Schwerbehindertenrecht Ablauf des Antragsverfahrens Versorgungsmedizin Verordnung. Versorgungsamt Hamburg
|
|
- Ralph Hertz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schwerbehindertenrecht Ablauf des Antragsverfahrens Versorgungsmedizin Verordnung Versorgungsamt Hamburg
2 Schwerbehindertenrecht In Hamburg leben rund 1,7 Mio. Menschen jeder 7. Hamburger ist behindert, jeder 11. Hamburger ist schwerbehindert Das bedeutet in Zahlen (Stand ): behinderte Menschen (GdB ), davon schwerbehinderte Menschen
3 Schwerbehindertenrecht Fallzahlen Erstanträge Änderungsanträge (ohne Verfahren von Amts wegen) Gesamt Eingänge in Höhe von Durchschnittliche Bearbeitungsdauer (in Monaten) 3,6 Monate
4 Schwerbehindertenrecht Warum werden Anträge nach dem SGB IX gestellt? um Behinderungen feststellen zu lassen um Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen um eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen um vorzeitig in Rente gehen zu können
5 Schwerbehindertenrecht Definition der Behinderung gemäß 2 SGB IX: 1.Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
6 Schwerbehindertenrecht Fortsetzung Definition der Behinderung 2. Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 (Begriff des Arbeitsplatzes) rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
7 Schwerbehindertenrecht Fortsetzung Definition der Behinderung 3. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 und 40, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
8 Antragsverfahren Antragsverfahren: Das Feststellungsverfahren beginnt auf Antrag. Zuständig für das Verfahren ist das für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Versorgungsamt. Sobald ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale sowie auf Ausstellung eines Aus-weises im Versorgungsamt eingegangen ist, erhält der Antragsteller eine schriftliche Eingangsbestätigung und es beginnt das Feststellungsverfahren.
9 Feststellungsverfahren Feststellungsverfahren: Im Feststellungsverfahren erfolgt die Prüfung ob bzw. welche Behinderungen vorliegen. Die Feststellung vom Versorgungsamt erfolgt nach Beiziehung von Berichten von Ärzten, die den Antragsteller ambulant behandelt oder untersucht haben, Gutachten, die für die Träger der Sozialversicherung, für die Arbeitsverwaltung oder für Gerichte erstellt worden sind,
10 Feststellungsverfahren Unterlagen von Krankenhäusern, Kuranstalten, speziellen Rehabilitationseinrichtungen oder anderen Kliniken, Vorgängen, die bei Gesundheitsämtern, Fürsorgestellen, Integrationsämtern oder bei anderen ärztlichen Diensten (z. B. vertrauensärztlichen, personal- oder betriebsärztlichen Diensten) entstanden sind.
11 Feststellungsverfahren Feststellungsverfahren: Zur Bildung des Gesamt- GdB ist eine Addition der bestehenden Einzel- GdB nicht zulässig. Vielmehr ist der Gesamt- GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei wird in der Regel von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Einzel-Grad der Behinderung bedingt. Es ist also zu prüfen, wie sich die einzelnen Behinderungen gegenseitig beeinflussen voneinander unabhängige Beeinträchtigungen, besonders nachhaltige Auswirkung einer Behinderung auf eine andere, Überschneidung der Auswirkungen der Beeinträchtigungen
12 Feststellungsverfahren Schließlich beurteilt der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes, ob und wann von Amts wegen eine Nachprüfung des Befundes erfolgen soll und auf welche Gesundheitsstörung sich die Nachuntersuchung beziehen soll. Bei einigen Gesundheitsstörungen (zum Beispiel bösartige Geschwulst, Transplantationen innerer Organe) wird dabei die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt. Der versorgungsärztliche Dienst prüft auch, ob und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen.
13 Feststellungsverfahren Feststellungsverfahren: Nachdem klargestellt ist, welche Gesundheitsstörungen vorliegen, bezeichnet der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes die Behinderung. Diese Bezeichnung ist Grundlage für den Feststellungsbescheid, den der Antragsteller vom Versorgungsamt erhält. Darin soll vor allem die funktionelle und/oder anatomische Veränderung des allgemeinen Gesundheitszustandes zum Ausdruck kommen.
