Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung - nach Grad der Behinderung und Merkzeichen -

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1 Nr Stand: März 2012 Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung - nach Grad der Behinderung und Merkzeichen - Wenn das Amt für Versorgung und Soziales bei Ihnen eine Schwerbehinderung festgestellt hat, können Sie Vergünstigungen (so genannte Nachteilsausgleiche) erhalten. Diese sind in der Regel vom festgestellten Grad der Behinderung und der Zuerkennung bestimmter Merkzeichen abhängig (nähere Informationen zu den Voraussetzungen zum Erhalt eines Merkzeichens hierzu finden Sie im VdK-Info-Dienst Nr. 24). Auf den folgenden Seiten sind die möglichen Vergünstigungen im Überblick aufgeführt. Abkürzungen und Merkzeichen: GdB GdS MdE SGB G ag H Bl Gl RF B Grad der Behinderung (im Schwerbehindertenrecht, ohne Prozentangabe) Grad der Schädigungsfolgen (in der Kriegsopferversorgung und für Menschen, die Leistungen entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz erhalten) Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Bundesentschädigungsgesetz (für NS-Verfolgte) Sozialgesetzbuch erheblich gehbehindert außergewöhnlich gehbehindert hilflos blind gehörlos Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen. 1. Kl Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis 2. Klasse Eintrag kriegsbeschädigt VB EB ab GdS 50 % versorgungsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz ab GdS 50 % versorgungsberechtigt entsprechend Bundesversorgungsgesetz (z. B. für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz) ab MdE 50 % entschädigungsberechtigt nach Bundesentschädigungsgesetz (für NS-Verfolgte) Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V. Elsheimerstraße Frankfurt am Main Telefon Telefax staubach@vdk.de ID

2 Voraussetzungen GdB 25 oder GdB 30 nur wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder wegen der Behinderung eine Rente bezogen wird GdB 30 oder GdB 40 Nachteilsausgleiche : 310,- Hinweis: Außergewöhnliche Krankheitskosten, die nicht typische Folge der festgestellten Behinderung sind, können Sie unabhängig vom Grad der Behinderung neben dem Behinderten- Pauschbetrag abhängig vom Einkommen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Gleichstellung Die Agentur für Arbeit stellt auf Antrag behinderte Menschen den schwerbehinderten Menschen gleich, wenn sie behinderungsbedingt einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden können oder der Arbeitsplatz behinderungsbedingt gefährdet ist. Insbesondere muss der Arbeitgeber dann vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts beantragen (besonderer Kündigungsschutz). Rechtsgrundlage: 2 Abs. 3, 85 SGB IX Dann können Arbeitnehmer Hilfen durch das Integrationsamt erhalten, zum Beispiel für die Beschaffung und behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen des Arbeitsplatzes und Arbeitgeber für Hilfen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen sowie Lohnkostenzuschüsse Rechtsgrundlage: Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung, Kraftfahrzeughilfe-Verordnung GdB 35 oder GdB 40 Steuerlicher Behinderten- Pauschbetrag 430,- (Voraussetzungen wie bei GdB 25 oder 30) Rechtsgrundlage: 33 b Einkommensteuergesetz GdB 45 oder GdB ,- Hinweis: Ist ein kindergeldberechtigtes Kind schwerbehindert, kann der Elternteil den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. 2

3 ab GdB 50 oder Gleichstellung Besonderer Kündigungsschutz Eine Kündigung ist ab einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts möglich. Rechtsgrundlage: 85 SGB IX Mehrarbeit Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Mehrarbeit ist jedenfalls die Arbeit, die über 8 Stunden täglich hinausgeht. Rechtsgrundlage: 124 SGB IX ab GdB 50 Zusatzurlaub Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen jährlich. Arbeitet er an mehr oder an weniger Tagen, ändert sich der Anspruch entsprechend. Rechtsgrundlage: 125 SGB IX Altersrente für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen bis Geburtsjahrgang 1951 können mit 63 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente erhalten, wenn 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sind (Wartezeit, ergibt sich aus der Rentenauskunft). Sie können die Altersrente schon ab 60 Jahren erhalten, dann aber mit einem Rentenabschlag bis zu 10,8 %. Diese Altersgrenzen werden ab Jahrgang 1952 schrittweise so angehoben, dass schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 die Altersrente erst mit 65 Jahren abschlagsfrei und frühestens mit 62 Jahren mit einem Rentenabschlag von 10,8 % - erhalten können. Die Altersgrenzen werden nicht angehoben (Vertrauensschutz), wenn der Betroffene am als schwerbehindert anerkannt war und bis zum geboren ist oder vor dem Altersteilzeit vereinbart war (Besonderheit für Arbeitnehmer des Bergbaus). Wer bis zum geboren ist und am bereits schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig war, kann weiterhin ab 60 Jahren die Altersrente abschlagsfrei erhalten. Rechtsgrundlage: 236 a SGB VI 3

