BAUBETREUUNGSHONORAR Honorar für Planungs- und Baustellenkoordination Honorar für PrüfingenieurInnen lt. BO für Wien
|
|
- Anneliese Eberhardt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BAUBETREUUNGSHONORAR Honorar für Planungs- und Baustellenkoordination Honorar für PrüfingenieurInnen lt. BO für Wien Stand: 07. Juni 2018 A. Honorarermittlung für BaubetreuerInnenleistungen: Sockelsanierung und Totalsanierung Die Honorarordnung der ArchitektInnen (HOA) und die der BaumeisterInnen (HOB) wurden außer Kraft gesetzt. Die folgenden Regelungen dienen ausschließlich zur Festlegung des förderbaren Honorars für die BaubetreuerInnenleistungen. Das förderbare Honorar für BaubetreuerInnenleistungen errechnet sich auf Basis der zum Zeitpunkt der Prüfberichtserstellung gültigen Gebührenordnung (HOA derzeit HOA 2004 / HOB derzeit HOB 2000). Als Ausbauverhältnis ist bei der HOA Schwierigkeitsgrad Klasse 9 anzusetzen. Bei der HOB gilt Klasse 10/Klassenfaktor 1,300. Die Bemessungsgrundlage ist jeweils die Summe der reinen Baukosten (ohne etwaige Skontoabzüge). Die Büroleistung ist entsprechend der Vereinbarung mit der IngenieurInnen- und ArchitektInnenkammer bzw. der Landesinnung Wien der Baugewerbe für den Anteil der Erhaltungsarbeiten auf 65 % bzw. wenn dieser 50 % der Gesamtherstellungskosten überschreitet, auf 75 % zu reduzieren. Nebenkosten der/s BaubetreuerIn/s sind entsprechend der Vereinbarung mit der IngenieurInnen- und ArchitektInnenkammer wie folgt zu behandeln: Bis zu einer Honorarhöhe für die Büroleistung von ,00 werden pauschal 8 % der Büroleistung anerkannt, bei einer Honorarhöhe der Büroleistung zwischen ,00 und ,00. werden die Nebenkosten durch nicht lineare Interpolation zwischen 8 % und 2 % ermittelt (siehe beiliegende Tabelle), liegt das Honorar der Büroleistung über ,00, beträgt das Nebenkostenpauschale 2 % dieses Honorars. Baubetreuungshonorar 1/7
2 Nebenkostentabelle Honorar Büroleistung Summe ( ) % Nebenkosten ( exkl. USt. gerundet) ,00 8, , ,00 6, , ,00 5, , ,00 4, , ,00 4, , ,00 3, , ,00 3, , ,00 3, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, ,00 Ab Honorarsumme , % Honorare für KonsulentInnen, z.b. Haustechnik sind dann förderbar, wenn eine Reduktion des PlanerInnenhonorars in gleichem Ausmaß erfolgt. Nur bei ganz spezifischen Problemsituationen oder besonders innovativen Projekten kann, nach Rücksprache mit dem wohnfonds_wien, von diesem Abzug Abstand genommen werden. StatikerInnenleistungen im unbedingt notwendigen Ausmaß (Deckenauswechslungen, DG-Ausbau etc.) und die Erstellung von für die Sanierungsarbeiten notwendigen Gutachten (Bodengutachten bei Fundamentsanierung, Gutachten über Mauerfeuchtigkeitsgehalt bei Trockenlegung, Holzdeckenuntersuchungen etc.) sowie die Kosten für eine/n ProjektleiterIn bzw. Planungs- bzw. BaustellenkoordinatorIn (förderbares Honorar siehe Seite 4) im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung werden zusätzlich anerkannt. Honorare für Bestandsaufnahmen und Planauswechslungen zusätzlich zu den vollen HOA- bzw. HOB Honoraren sind nicht förderbar. Bei Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn wird das Honorar für Bauverwaltung um 20 Prozent vermindert. Erfolgt die Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn als Pauschale, so wird auch das Honorar für Baubetreuung um 20 Prozent gekürzt. Werden einzelne Gewerke an eine/n AuftragnehmerIn vergeben (Teil-GU), die in Summe mehr als 50 % der Gesamtherstellungskosten ausmachen, wird eine den vorangegangenen Regelungen entsprechende aliquote Kürzung der Honorare vorgenommen. Thewosan Abweichend von der o.a. Honorarermittlung ist für die Thewosan-Sanierung nur 30 % (15 % Kostenermittlungsgrundlage, 15 % Oberleitung und geringfügiger Planungsaufwand) der nach der jeweiligen Honorarordnung ermittelten Büroleistung ansprechbar. Weiters ist ein angemessenes Honorar für die Erstellung des Sanierungskonzeptes und das Erlangen einer Baubewilligung (sofern erforderlich) sowie etwaiger zusätzlich erforderlicher bauphysikalischer Berechnung (z.b. Wärmebrückenberechnungen) mit Detailplanung förderbar. Baubetreuungshonorar 2/7
