LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS"

Transkript

1 8 TaBVGa 4/10 1 BVGa 5/10 v Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 23. März 2010 gez.: Lauff Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der Firma C. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Wirtsch.-Ing. Q. C., H. straße 118, I., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. u. a., S. markt 9, I., - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - 2. des Wahlvorstandes der Firma C. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH, Niederlassung W., vertreten durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes, G. C., J. straße 63, W., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. I., P. straße 48, W., - Beteiligter zu 2) und Beschwerdeführer - hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schneider als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Herbst und den ehrenamtlichen Richter Reinartz b e s c h l o s s e n : Der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BVGa 5/10 v - wird abgeändert. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen

2 - 2 - G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit Maßnahmen des Beteiligten zu 2) in Vorbereitung der Betriebsratswahl. Die Antragstellerin unterhält ein Unternehmen zum Rohrleistungs- und Apparatebau. Sie beschäftigt an 3 Standorten insgesamt rund 175 Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich vorwiegend um Montagearbeiter, die im Inund Ausland insbesondere Schweißarbeiten in Industrieanlagen durchführen. Im Betrieb W. besteht momentan ein dreiköpfiger Betriebsrat, dessen Amtszeit am abläuft. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit, ob in Anbetracht der seit dem Jahre 2006 gesunkenen Zahl von betriebsangehörigen Arbeitnehmern in diesem Jahr ein ein- oder dreiköpfiger Betriebsrat zu wählen ist und wer an dieser Wahl teilnehmen darf. Auf Bitten des Beteiligten zu 2) des dreiköpfigen Wahlvorstands übersandte die Antragstellerin am eine Wählerliste, in der insgesamt 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt sind. Darunter befinden sich zwei Mitarbeiter, die von der Antragstellerin an ein anderes Unternehmen ausgeliehen worden sind. Leiharbeitnehmer, die im Betrieb W. der Antragstellerin arbeiten, sind nicht enthalten. Am veröffentlichte der Beteiligte zu 2) ein Wahlausschreiben, mit dem die Betriebsratswahl auf den in der Zeit von bis Uhr terminiert und die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf drei festgesetzt wurde. Auf die ebenfalls ausgehängte Wählerliste setzte der Beteiligte zu 2) drei weitere Mitarbeiter, und zwar: - 3 -

3 - 3-1) Herrn S. P., der am von der Antragstellerin fristlos, hilfsweise fristgerecht zum gekündigt worden war. Herr P. hat Kündigungsschutzklage erhoben, Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme ist anberaumt auf den Einen Weiterbeschäftigungsantrag hat er nicht gestellt, und er wird auch nicht vorläufig weiterbeschäftigt. Die Antragstellerin hat weder eine Ersatzeinstellung für Herrn P. vorgenommen noch plant sie eine solche. In der Beschwerdeinstanz hat der Beteiligte zu 2) erklärt, Herrn P. aus der Wählerliste streichen zu wollen. 2) Herrn B. E., der seit Oktober 2009 auf einer Baustelle im Oman arbeitet. Herr E. schloss mit der Antragstellerin im Februar 2010 einen neuen Arbeitsvertrag, nach dessen Maßgabe er ab dem vom Betrieb I. aus eingesetzt wird. Mit Schreiben vom teilte die Antragstellerin dem Betriebsrat gemäß 99 Abs. 1 BetrVG mit, dass Herr E. auf eigenen Wunsch in den Betrieb I. versetzt worden sei. Eine Ersatzeinstellung für Herrn E. ist weder durchgeführt noch geplant. 3) Herrn B. N., der seit dem dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist. Herr N. war mit Arbeitsvertrag vom als Maschinenschlosser eingestellt worden und wurde zuletzt wegen schon bestehender gesundheitlicher Einschränkungen als Werkstattmitarbeiter/Lagermeister eingesetzt. Am 22./ nahm der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) mit Herrn N. telefonischen Kontakt auf; dabei erhielt er die zutreffende Information, dass das Arbeitsverhältnis des Herrn N. fortbestehe und dieser noch keinen Rentenantrag gestellt habe. Nach eigener, in der Beschwerdeinstanz vorgelegter Einschätzung wird Herr N. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren können. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin aus Anlass der Aussteuerung von Herrn N. mit Herrn I. N. (Nr. 11 der Wählerliste) eine Ersatzeinstellung vorgenommen hat. Herr N. trat am zunächst auf ein Jahr befristet als Betriebsschlosser/LKW-Fahrer in die Dienste der Antragstellerin. Er wurde und wird, wie dies auch dem - 4 -

