Reglement zur Teil- bzw. Gesamtliquidation
|
|
- Rudolf Fried
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement zur Teil- bzw. Gesamtliquidation
2 Das vorliegende Reglement wird vom Stiftungsrat der Luzerner Gemeindepersonalkasse LGK (nachfolgend Pensionskasse genannt) in Anwendung von Art. 89bis Abs. 6 Ziffer 9 ZGB, Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie gestützt auf den Art. 11 der Stiftungsurkunde der Pensionskasse und auf den Art. 39 des Reglements der Pensionskasse erlassen. Art. 1 Vorbemerkung 1. Bei einer Teilliquidation der Pensionskasse wird den austretenden Versicherten (sog. Abgangsbestand) neben der Austrittsleistung ein Anteil an allfälligen freien Mitteln mitgegeben. Im Falle eines Fehlbetrags wird dieser von den Austrittsleistungen abgezogen, soweit das Altersguthaben gemäss BVG nicht betroffen ist. Wurden die ungekürzten Austrittsleistungen bereits überwiesen, so sind die zuviel überwiesenen Beträge der Pensionskasse zurückzuerstatten. 2. Die Teilliquidation erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Gleichbehandlung der Versicherten. 3. Unter angeschlossenem Arbeitgeber ist ein bei der Pensionskasse angeschlossener Arbeitgeber gemeint und betrifft nur den bei der Pensionskasse versicherten Bestand. Art. 2 Voraussetzungen 1. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: a) ein angeschlossener Arbeitgeber mit einem Bestand an Versicherten (= Aktive und Rentner) von mindestens 2 % des Gesamtbestandes der Pensionskasse und mit einem Anteil von mindestens 2 % am gesamten Vorsorgekapital (= Freizügigkeitsleistungen der Aktiven plus Deckungskapital der Rentner) der Pensionskasse austritt oder in diesem Umfang eine Reduktion aufgrund wirtschaftlich bedingter Restrukturierung oder Entlassungen durch den Arbeitgeber erfolgt; b) mehrere angeschlossene Arbeitgeber mit einem Bestand an Versicherten (= Aktive und Rentner) von mindestens 10 % des Gesamtbestandes der Pensionskasse und mit einem Anteil von mindestens 10 % am gesamten Vorsorgekapital (= Freizügigkeitsleistungen der Aktiven plus Deckungskapital der Rentner) der Pensionskasse austreten. 2. Es werden nur unfreiwillige Austritte gemäss Abs. 1 berücksichtigt. Ein Austritt gilt als unfreiwillig, wenn das Arbeitsverhältnis eines aktiven Versicherten durch den Arbeitgeber gekündigt wird und ihm keine gleichwertige Stelle angeboten wird. Als unfreiwillig gilt ein Austritt aber auch dann, wenn der aktive Versicherte selber kündigt, um einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor zu kommen. 2
3 3. Als Abgangsbestand gelten dann alle aktiven Versicherten, die beim angeschlossenen Arbeitgeber angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis durch planmässigen Abbau aus Gründen, die der angeschlossene Arbeitgeber zu vertreten hat, aufgelöst wird (= unfreiwillige Austritte). Freiwillige Austritte, Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen, Kündigungen aus Leistungsgründen sowie Übertritte in den Rentnerbestand durch vorzeitige oder ordentliche Pensionierung, Tod oder Invalidität werden dabei nicht berücksichtigt. 4. Massgebend ist der Abbau der Belegschaft oder eine Restrukturierung, welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des Arbeitgebers realisiert. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. 5. Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse schriftlich die gemäss Abs. 1 lit. a und b betroffenen Versicherten. Art. 3 Massgebender Zeitpunkt der Teilliquidation Als massgebender Zeitpunkt (Stichtag) der Teilliquidation gilt grundsätzlich der 31. Dezember. Bei Verwirklichung des Teilliquidationsbestandes zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni ist der Bilanzstichtag für die Teilliquidation der 31. Dezember des Vorjahres, ansonsten der 31. Dezember des laufenden Jahres. Art. 4 Verfahren 1. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 2 erfüllt, beschliesst der Stiftungsrat die Durchführung einer Teilliquidation. 2. Aktive Versicherten, welche die Pensionskasse verlassen, können eine Teilliquidation beantragen. Der Stiftungsrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 2. Er teilt den Antragstellern seinen Beschluss schriftlich mit. Abs. 6 bis 10 dieses Artikels sind anwendbar. 