3 Wird gleichzeitig mit Durchführung der Thewosan ein geförderter DG-Ausbau/Zubau vorgenommen, ist für den Büroleistungsanteil des DG-Ausbau/Zubau 100% der nach der jeweiligen Honorarordnung ermittelten Büroleistung, ansprechbar. Bei Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn wird das Honorar für Bauverwaltung um 20 Prozent vermindert. Erfolgt die Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn als Pauschale, so wird auch das Honorar für Baubetreuung um 20 Prozent gekürzt. Werden einzelne Gewerke an eine/n AuftragnehmerIn vergeben (Teil-GU), die in Summe mehr als 50 % der Gesamtherstellungskosten ausmachen, wird eine den vorangegangenen Regelungen entsprechende aliquote Kürzung der Honorare vorgenommen. Sanierungsarbeiten die nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden (Erhaltungsarbeiten) in Zusammenhang mit Thewosan Die Honorarermittlung erfolgt analog Thewosan. Personenaufzüge Das Baubetreuungshonorar für Personenaufzugszu- und Einbauten wird mit bis zu 8 % der reinen Baukosten zur Förderung anerkannt. Freigabe von Baubetreuungshonoraren: In Abhängigkeit vom Verfahrensstand können die Honorarnoten wie folgt freigegeben werden: lt. HOA Schwierigkeitsgrad Klasse 9 % Büroleistung: lt. HOB - Klasse 10 Klassenfaktor 1,300 % Verfahrensstand Vorentwurf bzw. je nach Qualität des Sanierungskonzeptes auch Entwurf Vorentwurf bzw. je nach Qualität des Sanierungskonzeptes auch Entwurf nach Vorliegen entsprechender Pläne, frühestens nach dem Vorprüfbericht Einreichung 10 Einreichung 7 Baubewilligung Kostenermittlungsgrundlage tw. technische und geschäftliche Oberleitung Ausführungs- und Detailplanung je nach Erfordernis und nach erbrachter Leistung künstlerische Oberleitung noch ausständige technische und geschäftliche Oberleitung örtliche Bauaufsicht (je nach Gesamtherstellungskosten) 12 5 bis Leistungsverzeichnisse (Kostenberechnungsgrundlage) tw. technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung Ausführungs- u. Detailplanung je nach Erfordernis und erbrachter Leistung noch ausständige technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung 20 3 bis örtliche Bauaufsicht nach Prüfung und Freigabe der LV durch die/den PrüferIn nach Bestätigung des Vergabevorschlages durch den wohnfonds_wien frühestens ab Baubeginn (in begründeten Fällen vorher Freigabe bis max. 15 % - gegen Nachweis - möglich) 9 Baufertigstellung nach Baufortschritt (auf Basis der Rechnungen) Alle vor Ausstellung der Zusicherung überprüften Honorarnoten werden auf Risiko und Rechnung der/s AntragstellerIn/s freigegeben und können erst nach Erhalt der Zusicherung auf Antrag der/s FörderungswerberIn/s an diesen vom Baukonto refundiert werden. Etwaig angefallene Geldbeschaffungskosten, Zinsen etc. sind nicht im Förderungsumfang enthalten und sind von der/m FörderungswerberIn aus Eigenem zu tragen. Baubetreuungshonorar 3/7
4 B. HONORARERMITTLUNG für die nach dem BAUARBEITENKOORDINATIONSGESETZ erforderlichen Leistungen Die Basis für die Honorarermittlung bildet die HO BK 2001 (Honorarordnung für die begleitende Kontrolle). Als Honorarklasse wurde die Honorarklasse II/Klassenfaktor f K = 1,11 festgelegt. Der Honorarsatz wird anhand der Formel gem. 8 und 9 HO BK 2001 ermittelt: (- 0,370 x ln(g) + 7,37) x f K Als Bemessungsgrundlage (G - honorarpflichtige Kosten ) gelten die Herstellungskosten, die zur Fertigstellung des Werkes aufzuwenden sind, einschließlich Abgaben und Anschlussgebühren. Von dem so errechneten Honorar werden 30 % für die Arbeiten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz als förderbar anerkannt. Auf Grund der Erfahrung in Deutschland wird der Aufwand für Planungskoordination und Baustellenkoordination im Verhältnis von 30 : 70 aufgeteilt. Generelle Ausgangsbasis für die Höhe des Honorars waren die von Deutschland bekannt gegebenen Werte von 0,1-0,7 % der Herstellkosten bzw. das Merkblatt zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz der Wirtschaftskammer Österreich Baugewerbe mit 0,5-2,0 % der Herstellkosten. Eine MS Excel Tabelle (Honorarberechnung HOA/HOB) mit der die förderbaren Honorare berechnet werden können, ist unter abrufbar. Baubetreuungshonorar 4/7
