anzuwenden. A.4.: Gutachter/in im Schlichtungsstellenverfahren (Endprüfung) A.4.1. Auf Grund der Bestellung zur/m GutachterIn ist auf Basis des Kontrollberichtes zu Pkt. A.3 ein Gutachten entsprechend der Pkt. A.4.2 bis A.4.4 zu erstellen. A.4.2. Basierend auf der Anfrage der MA 50 Schlichtungsstelle zum Antrag gem. 18 ff und 19 MRG (Endabrechnung) und der überprüften Schlussrechnungen ist ein schriftlicher Endbericht (Aufbau lt. beiliegendem Muster Beilage 2) in Form einer gutachtlichen Stellungnahme für das Schlichtungsstellenendverfahren zu erstellen. Darin ist zu den konkreten, in der Anfrage (siehe Muster Beilage 1) gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Die Fragestellung kann je nach Sanierungsvorhaben von den folgenden Beispielen abweichen. Beispiel - Sockelsanierung: - Sind die Erhaltungs- und gegebenenfalls die Verbesserungsarbeiten hinsichtlich Art und Umfang gem. Entscheidung der Schlichtungsstelle und der Zusicherung des Landes Wien durchgeführt worden? - Sind darüber hinaus notwendige bzw. zweckmäßige Arbeiten durchgeführt worden? - Wurden die Arbeiten preisangemessen und ordnungsgemäß durchgeführt und welche Bestandsdauer ist anzunehmen? Beispiel THEWOSAN: - Sind die durchgeführten Erhaltungsarbeiten hinsichtlich Art und Umfang bzw. die durchgeführten Verbesserungsarbeiten zweckmäßig gemäß Entscheidung der Schlichtungsstelle durchgeführt worden? Seite 7 von 47

8 - Sind die darüber hinaus durchgeführten Arbeiten hinsichtlich Art und Umfang notwendig bzw. die beantragten Verbesserungsarbeiten (auch Brauchbarmachung von Mietgegenständen) zweckmäßig und die dafür abgerechneten Kosten angemessen? - Bekanntgabe, ob und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen zur thermischen Wohnhaussanierung 3 Abs. 2 Z 1 MRG ( 14a Abs. 2 Z 1 WGG) oder 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG) zuzuordnen sind. - Nachweis des Zeitraumes der Amortisation bei Arbeiten im Sinne des 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG). - Prüfung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kostenaufteilung der Thewosan-Arbeiten (getrennt in Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten), der sonstigen Erhaltungsarbeiten und der gegebenenfalls als fiktiv anzusehenden Arbeiten gemäß 18c Abs. 4 MRG ( 14 Abs. 3a WGG) auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Weiters ist zu prüfen, ob die Arbeiten gemäß der Entscheidung (Grundsatzentscheidung) der MA 50 - Schlichtungsstelle durchgeführt wurden. - Sofern für die durchgeführten Arbeiten eine Baubewilligung notwendig war, entsprechen die durchgeführten Arbeiten dem Baubescheid und der Einreichplanung. - Welche Bestandsdauer der Arbeiten ist gegeben und wurden die Arbeiten in dem für deren Durchführung veranschlagten Zeitraum erbracht? - Wurden die beantragten Kosten der als fiktiv anzusetzenden Arbeiten gem. 18c Abs. 4 MRG ( 14 Abs. 3a WGG) verändert? Darüber hinaus sind die Maßnahmen, die nicht Gegenstand des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sind, aufzuzeigen und ebenfalls die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit sowie Vereinbarkeit mit den Förderungsbestimmungen zu prüfen. Die Gewerke und deren Kosten sind getrennt unter Berücksichtigung der Punkte A.2.1 und A.2.2. Prüfung vor Zusicherung in Erhaltungs-, hausseitige Verbesserungsmaßnahmen, einzelne Wohnungsverbesserungen, Dachgeschoßausbauten, etc. darzustellen. Dieses Gutachten wird für das Endverfahren der MA 50 Schlichtungsstelle zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Grundlage zur Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde gem. 38 MRG herangezogen. A.4.3. Der/Die AuftragnehmerIn ist verpflichtet, den Endbericht binnen 6 Wochen nach Erhalt des vom wohnfonds_wien übermittelten Schlichtungsstellenantrages dem wohnfonds_wien vorzulegen. Dem Endbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über das fertiggestellte Projekt beizulegen. A.4.4. Der/Die AuftragnehmerIn erklärt im Verfahren vor der MA 50 Schlichtungsstelle als GutachterIn zur Verfügung zu stehen (Punkt 5.8 der Vertragsbedingungen zur Rahmenvereinbarung), sowie an etwaigen behördlichen Verfahren teilzunehmen bzw. auf Ersuchen des wohnfonds_wien zu Anfragen Stellung zu nehmen. Sofern der/die AuftragnehmerIn eine ZiviltechnikerInnengesellschaft im Sinne des Zivil- Seite 8 von 47