3. Der Stiftungsrat lässt eine kaufmännische Bilanz nach Swiss GAAP FER 26 (Jahresrechnung mit Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang) und eine versicherungstechnische Teilliquidationsbilanz erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Pensionskasse hervorgeht. Die Bewertung der Vermögenswerte und der Verpflichtungen sowie die Bildung von Rückstellungen und Reserven erfolgt nach fachmännischen und kontinuierlich angewendeten Grundsätzen. Massgebend ist die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung per Stichtag der Teilliquidation. 4. Der Stiftungsrat ermittelt die mitzugebenden Mittel bzw. den abzuziehenden Fehlbetrag (= Unterdeckung). Dabei sind die Grundsätze von Art. 6 anzuwenden. 5. Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe einer allfälligen Akontozahlung. 6. Der Stiftungsrat informiert die aktiven Versicherten und Rentner im Sinne von Art. 5. Weist die Pensionskasse einen Fehlbetrag (= Unterdeckung) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 auf, orientiert der Stiftungsrat die Aufsichtsbehörde. 3
4 7. Der Stiftungsrat räumt den betroffenen Versicherten (= aktive Versicherte, Rentner und bereits ausgetretene Versicherte) eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache gegen den Beschluss, den Verteilplan sowie gegen das Verfahren ein. Diese Einsprache hat schriftlich und unter Angabe einer Begründung zu erfolgen. 8. Nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 7 beurteilt der Stiftungsrat den Sachverhalt anhand der eingegangenen Einsprachen. Er informiert die betroffenen Versicherten innert angemessener Frist erneut über die eingegangenen Einsprachen sowie die Einspracheerledigung und räumt ihnen eine Frist von 30 Tagen ein, innert der sie bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben können. 9. Verlangt ein betroffener Versicherter fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde die Überprüfung des Einspracheentscheides, erlässt die Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist eine Verfügung. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde gemäss Art. 74 BVG erhoben werden. 10. Die Teilliquidation kann vollzogen werden, wenn: a) innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einsprache an den Stiftungsrat erfolgt, oder b) keine Überprüfung des Einspracheentscheides durch die Aufsichtsbehörde verlangt wird, oder c) die Verfügung der Aufsichtsbehörde rechtskräftig geworden ist, oder d) einer gegen die Verfügung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Art. 5 Information der aktiven Versicherten und Rentner 1. Der Stiftungsrat informiert die aktiven Versicherten und Rentner schriftlich über: a) das Vorliegen einer Teilliquidation und deren Begründung; b) den massgebenden Zeitpunkt (Stichtag) der Teilliquidation; c) das Total der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages (= Unterdeckung); d) den Abgangsbestand und den Verteilschlüssel (vgl. Art. 7); e) gegebenenfalls den der betroffenen Person zugeteilten bzw. ihr abgezogenen Betrag in CHF; f) die Höhe und Zusammensetzung allfälliger kollektiv überwiesener technischer Rückstellungen und Wertschwankungsreserven; g) die Form der Überweisungen (individuell oder kollektiv), eine kollektive Vermögensübertragung an eine andere Vorsorgeeinrichtung erfordert die Regelung in einem Übertragungsvertrag (vgl. Art. 8); h) die Einsprachemöglichkeit beim Stiftungsrat, bei der Aufsichtsbehörde und das Beschwerderecht gegenüber der Verfügung der Aufsichtsbehörde. 4
