Antrag betr. Mitgliedschaft beim Trägerverein ehealth Nordwestschweiz

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1 Antrag betr. Mitgliedschaft beim Trägerverein ehealth Nordwestschweiz 1. Ausgangslage Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) trat Mitte April 2017 in Kraft. Spitäler und Pflegeheime sind verpflichtet, das elektronische Patientendossier (EPD) im festgelegten Zeitrahmen einzuführen die Heime bis Im Kanton Basel-Landschaft sind die Leistungserbringer verantwortlich für Finanzierung und Umsetzung. Im Rahmen von ehealth Nordwestschweiz wurde Anfang Januar in Basel der ehealth-trägerverein Nordwestschweiz gegründet. Der Verein trägt die Verantwortung für die Einführung und Weiterentwicklung von ehealth in der Region Nordwestschweiz und wird die elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen der Region vorantreiben. Die Statuten des Vereins liegen bei. 2. Diskussion im Vorstand Der Vorstand hat sich intensiv mit dem Thema ehealth und mit der Frage eines Beitritts zum Trägerverein ehealth Nordwestschweiz beschäftigt. Mitglieder des Vereins sind bis jetzt Spitäler BS, Spitäler BL, Ärztegesellschaft Baselland, Kanton BS, Kanton BL, CURAVIVA Basel-Stadt, Spitäler Solothurn (mandatiert durch Kanton SO). Der Vorstand befürwortet einen Beitritt. Der Verband sollte aus strategischen Interessen im Trägerverein dabei sein. Damit wird sichergestellt, dass CURAVIVA Baselland immer die aktuellsten Informationen erhält und umgekehrt die Anliegen von CURAVIVA Baselland in die Diskussion eingebracht werden können. 3. Kosten Die Statuten des Trägervereins liegen bei. Gemäss Art. 6 leisten Mitglieder einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Der Vorstand des Trägervereins legt die Beiträge fest. Zurzeit sind die entsprechenden Gespräche noch im Gange. Der Vorstand rechnet nach dem aktuellen Informationsstand mit einigen hundert Franken Mitgliederbeitrag. Über die genaue Höhe des Mitgliederbeitrags für CURAVIVA Baselland werden die Mitglieder noch informiert (spätestens an der Mitgliederversammlung vom ). 4. Antrag des Vorstandes Gemäss Statuten von CURAVIVA Baselland entscheidet die Mitgliederversammlung über die Mitgliedschaft des Verbandes bei anderen Vereinen. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit. Sofern die Abklärungen über die Höhe der Mitgliederbeiträge keine unerwarteten Ergebnisse bringen, beantragt der Vorstand der Mitgliederversammlung vom , dem Beitritt zum Trägerverein CURAVIVA Baselland zuzustimmen. CURAVIVA Baselland Muttenz, 30. April 2017 CURAVIVA Baselland Fichtenhagstrasse Muttenz Telefon +41 (0) info@curaviva-bl.ch

2 5. Januar 2017 Name und Sitz des in Art. 3 genannten Vereinszwecks einsetzen wollen. 2 Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme Art. 4 entscheiden die Mitglieder auf Antrag des Vorstands. 1 Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, die sich für die Erreichung Mitgliedschaft 6 Der Verein ist bestrebt, für die Versorgungsregion Nordwestschweiz alle EPD-orientierten Initiativen in einer Stammgemeinschaft zu vereinen. Stammgemeinschaft. 5 Der Verein fördert eine anforderungs- und zeitgerechte Weiterentwicklung der Aufgaben der Sinne der über die gesetzlichen Funktionen des EPD hinausgehenden Mehrwertdienste ein. 4 Der Verein setzt sich für eine umfassende und wirtschaftliche Nutzung der EPD-Infrastruktur im 3 Der Verein unterstützt deshalb massgeblich den EPD-Modellversuch des Kantons Basel-Stadt mit dem Ziel, diesen gemäss EPDG als Stammgemeinschaft zertifizieren zu lassen. 2 Der Verein sorgt im Interesse der Bevölkerung, der Gesundheitseinrichtungen sowie der Gesundheitsfachpersonen für die Bildung und den Betrieb einer Stammgemeinschaft gemäss dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) und dessen Verordnungen. elektronischen Kommunikation im Gesundheitswesen ein und koordiniert seine Aktivitäten mit den nationalen, kantonalen und regionalen Zielen und Initiativen in diesem Bereich. 1 Der Verein fördert ehealth in der Nordwestschweiz. Er setzt sich für die Standardisierung der Art. 3 Zweck Art. 2 2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel. Art. 60 ff ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer. 1 Unter dem Namen ehealth Nordwestschweiz besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 1 Statuten Trägerverein e-health Nordwestschweiz

