BAUBETREUUNGSHONORAR Honorar für Planungs- und Baustellenkoordination Honorar für PrüfingenieurInnen lt. BO für Wien

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1 BAUBETREUUNGSHONORAR Honorar für Planungs- und Baustellenkoordination Honorar für PrüfingenieurInnen lt. BO für Wien Stand: 07. Juni 2018 A. Honorarermittlung für BaubetreuerInnenleistungen: Sockelsanierung und Totalsanierung Die Honorarordnung der ArchitektInnen (HOA) und die der BaumeisterInnen (HOB) wurden außer Kraft gesetzt. Die folgenden Regelungen dienen ausschließlich zur Festlegung des förderbaren Honorars für die BaubetreuerInnenleistungen. Das förderbare Honorar für BaubetreuerInnenleistungen errechnet sich auf Basis der zum Zeitpunkt der Prüfberichtserstellung gültigen Gebührenordnung (HOA derzeit HOA 2004 / HOB derzeit HOB 2000). Als Ausbauverhältnis ist bei der HOA Schwierigkeitsgrad Klasse 9 anzusetzen. Bei der HOB gilt Klasse 10/Klassenfaktor 1,300. Die Bemessungsgrundlage ist jeweils die Summe der reinen Baukosten (ohne etwaige Skontoabzüge). Die Büroleistung ist entsprechend der Vereinbarung mit der IngenieurInnen- und ArchitektInnenkammer bzw. der Landesinnung Wien der Baugewerbe für den Anteil der Erhaltungsarbeiten auf 65 % bzw. wenn dieser 50 % der Gesamtherstellungskosten überschreitet, auf 75 % zu reduzieren. Nebenkosten der/s BaubetreuerIn/s sind entsprechend der Vereinbarung mit der IngenieurInnen- und ArchitektInnenkammer wie folgt zu behandeln: Bis zu einer Honorarhöhe für die Büroleistung von ,00 werden pauschal 8 % der Büroleistung anerkannt, bei einer Honorarhöhe der Büroleistung zwischen ,00 und ,00. werden die Nebenkosten durch nicht lineare Interpolation zwischen 8 % und 2 % ermittelt (siehe beiliegende Tabelle), liegt das Honorar der Büroleistung über ,00, beträgt das Nebenkostenpauschale 2 % dieses Honorars. Baubetreuungshonorar 1/7

2 Nebenkostentabelle Honorar Büroleistung Summe ( ) % Nebenkosten ( exkl. USt. gerundet) ,00 8, , ,00 6, , ,00 5, , ,00 4, , ,00 4, , ,00 3, , ,00 3, , ,00 3, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, , ,00 2, ,00 Ab Honorarsumme , % Honorare für KonsulentInnen, z.b. Haustechnik sind dann förderbar, wenn eine Reduktion des PlanerInnenhonorars in gleichem Ausmaß erfolgt. Nur bei ganz spezifischen Problemsituationen oder besonders innovativen Projekten kann, nach Rücksprache mit dem wohnfonds_wien, von diesem Abzug Abstand genommen werden. StatikerInnenleistungen im unbedingt notwendigen Ausmaß (Deckenauswechslungen, DG-Ausbau etc.) und die Erstellung von für die Sanierungsarbeiten notwendigen Gutachten (Bodengutachten bei Fundamentsanierung, Gutachten über Mauerfeuchtigkeitsgehalt bei Trockenlegung, Holzdeckenuntersuchungen etc.) sowie die Kosten für eine/n ProjektleiterIn bzw. Planungs- bzw. BaustellenkoordinatorIn (förderbares Honorar siehe Seite 4) im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung werden zusätzlich anerkannt. Honorare für Bestandsaufnahmen und Planauswechslungen zusätzlich zu den vollen HOA- bzw. HOB Honoraren sind nicht förderbar. Bei Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn wird das Honorar für Bauverwaltung um 20 Prozent vermindert. Erfolgt die Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn als Pauschale, so wird auch das Honorar für Baubetreuung um 20 Prozent gekürzt. Werden einzelne Gewerke an eine/n AuftragnehmerIn vergeben (Teil-GU), die in Summe mehr als 50 % der Gesamtherstellungskosten ausmachen, wird eine den vorangegangenen Regelungen entsprechende aliquote Kürzung der Honorare vorgenommen. Thewosan Abweichend von der o.a. Honorarermittlung ist für die Thewosan-Sanierung nur 30 % (15 % Kostenermittlungsgrundlage, 15 % Oberleitung und geringfügiger Planungsaufwand) der nach der jeweiligen Honorarordnung ermittelten Büroleistung ansprechbar. Weiters ist ein angemessenes Honorar für die Erstellung des Sanierungskonzeptes und das Erlangen einer Baubewilligung (sofern erforderlich) sowie etwaiger zusätzlich erforderlicher bauphysikalischer Berechnung (z.b. Wärmebrückenberechnungen) mit Detailplanung förderbar. Baubetreuungshonorar 2/7

