2. Mischgebiet gem. 6 BauNVO 2.1. In dem Mischgebiet sind folgende Nutzungen nach 6 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig:
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- Juliane Esser
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1 B-Plan Kleekamp - Entwurf Textliche Festsetzungen [Stand: 28. November 2016] gemäß 9 BauGB I Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1,5 BauGB i.v.m. 4 BauNVO) 1. Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 5) gem. 4 BauNVO 1.1. In den Allgemeinen Wohngebieten sind die folgenden Ausnahmen nach 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig: - Anlagen für Verwaltungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen 2. Mischgebiet gem. 6 BauNVO 2.1. In dem Mischgebiet sind folgende Nutzungen nach 6 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig: - Gartenbaubetriebe - Tankstellen - Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind In dem Mischgebiet sind die Ausnahmen nach 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. II Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 bis 20 BauNVO) 1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-5 und dem Mischgebiet ist gem. 18 Abs. 1 BauNVO der Bezugspunkt für die Firsthöhe die Höhenlage der nächst gelegenen öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche an dem Punkt der Straßenbegrenzungslinie, die der Mitte der straßenzugewandten Gebäudeseite am nächsten liegt. III Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 bis 23 BauNVO) 1. Offene Bauweise 1.1. Baulich zusammenhängende Einheiten von Doppelhäusern sind in Bezug auf Firstrichtung und Geschossigkeit aufeinander abzustimmen. Sobald eine Doppelhaushälfte errichtet wurde ist auf dem zugehörigen Nachbargrundstück nur mehr die dazugehörige zweite Doppelhaushälfte zulässig. IV Garagen und Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 und 14 BauNVO) 1. Tiefgaragen sind nur in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5 zulässig. 2. Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 3. Tiefgaragen sind, soweit sie vollständig mit Rasen und oder mit standortheimischen Gehölzen begrünt sind, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-4 dürfen Tiefgaragen die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einem Wert von 1,0 überschreiten. 5. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 dürfen Tiefgaragen die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einem Wert von 0,8 überschreiten.
2 6. Nebenanlagen gem. 14 BauNVO sowie Stellplätze, Garagen und offene Kleingaragen gem. 1 (3) GaStplVO (Carports) sind gemäß 12 (6) BauNVO nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Zuwegung bzw. Zufahrt zu Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 7. Je Grundstück ist eine Zufahrt in einer maximalen Breite von 5 m zulässig. 8. Müllsammelplatz: Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche V4 ist eine ausreichend große Sammelstelle zur Aufstellung der Abfallbehälter am Abholtag einzurichten. Die Größe der Sammelstelle richtet sich nach den gewählten Abfallbehältern (Abfalltonne oder Abfallcontainer), sie ist dauerhaft einzurichten und vorzuhalten. V Anpflanzung, Erhalt und Pflege von Bäumen und Gehölzen 1. Grünfläche Gehölzbestand In der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gehölzgruppe sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und bei Abgang durch standortheimische Arten zu ersetzen. Standortheimische Gehölzarten: Hasel (Corylus avellana), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Holzapfel (Malus sylvestris), Salweide (Salix caprea), Schlehe (Prunus spinosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Weißdorn (Crataegus monogyna). 2. Erhalt von Bäumen Die Bäume im öffentlichen Straßenraum entlang der Ehmer Straße und entlang des bestehenden Fuß- und Radweges im Westen sind zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 3. Baumpflanzungen im Straßenraum Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V1 sind min. 34 hochstämmige mittelkronige Laubbäume beidseitig der Fahrbahn unter gegenständiger Anordnung innerhalb eines 2,25 m breiten Parkstreifens parallel zur Fahrbahn in gleichmäßigem Abstand untereinander zu pflanzen. Im Bereich der Straßeneinmündungen kann der Baumabstand beidseitig der Fahrbahn variieren und der Baumabstand erweitert werden. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V2 sind mindestens 4 hochstämmige mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V3 sind 4 hochstämmige mittelkronige Laubbäume nördlich der Fahrbahn in Fortführung des 2,25 m breiten Parkstreifens der Verkehrsfläche V4 in gleichmäßigem Abstand untereinander zu pflanzen. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V4 sind min. 8 hochstämmige mittelkronige Laubbäume nördlich der Fahrbahn innerhalb eines 2,25 m breiten Parkstreifens in gleichmäßigem Abstand untereinander zu pflanzen. Auf den Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung V5 und V6 sind insgesamt 5 hochstämmige kleinkronige Laubbäume zu pflanzen.
