Reglement zur Teil- oder Gesamtliquidation. GEMINI Sammelstiftung

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1 Reglement zur Teil- oder Gesamtliquidation GEMINI Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011

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3 Inhalt Zweck und Inhalt 4 1 Allgemeine Bestimmungen 4 2 Aufbau der Sammelstiftung 4 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 5 3 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 5 4 Erhebliche Verminderung der Belegschaft 5 5 Informationspflichten des Arbeitgebers 6 6 Voraussetzung für die Gesamtliquidation 6 7 Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 7 8 Stichtag und Zeitrahmen der Teilliquidation 7 9 Ermittlung der freien Mittel beziehungsweise des Fehlbetrags 8 10 Verteilplan für die freien Mittel und die Wertschwankungsreserve 8 11 Übertragung der freien Mittel und der Wertschwankungsreserve 9 12 Anrechnung eines Fehlbetrags 10 Teil- oder Gesamtliquidation der Sammelstiftung Voraussetzungen für eine Teilliquidation Verfahren bei Teilliquidation Stichtag für die Teilliquidation Ermittlung der freien Mittel, der Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven beziehungsweise des Fehlbetrags Verteilplan für die freien Mittel, die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven Übertragung der freien Mittel, der Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven Anrechnung eines Fehlbetrags Gesamtliquidation 13 Information und Vollzug Beschluss zur Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks Beschluss zur Teilliquidation des Vorsorgewerks Renten oder der Sammelstiftung Information der versicherten Personen und der Rentner, Streitigkeiten Vollzug Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Kostenbeteiligung Kontrolle Genehmigung und Inkrafttreten 17 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 3

4 Zweck und Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Gestützt auf Artikel 53b bis d BVG sowie Artikel 27g bis h BVV 2 und das allgemeine Rahmenreglement erlässt der Stiftungsrat das vorliegende Reglement. 1.2 Das Reglement regelt die Voraussetzungen für und das Verfahren bei einer Teil- und Gesamt liquidation von Vorsorgewerken und der Sammelstiftung. 1.3 Die Auflösung von Anschlussvereinbarungen kann gleichzeitig die Voraussetzung für eine Teilliquidation der Sammelstiftung erfüllen. 2 Aufbau der Sammelstiftung 2.1 Die Sammelstiftung führt für jeden ihr angeschlossenen Arbeitgeber ein oder meh rere separate Vorsorgewerke mit mindestens einem Vorsorgeplan. Für jedes Vorsorgewerk wird eine Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang) erstellt sowie eine aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission eingesetzt. 2.2 Die Sammelstiftung führt neben den Vorsorgewerken der einzelnen Arbeitgeber ein Vorsorgewerk Renten. In diesem Vorsorgewerk werden die Rentner der angeschlossenen Arbeitgeber geführt, die diese nicht innerhalb ihres eigenen Vorsorgewerks führen. Für das Vorsorgewerk Renten wird eine eigene Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang) erstellt. 2.3 Zum Auffangen von Wertschwankungen des Vorsorgevermögens wird auf Stufe Sammelstiftung ein Ausgleichsfonds und auf Stufe Vorsorgewerk eine pro Vorsorgewerk individuelle Wertschwankungsreserve geführt. 4 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement

5 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 3 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3.1 Die Voraussetzungen für die Teilliquidation eines Vorsorgewerks sind in folgenden Fällen gegeben: a) Die Belegschaft des angeschlossenen Arbeitgebers erfährt eine erhebliche Verminderung, welche die Folge eines wirtschaftlich begründeten Personalabbaus ist und den unfreiwilligen Austritt eines erheblichen Teils der aktiven Versicherten beziehungsweise den Abgang eines erheblichen Teils des Sparkapitals des Vorsorgewerks zur Folge hat. b) Das Unternehmen des angeschlossenen Arbeitgebers wird restrukturiert; die Massnahmen bewirken den unfreiwilligen Austritt eines erheblichen Teils der Ver sicherten beziehungsweise den Abgang eines erheblichen Teils des Sparkapitals des Vorsorgewerks. c) Die Anschlussvereinbarung mit der Sammelstiftung wird teilweise oder ganz aufgelöst und die Versicherten sowie die Alters- und Hinterlassenenrentner scheiden grundsätzlich aus den entsprechenden Vorsorgewerken aus. 3.2 Besteht bei einem Vorsorgewerk eine erhebliche Unterdeckung oder führt der Austritt einer einzelnen Person zu einer erheblichen Unterdeckung, so sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben, wenn der Austritt einer einzelnen Person 10% oder mehr des Sparkapitals des Vorsorgewerks beansprucht. Die Voraussetzungen sind unabhängig davon gegeben, ob es sich um einen freiwilligen oder um einen unfreiwilligen Austritt handelt. 3.3 Für das Vorsorgewerk Renten sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, wenn als Folge der Auflösung einer Anschlussvereinbarung mindestens 15 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner aus dem Vorsorgewerk ausscheiden. 4 Erhebliche Verminderung der Belegschaft 4.1 Eine Verminderung der Belegschaft gemäss Ziffer 3.1 lit. a und b gilt als erheblich, wenn sie abhängig von der Anzahl der aktiven Versicherten vor Beginn des Personal abbaus beziehungsweise der Restrukturierung in folgendem Umfang erfolgt: bei weniger als 10 versicherten Personen: mindestens 3 unfreiwillige Austritte oder 30% des Sparkapitals bei versicherten Personen: mindestens 5 unfreiwillige Austritte oder 25% des Sparkapitals bei versicherten Personen: mindestens 7 unfreiwillige Austritte oder 15% des Sparkapitals bei 50 und mehr versicherten Personen: 10% der versicherten Personen, mindestens aber 10 unfreiwillige Austritte oder 10% des Sparkapitals 4.2 Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft ist überdies immer dann gegeben, wenn die Bedingungen für eine Massenentlassung nach Artikel 335d OR erfüllt sind. GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 5

6 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 4.3 Als Beginn des Personalabbaus beziehungsweise der Restrukturierung gilt das Austrittsdatum der versicherten Person, die als Erste unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk ausscheidet. Als Ende gilt das Austrittsdatum der versicherten Person, welche als Letzte unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk ausscheidet. 4.4 Der Austritt einer versicherten Person gilt als unfreiwillig, wenn ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Als unfreiwillig für den Umfang des Personalabbaus im Sinn von Ziffer 4.1 gilt ein Austritt aber auch dann, wenn die versicherte Person nach Kenntnisnahme des Personalabbaus beziehungsweise der Restrukturierung innerhalb von 6 Monaten selbst kündigt, um der Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen oder weil sie die ihr angebotenen neuen Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert. 5 Informationspflichten des Arbeitgebers 5.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Sammelstiftung die Verminderung der Belegschaft beziehungsweise die Restrukturierung seines Unternehmens, die zu einer Teilliquidation führen kann, unverzüglich zu melden. Er meldet der Sammelstiftung schriftlich insbesondere: die Zusammenhänge des Personalabbaus den Beginn und das Ende des Personalabbaus die voraussichtlich betroffenen Mitarbeitenden das Ende des Arbeitsverhältnisses den Grund der Kündigung 6 Voraussetzung für die Gesamtliquidation 6.1 Die Voraussetzung für die Gesamtliquidation des Vorsorgewerks ist erfüllt, wenn die Anschlussvereinbarung vollständig aufgelöst wird. Auf die Durchführung einer Gesamtliquidation bei vollständiger Auflösung der Anschlussvereinbarung kann verzichtet werden, wenn das Vorsorgewerk den Vorsorgeträger vollständig wechselt und keine Unterdeckung besteht, ausser diese kann übertragen werden. 6.2 Auf die Durchführung einer Gesamtliquidation wird verzichtet, wenn das Vorsorgewerk bei Auflösung der Anschlussvereinbarung weder Versicherte noch Rentner aufweist. Allenfalls vorhandene Mittel fallen an den Ausgleichsfonds. 6.3 Wird ein Personalabbau in mehreren Teilschritten vermutet, für welche im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nicht erfüllt waren (schleichender Abbau), so kann die Sammelstiftung die vom vermuteten schleichenden Abbau Betroffenen in die Gesamtliquidation einbeziehen. 6 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement

7 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 7 Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 7.1 Die Feststellung über die Durchführung einer Teilliquidation bei einer Verminderung der Belegschaft beziehungsweise bei einer Restrukturierung des Unternehmens liegt bei der Vorsorgekommission. 7.2 Bei teilweiser oder vollständiger Auflösung einer Anschlussvereinbarung wird grundsätzlich eine Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerks ausgelöst. Die Feststellung über die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation, insbesondere auch bei einem schleichenden Abbau, liegt bei der Sammelstiftung. 7.3 Die Feststellung über die Durchführung einer Teilliquidation des Vorsorgewerks Renten bei Auflösung einer Anschlussvereinbarung liegt bei der Sammelstiftung. 7.4 Die Durchführung der Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks obliegt der Sammelstiftung. Der Arbeitgeber und die Vorsorgekommission sind verpflichtet, der Sammelstiftung auf deren Verlangen sämtliche zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten Angaben zur Verfügung zu stellen. 8 Stichtag und Zeitrahmen der Teilliquidation 8.1 Als Stichtag der Teilliquidation infolge Verminderung der Belegschaft oder Restrukturierung gilt der Bilanzstichtag, der dem Beginn des Personalabbaus beziehungsweise der Restrukturierung des Unternehmens vorangeht. 8.2 Der Zeitrahmen der Teilliquidation liegt zwischen dem Austrittsdatum der versicherten Person, die als Erste infolge des Personalabbaus beziehungsweise der Restrukturierung unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk ausscheidet, und der letzten unfreiwillig ausscheidenden versicherten Person. 8.3 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation infolge teilweiser oder vollständiger Auflösung der Anschlussvereinbarung gilt als Stichtag das Datum, an dem die Anschlussvereinbarung aufgelöst wird. In begründeten Fällen kann die Sammelstiftung ein anderes Datum als Stichtag wählen. 8.4 Der Stichtag ist massgebend für die betragsmässige Ermittlung der freien Mittel beziehungsweise des Fehlbetrags (Unterdeckung). GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 7

8 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 9 Ermittlung der freien Mittel beziehungsweise des Fehlbetrags 9.1 Die betragsmässige Ermittlung des verfügbaren Vorsorgevermögens per Stichtag erfolgt gemäss folgendem Modell: dem Vorsorgewerk zugerechnete Bilanzaktiven zu Veräusserungswerten, vermindert um die noch nicht erbrachten Freizügigkeitsleistungen die übrigen Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungen die Arbeitgeberbeitragsreserve (einschliesslich Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht) die nicht technischen Rückstellungen zur Durchführung der Teilliquidation 9.2 Die Überdeckung oder der Fehlbetrag entspricht: dem verfügbaren Vorsorgevermögen, vermindert um das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital per Stichtag, bestehend aus dem Sparkapital der am Stichtag versicherten Personen beziehungsweise aus dem Vorsorgekapital der am Stichtag laufenden Renten und deren Anteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen 9.3 Ist das Ergebnis negativ, so liegt ein Fehlbetrag vor. Besteht eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht, so wird diese bis maximal zum Ausgleich des Fehlbetrags als verfügbares Vermögen angerechnet. Beim Vollzug der Teilliquidation wird die angerechnete Arbeitgeberbeitragsreserve so weit zugunsten der austretenden Versicherten aufgelöst, als sie sich auf das zu übertragende ungedeckte Vorsorgekapital bezieht. 9.4 Ist das Ergebnis positiv, so wird es vorab zur Errichtung der Wertschwankungsreserve des Vorsorgewerks bis auf den Sollwert am Stichtag eingesetzt. Bleibt das Ergebnis nach Errichtung der Wertschwankungsreserve positiv, so verfügt das Vorsorgewerk über entsprechende freie Mittel. 9.5 Besteht am Stichtag eine Arbeitgeberbeitragsreserve und kann diese nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, so wird sie aufgelöst und im Verhältnis der Vorsorgekapitalien am Stichtag auf die Versicherten und die Rentner des Unternehmens aufgeteilt. Der Anteil der Versicherten wird den freien Mitteln des Vorsorgewerks zugewiesen; der Anteil der Rentner stellt freie Mittel für die Rentner dar. 10 Verteilplan für die freien Mittel und die Wertschwankungsreserve 10.1 Betragen die freien Mittel weniger als CHF 1000 pro Kopf für die im Vorsorgewerk verbleibenden Versicherten oder für die Rentner, erfolgt keine Verteilung der freien Mittel. Andernfalls gelangt der folgende Verteilplan zur Anwendung. 8 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement

