Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren

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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz Geschäftsstelle Postfach Schüpfen Frauenfeld, 3. Oktober 2017 Entwurf Geldspielkonkordat Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf des Geldspielkonkordats (GSK) Stellung nehmen zu können. Das neue Geldspielgesetz des Bundes (E-BGS) erfordert eine Neugestaltung des gesamtschweizerischen Konkordats. Wir erachten den totalrevidierten Konkordatsentwurf unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen als sinnvoll und zweckmässig. Beim GSK handelt es sich um einen interkantonalen Vertrag, der aufgrund seiner rechtsetzenden Bestimmungen im Kanton Thurgau der Beschlussfassung durch den Grossen Rat und folglich auch der vorgängigen konsultativen Mitwirkung durch diesen unterliegt. Der Mitbericht der entsprechenden grossrätlichen Kommission ist in der nachfolgenden Stellungnahme berücksichtigt. I. Allgemeine Bemerkungen Komplexe Behördenstruktur Generell ist zu bemerken, dass die im neuen Geldspielrecht vorgesehene Behördenstruktur komplex ausfällt. So amtet der Bundesrat als Konzessionserteiler für die Spielbanken und die Eidgenössische Spielbankenkommission (EBSK) mit einem ständigen Sekretariat als Kontrollorgan über die Spielbanken und Spielbankenspiele. Im Bereich der Grossspiele wird eine interkantonale Behörde vorgesehen, die gemäss dem vorliegenden Entwurf zum GSK eine Interkantonale Trägerschaft Geldspiele mit einer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele, einem Vorstand, einem Geldspielgericht und einer Revi- Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T , F

2 2/8 sionsstelle, eine Interkantonale Geldspielaufsicht mit einem Aufsichtsrat, einer Geschäftsstelle und einer Revisionsstelle sowie eine Stiftung Sportförderung mit einem Stiftungsrat und einer Revisionsstelle aufweisen soll. Für die Kleinspiele ist dann auch noch eine Bewilligungspflicht der Kantone vorgesehen. Schliesslich sollen alle Gremien in einem Koordinationsorgan gemäss Art. 110 E-BGS zusammengefasst werden. Ob ein solcher Behördenapparat effektiv notwendig ist, um das Geldspiel in den Griff zu bekommen, wagen wir zu bezweifeln. Qualifizierte Entscheidquoren beibehalten Gemäss geltendem Recht ist die Verwendung von Lotteriegeldern für gesamtschweizerische Zwecke nur unter der Voraussetzung möglich, dass mindestens drei Viertel aller beteiligten Kantone, die zugleich auch drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen, zustimmen (Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 [IKV]). Diese Bestimmung dient dem bestmöglichen Schutz des bundesrechtlich garantierten Anspruchs der einzelnen Kantone auf die Geldspielerlöse. Im vorliegenden Entwurf ist dieses föderalistische Element nicht enthalten. Zum Schutz der Minderheiten und insbesondere auch der bevölkerungsreicheren Kantone sowie zum Schutz von Spezialinteressen sollte die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das GSK geprüft werden. Allgemeine Bestimmungen zu Unvereinbarkeit, Verfahren und Datenschutz Hinsichtlich der Unvereinbarkeitsbestimmungen gelangen gemäss Entwurf je nach Organ materiell unterschiedliche Bestimmungen zur Anwendung bzw. sollen diese in einem Reglement festgelegt werden (vgl. Art. 5, Art. 12, Art. 27, Art. 42 Abs. 2). Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sind sehr wichtig und sollten deshalb für die Organe aller Organisationen im 1. Kapitel des GSK umfassend geregelt werden. Dabei sollten die Bestimmungen nicht nur die Unvereinbarkeit bezüglich Geldspielunternehmen normieren, sondern auch sicherstellen, dass Personen nicht gleichzeitig Einsitz in mehreren Organen der im Geldspielbereich tätigen Organisationen nehmen können. Zusätzlich sind die Unvereinbarkeitsbestimmungen auf die Destinatäre auszuweiten. Es kann nicht angehen, dass Destinatäre so wie dies heute bei der Sport-Toto-Gesellschaft der Fall ist bei der Mittelverteilung mitbestimmen. Der Entwurf enthält einzig für die interkantonale Geldspielaufsicht Bestimmungen zur Akteneinsicht bzw. zum Öffentlichkeitsprinzip sowie zum Datenschutz (Art. 38 und 39 GSK). Auf die Trägerschaft sowie die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) gelangen entsprechende Bestimmungen nicht zur Anwendung. Speziell für die SFS ist der Themenbereich Akteneinsicht/Öffentlichkeitsprinzip für die Vertrauensförderung aber von zentraler Bedeutung. Es sind daher entsprechende Bestimmungen für alle Organisationen des Konkordats festzulegen. Auch das Verfahrensrecht sollte einheitlich geregelt