14 Versorgungsmedizinverordnung Die Regelungen für die Höhe des im Einzelfall anzuerkennenden GdB ergeben sich aus der Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese haben zum die bis dahin geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ersetzt. An die Stelle getreten ist die Versorgungsmedizinverordung (VersMedV) mit Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze
15 Versorgungsmedizinverordnung Durch die Verordnung wurde sichergestellt, dass eine Fortentwicklung und Anpassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ausschließlich aus medizinisch-wissenschaftlichen Gründen erfolgt. Änderungen der Anlage zur Verordnung erfolgen ausschließlich durch eine Änderungsverordnung, die vom Bundesrat beschlossen werden muss. Inzwischen gibt es vier Änderungsverordnungen. Alle Änderungen sind Rechtliche Änderungen.
16 Versorgungsmedizinverordnung Erste Änderungsverordnung (wirksam seit ): Betrifft u.a. Alkohol - und Drogenabhängigkeit Anfallsleiden
17 Psychische Störungen- und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: Ohne körperliche oder psychische Schädigung kein GdB Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein keine Teilhabebeeinträchtigung
18 In den früheren Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit wurde der GdB bei nachgewiesener Abhängigkeit (sowohl von Alkohol wie auch anderen Rauschmitteln) mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit mit einem GdB von wenigstens 50 bewertet. Wurde eine Entziehungsbehandlung durchgeführt, war der GdB = 30 plus zwei Jahre Heilungsbewährung.
19 Versorgungsmedizinverordnung GdB-Werte: Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen 0-20 GdB bei Abhängigkeit: mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
20 Versorgungsmedizinverordnung Hirnorganische Anfälle: Beurteilung von der Art und Häufigkeit sowie der Tageszeit des Auftretens abhängig. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (MZ G und B) erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von wenigstens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten.
21 Versorgungsmedizinverordnung Zweite Änderungsverordnung (wirksam ab ) Betrifft: Diabetes mellitus Keine Unterscheidung mehr in Typ I-Diabetes oder Typ II-Diabetes! Entscheidend ist die Teilhabebeeinträchtigung!
22 Versorgungsmedizinverordnung Menschen, deren Therapie keine Hypoglykämie auslösen kann und die in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung = GdB 0 Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung = GdB 20 Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckerspiegel selbst durchführen müssen und die durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung = GdB 30-40
23 Versorgungsmedizinverordnung Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier dokumentierten Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert und durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung = GdB 50 Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können höhere GdB-Werte bedingen
24 Versorgungsmedizinverordnung Dritte Änderungsverordnung (wirksam ab ) Betrifft: Entwicklungsstörungen, Autismus Sehbehinderung, Versorgung mit Kunstlinsen Endoprothesenversorgung
25 Entwicklungsstörungen: Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdB von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens -und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lj. anzunehmen. (vorher in der Regel bis zum 16. Lj.)
26 Autistische Syndrome: Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
27 Versorgungsmedizinverordnung Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) GdB: ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten GdB mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten / GdB mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB
28 Versorgungsmedizinverordnung Sehbehinderung: (Linsenverlust bds. korrigiert durch Kunstlinse) Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdB nicht mehr als 60 (Visus bds. z.b. 0.16), ist dieser um 10 zu erhöhen. (früher Erhöhung bis GdB=90 auf 100, was einer Hochgradigen Sehbehinderung entsprach).