5 C. Honorarermittlung für die nach der Bauordnung für Wien erforderlichen Prüfingenieurleistungen. I. LEISTUNGSBESCHREIBUNG a) Überprüfung vor bzw. während der Bauführung vor Baubeginn: Beschau des Untergrundes für aufgehende Tragkonstruktionen Beschau jener Bauteile, die nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist (z.b. Träger, Stützen, Stahleinlage, etc.) Prüfung, ob Bewehrung der Stahlbetonteile laut Plan eingehalten wird (wenn nicht, Meldung an Baupolizei) Diese Leistung kann von einer/m ZiviltechnikerIn bzw. einer/m gerichtlich beeideten Sachverständigen des einschlägigen Gebietes erbracht werden, nicht von der/m BauwerberIn und nicht von der/m BauführerIn. b) Fertigstellungsanzeige: = Bestätigung über die bewilligungsgemäße Fertigstellung mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z.b. Plan, Kanalbefund, etc.). Diese Leistung bezieht sich nur auf bewilligungspflichtige Baumaßnahmen und kann nur von der/m ZiviltechnikerIn erbracht werden. Die/Der ZiviltechnikerIn kann ident mit der/m BaubetreuerIn sein, darf aber nicht BauwerberIn bzw. BauführerIn sein. II. ERFORDERNIS DER LEISTUNGSERBRINGUNG: a) Je nach Sanierungsart und BaubetreuerIn, z.b.: Variante 1: Bei Erhaltungsarbeiten und Sockelsanierung, bei denen keine bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt werden (z.b. Wohnungsumbau: i.d.r. nur mit baulicher Änderung, kein Aufzug, kein DG-Ausbau, etc.) fallen keine Kosten für die/den PrüfingenieurIn an. Sollte im Zuge einer Thewosan-Sanierung die Einholung einer Baubewilligung erforderlich sein, kann nur das Teilhonorar gem. Pkt. b Fertigstellungsanzeige angesprochen werden. Variante 2: Wenn bei Sockelsanierungen oder Totalsanierungen mit bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen (aber auch Aufzug) die Baubetreuung von einer/m ZiviltechnikerIn erbracht wird, so inkludiert die GOA im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht auch die Leistungserbringung der Fertigstellungsanzeige, d.h. es wird ein Honorar für die Überprüfung vor bzw. während der Bauführung (Punkt I./a.) und das Baubetreuungshonorar anerkannt. Für die Fertigstellungsanzeige gibt es keine zusätzliche Honorarberechnung (nur 1.000,00 pauschal für den administrativen Aufwand). Variante 3: Werden Sanierungsmaßnahmen analog Variante 2 durchgeführt und ist die/der BaubetreuerIn kein/e ZiviltechnikerIn, so ist zusätzlich zum Baubetreuungshonorar ein Honorar für die Überprüfung vor bzw. während der Bauführung und für die Fertigstellungsanzeige förderbar. Baubetreuungshonorar 5/7
6 b) Umfang der Maßnahmen: Als Bemessungsgrundlage für das Honorar zur Überprüfung vor bzw. während der Bauführung und der Fertigstellungsanzeige werden nur die baubewilligungspflichtigen Maßnahmen herangezogen (z.b. Aufzug, Deckenauswechslung, Zubau, Fundamentunterfangung, Durchbrüche größeren Umfangs in tragenden Wänden, etc.). Diese Kostenbasis ist im Wesentlichen bekannt, z.b. werden die Kosten für den DG-Ausbau / Zubau für die Förderung extra ermittelt; i.d.r. auch für Unterfangung und Deckenauswechslung (für den Erschwerniszuschlag); für den Aufzug kann pauschal vorgegangen werden (z.b ,00 pro Aufzug). III. HONORARBERECHNUNG BEMESSUNGSGRUNDLAGE: a) Folgende Honorare werden für die Überprüfung vor bzw. während der Bauführung anerkannt: Bemessungsgrundlage sind nur jene Kosten, die sich auf baubewilligungspflichtige Maßnahmen beziehen (siehe Punkt II/a) Bemessungsgrundlage Berechnungssatz 0,0 0,2 Mio pauschal 1.000,00 0,2 0,4 Mio lineare Interpolation zw , ,00 über 0,4 Mio gemäß HO-PF - Ausbauverhältnis 80/100 b) Fertigstellungsanzeige: - BaubetreuerIn ist ZiviltechnikerIn: Im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht laut HOA wird auch die Fertigstellungsanzeige abgedeckt, für die Administration werden 1.000,00 pauschal anerkannt. - BaubetreuerIn ist kein ZiviltechnikerIn: Bemessungsgrundlage sind nur die Kosten, die für bewilligungspflichtige Maßnahmen anfallen (siehe Punkt II/a) Bemessungsgrundlage Berechnungssatz 0,0 0,2 Mio pauschal 1.000,00 0,2 0,4 Mio lineare Interpolation zw , ,00 über 0,4 Mio gemäß HO-PF - Ausbauverhältnis 80/100 (max ,00) Baubetreuungshonorar 6/7
7 IV. HONORARBERECHNUNG : Eine MS Excel Tabelle (Honorarberechnung Prüfingenieur) mit der die förderbaren Honorare für die PrüfingenieurInleistungen nach der BO für Wien berechnet werden können ist unter abrufbar. Honorarermittlung für die nach der Bauordnung für Wien erforderlichen PrüfingenieurInleistungen erfolgt anhand folgender Tabelle (HO-PF Ausgabe 1998 Ausbauverhältnis 80/100/Tabelle Seite 10 und 11): HK Mio. ös entspricht H R H F HK Mio. ös entspricht % % % ,17 0,473 0, ,71 0,324 0, ,01 0,458 0, ,05 0,317 0, ,84 0,446 0, ,39 0,311 0, ,67 0,437 0, ,73 0,306 0, ,51 0,428 0, ,08 0,302 0, ,34 0,421 0, ,42 0,299 0, ,68 0,371 0, ,83 0,277 0, ,03 0,348 0, ,25 0,267 0, ,37 0,334 0, ,67 0,261 0,580 H R... Honorarsatz für die Überprüfungen während der Bauführung H F... Honorarsatz für die Fertigstellungsanzeige Die Honorarbasis, ab der das Honorar für die Erstellung der Fertigstellungsanzeige den maximalwert vom ,00 erreicht, beträgt ca ,00; das entspricht ca. ös ,00. H R H F % Baubetreuungshonorar 7/7
ENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 26. Juli 2013 Seite von
ENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 26. Juli 2013 Seite von BS - Nr.: / San.Art.: Eingang beim wohnfonds_wien: Gewerk Nr.: Bezeichnung: Firma: Gewerkskosten lt. Zusicherung Gewerkskosten lt. Endabrechnung
MehrENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989:
ENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Seite von BS - Nr.: / San.Art.: Stand: 09. September 2013 Eingang beim wohnfonds_wien: Gewerk Nr.: Bezeichnung: Firma: Gewerkskosten lt. Zusicherung Gewerkskosten lt. Endabrechnung
MehrENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 10. Mai 2011 Seite von
ENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 10. Mai 2011 Seite von SanVO: LGBl. Nr. 16/1997 i.d.f. LGBl. Nr. 19/2000 BS - Nr.: / San.Art.: Eingang beim wohnfonds_wien: Gewerk Nr.: Bezeichnung: Firma: Gewerkskosten
MehrBesonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2 ABSCHNITT B 2
INHALTSVERZEICHNIS Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2 ABSCHNITT B 2 INNENRAUMGESTALTUNG SOWIE KUNSTGEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE FORMGEBUNG 2 1 Allgemeines 2 2 Anwendungsbereich
MehrAUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2
INHALTSVERZEICHNIS AUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2 1 Allgemeines 2 2 Anwendungsbereich 2 3 Schwierigkeitsklassen 3 4 Honorarberechnung 4 5 Nebenkosten 5 6 Umsatzsteuer 6 7 Zahlungsbedingungen 6 VOLLMACHT
MehrSekretariat Mo-Fr
Sekretariat Mo-Fr 9.00-12.00 Telefon 873-6301 Emailadresse office@at.tugraz.at Übersicht der Inhalte K 3 - und K 4 - Lehrveranstaltung Übersicht der Inhalte K 3 - Lehrveranstaltung HOA Honorarordnung für
MehrFINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018
FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018 Stand: 08. April 2019 Grundlagen: Förderbare Gesamtbaukosten: 740 je m² Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume
MehrVertragsmuster Prüfung der Tragwerksplanung
181.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.9.1987 = MB1.NW.Nr.53einschl.) 30. 6. 87 (10) 236 Vertragsmuster Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung,
Mehrwww. a r c h i t e k t u r - g e s t a l t u n g.at ARCH. DI peter SCHACKL Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker LEISTUNGSBILD ARCHITEKTUR
LEISTUNGSBILD ARCHITEKTUR UNVERBINDLICHE KOSTENSCHÄTZUNG Geschätzte Nettobaukosten Baukosten Bauliche Leistungen m² x Nettobaukosten 0,00 zuzüglich 20% MWST 0,00 Gesamtbaukosten 0,00 HONORARANBOT GRUNDLAGENERMITTLUNG
Mehr18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014
BAUWERBER: Name Post-Anschrift PLZ Ort Telefon Mobil Email An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau,
MehrAnhang 12 / 1 - BMVBW
Anhang 12 / 1 - BMVBW 2003 - Vertragsmuster - Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch vertreten durch (Fachaufsicht führende Ebene) (Straße) (Ort) diese vertreten
MehrWEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN?
ANBOTSWOHNUNGEN VERGABE VON SANIERTEN WOHNUNGEN DURCH DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. Stand: 06. Februar 2018 WAS SIND ANBOTSWOHNUNGEN? Gemäß 56 Abs. 3 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
MehrRichtlinie zum Umweltförderprogramm der Gemeinde Ummendorf
Richtlinie zum 1.1 Förderziel Die Gemeinde Ummendorf will die energetische Sanierung von bestehenden Wohngebäuden fördern und somit zur Minderung des CO2-Ausstoßes beitragen. Die Förderung soll darüber
MehrDie neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim 1. Auflage 0. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3 x 22,8
Mehr56G- Mehrteilige Honorarrechnung
Programmvertriebsgesellschaft mbh Lange Wender 1 34246 Vellmar BTS STATIK-Beschreibung - Bauteil: 56G Honorarermittlung, mehrteilig Seite 1 56G- Mehrteilige Honorarrechnung (Stand: 17.02.2010) Das Programm
Mehr----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER der stoff aus dem realitäten sind!