3 Art. 5 1 Der Verein setzt sich zusammen aus: a) Einzelmitgliedern (natürliche Personen) ; b) Leistungserbringern (juristische Personen) ; c) Öffentlich-rechtliche Körperschaften; d) Übrigen gemeinnützigen Organisationen, Verbänden und Standesgesellschaften; e) Übrigen kommerziellen Körperschaften; f) Passivmitgliedern. 2 Passivmitglieder bezahlen jährlich den durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag. Den Passivmitgliedem stehen mit Ausnahme der zwingenden Vereinsrechte keine weiteren Rechte zu. Sie haben insbesondere kein Stimm- oder Wahlrecht. Abgesehen von der Beitragspflicht obliegen ihnen keine weiteren Vereinspflichten. Die Kategorien c), d) und e) stehen Leistungserbringern nicht offen. Art. 6 1 Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Vorschlag zur Höhe der Mitgliederbeiträge je Mitgliederkategorie vor. Er basiert diesen auf dem Geschäftsgang und auf den Vereinsvorhaben und bestimmt die Modalitäten der Beitragszahlungen. 2 Der Mitgliederbeitrag der Mitglieder der Kategorien a) und d) kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedes reduziert werden. Über die Reduktion entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Beitragsreduktion ist an die Geschäftsstelle zu richten. 3 Der Vorstand kann im Falle eines Antrags auf Mitgliedschaft zusätzlich zum Mitgliederbeitrag eine individuelle Eintrittsgebühr festlegen. Art. 7 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt; b) Ausschluss; c) Verlust der Rechtsfähigkeit; d) Auflösung des Vereins. 2 Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle mit einer dreimonatigen Frist auf Mitte und das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins, insbesondere auf bezahlte Beiträge. 3 Im Falle einer Anpassung der Vereinsstatuten oder der Höhe der Mitgliederbeiträge ist ein sofortiger Austritt möglich. 4 Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf bezahlte Beiträge. 2

4 Organe Art. 8 1 Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung; b) Der Vorstand; c) Die Geschäftsstelle; d) Die Revisionsstelle. Mitgliederversammlung Art. 9 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Verabschiedung und Änderung der Statuten; b) Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen; c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten / der Präsidentin, des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin sowie der Revisionsstelle; d) Bestimmung der Vereinsaktivitäten; e) Genehmigung des Geschäftsberichts und Abnahme der Jahresrechnung, Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle; f) Entlastung der Vorstandsmitglieder ; g) Beschlussfassung über das nächste Jahresbudget des Vereins; h) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge; i) Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; j) Genehmigung des Mitgliederreglements; k) Stellungnahme zu weiteren Geschäften auf der Tagesordnung. Art Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich einberufen. Mitglieder haben Anträge zu traktandierten Geschäften sowie für zusätzliche Traktanden mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich einzureichen. Im Falle von Anträgen erfolgt ein Neuversand der Traktanden bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung. 2 Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen kann zudem von beliebigen Mitgliedern, welche zusammen einen Fünftel der Stimmen unter sich vereinigen, schriftlich unter Anführung der Anträge bei der Geschäftsstelle verlangt werden. 3 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. 4 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst: a) Geschäftsbericht des Vorstands; b) Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle, Budget sowie die Schwerpunkte für das folgende Geschäftsjahr; c) Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle; d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; e) Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge; 3

5 f) Bestimmung der zukünftigen Entwicklung des Vereins; g) Anträge der Mitglieder; h) Varia. Art Die Mitglieder verfügen pro Mitgliederkategorie maximal über folgende Stimmen: a) Einzelmitglieder (natürliche Personen): 125; b) Leistungserbringer (juristische Personen): 500; c) Öffentlich-rechtliche Körperschaften: 125; d) Übrige gemeinnützige Organisationen, Verbände und Standesgesellschaften: 125; e) Übrige kommerzielle Körperschaften: Die Stimmen verwaister Mitgliederkategorien entfallen. Die Stimmenzahl einer Mitgliederkategorie wird verhältnismässig auf die Mitglieder aufgeteilt. Der Vorstand erarbeitet zuhanden der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für ein Stimmreglement zur Stimmenverteilung innerhalb der Kategorien. Er berücksichtigt bei der Verteilung die Höhe der Mitgliederbeiträge. Die einzelnen Mitglieder können ihre zugeteilten Stimmen nicht aufteilen und nur gesamthaft für Wahlen und Abstimmungen einsetzen. Das Stimmreglement legt zudem die maximale Stimmenanzahl je Mitglied in den einzelnen Mitgliederkategorien fest. 3 Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, ausser wenn durch den Vorstand oder durch einen Drittel der Stimmen der an der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmungen verlangt werden. 4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Vorbehalt von Art. 20 mit einfachem Mehr der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. 5 Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorstand Art Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 13 Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Er setzt sich zusammen aus: a) Präsident / Präsidentin; b) Vizepräsident / Vizepräsidentin; c) Übrige Vorstandsmitglieder. 2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin selbst. 3 Der Leiter / die Leiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, ist es in der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert oder wird es abberufen, so erfolgt eine Nachwahl anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit kann der Vorstand einen Vertreter / eine Vertreterin als Beisitzer /Beisitzerin ohne Stimmrecht einsetzen. 4