4 Ähnliche Regelungen gibt es für Bundesund Landesbeamte Rechtsgrundlagen: 52 Bundesbeamtengesetz, 14 und 69 d und 69 h Beamtenversorgungsgesetz und entsprechende Landesgesetze Zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes wird behinderungsbedingt ein Kraftfahrzeug benötigt (in der Regel Merkzeichen ag oder ggf. Merkzeichen G) Kraftfahrzeughilfe Hilfe zur Beschaffung des Kraftfahrzeugs, Hilfen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstat tung oder zur Erlangung der Fahrerlaubnis (zuständiger Träger: meist Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit) Rechtsgrundlage: Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ab GdB 50 Besonderheit bei der Familienversicherung Kinder sind grundsätzlich nur bis 18 Jahren mit ihren Eltern versichert, behinderte Kinder aber ohne Altersgrenze, wenn sie sich infolge der Behinderung nicht selbst unterhalten können und bereits mit 18 Jahren (in Ausnahmefällen mit 23 oder 25 Jahren) behindert waren. Rechtsgrundlage: 10 SGB V Besonderheit beim Kindergeld/-freibetrag Wenn Kinder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, wird Kindergeld/ ein Kinderfreibetrag ohne Altersgrenze gewährt, wenn sie bereits mit 25 Jahren behindert waren. Rechtsgrundlage: 32, 63 Einkommensteuergesetz GdB 50 und Merkzeichen ag oder Bl oder H Schwerbehinderte Menschen können für die Kosten aller privater Fahrten 4.500,- jährlich absetzen (für km je 0,30 ). Die Fahrleistung muss dargelegt werden (Fahrtenbuch). Rechtsgrundlage: H Einkommensteuerrichtlinien ab GdB 50 und pflegebedürftig Wohngeld Freibetrag: 1.200,- Rechtsgrundlage: 17 Wohngeldgesetz Wohnraumförderung für Vermieter und Wohnungseigentümer Einkommensfreibetrag: 2.100,- Rechtsgrundlage: 24 Wohnraumförderungsgesetz 4

5 GdB 55 oder 60 GdB 65 oder ,- 890,- Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ab GdS von 70 % und Merkzeichen 1. Kl. Bei Fahrten mit der Bahn (Deutsche Bahn AG) kann die 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis zweiter Klasse benutzt werden. GdB 70 oder GdB 50 und Merkzeichen G Werbungskosten (Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte) Schwerbehinderte Menschen können die tatsächlichen Aufwendungen der Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz steuerlich absetzen (ohne Nachweis pauschal 0,30 je Fahrtkilometer) Rechtsgrundlage: 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ab GdB 70 auch für (nicht behinderte) Menschen ab Ermäßigte BahnCard Jahre und bei Bezug einer Rente (etwa zum halben Preis, d. h. im Jahre statt 240 ) wegen voller Erwerbsminderung GdB 75 oder ,- GdB 80 oder GdB 70 und Merkzeichen G Außergewöhnliche Belastungen - Private Fahrten Schwerbehinderte Menschen können 900,- jährlich für Fahrtkosten absetzen (für km je 0,30 ). Die Fahrten müssen nachweislich behinderungsbedingt notwendig sein (Fahrtenbuch). Rechtsgrundlage: H Einkommensteuerrichtlinien GdB 85 oder ,- GdB 95 oder 100 in der Regel Sehkraft nicht über 2 % (teilweise über 5 %) 1.420,- Blindengeld Rechtsgrundlage: Landesblindengeldgesetze 5