----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER ----- ----- BEWILLIGUNGSVERFAHREN ----- Quelle: www.detail.de/daily/abgerutscht-fassade-als-ironisches-mahnmal-wider-den-verfall-27763 ----- BEWILLIGUNGSVERFAHREN -----
MehrWERKVERTRAG. Auftragnehmer: UID-Nr... im weiteren -Generalplaner- genannt. Paragraph 1:
WERKVERTRAG Auftraggeber: UID-Nr... im weiteren -Bauherr- genannt Auftragnehmer: Thurner Generalplanung GmbH Bahnhofstraße 102 A-5760 Saalfelden UID-Nr. ATU59602022 im weiteren -Generalplaner- genannt
MehrAUSSCHREIBUNG NACH DEM OFFENEN VERFAHREN - BESTBIETERINPRINZIP
AUSSCHREIBUNG NACH DEM OFFENEN VERFAHREN - BESTBIETERINPRINZIP Stand: 27. November 2013 Ergänzend zu den in den Merkblättern LEISTUNGSVERZEICHNISSE - ERSTELLUNG (OFFENES VERFAHREN) BEKANNTMACHUNG, ANGEBOTSERSTELLUNG
MehrHonorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immobilienbewertung in der Fassung vom
Honorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immobilienbewertung in der Fassung vom 18.11.2016 Vorbemerkung: Diese Honorar-Richtlinie bezieht sich auf die Erstellung von Gutachten zum Verkehrswert (gem. 194 BauGB)
MehrEINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE
EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE Inhalt: Was sind gebäudebezogene Einzelmaßnahmen? So wird gefördert! Wie wird um Förderung angesucht? Berechnungsbeispiel Stand: 05. Februar 2018 WAS SIND GEBÄUDEBEZOGENE
MehrBAUFÜHRERVEREINBARUNG
als AuftraggeberIn als AuftragnehmerIn werden für das Bauvorhaben Zwischen dem/der BauherrIn und der Bauunternehmung Baubewilligungsbescheid/Baufreistellung vom auf der Liegenschaft KG EZ Gst. Nr., welche
MehrANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,
MehrHinweise und Erläuterungen
Hinweise und Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Architektenverträge für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln Der mit dem für das Erzbistum Köln vorliegenden
MehrGebührenordnung Präqualifikation nach VOB/A bzw. EU VOB/A
Gebührenordnung Präqualifikation nach VOB/A bzw. EU VOB/A Stand 01.05.2018 Berlin / München / Hamburg / Wien am 01.05.2018 Seite 1 von 5 Gebührenordnung für Präqualifikationsdienstleistungen nach VOB/A
MehrVertrag betreffend Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht
Vertrag betreffend Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht für den Neu(Um-, Erweiterungs-)bau der (des) abgeschlossen zwischen der Gemeinde und dem Architekten bzw. Zivilingenieur für Hochbau (Gemeinschaft)
MehrBesonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) INHALTSVERZEICHNIS. Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2
INHALTSVERZEICHNIS Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2 ABSCHNITT B 2 INNENRAUMGESTALTUNG SOWIE KUNSTGEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE FORMGEBUNG 2 1 Allgemeines 2 2 Anwendungsbereich
Mehr3.2 Mitglieder, die an der Datenerhebung teilgenommen haben und nicht von der KSK geprüft
Abgaben- und Gebührenordnung der KSV-Ausgleichsvereinigung der Metall- und Elektro-Industrie (M+E Ausgleichsvereinigung) gültig ab 1. Januar 2018 Fassung vom 16. Mai 2018 I. Berechnungsgrößen und Berechnungsformel
MehrWertungsübersicht. Muster (mit maximaler Punktzahl) Eignung nachgewiesen (Ja/Nein?) Wertungskriterium
Wertungsübersicht Bieter-Name: Registrier-Nr.: Muster (mit maimaler Punktzahl) Eignung nachgewiesen (Ja/Nein?) Wertungskriterium ma. Punkte: erzielte Punkte: 100,0 0,0 1. Kompetenz Planer Verkehrsanlage
Mehr3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen
Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird (Wohnbeihilfenverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2006
MehrMerkblatt für THEWOSAN Zuordnung der Maßnahmen förderbar / nicht förderbar
Merkblatt für THEWOSAN Zuordnung der Maßnahmen förderbar / nicht förderbar Dieses Merkblatt soll sowohl bei der Besichtigung des Objektes und der dabei stattfindenden Erfassung der Sanierungsmaßnahmen
MehrErgänzung der Bundesförderung zur thermischen Sanierung um baukulturelle Belange
Empfehlungen Ergänzung der Bundesförderung zur thermischen Sanierung um baukulturelle Belange Empfehlung Nr. 3 des Beirats für Baukultur Wien, im September 2011 XII 1 Hintergrund Das reiche kulturelle
MehrAnsuchen Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Königstetten A N S U C H E N. für Thermische Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern *)