5 2. Auf Verlangen können die Versicherten und Rentner die Teilliquidationsbilanz, kaufmännische Bilanz und weitere relevante Unterlagen bei der Pensionskasse einsehen, soweit dem nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Der Stiftungsrat setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einsicht in die Unterlagen. 3. Wurde das Vorliegen einer Teilliquidation beantragt, aber nach Prüfung des Sachverhaltes mit Beschluss des Stiftungsrates abgelehnt, informiert die Pensionskasse die Antragsteller schriftlich über die Ablehnung und über ihre Rechte gemäss Abs. 1 lit. h. Art. 6 Grundsätze der Teilliquidationsbilanz 1. Die Aktiven der Teilliquidationsbilanz entsprechen dem Vermögen zu Marktwerten, vermindert um die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, wie passive Rechnungsabgrenzungen, andere Kreditoren, Schulden und Arbeitgeberbeitragsreserven ohne Verwendungsverzicht. Die Aktiven werden vergrössert um gegebenenfalls erfolgte Akontozahlungen und um die Summe der Austrittsleistungen der vor dem Zeitpunkt der Teilliquidationsbilanz bereits ausgetretenen aktiven Versicherten des Abgangsbestandes. 2. Die Passiven der Teilliquidationsbilanz bestehen aus dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital und den Wertschwankungsreserven. Das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital wird dabei nach den Vorgaben des Reglements zur Festlegung der Rückstellungspolitik bestimmt. 3. Die Wertschwankungsreserven entsprechen höchstens dem vom Stiftungsrat definierten Sollwert, welcher an die neuen Verhältnisse angepasst ist. Ist der Sollwert nicht erreicht, wird nur die effektive Höhe der Wertschwankungsreserven den Passiven angerechnet. 4. Die freien Mittel entsprechen der positiven Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven. 5. Ein Fehlbetrag (= Unterdeckung) entspricht der negativen Differenz zwischen den Aktiven und dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital. 6. Verändern sich die massgebenden Aktiven oder Passiven zwischen dem Zeitpunkt der Teilliquidationsbilanz und der Übertragung der Mittel um mehr als 5 %, werden die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst. Art. 7 Mitzugebende freie Mittel / Verteilschlüssel 1. Die freien Mittel werden in Prozenten der Austrittsleistungen der aktiven Versicherten und der Deckungskapitalien der Rentner, ohne Verstärkungen, festgehalten. Der Anteil der austretenden aktiven Versicherten bzw. der austretenden Rentner an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung bzw. ihr Deckungskapital. 5
6 2. Tritt eine grössere Gruppe von Versicherten, mindestens jedoch 10 Versicherte, in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über (= kollektiver Austritt), werden die freien Mittel kollektiv übertragen insoweit, als diese für den Einkauf in die technischen Rückstelllungen und Wertschwankungsreserven oder in die freien Mittel benötigt werden. In allen anderen Fällen werden sie individuell übertragen (= individueller Austritt). 3. Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie freie Mittel erbracht hat, so sind ihr zusätzlich zu den individuellen Austrittsleistungen auch die anteilmässigen freien Mittel zurückzuerstatten. Art. 8 Kollektiver Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven 1. Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, soweit versicherungtechnische Risiken mit übertragen werden und ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf die Wertschwankungsreserven. Der Stiftungsrat hat unter Beizug des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge zu entscheiden, in welchem Umfang versicherungstechnische Risiken mit übertragen werden. 2. Der auf den Abgangsbestand entfallende kollektive Anteil an den technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven berechnet sich im Verhältnis der übertragenen Austrittsleistungen der aktiven Versicherten und Deckungskapitalien der Rentner zum jeweils versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital des Gesamtbestandes (aktive Versicherte und Rentner). 3. Wenn die mitgegebenen Mittel in der neuen Vorsorgeeinrichtung nicht zum Einkauf in die entsprechenden technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven benötigt werden, ist deren Verwendung im Übertragungsvertrag (vgl. Abs. 6) zu regeln. 4. Der kollektive Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven entspricht jedoch maximal dem anteiligen Betrag am Gesamtbestand. Der kollektive Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven wird entsprechend reduziert, wenn sich der Abgangsbestand beim seinerzeitigen Beitritt nicht vollständig in die technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven eingekauft hatte. 5. Verändern sich die massgebenden Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel um mehr als 5 %, werden die zu übertragenden Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven angepasst. 6. In einem Übertragungsvertrag werden die Art und Umfang der mitgegebenen Risiken festgehalten. 6