29 Versorgungsmedizinverordnung Endoprothesen: (Mindest GdB - Werte bei bestmöglichem Behandlungsergebnis) Hüftgelenk einseitig 10 (früher 20) Hüftgelenk beidseitig 20 (früher 40) Kniegelenk einseitige TEP 20 (früher 30) Kniegelenk bds. TEP 30 (früher 50), Merkzeichen G Kniegelenk eins. Teilpr. 10 (früher 20) Kniegelenk bds.teilpr. 20 (früher 30)
30 Versorgungsmedizinverordnung Benutzung von Behindertenparkplätzen: Personen mit MZ ag im Ausweis Personen mit MZ BL im Ausweis Neu: Behinderte Menschen mit Amelie oder Phokomelie bds. oder vergleichbaren Funktionsstörungen
31 Versorgungsmedizinverordnung Vierte Änderungsverordnung (wirksam ab ) Betrifft: Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend Myeloproliferative und myelodysplastische / myeloproliferative Neoplasien
32 Versorgungsmedizinverordnung Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend: Eine Behinderung liegt erst ab Beginn einer Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
33 Versorgungsmedizinverordnung Myeloproliferative und myelodysplastische / myeloproliferative Neoplasien Die Änderungen beruhen auf der aktuellen internationalen Klassifikation der WHO zur Classification of myeloid neoplasms von Differenziertere Diagnostik, gezielte Therapie mit vermindertem Therapieaufwand sowie Abnahme der Nebenwirkungen durch neue Medikamente (insbesondere Tyrosinkinaseinhibitoren) reduzieren bei den Betroffenen die Krankheitsauswirkungen und verbessern die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die Bezeichnungen der Gesundheitsstörungen, die Einstufungen sowie die Anpassung der GdB-Werte greifen diese Veränderungen auf.
Erläuterung zur Bewertung des Diabetes mellitus
Versorgungsamt Hamburg Ärztlicher Dienst FS 56 U. Reutenauer Tel. 42863 3260 11.01.2017 Erläuterung zur Bewertung des Diabetes mellitus Seit Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung VersMedV zum 22.07.2010
MehrErste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung Vom 1. März 2010
Mit den Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) wird die Anlage zu 2 Versorgungsmedizinische Grundsätze gemäß dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft fortentwickelt.
MehrDer Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis Der Ausweis wird auf Antrag an das Versorgungsamt ausgestellt. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung GdB fest und bestimmt die damit verbundenen Nachteilsausgleiche.
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung
Bundesrat Drucksache 285/10 10.05.10 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - G Zweite zur Änderung der Versorgungsmedizin- A. Problem und Ziel Die in der Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin-
Mehrauf Ihren am eingegangenen Antrag ergeht nach 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) folgender B E S C H E I D :
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Schießgartenstr. 6 55116 Mainz Frau Marianne Mustermann Musterstraße 1 55270 Musterhausen Schießgartenstr. 6 55116 Mainz Telefon (06131) 264-0 Telefax (06131)
MehrErläuterungen zur 4. Änderungsverordnung zur VersMedV vom , in Kraft getreten zum Umsetzung im Schweb.
Versorgungsamt Hamburg Fachliche Leitstelle FS 5138 Tel.: 428 63 3266 Erläuterungen zur 4. Änderungsverordnung zur VersMedV vom 28.10.2011, in Kraft getreten zum 05.11.2011 Umsetzung im Schweb.NET-Verfahren
MehrVerfahrensweise und Bewertung nach dem Schwerbehindertenrecht
Verfahrensweise und Bewertung nach dem SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
MehrVgl. Dau / Düwell / Joussen, Sozialgesetzbuch IX (2014), 2 Rn. 2.
