Netzkopplungsvertrag

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1 Netzkopplungsvertrag zwischen Fluxys Deutschland GmbH Elisabethstraße Düsseldorf Netzbetreibernummer: nachstehend FLX D genannt - und Open Grid Europe GmbH Kallenbergstraße Essen Netzbetreibernummer: nachstehend OGE genannt - - einzeln oder zusammen auch Vertragspartner genannt - über die Kooperation an Netzkopplungspunkten Seite 1 von 8

2 6 Nominierung und Nominierungsabgleich (Matching), gaswirtschaftliche Kommunikation 1. Für die gaswirtschaftliche Kommunikation gelten grundsätzlich die allgemein gültigen Standards sowie XML in der jeweils gültigen Version, AS4). Die Vertragspartner stellen sicher, dass sie stets Nachrichten der aktuellen Version austauschen und verarbeiten können. Die Anwendung alternativer Kommunikationsstandards erfolgt nur in Ausnahmefällen und nach beiderseitigem Einverständnis der Vertragspartner. 2. Bei der Verarbeitung von Nominierungen für einen NKP stellen die Vertragspartner sicher, dass der Gasfluss auf beiden Seiten des NKPs auf einheitliche Weise berechnet wird. 3. Die Abwicklung der Nominierung und des Matching am NKP erfolgt auf Basis der jeweils gültigen EASEE-Gas CBP (z.zt /01). 4. Für den Fall, dass Transportkunden gebündelte Nominierungen mit einseitiger Nominierung in Anspruch nehmen ist in Anlage 1 der Vertragspartner festgelegt, der die einseitige Nominierung von den Transportkunden erhält (aktiver Systembetreiber). Weiterhin ist in Anlage 1 der Vertragspartner festgelegt, der die einseitige Nominierung vom aktiven Systembetreiber erhält (passiver Systembetreiber). 5. Das Matching erfolgt auf Basis der lesser rule gemäß Verordnung (EU) 2015/703 der Europäischen Kommission vom 30. April 2015 (Netzkodex Interoperabilität und Datenaustausch). In Anlage 1 sind für den NKP der das Matching initiierende (einleitende) Vertragspartner und der das Matching ausführende (abgleichende) Vertragspartner benannt. 6. Einzelheiten und/oder Abweichungen zu den beschriebenen Regelungen werden die Dispatchingabteilungen der Vertragspartner abstimmen. Seite 2 von 8

3 8 Operational Balancing Account (OBA) am NKP des marktgebietsüberschreitenden Transportes 1. Die Vertragspartner vereinbaren am NKP für den marktgebietsüberschreitenden Transport gemäß 7 Absatz 2 GasNZV ein Netzkopplungskonto bzw. ein Operational Balancing Account (OBA), das gewährleistet, dass für Stationsstillstandszeiten sowie bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbrechungsfrei erfüllt werden. 2. Die Gasmengen, die sich aus der Steuerungsdifferenz ergeben, werden im OBA laufend fortgeschrieben. Für das OBA ist in Anlage 1 ein Grenzwert vereinbart. 3. Wird der in Anlage 1 festgelegte Grenzwert des OBAs erreicht, können die Vertragspartner eine Überschreitung des Grenzwertes vereinbaren, um die Allokationen an Transportkunden bzw. den von ihnen Beauftragten (Bilanzkreisverantwortliche) vorzunehmen, die deren bestätigten ( gematchen ) Nominierungen entsprechen. Eine Überschreitung des Grenzwertes gilt als vereinbart, wenn die Überschreitung des Grenzwertes einseitig vorgenommen und von beiden Vertragspartnern geduldet wird. 4. Ist der in Anlage 1 festgelegte Grenzwert überschritten, hat jeder Vertragspartner jederzeit das Recht, eine Rückführung des OBAs auf den Grenzwert zu verlangen. Dazu werden die Vertragspartner dann einen Ausgleichsfahrplan abstimmen und entsprechend nominieren. Diese Ausgleichsnominierungen werden in der Weise vorgenommen, dass die bestätigten Nominierungen gegenüber den jeweiligen Transportkunden bzw. den von ihnen Beauftragten (Bilanzkreisverantwortliche) unverändert bleiben. 5. Die Zuständigkeit für die Führung des OBA ist in Anlage 1 geregelt. Der mit der Führung des OBAs beauftragte Vertragspartner erhält von dem jeweils anderen Vertragspartner bis spätestens zum 5. Werktag (Montag bis Freitag ohne Feiertage in Nordrhein-Westfalen) nach Ablauf eines Monats für jedes Transportkundencodepaar stundenscharf die Allokationsdaten in kwh/h für den vorherigen Monat. Der mit der Führung des OBAs beauftragte Vertragspartner ermittelt anhand der Allokationsdaten und der brennwertkorrigierten gemessenen Wärmemengen den OBA Bestand des vorherigen Monats und sollte diese Werte bis spätestens zum 10. Werktag nach Ablauf eines Monats an den anderen Vertragspartner übermitteln. Dieser bestätigt den OBA-Bestand bis zum 15. Werktag nach Ablauf eines Monat. 6. Das OBA darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Seite 3 von 8