3 3/8 werden. Davon abweichende Bestimmungen so insbesondere mit Bezug auf das Geldspielgericht oder die Geldspielaufsicht (siehe z.b. Art. 15, 37, 39 und 54) sind weiterhin in den entsprechenden Kapiteln vorzusehen. II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Art. 1 lit. a bis c Die vorgeschlagene Bezeichnung der neuen Organe ist zu verbessern. Begrüssenswert wären einheitlich strukturierte Bezeichnungen in lit. a und b. Zum Beispiel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele und die interkantonale Aufsicht Geldspiele oder Die interkantonale Geldspielträgerschaft und die interkantonale Geldspielaufsicht Auch der Name der Stiftung ist nochmals zu überprüfen. In der Schweiz agieren verschiedene Akteure in der Sportförderung, allen voran Bund, Kantone und Gemeinden sowie Swiss Olympic mit seinen Sportverbänden. Die Bezeichnung Sportförderung Schweiz impliziert eine prägende Rolle der Stiftung in der Entwicklung und Ausrichtung der Sportförderung und des Schweizer Sportsystems, die ihr nicht zugedacht ist. Die Bezeichnung soll vielmehr eine Verbindung zu den Lotteriegeldern schaffen, zum Beispiel Stiftung Lotteriegelder für den Schweizer Sport Artikel 2 Aufgaben der interkantonalen Trägerschaft Geldspiele Art. 2 lit. d Wir begrüssen, dass die interkantonale Trägerschaft Geldspiele die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten gewährleistet. Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, warum die Transparenz nur bei Verwendungen zugunsten des nationalen Sports gewährleistet sein soll. Transparenz ist vielmehr in allen Bereichen der Ertragsverwendung, also auch bei Kultur, Natur und Soziales usw. zu gewährleisten. Im GSK wird mehrfach der nationale Sport erwähnt. Es findet sich aber nirgends eine Definition, was mit nationalem Sport gemeint ist. Die Klammerbemerkung in Art. 41

4 4/8 Abs. 2 ( ohne Berufssport ) genügt diesbezüglich nicht. Dies vor allem deshalb nicht, weil sich Berufssport in der Praxis nicht klar abgrenzen lässt. Wir erachten es mithin als notwendig, an geeigneter Stelle eine Definition zum Begriff nationaler Sport einzufügen. Artikel 8 Zusammensetzung des Vorstands Art. 8 Abs. 2 Wir sind damit einverstanden, dass zwei Mitglieder des Vorstandes aus der französischen Schweiz stammen. Bezüglich Besetzung des Präsidiums oder Vizepräsidiums schlagen wir jedoch eine flexiblere Lösung für Art. 8 Abs. 2 Satz 2 vor: In der Regel übt eines davon das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus. Art. 8 Abs. 3 Der Conférence Romande de la Loterie et des Jeux steht ein Vorschlagsrecht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz zu, Swisslos hingegen für die Mitglieder aus der deutschen bzw. italienischen Schweiz nicht. Wir regen an, dass auch Swisslos ein entsprechendes Vorschlagsrecht erhält. Artikel 10 Entscheidverfahren Art. 10 Abs. 1 Der Vorstand besteht gemäss Art. 8 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern. Für seine Beschlussfähigkeit wird gemäss Art. 10 Abs. 1 die Anwesenheit der Hälfte der fünf Mitglieder verlangt. Diese Regelung ist mangels Teilbarkeit der Mitglieder offensichtlich wenig sinnvoll. Wir empfehlen daher, wie in Art. 7 Abs. 1 von der Mehrheit der Mitglieder zu sprechen. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu formulieren: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist." Artikel 28 Zuständigkeiten Art. 28 Abs. 3 Nach dieser Bestimmung kann der Aufsichtsrat die Kantone oder Gemeinden gegen kostendeckendes Entgelt mit der Wahrnehmung einzelner Aufsichtsaufgaben beauftragen. Diese Kompetenz geht zu weit. Die Erledigung von neuen oder zusätzlichen Aufgaben erfordert auch entsprechende personelle Mittel. Diese müssen vorgängig budge-