7 7. Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven erbracht hat, so sind ihr zusätzlich zu den individuellen Austrittsleistungen und zu einem allfälligen Anteil an freien Mitteln auch die anteilmässigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven zurückzuerstatten. 8. Ein durch eine Versichertengruppe selbst verursachter Kollektivaustritt schliesst einen Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven aus. Art. 9 Fehlbetrag (= Unterdeckung) 1. Ein in der Teilliquidationsbilanz berechneter versicherungstechnischer Fehlbetrag (= Unterdeckung) wird zuerst bei den anteiligen technischen Rückstellungen und anschliessend anteilmässig bei der individuellen Austrittsleistung jedes austretenden aktiven Versicherten in Abzug gebracht. Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf durch diesen Abzug in keinem Fall geschmälert werden. 2. Ein in der Teilliquidationsbilanz berechneter versicherungstechnischer Fehlbetrag (= Unterdeckung) wird zuerst bei den anteiligen technischen Rückstellungen und anschliessend anteilmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug gebracht. 3. Sofern die Akontozahlung gemäss Art. 4 Abs. 5 tiefer war als die reglementarische Austrittsleistung abzüglich der Beteiligung an der Unterdeckung wird die positive Differenz nachvergütet. Im umgekehrten Fall haben die betroffenen Personen des Abgangsbestandes die negative Differenz der Pensionskasse zurückzuerstatten. Art. 10 Zins Die Ansprüche auf freie Mittel, auf den Anteil an die technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven werden während des Teilliquidationsverfahrens nicht verzinst. Ist das Verfahren abgeschlossen, tritt nach Ablauf von 30 Tagen eine Verzugszinspflicht ein. Der Verzugszins entspricht dem Mindestzins gemäss BVG. Art. 11 Gesamtliquidation Im Fall einer Gesamtliquidation der Pensionskasse dient das Teilliquidationsreglement als Richtlinie. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind und genehmigt den Verteilungsplan. Art. 12 Änderungen Der Stiftungsrat kann das vorliegende Reglement im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszweckes jederzeit abändern. Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. 7
8 Art. 13 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wird mit der Genehmigung durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) in Kraft gesetzt. Für Teilliquidationen vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gilt das Teilliquidationsreglement vom 11. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der neuen Verordnungsbestimmungen vom 1. Juni Wolhusen, im Juni 2010 Der Stiftungsrat 8
Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil
Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Ausgabe 1. Januar 2005 Pensionskasse Bühler AG Uzwil CH-9240 Uzwil/SG Tel. + 41 71 955 27 61 Fax + 41 71 955 26 80 info.pensionskasse@buhlergroup.com
MehrTeil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011
Teil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011 Stiftung Sozialfonds Essanestrasse 152 9492 Eschen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...3 2. Vorbemerkung...3 3. Voraussetzungen...3 4. Zeitpunkt
MehrReglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation
Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation SR 29.04.2009 2 I. Vorbemerkungen Dieses Reglement regelt die Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen
MehrPensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation H:\DIVOR BADEN\Kunden\EMK\Reglemente\Definitive Reglemente\Teilliquidationsreglememt\Teilliquidationsreglement
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
MehrDas vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.
Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen
MehrPensionskasse Berner Notariat und Advokatur Teilliquidationsreglement
Pensionskasse Berner Notariat und Advokatur Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Pensionskasse Berner Notariat und Advokatur (nachfolgend Pensionskasse
MehrReglement der Versicherungskasse über die Teilliquidation crs 2007 vom 6. Februar 2007
Reglement der Versicherungskasse über die Teilliquidation crs 2007 vom 6. Februar 2007 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 53b und 53d BVG 1, Art. 27g und 27h BVV2 2 sowie Art. 30 des Reglements für
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5
MehrTeilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
MehrPensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Graubünden () Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Von der Verwaltungskommission erlassen am 19.08.2009 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Definationen 3 3. Voraussetzungen
MehrPENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag
MehrReglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
MehrReglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005
Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 1. Januar 2005 - 2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Art. 1 Einleitung 1 Art. 2 Voraussetzungen einer Teilliquidation 1 Art. 3 Bilanzierung 2 Art. 4 Anspruch auf
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement Gültig ab 14. März 2013 Pensionskasse Post Viktoriastrasse 72 Postfach 528 CH-3000 Bern 25 Telefon 058 338 56 66 Telefax 058 667 63 77 www.pkpost.ch Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
MehrDas vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.
1 Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens
MehrREGLEMENT TEILLIQUIDATION
REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten
MehrPKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.
PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031
MehrTeilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014
Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1 B. Teilliquidation Art. 2 Voraussetzungen 1 Art. 3 Grundlagen
MehrREGLEMENT TEILLIQUIDATION. der Pensionskasse Züriwerk, Zürich
REGLEMENT TEILLIQUIDATION der Pensionskasse Züriwerk, Zürich gültig ab 0.0.005 - - Inhaltsverzeichnis Art. Grundlagen Art. Bestimmung der Höhe der freien Mittel Art. Aufteilung zwischen verbleibenden und
MehrREGLEMENT TEILLIQUIDATION
Pensionskasse für Journalisten REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten Grand-Places 14A 1701 Freiburg www.pkj.ch Stiftungsratsbeschluss: 30.5.2007 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZWECK
MehrTeilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro
Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 4 3 Stichtag 5 4 Bestimmung der freien Mittel oder eines Fehlbetrages
MehrPensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION
Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2/6 Das vorliegende Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Swatch Group (CPK) stützt sich auf Artikel
MehrPENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE BUCH Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Zweck dieses Reglements 1 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 1 3 Verfahren bei Teilliquidation 1
MehrPensionskasse der Gemeinde St. Moritz
Pensionskasse 4.2.2 1 Gemeinde St. Moritz Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz Teilliquidationsreglement vom Inhaltsverzeichnis Seite Teilliquidation 2 Art. 1 Voraussetzungen 2 Art. 2 Anteil an freien
MehrPensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)
Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013 Inhalt Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 4 2 Voraussetzungen für die Teilliquidation 6 3 Verfahren 7 4 Individueller
MehrPensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Pensionskasse Stadt Chur Teilliquidationsreglement (Stand 1. Januar 2011) 2 Inhaltsverzeichnis Art. Voraussetzungen... 1 Anteil
MehrReglement Teilliquidation
Reglement Teilliquidation Liberty Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich dieses Reglements Art. 2 Voraussetzung für eine Teilliquidation Art. 3 Durchführung einer Teilliquidation Art. 4 Stichtag und
MehrReglement Teilliquidation 2012
Reglement Teilliquidation 2012 Inhalt Art. 1 Grundlagen Art. 2 Voraussetzungen einer Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1 BVG) 3 Art. 3 Art. 4 Massgebender Zeitpunkt bei Personalabbau über eine längere Periode
MehrTeilliquidationsreglement der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon
.04 Teilliquidationsreglement der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. Januar 04 Teilliquidationsreglement Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Teilliquidation
MehrVerordnung zur Teilliquidation der Städtischen Pensionskasse
Verordnung zur Teilliquidation der Städtischen Pensionskasse Thun (Teilliquidationsverordnung, TLV) Die Pensionskassenkommission, gestützt auf Art. Abs. lit. c des Personalvorsorgereglements der Stadt
MehrWeisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation Die Verwaltungskommission der PKLK
MehrREGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE
REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Juni 2009 2 In Übereinstimmung mit Art. 27.2 des Reglements erlässt der Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrReglement über die Teilliquidation Gültig ab 16.06.2014
Reglement über die Teilliquidation Gültig ab 16.06.2014, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch Das vorliegende Reglement über
Mehr126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrVorsorgeeinrichtung 2: ANHANG F. Reglement Teilliquidation
Vorsorgeeinrichtung 2: ANHANG F Reglement Teilliquidation Der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung 2 der Zürich Versicherungs-Gruppe (hiernach: Vorsorgeeinrichtung) erlässt das vorliegende Reglement Teilliquidation
MehrReglement. Teilliquidation. an der Stiftungsratssitzung vom 17. November 2011 vom SR verabschiedet
Reglement Teilliquidation an der Stiftungsratssitzung vom 17. November 2011 vom SR verabschiedet Gültig ab 1. Januar 2005 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Zweck dieses Reglements 1 2 Voraussetzungen für eine
MehrReglement zur Teilliquidation
Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank Reglement zur Teilliquidation Stand 2010 2 Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank; Reglement zur Teilliquidation In Übereinstimmung mit Ziffer 40 der Statuten erlässt
MehrPENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL
PENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2007 PKBiel INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 Art. 1.1 Zweck...1 Art. 1.2 Reglement Teilliquidation...1 KAPITEL 2 TEILLIQUIDATION...2
MehrPensionskasse des Kantons Nidwalden. Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014
Teilliquidationsreglement. Januar 04 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Durchführung einer Teilliquidation Art. Grundsätze und Voraussetzungen Art.
MehrPensionskasse PERKOS. Teilliquidationsreglement 1.1.2010. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz
Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz Teilliquidationsreglement..00 Erstellt von Swisscanto Vorsorge AG Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine
MehrAnhang 3 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement
Anhang 3 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Teilliquidation der Stiftung Teil- und Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks gültig ab 1. Januar 2012 der GEWERBEPENSIONSKASSE 4147 Aesch seit 1
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Verabschiedet am 07.06.2012 In Kraft seit dem 01.07.2012 Genehmigt durch die Aufsichtsbehörde am 06.12.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrPersonalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) Reglement über die Teilliquidation
Personalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) Reglement über die Teilliquidation Personalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) Seite 2 von 8 Das vorliegende wird aufgrund
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement (gestützt auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 36 des Vorsorgereglements) Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in Kraft. - 2 - Inhaltsverzeichnis
MehrReglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der pensionskasse pro
Reglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der pensionskasse pro gültig per 01.01.2014 pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t + 41 41 817 70 10 f + 41 41 817
MehrReglement Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken
Reglement Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken Gültig ab 1.1.2005 FUTURA Vorsorgestiftung Bahnhofplatz 9 5201 Brugg Tel. 056 460 60 70 Fax 056 460 60 90 E-Mail: info@futura.ch www.futura.ch Art.
MehrReglement über die. Durchführung einer Teilliquidation
Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement) Vom 4. Oktober 2006 In Wirksamkeit ab 1. Januar 2007 Dieses Reglement wurde von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrTeilliquidationsreglement der Pensionskasse des Kantons Glarus
Seite 1 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse des Kantons Glarus (vom 18. Dezember 2007) Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse des Kantons Glarus (Pensionskasse) erlässt
MehrFRP 3. Teilliquidation. Version 29.11.2011
FRP 3 Teilliquidation Version 29.11.2011 FRP 3 Fachrichtlinie Teilliquidation / Stand 29.11.2011 Fachrichtlinie FRP 3 Teilliquidation Rechtsgrundlagen BVG Art. 53b, 53d FZG Art. 19, 23 BVV2 Art. 27g, 27h
MehrReglement Teilliquidation
Reglement Teilliquidation Art. 1 Zweck und Inhalt des Reglements Gesetzliche Grundlage 1 Der Stiftungsrat der Pensionskasse Kaminfeger (PkK) erlässt gestützt auf Art. 53b-d BVG sowie Art. 27g-h BVV 2 sowie
MehrReglement zur Teilliquidation. Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Reglement zur Teilliquidation Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Reglement zur Teilliquidation Sammelstiftung Vita Invest Ausgabe 2010 Seite 2 Zweck Dieses Reglement
MehrValora Pensionskasse. Beschluss des Stiftungsrats. Reglement Teilliquidation
Beschluss des Stiftungsrats Reglement Teilliquidation vom 9. November 0 Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Durchführung einer Teilliquidation Art. Grundsätze und Voraussetzungen
MehrPensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven
Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...