6 Art Beschlüsse des Vorstands werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. 2 Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei beziehungsweise die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. 4 Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung (schriftlich delegiert an ein Vorstandsmitglied) ist möglich. Art Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung Vorbehalten sind. Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu: a) Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; b) Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen; d) Erstellung des Jahresbudgets; e) Erstellung eines Vorschlags zur Höhe der Mitgliederbeiträge je Mitgliederkategorie zu Händen der Mitgliederversammlung; f) Einsetzen und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle; g) Antrag auf Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung; h) Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Regiementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens. 2 Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern, der Geschäftsstelle oder Drittpersonen übertragen. Der Vorstand legt die Kompetenzen fest und führt die Aufsicht. 3 Der Vorstand verfügt über die durch die Budgetgenehmigung beschlossenen Mittel. Er kann in Ausnahmefällen, unter Einhaltung des Gesamtbudgets, in eigener Kompetenz Überschreitungen von maximal 15% für einzelne Budgetpositionen beschliessen. 4 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Alle Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten / der Präsidentin oder dem Vize-Präsidenten / der Vize-Präsidentin. Geschäftsstelle Art Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand und ist zuständig für: a) die Koordination der Vereinsaktivitäten und des Informationsaustausches mit den Vereinsmitgliedern; b) Administration, Rechnungswesen und Controlling des Vereins; c) Vorbereitung der Vorstandsgeschäfte und Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse; d) Durchführung von Projekten zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der Stammgemeinschaft Nordwestschweiz beziehungsweise zu weiteren ehealth-lnitiativen, welche der Trägerverein unterstützt, gemäss entsprechenden Projektaufträgen des Vorstands. 5

7 Jahresrechnung abgeschlossen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt jeweils um ein Jahr versetzt zur Revisionsstelle Wahl des Vorstandes. 1 Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Art persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Art. 19 Haftung 1 Der Verein finanziert seine Aufwendungen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Beiträgen der öffentlichen Hand und aus Zuwendungen und Veranstaltungsbeiträgen. 2 Die Mitglieder erbringen Eigenleistungen in Form von unentgeltlichen Sitzungsteilnahmen und nach Möglichkeit in der Form von Mitarbeit in Projekt- und Arbeitsgruppen. Art. 18 Vereinsmittel 4 Die Revisionsstelle stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands. vorzulegen. Liegt ein solcher Bericht nicht vor, kann die Mitgliederversammlung über die 3 Die Revisionsstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr zu überprüfen. Zu diesem Zwecke sind der Revisionsstelle die Bücher und Belege vorzulegen. Die Revisionsstelle hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag Jahresrechnung nicht Beschluss fassen. Die Revisionsstelle ist gehalten, der ordentlichen Mitgliederversammlung beizuwohnen. Sie kann ihren Bericht an der Mitgliederversammlung mündlich ergänzen und Fragen beantworten, die aus dem Kreis der Mitgliederversammlung an sie gerichtet werden. 2 Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren. Als Revisionsstelle können auch Behörden oder juristische Personen bezeichnet werden. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein. 1 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Art. 16

8 Auflösung des Vereins Art Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. 2 Der Liquidationserlös wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine eventuelle Nachfolgeorganisation beziehungsweise auf die Stammgemeinschaft Nordwestschweiz übertragen. 3 Gibt es keine Nachfolgeorganisation, wird der Liquidationserlös einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Der Vorstand bestimmt die zu begünstigende juristische Person. Schlussbestimmungen Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. Januar 2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Der Verein untersteht schweizerischem Recht, insbesondere Art. 60 ff ZGB. Der Gerichtsstand ist Basel. Sollten bestimmte Punkte nicht geregelt oder einzelne Bestimmungen dieser Statuten unwirksam sein, sind die ungeregelten oder unwirksamen Punkte durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Recht entspricht und dem Willen der Mitglieder möglichst nahe kommt. Für den Vorstand des Trägervereins ehealth Nordwestschweiz: Präsident " " " 'ent 7

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