5 5/8 tiert und in den Stellenplan aufgenommen werden, was wiederum einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt. Aus diesem Grund sollte der entsprechende Absatz insofern eingeschränkt werden, als ein Vorbehalt bezüglich Bewilligung der notwendigen personellen Ressourcen eingebracht wird. Artikel 29 Aufgaben der Geschäftsstelle Zusätzlicher Absatz Diese Bestimmung regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle der interkantonalen Geldspielaufsicht. Insbesondere übt diese die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus und verfügt die Abgaben (Abs. 2). Unklar bleibt, ob die Geschäftsstelle auch die jährlichen Ausschüttungen an die Kantone und deren gesetzmässige Verwendung überwacht. Es fehlt eine klare Aufgabenzuweisung; auch aus Art. 22, welcher bezüglich der der interkantonalen Geldspielaufsicht zugewiesenen Aufgaben auf Art. 102 E-BGS verweist, ergibt sich eine solche nicht. Gemäss Art. 106 Abs. 6 BV stellen die Kantone jedoch sicher, dass die Reinerträge aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden (vgl. auch Art. 122 Abs. 1 E-BGS). Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen (Art. 122 Abs. 2 E-BGS). Wir sind daher der Auffassung, dass die (zumindest stichprobenartige) Überwachung der Gesetzmässigkeit der Mittelverwendung durch die Kantone ebenfalls ausdrücklich als Aufgabe der Geschäftsstelle zuzuweisen und daher in Art. 29 festzuhalten ist. Artikel 40 Errichtung und Zweck Zusätzliche Bestimmungen Die Organisation der SFS muss im GSK umfassender geregelt werden: Es sind (wie bei den anderen im Konkordat geregelten Organisationen) die Anzahl und Zusammensetzung der Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte festzulegen sowie konkrete Bestimmungen zum Verfahren und den Kriterien für die Mittelvergabe an die Destinatäre aufzunehmen. Artikel 41 Stiftungsvermögen Art. 41 Abs. 1 Die Kantone legen den Anteil am Reingewinn" fest. Es ist zu verdeutlichen, dass damit der prozentuale Anteil am Reingewinn gemeint ist.

6 6/8 Artikel 41a Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe Art. 41a Abs. 3 Es ist nicht zwingend, dass der Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und der Schweizer Pferdesport speziell berücksichtigt werden sollen. Solche Sonderregelungen sind in mehrfacher Hinsicht problematisch: Zum einen handelt es sich hierbei gerade um Berufssportarten, welchen gemäss Art. 41 Abs. 2 ( ohne Berufssport ) keine Förderung zukommen soll. Zum anderen ist eine Priorisierung der Mittelvergabe auf Konkordatsstufe im Verhältnis zu anderen grossen Sportverbänden klar abzulehnen. Die Reingewinne aus den Sportwetten stehen zudem in keinem Verhältnis zu den Reingewinnen von Grosslotterien. Die explizite Nennung der Verbände in Art. 41a Abs. 3 GSK ist deshalb aus dem Konkordatstext zu streichen. Artikel 42 Organisation und Berichterstattung Art. 42 Abs. 1 Die SFS verfügt neben dem Stiftungsrat als oberstem Organ über eine Revisionsstelle. Anders als bei der interkantonalen Trägerschaft Geldspiele (vgl. Art. 16 Abs. 1) und bei der interkantonalen Geldspielaufsicht (vgl. Art. 30 Abs. 1) ist in Art. 42 Abs. 1 nicht vorausgesetzt, dass es sich um eine anerkannte Revisionsstelle" handeln muss. Es ist angezeigt, die Bestimmung um den Zusatz anerkannte zu ergänzen. Artikel 61 Anteil Prävention Art. 61 Abs. 1 Über die künftig benötigten Mittel für Massnahmen der Prävention von exzessivem Geldspiel sowie für Beratungs- und Behandlungsangebote kann keine verlässliche Prognose erstellt werden. Die INFRAS-Studie von 2012 Spielsucht bei Internet- Glücksspielen Spielmuster und soziodemografische Merkmale zeigt jedoch auf, dass Verbesserungen des Angebots wünschenswert sind. Da das neue Konkordat und die festgehaltene Höhe der Abgabe für längere Zeit definiert sein werden und Änderungen mit hohem Aufwand der Kantone verbunden wären, regen wir an, die Höhe der Abgabe flexibler als im Entwurf vorgesehen zu gestalten. In Übereinstimmung mit der Konferenz der Kantonalen Beauftragten für Suchtfragen (KKBS) schlagen wir folgende Formulierung für diesen Absatz vor: Die FDKG setzt den Anteil Prävention so fest, dass die Kosten für Präventionsmassnahmen gemäss Art. 83 BGS ausreichend gedeckt sind. Er beträgt mindestens 0.5 und