3 Auf der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung V7 sind 2 hochstämmige mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Angeordnet werden die Bäume in gleichmäßigem Abstand von m. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V8 sind 5 hochstämmige mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Angeordnet werden die Bäume südlich der Fahrbahn innerhalb eines 2,25 m breiten Parkstreifens in gleichmäßigem Abstand untereinander. Innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Parken sind jeweils 4 hochstämmige mittelkronige Laubbäume in gleichmäßigem Abstand zu pflanzen. Innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Parken P1-26 sind Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zu treffen. Es ist jeweils ein Stellplatz festzulegen. Insgesamt sind in diesen Bereichen mindestens 13 mittelkronige hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Je dargestelltem Bereich ist maximal 1 Baum zulässig. Die Baumstandorte sind einseitig anzuordnen. Zuvor genannte Baumpflanzungen sind in offenen oder in mit Baumrosten geschützten Pflanzquartieren mit min. 12 cbm Substratvolumen zu pflanzen. Die Bäume sind gegen Überfahren und Beschädigung zu schützen. Sie sind zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Geeignete mittelkronige Arten: Feldahorn (Acer campestre Elsrijk ), Frühe Traubenkirsche (Prunus padus Schloss Tiefurt ), Hainbuche (Carpinus betulus Frans Fontaine ), Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia Brouwers ), Spitzahorn (Acer platanoides Olmstedt ), kleinkronige Winterlinde (Tilia cordata Rancho ), Zierkirsche (Prunus serrulata Kazan ), Zierkirsche (Prunus serrulata Pink Perfection ), Schmalblättrige Esche: Fraxinus angustifolia "Raywood", Rotahorn: Acer rubrum. Pflanzqualität: Hochstämme, 3 x v., StU 18/20 cm. 4. Die Baumpflanzungen (siehe textliche Festsetzung V.3.) und die Erweiterung der Grünfläche entlang des bestehenden Fuß- und Radweges (siehe GOF 5.2.1, S. 20) innerhalb des Geltungsbereiches A werden als Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB den Erschließungsmaßnahmen zugeordnet. VI Geh- Fahr- und Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 1. Die festgesetzten Flächen GL1 und 2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Innerhalb des dargestellten Bereiches ist ein befestigter Weg mit 2 m Breite anzulegen. 2. Die festgesetzten Flächen GFL1 und 2 sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger / innen und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten Die Fläche GFL 3 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der AnliegerInnen und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
4 VII Erneuerbare Energien ( 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 1. Der Bau von Erdwärmesonden ist im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig. 2. Grundwasserabsenkungen sind nur temporär im oberflächennahen Grundwasserstockwerk zulässig. VIII Immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, das teilweise, siehe Planzeichnung, durch Verkehrslärm vorbelastet ist. Für das Plangebiet gelten die Lärmpegelbereiche I bis V (siehe Planzeichnung). Bei der Sanierung oder Neuerrichtung von schutzbedürftigen Gebäuden sind folgende Punkte zu beachten: 1. Innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Nov. 1989) sind