An die Marktgemeinde Königstetten Hauptplatz 1 3433 Königstetten A N S U C H E N um Zuerkennung eines Zuschusses für Thermische Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern *) für Solaranlagen zur
MehrKleinkläranlage. Merkblatt (Stand:März 2017) Förderung der Abwasserentsorgung
Kleinkläranlage Förderung der Abwasserentsorgung von Einzelanlagen für bis zu 4 zu entsorgende Objekte außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten PKAB (Pauschal-Kleinabwasserbeseitigungsanlagen) Merkblatt
MehrFörderoffensive Thermische Sanierung 2011
Förderoffensive Thermische Sanierung 2011 Rahmenbedingungen 2011 100 Millionen Euro für die Anreizfinanzierung von Projekten zur thermischen Sanierung o 70 Millionen Euro für den privaten Wohnbau o 30
Mehrenergetisches Sanieren
energetisches Sanieren Der Weg zum Effizienzhaus von der der Bestandsaufnahme bis zur Fertigstellung des Objekts Eine Konzeption in 6 Schritten Zielvorgaben für die Sanierungsmaßnahmen Sanierung zum Effizienzhaus
MehrVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS
MehrMAGISTRAT DER STADT WIEN, MAGISTRATSABTEILUNG 19 VERHANDLUNGSVERFAHREN MIT VORHERIGER BEKANNTMACHUNG IM OBERSCHWELLENBEREICH
AUSSCHREIBENDE STELLE: MAGISTRAT DER STADT WIEN, MAGISTRATSABTEILUNG 19 VERHANDLUNGSVERFAHREN MIT VORHERIGER BEKANNTMACHUNG IM OBERSCHWELLENBEREICH FÜR DIE PLANUNG DER FEUERWEHRSCHULE HFW FLORIDSDORF 1210
MehrI. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich
S a t z u n g des Landkreises Trier-Saarburg über die Erhebung von Gebühren und den Auslagenersatz für die Inanspruchnahme der Bauabteilung der Kreisverwaltung Trier- Saarburg für technische Leistungen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrMerkblatt PQ-VgV für Auftraggeber
Merkblatt PQ-VgV für Auftraggeber Merkblatt für Auftraggeber der Ingenieurkammer Baden-Württemberg für die Zertifikate nach einem Präqualifizierungsverfahren nach VgV Fassung: 20.10.2016 Merkblatt für
MehrDie Excel-Datei Antrag_Abrechnung besteht aus folgenden Tabellenblättern:
Ausfüllhilfe für den Kostenteil des Antrags bzw. der Abrechnung Wien, 22. Dezember 2006 Die Excel-Datei Antrag_Abrechnung besteht aus folgenden Tabellenblättern: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Hinweise
Mehr122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung
122. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006 mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt (Wohnbeihilfenverordnung) und die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz
MehrSOCKEL- SANIERUNG Inhalt:
SOCKEL- SANIERUNG Inhalt: Was ist eine Sockelsanierung? So wird gefördert! Wie wird um Förderung angesucht? Zwischennutzung leerer Wohnungen bis Baubeginn Berechnungsbeispiele Stand: 07. Juni 2018 Das
MehrErforderliche Schritte zur thermischen Sanierung und Modernisierung der Neuen Mittelschule Rudersdorf. Verfasst von: DI David Venus
Erforderliche Schritte zur thermischen Sanierung und Modernisierung der Neuen Mittelschule Rudersdorf Verfasst von: DI David Venus Datum: 05.02.2018 1 Erforderliche Schritte 1 Bestandsaufnahme und -analyse...
Mehr24.09.2015 davon Förderung 80 % gemäß Zuwendungsbescheid 929.000,00 S 1.288.708,23 N 232.985,69 S Baunebenkosten Honorar Planung, Vermessung, Gutachten, Gebühren gesamt 1.055.722,54 S Baukosten
MehrErmittlung der Summe ohne jegliche Zinsen, die nach der Verzinsung die Summe der periodisch anfallenden Beträge ergibt.
Kapitel 71 Abzinsung der Rente Methodischer Hinweis Die Beherrschung des Stoffes dieses Kapitels ist nicht unbedingt notwendig, denn die Abzinsung der Rente kann auch mit der Methode des vorangegangenen
MehrEinzelwasserversorgungsanlage
Einzelwasserversorgungsanlage Förderung der Wasserversorgung von Einzelanlagen für bis zu 4 zu versorgende Objekte außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten PEWV (Pauschal-Einzelwasserversorgungsanlagen)
MehrGesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden. Vorblatt
Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G I N G E N I E U R V E R T R A G zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch als Auftraggeberin und als Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrDie Abrechnung des TGA-Planervertrags. Abrechnungssystematik Mindestsatzrisiko Nachtragsrisiko BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.v.