7 7/8 höchstens 1 % des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrages. Art. 61 Abs. 4 In Bezug auf die Verwendung der Mittel ist vorgesehen, dass die FDKG Richtlinien erlässt. Die Berichte der Comlot zeigen auf, dass die Kantone die Abgabe sachgerecht verwenden. Den Kantonen ist die Wahrung eines operativen Freiraumes wichtig. Wir würden es in Übereinstimmung mit der KKBS deshalb begrüssen, wenn anstelle von Richtlinien Empfehlungen erlassen würden. Artikel 66 Inkrafttreten Art. 66 Abs. 1 Das GSK tritt in Kraft, wenn das E-BGS in Kraft getreten ist und alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Festgelegt ist, dass jeder Kanton selbst bestimmen kann, ob er auf seinem Gebiet Grossspiele zulassen bzw. veranstalten will. Nur wenn er dies will, ist er verpflichtet, dem Konkordat beizutreten (vgl. Art. 106 Abs. 7 BV i.v.m. Art. 102 E-BGS). Daraus folgt, dass dem GSK nur diejenigen Kantone beitreten müssen, die nicht auf die Durchführung von Grossspielen verzichten wollen. Auch wenn es solche in der Praxis kaum geben wird, sollte dieser Absatz dennoch wie folgt formuliert werden: Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald das BGS in Kraft getreten ist und alle Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, mindestens aber 18, ihren Beitritt erklärt haben." Artikel 71 Meldung der Kantone Wir gestatten uns den Hinweis, dass im Kanton Thurgau für die Zulassung der von der ESBK als Geschicklichkeitsspielautomaten taxierten Geräte heute nach dem kantonalen Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz; RB ) die Politischen Gemeinden zuständig sind. Der Kanton verfügt über keine entsprechenden Angaben der Gemeinden. Gemäss E-BGS soll diese Zuständigkeit auf die interkantonale Stufe angehoben werden. Die in Art. 71 vorgesehene Meldung kann somit nur erfolgen, wenn die Gemeinden diesbezüglich entsprechend einbezogen werden.

8 8/8 III. Redaktionelle Anmerkungen Die Generalklausel zur Verwendung der männlichen Form mit dem Hinweis Frauen sind selbstverständlich mitgemeint erachten wir als nicht zeitgemäss. Von einer geschlechtergerechteren Formulierung wären nur wenige Passagen des GSK betroffen (z.b. Richter in Art. 6 und Art. 11, Direktor in Art. 29). Dagegen handelt es sich bei Mitglieder, Organe, Institutionen um geschlechtsneutrale Formulierungen. Zudem gibt es im Entwurf auch weibliche Formen (z.b. Art. 2 lit. e Depositärin oder Art. 29 ff. Veranstalterinnen ). Bezüglich geschlechtsneutrale Sprache sollte das GSK der Linie des Bundes folgen. Wir danken für die Berücksichtigung unserer Ausführungen. Mit freundlichen Grüssen Die Präsidentin des Regierungsrates Der Staatsschreiber

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