Gebäudeseiten und Dachflächen von schutzbedürftigen Räumen mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß R W,res entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren: Tabelle 1: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel [db(a)] Erforderliches resultierendes Schalldämm- Maß des Außenbauteils R W,res [db] Aufenthalts- und Wohnräume Büroräume und ähnliches I bis II III IV V VI VII > Für lärmabgewandte Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Pkt der DIN 4109 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 db(a) und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 db(a) gemindert werden. 2. In Schlafräumen und Kinderzimmern sind ab Lärmpegelbereich IV schalldämpfende Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die mit einem dem Schalldämm-Maß der Fenster entsprechenden Einfügungsdämpfungsmaß ausgestattet sind, wenn keine Lüftungsmöglichkeit zur lärmabgewandten Gebäudeseite besteht. 3. Von den Festsetzungen der vorhergehenden Punkte kann abgewichen werden, sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfbar nachgewiesen wird, dass sich durch die Eigenabschirmung der Baukörper bzw. durch Abschirmungen vorgelagerter
5 Baukörper der maßgebliche Außenlärmpegel verringert. Je nach vorliegendem Lärmpegelbereich sind dann die hierzu in der Tabelle 1 aufgeführten Schalldämm-Maße der Außenbauteile zu Grunde zu legen. Grundlage der Festsetzungen ist die schalltechnische Untersuchung der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG vom , Az.: / 214 UBS 130. IX Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Nr.1 Abs. 20 BauGB) 1. Externe Maßnahmen ( 9 Abs. 1a (3) Satz 3 BauGB) Die Flächen für die externen Ausgleichsmaßnahmen werden gemäß 9 Abs. 1a BauGB den Bauflächen des Geltungsbereiches A vollständig zugeordnet und werden gemäß Geltungsbereich B und C festgesetzt Der Kompensationsbedarf von Werteinheiten wird durch externe Maßnahmen auf einer 3 ha großen Fläche im Geltungsbereich B am Steplinger Holz gedeckt (Gemarkung Hehlingen, Flur 8, Flurstück 20/5, Teilflächen der Flurstücke 19/5, 21/5, 22/5). Hier erfolgen die Anlage einer Streuobstwiese, einer Hecke sowie eines naturnahen Eichenmischwaldes nach Maßgabe des grünordnerischen Fachbeitrags. Eichenmischwald Für die Neuanlage des Eichenmischwaldes sind mind Pflanzen je Hektar zu setzen. Es sind ausschließlich standortheimische Gehölze regionaler Herkunft entsprechend dem Forstvermehrungsgesetz zu verwenden. Pflanzqualität: dreijährige Pflanzen, cm, Pflanzung in Mischverbänden. Fünfreihige Hecke Parallel zum Wirtschaftsweg ist eine fünfreihige Hecke aus Sträuchern und Bäumen 3. Ordnung anzulegen. Es sind standortheimische Gehölze gemäß nachfolgender Liste zu verwenden: Sträucher: Haselnuss (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schneeball (Viburnum opulus), Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus monogyna). Bäume: Eberesche (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Holzapfel (Malus sylvestris), Salweide (Salix caprea) Reihenabstand: 2,0 m, Abstand in der Reihe: 1,5 m Pflanzqualität: 1 x verpflanzte Heister/Sträucher, je nach Art cm oder cm. Die Pflanzung soll mit Bodenvorbereitung nach DIN einschließlich Verankerung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für 3 Jahre, Schutz vor Wildverbiss (Fegemanschetten oder Einzäunung) erfolgen.