4 - 4 - Betriebsrat vor seiner Einstellung mitgeteilt worden war, auf auswärtigen Baustellen als LKW-Fahrer eingesetzt. Mehrere Arbeitnehmer und die Antragstellerin legten unter dem / schriftlich Einspruch gegen das Wahlausschreiben und die Wählerliste ein. Im vom Geschäftsführer C. verfassten Einspruchschreiben der Antragstellerin heißt es, dass gemäß unserer Entscheidung die Stelle von Herrn N. nicht neu besetzt wird. Mit Schreiben vom wies der Beteiligte zu 2) die Einsprüche zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass Herr N. auch als ausgesteuerter Arbeitnehmer wählen dürfe. Herr P. habe gute Chancen, seinen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen und Herr E. sei ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nach I. versetzt worden. Mit dem vorliegenden, am beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin erhebliche Fehler des Beteiligten zu 2) bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl, insbesondere die Verkennung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder gerügt und deren Beseitigung im einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt. Im W. Betrieb würden regelmäßig nur 20 und nicht mehr Arbeitnehmer beschäftigt. Die Herren P., E. und N. seien offensichtlich nicht mehr in den Betrieb eingegliedert und damit nicht berücksichtigungsfähig. Im Hinblick auf Herrn P. komme dem Beteiligten zu 2) kein Prognosespielraum wegen des Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens zu. Herr E. könne vom Betriebsrat nicht gegen seinen Willen in W. gehalten werden. Herr N. werde nicht zurückkehren und sei daher nicht anders als ein Altersteilzeitler in der Freistellungsphase zu behandeln. Abgesehen davon sei eine Doppelzählung von Herrn N. und Herrn N. unzulässig, da es sich um denselben Arbeitsplatz handele. Im Ergebnis sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, erst im Nachhinein ein mit Sicherheit erfolgreiches Wahlanfechtungsverfahren anstrengen zu müssen. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, - 5 -

5 Dem Beteiligten zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu vollziehen an dessen Vorsitzenden G. C. aufgegeben, a) die für die am 23. März 2010 vorgesehene Betriebsratswahl in dem Betrieb der Beteiligten zu 1) in W. in der Wählerliste des Beteiligten zu 2) vom (Anlage ASt 4) aufgeführten Personen B. E. (lfd. Nr. 6), B. N. (lfd. Nr. 12) und S. P. (lfd. Nr. 13) aus der Wählerliste zu streichen. b) das Wahlausschreiben des Beteiligten zu 2) vom 04. März 2010 für die am 23. März 2010 vorgesehene Betriebsratswahl in dem Betrieb in der Beteiligten zu 1) in W. (Anlage ASt 3) dahin abzuändern, dass in dem Betrieb der Beteiligten zu 1) in W. insgesamt 19 Männer und eine Frau, d.h. insgesamt 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden. c) das Wahlausschreiben des Beteiligten zu 2) vom 04. März 2010 für die am 23. März 2010 vorgesehene Betriebsratswahl in dem Betrieb in der Beteiligten zu 1) in W. (Anlage ASt 3) dahin abzuändern, dass der für den Betrieb der Beteiligten zu 1) in W. zu wählende Betriebsrat aus einem Mitglied zu bestehen hat. 2. hilfsweise, dem Beteiligten zu 2) wird untersagt, die für den 23. März 2010 in dem Betrieb der Beteiligten zu 1) in W. geplante Betriebsratswahl durchzuführen bzw. fortzuführen, sofern dabei die in der Wählerliste vom 04. März 2010 (Anlage ASt 4) aufgeführten Personen B. E., B. N. und S. P. wahlberechtigt sind und / oder die in dem Wahlausschreiben vom 04. März 2010 (Anlage ASt 3) die Anzahl der wahlberechtigten Männer insgesamt 22 und / oder der zu wählende Betriebsrat mit 3 Mitgliedern angegeben ist. 3. äußerst hilfsweise, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Durchführung der in dem Betrieb der Beteiligten zu 1) in W. vorgesehene Betriebsratswahl bis zur Entscheidung in der 1. Instanz über die obigen Beschlussanträge zu 1. auszusetzen. 4. hilfsweise, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Durchführung der Betriebsratswahl bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auszusetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen

6 - 6 - Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom den Hauptanträgen der Antragstellerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mitarbeiter N., P. und E. seien vom Beteiligten zu 2) in der Tat zu Unrecht als regelmäßige betriebsangehörige Arbeitnehmer eingestuft worden. Sie dürften weder mitwählen noch bestimmten sie die regelmäßige Betriebsgröße mit. Die Antragstellerin könne in Anbetracht der zu hohen Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nicht auf die Anfechtung der Wahl verwiesen werden. Gegen den ihm am von Anwalt zu Anwalt zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beteiligte zu 2) bereits mit Anwaltsschriftsatz vom beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Beteiligte zu 2) rügt, das Arbeitsgericht habe die von der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte entwickelten hohen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der in eine laufende Betriebsratswahl eingegriffen werden könne, verkannt. Die Wahl sei, so wie der Beteiligte zu 2) sie ausgeschrieben habe, weder nichtig noch offensichtlich anfechtbar. Vielmehr habe der Beteiligte zu 2) mit hinreichenden Gründen annehmen dürfen, dass im W. Betrieb der Antragstellerin regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt würden. Selbst die Antragstellerin habe in vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vorgetragen, bei ihr würden rund 22 Arbeitnehmer beschäftigt. Das entspreche auch den Tatsachen. Neben den immer wieder neuen Leiharbeitnehmern seien gemäß 7, 9 BetrVG zumindest die Herren E. und N. als wahlberechtigt zu behandeln. Bei Herrn E. gehe der Beteiligte zu 2) davon aus, dass dieser nur im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratswahl und nicht dauerhaft nach I. versetzt worden sei. Der Betriebsrat erwäge die Durchführung eines Verfahrens nach 101 BetrVG. Herr N. sei als Dauerkranker zu berücksichtigen, da es auf die Erbringung einer Arbeitsleistung nicht ankomme. Selbst Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruhe, zählten und - 7 -

7 - 7 - wählten mit. Der Beteiligte zu 2) habe seinen Beurteilungsspielraum in derartigen Fällen nicht überschritten. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig, da er zu einem betriebsratslosen Zustand von mindestens drei Wochen führe. Der Wahlvorstand beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom Az: 1 BVGa 5/10 v - abzuändern und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde des Wahlvorstands gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie ist insbesondere der Auffassung, dem Beteiligten zu 2) komme bei Ermittlung der gemäß 7, 9 BetrVG zu berücksichtigenden Arbeitnehmer kein Ermessen zu. Entscheidend sei allein die objektive Rechtslage. Die Antragstellerin erklärt, aus der betriebsratslosen Zeit keine Vorteile ziehen zu wollen. Es gehe ihr nur um die Vermeidung einer Wahlanfechtung mit Ansagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen hier insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen sowie die Protokolle der Anhörungstermine beider Instanzen verwiesen

8 - 8 - II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig. Sie ist gemäß 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Dass der Beteiligte zu 2) die Beschwerde bereits vor Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses beim Landesarbeitsgericht eingelegt hat, hindert die Zulässigkeit nicht 2. Die Beschwerde ist auch begründet. a. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren sind gemäß 85 Abs. 2 ArbGG zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu diesem Punkt wird Bezug genommen. b. In der Sache liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügungen nicht vor. aa. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann mittels einstweiliger Verfügung in ein laufendes Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats bis hin zum Abbruch der Wahl eingegriffen werden. An den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen

9 - 9 - Das folgt zum einen daraus, dass es sich hierbei um eine sogenannte Leistungsverfügung handelt, weil der Anspruch des Antragstellers auf eine bestimmte Gestaltung des Wahlablaufs nicht nur gesichert, sondern endgültig erfüllt wird. Zum anderen steht der Erlass einstweiliger Verfügungen im Betriebsratswahlverfahren in einem Spannungsverhältnis zu 19 BetrVG, der eine fehlerhafte Wahl nicht per se für unwirksam, sondern nur für anfechtbar erklärt und damit auch den Zweck verfolgt, betriebsratslose Zeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Selbst ein erfolgreiches Wahlanfechtungsverfahren entfaltet keine rückwirkende Kraft; während die einstweilige Verfügung die Konstituierung eines Betriebsrats zumindest aufschiebt, wenn sie sie nicht gar von vornherein verhindert. Es ist daher anerkannt, dass in laufende Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung nur eingegriffen werden kann, wenn die Wahl als nichtig anzusehen wäre oder zumindest ein feststehender, unkorrigierbarer Wahlfehler vorliegt, der mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl nach sich zöge. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften genügt nicht. Selbst wenn ein solcher Verstoß feststeht, bedarf es einer abschließenden Interessenabwägung, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers, zumeist des Arbeitgebers, nicht auf ein teures und ggf. langwieriges Wahlanfechtungsverfahren verwiesen zu werden, in Relation zum gesetzlich anerkannten Interesse der Betriebsbelegschaft an der Vermeidung betriebsratsloser Zeiten zu setzen ist (Grundsätze nach LAG Hessen, Beschluss vom TaBVGa 188/08, ZTR 2008, 696; LAG I., Beschluss vom TaBV 6/06, NZA-RR 2006, 413; LAG Sachsen, Beschluss vom TaBV 10/06, AE 2006, 282; LAG Berlin, Beschluss vom TaBV 214/06, NZA 2006, 509; ähnlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom TaBV 34/03, ZBVR 2004, 109)

10 bb. Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, genügt es für die Annahme eines Verfügungsgrundes keinesfalls, dass der Beteiligte zu 2) die Mitarbeiter P., E. und N. als wahlberechtigt angesehen und sie auf die Wählerliste gesetzt hat. Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob in ihrer Person die tatbestandlichen Voraussetzungen der 7,8 BetrVG gegeben sind oder nicht. Denn selbst wenn der Beteiligte zu 2) sie zu Unrecht angenommen hätte, folgt daraus kein unkorrigierbarer Wahlfehler, der mit Sicherheit zu einer erfolgreichen Anfechtung führen würde. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn feststünde, dass die genannten Herren zum einen überhaupt an der Wahl teilnähmen und zum anderen durch ihre Stimmen das Ergebnis der Wahl anders ausfiele als bei ihrer Nichtteilnahme. Beide Annahmen sind indes rein spekulativ. Für Herrn E. kann sogar gerade im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er sich nicht an der Betriebsratswahl beteiligte, war es doch nach Vortrag der Antragstellerin eben seine Phobie gegen dieses Gremium, die ihn zu einem Wechsel nach I. motivierte. cc. Zur Begründung eines Eingriffs in die laufende Betriebsratswahl grundsätzlich geeignet erscheint indes der Umstand, dass das Mitwählen der oben genannten Mitarbeiter gleichzeitig dazu führte, dass gemäß 9 Satz 1 BetrVG anstelle eines dann drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, weil die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf in der Regel mehr als zwanzig anstieg (vgl. hierzu LAG I., aao). Zur Überzeugung der Kammer kann vorliegend aber nicht davon gesprochen werden, dass die Einschätzung des Beteiligten zu 2), in Ansehung der konkreten Verhältnisse im Betrieb sei von mindestens 21 in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmern auszugehen, zweifelsfrei fehlerhaft ist und deshalb mit Sicherheit zur Anfechtbarkeit der anstehenden Wahl führte