6 GdB 100 oder GdB ab 80 und pflegebedürftig Wohngeld Eigenes Einkommen wird angerechnet. Dabei gibt es einen Freibetrag für die behinderten Menschen von 1.500,-. Rechtsgrundlage: 17 Wohngeldgesetz GdB 100 oder GdB ab 80 und pflegebedürftig Wohnraumförderung für Vermieter und Wohnungseigentümer Einkommensfreibetrag: 4.500,- Rechtsgrundlage: 24 Wohnraumförderungsgesetz Nachteilsausgleiche, die einen GdB ab 50 und ein Merkzeichen voraussetzen: Freifahrt/Kraftfahrzeugsteuerermäßigung Rechtsgrundlage: 145 SGB IX, 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz Merkzeichen H oder Bl Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr gegen Erwerb einer Wertmarke (Wertmarke ist kostenlos) und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung Merkzeichen ag Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr (Wertmarke für 30,- halbjährlich/60,- jährlich) und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung Merkzeichen G oder Gl Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr (Wertmarke für 30,- halbjährlich/60,- jährlich) oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (50 %) Merkzeichen B Eine Begleitperson kann in öffentlichen Verkehrsmitteln (nicht nur im Personennahverkehr) unentgeltlich befördert werden. Öffentlicher Personennahverkehr bedeutet: Straßenbahnen, Linienbusse, U- und S-Bahnen ( 2. Klasse), Nahverkehrszüge (Regionalbahn, Stadtexpress, Schnellzug, InterRegio, InterRegio Express. Die Beschränkung auf den Umkreis von 50 km um den Wohnort gemäß Streckenverzeichnis ist zum entfallen. Merkzeichen ag, Bl, erhebliche Gliedmaßenschäden (beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Einschränkungen (z. B. durch Contergan) Parkerleichterungen Behinderte Menschen können bei der Gemeinde (Straßenverkehrbehörde) einen Parkausweis beantragen und damit Behindertenparkplätze benutzen (Parkausweis deutlich sichtbar im Kfz auslegen!). 6

7 Rechtsgrundlage: 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung mit Verwaltungsvorschrift GdB 80 wegen Funktionsstörungen Sonder-Parkerleichterungen der unteren Gliedmaßen/Lendenwirbelsäule und Merkzeichen G und B oder Hinweise geben die Straßenverkehrsbehörden, GdB 70 wegen Funktionsstörungen Behindertenparkplätze dürfen aber nicht benutzt der unteren Gliedmaßen/Lendenwirbel- werden. säule und GdB 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und Merkzeichen G und B oder künstliche Harnableitung und künstlicher Darmausgang und deshalb GdB 70 oder Morbus-Crohn/Colitis-Ulcerosa-Kranke und deshalb GdB 60 ab GdB 50 meist in Verbindung mit Merkzeichen Kauf eines Kraftfahrzeugs Einige Hersteller gewähren einen Preisnachlass beim Neuwagenkauf (oft Verhandlungssache!) ab GdB 50 und Merkzeichen RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Aber: Ab 2013 gilt eine Ermäßigung auf ein Drittel. Rechtsgrundlage: Rundfunkgebührenstaatsverträge Ermäßigte Verbindungsentgelte für das Festnetz bei der Deutschen Telekom (Sozialtarif) Ermäßigung für Telefoneinheiten bis zu 8,26 monatlich brutto blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem GdB ab 90 ab GdB 60 (auch wegen einer Krankheit, deretwegen Sie sich in ärztlicher Dauerbehandlung befinden) oder Pflegestufe II oder III ab GdB 50 und Merkzeichen ag, H oder Bl oder Pflegestufe II oder III bis zu 10,38 monatlich brutto Befreiung von der Zuzahlungspflicht Sie können sich durch Ihre Krankenkasse von Zuzahlungen über 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen befreien lassen. Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung GdB 50 und Merkzeichen H oder Merkzeichen Bl oder Pflegebedürftig ,- keit nach Pflegestufe III 7

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