6 Obstwiese Nördlich der Aufforstung ist eine Obstwiese wie folgt zu entwickeln: Die Fläche soll mit Saatgut regionaler Herkunft eingesät werden. Es sollen hochstämmige Apfelbäume (StU cm) im Abstand von ca. 10 m x 10 m versetzt gepflanzt werden. Eine Verankerung und Wühlmausschutz sind vorzusehen. Es sind robuste, alte Sorten nachfolgender Liste zu verwenden: Danziger Kantapfel, Kaiser Wilhelm, Purpurroter Cousinot, Riesen Boiken, Roter Eiserapfel, Rote Sternrenette, Schöner von Boskop, Winterrambour Der Kompensationsbedarf von Werteinheiten wird durch externe Maßnahmen auf einer 1,8 ha großen Fläche im Geltungsbereich C im Revier Hehlinger Holz gedeckt (Gemarkung Hehlingen, Flur 2, Flurstücke 20, 26, 28, 64/22 und Teilflächen der Flurstücke 19, 24, 25, 31 entlang Bachlauf). Hier erfolgen die Anlage von 2 Kleingewässern und eine naturnahe Bachgestaltung nach Maßgabe des grünordnerischen Fachbeitrags. Naturnahe Bachgestaltung Das Bachbett ist in unregelmäßiger Abfolge unter Berücksichtigung des Baumbestands beidseitig in einem ca. 10 m breiten Streifen auf der Südseite des Baches aufzuweiten. Böschungsneigungen ca. 1:10 Anlage von Kleingewässern Die Gewässer sind so tief anzulegen, dass sie auch im Sommer an der tiefsten Stelle nicht austrocknen. Anlage von Flachwasserzonen 0,1-0,3 m Böschungsneigungen 1:5 bis 1:10 Es ist eine differenzierte Uferlinie herzustellen. Nach Norden ist eine Umwallung des Kleingewässers aus Teilen des Bodenaushubes herzustellen. 2. Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen Bei Entfernung von Bäumen ist zum Ausgleich für den möglichen Verlust von Brutplätzen des Gartenrotschwanzes auf dem betroffenen Grundstück pro verloren gehendem Baum ein geeigneter Nistkasten anzubringen.
7 Örtliche Bauvorschrift gemäß 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 84 NBauO I Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich Diese örtliche Bauvorschrift gilt für die allgemeinen Wohngebiete (WA 1 bis 5) und das Mischgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kleekamp. 2. Sachlicher Geltungsbereich Diese örtliche Bauvorschrift gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne von 2 Abs. 1 NBauO und Einfriedungen im Sinne von 14 BauNVO in der jeweils geltenden Fassung und regelt deren Gestaltung. 3. Die Aussagen der Örtlichen Bauvorschrift beziehen sich nicht auf die im Bestand bebauten Grundstücke des WA 1 und MI entlang der Gifhorner bzw. Ehmer Straße (siehe Abgrenzung in der Planzeichnung). II Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden 1. Baustoffe und Farben der von außen sichtbaren Bauteile 1.1. Für Hauptgebäude sind Dachziegel- und Dachsteineindeckungen mit Dachziegeln oder Betondachsteinen mit roter und dunkelgrauer Dachfarbe folgender RAL-Bereiche zulässig: RAL , 3009, 3011, 3013, 7011, 7012, 7015, 7016 und deren Zwischentöne. Die Verwendung glasierter oder glänzender Materialien ist unzulässig. Werden für Nebengebäude, Garagen und Carports Dachziegel oder Dachsteine verwendet, sind diese mit dem Hauptgebäude in Material und Farbe einheitlich zu gestalten Als Fassadenmaterial ist Putz in hellen natürlichen Farben folgender RAL-Bereiche als Primärmaterial zulässig: RAL 9001, 1013, 9010 und deren Zwischentöne. Als Sekundärmaterial in Kombination mit dem primären Fassadenmaterial Putz sind zulässig: - Klinker (unglasiert) - Sichtbeton - Metallverkleidung - Fassadentafeln - Holz - Naturstein Sekundärmaterialien können bis zu 30 % der Fläche einer Gebäudeseite in natürlichen Farben rot und grau zugelassen werden, wenn sich die Fassade gestalterisch in das bauliche Umfeld einfügt. Die Sekundärmaterialien sind in Farben folgender RAL- Bereiche zulässig: RAL 3004, 3009, 3011, 3013, 7005, 7006, 7030, 7035, 7037, 7038, 7044, 7048 und deren Zwischentöne Als Fassadenmaterial ist Klinker (unglasiert) in natürlichen Farben folgender RAL- Bereiche als Primärmaterial zulässig: RAL 1019, 3004, 3009, 3011, 7005, 7006, 7030, 7037 und deren Zwischentöne.