MehrReglement Verfahren bei Teilliquidation. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden
PENSIONSKASSE Finanzverwaltung Frauenfelderstrasse 10, Postfach, 8570 Weinfelden Telefon 071 626 83 45 Telefax 071 626 83 49 E-Mail finanzverwaltung@weinfelden.ch Reglement Verfahren bei Teilliquidation
MehrReglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum
Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum 9. Juli 00 (Stand. Januar 0). Abschnitt: Gegenstand Art. Zweck Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen
MehrTEILLIQUIDATIONS REGLEMENT
TEILLIQUIDATIONS REGLEMENT VOM 18. NOVEMBER 2013 2014 Version 9.9.2014 DIESES REGLEMENT DEFINIERT DIE VORAUSSETZUNGEN UND DAS VER FAHREN ZUR TEILLIQUIDATION. TEILLIQUIDATIONSREGLEMENT Stiftungsratsbeschluss
MehrReglement zur Teilliquidation der ASGA Pensionskasse Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2013
Reglement zur Teilliquidation der ASGA Pensionskasse Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2013 Reglement zur Teilliquidation der ASGA Pensionskasse Genossenschaft Art. 1 Begriff 3 Art. 2 Zeitpunkt der Teilliquidation
MehrReglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement)
Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement) Inhaltsverzeichnis Art. Gesetzliche Grundlagen Art. Voraussetzungen Art. Stichtag Art. Anteil an versicherungs- und anlagetechnischen
MehrT E I L L I Q U I D A T I O N S - R E G L E M E N T 2010
T E I L L I Q U I D A T I O N S - R E G L E M E N T 00 der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) Beschlossen und genehmigt durch: Stiftungsrat BVG
MehrBildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT
Bildung von Rückstellungen Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Definitionen und Grundsätze 3 Art. 2 Technische Grundlagen und Berechnungsannahmen
MehrReglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund
Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund Anhang IV 1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Zweck Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Voraussetzung und das Verfahren für die Teilliquidation der Sammelstiftung PensFlex, nachfolgend Stiftung genannt, gemäss Art.
MehrReglement Teil- und Gesamtliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk. Historisches Lexikon der Schweiz
Reglement Teilliquidation des Vorsorgewerks HLS Seite /9 Reglement Teil- und Gesamtliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Historisches Lexikon der Schweiz vom 08.
MehrReglement bei Teil- oder Gesamtliquidation
Reglement bei Teil- oder Gesamtliquidation Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in Kraft. Das vorliegende Reglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art.
MehrReglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR)
314.3c EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR) vom 21. November 2007 (mit Änderungsvorschlägen vom 20.06.2011; Änderungen gegenüber
MehrTeilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen 1. Geltungsbereich und Zweck des vorliegenden Merkblattes Es erscheint für die praktische Anwendung sinnvoll, zwischen Vorsorgeeinrichtungen
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrReglement zur Teil- oder Gesamtliquidation. GEMINI Sammelstiftung
Reglement zur Teil- oder Gesamtliquidation GEMINI Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011 Inhalt Zweck und Inhalt 4 1 Allgemeine Bestimmungen 4 2 Aufbau der Sammelstiftung 4 Teil- oder Gesamtliquidation
MehrReglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern
$ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 30. August 2010 In Kraft ab: 30.08.2010 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission
MehrRückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013
der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 15.5.2013 INHALT 1. Ziel 3 2. Definitionen 3 3. Versicherungstechnische Grundlagen 3 4. Zuständigkeiten 4 5. Rückstellungsarten 4 6. Vorsorgekapitalien
MehrFRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen
FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 65b, 65c, 65d (Abs. 4) BVV 2 Art. 27h, 48, 48e Swiss GAAP FER 26 in der gemäss Art. 47 BVV 2 anwendbaren Fassung
MehrTeilliquidationsreglement Vorsorgewerke
Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke gültig ab. Januar 0 Kapitel: Zweck und Inhalt Inhalt A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen Art. Allgemeine Übersicht B. Durchführung einer Teilliquidation
MehrRÜCKSTELLUNGSREGLEMENT
Pensionskasse RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich Rückstellungsreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Grundsätze und Ziele 3 2 Technische Grundlagen,
MehrFRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG
FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrTeilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen 1. Geltungsbereich und Zweck des vorliegenden Merkblattes Es erscheint für die praktische Anwendung sinnvoll, zwischen Vorsorgeeinrichtungen
MehrTeilliquidationsreglement
der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) Gültig ab:. Januar 0 Basellandschaftliche Pensionskasse Inhaltsverzeichnis Art. Allgemeine Bestimmungen Art. Vorsorgewerk; Anschluss Art. Grundsätze und Voraussetzungen
MehrTeilliquidationsreglement in Kraft seit 1. Januar 2014
Bahnhofstrasse 6 CH-6300 Zug T +4 4 78 38 60 F +4 4 78 38 69 www.zugerpk.ch Teilliquidationsreglement in Kraft seit. Januar 04 Inhaltsverzeichnis Zuger Pensionskasse Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines Art.
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Begriffe und Abkürzungen... 3 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien...
MehrReglement Teilliquidation Sammelstiftung
Reglement Teilliquidation Sammelstiftung Ausgabe 2014 FUTURA Vorsorgestiftung Bahnhofplatz 9 5201 Brugg Tel. 056 460 60 70 Fax 056 460 60 90 E-Mail: info@futura.ch www.futura.ch Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
MehrAgrisano Pencas. Berufliche Vorsorge. Pläne: A B C E F. gültig ab: Teilliquidationsreglement
Agrisano Pencas Berufliche Vorsorge Pläne: A B C E F gültig ab: Teilliquidationsreglement 01.01.2016 Inhaltsverzeichnis Teilliquidations-Reglement der Agrisano Pencas (nachstehend Stiftung)... 2 I. Vorbemerkungen...
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrPensionskasse PERKOS. Reglement 1.1.2010. Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz
Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz Reglement..00 Bildung von Erstellt von Swisscanto Vorsorge AG Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
Mehr10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse
10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn Maximale AHV srente (= AHVR) CHF 28'200 Mindestlohn (= 6/8 der AHVR) CHF 21'150
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
MehrReglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro
Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro gültig per 01.01.2014 pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t + 41 41 817 70 10 f + 41 41 817 70 15 pkpro.ch Inhaltsverzeichnis
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrREGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN
REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN Gültig ab 31. Dezember 2013 INHALTSVERZEICHNIS Seite A ALLGEMEIN 1 1. Ziel 1 2. Definition 1 3. Versicherungstechnische Grundlagen 1 4. Technische
MehrTeilliquidationsreglement der Giesshübel-Stiftung. 1. März 2012
der 1. März 2012 Inhalt 1. Voraussetzungen... 3 2. Stichtag.... 3 3. Bestimmung der freien Mittel... 4 4. Anspruch auf freie Mittel... 4 5. Anrechnung eines Fehlbetrages... 4 6. Kollektiver Anspruch auf
MehrPKS CPS. Rückstellungsreglement. 1. Januar 2012. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.
PKS CPS 1. Januar 2012 Rückstellungsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031
MehrPKG Pensionskasse. Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juli 2016
PKG Pensionskasse Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juli 2016 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 2 Voraussetzungen... 2 Art. 3 Massgebender Zeitrahmen bei Verminderung der
MehrSynopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte
Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
Mehr