Nachschaden nach Unfalleintritt
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- Ursula Hummel
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1 297 M. Schiltenwolf, M. Schwarz (Hrsg.), Lexikon Begutachtung in der Medizin, DOI / _14, Springer Verlag Berlin Heidelberg 2013 achschaden nach Unfalleintritt Gesundheitsstörung, die zeitlich nach einer bereits vorliegenden Schädigung i. S. d. sozialen Entschädigungsrechts oder der GUV aufgetreten ist und mit der Schädigungs / Unfall /Berufskrankheitsfolge nicht in einem ursächlichen Zusammenhang steht (vgl. VG Teil C 12.b), S. 110). Der. ist daher von der Entschädigung der genannten Folgen und bei deren Bewertung durch GdS/ MdE ausgenommen. achteilsausgleich achteilsausgleiche stellen den Versuch dar, die ersichtlichen achteile und finanziellen Mehraufwendungen behinderter Menschen in der Gesellschaft und bei der Arbeit wenigstens zu erleichtern.. sind ein Ansatz zur Umsetzung des grundgesetzlichen Gebots, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Dass ein völliger Ausgleich nicht gelingen kann, ergibt sich bereits daraus, dass nicht jeder Behinderte die gesetzlich vorgesehenen oder freiwillig gewährten Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Dies ist vielmehr abhängig von der Feststellung eines bestimmten GdB und/ oder von Merkzeichen nach dem SGB IX und schließlich bestimmter Renten (auch Pensionen). Behinderungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erfahren keinen Ausgleich in diesem Sinn. achweis zur Inanspruchnahme Der achweis zur Inanspruchnahme von. wird geführt durch eine gesonderte Bescheinigung der für diese Feststellungen zuständigen Stelle (z. B. Versorgungsamt), bei Schwerbehinderten durch den Schwerbehindertenausweis, in den die Höhe des GdB und etwaige gesundheitliche Merkmale ( Merkzeichen) eingetragen sind, ansonsten ggf. durch Bescheide oder achweise über den Bezug von Renten oder Versorgungsbezügen (Pensionen).
2 298 A B C D E F G H I J K l M O P Q R S Beispiele Die. sind nicht nur im Sozialrecht festgelegt, sondern ergeben sich auch z. B. aus steuer, arbeits oder kommunalrechtlichen Vorgaben oder freiwilliger privatrechtlicher Verpflichtung. Angesichts der großen Zahl von. können hier nur einige Beispiele angeführt werden: Vergünstigungen, die aus Merkzeichen folgen, sind unter jenem Stichwort dargestellt. Abhängig von der Höhe des GdB ist beispielsweise die Absetzbarkeit von Pauschbeträgen ( 310, bis 1420, jährlich 33b Abs. 3 EStG) oder von Privatfahrten bei der außergewöhnlichen Belastung im Lohn und Einkommensteuerrecht; bei einem GdB zwischen 30 und weniger als 50 bedarf es zusätzlich der Feststellung einer dauernden Einbuße der Beweglichkeit oder des Anspruchs auf Renten oder andere Bezüge wegen der Behinderung (auch wenn diese ruhen oder abgefunden sind). Weiter können in diesem Steuerbereich bei einem GdB von wenigstens 70 oder wenigstens 50 zuzüglich G u. a. anstelle des pauschalen Ansatzes die tatsächlich angefallenen Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend gemachten werden ( 9 Abs. 2 S. 3 EStG). Einkommensteuerfreie Einnahmen für u. a. bestimmte Rentenbezieher sind in 3 EStG aufgezählt. Auswirkungen ergeben sich aber auch in anderen Steueroder Leistungsbereichen, wobei die jeweiligen Vergünstigungen und deren Voraussetzungen aktuell bei den zuständigen Stellen zu erfragen sind. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für Schwerbehinderte z. B. die Möglichkeit eines erleichterten Bezugs von Altersrenten ( 37, 236a SGB VI ähnlich die vorgezogene Pensionierung für Beamte usw.). Relevant behinderte Waisen haben einen Anspruch auf Waisenrente über die sonst zu beachtende Obergrenze der Vollendung des 27. Lebensjahrs hinaus unbegrenzt für die Dauer der maßgeblichen Beeinträchtigung, wenn diese bereits am bestanden hat ( 304 SGB VI); inzwischen besteht nur noch ein Rentenanspruch bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres ( 48 Abs. 4 SGB VI). Bevorzugte Förderung erfahren behinderte Menschen nach den Maßgaben des SGB IX in Verbindung mit den Vorschriften für den Bereich der jeweiligen Leistungsträger (Grundsatz u. a. Rehabilitation vor Rente einschließlich Förderleistungen zur Einstellung an Arbeitgeber). Schwerbehinderte Menschen waren vom früheren Wehr und Zivildienst befreit. Im Studium und bei Prüfungen ist ihrer Behinderung angemessen Rechnung zu tragen. Im Arbeitsrecht genießen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer und Auszubildende i. Allg. Kündigungsschutz bei einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis ( 85 ff. SGB IX, Ausnahmen 90 SGB IX). Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, vor einer Kündigung die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt, evident oder wenigstens beantragt und rückwirkend festgestellt ist. Die nachträgliche Berufung des Arbeitnehmers auf diesen Sonderkündigungsschutz muss zur Wahrung dieses Rechts bei fehlender Kenntnis des Arbeitgebers binnen 1 Monats nach Zugang der Kündigung erfolgen. Von Mehrarbeit sind sie auf Antrag freizustellen ( 124 SGB IX); sie haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit wegen ihrer Behinderung. Einen Anspruch auf Zusatzurlaub (5 Arbeitstage 125 SGB IX) haben dagegen nur Schwerbehinderte; diese sind bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen und haben Anspruch auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben und auf Kfz Finanzierungshilfen. Privatrechtlich gewähren Fluggesellschaften Preisnachlässe für Schwerbehinderte (ggf. mit G ) und kostenlose innerdeutsche Flüge für Begleitpersonen bei zuerkanntem B. Bei der Bahn wird bei belegtem B die Begleitperson auch im Fernverkehr (z. T. auch au
3 eigung, schädliche 299 ßerhalb des Bundesgebiets) kostenlos befördert, auch wenn der behinderte Mensch selbst eine Fahrkarte bezahlen muss. Je nach Satzung gibt es Beitragsermäßigung für schwerbehinderte Vereinsmitglieder und bei der Höhe der Kurtaxe. Verschiedene Mobilfunkbetreiber haben ab einem GdB von 80 einen Preisnachlass vorgesehen. Schwerbehinderte und bestimmte Renten und Versorgungsempfänger brauchen je nach Maßgabe der öffentlichen oder privaten Veranstalter z. B. nur verringerte Eintrittspreise (beispielsweise bei Theater, Museen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen usw.) zu entrichten. Bestimmte Parkerleichterungen auch ohne Merkzeichen ag oder Bl werden inzwischen bundesweit verschiedenen Gruppen von Schwerbehinderten eingeräumt. Dies sind zunächst u. a. Besitzer der Merkzeichen G und B mit einem (Teil )GdB von wenigstens 80 allein für sich auf das Gehvermögen auswirkende Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und ausgehend von der Lendenwirbelsäule. Ebenso begünstigt werden Personen der vorigen Gruppe, wenn insofern der (Teil )GdB nur 70 beträgt und gleichzeitig ein (Teil )GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt. Außerdem gehören hierher Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 für einen Morbus Crohn oder eine Colitis ulcerosa, ebenso Schwerbehinderte mit einem GdB von jedenfalls 70 für einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung. Örtlich gibt es Parkerleichterungen für in geringerem Umfang Schwerbehinderte. Auskünfte zu den Vergünstigungen erteilen z. B. die Versorgungsämter oder die solche Vergünstigungen gewährenden Stellen. eigung, schädliche Der Terminus schädliche eigungen (S) ist ein Begriff aus dem Jugendstrafrecht. S sind neben der Schwere der Schuld selbstständige Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe nach Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden, wenn auf Letztere entsprechend ihrem Entwicklungsstand oder den Umständen und Beweggründen der Tat das Jugendstrafrecht angewandt wird ( 17, 105 JGG Jugendstrafrecht, Heranwachsende). Kritik des Begriffs und herrschende Meinung Der Begriff S begegnet in der Literatur erheblichen Bedenken. Er sieht sich einer Reihe verfassungsrechtlicher und strafrechtsdogmatischer Einwände hinsichtlich seiner Bestimmtheit und empirischen Erfassbarkeit ausgesetzt. So geht der Streit im jugendkriminalistischen Schrifttum von der Forderung nach einer Umformulierung des Begriffs bis zu seiner gänzlichen Abschaffung. Obwohl sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bei der Handhabung des Begriffes zeigen, wird von den Gerichten weiterhin überwiegend die Freiheitsstrafe des Jugendstrafrechts mit schädlichen eigungen des jungen Täters begründet. Unter ihnen werden durch Anlage, mangelhafte Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte erhebliche Persönlichkeitsmängel ver