9 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 10.2 Die individuelle Aufteilung der freien Mittel auf die einzelnen Versicherten erfolgt proportional zu deren Sparkapital per Stichtag der Teilliquidation. Innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Stichtag geleistete Freizügigkeitseinzahlungen (sofern sie nicht im Rahmen eines Neuanschlusses kollektiv an das Vorsorgewerk überwiesen wurden), Einlagen und Rückzahlungen sowie Vorbezüge und Auszahlungen wegen Ehescheidung werden dabei nicht berücksichtigt Die individuelle Aufteilung der freien Mittel auf die einzelnen Rentner erfolgt proportional zu deren Deckungskapital am Stichtag Anspruch auf die Wertschwankungsreserve besteht nur bei kollektiven Austritten und nur in dem Umfang, in welchem das austretende Kollektiv zur Bildung der Reserve beige tragen hat. Die Aufteilung der Wertschwankungsreserve erfolgt proportional zum Spar kapital beziehungsweise Vorsorgekapital per Stichtag der Teilliquidation Der kollektive Anspruch auf die Wertschwankungsreserve besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe verursacht wurde, die kollektiv austritt. 11 Übertragung der freien Mittel und der Wertschwankungsreserve 11.1 Die den austretenden Versicherten und Rentnern zustehenden freien Mittel werden grundsätzlich individuell mitgegeben. Treten mindestens 10 versicherte Personen als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so erfolgt die Übertragung kollektiv Die auf die verbleibenden Versicherten und Rentner entfallenden freien Mittel bleiben ohne individuelle Zuteilung bei den Versicherten als freie Mittel im Vorsorgewerk beziehungsweise bei den Rentnern in der Wertschwankungsreserve zurück Die auf die Versicherten beziehungsweise die Rentner entfallende Wertschwankungsreserve wird nur bei kollektiven Austritten mitgegeben und kollektiv übertragen. Die auf die übrigen Versicherten und Rentner entfallende Wertschwankungsreserve verbleibt als solche im Vorsorgewerk Bei Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel um mehr als 5% werden die Wertschwankungsreserve und die freien Mittel beziehungsweise der Fehlbetrag entsprechend angepasst. GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 9

10 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 12 Anrechnung eines Fehlbetrags 12.1 Ergibt die Berechnung nach Ziffer 9 einen Fehlbetrag, so wird dieser auf die austretenden und verbleibenden Versicherten aufgeteilt. Die individuelle Aufteilung des Fehl betrags auf die betroffenen Personen erfolgt proportional zum Sparkapital per Stichtag. Innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Stichtag geleistete Freizügigkeitseinzahlungen (sofern sie nicht kollektiv im Rahmen eines Neuanschlusses an das Vorsorgewerk über wiesen wurden), Einlagen und Rückzahlungen sowie Vorbezüge und Auszahlungen wegen Ehescheidung werden dabei nicht berücksichtigt Die auf die austretenden Versicherten entfallenden Anteile am Fehlbetrag werden bei deren Freizügigkeitsleistung individuell in Abzug gebracht. Das BVG-Altersguthaben darf dadurch nicht geschmälert werden Wurde die ungekürzte oder ungenügend gekürzte Freizügigkeitsleistung übertragen, so muss die versicherte Person den zu viel überwiesenen Betrag zurückerstatten Der auf die verbleibenden Versicherten entfallende Anteil am Fehlbetrag bleibt ohne individuelle Zuweisung in der Wertschwankungsreserve des Vorsorgewerks zurück. 10 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement

11 Teil- oder Gesamtliquidation der Sammelstiftung 13 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 13.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung sind erfüllt, wenn als Folge von Teil- oder Gesamtliquidationen von Vorsorgewerken innerhalb eines Jahres das gesamte Vorsorgekapital der Versicherten um mindestens 10% reduziert wird oder das Vorsorgekapital des Vorsorgewerks Renten um mindestens 10% reduziert wird. 14 Verfahren bei Teilliquidation 14.1 Die Feststellung über die Durchführung einer Teilliquidation der Sammelstiftung liegt beim Stiftungsrat Der Stiftungsrat prüft mindestens jährlich im Rahmen der Berichterstattung, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung gegeben sind, und erläutert den Entscheid. 15 Stichtag für die Teilliquidation 15.1 Als Stichtag wird in der Regel ein Bilanzstichtag für die Jahresrechnung der Sammelstiftung gewählt. Der Stiftungsrat legt den Stichtag fest. Dieser Stichtag ist massgebend für die betragsmässige Ermittlung der freien Mittel oder einer Unterdeckung der Sammelstiftung. 16 Ermittlung der freien Mittel, der Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven beziehungsweise des Fehlbetrags 16.1 Die freien Mittel beziehungsweise der Fehlbetrag der Sammelstiftung werden aufgrund einer nach Swiss GAAP FER 26 erstellten Bilanz ermittelt. Das Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen sind gegebenenfalls durch den Experten für die berufliche Vorsorge zu aktualisieren Der Stiftungsrat entscheidet aufgrund der obigen Ergebnisse über die zu verteilenden freien Mittel, Rückstellungen und Wertschwankungsreserven beziehungsweise den Fehlbetrag der Sammelstiftung Betragen die freien Mittel der Sammelstiftung weniger als 2% des Vorsorgekapitals (inklusive versicherungstechnischer Rückstellungen), wird von einer Verteilung der freien Mittel abgesehen. GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 11