Begriff der Behinderung und 1 Schwerbehinderung Der Begriff der Behinderung erfährt im alltäglichen und im juristischen Sprachgebrauch bisweilen eine stark voneinander abweichende Verwendung. Die Begrifflichkeit
MehrErläuterungen zur 3. Änderungsverordnung zur VersMedV vom , in Kraft getreten zum :
FS 56 Dr. Funck 22.02.2011 Tel.: 42863-3250 An alle internen Gutachterinnen An alle internen Gutachter An alle Außengutachterinnen An alle Außengutachter Erläuterungen zur 3. Änderungsverordnung zur VersMedV
MehrPräsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum
Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum 31.12.2015 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt 2. Situation schwerbehinderter Menschen in Bayern 3. Nachteilsausgleiche
MehrSchwerbehindertenrecht Michael Berger. Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Schwerbehindertenrecht Michael Berger Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein LAsD: Antragszahlen im Jahr 2016, SGB IX 29000 Erstanträge Neufeststellungsanträge 31500 Entscheidungen zur Feststellung
MehrMenschen mit Behinderungen in Würzburg
Menschen mit Behinderungen in Würzburg Statistische Daten und Entwicklung 31.07.2015 HR(c) Was ist eine Behinderung? Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
MehrFragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung
Kreis Borken Seite 1 von 7 Stand: Februar 2010 Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als behindert? Im Sozialgesetzbuch steht: Als behindert gelten
MehrBeratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden
Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden Die 6. Verordnung zur Änderung der VersMedV Ein Paradigmenwechsel Seite Nr. Geschichtlicher Hintergrund 1916 2016
MehrNeue Entwicklungen im Schwerbehindertenrecht
Begutachtung an der Schnittstelle zwischen Neurologie und Psychiatrie 17. Jahrestagung der DGNB in Zusammenarbeit mit der DGPPN Aachen 8./9. Mai 2015 Neue Entwicklungen im Schwerbehindertenrecht Dr. Marianne
MehrStadt Neuss - Sozialmonitoring Stand Berechnungsregel: Anzahl der anerkannten Schwerbehinderten insgesamt / Bevölkerung insgesamt x 100
Stadt Neuss 4.6.4 Schwerbehinderte Datenquelle: IT.NRW Grundzahlen: Anzahl der anerkannten Schwerbehinderten insgesamt, Bevölkerung insgesamt Berechnungsregel: Anzahl der anerkannten Schwerbehinderten
MehrErläuterungen zum Bundesteilhabegesetz vom , in Kraft getreten am Umsetzung im Gutachterverfahren (GUV)
Versorgungsamt Hamburg Fachliche Leitstelle FS 5138 Dr. Kölln Tel.: 428 63 3266 27. Januar 2017 Erläuterungen zum Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016, in Kraft getreten am 30.12.2016 Umsetzung im Gutachterverfahren
MehrLandratsamt Rhein - Neckar - Kreis Versorgungsamt
Landratsamt Rhein - Neckar - Kreis Versorgungsamt Referent : Wolfgang Bender Dienstgebäude: Eppelheimer Str. 15, 69115 Heidelberg Postanschrift: Versorgungsamt Rhein - Neckar - Kreis Postfach 10 46 80
MehrVierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung
Bundesrat Drucksache 509/11 29.08.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - G Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung A. Problem und Ziel Die in der Anlage
MehrTeilhabe in Beruf und Gesellschaft
Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Gesetzes-Infos zur Schwerbehinderung zusammengestellt nach bestem Wissen und Gewissen und ohne rechtliche Verbindlichkeit! - Stand: 19. Oktober 2014 2 Behinderung was
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung
Bundesrat Drucksache 713/10 05.11.10 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - G Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung A. Problem und Ziel Die in der Anlage
MehrZBFS Regionalstelle Mittelfranken
Feststellung des GdS nach dem Opferentschädigungsgesetz und des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht bei PTBS Heinz-Werner Bader Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken ZBFS Regionalstelle
MehrSchriftliche Anfrage. des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) Menschen mit Behinderung in Berlin. Drucksache 18 /
Drucksache 18 / 16 030 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 17. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2018) zum Thema: Menschen
MehrSchwerbehinderung: Erstfeststellung beantragen
DIENSTLEISTUNGSPORTAL SEITE 1 / 5 STADT CHEMNITZ Schwerbehinderung: Erstfeststellung beantragen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gelten als schwerbehindert. Sie haben Anspruch
MehrPräsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen. Bericht über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2016
Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen Bericht über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2016 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt
MehrVortrag sozialrechtliche Fragen
