Realisierungsvertrag. (Muster für die Mitnutzung von Fasern nach 77e TKG)

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1 77e TKG Nutzungsbedingungen Anlage 2, Stand Realisierungsvertrag (Muster für die Mitnutzung von Fasern nach 77e TKG) Die DB Netz Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch I.NP-x-P - im Folgenden DB Netz AG genannt - und der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste, ##### vertreten durch ( ). - im Folgenden BT genannt schließen folgenden Realisierungsvertrag: 1. Inhalt des Realisierungsvertrags (1) Um auf der Relation ## vorhandene Glasfasern in Form unbelichteter Lichtwellenleiter (im Folgenden: Fasern) (##genaue Bezeichnung der Fasern und Anzahl) auf dem (## genaue Bezeichnung des Kabels) der DB Netz AG zwischen den Übergabepunkten ## und ## zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation zu nutzen und die Anbindung vom Kabel zu den erforderlichen Abschlusseinrichtungen zu führen, ist die Anbindung der Fasern an die Übertragungstechnik des BT erforderlich. Dieser Vertrag enthält die Regelungen zur Erstellung der Ausführungsplanung über die Abwicklung des Bauvorhabens bis zur Abnahme der Baumaßnahme durch die DB Netz AG (Leistungsphase 5-9 HOAI). (2) Die von der DB Netz AG auf Basis des Vorvertrags vom ##.##.#### erstellten und freigezeichneten Unterlagen über die Genehmigungsplanung sind Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage 1 beigefügt. (3) Als Übergabepunkte werden definiert: (##genaue Beschreibung: bis einschließlich Muffe oder Kabelverzweiger an der Grundstücksgrenze der DB Netz AG). 2. Nutzungsbedingungen Für die Realisierung der Mitnutzung nach 77e TKG gelten die Nutzungsbedingungen der DB Netz AG in der jeweiligen Fassung (im Internet unter veröffentlicht). 3. Ansprechpartner Die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragsparteien für a) die Vertragsdurchführung,

2 2/3 b) betrieblich-technische Fragen sowie (wenn nicht identisch) c) das Notfallmanagement ergeben sich aus Anlage 2 zu diesem Vertrag. 4. Kosten (1) Der BT hat der DB Netz AG sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch Durchführung der Leistungsphasen 5-9 HOAI, des Baus und der Abnahme entstehen, einschließlich der Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Erstellung der von diesem Vertrag erfassten Leistungsstufen oder mit sonstigen von der DB Netz AG nach diesem Vertrag zu erfüllenden Pflichten. (2) Für die Kostenermittlung und sind die in den Kostenvoranschlägen angegebenen Einzelpreise maßgeblich. Kostenvoranschläge enthalten jedoch keine Festpreise. Der BT ist verpflichtet, die Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands zu tragen. (3) Die DB Netz AG ist berechtigt, je nach Baufortschritt monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. 5. Sicherheitsleistung Die Sicherheitsleistung gemäß Ziff der Nutzungsbedingungen beträgt [entsprechend der Höhe der voraussichtlichen Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung nach Leistungsphase 3] ##### Euro. 6. Laufzeit Der Realisierungsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und endet mit Abschluss der Leistungsphase 9 HOAI (Dokumentation). 7. Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für eine Vertragspartei insgesamt unzumutbar wird, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke erweisen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Realisierungsvertrag ist Frankfurt am Main. 8. Vertragsausfertigungen, Anlagen (1) Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die vertragsschließende Stelle und der BT erhalten je eine Ausfertigung. (2) Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

3 3/3 - Anlage 1: Unterlagen der Genehmigungsplanung - Anlage 2: Ansprechpartner Für die DB Netz AG: Der BT hatte Gelegenheit, von den Nutzungsbedingungen sowie der derzeit gültigen Entgeltliste vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen, und erklärt sich mit deren Einbeziehung in den Vorvertrag einverstanden.

4 77e TKG Nutzungsbedingungen Anlage 2, Stand Realisierungsvertrag (Muster für die Mitnutzung von Fasern nach 77e TKG) Die DB Netz Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch I.NP-x-P - im Folgenden DB Netz AG genannt - und der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste, ##### vertreten durch ( ). - im Folgenden BT genannt schließen folgenden Realisierungsvertrag: 1. Inhalt des Realisierungsvertrags (1) Um auf der Relation ## vorhandene Glasfasern in Form unbelichteter Lichtwellenleiter (im Folgenden: Fasern) (##genaue Bezeichnung der Fasern und Anzahl) auf dem (## genaue Bezeichnung des Kabels) der DB Netz AG zwischen den Übergabepunkten ## und ## zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation zu nutzen und die Anbindung vom Kabel zu den erforderlichen Abschlusseinrichtungen zu führen, ist die Anbindung der Fasern an die Übertragungstechnik des BT erforderlich. Dieser Vertrag enthält die Regelungen zur Erstellung der Ausführungsplanung über die Abwicklung des Bauvorhabens bis zur Abnahme der Baumaßnahme durch die DB Netz AG (Leistungsphase 5-9 HOAI). (2) Die von der DB Netz AG auf Basis des Vorvertrags vom ##.##.#### erstellten und freigezeichneten Unterlagen über die Genehmigungsplanung sind Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage 1 beigefügt. (3) Als Übergabepunkte werden definiert: (##genaue Beschreibung: bis einschließlich Muffe oder Kabelverzweiger an der Grundstücksgrenze der DB Netz AG). 2. Nutzungsbedingungen Für die Realisierung der Mitnutzung nach 77e TKG gelten die Nutzungsbedingungen der DB Netz AG in der jeweiligen Fassung (im Internet unter veröffentlicht). 3. Ansprechpartner Die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragsparteien für a) die Vertragsdurchführung,

5 2/3 b) betrieblich-technische Fragen sowie (wenn nicht identisch) c) das Notfallmanagement ergeben sich aus Anlage 2 zu diesem Vertrag. 4. Kosten (1) Der BT hat der DB Netz AG sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch Durchführung der Leistungsphasen 5-9 HOAI, des Baus und der Abnahme entstehen, einschließlich der Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Erstellung der von diesem Vertrag erfassten Leistungsstufen oder mit sonstigen von der DB Netz AG nach diesem Vertrag zu erfüllenden Pflichten. (2) Für die Kostenermittlung und sind die in den Kostenvoranschlägen angegebenen Einzelpreise maßgeblich. Kostenvoranschläge enthalten jedoch keine Festpreise. Der BT ist verpflichtet, die Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands zu tragen. (3) Die DB Netz AG ist berechtigt, je nach Baufortschritt monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. 5. Sicherheitsleistung Die Sicherheitsleistung gemäß Ziff der Nutzungsbedingungen beträgt [entsprechend der Höhe der voraussichtlichen Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung nach Leistungsphase 3] ##### Euro. 6. Laufzeit Der Realisierungsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und endet mit Abschluss der Leistungsphase 9 HOAI (Dokumentation). 7. Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für eine Vertragspartei insgesamt unzumutbar wird, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke erweisen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Realisierungsvertrag ist Frankfurt am Main. 8. Vertragsausfertigungen, Anlagen (1) Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die vertragsschließende Stelle und der BT erhalten je eine Ausfertigung. (2) Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

6 3/3 - Anlage 1: Unterlagen der Genehmigungsplanung - Anlage 2: Ansprechpartner Für die DB Netz AG: Der BT hatte Gelegenheit, von den Nutzungsbedingungen sowie der derzeit gültigen Entgeltliste vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen, und erklärt sich mit deren Einbeziehung in den Vorvertrag einverstanden.

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