3 Wird gleichzeitig mit Durchführung der Thewosan ein geförderter DG-Ausbau/Zubau vorgenommen, ist für den Büroleistungsanteil des DG-Ausbau/Zubau 100% der nach der jeweiligen Honorarordnung ermittelten Büroleistung, ansprechbar. Bei Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn wird das Honorar für Bauverwaltung um 20 Prozent vermindert. Erfolgt die Vergabe an eine/n GeneralunternehmerIn als Pauschale, so wird auch das Honorar für Baubetreuung um 20 Prozent gekürzt. Werden einzelne Gewerke an eine/n AuftragnehmerIn vergeben (Teil-GU), die in Summe mehr als 50 % der Gesamtherstellungskosten ausmachen, wird eine den vorangegangenen Regelungen entsprechende aliquote Kürzung der Honorare vorgenommen. Sanierungsarbeiten die nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden (Erhaltungsarbeiten) in Zusammenhang mit Thewosan Die Honorarermittlung erfolgt analog Thewosan. Personenaufzüge Das Baubetreuungshonorar für Personenaufzugszu- und Einbauten wird mit bis zu 8 % der reinen Baukosten zur Förderung anerkannt. Freigabe von Baubetreuungshonoraren: In Abhängigkeit vom Verfahrensstand können die Honorarnoten wie folgt freigegeben werden: lt. HOA Schwierigkeitsgrad Klasse 9 % Büroleistung: lt. HOB - Klasse 10 Klassenfaktor 1,300 % Verfahrensstand Vorentwurf bzw. je nach Qualität des Sanierungskonzeptes auch Entwurf Vorentwurf bzw. je nach Qualität des Sanierungskonzeptes auch Entwurf nach Vorliegen entsprechender Pläne, frühestens nach dem Vorprüfbericht Einreichung 10 Einreichung 7 Baubewilligung Kostenermittlungsgrundlage tw. technische und geschäftliche Oberleitung Ausführungs- und Detailplanung je nach Erfordernis und nach erbrachter Leistung künstlerische Oberleitung noch ausständige technische und geschäftliche Oberleitung örtliche Bauaufsicht (je nach Gesamtherstellungskosten) 12 5 bis Leistungsverzeichnisse (Kostenberechnungsgrundlage) tw. technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung Ausführungs- u. Detailplanung je nach Erfordernis und erbrachter Leistung noch ausständige technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung 20 3 bis örtliche Bauaufsicht nach Prüfung und Freigabe der LV durch die/den PrüferIn nach Bestätigung des Vergabevorschlages durch den wohnfonds_wien frühestens ab Baubeginn (in begründeten Fällen vorher Freigabe bis max. 15 % - gegen Nachweis - möglich) 9 Baufertigstellung nach Baufortschritt (auf Basis der Rechnungen) Alle vor Ausstellung der Zusicherung überprüften Honorarnoten werden auf Risiko und Rechnung der/s AntragstellerIn/s freigegeben und können erst nach Erhalt der Zusicherung auf Antrag der/s FörderungswerberIn/s an diesen vom Baukonto refundiert werden. Etwaig angefallene Geldbeschaffungskosten, Zinsen etc. sind nicht im Förderungsumfang enthalten und sind von der/m FörderungswerberIn aus Eigenem zu tragen. Baubetreuungshonorar 3/7