Vortrag sozialrechtliche Fragen Sozialdienst 2017 Sie erhalten Informationen zu folgenden Themen: Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation Wirtschaftliche Sicherung Zuzahlung zur Rehabilitation
MehrKontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung (KIS) Informationen zum Schwerbehindertenausweis
((1)) Logos der Universität Würzburg Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung (KIS) Informationen zum Schwerbehindertenausweis ((2)) Einen Schwerbehindertenausweis
MehrGrad der Behinderung bei Depression
Dauert eine depressive Erkrankung länger als 6 Monate, können Patienten einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Je nach Grad der Behinderung
MehrMenschen mit Behinderungen in Würzburg
Menschen mit Behinderungen in Würzburg Statistische Daten und Entwicklung Zentrum Bayern Familie und Soziales Familie Soziale Entschädigung Kriegsopferfürsorge Schwerbehindertenrecht Integration Schwerbehindertenrecht
MehrMobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem
Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem aus juristischer Perspektive Bad Boll, 01.03.2013 Gliederung Juristische Randerscheinung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrDas Schwerbehindertenrecht Referent: Monika Härtl, ZBFS
Das Schwerbehindertenrecht 10.05.2017 Referent: Monika Härtl, ZBFS Das Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht, 69 SGB IX Grad der Behinderung (GdB) Ausweis Nachteilsausgleiche 1 Stand 31.12.2016
MehrMenschen mit Behinderung in Konstanz 2012
Statistik-Info Nr. 4/2013 März 2013 Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012 In Konstanz lebten Mitte des Jahres 2012 insgesamt 80.288 Menschen (Stand Ende Mai). Davon hatten 10.679 (13,3%) der Personen
MehrErste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung
Bundesrat Drucksache 891/09 18.12.09 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - G Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung A. Problem und Ziel Die in der Anlage
MehrSchwerbehindertenrecht Grad der Behinderung und Nachteilsausgleiche bei Nierenerkrankungen
Schwerbehindertenrecht Grad der Behinderung und Nachteilsausgleiche bei Nierenerkrankungen 1 Antrag beim ZBFS Region /Versorgungsamt im Service-Zentrum - Hegelstraße 2-95447 Bayreuth in der Regel bei jeder
MehrSchwerbehinderung Informationen zum Schwerbehindertenausweis und den Graden der Behinderung
Schwerbehinderung Informationen zum Schwerbehindertenausweis und den Graden der Behinderung K.I.S. Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung Juli 2013 Behinderung
MehrSchwerbehinderung: Erstfeststellung beantragen
VERWALTUNGSINFORMATION SEITE 1 / 6 STADT CHEMNITZ Schwerbehinderung: Erstfeststellung beantragen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gelten als schwerbehindert. Sie haben
MehrSchwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Der Sozialdienst der MediClin Hedon Klinik informiert Behinderung Was ist das? Behindert oder Schwerbehindert: Was ist der Unterschied? Wer kann
MehrBerufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin
Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin Berufliche und soziale Sicherung Schwerbehindertenrecht Teilhabe am Arbeitsleben Rente Schwerbehinderten- recht Als Schwerbehinderte
MehrTeil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht
Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gegeben. k. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Treten bei Blinden
MehrBeratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden am in Potsdam
Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden am 09.11.2015 in Potsdam Schwerbehindertenrecht und die Mobilität von Menschen mit Behinderung Voraussetzung zur
MehrMenschen mit Behinderungen 2005
Menschen mit Behinderungen 2005 Von Günter Ickler Als schwerbehindert gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt wurde. In Rheinland-Pfalz leben
MehrBundesratsentscheidung rückt Therapieaufwand in den Mittelpunkt bei der Einstufung des Behindertengrads
Neues Schwerbehindertenrecht für Diabetiker Bundesratsentscheidung rückt Therapieaufwand in den Mittelpunkt bei der Einstufung des Behindertengrads Düsseldorf/Berlin (9. Juli 2010) Der Bundesrat hat heute
MehrSchwerbehinderung: Neufeststellung beantragen
VERWALTUNGSINFORMATION SEITE 1 / 5 STADT CHEMNITZ Schwerbehinderung: Neufeststellung beantragen Eine Überprüfung der Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht macht sich erforderlich, wenn bereits ein
MehrARD Ratgeber Geld bei Haufe. Schwerbehinderung. Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner
ARD Ratgeber Geld bei Haufe Schwerbehinderung Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner 1. Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978 3 648 01310 6 Recht > Sozialrecht > SGB IX - Rehabilitation,
MehrReiner Hub, Sozialreferent DDB. Reiner Hub; DDB LV Baden- Württem berg e. V.