9 technikergesetzes ist, werden diese Aufgaben von einer/m zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten ZiviltechnikerIn übernommen. Bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeit gem. 58 WWFSG sind die in den Zuschlagskriterien Punkt (Projektdokumentationen und Berichte) aufgelisteten, Projektdokumentationsinstrumente anzuwenden. B: FörderungswerberIn: Private und gemeinnützige Bauträger B.1: Prüfung vor Zusicherung B.1.1. Prüfinhalte auf Basis des Sanierungskonzeptes und des Vorprüfberichtes: B.1.2. Vor Durchführung der öffentlichen Ausschreibung Prüfung der Leistungsverzeichnisse auf: - inhaltliche Vollständigkeit hinsichtlich des vorliegenden Sanierungskonzeptes und des Vorprüfberichtes, insbesondere ob öffentliche Interessen bzw. Auflagen, wie Denkmalschutz, Schutzzonenlage, Stadtbildgestaltung usw. berücksichtigt sind - normgemäßen Aufbau B.1.3. B.1.4 B.1.5. B.1.6. B.1.7. B.1.8. B.1.9. Die Leistungsverzeichnisse sind innerhalb der Gewerke getrennt erstellt vorzulegen, und zwar nach hausseitigen Erhaltungs-, hausseitigen Verbesserungsarbeiten, einzelnen Wohnungsverbesserungen, Dachbodenausbauten sowie nach Leistungsabschnitten wie Straßen-, Hoffassaden, Feuermauer, Lichthof, etc. Prüfung der Vertragsbestimmungen auf Einhaltung der einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere ÖNORM B 2110 bis B 2113 und der Vergabebestimmungen, insbesondere ÖNORM A Es ist das tatsächliche Sanierungserfordernis auch auf Grundlage eines Ortsaugenscheines zu beurteilen. Sollten wesentliche Maßnahmen nicht beantragt sein, so sind diese festzustellen. Der Vertreter des Hauseigentümers ist aufzufordern, eine Überarbeitung der Leistungsverzeichnisse hinsichtlich dieser Maßnahmen vorzunehmen und zur Freigabe vorzulegen. Teilnahme als begleitende Kontrolle in förderungsrechtlicher Hinsicht an der Anbotseröffnung zur öffentlichen Ausschreibung in den Räumlichkeiten des wohnfonds_wien Prüfung und Freigabe des Vergabevorschlages nach Abschluss des Kostenermittlungsverfahrens nach wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Bestätigung des Vergabevorschlages darf nur dann erfolgen, wenn zur Aufstellung der Gewerkskosten und Nebenkosten auch eine Kostenaufgliederung gemäß Pkt. B.1.3., etwaige Preisnachlassschreiben und gegebenenfalls Nachweise der Firmenkonzessionen Sollten Nebenkosten geltend gemacht werden, sind entsprechende Honorarangebote einzufordern und nach den Richtlinien des wohnfonds_wien zu überprüfen. Dies gilt auch für Leistungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Gutachten wie Zustandserhebungen vor Durchführung von Trockenlegungsarbeiten, etc. Seite 9 von 47

10 B Die Freigabe des Vergabevorschlages ist mittels Kontrollbericht (siehe Muster Beilage 2) zu dokumentieren. Dem Kontrollbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über den Bestand des Objektes sowie einem Pressetext beizulegen. B Die Freigabe des Vergabevorschlages und die Erstellung des Kontrollberichtes hat innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Vergabevorschlages inkl. aller erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeit gem. 58 WWFSG sind die in den Zuschlagskriterien Punkt (Projektdokumentationen und Berichte) aufgelisteten, Projektdokumentationsinstrumente anzuwenden. B.2: Gutachter/in im Schlichtungsstellenverfahren (Vorprüfung) B.2.1. Auf Grund der Bestellung zur/m GutachterIn ist auf Basis des Kontrollberichtes zu Pkt. B.1 ein Gutachten entsprechend der Pkt. B.2.2 bis B.2.4 zu erstellen. B.2.2. Nach Anfrage der MA 50 Schlichtungsstelle zum Antrag gem. 18 ff MRG bzw. 14 ff WGG Vorlage eines schriftlichen Kontrollberichtes (Aufbau lt. beiliegendem Muster Beilage 2) in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Darin ist zu den konkreten, in der Anfrage (siehe Muster - Beilage 1) gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Die Fragestellung kann je nach Sanierungsvorhaben von den folgenden Beispielen abweichen. Beispiele - Sockelsanierung: - Sind die beantragten Erhaltungsarbeiten gemäß 18 MRG hinsichtlich Art und Umfang notwendig bzw. die beantragten Verbesserungsarbeiten gem. 18b MRG zweckmäßig? - Sind die angegebenen Kosten angemessen, welche Bestandsdauer der Arbeiten ist anzunehmen und welche Fristen sind für deren Durchführung zu veranschlagen? - Sind die Erhaltungsarbeiten im Dachbereich bereits begonnen bzw. durchgeführt? - Wie hoch sind die Kosten der als fiktiv anzusetzenden Arbeiten gemäß 18c Abs. 4 MRG ( 14 Abs. 3a WGG)? - Ist an Hand der beigeschlossenen (gefärbelten) Pläne erkennbar, dass neue ( ganze ) Mietgegenstände im Dachgeschoß errichtet werden sollen und nicht nur Erweiterungen bereits bestehender Mietgegenstände? - Weiters wird ersucht, die in den Wohnungen durchzuführenden Verbesserungsarbeiten hinsichtlich Art und Umfang auf Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit zu überprüfen. - Wird durch die beantragten Arbeiten die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt? Seite 10 von 47