4 300 A B C D E F G H I J K l M O P Q R S standen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten in sich bergen. eigungen i. S. eines inneren Geneigtseins, eines Triebs, Hangs oder einer Anlage müssen eine länger dauernde Erziehung erfordern, um eine weitere Straffälligkeit zu verhüten. Die eigungen, welche von krankhaften bis zu nicht pathologischen Formen abweichenden Verhaltens reichen, sind dann schädlich, wenn sie kriminell oder gefährlich sind, die drohenden Straftaten nicht nur gemeinlästigen oder Bagatellcharakter haben. ach der herrschenden Meinung wird angenommen, dass sog. Gelegenheits, Konflikts und otdelikte allein nicht auf schädliche eigungen hinweisen. Persönlichkeitsmängel: prä und postdeliktisch S können bereits bei der ersten Straftat eines Jugendlichen zugrunde liegen. Es müssen dann aber schon vor dieser Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel festgestellt werden, die Einfluss auf die Tat gehabt haben. S müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Straftat, sondern noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die wegen der Tat zu verhängenden Maßnahmen vorhanden sein. Ferner muss es, um die Verhängung einer Jugendstrafe zu rechtfertigen, an der Möglichkeit ausreichender erzieherischer Beeinflussung durch andere jugendstrafrechtliche Folgen fehlen. Ob dies der Fall ist, bedarf einer eingehenden Persönlichkeitserforschung. eutral 0Methode Standardisierte internationale Messmethode zur Feststellung individueller menschlicher körperlicher Bewegungsmaße in Winkelgraden, gebraucht z. B. in sozial und versicherungsrechtlichen Gutachten und zur detaillierten Dokumentation eines Krankheitsverlaufs, z. B. in der GUV. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Beweglichkeit ist die definierte 0 Stellung (aufrechte Körperhaltung bei anliegenden Armen und nach vorne gerichteten Zehenspitzen und Daumen). Von dieser ausgehend werden die zwei Endpunkte bestimmter Bewegungsrichtungen festgehalten; dazwischen findet sich der ullpunkt oder der Winkelgrad einer eingetretenen Versteifung in der entsprechenden Richtung. Maßgeblich sind die passiven Beweglichkeiten; aktiv vom Probanden demonstrierte abweichende Bewegungsmaße können dem gegenübergestellt und bezüglich ihrer Ursache bzw. Finalität gutachtlich bewertet werden. Konzipierte Messbögen (zusätzlich mit definierten Messpunkten zur Feststellung der Umfänge der Bemuskelung an den Extremitäten sowie für Messungen von deren Längen) unterstützen die Messungen unter Bezeichnung der Bewegungsrichtungen und erleichtern die Feststellung von krankheits /unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen auch durch Wiedergabe von den Bewegungsumfängen, die Gesunden üblicherweise möglich sind ( ormalwerte ). on liquet on liquet ( es ist nicht klar ) stellt eine Beweislage nach umfassend durchgeführter Beweiserhebung dar, die keine Klarheit über entscheidungserhebliche Faktoren erbracht hat.
5 on liquet 301 Es ist erfolgreich weder der Beweis für noch ein etwa erforderlicher Beweis gegen einen maßgeblichen Sachverhalt geführt. Bei dieser Konstellation ist in Verfahren, die wesentlich auf zivilprozessualen Beweisgrundsätzen fußen, zum achteil dessen zu entscheiden, der für diesen Sachverhalt die Beweislast ( Beweis) trägt. Eine on liquetentscheidung darf erst nach Beweiserhebung bzw. in Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nach zumutbarer voller Ausschöpfung aller möglichen und verfügbaren Ermittlungs und Beweiserhebungsmöglichkeiten erfolgen. Eine derartige Entscheidung kann auch nicht aufgrund eines gerade von Ärzten nicht selten postulierten Grundsatzes in dubio pro aegroto (im Zweifel für den Patienten, konkret den Anspruchssteller/Versicherten) vermieden werden, denn ein solcher Rechtssatz existiert nicht, auch nicht im Sozialrecht. Dagegen gilt im Strafprozess bei unklarer Beweislage der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Danach kann ein Angeklagter nicht verurteilt werden, sondern ist freizusprechen, wenn sich das Gericht nach umfassend durchgeführter Beweiserhebung nicht von dessen Schuld überzeugen kann. Auch dieser Grundsatz räumt nicht die Möglichkeit ein, im Hinblick darauf den Umfang der in Betracht kommenden Beweiserhebung zu reduzieren.
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