4 9 Allokation an Punkten des marktgebietsüberschreitenden Transports 1. Die Allokation der an dem marktgebietsüberschreitenden NKP übergebenen bzw. übernommenen Gasmengen (in der Energieeinheit kwh pro Stunde) erfolgt auf Basis gemessener stündlicher Gasmengen und den bestätigten nominierten stündlichen Gasmengen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Allokationen auf beiden Seiten des NKPs übereinstimmen. 2. Gegenüber den Transportkunden bzw. den von ihnen Beauftragten (Bilanzkreisverantwortliche) gilt grundsätzlich das Allokationsverfahren allokiert wie nominiert. 3. Ein Vertragspartner kann von dem anderen Vertragspartner verlangen, dass den Netznutzern Mengen zugewiesen werden, die in einem bestimmten Verhältnis zur gemessenen Menge stehen ( Pro rata ), wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der in Anlage 1 festgelegte Grenzwert des OBAs ist erreicht oder überschritten. b. Ein Vertragspartner hat die Rückführung des OBAs auf den festgelegten Grenzwert verlangt und der andere Vertragspartner stimmt diesem Ausgleich nicht zu oder kommt dem vereinbarten Ausgleichsfahrplan nicht nach. c. Über Beginn und Ende einer solchen geänderten Allokation sind die Transportkunden bzw. die von ihnen Beauftragte (Bilanzkreisverantwortliche) vorab zu informieren. Die Vertragspartner werden zusammenarbeiten, um möglichst schnell die Allokation nach dem Verfahren allokiert wie nominiert wieder aufzunehmen. Seite 4 von 8

5 10 Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen 1. Im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses soll die Kommunikation zwischen den Vertragspartnern zunächst zur Information telefonisch auf Deutsch und falls erforderlich auf Englisch erfolgen und anschließend auf elektronischem Weg schriftlich bestätigt werden. 2. Der von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffene Vertragspartner muss seine Netznutzer, deren bestätigte Mengen an dem in Anlage 1 aufgeführten NKP betroffen sein könnten, mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben b und c genannten Aspekte und den/die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben a und c genannten Aspekte eines solchen außergewöhnlichen Ereignisses informieren und dazu alle erforderlichen Informationen bereitstellen: a. die möglichen Auswirkungen auf die Mengen und die Qualität des Gases, das über den NKP transportiert werden kann; b. die möglichen Auswirkungen auf die bestätigten Mengen für die an dem betroffenen NKP tätigen Netznutzer, c. die erwartete und die tatsächliche Beendigung des außergewöhnlichen Ereignisses. 3. Dieser Paragraph gilt unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Rechtsakte zu deren Durchführung. Seite 5 von 8

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8 Anlage 1 Beschreibung des Netzkopplungspunktes 1. Netzbetreibergrenzen gemeinsame Bezeichnung des Netzkopplungspunktes Achim II 2. Regelungen und Verantwortlichkeiten am NKP laut Netzkopplungsvertrag Aktiver Systembetreiber ( 6, 5) Passiver Systembetreiber ( 6, 5) Initiierender Vertragspartner ( 6, 6) Matching ausführender Vertragspartner ( 6, 6) Grenzwert des OBA ( 8, 2) Führung des OBA ( 8, 5) Fluxys Deutschland GmbH Open Grid Europe GmbH Open Grid Europe GmbH Fluxys Deutschland GmbH kwh Fluxys Deutschland GmbH Seite 8 von 8

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