11 - Sind durch die beantragten Arbeiten Eingriffe in Mietrechte notwendig oder zweckmäßig bzw. wie hoch ist das Ausmaß der Beeinträchtigung von Mietgegenständen und welche Mieter sind davon betroffen? Beispiele - THEWOSAN: - Bekanntgabe, ob und in welchem Umfang die beantragten Maßnahmen zur thermischen Wohnhaussanierung 3 Abs. 2 Z 1 ( 14a Abs. 2 Z 1 WGG) oder 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG) zuzuordnen sind. - Bekanntgabe des Zeitraumes der Amortisation bei Arbeiten im Sinne des 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG). - Welche Bestandsdauer der Arbeiten ist anzunehmen und welche Fristen sind für deren Durchführung zu veranschlagen? - Sind die Erhaltungsarbeiten im Dachbereich bereits begonnen bzw. durchgeführt? - Wie hoch sind die Kosten der als fiktiv anzusetzenden Arbeiten gem. 18c Abs. 4 MRG ( 14 Abs. 3a WGG)? - Ist an Hand der beigeschlossenen (gefärbelten) Pläne erkennbar, dass neue ( ganze ) Mietgegenstände im Dachgeschoß errichtet werden sollen und nicht nur Erweiterungen bereits bestehender Mietgegenstände? - Wird durch die beantragten Arbeiten die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt? - Sind durch die beantragten Arbeiten Eingriffe in Mietrechte notwendig oder zweckmäßig bzw. wie hoch ist das Ausmaß der Beeinträchtigung von Mietgegenständen und welche Mieter sind davon betroffen? Darüber hinaus sind die Maßnahmen, die nicht Gegenstand des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sind, aufzuzeigen und die Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit als Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung (einschließlich Feststellung der Preisbasis) zu bestätigen. Dieses Gutachten wird für das Hauptmietzinserhöhungsverfahren der MA 50 - Schlichtungsstelle als Grundlage zur Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde gem. 38 MRG herangezogen. B.2.3. Der/Die AuftragnehmerIn ist verpflichtet, den Kontrollbericht 6 Wochen nach Erhalt des vom wohnfonds_wien übermittelten Schlichtungsstellenantrages dem wohnfonds_wien vorzulegen. Dem Kontrollbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über den Bestand des Objektes beizulegen. Der Kontrollbericht hat eine detaillierte, nach Bauteilen und/oder Objektbereichen gegliederte Zustandsbeschreibung inkl. Fotodokumentation zu enthalten. B.2.4. Der/Die AuftragnehmerIn erklärt im Verfahren vor der MA 50 Schlichtungsstelle als Gutachter zur Verfügung zu stehen (Punkt 5.8 der Vertragsbedingungen zur Rahmenvereinbarung) sowie an etwaigen behördlichen Verfahren teilzunehmen bzw. auf Ersuchen des wohnfonds_wien zu Anfragen Stellung zu nehmen. Sofern der/die AuftragnehmerIn eine ZiviltechnikerInnengesellschaft im Sinne des Ziviltechnikergesetzes ist, werden diese Aufgaben von einer/m zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten ZiviltechnikerIn übernommen. Seite 11 von 47

12 Bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeit gem. 58 WWFSG sind die in den Zuschlagskriterien Punkt (Projektdokumentationen und Berichte) aufgelisteten, Projektdokumentationsinstrumente anzuwenden. B.3: Prüfung nach Zusicherung B.3.1. B.3.2. B.3.3. B.3.4. B.3.5. B.3.6. B.3.7. Prüfinhalte auf Basis der Zusicherung und des Prüfberichtes: Prüfung sämtlicher Verträge dahingehend, ob sie dem bestätigten Vergabevorschlag, dem Prüfbericht bzw. der Zusicherung entsprechen. Prüfung des Bauzeitenplanes und Zahlungsplanes auf Realisierbarkeit und Angemessenheit. Zeichnung des Unterschriftsprobenblattes des Baukontos. Prüfung bei Baubeginn, ob am Objekt eine Bautafel mit dem Hinweis "Förderung gem. WWFSG" deutlich sichtbar angebracht wurde. Laufende Prüfung der Erfüllung der Bedingungen und Auflagen der Zusicherung. Ergänzungen und Abänderungen sind auf Vereinbarkeit mit dem Sanierungskonzept, Prüfbericht bzw. auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Prompte Mitteilung über Verletzung von Förderungsbestimmungen an den wohnfonds_wien, insbesondere