Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHRS/GMS) Rottweil. Schul-, Beamten- und Jugendrecht. Leistungsmessung

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1 Leistungsmessung Ausgangslage Noten sind Schule zum selbstverständlichen Bestandteil schulischen Arbeitens geworden, sie dienen laut Bildungs- und Erziehungsauftrag dazu, das Erreichen von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten festzustellen und zu kontrollieren. Sie sollen den erreichten Erfolg bestätigen sowie Hinweise für den weiteren Lernfortgang geben und damit die Motivation des Schülers / der Schülerin fördern. Gesetzliche Grundlage Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05. Mai 1983 Erster Grundsatz der Notengebung ist die T R A N S P A R E N Z D.h. Schülern und Eltern (Klassenpflegschaft) müssen zu Anfang des Schuljahres die Notenzusammensetzung und die Notenstandards der Schule (sofern vorhanden) erläutert werden Verhältnis: schriftlich mündlich weitere Beurteilungskriterien (Noten müssen immer begründbar sein, vgl. NVO 7, Abs. 3) 1. Grundlagen für die Notenbildung sind die Klassenarbeiten Schriftliche Wiederholungsarbeiten Praktische Arbeiten Mündliche Leistungen (Bildungsplan Rahmenregelungen) Offenlegung der Kriterien Für die Leistungsbeurteilung und für die Gewichtung der Einzelleistungen Für die Notenbildung gegenüber Schülern durch Fachlehrer im Unterricht, gegenüber Erziehungsberechtigten durch den Fachlehrer oder Klassenlehrer (z.b. Klassenpflegschaft). Eingehende Information der Eltern in der Klassenpflegschaft, mit Aussprache oder mittels Elternbriefen über die allgemeinen Regelungen der Leistungsbeurteilung an der Schule, ist erforderlich (Vermeidung von Missverständnissen, Förderung des Zusammenwirkens von Eltern und Schule). 1

2 Auskunftspflicht des Lehrers gegenüber dem Schüler Über den Stand der mündlichen und praktischen Leistungen, Über die Note bei einer gesondert durchgeführten, bewerteten Prüfung (z.b. "Abfragen"). Klassenarbeiten / Schriftliche Wiederholungsarbeiten Klasse 5 9: Schulart Werkrealschule / Hauptschule Anzahl der Klassenarbeiten / Wiederholungsarbeiten Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift (= Diktat) Mathematik und Englisch: Anfertigung häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftlicher Arbeiten; Übrige Fächer: höchstens 4 schriftliche Arbeiten je Schuljahr. In den Klassen 5-8 werden insgesamt 2 Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwissenschaftlich-technischen Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind. Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen in allen Fächern, bzw. Fächerverbünden: in Klasse 8+9 ist eine solche Leistung pro Schuljahr verpflichtend. Diese wird nicht auf die Anzahl der vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten angerechnet.) Klasse 10 (Mittlerer Schulabschluss): Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten; darunter mindestens 2 Aufsätze je Schuljahr. Mathematik: mindestens 3 Klassenarbeiten je Schuljahr. Englisch: mindestens 4 Klassenarbeiten je Schuljahr. Übrige Fächer: höchstens 4 schriftliche Arbeiten je Schuljahr. Klasse 10 (Hauptschulabschluss): Deutsch: mindestens 3 Klassenarbeiten Mathematik: häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftliche Arbeiten. Englisch: häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftliche Arbeiten Übrige Fächer: höchstens 4 schriftliche Arbeiten je Schuljahr Sonstiges: Gleichmäßige Verteilung auf das ganze Schuljahr, pro Tag höchstens eine Klassenarbeit, Keine schriftliche Arbeit vor Rückgabe und Besprechung der vorangegangenen Arbeit, Keine schriftliche Arbeit im gleichen Fach am Tag der Rückgabe der vorangegangenen Arbeit, Klassenarbeiten werden i.d.r. angekündigt (bei Wiederholungsarbeiten nicht zwingend). 2

3 Schulart Gemeinschaftsschule (1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der überwiegend zugrundeliegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Im Abschlussjahr gelten je nach den zugrundeliegenden Bildungsstandards die Abschlussprüfungsordnungen für die Realschule oder die Regelungen für den Hauptschulabschluss oder die für den Bildungsabschluss maßgeblichen Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien sowie die Notenbildungsverordnung. Für Schüler, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben, gelten die jeweils hierfür vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Konkret bedeutet das, dass die starren Vorgaben des 9 NVO nicht gelten. Allerdings ist festgelegt, dass eine ausreichende Grundlage für die Notengebung erforderlich ist. Unterschieden wird darüber hinaus zwischen Lernphasen und Leistungsphasen. Während der Lernphasen sollen die Leistungsfeststellungen Orientierung geben, Nachbesserungsbedarf aufzeigen, Lernangebote hierzu machen und die Möglichkeit des Nachbesserns geben (formative Leistungsrückmeldung). Am Ende einer solchen Lernphase steht eine Leistungsphase mit einer summativen Leistungsfeststellung und - beurteilung, z.b. durch eine Klassenarbeit. Schulart Realschule Grundlagen: Realschulversetzungsordnung (RSVO), Notenbildungsverordnung (NVO), Multilaterale Versetzungsordnung (MVO) Anzahl der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten, Wiederholungsarbeiten): Kernfächer: Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache (i.d.r. Englisch) Mindestens 4 Klassenarbeiten pro Schuljahr Deutsch Klasse 5-9: mindestens 1 Nachschrift und 3 Klassenarbeiten Französisch: Klassenstufe 6 als Wahlangebot (Nichtkernfach), Wahlpflichtfach (Kernfach) ab Klasse 7. (Achtung: Dieses Fach wird ab Klasse 6 angeboten und muss besucht werden, wenn Französisch in Klasse 7 als Wahlpflichtfach gewählt wird!) 3