11 (1) Es kann dahin stehen, ob der Beteiligte zu 2) aus seiner Sicht und in Ausschöpfung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (hierzu LAG München, Beschluss vom TaBV 3/07, n.v.; LAG I., aao, LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom TaBV 39/02, NZA RR 2004, 251) in vertretbarer Weise davon ausging, die Herren P. und E. seien bei der Bestimmung der Zahl der im Sinne von 9 BetrVG Regelbeschäftigten zu berücksichtigen. Jedenfalls im Hinblick auf den Arbeitnehmer N. nämlich hat der Beteiligte zu 2) mindestens ermessensfehlerfrei, wenn nicht gar im Ergebnis zutreffend eine Wahlberechtigung angenommen. (a) Wahlberechtigt im Sinne von 7, 9 BetrVG sind alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, zu denen alle diejenigen gehören, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die in dessen betriebliche Organisation eingegliedert sind (BAG, zuletzt etwa Beschluss vom ABR 73/07, n.v.). Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist nicht erforderlich. Wahlberechtigt sind daher auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, und erkrankte Arbeitnehmer (Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl., 7 Rdz. 29). Dass insoweit für dauererkrankte Mitarbeiter anderes gelten sollte, wenn und weil mit einem wie auch immer gearteten Grad von Wahrscheinlichkeit nicht mit ihrer Rückkehr in den Betrieb zu rechnen ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Auch im vom Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Beschluss des LAG Düsseldorf vom (5 TaBV 42/02, AP Nr. 6 zu 7 BetrVG 1972) ging es nicht um erkrankte Mitarbeiter, sondern um die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als regelmäßig Beschäftigte. Demgegenüber finden sich in der Literatur Stimmen, die ausdrücklich die Wahlberechtigung sogar solcher Arbeitnehmer bejahen, die nach Ablauf des Krankengeldbezuges ausgesteuert sind oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen (Fitting, u.a., aao, Burgmer, AuA 2005, 718)

12 (b) In Anbetracht dessen kann dem Beteiligten zu 2) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht vorgehalten werden, dass er sich bei seiner telefonischen Rücksprache mit Herrn N. nur nach dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und einem etwa gestellten Rentenantrag, nicht aber nach einer Einschätzung des Herrn N. wegen der Chancen seiner Rückkehr in den Betrieb erkundigt hat. So oder so kann sich die Entscheidung, Herrn N. als wahlberechtigt zu behandeln, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren als richtig oder falsch herausstellen. Entscheidend ist allein, dass von einer mit Sicherheit erfolgreichen Wahlanfechtung keine Rede sein kann. Würde in der vorliegenden Konstellation eine einstweilige Verfügung erlassen, so könnte gerade die dadurch geschaffene Situation erst zu einem fehlerhaften Wahlergebnis führen und (anderen Antragsberechtigten als der hiesigen Antragstellerin) eine Wahlanfechtungsgrund liefern. Damit wäre die Funktion der einstweiligen Verfügung ad absurdum geführt. Ihr Zweck kann nicht darin liegen, die vom Wahlvorstand auf der Grundlage eines ihm durch das Gesetz zugewiesenen Beurteilungsspielraums getroffene Wertung durch eine solche des Gerichts oder gar der Antragstellerin zu ersetzen, die sich im Rahmen einer späteren Überprüfung als falsch erweist. (2) Durfte Herr N. als gemäß 7 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigter Mitarbeiter behandelt werden, scheitert die Annahme von in der Regel 21 Mitarbeitern im Sinne von 9 BetrVG nicht daran, dass dann Herr N. als Inhaber desselben Arbeitsplatzes nicht kumulativ mitgezählt werden dürfte. Die Antragstellerin hat trotz der eidesstattlichen Versicherung der Personalleiterin I. nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei Herrn N. um den Vertreter oder Nachfolger von Herrn N. handelt. Die Kammer hält dies im Gegenteil für eher unwahrscheinlich, weil