solcher, welche allfällige Kündigungsgründe oder Einstellungsgründe für Zuschüsse darstellen. Periodische Kontrolle, digitale Fotodokumentation und schriftliche Kurzberichterstattung (stichwortartig) hinsichtlich des Leistungs- und Baufortschrittes, insbesondere auch durch Einsichtnahme und Überprüfung der Bautagebücher. Der Leistungsumfang und Baufortschritt ist auf Anfrage durch Rechnungskontrollen und Rechnungsfreigaben dem wohnfonds_wien nachzuweisen. Prüfung und Freigabe der Teilrechnungen über sämtliche förderbare Kosten sowie Zeichnung der entsprechenden Überweisungsträger und Rückübermittlung an den Förderungswerber/die Förderungswerberin (Bevollmächtigten/Bevollmächtigte) innerhalb der lt. ÖNORM B 2110 gesetzten Frist. Bei den Rechnungsprüfungen hat sich die/der AuftragnehmerIn zu vergewissern, dass ein zweckentsprechender wirtschaftlicher Einsatz der Mittel erfolgt ist, die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden, die Positionen dem Anbot entsprechen, die Abrechnungsunterlagen richtig und vollständig sind usw. Teilnahme an der Schlussabnahme sämtlicher Gewerke und der Schlusskollaudierung - zu der auch der wohnfonds_wien zu laden ist unter Wahrung der Interessen des wohnfonds_wien. B.3.8. Überprüfung der Schlussrechnungen analog Pkt.B.3.6 unter Einbeziehung der Kostenerhöhungen (siehe Pkt. B.3.12 und B.3.13.). Die Gewerke und deren Kosten sind getrennt unter Berücksichtigung der Punkte B.1.3. Prüfung vor Zusicherung in Erhaltungs-, hausseitige Verbesserungsmaßnahmen, einzelne Wohnungsverbesserungen, Dachgeschoßausbauten, etc. darzustellen. Dem Prüforgan sind sämtliche erforderlichen Bewilligungen/Genehmigungen für die Durchführung des Projektes Seite 12 von 47

13 vorzulegen, bzw. sind diese durch das Prüforgan zu verlangen, insbesondere: - Sämtliche Befunde und Bewilligungen, etwaige Gutachten - Aufmassaufstellungen/Abrechnungspläne - Aufgliederung der Kosten, gewerksweise in Erhaltung, Verbesserung, einzelne Wohnungen, Dachgeschoßausbauten sowie sämtliche Nebenkosten - Gegenüberstellung der vorgenannten Kosten zu einer allfälligen vorhandenen Schlichtungsstellenentscheidung mit Begründung etwaiger Mehrkosten sowie Kostenverschiebungen. B.3.9. B B B Zu allen Kostenerhöhungen, Ausführungsänderungen, Bauzeitenüberschreitungen ist vom Prüforgan eine schriftliche Erklärung/Begründung der jeweiligen Vertragspartner der FörderungswerberIn zu verlangen. Nachtragskostenvoranschläge sind auf Preisangemessenheit unter Zugrundelegung der Kalkulation für das Hauptoffert zu überprüfen. Der Wechsel von Vertragspartner und der Entfall von Maßnahmen, die hinsichtlich des Förderungszieles und der Schlichtungsstellenentscheidung relevant sind, sind dem Prüforgan bekannt zu geben und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des wohnfonds_wien. Die Prüfung und Freigabe von Teil- und Schlussrechnungen über sämtliche förderbaren Kosten bzw. von Honoraren sowie die zeitgerechte Rechnungsanweisung erfolgt in der Regel auf Nettobasis, d.h. Mehrwertsteuerbeträge werden nicht freigegeben. Die Richtlinien des wohnfonds_wien für die Rechnungsfreigabe sind zu beachten. Sollten während der Baudurchführung Nachtragskosten durch Änderung oder zusätzliche Maßnahmen entstehen, so sind die Kostenvoranschläge auf ihre wirtschaftliche und technische Notwendigkeit, auf Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit sowie auf Vereinbarkeit mit den Förderungsbestimmungen zu prüfen. Kostenerhöhungen dürfen namens des wohnfonds_wien nur im Rahmen der förderbaren Gesamtbaukosten anerkannt werden. Bei Erhöhungen, die in Summe mehr als 10 % der bewilligten Kosten übersteigen, jedenfalls ab ,00, ist der wohnfonds_wien umgehend zu informieren. Für die vorangeführten Erhöhungen ist durch das Prüforgan die schriftliche Zustimmung des wohnfonds_wien zu erwirken. B Indexsteigerungen werden nur während der angemessenen Bauzeit und nach Maßgabe der vom sachlich zuständigen Bundesministerium veröffentlichten Baukostenerhöhung anerkannt. Die zur Berechnung notwendige und gültige Tabelle ist unter zu finden. B.3.14 Basierend auf der überprüften Endabrechnung ist ein schriftlicher Endbericht (Aufbau lt. beiliegendem Muster Beilage 2) zu erstellen. Dem Kontrollbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über den Zustand nach Sanierung sowie einem Pressetext beizulegen. Der Aufbau und die Kostentrennung in Erhaltungsarbeiten, hausseitige Verbesserungsmaßnahmen, Standardanhebung der Wohnungen, gegebenenfalls Dachgeschoßausbau, Strukturverbesserungsmaßnahmen, etc. lt. beiliegendem Muster ist vorzunehmen. Seite 13 von 47