4 Das Fach Französisch wird Ende Stufe 6 nicht weitergeführt, wenn eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer (AES oder T) gewählt wird. Eine Weiterführung des Faches Französisch ab Klasse 7 ist in diesem Fall nicht möglich. Wahlpflichtfächer ab Klasse 7 (AES, T, 2. Fremdsprache): Alltagskultur, Ernährung, Soziales (AES), Technik (T): von mindestens 4 Klassenarbeiten sind bis zu 2 ersetzbar durch fachpraktische Arbeiten 2. Fremdsprache (F): mindestens 4 Klassenarbeiten Übrige Fächer: Höchstens 4 schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten) im Schuljahr Angemessene Anzahl von schriftlichen Wiederholungsarbeiten möglich Sonstiges: Allgemeine Beurteilung in den Klassenstufen 5 und 6: Arbeitshaltung, Selbstständigkeit und Zusammenarbeit in der Klasse und in der Schulgemeinschaft Kopfnoten : allgemeine Beurteilung: von Verhalten und Mitarbeit (Lern-, Arbeits-, Sozialverhalten) ab Klassenstufe 7: o Verhalten: Betragen im Allgemeinen, Fähigkeit, Wille und Bereitschaft zur Zusammenarbeit o Mitarbeit: Arbeitswillen, mündliche Beteiligung am Unterricht, Quantität der Beiträge, selbständige oder gemeinsam mit anderen zu lösende Aufgaben o Ausnahmen: Nicht in Klasse 10 bei Realschulabschlusszeugnis, bzw. Halbjahreszeugnis (Bewerbung)! Noten für die Bewertung von Verhalten und Mitarbeit Notenbildungsverordnung 6 sehr gut Verhalten, bzw. Mitarbeit verdienen besondere Anerkennung gut Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht den Erwartungen befriedigend Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht im Ganzen den Erwartungen ohne wesentliche Einschränkung unbefriedigend Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht nicht den Erwartungen Lernstand 5 / VERA 8 Die zentral angefertigte Lernstandserhebung ist ein diagnostisches Instrument, das der Ermittlung des Lernstands von Klassen und von einzelnen Schülerinnen und Schülern in Bezug auf die Bildungsstandards dient und sich an den Anforderungen der länderübergreifend verbindlichen Bildungsstandards orientiert. Lernstandserhebungen werden nicht benotet und sind nicht Teil der Leistungsbewertung. 4

5 Zentrale Lernstandserhebungen werden durchgeführt a) in Klasse 5 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik mit dem Verfahren Lernstand 5, b) in Klasse 8 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache mit dem bundesweiten Verfahren VERA 8. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet, in welcher Fremdsprache die Lernstandserhebung durchgeführt wird. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- beziehungsweise Lerngruppenkonferenzen besprochen. Auf Wunsch werden die Lernstandserhebungen nach ihrer Auswertung den Schülerinnen und Schülern zum Verbleib mitgegeben. - Die Termine der Lernstandserhebungen werden vom Kultusministerium festgelegt. - Die Arbeiten sind unbenotet - Einblicke in qualitative Weiterentwicklung des Unterrichts und Hinweis für die individuelle Förderung. Die Arbeiten werden jährlich wechselnde Schwerpunkte haben. Schwerpunkte: Deutsch: Leseverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung, Orthografie Mathematik: Zahlen und Operationen, Raum und Form, Muster und Strukturen, Größen und Messen, Daten, Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit Englisch: Hörverstehen und Leseverstehen GFS (Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen) - In den Schuljahren 8 und 9 wird jeweils eine GFS angefertigt. - Die GFS wird im gewählten Fach als zusätzliche Klassenarbeit verrechnet. Entschuldigt: Fachlehrer entscheidet über nachträgliche Anfertigung - auch bei den Vergleichsarbeiten (entsprechendes gilt für mündliche und praktische Leistungen); Unentschuldigt: Bewertung der Leistung mit "ungenügend". Versäumnisse Täuschungshandlungen und -versuche: Fachlehrer entscheidet über Bewertbarkeit der schriftlichen Arbeit, evtl. Notenabzug, nachträglicher Anfertigung oder Bewertung mit "ungenügend" bei besonders schwerer oder wiederholter Täuschung. Leistungsverweigerung: Bewertung mit "ungenügend" bei schriftlichen Arbeiten, mündlichen oder praktischen Leistungen. 5

6 Zuständigkeit der schulischen Gremien GLK ist zuständig für die Regelung allgemeiner Fragen und näherer Einzelheiten hinsichtlich der Klassenarbeiten, mögliche Gesichtspunkte sind u.a.: Fragen der Leistungserhebung (verbindlich): - Allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben - Festlegung der Höchstzahl von schriftlichen Arbeiten in Deutsch, Mathematik und Englisch; - Festlegung der Mindestzahl von schriftlichen Arbeiten in Mathematik, Englisch und den übrigen Fächern (nur Hauptschule / Werkrealschule!). Umfang und zeitliche Dauer von schriftlichen Arbeiten in den einzelnen Fächern, unter besonderer Berücksichtigung der Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit der jeweiligen Altersstufe; Praxis der Rückgabefristen, Besprechung und Korrektur; Frage der differenzierten Anforderungen (z.b. ausländische Schüler, Lese- Rechtschreibschwäche); Kriterien für mögliche Annullierung der Ergebnisse einer schriftlichen Arbeit. Angabe von Notenspiegel oder Durchschnitt; Handhabung der Kenntnisnahme durch die Eltern; Verfahren der Verteilung der schriftlichen Arbeiten auf das Schuljahr. Fragen der Leistungsbewertung (Empfehlung): - Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung - Weiteres regeln die Klassenkonferenzen (vgl. Konferenzordnung, Notenbildungsverordnung) Gesamtlehrerkonferenz für Besprechung und Beschluss näherer Regelungen der Leistungserhebung und -beurteilung mit Zustimmung der Schulkonferenz; Regelungen sind unter anderem möglich zu: Beurteilungsmaßstab bei schriftlichen Arbeiten (Punktetabellen, Fehlertabellen, Beurteilungskriterien bei Aufsätzen) in den einzelnen Fächern; Beurteilungskriterien für mündliche und ggf. praktische Leistungen; Beurteilungskriterien für die Darstellungsform von Schülerleistungen in den einzelnen Fächern (z.b. Heftführung); Festlegung des Verhältnisses von schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen, d.h. Bildung von Gesamtnoten; Differenzierte Leistungsbeurteilung (z.b. bei ausländischen Schülern); Verfahren bei Versäumnissen oder Leistungsverweigerung; Angabe von Klassendurchschnitt oder Notenspiegel (nach Bundesverfassungsgerichts-Beschluss müssen diese Schülern und Eltern nicht zugänglich gemacht werden). Schulkonferenz hat Zustimmungsrecht: ihre Zustimmung zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz ist erforderlich; Vorschlagsrecht: gegenüber Schulleitung und Gesamtlehrerkonferenz a) Kann allgemeine Fragen der Klassenarbeiten beraten b) Gibt ihr Einverständnis zu entsprechenden Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz c) Kann hierzu eigene Vorschläge gegenüber Schulleitung und Gesamtlehrerkonferenz unterbreiten d) Kann bei der Beratung dieser Vorschläge in der Lehrerkonferenz mitwirken Klassenkonferenz Regelungen von klasseninternen Fragen der schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Verteilung; Der Klassenlehrer ist für die Koordinierung und die Einhaltung der vorgeschriebenen sowie schulinternen Regelungen verantwortlich. 6