13 sich die Arbeitsbereiche beider Mitarbeiter nach den vorgelegten Arbeitsverträgen nicht decken und Herr N. auch tatsächlich nicht als Schlosser, sondern als Fahrer beschäftigt wird; eine Tätigkeit, die Herr N. zu keiner Zeit für die Antragstellerin ausgeübt hat, - bei Einstellung von Herrn N. gegenüber dem Betriebsrat mit keinem Wort die Rede davon war, dieser solle Herrn N. ersetzen oder vertreten; dazu passte auch der zeitliche Ablauf nicht, weil die Stelle von Herrn N. immerhin bereits knapp anderthalb Jahre vakant war, und - der Geschäftsführer C. der Antragstellerin in seinem Einspruchsschreiben vom ausdrücklich ausführte, man werde die Stelle von Herrn N. nicht neu besetzen; was jedenfalls anderes besagt, als dass man die Stelle bereits zuvor durch Herrn N. neu besetzt hatte. (3) Anderweitige Umstände, aufgrund derer der Beteiligte zu 2) von einer Regelbeschäftigtenzahl von weniger als 21 ausgehen musste, sind nicht dargelegt. Dass sich wegen der Altersfluktuation die Betriebsgröße in den kommenden vier Jahren (Blatt 3 der Beschwerdeerwiderung) weiter verringern wird, mag sein, spielt jedoch für die aktuell anstehende Betriebsratswahl keine maßgebliche Rolle. dd. Steht schon nach den vorangegangenen Ausführungen fest, dass ein Verfügungsgrund nicht vorliegt, bedarf die auf der zweiten Ebene anzustellende Interessenabwägung keinerlei Erörterung. Das gefundene Ergebnis betrifft im Übrigen gleichermaßen den Hauptantrag zu 1) wie den auf Unterlassung gerichteten Hilfsantrag zu 2), da insoweit dieselben Rechtsfragen zugrunde liegen. Für die mit dem Hilfsantrag zu 3) verfolgte Aufschiebung der Wahl bis zu einer Entscheidung in der ersten Instanz über die Beschlussanträge (wohl gemeint: im Hauptsacheverfahren) ist ebenfalls kein Raum, weil es dann trotz

14 nach wie vor ungeklärter Rechtslage zu einer noch längeren Unterbrechung des Wahlverfahrens und damit betriebsratloser Zeit käme. Der Hilfsantrag zu 4) hat sich mit der vorliegenden Entscheidung tatbestandlich erledigt. 3. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. gez.: Schneider gez.: Herbst gez.: Reinartz

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n 1 TaBV 14/06 9 BV 141/05 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Gesamtbetriebsrat der Firma A KG - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

»1. Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl nur bei anzunehmender Nichtigkeit, jedenfalls offensichtlicher Anfechtbarkeit der durchgeführten Wahl.

»1. Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl nur bei anzunehmender Nichtigkeit, jedenfalls offensichtlicher Anfechtbarkeit der durchgeführten Wahl. LAG München v. 11.04.2006-4 TaBV 38/06 Abbruch der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei offensichtlicher Anfechtbarkeit - Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands bei Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen 1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands

Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands 1. Der Abbruch einer Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt bei fehlerhafter Bildung des Wahlvorstandes nur in Betracht,

Mehr

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 18.12.2006 17 BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 12 BV 264/10 (ArbG München) Verkündet am: 07.12.2011 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom TABV 42/02 -

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom TABV 42/02 - Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des 23 Abs 3 BetrVG kann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen mit einzelnen Arbeitnehmern Gespräche über die Beendigung des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung BAG v. 22.03.2000-7 ABR 34/98 Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung Leitsätze»1. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ga 67/07 ArbG Dresden Verkündet am 29. April 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

KGH.EKD I-0124/L33-05

KGH.EKD I-0124/L33-05 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.10.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 31.10.2005 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4

Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Die Gewerkschaft ist im Sinne von 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95

Mehr

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/06 11 TaBV 3/05 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 13. Juni 2007 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG

Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG 1. Beamte, die der Deutschen Post AG dienstrechtlich zugeordnet sind und denen nach 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 401/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 401/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 401/09 verkündet am : 12.05.2009 Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n Antragstellers,

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung 4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Mehr

ArbG Bonn, 26.05.2015-3 Ga 18/15

ArbG Bonn, 26.05.2015-3 Ga 18/15 Arbeitsgericht Bonn Urt. v. 26.05.2015, Az.: 3 Ga 18/15 Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Beamten der Deutschen Post auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer Gericht: ArbG Bonn Entscheidungsform: Urteil

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BAG, vom 21.01.1997, 1 ABR 53/96 BGB 616; BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: Führt der Arbeitgeber ein Formular ein, auf dem die Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

KGH.EKD I-0124/H24-03

KGH.EKD I-0124/H24-03 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 05.08.2004 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 Betriebe, mit in der Regel wenigstens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei der Arbeitnehmer wählbar sind, können einen Betriebsrat wählen. Die nächste