14 Sollte der/die FörderungswerberIn kein Hauptmietzinserhöhungsverfahren beantragen, so ist der schriftliche Endbericht (Aufbau analog Muster) 3 Wochen, nachdem der wohnfonds_wien diesen Umstand bekannt gegeben hat, zu erstatten. Auch in diesem Fall ist der Aufbau und die Kostentrennung in Erhaltungsarbeiten, hausseitige Verbesserungsmaßnahmen, Standardanhebung der Wohnungen, gegebenenfalls Dachgeschoßausbau, Strukturverbesserungsmaßnahmen, etc. lt. beiliegendem Muster vorzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeit gem. 58 WWFSG sind die in den Zuschlagskriterien Punkt (Projektdokumentationen und Berichte) aufgelisteten, Projektdokumentationsinstrumente anzuwenden. B.4.: Gutachter/in im Schlichtungsstellenverfahren (nach Zusicherung) B.4.1. Auf Grund der Bestellung zur/m GutachterIn ist auf Basis des Kontrollberichtes zu Pkt. B.1 ein Gutachten entsprechend der Pkt. B.3.1 bis B.3.14 zu erstellen. B.4.2 Prüfinhalte auf Basis der Zusicherung und etwaiger Anfragen der MA 50 Schlichtungsstelle ( 18, 19 MRG): B.4.3. Prüfung sämtlicher Verträge dahingehend, ob sie dem bestätigten Vergabevorschlag bzw. der bisherigen Entscheidung(en) der Schlichtungsstelle entsprechen. Prüfung des Bauzeitenplanes und Zahlungsplanes auf Realisierbarkeit und Angemessenheit. Zeichnung des Unterschriftsprobenblattes des Baukontos. Prüfung, ob am Objekt eine Bautafel mit dem Hinweis "Förderung gem. WWFSG" deutlich sichtbar angebracht wurde. B Laufende Prüfung der Erfüllung der Bedingungen und Auflagen der Zusicherung. Ergänzungen und Abänderungen sind auf Vereinbarkeit mit dem Sanierungskonzept bzw. auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. B.4.5. Prompte Mitteilung über Verletzung von Förderungsbestimmungen an den wohnfonds_wien, insbesondere solcher, welche allfällige Kündigungsgründe oder Einstellungsgründe für Zuschüsse darstellen. B.4.6. Periodische Kontrolle, digitale Fotodokumentation und schriftliche Kurzberichterstattung (stichwortartig) hinsichtlich des Leistungs- und Baufortschrittes, insbesondere auch durch Einsichtnahme und Überprüfung der Bautagebücher. Der Leistungsumfang und Baufortschritt ist auf Anfrage durch Rechnungskontrollen und Rechnungsfreigaben dem wohnfonds_wien nachzuweisen. B.4.7. Prüfung und Freigabe der Teilrechnungen über sämtliche förderbare Kosten sowie Zeichnung der entsprechenden Überweisungsträger und Rückübermittlung an die/den FörderungswerberIn (Bevollmächtigten/Bevollmächtigte) innerhalb der lt. ÖNORM B 2110 gesetzten Frist. Bei den Rechnungsprüfungen hat sich die/der AuftragnehmerIn zu vergewissern, dass ein zweckentsprechender wirtschaftlicher Einsatz der Mittel erfolgt ist, die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden, die Positionen dem Anbot entsprechen, die Abrechnungsunterlagen richtig und vollständig sind usw. Seite 14 von 47

15 B.4.8. Teilnahme an der Schlussabnahme sämtlicher Gewerke und der Schlusskollaudierung - zu der auch der wohnfonds_wien zu laden ist unter Wahrung der Interessen des wohnfonds_wien. B.4.9. Überprüfung der Schlussrechnungen analog Pkt. B.4.7 unter Einbeziehung der Kostenerhöhungen (siehe Pkt. B.3.12 und B.3.13). B.4.10 Sollten während der Baudurchführung Nachtragskosten durch Änderung oder zusätzliche Maßnahmen entstehen, so sind die Kostenvoranschläge auf ihre wirtschaftliche und technische Notwendigkeit, auf Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit sowie auf Vereinbarkeit mit den Förderungsbestimmungen zu prüfen. Kostenerhöhungen dürfen namens des wohnfonds_wien nur im Rahmen der förderbaren Gesamtbaukosten anerkannt werden. Bei Erhöhungen, die in Summe mehr als 10 % der bewilligten Kosten übersteigen, jedenfalls ab ,00, ist der wohnfonds_wien umgehend zu informieren. Für die vorangeführten Erhöhungen ist durch das Prüforgan die schriftliche Zustimmung des wohnfonds_wien zu erwirken. Wird über zusätzliche Kosten ein Antrag gem. 18 ff MRG gestellt, so ist darüber auf Anfrage der MA 50 Schlichtungsstelle ein Kontrollbericht in Form einer gutachtlichen Stellungnahme analog zu Pkt. B.4.11ff zu erstatten. B Basierend auf der Anfrage der MA 50 Schlichtungsstelle zum Antrag gem. 18 ff und 19 MRG (Endabrechnung) und der überprüften Schlussrechnungen ist ein schriftlicher