7 Information der Eltern Die eingehende Besprechung der Regelungen der schriftlichen Arbeiten sowie deren pädagogische Erläuterung in der Klassenpflegschaft (ggf. auch in Form von Elternbriefen) fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und beugt Missverständnissen vor. Leistungsbewertung und Notengebung Grundsatz Erstellung einer einheitlichen, schulintern verbindlichen Regelung der Leistungserhebung und - beurteilung, im Rahmen der Vorgaben durch die Verordnung, unter Berücksichtigung eines angemessenen pädagogischen Freiraumes des Lehrers. Zweck Lernkontrolle: Bestätigung des erzielten Lernerfolgs; Hinweis über den weiteren Lernfortgang; Förderung der Motivation. Grundlage sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen unter Beachtung der Bedeutung der Noten, Anforderung der Bildungs- und Lehrpläne, insbesondere Umfang, selbstständige Anwendung und Darstellungsqualität der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Eigenart der jeweiligen Schulart bzw. des Schultyps, Altersstufe des Schülers sowie der sorgfältigen, langfristigen Beobachtungen. Zeugnisnoten Die Notenbildung in einem Fach ist die pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und Äußerungen unter Nutzung eines vom Lehrer zu verantwortenden pädagogischen Beurteilungsfreiraumes (keine "Notenarithmetik"). Leistungsbewertung und Notengebung (Übersicht) Klasse Hauptschule / WRS 1. Halbjahr 1. August 31. Januar Ausgabe i.d.r. zw und Hauptschule / WRS 2. Halbjahr 1. Februar 31. Juli Ausgabe i.d.r. an einem der letzen 7 Unterrichtstage 5 Halbjahresinformation 6 Halbjahresinformation Jahreszeugnis (nur ganze Noten) mit allgemeiner Beurteilung (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit) Jahreszeugnis (nur ganze Noten) mit allgemeiner Beurteilung (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit) 7

8 7 Halbjahresinformation Jahreszeugnis (nur ganze Noten) Kopfnoten 8 Halbjahresinformation 9 Halbjahreszeugnis / Halbjahresinformation 10 Halbjahreszeugnis Jahreszeugnis (nur ganze Noten) Kopfnoten HSAP in Klasse 9: Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten) HSA nach Klasse 10: schriftl. Rückmeldung zum Leistungsstand MSA: Jahreszeugnis mit Kopfnoten Versetzungszeugnis nach Klasse 10 HSA Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten) MSA Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten) 5 Orientierungsstufe 6 Orientierungsstufe 7 Realschule 1. Halbjahr Halbjahresinformation auf Niveau M Halbjahresinformation auf Niveau M Halbjahresinformation M- oder G-Niveau Realschule 2. Halbjahr Jahreszeugnis (ganze Noten) auf Niveau M, mit allgemeiner Beurteilung, (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit) keine Nichtversetzung, Jahreszeugnis (ganze Noten) auf Niveau M mit allgemeiner Beurteilung (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit) Jahreszeugnis (ganze Noten) Kopfnoten, M- oder G-Niveau Halbjahresinformation M- oder G-Niveau bei RSA: Halbjahresinformation (nur M- Niveau) bei HSA: Halbjahreszeugnis (nur G-Niveau, nur ganze Noten) Halbjahreszeugnis (nur ganze Noten, nur M-Niveau) Jahreszeugnis (ganze Noten) Kopfnoten, M- oder G-Niveau Jahreszeugnis (ganze Noten) Kopfnoten (nur M-Niveau) bei HSA: HS-Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten, nur G-Niveau) RS Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten, nur M-Niveau) 8

9 Die Grundschulempfehlung Aufnahmeverordnung 1-3 Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4 erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz (Vorsitz hat der Schulleiter) eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher Sicht (pädagogische Gesamtwürdigung) besuchen soll. Die Halbjahresinformation in Klasse 4 der Grundschule wird zusammen mit der Grundschulempfehlung in der Regel bis spätestens 1. März ausgegeben. In die pädagogische Gesamtwürdigung fließen die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten, sowie die bisherige Entwicklung des Kindes ein. Sie basiert auf differenzierte kontinuierliche Beobachtungen und Dokumentation des Kindes während der Grundschulzeit (z.b. Portfolio) durch die Lehrkräfte. Die Erziehungsberechtigten werden regelmäßig beraten. Die Beratung wird dokumentiert. Als Orientierungshilfe gilt: Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Realschule": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Gymnasium": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 Beratungsverfahren Auf Wunsch der Eltern kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundschulempfehlung ein besonderes Beratungsverfahren erfolgen. Es wird entweder ein Beratungsvorgespräch mit einer Beratungslehrkraft oder ein Beratungsgespräch mit einer Beratungslehrkraft ggf. in Verbindung mit der Durchführung von Begabungstests und einem anschließenden Auswertungsgespräch angeboten Schulwahl Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart Ihr Kind besucht. Sie müssen die Grundschulempfehlung der aufnehmenden Schule vorlegen. Die Empfehlung bezieht sich auf die Schulart und nicht auf eine bestimmte Schule. Informationen zur Grundschulempfehlung: 9