12 Teil- oder Gesamtliquidation der Sammelstiftung 17 Verteilplan für die freien Mittel, die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven 17.1 Die freien Mittel der Sammelstiftung werden vorab im Verhältnis der Vorsorgekapita lien am Stichtag auf die Vorsorgewerke der Versicherten und das Vorsorgewerk Renten aufgeteilt Die individuelle Aufteilung auf die Versicherten innerhalb der Vorsorgewerke erfolgt analog zu Ziffer 10. Die Aufteilung auf die Rentner erfolgt im Verhältnis der indi vi duellen Deckungskapitalien Anspruch auf Rückstellungen besteht nur bei kollektiven Austritten und nur in dem Umfang, wie mit den Rückstellungen verbundene Risiken abgegeben werden Der Anspruch auf Wertschwankungsreserven besteht nur bei kollektiven Austritten und entspricht dem auf das Vorsorgekapital des Kollektivs entfallenden Anteil der Wertschwankungsreserven. 18 Übertragung der freien Mittel, der Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven 18.1 Für die in der Sammelstiftung verbleibenden Versicherten und Rentner verbleiben sowohl die freien Mittel wie auch die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven kollektiv in der Sammelstiftung, das heisst, sie werden nicht individuell verteilt Die Übertragung der freien Mittel für die austretenden Versicherten und Rentner richtet sich nach Ziffer 11. Bei individueller Übertragung wird den Rentnern ihr Anteil als ein - ma lige Kapitalleistung bar ausbezahlt Rückstellungen und Wertschwankungsreserven werden nur bei kollektiven Austritten verteilt und kollektiv übertragen. Mit dem neuen Vorsorgeträger ist ein Übernahmevertrag abzuschliessen Bei Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation der Sammelstiftung und der Übertragung der Mittel um mehr als 5% werden die Rückstellungen, die Wertschwankungsreserven und die freien Mittel beziehungsweise der Fehl betrag entsprechend angepasst. 12 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement

13 Teil- oder Gesamtliquidation der Sammelstiftung 19 Anrechnung eines Fehlbetrags 19.1 Besteht am Stichtag ein Fehlbetrag der Sammelstiftung, so wird dieser vorab im Verhältnis der Vorsorgekapitalien am Stichtag auf die Vorsorgewerke der Versicherten und das Vorsorgewerk Renten aufgeteilt Die individuelle Aufteilung auf die Versicherten innerhalb der Vorsorgewerke erfolgt analog zu Ziffer 12.1 und Wurde die ungekürzte oder ungenügend gekürzte Freizügigkeitsleistung übertragen, so muss die versicherte Person den zu viel überwiesenen Betrag zurückerstatten Für die Rentner erfolgt die individuelle Aufteilung proportional zu deren Deckungskapital am Stichtag. Die Anteile werden vom Deckungskapital individuell in Abzug gebracht Der auf die in der Sammelstiftung verbleibenden Versicherten und Rentner ent fallende Anteil am Fehlbetrag verbleibt als Fehlbetrag in der Sammelstiftung und wird nicht individuell verteilt. 20 Gesamtliquidation 20.1 Das Verfahren für eine Gesamtliquidation der Sammelstiftung richtet sich im Wesentlichen nach demjenigen für eine Teilliquidation Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilplan. GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 13