Endbericht (Aufbau lt. beiliegendem Muster Beilage 2) in Form einer gutachtlichen Stellungnahme für das Schlichtungsstellenendverfahren zu erstellen. Darin ist zu den konkreten, in der Anfrage (siehe Muster Beilage 1) gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Die Fragestellung kann je nach Sanierungsvorhaben von den folgenden Beispielen abweichen. Beispiel - Sockelsanierung: - Sind die Erhaltungs- und gegebenenfalls die Verbesserungsarbeiten hinsichtlich Art und Umfang gem. Entscheidung der Schlichtungsstelle und der Zusicherung des Landes Wien durchgeführt worden? - Sind darüber hinaus notwendige bzw. zweckmäßige Arbeiten durchgeführt worden? - Wurden die Arbeiten preisangemessen und ordnungsgemäß durchgeführt und welche Bestandsdauer ist anzunehmen? Beispiel THEWOSAN: - Sind die durchgeführten Erhaltungsarbeiten hinsichtlich Art und Umfang bzw. die durchgeführten Verbesserungsarbeiten zweckmäßig gemäß Entscheidung der Schlichtungsstelle durchgeführt worden? - Sind die darüber hinaus durchgeführten Arbeiten hinsichtlich Art und Umfang notwendig bzw. die beantragten Verbesserungsarbeiten (auch Brauchbarmachung von Mietgegenständen) zweckmäßig und die dafür abgerechneten Kosten angemessen? - Bekanntgabe, ob und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen zur thermischen Wohnhaussanierung 3 Abs. 2 Z 1 MRG ( 14a Abs. 2 Z 1 WGG) oder 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG) zuzuordnen sind. Seite 15 von 47

16 - Nachweis des Zeitraumes der Amortisation bei Arbeiten im Sinne des 3 Abs. 2 Z 5 MRG ( 14a Abs. 2 Z 5 WGG). - Prüfung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kostenaufteilung der Thewosan-Arbeiten (getrennt in Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten), der sonstigen Erhaltungsarbeiten und der gegebenenfalls als fiktiv anzusehenden Arbeiten gemäß 18c Abs. 4 MRG ( 14 Abs. 3a WGG) auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Weiters ist zu prüfen, ob die Arbeiten gemäß der Entscheidung (Grundsatzentscheidung) der MA 50 - Schlichtungsstelle durchgeführt wurden. - Prüfung der Abrechnungsunterlagen unter Bezugnahme auf die Leistungsverzeichnisse auf Übereinstimmung mit dem Thewosan- Sanierungskonzept, auch bezüglich des Verzichtes auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoff (H-FCKW)-haltigen, von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen bzw. Polyvinylchlorid (PVC)-haltigen Baumaterialien, sowie auf den Verzicht sonstiger perfluorierter, organischer und anorganischer Verbindungen mit hohem Treibhauspotential, sofern entsprechende Alternativprodukte zur Auswahl standen. - Sofern für die durchgeführten Arbeiten eine Baubewilligung notwendig war, entsprechen die durchgeführten Arbeiten dem Baubescheid und der Einreichplanung. - Welche Bestandsdauer der Arbeiten ist gegeben und wurden die Arbeiten in dem für deren Durchführung veranschlagten Zeitraum erbracht? - Wurden die beantragten Kosten der als fiktiv anzusetzenden Arbeiten gem. 18c Abs. 4 MRG ( 14 Abs. 3a WGG) verändert? Darüber hinaus sind die Maßnahmen, die nicht Gegenstand des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sind, aufzuzeigen und ebenfalls die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit sowie Vereinbarkeit mit den Förderungsbestimmungen zu prüfen. Die Gewerke und deren Kosten sind getrennt unter Berücksichtigung der Zusicherung sowie des Prüfberichtes in Erhaltungs-, hausseitige Verbesserungsmaßnahmen, einzelne Wohnungs-verbesserungen, Dachgeschoßausbauten, etc. darzustellen. Dieses Gutachten wird für das Endverfahren der MA 50 Schlichtungsstelle zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Grundlage zur Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde gem. 38 MRG herangezogen. B Der/Die AuftragnehmerIn ist verpflichtet, den Endbericht binnen 6 Wochen nach Erhalt des vom wohnfonds_wien übermittelten Schlichtungsstellenantrages dem wohnfonds_wien vorzulegen. Dem Endbericht ist ein Datenträger mit digitalem Fotomaterial über das fertiggestellte Projekt beizulegen. Sollte der/die FörderungswerberIn kein Hauptmietzinserhöhungsverfahren beantragen, so ist der schriftliche Endbericht (Aufbau analog Muster) 3 Wochen, nachdem der wohnfonds_wien diesen Umstand bekannt gegeben hat, zu erstatten. Auch in diesem Fall ist der Aufbau und die Kostentrennung in Erhaltungsarbeiten, hausseitige Verbesserungsmaßnahmen, Standardanhebung der Wohnungen, Seite 16 von 47