10 Der Versetzungsordnung Hauptschule/Werkrealschule Grundsatz Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlagen für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sein wird. Versetzungsbedingungen Versetzt wird, wer in höchstens einem maßgebenden Fach/Fächerverbund die Note "ungenügend" (6) erhält oder in höchstens zwei maßgebenden Fächern/Fächerverbünden die Note "mangelhaft" (5) erhält oder in allen maßgebenden Fächern/Fächerverbünden mindestens die Note "ausreichend" (4) erhält bzw. bei schlechterer Benotung hierfür einen sinnvollen Ausgleich aufweisen kann. Hinweis: In der Haupt- bzw. Werkrealschule gibt es keine Kernfächer. Entscheidung Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters. (Ausnahme, wenn 2/3- Mehrheit erforderlich ist). Ausgleichsmöglichkeiten "ungenügend" durch "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund; "ungenügend" durch "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern / Fächerverbünden; "mangelhaft" durch mindestens "gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund. Maßgebende Fächer sind, soweit sie jeweils in der Stundentafel einer Klasse ausgewiesen sind: Religionslehre, Ethik, Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, BNT (5/6), Biologie, Physik, Chemie, Geographie, Gemeinschaftskunde, Geschichte, Wahlpflichtfach (AES oder Technik), WBS, Sport, Musik, Bildende Kunst. Bei einer etwaigen Nichtversetzung zählt aus Musik, Sport und Bildende Kunst nur das beste Fach als maßgebliches Fach. Leistung in der Fremdsprache Bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers in die Klassen 6 bis 9 bleiben die Leistungen im Fach Englisch dann unberücksichtigt, wenn sie zu seiner Nichtversetzung führen würden. Die Versetzung in die Klasse 10 und der Werkrealschulabschluss setzen im Fach Englisch Unterricht in den Klassen 5 bis 9 voraus. Freiwillige Wiederholung Ein Schüler kann während des Besuchs der Klassen 5 bis 9 insgesamt einmal eine Klasse freiwillig wiederholen. In Klasse 9 gilt dies nicht für Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben. Termine: jeweils nur zu Beginn eines Schulhalbjahres (über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter). 10

11 Überspringen einer Klasse In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klasse 6 und 7 eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint. Versetzungsordnung Realschule Welche Regeln gelten an der Realschule mit erweitertem Auftrag? Mit ihrem erweiterten Auftrag ermöglicht die Realschule auch den Schülerinnen und Schülern, die den Anforderungen des mittleren Niveaus, das zum Realschulabschluss führt, nicht entsprechen können, ohne Wechsel der Schule den Hauptschulabschluss anzustreben. Damit wird die Realschule der zunehmend heterogeneren Schülerschaft gerecht. Die Entscheidungen des Landesgesetzgebers Der Landesgesetzgeber hat die grundlegenden Weichen mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Realschule, Bildungspläne 2016 und Ganztagsgrundschule vom gelegt. Durch die Änderung des 7 Schulgesetz hat er den formalen Rahmen für die weiterentwickelte Realschule gezogen, in den sich alle weiteren Regelungen einfügen müssen: Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, umfasst fünf oder sechs Schuljahre, die Klassen 5 und 6 werden in Form einer Orientierungsstufe geführt; am Ende des ersten Schuljahrs erfolgt keine Versetzungsentscheidung. Nach der Orientierungsstufe erfolgt der Unterricht in einem gemeinsamen Bildungsgang, mit individueller Förderung. Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsniveau entsprechenden Versetzungsanforderungen. Ein Wechsel des Bildungsniveaus ist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs möglich. Ursprünglich hatte der Landesgesetzgeber festgelegt, dass im Regelfall keine äußere Differenzierung nach Niveaustufen oder Abschlusszielen erfolgt. Dieser Vorrang für die binnendifferenzierende Förderung wurde jedoch zwischenzeitlich mit einer weiteren Änderung des Schulgesetztes aufgegeben. Der 7 Schulgesetz bestimmt in seiner aktuellen Fassung, dass die Realschule der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit sowohl durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen entspricht. Die bisherigen Regeln, die festlegten, in welchem Umfang äußerlich differenziert werden darf, gelten also nicht mehr. 11

12 In der Klassenstufe 9 werden die Schülerinnen und Schüler, die auf dem grundlegenden Niveau lernen, gezielt auf die Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Klasse 9 vorbereitet. Die Schülerinnen und Schüler, die den Realschulabschluss anstreben, lernen auf dem mittleren Niveau. Abhängig von den Schülerzahlen kann der Unterricht ab Klasse 7 in getrennten Klassen, Gruppen oder binnendifferenziert erfolgen. In Klasse 10 lernen alle Realschülerinnen und -schüler auf dem Niveau M und absolvieren am Ende der Klasse 10 die Realschulabschlussprüfung. Die Orientierungsstufe (Klassen 5 und 6) Für die Klassen 5 und 6, die sogenannte Orientierungsstufe, gelten folgende Regeln: Erst am Ende der Orientierungsstufe erfolgt die erstmalige Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern zu einer Niveaustufe. Weil das vorrangige Ziel der Realschule bleibt, die Schülerinnen und Schüler zum Realschulabschluss zu führen, erfolgen die Leistungsfeststellungen stets auf dem Niveau M (Neuerung zum Schuljahr 2017/2018). Am Ende der Orientierungsstufe (Klasse 6) Die erstmalige, einheitliche Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu einer Niveaustufe in allen Fächern erfolgt am Ende der Orientierungsstufe, d. h. am Ende der Klasse 6. Die Zuordnung ist abhängig von den in Klasse 6 gezeigten Leistungen, die in einem Zeugnis ausgewiesen werden. Während der Orientierungsstufe werden alle Schülerinnen und Schüler an den Anforderungen des Niveau M gemessen. Damit ist am Ende der Orientierungsstufe eine klare Grundlage für die Zuordnung zu einer der beiden Niveaustufen G oder M gewährleistet. Wer die Versetzungsanforderungen auf Niveau M erfüllt, kann in der Klasse 7 dem Niveau M zugeordnet werden. Werden die Versetzungsanforderungen hingegen nicht erfüllt, kann die Schülerin oder der Schüler die Klasse 6 wiederholen oder auf dem Niveau G in die Klasse 7 aufrücken. Nach der Orientierungsstufe (Klassen 7 bis 10) Versetzungsanforderungen Nach der Orientierungsstufe erfolgt die Leistungsbewertung in allen Fächern auf der gleichen Niveaustufe: Entweder auf dem Niveau G oder auf dem Niveau M. Auf dem Niveau G, das zum Hauptschulabschluss führt, erfolgt die Leistungsfeststellung und -bewertung in folgenden Fällen: Am Ende der Orientierungsstufe erfolgte aufgrund der Leistungen eine Zuordnung zum Niveau G, die Klasse kann aufgrund der vorangegangenen Klassenwiederholungen nicht mehr auf Niveau M wiederholt werden (dazu unten), der Wechsel vom Niveau M auf das Niveau G erfolgt freiwillig. Für die beiden Niveaustufen gibt es unterschiedliche Versetzungsregeln. Sie entsprechen auf dem Niveau G den bisherigen der Werkrealschule/ Hauptschule, die Versetzungsanforderungen auf dem Niveau M denen, die an der Realschule bereits vor der Erweiterung ihres Auftrags galten. Die Unterscheidung zwischen Kernfächern und maßgebenden Fächern gibt es deshalb nur auf dem Niveau M, weil die Werkrealschulverordnung, an der sich die Versetzungsanforderungen für das Niveau G orientieren, diese Unterscheidung nicht kennt. 12