4 B. HONORARERMITTLUNG für die nach dem BAUARBEITENKOORDINATIONSGESETZ erforderlichen Leistungen Die Basis für die Honorarermittlung bildet die HO BK 2001 (Honorarordnung für die begleitende Kontrolle). Als Honorarklasse wurde die Honorarklasse II/Klassenfaktor f K = 1,11 festgelegt. Der Honorarsatz wird anhand der Formel gem. 8 und 9 HO BK 2001 ermittelt: (- 0,370 x ln(g) + 7,37) x f K Als Bemessungsgrundlage (G - honorarpflichtige Kosten ) gelten die Herstellungskosten, die zur Fertigstellung des Werkes aufzuwenden sind, einschließlich Abgaben und Anschlussgebühren. Von dem so errechneten Honorar werden 30 % für die Arbeiten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz als förderbar anerkannt. Auf Grund der Erfahrung in Deutschland wird der Aufwand für Planungskoordination und Baustellenkoordination im Verhältnis von 30 : 70 aufgeteilt. Generelle Ausgangsbasis für die Höhe des Honorars waren die von Deutschland bekannt gegebenen Werte von 0,1-0,7 % der Herstellkosten bzw. das Merkblatt zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz der Wirtschaftskammer Österreich Baugewerbe mit 0,5-2,0 % der Herstellkosten. Eine MS Excel Tabelle (Honorarberechnung HOA/HOB) mit der die förderbaren Honorare berechnet werden können, ist unter abrufbar. Baubetreuungshonorar 4/7

5 C. Honorarermittlung für die nach der Bauordnung für Wien erforderlichen Prüfingenieurleistungen. I. LEISTUNGSBESCHREIBUNG a) Überprüfung vor bzw. während der Bauführung vor Baubeginn: Beschau des Untergrundes für aufgehende Tragkonstruktionen Beschau jener Bauteile, die nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist (z.b. Träger, Stützen, Stahleinlage, etc.) Prüfung, ob Bewehrung der Stahlbetonteile laut Plan eingehalten wird (wenn nicht, Meldung an Baupolizei) Diese Leistung kann von einer/m ZiviltechnikerIn bzw. einer/m gerichtlich beeideten Sachverständigen des einschlägigen Gebietes erbracht werden, nicht von der/m BauwerberIn und nicht von der/m BauführerIn. b) Fertigstellungsanzeige: = Bestätigung über die bewilligungsgemäße Fertigstellung mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z.b. Plan, Kanalbefund, etc.). Diese Leistung bezieht sich nur auf bewilligungspflichtige Baumaßnahmen und kann nur von der/m ZiviltechnikerIn erbracht werden. Die/Der ZiviltechnikerIn kann ident mit der/m BaubetreuerIn sein, darf aber nicht BauwerberIn bzw. BauführerIn sein. II. ERFORDERNIS DER LEISTUNGSERBRINGUNG: a) Je nach Sanierungsart und BaubetreuerIn, z.b.: Variante 1: Bei Erhaltungsarbeiten und Sockelsanierung, bei denen keine bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt werden (z.b. Wohnungsumbau: i.d.r. nur mit baulicher Änderung, kein Aufzug, kein DG-Ausbau, etc.) fallen keine Kosten für die/den PrüfingenieurIn an. Sollte im Zuge einer Thewosan-Sanierung die Einholung einer Baubewilligung erforderlich sein, kann nur das Teilhonorar gem. Pkt. b Fertigstellungsanzeige angesprochen werden. Variante 2: Wenn bei Sockelsanierungen oder Totalsanierungen mit bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen (aber auch Aufzug) die Baubetreuung von einer/m ZiviltechnikerIn erbracht wird, so inkludiert die GOA im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht auch die Leistungserbringung der Fertigstellungsanzeige, d.h. es wird ein Honorar für die Überprüfung vor bzw. während der Bauführung (Punkt I./a.) und das Baubetreuungshonorar anerkannt. Für die Fertigstellungsanzeige gibt es keine zusätzliche Honorarberechnung (nur 1.000,00 pauschal für den administrativen Aufwand). Variante 3: Werden Sanierungsmaßnahmen analog Variante 2 durchgeführt und ist die/der BaubetreuerIn kein/e ZiviltechnikerIn, so ist zusätzlich zum Baubetreuungshonorar ein Honorar für die Überprüfung vor bzw. während der Bauführung und für die Fertigstellungsanzeige förderbar. Baubetreuungshonorar 5/7

