Landratsamt Rhein - Neckar - Kreis Versorgungsamt
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- Ida Eleonora Berg
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1 Landratsamt Rhein - Neckar - Kreis Versorgungsamt Referent : Wolfgang Bender
2 Dienstgebäude: Eppelheimer Str. 15, Heidelberg Postanschrift: Versorgungsamt Rhein - Neckar - Kreis Postfach Heidelberg Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag Freitag 8.00 Uhr bis Uhr 8.00 Uhr bis Uhr Telefon: 06221/ (Zentrale) / (Infotel.) Fax: 06221/ Internet: versorgungsamt@rhein-neckar-kreis.de
3 Aufgaben des Versorgungsamtes (Sozialleistungsträger) Sachliche Zuständigkeit 1. Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) 2. Durchführung des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch - SGB IX / Teil 2)
4 2. Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2) Ziel / Zweck: Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen. Feststellung > des Grades der Behinderung (GdB) > von Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen, Beiblättern und Streckenverzeichnissen Keine Rentenleistungen!
5 Die örtliche Zuständigkeit : Stadtkreise Heidelberg ( ca E. ) und Mannheim ( ca E. ) sowie der Rhein - Neckar - Kreis ( ca E. ) ( insgesamt rund eine Million Einwohner - E. - )
6 Antragszugänge und - erledigungen nach dem Schwerbehindertenrecht ( SGB IX ) ab 2001 Tausende Antragszugänge Antragserledigungen Unerledigte Anträge ( zum Jahresende/Stichtag )
7 Gesamtanzahl behinderter Menschen nach dem SGB IX zum : ,00 % ,00% Behinderte - GdB unter 50 Schwerbehinderte - GdB 50 bis 100
8 Verfahren Antrag ( Das Versorgungsamt wird nur auf Antrag tätig - Ausnahme : Nachprüfungen von Amts wegen bei besserungsfähigen Funktionseinschränkungen oder bei sog. Heilungsbewährungsfällen) Beiziehung medizinischer Befunde Zuleitung der Akte an den Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes : Ärztliche Stellungnahme entweder im Hause oder durch Außengutachter
9 Antragsbeschränkung - BSG-Urteil v ( 9a-RVs 4/83 ) - Ausdrückliche? wenn ja : Begrenzte Feststellung wenn nein : Umfassende Feststellung ( bei nicht angegebenen, erst bekannt werdenden sensiblen Gesundheitsstörungen: vorab Anfrage beim Antragsteller )
10 Beurteilungsgrundlage ab Versorgungsmedizinische Grundsätze ( Anlage zu 2 Versorgungsmedizin - Verordnung vom ) zuvor : Anhaltspunkte ( AHP ) für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ( Teil 2 SGB IX ) -herausgegeben v. Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zuletzt 2008 ( )
11 Was ist eine Behinderung? Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung - GdB - nach Zehnergraden abgestuft festgestellt - unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.
12 Bestimmung des Ausmaßes der Behinderung Der Grad der Behinderung (GdB) ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines gesundheitlichen Schadens In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind für fast alle auftretenden Funktionsbeeinträchtigungen Behinderungsgrade aufgeführt.
13 Beispiel : Eine Funktionsbeeinträchtigung an einem Organsystem Verlust eines Armes im Unterarm...GdB 50
14 Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen an verschiedenen Organsystemen > Einzelbewertung jeder Funktionsbeeinträchtigung ( Teil GdB ) > Auflistung aller Funktionsbeeinträchtigungen nach Schweregrad > Je nach Auswirkungen aller Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander erfolgt die Bildung des Gesamt - Grades der Behinderung > Keine Addition der einzelnen Behinderungsgrade