13 Kernfächer sind auf Niveau M demnach: Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache, Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHRS/GMS) Rottweil Wahlpflichtfach ab der Klasse 7. (Französisch hat in Klasse 6 also noch nicht den Status eines Kernfachs.) Nichtversetzung und Wiederholung Die Leistungsfeststellungen und -bewertungen richten sich wie bisher nach der Notenbildungsverordnung. Erfolgt ein Wechsel der Niveaustufe zum Schulhalbjahr, können nur die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres für die Notenfindung und Versetzungsentscheidung herangezogen werden. Wollte man trotz des Niveauwechsels beide Schulhalbjahre berücksichtigen, müssten die Leistungen auf ein einheitliches Niveau umgerechnet werden. Für eine solche Umrechnung mit einem bestimmten Faktor gibt es jedoch keine Grundlage. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf dem Niveau M nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt, bestehen folgende Wahlmöglichkeiten: Die Klasse kann auf Niveau M wiederholt werden. Mit dem Wechsel auf das Niveau G kann in die nächsthöhere Klasse aufgerückt werden. Bei der Beratung der Schülerinnen und Schüler ist zu bedenken, dass sie sich nach einem Wechsel auf das Niveau G für einen späteren Wechsel zurück in das Niveau M den dann geltenden Notenanforderungen stellen müssen (dazu unten). Die Möglichkeiten der Wiederholung auf dem Niveau M sind jedoch beschränkt. Eine Klasse kann nicht mehr auf dem Niveau M wiederholt werden, wenn bereits die vorangehende oder diese Klasse auf dem Niveau M wiederholt wurde. Es gelten hier also ganz ähnliche Regeln wie in der früheren Realschulversetzungsordnung, mit einem wesentlichen Unterschied: Die Tatsache, dass ein Schüler die Klasse nicht mehr auf dem Niveau M wiederholen kann, führt nicht dazu, dass er die Realschule verlassen muss. Auf dem Niveau G gibt es keine entsprechende Regel, mit der die Anzahl der Wiederholungen beschränkt wird. Überspringen einer Klasse: Nur auf Niveau M Es ist auch weiterhin möglich, eine Klasse zu überspringen. Allerdings ist diese Möglichkeit nur für das Niveau M, nicht auch für das Niveau G vorgesehen. Für einen Schüler, der auf Niveau G so 4 herausragende Leistungen erbringt, dass er eine Klasse überspringen könnte, ist es angemessener und pädagogisch sinnvoller, auf das Niveau M zu wechseln. Besondere Versetzungsentscheidungen Die Realschulversetzungsordnung hat bisher besondere Versetzungsentscheidungen für den Fall vorgesehen, dass ein Schüler die Notenvoraussetzungen für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfüllt, aber besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen: Versetzung mit Zweidrittelmehrheit der Klassenkonferenz, Aufnahme auf Probe, 13

14 Aussetzung der Versetzungsentscheidung. Diese Möglichkeiten bleiben in der neuen Realschulversetzungsordnung erhalten. Wechsel der Niveaustufe Bisher konnte das Niveau nur mit einem Wechsel der Schulart gewechselt werden. Es galten die Anforderungen der Multilateralen Versetzungsordnung mit den entsprechenden Notenhürden sowie der Möglichkeit, auf der Grundlage einer Bildungsempfehlung zu wechseln. Diese Anforderungen müssen nun auch in der neuen Realschulversetzungsordnung abgebildet werden. Es gelten für den Wechsel der Niveaustufe innerhalb der Realschule die gleichen Notenanforderungen wie nach der Multilateralen Versetzungsordnung. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in der Pflichtfremdsprache muss mindestens die Note gut, in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern ein Durchschnitt von 3,0 erreicht sein. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit, von dem Niveau G in das Niveau M auf der Grundlage einer Entscheidung der Klassenkonferenz mit 2/3 Mehrheit zu wechseln. Die Klassenkonferenz kann die Aufnahme in das Niveau M auf Probe beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler nach einer Übergangszeit den Anforderungen des Niveau M gewachsen sein wird. Die Dauer der Probezeit wird von der Klassenkonferenz festgelegt und dauert längstens ein Schulhabjahr. Der Wechsel der Niveaustufe ist zum Ende jedes Schulhalbjahres möglich. Für einen Wechsel vom Niveau G auf das Niveau M müssen die Notenvoraussetzungen erfüllt sein. Zum Schulhalbjahr erfolgt der Wechsel jedoch nur freiwillig. Die Schülerin oder der Schüler muss also nicht fürchten, bereits zum Schulhalbjahr aufgrund der erreichten Noten das Niveau M verlassen zu müssen. Nach dem Hauptschulabschluss Das Niveau G führt die Schülerinnen und Schüler zukünftig auch an der Realschule zum Hauptschulabschluss. Sie können ihren Weg zum Realschulabschluss nach bestandener Hauptschulabschlussprüfung an der Realschule dann fortsetzen, wenn sie die Notenvoraussetzungen erfüllen, die für den Wechsel vom Niveau G in das Niveau M maßgeblich sind. Neu geschaffen wurde zum Schuljahr 2017/2018 die Möglichkeit, nach bestandenem Hauptschulabschluss die Klasse 9 auf Niveau M zu wiederholen, sofern in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache mindestens die Note gut sowie im dritten Fach mindestens die Note befriedigend und in allen für die Versetzung maßgeblichen Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde. Andernfalls, d.h. wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden, haben die Schülerinnen und Schüler z. B. die Möglichkeit, einen mittleren Bildungsabschluss durch den Wechsel auf eine zweijährige Berufsfachschule oder durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung anzustreben. 5 Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten Bisher knüpfte die Notenbildungsverordnung für die Realschule die Mindestanzahl der Klassenarbeiten an den Status als Kernfach an. Um zu gewährleisten, dass innerhalb einer Klasse unabhängig von der Niveaustufe die gleiche Anzahl von Klassenarbeiten geschrieben werden muss, wurde diese Koppelung durch eine Aufzählung der Fächer ersetzt. Sie gilt also an der Realschule unabhängig davon, ob die Leistungsfeststellungen auf dem Niveau G oder auf dem Niveau M erfolgten. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache und ab der Klasse 7 in dem gewählten Fach des Wahlpflichtbereichs werden mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt. Es dürfen daher in Klasse 6 im Fach Französisch höchstens 4 schriftliche Arbeiten gefertigt werden. 14