6 b) Umfang der Maßnahmen: Als Bemessungsgrundlage für das Honorar zur Überprüfung vor bzw. während der Bauführung und der Fertigstellungsanzeige werden nur die baubewilligungspflichtigen Maßnahmen herangezogen (z.b. Aufzug, Deckenauswechslung, Zubau, Fundamentunterfangung, Durchbrüche größeren Umfangs in tragenden Wänden, etc.). Diese Kostenbasis ist im Wesentlichen bekannt, z.b. werden die Kosten für den DG-Ausbau / Zubau für die Förderung extra ermittelt; i.d.r. auch für Unterfangung und Deckenauswechslung (für den Erschwerniszuschlag); für den Aufzug kann pauschal vorgegangen werden (z.b ,00 pro Aufzug). III. HONORARBERECHNUNG BEMESSUNGSGRUNDLAGE: a) Folgende Honorare werden für die Überprüfung vor bzw. während der Bauführung anerkannt: Bemessungsgrundlage sind nur jene Kosten, die sich auf baubewilligungspflichtige Maßnahmen beziehen (siehe Punkt II/a) Bemessungsgrundlage Berechnungssatz 0,0 0,2 Mio pauschal 1.000,00 0,2 0,4 Mio lineare Interpolation zw , ,00 über 0,4 Mio gemäß HO-PF - Ausbauverhältnis 80/100 b) Fertigstellungsanzeige: - BaubetreuerIn ist ZiviltechnikerIn: Im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht laut HOA wird auch die Fertigstellungsanzeige abgedeckt, für die Administration werden 1.000,00 pauschal anerkannt. - BaubetreuerIn ist kein ZiviltechnikerIn: Bemessungsgrundlage sind nur die Kosten, die für bewilligungspflichtige Maßnahmen anfallen (siehe Punkt II/a) Bemessungsgrundlage Berechnungssatz 0,0 0,2 Mio pauschal 1.000,00 0,2 0,4 Mio lineare Interpolation zw , ,00 über 0,4 Mio gemäß HO-PF - Ausbauverhältnis 80/100 (max ,00) Baubetreuungshonorar 6/7

7 IV. HONORARBERECHNUNG : Eine MS Excel Tabelle (Honorarberechnung Prüfingenieur) mit der die förderbaren Honorare für die PrüfingenieurInleistungen nach der BO für Wien berechnet werden können ist unter abrufbar. Honorarermittlung für die nach der Bauordnung für Wien erforderlichen PrüfingenieurInleistungen erfolgt anhand folgender Tabelle (HO-PF Ausgabe 1998 Ausbauverhältnis 80/100/Tabelle Seite 10 und 11): HK Mio. ös entspricht H R H F HK Mio. ös entspricht % % % ,17 0,473 0, ,71 0,324 0, ,01 0,458 0, ,05 0,317 0, ,84 0,446 0, ,39 0,311 0, ,67 0,437 0, ,73 0,306 0, ,51 0,428 0, ,08 0,302 0, ,34 0,421 0, ,42 0,299 0, ,68 0,371 0, ,83 0,277 0, ,03 0,348 0, ,25 0,267 0, ,37 0,334 0, ,67 0,261 0,580 H R... Honorarsatz für die Überprüfungen während der Bauführung H F... Honorarsatz für die Fertigstellungsanzeige Die Honorarbasis, ab der das Honorar für die Erstellung der Fertigstellungsanzeige den maximalwert vom ,00 erreicht, beträgt ca ,00; das entspricht ca. ös ,00. H R H F % Baubetreuungshonorar 7/7

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