17 gegebenenfalls Dachgeschoßausbau, Strukturverbesserungsmaßnahmen, etc. lt. beiliegendem Muster vorzunehmen. B Der/Die AuftragnehmerIn erklärt im Verfahren vor der MA 50 Schlichtungsstelle als GutachterIn zur Verfügung zu stehen (Punkt 5.8 der Vertragsbedingungen zur Rahmenvereinbarung), sowie an etwaigen behördlichen Verfahren teilzunehmen bzw. auf Ersuchen des wohnfonds_wien zu Anfragen Stellung zu nehmen. Sofern der/die AuftragnehmerIn eine ZiviltechnikerInnengesellschaft im Sinne des Ziviltechnikergesetzes ist, werden diese Aufgaben von einer/m zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten ZiviltechnikerIn übernommen. Bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeit gem. 58 WWFSG sind die in den Zuschlagskriterien Punkt (Projektdokumentationen und Berichte) aufgelisteten, Projektdokumentationsinstrumente anzuwenden Rechnungslegung: Die Modalitäten bezüglich des Zeitpunkts der Rechnungslegung werden in den Einzelverträgen festgelegt. Grundsätzlich ist die Legung von Teilrechnungen bei Gesamtaufträgen vorgesehen. Bei Pauschalaufträgen kann in der Regel das Prüfhonorar erst nach Abschluss der Leistung in Rechnung gestellt werden Zahlungsziele: Teilrechnungen: innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der prüffähigen Rechnung Schlussrechnungen: innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der prüffähigen Rechnung 1.4. Honorar: Die Ermittlung der Prüfgebühr für die im Zuge der Einzelauftragsabwicklung zu erbringenden Leistungen erfolgt nach dem im Punkt 4.3. ALLGEMEINE HONORARERMITTLUNG dargestellten Schema. Die im Honorarangebot angebotenen Preisnachlässe bzw. Aufschläge gelten als vereinbart Nebenkosten: Für die Nebenkosten im Sinne der Gebührenordnungen und Honorarrichtlinien sowie für die Tätigkeit der/s AuftragnehmerIn als GutachterIn im Schlichtungsstellenverfahren ist kein gesondertes Entgelt vereinbart. Sie sind in der Prüfgebühr für die Gesamtleistung enthalten und somit pauschal abgegolten Vergabemodalitäten der Einzelverträge bzw Abschluss der Einzelverträge auf Basis der Rahmenvereinbarung Die Einzelverträge werden auf Grund der gegenständlichen Rahmenvereinbarung unter Beachtung folgender Bedingungen an eine/n PartnerIn vergeben: Alle PartnerInnen der Rahmenvereinbarung sind unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Eignung (vgl. Pkt 3.4) jeweils in drei Pools erfasst, in denen jeweils voneinander unabhängig das Rotationsprinzip durchgeführt wird: Pool a), Direktvergabe bis EUR ,--, Pool b), bis EUR ,-- nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung mit 5 PartnerInnen und Pool c), ab EUR ,-- allgemeiner Pool. In diesem Sinn erfolgt je nach geschätztem Auftragswert für die gegenständlichen Leistungen die Auftragsvergabe auf Basis der Rahmenvereinbarung wie folgt: Seite 17 von 47

18 a) Honorar bis EUR ,--: Direktvergabe aus dem Pool der PartnerInnen nach Maßgabe der Verfügbarkeit und Eignung, des jeweils gelegten Angebots und des Rotationsprinzips (beginnend mit dem/r Erstgereihten der Rahmenvereinbarung erfolgt die Direktvergabe, sofern der/die PartnerIn verfügbar und hierfür is Pkt 3.4 geeignet ist; mit dem nächsten Direktauftrag wird der/die Zweitgereihte beauftragt usw. bis alle PartnerInnen einmal beauftragt wurden; dann wird mit dem/der Erstgereihten wieder begonnen und die Reihenfolge mit den weiteren Gereihten fortgesetzt). Die Auswahl des/der PartnerInnen erfolgt unter Berücksichtigung der im Honorarangebot zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gewährten Nachlässe bzw. Aufschläge. Der im Zuge des Abschlusses der Rahmenvereinbarung gewährte Preisnachlass/ Preisaufschlag (HONORARANGEBOT) gilt für alle Auftragsvergaben mit einem Honorar von bis zu EUR ,-- (Direktvergabe) als vereinbart. b) Honorar bis EUR ,--: Einladung von bis zu 5 geeigneten PartnerInnen nach dem Rotationsprinzip aus dem Pool der PartnerInnen zur Abgabe eines Angebots mit dem der im Zuge des Abschlusses der Rahmenvereinbarung gewährte Preisnachlass/ Preisaufschlag (HONORARANGEBOT) noch für den Auftraggeber verbessert werden kann. Die Auswahl der einzuladenden PartnerInnen erfolgt unter Berücksichtigung der im Honorarangebot zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gewährten Nachlässe bzw. Aufschläge. Die Ermittlung der/s Bestbieters/In erfolgt analog dem in Punkt beschriebenen BestbieterInnenermittlungsmodus unter Zugrundelegung der