15 In den Fächern Alltagskultur, Ernährung, Soziales (AES) sowie Technik können jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten, ersetzt werden. Neue Kontingentstundentafel Der seit dem Schuljahr 2016/2017 aufwachsend geltende gemeinsame Bildungsplan für die Sekundarstufe I hat auch Auswirkungen auf die Kontingentstundentafel der Realschule. Die Auflösung der bisherigen Fächerverbünde, der neue Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik sowie der Basiskurs Medienbildung sind dort ebenso abzubilden wie der parallele Startzeitpunkt für die Fremdsprachen. Die Kontingentstundentafel legt fest, wann diese Fächer und der Fächerverbund jeweils beginnen. Hauptschulabschlussprüfung Schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik (je 135 min) und die Fremdsprache (Englisch) (90 min). Mündliche Prüfungsfächer: Auf Wunsch des Schülers die schriftlichen Prüfungsfächer (Wunschmitteilung spätestens am 2. Unterrichtstag nach Mitteilung der schriftlichen Prüfungsnote). Sprachprüfung: Die Sprachprüfung findet im 2. Halbjahr vor den schriftlichen Prüfungen statt. Sie wird genauso wie die schriftliche Prüfung gewichtet. Themenorientierte Projektprüfung: Die Projektprüfung besteht aus einem Projekt und umfasst 1. die Vorbereitung, 2. die Durchführung sowie 3. die Präsentation. Die Vorbereitung des Projekts beinhaltet die Themenfindung, die Gruppenbildung sowie die Projektbeschreibung. Die Durchführung des Projekts umfasst mindestens 16 Unterrichtsstunden, die dem Stundenvolumen der beteiligten Unterrichtfächer entnommen werden. Die Präsentation des Projekts beinhaltet a) die Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie b) ein Gespräch der Gruppe mit den hierfür bestellten Lehrkräften, das Minuten dauert. Die Genehmigung des Projektthemas erteilt, nach Vorlage der Projektbeschreibung, die Schulleitung im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften. Die Projektprüfung erfolgt als Gruppenprüfung, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. In begründeten Einzelfällen ist Einzelprüfung mit Genehmigung der Schulleitung möglich (z.b., wenn krankheitsbedingt die Mitarbeit am Projekt versäumt wurde). Die Bewertung erfolgt im Anschluss an die Präsentation des Projekts durch die bestellten Lehrkräfte für die Gesamtleistung jedes einzelnen Schülers, mit ergänzender verbaler Beschreibung. Die Note wird auf Wunsch dem einzelnen Schüler mitgeteilt. 15

16 Benotung a) Prüfungsfächer: Durchschnitt (Zehntelgenauigkeit) aus Jahres- und Prüfungsleistung (jeweils 50%) bei Gleichwertigkeit von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die in üblicher Weise gerundete Durchschnittsnote ergibt die Fachnote, die ins Zeugnis aufgenommen wird. b) Übrige Fächer: Bei Fächern ohne Prüfung gilt die Jahresleistung als Gesamtleistung. Die Feststellung der Gesamtnote ermittelt der Schulleiter als Prüfungsausschussvorsitzender: Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtleistungen (Fachnoten) der für die Versetzung maßgebenden Fächer und der themenorientierten Projektprüfung. Der Durchschnitt der Gesamtleistungen wird zur Gesamtnote gerundet. Prüfungszeugnis Aufgenommen werden neben den Fachnoten auch die Durchschnittsleistung und die gerundete Gesamtnote: bis 1,4 sehr gut von 1,5 bis 2,4 gut von 2,5 bis 3,4 befriedigend von 3,5 bis 4,4 ausreichend Durchschnittsnote Gesamtnote Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung Die Hauptschulabschlussprüfung hat bestanden, wer a) im Durchschnitt der Gesamtleistungen in den versetzungsmaßgebenden Fächern und der themenorientierten Projektprüfung 4,4 oder besser erreicht und b) in höchstens einem Prüfungsfach oder die Themenorientierte Projektprüfung schlechter als die Note ausreichend erzielt oder ein Ausgleich gegeben ist (Ausgleichsmöglichkeiten: ungenügend durch sehr gut oder zweimal gut, mangelhaft durch gut oder zweimal befriedigend) und d) die Note schlechter als ausreichend" in nicht mehr als 3 versetzungsmaßgebenden Fächern oder nicht mehr als in 2 versetzungsmaßgebenden Fächern und in der themenorientierten Projektprüfung erhält (eine ungenügend" zählt als 2 mangelhaft"). Nichtbestehen wegen Fremdsprache Bei Nichtbestehen der Prüfung wegen der Gesamtleistung in der Fremdsprache kann der Schüler auf Wunsch den Hauptschulabschluss ohne Fremdsprache erhalten; dann keine Fremdsprachennote im Abschlusszeugnis 16