Die Abrechnung des TGA-Planervertrags Abrechnungssystematik Mindestsatzrisiko Nachtragsrisiko BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.v. Berlin, 19.01.2016 Rechtsanwalt Dr. Gerald Süchting, Berlin Fachanwalt
MehrFFG ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT mbh Kostenleitfaden Ing.Markus Hinterwallner
FFG ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT mbh Kostenleitfaden 2.0 14.06.2016 Ing.Markus Hinterwallner Richtlinien - Leitfäden Richtlinien: Allgemeine Rahmenrichtlinien 2014 (ARR 2014) AGVO Aufteilung
MehrAnlage 4 b zu den Richtlinien der Stadt Augsburg zur Förderung der Augsburger Sportvereine
1 Anlage 4 b zu den Richtlinien der Stadt Augsburg zur Förderung der Augsburger Sportvereine Absender: Stadt Augsburg Sport- und Bäderamt Leonhardsberg 15 86150 Augsburg A u s z a h l u n g s a n t r a
MehrTHEWOSAN - Zielsetzung THermisch-Energetische WOhnhausSANierung
THEWOSAN - Zielsetzung THermisch-Energetische WOhnhausSANierung Stand: 25. Juni 2018 - ALLGEMEINES - FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN - NICHT FÖRDERUNGSWÜRDIGE GEBÄUDE - WIE WIRD GEFÖRDERT - WAS WIRD GEFÖRDERT
MehrHONORARRICHTLINIE DES BUNDES ÖSTERERREICHISCHER INNENARCHITEKTUR
HONORARRICHTLINIE DES BUNDES ÖSTERERREICHISCHER INNENARCHITEKTUR Bund Österreichischer Innenarchitektur Ausgabe 2017 HONORARRICHTLINIE DES BUNDES ÖSTERERREICHISCHER INNENARCHITEKTUR Die Honorarrichtlinie
Mehr----- VON DER NATURMASSAUFNAME BIS ZUM GRUNDBUCH -----
----- VON DER NATURMASSAUFNAME BIS ZUM GRUNDBUCH ----- Arch. DI in Regina M. Lettner Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin (= Architektin) Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
MehrFINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 25/2013
FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 25/2013 Stand: 23. November 2015 Grundlagen: Förderbare Gesamtbaukosten: 700 je m² Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume
MehrVertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland
Vertrags-Nr.: Aktenzeichen: Projektbezeichnung Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede Zwischen LAG Roede vertreten durch Gemeinde Moormerland in [Straße, Ort] Theodor-Heuss-Straße
MehrWirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol
Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Privatzimmerförderung De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel
Mehrallgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Fachgruppe: Immobilien Fachgebiet: Nutzwertfeststellung, Parifizierung
F R A N Z G E B A U E R allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Fachgruppe: Immobilien Fachgebiet: Nutzwertfeststellung, Parifizierung Schulgasse 48a, 6162 MUTTERS, Telefon
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) ABSCHNITT A BAULICHE PLANUNGSLEISTUNGEN
INHALTSVERZEICHNIS Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2 ABSCHNITT A 2 BAULICHE PLANUNGSLEISTUNGEN 2 1 Allgemeines 2 2 Leistungsumfang 2 3 Teilleistungen der Planung 2 4 Örtliche
Mehr122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle
122 Vergabestelle Datum Vergabenummer Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme Leistung Anlage Bekanntmachungstext Sehr
MehrHonorarordnung für Architekten HOA Au age 2002
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten HOA-A Stand: 01.01.2002 Honorarordnung für Architekten HOA Au age 2002 Allgemeiner Teil der Honorarordnungen Besonderer Teil der Honorarordnung für
MehrHIV-Was ING 1.1. HWS Boizenburg / Hafendeich Boizenburg. Land Mecklenburg-Vorpommern
HIV-Was ING 1.1 Projektbezeichnung HWS Boizenburg / Hafendeich Boizenburg Zwischen Land Mecklenburg-Vorpommern endvertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher
MehrABRECHNUNGSFORMULAR über die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen
02-WuS- Bitte Aktenzahl unbedingt anführen! An das Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 2 Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau Mießtaler Straße 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee ABRECHNUNGSFORMULAR
MehrVereinbarung über die Durchführung von Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen
Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen zwischen der Stadt Saalfeld, vertreten durch und die Grundstückseigentümer wohnhaft i. S. d. 177 BauGB ( 7h Abs. 1 Satz
Mehr1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 2 Leistungen 3 Leistungen und Leistungsbilder. 3 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
Wo steht was? Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Fassung 2002 - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) - Fassung 2009-1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001
MehrDas "Anf.-Kapital" (Anfangskapital) benötigt mit zunehmender Zeit, in der es verzinst wird, eine kleinere Höhe.
Kapitel 71 Abzinsung der Rente Methodischer Hinweis Die Beherrschung des Stoffes dieses Kapitels ist nicht unbedingt notwendig, denn die Abzinsung der Rente kann auch mit der Methode des vorangegangenen
MehrQUALITÄTSANGEBOT Offenes Verfahren zum Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung über die Prüftätigkeit gemäß 58 Abs.
Q U A L I T Ä T S A N G E B O T Offenes Verfahren zum Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung über die Prüftätigkeit gemäß 58 Abs. 2 WWFSG 1989 Auftraggeber: wohnfonds_wien fonds für wohnbau und
MehrBewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Laborgebäude 3.3.2
Relevanz und Zielsetzungen ist ein Element von Baukultur, das die Qualität und die Ausdruckskraft eines Bauwerks mitprägt. Sie ist daher ein integraler Bestandteil der Bauaufgabe und Bauherrenverantwortung.
MehrFÖRDERUNGSRICHTLINIEN WASSERVERSORGUNG
FÖRDERUNGSRICHTLINIEN WASSERVERSORGUNG Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Wasserversorgung für das Bundesland Steiermark 1.) Zielsetzungen Ziel der Förderung von Maßnahmen
Mehr2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrAngebotssumme brutto:...