14 Information und Vollzug 21 Beschluss zur Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 21.1 Die wesentlichen Tatsachen wie der Sachverhalt der Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerks, die Höhe der freien Mittel beziehungsweise des Fehlbetrags, der Kreis der betroffenen Versicherten und der Verteilplan werden in Form eines Beschlusses der Vorsorgekommission schriftlich festgehalten Die Vorsorgekommission stützt sich dabei auf die Meldungen und Unterlagen des Arbeitgebers gemäss Ziffer Beschluss zur Teilliquidation des Vorsorgewerks Renten oder der Sammelstiftung 22.1 Die wesentlichen Tatsachen wie der Sachverhalt einer Teilliquidation des Vorsorgewerks Renten oder der Sammelstiftung, die Höhe der freien Mittel beziehungsweise des Fehlbetrags und der Verteilplan werden in Form eines Beschlusses des Stiftungsrats schriftlich festgehalten. 23 Information der versicherten Personen und der Rentner, Streitigkeiten 23.1 Wird eine Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks oder eine Teilliquidation der Sammelstiftung durchgeführt, informiert die Sammelstiftung alle betroffenen Personen über den Sachverhalt, den Kreis der betroffenen Versicherten, die Höhe der freien Mittel oder des Fehlbetrags, den individuellen Anteil und den Verteilplan Die betroffenen Personen haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Information die Akten bei der Sammelstiftung einzusehen und allenfalls gegen den Beschluss der Vorsorgekommission beziehungsweise des Stiftungsrats Einsprache zu erheben. 14 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement

15 Information und Vollzug 23.3 Können die bestehenden Differenzen nicht einvernehmlich gelöst werden, setzt die Sammelstiftung den betroffenen Personen eine Frist von 30 Tagen, während der sie ver - pflichtet werden, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan von der Auf - sichtsbehörde überprüfen und genehmigen zu lassen Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amts wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers Auf die Information der Versicherten und der Rentner wird verzichtet, wenn die Teilliquidation des Vorsorgewerks Folge einer Auflösung der Anschlussvereinbarung ist und alle Versicherten inklusive Rentner zu derselben neuen Vorsorgeeinrichtung wechseln Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 73 BVG. 24 Vollzug 24.1 Der Verteilplan ist rechtskräftig und kann vollzogen werden, wenn: keine Einsprachen erhoben wurden oder alle Einsprachen einvernehmlich erledigt werden konnten beziehungsweise keine der betroffenen Personen innert der angesetzten Frist von 30 Tagen an die Aufsichts - be hörde gelangt ist oder die Voraussetzungen, das Verfahren und der Verteilplan von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden wurden (Rechtskraftbescheinigung) 24.2 Wenn Einsprachen erhoben wurden, kann die Sammelstiftung, bevor der Verteilplan rechtskräftig ist, eine Akontozahlung in der Höhe des BVG-Altersguthabens leisten Die Teilliquidation der Sammelstiftung ist in der dem Vollzug folgenden Jahresrechnung darzustellen und im Anhang zu erläutern. GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 15

16 Information und Vollzug 25 Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers 25.1 Hat der Arbeitgeber bis zur Teil- oder Gesamtliquidation seines Vorsorgewerks nicht alle geschuldeten Beiträge bezahlt und wurde der Konkurs oder ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, so wird die ausstehende Beitragsforderung bei der Ermittlung der freien Mittel vorerst provisorisch durch eine entsprechende Wertberichtigung auf null abgeschrieben. Kann der abgeschriebene Betrag nachträglich doch noch ganz oder teilweise durch eine Zahlung des Arbeitgebers oder des Sicherheitsfonds eingebracht werden, so werden die Ansprüche der betroffenen versicherten Personen unter Berücksichtigung des höheren verfügbaren Vermögens neu berechnet und unter Anrechnung der bereits übertragenen Mittel zusätzlich erbracht. 26 Kostenbeteiligung 26.1 Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks oder der Sammelstiftung sowie für Expertisen im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsprachen und Beschwerden werden Kostenbeiträge in Rechnung gestellt. Die Kosten werden nach dem effektiven Zeitaufwand gemäss Honorarordnung der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten ermittelt Durch diese Bestimmungen nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden von der Sammelstiftung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sinngemäss erledigt. 27 Kontrolle 27.1 Die Revisionsstelle prüft den korrekten Vollzug dieses Reglements und hält das Ergebnis in ihrem jährlichen Bericht an den Stiftungsrat schriftlich fest. 16 GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement

17 Information und Vollzug 28 Genehmigung und Inkrafttreten 28.1 Das Reglement zur Teil- oder Gesamtliquidation kann durch Beschluss des Stiftungsrats jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Der Stiftungsrat legt dieses Reglement und allfällige Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor Dieses Reglement tritt mit der rechtskräftigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft und ersetzt das Reglement vom 26. August Zürich, 31. Mai 2011 GEMINI Sammelstiftung Vital G. Stutz Präsident des Stiftungsrats Gertrud Stoller-Laternser Mitglied des Stiftungsrats GEMINI Sammelstiftung Liquidationsreglement 17

18 GEMINI Sammelstiftung c/o Avadis Vorsorge AG Josefstrasse Zürich T F

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