17 Werkrealschulabschlussprüfung schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik (je 240 min) und die Fremdsprache (Englisch) (120 min). mündliche Prüfungsfächer: Nach Wahl des Schülers findet im Fächerverbund MNT oder im besuchten Wahlpflichtfach eine besondere Form der mündlichen Prüfung statt. Daneben findet auf Antrag des Schülers in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 (WRS) entnommen. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Sprachprüfung: Der Prüfungsteil Hör-, Hör-/Sehverstehen und Sprachmittlung im Fach Englisch besteht aus verschiedenen Aufgabenteilen, für die das Kultusministerium Prüfungsmaßstäbe vorgibt. Benotung a) Prüfungsfächer: Durchschnitt (Zehntelgenauigkeit) aus Jahres- und Prüfungsleistung (jeweils 50%) bei Gleichwertigkeit von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die in üblicher Weise gerundete Durchschnittsnote ergibt die Fachnote, die ins Zeugnis aufgenommen wird. b) Übrige Fächer: Bei Fächern ohne Prüfung gilt die Jahresleistung als Gesamtleistung. Prüfungszeugnis Aufgenommen werden neben den Fachnoten auch die Durchschnittsleistung und die gerundete Gesamtnote: bis 1,4 sehr gut von 1,5 bis 2,4 gut von 2,5 bis 3,4 befriedigend von 3,5 bis 4,4 ausreichend Durchschnittsnote Gesamtnote Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung Die Werkrealschulabschlussprüfung hat bestanden, a) wer im Durchschnitt der Gesamtleistungen in den versetzungsmaßgebenden Fächern und der themenorientierten Projektprüfung 4,0 oder besser erreicht; 17

18 b) wenn der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder besser ist. c) wenn die Gesamtleistung in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note ungenügend bewertet ist; d) wenn die Gesamtleistung in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer und Fächerverbünden geringer als mit der Note ausreichend bewertet ist. Trifft dies in höchstens drei Fächern oder Fächerverbünden zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser drei mit schlechter als ausreichend bewerteten Fächern oder Fächerverbünden ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgleichsmöglichkeiten: a) ungenügend in einem Fach oder Fächerverbund durch sehr gut oder zweimal gut in maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden. b) mangelhaft in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens gut in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung. c) mangelhaft in einem Fach oder Fächerverbund durch gut oder zweimal befriedigend in maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden. Realschulabschlussprüfung Prüfungsausschuss (gesamte Prüfung): Vorsitzender (Schulleiter einer Partnerschule), Stellv. Vorsitzender (Schulleiter der Schule), Fachlehrer der Prüfungsklassen, Weitere bestellte Mitglieder Fachausschüsse für mündliche Prüfungen: Vorsitzender als Leiter, Fachlehrer der Klasse als Prüfer, weiteres Mitglied zugleich Protokollführer Fachausschüsse für die Kompetenzprüfungen: Vorsitzender (von anderer Schule als Leiter), 2 vom Schulleiter zugewiesene Lehrer, zugleich einer als Protokollführer schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch (240 Minuten), Mathematik (180 Minuten) und die 1.Fremdsprache (Englisch oder Französisch) (180 min). Stoffgebiete überwiegend aus Klassen 9 und 10. Kurze Niederschrift durch Aufsicht führende Lehrer. 18

19 Mündliche Prüfung: Auf Wunsch des Schülers (Fächer der schriftlichen Prüfung: D/M/1. Fremdsprache), spätestens am 2. Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten gegenüber dem Schulleiter benennen der schriftlichen Prüfung, Teilnahme an weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende (Schulleiter der anderen Schule), Bekanntgabe an Schüler etwa 2 Wochen vor mündlicher Prüfung, Aufgaben überwiegend aus Stoffgebieten der Klasen , vom Fachlehrer gestellt, Erweiterung oder Einschränkung durch Leiter des Fachausschusses möglich, als Einzel- oder Gruppenprüfung möglich (Vorsitzender Prüfungsausschuss entscheidet), Benennung Schwerpunktthema mgl., je Fach 10 Minuten Prüfung Fächerübergreifende Kompetenzprüfung: Inhalt: Präsentation (schriftl., mündl., prakt. Leistungen) zu bestimmten Thema mit anknüpfendem Prüfungsgespräch über das Thema hinaus (vorwiegend Inhalte Klasse ) Thema bezieht sich auf mindestens 2 Fächer / -verbünde Vorbereitung: Themenwahl etwa 6 Wochen nach Beginn des Unterrichts in Klasse 10, Beratung in der Stufenkonferenz 10 und Genehmigung des Themas durch Schulleiter, Zuweisung von 2 Lehrkräften zur Beratung und Begleitung durch Schulleiter Durchführung: Gruppenprüfung mit individuellen Noten, Schülergruppe umfasst 3 bis 5 Schüler, (begründete Ausnahme mögl.), je Prüfling 15 Minuten (Präsentation und Prüfungsgespräch zeitlich annährend gleich), Bsp.: 3 Schüler=45 Prüfung, 5 Schüler=75 Prüfung Bewertung: Im Anschluss an die Prüfung, nur ganze Noten, Entscheidung durch Stimmenmehrheit, Niederschrift, Bekanntgabe auf Wunsch EuroKom-Sprachprüfung: (1) im 1. Schulhalbjahr der Klasse 10, in der 1. Fremdsprache, mündliche Prüfung mit zentralen Prüfungsmaßstäben durch KM (2) Abnahme durch Fachlehrer der Klasse + weiterer Fachlehrer (durch SL bestimmt), i.d.r. Einzelprüfung oder zu zweit, je Schüler etwa 15 Minuten (3) Festsetzung der Note im Anschluss an Prüfung, auf Wunsch des Schülers mitteilen (4) Niederschrift anfertigen Notengebung: a) Zehntelnoten bei: Jahresleistung in den Prüfungsfächern (Einreichungsnoten), Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, Leistungen in der mündlichen Prüfung, Leistungen in der EuroKom-Prüfung b) Durchschnitt in Zehntelnoten bei: Prüfungsergebnisse (mdl. + schriftl.), EuroKom-Prüfung + übriger Teil der Prüfung in 1. Fremdsprache c) Im Übrigen werden nur ganze Noten erteilt. d) Fachinterne Überprüfungen in NWA und Wahlpflichtfächern (T/MUM/2. Fremdsprache): nicht Bestandteil der Abschlussprüfung, sondern zusätzliche Arbeit neben der Jahresleistung, Überprüfung in der Unterrichtszeit, integriert in Unterrichtsgeschehen, als Einzel- oder Grup- 19