8 Als Sekundärmaterial in Kombination mit dem primären Fassadenmaterial Klinker (unglasiert) sind zulässig: - Putz - Sichtbeton - Metallverkleidung - Fassadentafeln - Holz Sekundärmaterialien können bis zu 30 % der Fläche einer Gebäudeseite in hellen natürlichen Farben zugelassen werden, wenn sich die Fassade gestalterisch in das bauliche Umfeld einfügt. Die Sekundärmaterialien sind in Farben folgender RAL- Bereiche zulässig: RAL 1013, 1014, 1015, 7035, 7047, 9001, 9002, 9010 und deren Zwischentöne Nebengebäude, Garagen und Hauptgebäude sind in Fassadenmaterial und -farbe einheitlich zu gestalten Baulich zusammenhängende Einheiten von Doppelhäusern sind in Bezug auf Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, First- oder Gebäudehöhe aufeinander abzustimmen. 2. Dachneigung In dem Mischgebiet MI werden symmetrische Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 42 festgesetzt. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und 3 werden Flachdächer mit einer maximalen Dachneigung von 6 festgesetzt. III Anforderung an die Gestaltung von Einfriedungen 1. Einfriedungen der straßenzugewandten Gebäudeseite dürfen straßenbegleitend entlang öffentlicher Verkehrsflächen die Höhe von 0,8 m über der natürlichen Geländeoberfläche an der Gehweghinterkante nicht überschreiten. Einfriedungen an seitlichen straßenzugewandten Grundstücksgrenzen dürfen straßenbegleitend entlang öffentlicher Verkehrsflächen die Höhe von 0,8 m über der natürlichen Geländeoberfläche an der Gehweghinterkante nicht überschreiten. Einfriedungen an rückwärtigen nicht straßenzugewandten Grundstücksgrenzen dürfen die Höhe von 1,5 m über der natürlichen Geländeoberfläche nicht überschreiten. 2. Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind als freiwachsende oder geschnittene Hecken aus Laubgehölzen und auch in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun auf der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Seite der Hecke zulässig. IV Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig nach 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer eine Bau- und Pflanzmaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen der Abschnitte I - III dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden ( 80 Abs. 5 NBauO).
9 Hinweise: 1. Durch die landwirtschaftliche Nutzung benachbarter Grundstücksflächen ist mit landwirtschaftlichen Immissionen zu rechnen. Diese können auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen auftreten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche ist ohne Einschränkung zu dulden, sofern dies nach ortsüblichen Verfahren und guter fachlicher Praxis durchgeführt wird. 2. Die in den textlichen Festsetzungen aufgeführten DIN-Vorschriften können im Geschäftsbereich Stadtplanung und Bauberatung im Rathaus der Stadt Wolfsburg eingesehen werden. 3. Sollten bei den Bauarbeiten Sachen oder Spuren gefunden werden, die auf Kulturdenkmale (d.h. Bodenfunde in Form von z.b. Knochen, Gefäßscherben, Steinwerkzeuge, Mauern, Bodenverfärbungen) schließen lassen, so sind diese gemäß 14 Abs.1 NDSchG unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Wolfsburg oder dem Landesamt für Denkmalpflege, Stützpunkt Braunschweig, anzuzeigen. 4. Aufgrund einer Sondierungsnotwendigk eit in Bezug auf Kampfmittel ist vor Bodeneingreifenden Maßnahmen Kontakt mit dem Ordnungsamt Team Gefahrenabwehr erforderlich. 5. Im Gebiet gilt die Satzung der Stadt Wolfsburg über den Anschluss der Grundstücke im Baugebiet Kleekamp im Stadtteil Fallersleben der Stadt Wolfsburg an das Fernwärmeversorgungsnetz der LSW Netz GmbH & Co. KG.
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