im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung für alle oder projektspezifisch ausgewählte, Qualitätskriterien ermittelten Punkte. Die Festlegung der maßgeblichen Qualitätskriterien erfolgt in den Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe des Einzelauftrages. Den Auftrag erhält jene/r PartnerIn, die/der nach diesem nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung das Bestangebot gelegt hat. c) Honorar über EUR ,--: Einladung aller geeigneten PartnerInnen aus dem Pool der PartnerInnen zur Abgabe eines Angebots, mit dem der im Zuge des Abschlusses der Rahmenvereinbarung gewährte Preisnachlass/ Preisaufschlag (HONORARANGEBOT) noch für den Auftraggeber verbessert werden kann. Die Ermittlung der/s BestbieterIns erfolgt analog dem in Punkt beschriebenen BestbieterInnenermittlungsmodus unter Zugrundelegung der im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung für alle oder projektspezifisch ausgewählte, Qualitätskriterien ermittelten Punkte. Die Festlegung der maßgeblichen Qualitätskriterien erfolgt in den Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe des Einzelauftrages. Den Auftrag erhält jene/r PartnerIn, die/der nach diesem nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung das Bestangebot gelegt hat. Ergibt sich in einem Verfahren gem. lit. b oder c ein Punktgleichstand bei den Angebotsbewertungen von 2 oder mehr PartnerInnen erhält jener/jene PartnerIn den Zuschlag dessen/deren Angebot die höhere Punkteanzahl für die Beurteilung der Qualitätskriterien aufweist. Besteht auch dort ein Punktegleichstand, entscheidet das Los. Neben der Auftragsvergabe auf Basis der Rahmenvereinbarung kann der Auftraggeber nach freiem Ermessen auch ein sonstiges Vergabeverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften des BVergG 2006 durchführen. Seite 18 von 47

19 2. VERFAHRENSABLAUF: 2.1 ALLGEMEIN: Das Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach einem offenen Verfahren gem. 27 Bundesvergabegesetz EINREICHUNG DER ANGEBOTE: Das QUALITÄTSANGEBOT ist in schriftlicher und physischer Form in einem separaten verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift "Angebot Prüftätigkeit gemäß 58 Abs. 2 WWFSG 1989 Rahmenvereinbarung QUALITÄTSANGEBOT - NICHT ÖFFNEN" bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber zu Handen der Ansprechperson einzubringen (Einlangen beim Auftraggeber Empfang Erdgeschoß). Eingaben per oder Telefax sind unzulässig. Das HONORARANGEBOT ist in schriftlicher und physischer Form in einem separaten verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift "Angebot Prüftätigkeit gemäß 58 Abs. 2 WWFSG 1989 Rahmenvereinbarung HONORARANGEBOT - NICHT ÖFFNEN" bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber zu Handen der Ansprechperson einzubringen (Einlangen beim Auftraggeber Empfang Erdgeschoß). Eingaben per oder Telefax sind unzulässig. ES WIRD ERSUCHT DAS QUALITÄTSANGEBOT UND DAS HONORARANGEBOT GEMEINSAM UND GLEICHZEITIG EINZUBRINGEN. Name und Anschrift der/s BieterIn sind auf den Kuverts ersichtlich zu machen. Das Risiko des verspäteten Einlangens des Angebots bzw. des vorzeitigen Öffnens des Angebots trägt die/der BieterIn, wenn das Angebot nicht entsprechend diesen Vorgaben beschriftet ist. Die Abgabe des Angebots in elektronischer Form, per Telefax, in einem nicht verschlossenen Kuvert oder gänzlich ohne Kuvert ist unzulässig und hat dessen Ausscheiden zur Folge. 2.3 GÜLTIGKEIT DER ANGEBOTE: Ein vollständiges Angebot liegt nur dann vor, wenn beide Angebotsteile (Qualitätsangebot und Honorarangebot), jeweils in Papierform, jeweils vollständig ausgefüllt, jeweils rechtsgültig gefertigt und jeweils in einem eigenen verschlossenen Kuvert vorliegen. Weiters sind die erforderlichen Eignungsnachweise, sofern diese bereits mit dem Qualitätsangebot vorgelegt werden (vgl. Punkt 3), in Papierform einzubringen. Dem Qualitätsangebot sind bei sonstigem Ausscheiden Muster und Beschreibungen der technischen Umsetzungen mit Erläuterungen, welche die beschriebenen, qualitativen Mindeststandards erfüllen, für folgende Zuschlagskriterien entsprechend den Formvorschriften (siehe Punkt 4.1.3) jedenfalls anzuschließen: Rechnungsverfolgung und Leistungsstand (Papier und Digital) Rechnungsfreigabe Fotodokumentation (Papier und Digital) Verbesserungen / Nachreichungen zu diesen zuschlagsrelevanten Unterlagen sind ausgeschlossen. Seite 19 von 47

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