15 Bildung des Gesamt - GdB Ein Gesamt-GdB von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw..
16 Bildung des Gesamt - GdB Von Ausnahmefällen ( z.b. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit ) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
17 Beispiel : Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen an verschiedenen Organsystemen - ohne wechselseitige Beziehung zueinander - Verlust der linken Hand...Teil - GdB 50 Erblindung auf einem Auge...Teil - GdB 30 Gesamt - GdB : 60
18 Beispiel : Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen an verschiedenen Organsystemen - mit wechselseitiger Beziehung zueinander - Verlust der linken Hand...Teil - GdB 50 Verlust des Daumens und eines Fingers an der rechten Hand... Teil - GdB 30 Gesamt - GdB : 70
19 Bei festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft (= ab einem GdB von 50) : Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises möglich - ggf. mit Angabe der festgestellten Merkzeichen - ( G, B, ag, H, Gl, Bl, RF, 1.Kl )
20 Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr : Liegt vor, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens - auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit - nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
21 Merkzeichen B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson : Liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
22 Merkzeichen ag außergewöhnliche Gehbehinderung : Liegt vor, wenn ein Schwerbehinderter sich wegen der Schwere seines Leidens von den ersten Schritten an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Kraftanstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. ( - Schwierigkeiten beim Verlassen des KFZ sind nicht zu berücksichtigen - )
23 Merkzeichen H Hilflosigkeit : Liegt vor, wenn eine Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
24 Merkzeichen RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht : Voraussetzungen hierfür liegen u.a. vor bei Blinden Menschen ( Bl ) oder wesentlich sehbehinderten Menschen mit GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung Hörgeschädigten Menschen, die gehörlos ( Gl ) sind oder bei denen die Schwerhörigkeit einen GdB für sich von mindestens 50 bedingt Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
25 Schwerbehinderte Menschen erhalten ( auf Antrag ) einen grünen Schwerbehindertenausweis, wenn kein Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr besteht.
26 Versorgungsamt Rhein Neckar - Kreis
27 .
28 Schwerbehinderte Menschen erhalten (auf Antrag) einen zweifarbigen ( grün - orangen) Schwerbehindertenausweis, wenn ein Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr besteht. Falls diese Freifahrt in Anspruch genommen werden möchte, muß zusätzlich noch ausgestellt werden : ein sog. Beiblatt mit Wertmarke sowie ein sog. Streckenverzeichnis.
29 Versorgungsamt Rhein - Neckar - Kreis
30
31 Unentgeltliche Beförderung ( Freifahrt ) im öffentlichen Personennahverkehr Besitzt ein schwerbehinderter Mensch einen freifahrtberechtigenden Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G und möchte er diese Freifahrt - alternativ - in Anspruch nehmen, muß er ein sog. Beiblatt mit Wertmarke erwerben ( grundsätzlich gegen eine Eigenbeteiligung von 60 für zwölf Kalendermonate bzw. 30 für sechs Kalendermonate ). Zusätzlich erhält er kostenfrei ein sog. Streckenverzeichnis. Völlige Kostenfreiheit besteht u.a. bei Vorliegen von : laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II [ Grundsicherung für Arbeitssuchende : Arbeitslosengeld II gem. 19 ff SGB II oder Sozialgeld gem. 28 SGB II ] oder laufenden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII [ Hilfe zum Lebensunterhalt ] oder laufenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII [ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ] oder Merkzeichen H ( Hilflos ) oder Bl ( Blind ).
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35 Anspruch auf KFZ Steuerermäßigung Besitzt ein schwerbehinderter Mensch einen freifahrtberechtigenden Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G und möchte er - alternativ zur Freifahrt - die KFZ Steuerermäßigung ( von 50 v.h. ) in Anspruch nehmen, erhält er ( ohne jede Eigenbeteiligung ) ein sog. Beiblatt ohne Wertmarke.
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37 Übersicht über einige Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen Bevorzugte Vermittlung in Arbeit und Beruf Besonderer Kündigungsschutz Zusatzurlaub Lohn bzw. Einkommensteuerermäßigung (Pauschbeträge) KfZ - Steuerermäßigung ( G ) oder - befreiung ( H / Bl / ag ) Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr ( G / ag / Gl / H / Bl ) Parkerleichterung für außergewöhnlich Gehbehinderte ( Merkzeichen ag ) Blinde ( Merkzeichen Bl ) Contergan-geschädigte Schwerbehinderte (bds. Amelie oder Phokomelie) besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen RF ) Höhere Freibeträge für Wohngeld Altersrente für schwerbehinderte Menschen ( 236 a SGB VI )
38 Behinderten - Pauschbetrag Behinderte Menschen erhalten nach 33 b Einkommensteuergesetz wegen der außergewöhnlichen Belastungen einen steuerfreien Pauschbetrag, wenn ihr Grad der Behinderung ( GdB ) auf mindestens 50 festgestellt ist oder auf weniger als 50 aber mindestens 25 festgestellt ist, wenn u.a. die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.
39 Höhe des jährlichen Behinderten Pauschbetrages Grad der Behinderung Pauschbetrag von 25 und von 35 und von 45 und von 55 und von 65 und von 75 und von 85 und von 95 und Blinde und Hilflose (unabhängig vom GdB )
Der Schwerbehindertenausweis
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