20 penarbeit mögl., Prozess und Ergebnis fließen in Bewertung ein, keine Beteiligung von Zweitprüfern, Bildungsplanbezug Klasse 10, zählt 1/3 der Jahresleistung, Zahl der vorgeschriebenen Arbeiten bleibt unberührt Ergebnis der Prüfung (ermittelt Vorsitzender Prüfungsausschuss): a) Durchschnitt Jahres- und Prüfungsleitung (schriftl. / mdl. je 50%), b) EuroKom-Prüfung ist Teil der Abschlussprüfung (zählt 50% der Prüfungsleistung) c) Zehntelgenaue Berechnung des Durchschnitts: o bis 1,4 sehr gut o von 1,5 bis 2,4 gut o von 2,5 bis 3,4 befriedigend o von 3,5 bis 4,4 ausreichend d) nicht geprüfte übrige Fächer: Jahresleistungen=Endergebnisse e) Kompetenzprüfung zählt als eigenständiges Endergebnis f) In die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und der Kernfächer wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In die übrigen Bestehensund Ausgleichsregelungen wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen. g) Bei Nichtbestehen: nach erneutem Besuch der 10. Klasse 1x wiederholen. Abschlusszeugnis: Das Ergebnis der Kompetenzprüfung ist ganz oben im Zeugnis mit Thema und eigenständiger Note aufgeführt. Vgl. Handreichung zur neuen Realschulabschlussprüfung ( 20

21 Multilaterale Versetzungsordnung Die Multilaterale Versetzungsordnung regelt die Übergänge zwischen den Niveaus Übergang vom Niveau G auf das Niveau M: zum Ende des. 1.Hj. 2. Hj. von nach Voraussetzungen -- *) -- *) Voraussetzungen: in D, M, E mindestens 2x die Note "gut" und 1x "befriedigend", Notendurchschnitt aller Fächer mindestens Kl.6 WRS/HS Kl.5 oder 6 RS 3,0 Kl.5 WRS/HS Kl.5 oder 6 RS oder Bildungsempfehlung der Klassenkonferenz oder: Aufnahmeprüfung= Kl. 6 WRS/HS Kl. 6 oder 7 RS schriftliche u. mündliche Prüfung an einer RS in D, M, Fremdsprache 1.Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.6 oder 7 RS Kl.8 WRS/HS Kl.7 oder 8 RS 2. Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.7 oder 8 RS Kl.8 WRS/HS Kl.8 oder 9 RS Kl. 9 WRS/HS Kl. 9 oder 10 RS in D, M, E mindestens jeweils die Note "gut" und Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 oder: schriftliche u. mündliche Prüfung an einer RS *) Ein Wechsel zum Halbjahr der Klassenstufe 5 ist nicht möglich! Übergang Niveau G auf das Niveau E: zum Ende des. 1.Hj. 2. Hj. von nach Voraussetzungen -- *) Kl.6 WRS/HS Kl.5 WRS/HS Kl. 6 WRS/HS -- *) Kl.6 GY Kl.6 GY Kl. 7 GY Voraussetzungen: in D, M, E mindestens die Note "gut" Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 2,5 Sind die Notenvoraussetzungen nicht gegeben, kann die Klassenkonferenz mit 2/3 Mehrheit ausnahmsweise eine Aufnahme auf Probe empfehlen. Der Übergang ist auch durch eine Aufnahmeprüfung möglich. Sie umfasst eine schriftliche Prüfung in D, M und einer Pflichtfremdsprache 1.Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.8 WRS/HS Kl.7 GY Kl.8 GY 2. Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.8 WRS/HS Kl.8 GY Kl.9 GY Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf eine zweite versetzungserhebliche Fremdsprache! Kl. 9 WRS/HS Kl. 10 GY 21

22 Übergang vom Niveau M auf das Niveau E: D, M, Pflichtfremdsprache mindestens 3x 3 (befriedigend) und alle maßgebenden Fächer mindestens 3,0 D, M, Pflichtfremdsprache mindestens 2x 2 (gut) + 1x 3 (befriedigend) und alle maßgebenden Fächer mindestens 3,0 und mindestens 3 (befriedigend) in jeder Fremdsprache, die im aufnehmenden Gymnasium maßgebendes Fach ist Klassenkonferenz: bei 2/3 Mehrheit abweichender Beschluss mögl. aufgrund Lernund Arbeitsverhalten Aufnahmeprüfung ist mögl. Klasse 6-9 zum Schulhalbjahr in entsprechende oder nächstniedrigere Klasse Klasse 5-10 zum Schuljahresende in die entsprechende oder nächsthöhere Klasse In Klasse 10 RS nach Klasse 10 Gymnasium Übergang Niveau M auf Niveau G: Übergang in die nächsthöhere Klasse der WRS mit Bildungsempfehlung Übergang jederzeit in die entsprechende Klasse In nächsthöhere Klasse nur, wenn WRS-Anforderungen erfüllt Mit Prüfung: in nächsthöhere Klasse der WRS/HS, wenn Anforderungen erfüllt Bei Versetzung in RS: Wechsel in nächsthöhere Klasse der WRS Kein Wechsel in nächsthöhere Klasse mögl.: Wechsel in entsprechende Klasse der WRS Ausnahme: Wenn nach Nichtversetzung die Wdh. an der RS mögl., dann Wdh. entsprechender Klasse an HS/WRS mögl., Einvernehmen der aufnehmenden Schule Übergang am SJ-Ende von RS an WRS/HS in die entsprechende Klasse = freiwillige Wiederholung Übergang vom Niveau E auf Niveau M: Übergang in nächsthöhere Klasse RS mit Bildungsempfehlung des Gymnasiums Zum Schulhalbjahr entsprechende Klasse Übergang mit Aufnahmeprüfung (zentral, D, M, Pflichtfremdsprache, schriftl. + mdl.) zum Ende des Schuljahres Versetzung nach Versetzungsordnung RS zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende Übergang in nächsthöhere Klasse RS nach gemeinsamer Beratung Gym-RS Versetzung an der RS: Wechsel in nächsthöhere Klasse der WRS mögl. Kein Wechsel in nächsthöhere Klasse mögl.: Wechsel in entsprechende Klasse der WRS Ausnahme: Anforderung Versetzungsordnung Gymnasium erfüllt: Übergang an RS zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende mögl. Übergang am SJ-Ende von Gymnasium an RS in die entsprechende Klasse = freiwillige Wiederholung Klasse 5-9 zum Schulhalbjahr und Schuljahresende Klasse 10 wenn Versetzung des Gymnasiums erfüllt ist, Wechsel in Klasse 10 RS mögl. 22

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