Projektdaten: Projektbezeichnung: FFW Dabringhausen Neubau ein.. Projektname: 2018-04 PLZ: 42929 Ort: Wermelskirchen - Dabringhausen Straße: L101 Vergabedaten: Art der Ausschreibung: Öffentliche Ausschreibung
MehrT E I L E G U T A C H T E N. Nr.: TÜH-TB
Stand: Seite 1 von 4 T E I L E G U T A C H T E N Nr.: TÜH-TB 2004-030.08 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für
Mehr----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind!
----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN ----- 4 Inhalt der Flächenwidmungspläne (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der
MehrVereinbarung über die Durchführung von Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen
Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen zwischen der Kreisstadt Merzig, vertreten durch Bürgermeister Marcus Hoffeld und die Grundstückseigentümer (Name, Anschrift)
MehrFFG ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT mbh Kostenanerkennung in FFG-Projekten Kostenleitfaden April 2015
FFG ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT mbh Kostenanerkennung in FFG-Projekten Kostenleitfaden 2.0 27. April 2015 INHALT Ausgangslage Förderbare Kosten Kostenplan / Abrechnung / Prüfung vor
MehrAnlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung zum Vertrag: TU BAF, Neubau Hallenkomplex, 2.
27.02015 Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) a) Analysieren der Grundlagen b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung
MehrAnsuchen Mietwohnungen
Auflage April 2015 Land Salzburg Abteilung 10 Wohnen und Raumplanung Fanny-von-Lehnert-Straße 1 Postfach 527 5010 Salzburg Wohnen Raumplanung Ansuchen-Nr. Assistenten-Nr. Wird vom Amt ausgefüllt Eingelangt
MehrVertrag. VII.100ü. Zwischen. und. wird folgender. geschlossen: INHALT ANLAGEN. Leistungsbeschreibung. Honorarermittlung. Vertrags-Nr.
Vertrags-Nr.: Aktenzeichen: Projektbezeichnung Zwischen vertreten durch [Bauamt] in [Straße, Ort] - nachstehend Auftraggeber genannt - und in [Straße, Ort] - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender
MehrEnergie- und Klimaschutz-Förderungen in Tullnerbach A N S U C H E N. für den Einbau einer Biomasseheizung oder Fernwärmeanschluss*)
An die Marktgemeinde Tullnerbach Hauptstraße 47 3013 Tullnerbach A N S U C H E N um Zuerkennung eines Zuschusses für Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung*) für den Einbau einer Biomasseheizung
MehrNach der geltenden Rechtslage sind Innenarchitektinnen und Innenarchitekten in Nordrhein-Westfalen eingeschränkt bauvorlageberechtigt.
Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Berechtigung nach BauO NRW Nach der geltenden Rechtslage sind Innenarchitektinnen und Innenarchitekten in Nordrhein-Westfalen eingeschränkt
MehrKWF-Zusatzprogramm»Beschäftigungsbonus«
KWF-Zusatzprogramm»Beschäftigungsbonus«im Rahmen der KWF-Rahmenrichtlinie sowie den dazugehörigen KWF-Programmen»Investitionsförderungen«bzw.»Innen- und Wie lautet die Zielsetzung? Das gegenständliche
MehrLEISTUNGSBESCHREIBUNG
1. Vertragsgrundlagen LEISTUNGSBESCHREIBUNG für Angebote von Hauszustandsfeststellungen Es gelten der Tarif 2000 (U-Bahn-Planung) in der jeweils geltenden Fassung, die allgemeinen Vertragsbestimmungen
MehrCheckliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern
Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
MehrBeurteilung der technischen Abbruchreife
Was Wien bewegt. Die Stadt informiert. Beurteilung der technischen Abbruchreife Wichtige Informationen und Formulare auch im Internet: www.bauen.wien.at Jänner 215 Inhalt des Merkblattes Das Merkblatt
MehrBewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr.
Bewertung in Handels- und Steuerbilanz Teil I: Anlagevermögen Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Wolfgang Hufnagel Rechtsgrundlagen 252 ff HGB für Handelsbilanz 6 ff EStG für
MehrKonjunkturpaket Thermische Sanierung Befristete Fördermöglichkeit im Rahmen des Konjunkturpakets der Österreichischen Bundesregierung
Konjunkturpaket Thermische Sanierung Befristete Fördermöglichkeit im Rahmen des Konjunkturpakets der Österreichischen Bundesregierung Ministerratsbeschluss vom 23. Dezember 2008 100 Millionen Euro für
MehrBewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Außenanlagen. Soziokulturelle Qualität Gestaltung Planungswettbewerb und gestalterische Qualität
Relevanz und Zielsetzung Planungswettbewerbe stellen ein geeignetes Mittel zur Qualitätsoptimierung im Planungsprozess dar und leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Baukultur. Schöpferischer Kräfte,
MehrTEILEGUTACHTEN. Nr
WBG Seite: 1/4 TEILEGUTACHTEN Nr.374-0012-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil / den Änderungsumfang
Mehr