Mehr

Zeitschrift zum Altenpflegerecht APflR 2/2008 IQB Lutz Barth

Zeitschrift zum Altenpflegerecht APflR 2/2008 IQB Lutz Barth Zeitschrift zum Altenpflegerecht 2/2008 LAG Schleswig-Holstein: Bezeichnung als Kanakenfreundin hat regelmäßig beleidigenden Charakter und kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Mehr

VerwG.EKD II-0124/F40-01

VerwG.EKD II-0124/F40-01 Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2002 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 29.10.2002 Aktenzeichen: Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 6 Ta 2/04 10 Ca 1647/03 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdegegner:... g e g e n Firma B... -... - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 20.04.2005, Az.: 7 ABR 47/04 Betriebsrat: Soll der Personalrat wachsen, dürfen die alten bleiben Sind sowohl der Betriebsrat für ein Unternehmen (hier mit 3.000 Angestellten)

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Mitbestimmungsrecht II

Mitbestimmungsrecht II Mitbestimmungsrecht II Formelles Betriebsverfassungsrecht & Unternehmensmitbestimmungsrecht Wintersemester 2015/2016 1 Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (BAG vom 14.05.1997 7 ABR 26/96

Mehr

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 7 Ta 7/11 4 Ga 38/10 ArbG Koblenz Entscheidung vom 09.02.2011 Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n 5 TaBV 14/07 3 BV 4/06 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

Betriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3

Betriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Betriebsratswahl BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Zu den vom Arbeitgeber nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen

Mehr

Wahlrecht und Wählbarkeit zum Betriebsrat bei Personalgestellung freigestellter Personalratsmitglieder

Wahlrecht und Wählbarkeit zum Betriebsrat bei Personalgestellung freigestellter Personalratsmitglieder Wahlrecht und Wählbarkeit zum Betriebsrat bei Personalgestellung freigestellter Personalratsmitglieder 1. Arbeitnehmer eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses, die im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne Betriebsratsbeschluss

Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne Betriebsratsbeschluss Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne Betriebsratsbeschluss Bitten Beschäftige einzelne Betriebsratsmitglieder um Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 9 (4) TaBV 48/02 4 BV 5/02 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Firma H., - Antragstellerin u. Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:...

Mehr

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den KODA-Bereich NRW Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln KODA 01 / 2008 U R T E I L In der Nichtzulassungsbeschwerdesache der Vertreter der Mitarbeiter

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 07/16 Tr- ewvfg - 25.05.2016 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

URTEIL in dem Rechtsstreit

URTEIL in dem Rechtsstreit 6 Sa 897/04 3 Ca 393/04 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A gegen Firma B wegen Kündigung Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urschrift Aktenzeichen: Bitte bei allen Schreiben angeben! 2 TaBV 7/07 2 BV 3/07 (ArbG Ulm) verkündet am 30.04.2008 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Beschluss, Angestellte Urkundsbeamtin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 6 TaBV 19/01 10 BV 169/00 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In Sachen..../.... wegen Sonstiges Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

Der einstweilige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren

Der einstweilige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren VORTRAGSREIHE Mittwoch, 15. Dezember 2004 17 Uhr Dr. Johann Dunkl LAG München Vorsitzender Richter Der einstweilige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ZAAR Infanteriestraße 8 80797

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren betreffend Besetzung einer Einigungsstelle mit den Beteiligten: hat die 3. Kammer des

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 BV 50/07 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 06.05.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A Sch

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten?

Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten? Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten? Sie haben als Arbeitgeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl insbesondere folgende Pflichten: Sie sind während des Wahlverfahrens

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Aktenzeichen: 7 ABR 4/13 Dokumenttyp: Beschluss Normen: 40 Abs 1 BetrVG, 398 BGB, 99 ArbGG,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 3 Ca 6410/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 10.02.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A R - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.4.2005, 7 ABR 20/04

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.4.2005, 7 ABR 20/04 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.4.2005, 7 ABR 20/04 Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern Leitsätze 1. Wahlberechtigt nach 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach 8 Abs 1 Satz 1 BetrVG

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den

Mehr