Reiner Hub; DDB LV Baden- Württem berg e. V. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) Versorgungsmedizinische Grundsätze 2010 Merkmale der Diabetestherapie Löst regelhaft keine Hypoglykämie aus 0 Kann Hypoglykämie
MehrSchwerbehinderung. Heilungsbewährung. Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann
Schwerbehinderung Heilungsbewährung Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann Behinderung - Definition Grundlage: Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe SGB IX) Stellt darauf ab, ob die Funktion,
MehrAktenzeichen: Durchwahl: Persönliche Datum: coe
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat Va2 Per Email: va2@bmas.bund.de Aktenzeichen: Durchwahl: Persönliche E-Mail: Datum: coe -378 coester@beb-ev.de 25.09.2018 Stellungnahme des BeB zum Entwurf
MehrDie Bewertung des Grades der Behinderung und der arbeitsrechtliche Nachteilsausgleich. Mike Wiegmann
Die Bewertung des Grades der Behinderung und der arbeitsrechtliche Nachteilsausgleich 1 Gliederung des Vortrages Einführung in das Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das BTHG Ermittlung des Grades
MehrMODUL 2: MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VERTIEFTE INFORMATIONEN)
Sie haben bisher die wichtigsten Faktoren und Aspekte zum Thema "Menschen mit Behinderung" erfahren. Im Folgenden werden Ihnen in relevanten Bereichen vertiefte Informationen zur Verfügung gestellt: Wie
MehrVorstellung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII
Vorstellung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII Ingrid Berndt, Uwe Becker, 23.02.2016 Kreisverwaltung Bad Kreuznach Gesetzliche Grundlage des 35a SGB
MehrFachtag Inklusiver Arbeitsmarkt Münster - Ein Auftakt... Christian Ahlers 30. November 2015
Fachtag Inklusiver Arbeitsmarkt Münster - Ein Auftakt... Christian Ahlers 30. November 2015 1 Gesundheit als Kontinuum Wie fühlen Sie sich heute? Gesundheit 10 0 Krankheit 2 Reiseplan Wer sind wir? Wo
Mehr2. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts
2. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts Menschen gelten gemäß 2 SGB IX als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
MehrSchwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015
Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015 Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt. Reinhard Turre
MehrSchlagworte: Merkzeichen, Angsterkrankung, Behinderungsgrad, Bewegungseinschränkung, Straßenverkehr, Gehfähigkeit, Rehabilitation
SG Augsburg, Urteil v. 31.07.2014 S 8 SB 301/13 Titel: Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G und B - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Notwendigkeit ständiger Begleitung
MehrIntegrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung
Integrationshilfen in Schulen Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Eingliederungshilfe Integrationshelfer an Schulen und Kindertagesstätten können eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Differenzierung:
MehrÄnderungen im Schwerbehindertenrecht neue Einstufungskriterien beim GdB für Hämophiliepatienten
Änderungen im Schwerbehindertenrecht neue Einstufungskriterien beim GdB für Hämophiliepatienten Klaus Poek Vertrauensmitglied DHG-Region Berlin-Brandenburg Regionaltagung 10.02.2018 Gliederung Historie
MehrSozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1367 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Johanne Modder (SPD), eingegangen am 23.03.2009 Wie ist die gängige
MehrSchwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung
MehrBehinderung und Nachteilsausgleiche
Allgemeiner Behindertenverband Land Brandenburg e.v. Behinderung und Rund 6,5 Millionen Deutsche haben einen Schwerbehindertenausweis in ihrer Tasche und nutzen die Vorteile des grünen Scheins. Der Ausweis
Mehr19. RehaStammTisch 20. Februar 2018
19. RehaStammTisch 20. Februar 2018 1. Neue Vergütungssätze Berlin & Brandenburg siehe Anlagen Achtung: in Brandenburg gesonderte Teilnahmebestätigung verwenden! 2. Angabe des gültigen Leistungserbringergruppenschlüssels
MehrRechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung
!"#$% & '% ( ) Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung )+) SGB IX - 2, Abs.1 Satz 1 SGB XII - 53 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
MehrEingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.
Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Die gerichtl. Durchsetzung von Ansprüchen Beispiel: Gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe
MehrLandratsamt Ortenaukreis
Landratsamt Ortenaukreis Amt für Soziales und Versorgung Häufige Fragen zum Behindertenrecht Übersicht: 1. Wozu dient der Ausweis? 2. Was enthält der Ausweis? 3. Welche Ausweismerkmale gibt es? 4. Welcher
Mehrder 1. Klasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des
der 1. Klasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der
MehrInklusion Die Folgen für die Heilmittelverordnung im Elementarbereich
HERZLICH WILLKOMMEN Thema : Inklusion Die Folgen für die Heilmittelverordnung im Elementarbereich Informationsveranstaltung im Namen der ehemaligen integrativen KiTasim Kreis Euskirchen INKLUSION WAS BEDEUTET
MehrAntrag nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß 69 Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
An das Landratsamt / die kreisfreie Stadt Bitte für amtliche Zwecke freihalten Eingangsstempel Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß 69 Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Feststellung des Grades
MehrParkerleichterungen für Schwerbehinderte
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte Sie wohnen in der Stadt Nienburg/Weser und benötigen einen Parkausweis und/oder eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte? An wen muss ich mich wenden? Für die
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012
Mehrvom 04. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dezember 2018)
Drucksache 18 / 17 219 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 04. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dezember 2018) zum Thema:
MehrDer Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis Hrsg.: Verein der Hörgeschädigten e.v. gegründet 1980 - Gemeinnützig anerkannt Mitglied im Paritätischen 41238 Mönchengladbach, Geneickenerstr. 157 Fax: 02166-923962,E-Mail:
MehrMaßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden
21.04.2015 Fachtag für Mitarbeiter der sozialen und begleitenden Dienste in Stuttgart Daniela Schickle Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden Agenda 1. Definition des Begriffs
MehrDie Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht
2. Mitteldeutsches CI-Symposium, 5.6.2010, Leipzig Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht Christine Rasinski Universitätsklinikum Halle Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
MehrInformationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Informationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Inhalt A. Allgemeines... 1 B. Einzelne wichtige Fragen und Antworten... 4 1. Warum
MehrVersorgungsamt Hamburg. Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
Versorgungsamt Hamburg Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht Schwerbehindertenrecht Antragsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung
MehrÄrztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe
Ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe Vertrauliche Stellungnahme ( 203 StGB und 76 SGB X) nach 35a SGB VIII (KJHG), nach 53 SGB XII (nur amts- oder landesärztliche Stellungnahme)
MehrVoraussetzungen, Zugangswege und Förderinstrumente der Reha- Ersteingliederung
Florian Fellner, Reha-Ersteingliederung, Agentur für Arbeit HH; 17.01.2019 Voraussetzungen, Zugangswege und Förderinstrumente der Reha- Ersteingliederung Arbeitsagentur und Reha-Trägereigenschaft Gesetzliche
MehrBehindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN
Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN Allgemeines: Der Behindertenpass gilt als einheitlicher Nachweis der Behinderung. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung wird dadurch nicht erwirkt. Zur Inanspruchnahme
MehrInformationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Informationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Inhalt A. Allgemeines... 1 B. Einzelne wichtige Fragen und Antworten... 3 1. Wird
MehrPräsentation. Antragsstellung, Antrag auf Bescheidung einer Schwerbehinderung oder Neufeststellung
Präsentation Thema: Antragsstellung, Antrag auf Bescheidung einer Schwerbehinderung oder Neufeststellung durch den Geschäftsführer der Firma VAD : Kurt Hindennach Tel. 07071/82729 Fax: 03212/4110753 1
MehrSchwerbehindertenrecht Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Regierungspräsidium Gießen Schwerbehindertenrecht Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Regierungspräsidium Gießen Dezernat 61 Landesversorgungsamt Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641
MehrGesundheitliche Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
Gesundheitliche Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen Merkzeichen G Nach 146 Abs. 1 des SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
MehrNeufeststellungsantrag nach dem SGB IX zum Aktenzeichen
Amt für Versorgung und Integration Bremen Doventorscontrescarpe 172 D 28195 Bremen Sprechzeiten: Bremen: Besuchszeiten Bremen Mo. bis Do. 09:00-12:30 Uhr Do. 13:30 bis 17:00 Uhr und nach Vereinbarung Tel.
MehrTeilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben
Aufgaben und Leistungen der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Mainz, Team 261 (Reha), Janine Sangermann Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben Rechtliche Grundlagen
Mehr8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege
8. Behinderung 8.1 Schwerbehinderte 8.1.a Schwerbehinderte nach Altersgruppen im Land Brandenburg 8.1.b Schwerbehinderte nach dem Grad der Behinderung im Land Brandenburg 8.1.c Schwerbehinderte je 1. Einwohner
MehrEinstufung Beschreibung GdBMin GdBMax Diätbehandlung ohne blutzuckerregulierende Medikamente 0 0
Erläuterungen zur Diabetes-Bewertung a) Fallgruppe GdS/GdB 0 Die an Diabetes Erkrankten, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt
MehrRechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München
Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Rechtsanwalt Reinhold Hohage Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 040/414601-16 Fax: 040/414601-11 Mail: hohage@hohage-may.de Die Leistungen
MehrSchriftliche Anfrage. des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) Sprachbehinderung. Drucksache 18 / Wahlperiode
Drucksache 18 / 13 544 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 21. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Februar 2018) zum Thema:
MehrNeufeststellungsantrag nach dem SGB IX zum Aktenzeichen
Amt für Versorgung und Integration Bremen Doventorscontrescarpe 172 D 28195 Bremen Amt für Versorgung und Integration Bremen, Doventorscontrescarpe 172 D, 28195 Bremen Sprechzeiten: Bremen: Mo. bis Do.
Mehrzu Punkt... der 851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
Bundesrat Drucksache 767/1/08 17.11.08 Empfehlungen der Ausschüsse AS - G - V zu Punkt der 851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008 Verordnung zur Durchführung des 1 Abs. 1 und 3, des 30 Abs.
MehrAktenzeichen Eingangsstempel
1 Adressat Aktenzeichen Eingangsstempel Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Erstantrag Änderungsantrag nach 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
MehrFachbereich Eingliederungshilfe Stand: Frühe Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche Stadtstraße Freiburg
Fachbereich 210 - Eingliederungshilfe Stand: 01.07.2013 Frühe Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche Stadtstraße 2 79104 Freiburg Orientierungshilfe für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
MehrNeufeststellungsantrag nach dem SGB IX zum Aktenzeichen
Sprechzeiten: Amt für Versorgung und Integration Bremen Doventorscontrescarpe 172 D 28195 Bremen 27568 Bremerhaven, Mo. Fr. von 9 bis 13, Tel. 590-2252 e-mail: office@avib.bremen.de Bremen: Besuchszeiten
MehrBerufliche und gesellschaftliche Rehabilitation. Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013)
Berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013) 1 Themenübersicht Begriffsdefinitionen 2 SGB IX Antragsstellung und verfahren Nachteilsausgleiche
MehrTeil D: 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
Teil D: 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) Teil D: 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) a. Nach dem
MehrKursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Seit 1993 gibt es den sektoralen Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Nach dem Psychotherapie
MehrAngaben zur Person: Hilfeplanung Stellung (Nichtzutreffendes bitte streichen):
Vertrauliche ( 203 StGB und 76 SGB X) ÄRZTLICHE STELLUNGNAHME ZUR PLANUNG EINER EINGLIEDERUNGSHILFE nach 35a SGB VIII (KJHG), nach 53 SGB XII (nur amts- oder landesärztliche Stellungnahme) Angaben zur
MehrAnerkennung einer Schwerbehinderung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/933 Landtag 18. Wahlperiode 04.06.13 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Anerkennung einer Schwerbehinderung Antwort des Senats auf die Kleine
MehrLEBEN MIT DIALYSE SCHWERBEHINDERUNG. AMG DialyseSoziales.indd 12
LEBEN MIT DIALYSE 2. SCHWERBEHINDERUNG 12 AMG-17-0001-DialyseSoziales.indd 12 SCHWERBEHINDERUNG Menschen mit einer schwerwiegenden Nierenerkrankung können bei dem für sie zuständigen Versorgungsamt (auch:
Mehr