Schulwanderungen, Schulfahrten, Klassenfahrten

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1 Schulwanderungen, Schulfahrten, Klassenfahrten Inhaltsverzeichnis: Vorwort 1. Allgemeines 2. Planung und Vorbereitung 3. Genehmigung 4. Teilnahmepflichten 5. Vertragsabschluss 6. Aufsicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung 7. Inkrafttreten Quellen Links Anlagen: BASS Nr. 2 Sicherheitsförderung im Schulsport Zehn goldene Regeln für das Verhalten bei Wassersport in der Natur Verhaltensregeln für den Skisport in der Natur Vorwort Die Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien, WRL) regeln bis ins Detail Schulwanderungen und Schulfahrten, daneben auch Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen. In umrahmten Textfeldern finden Sie Kommentare auf der Grundlage geltenden Rechts, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr. Schulwanderungen, Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen bedürfen der sorgfältigen Planung und der Einbeziehung in den Unterricht. Insbesondere für die Klassen der Berufsschule in Teilzeitform sollte jeder Eindruck von reinen Freizeitaktivitäten vermieden werden. Es ist günstig, wenn die Einbindung in den Unterricht oder die Aufgabe der Veranstaltung für die Erziehungsarbeit in der Klasse oder den Kurs so deutlich wird, dass ein Einvernehmen mit den Ausbildungsbetrieben erzielt werden kann. Sicher wird es nicht immer gelingen, jeden einzelnen Ausbildenden zu überzeugen, dass eine gut geplante und begründete Veranstaltung der kulturellen Teilhabe oder der Erweiterung der Schlüsselqualifikationen dient. In diesen Fällen muss ein Hinweis genügen, dass in Klassen der Berufsschule für solche Veranstaltungen bis zu zwei Unterrichtstage pro Schuljahr in Anspruch genommen werden können, vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin genehmigte Schulwanderungen oder Schulfahrten Schulveranstaltungen sind und für Schülerinnen und Schüler Teilnahmepflicht besteht. Zur unterrichtlichen Einbindung der Schulwanderungen und Schulfahrten gehört auch die sorgsame Überlegung, wann diese Veranstaltungen stattfinden sollten. Durch genaue, frühzeitige Absprachen sollte erreicht werden, dass Kollisionen mit z. B. Klausurterminen, aber auch Häufungen von Unterrichtsausfall durch mehrere, gleichzeitige Schulveranstaltungen vermieden werden. Bei der Planung ist der von der Schulkonferenz beschlossene Rahmen zu berücksichtigen und die Beteiligung der Mitwirkungsgremien rechtzeitig in die Wege zu leiten. Insbesondere bei mehrtägigen Schulfahrten sollte die Klassenpflegschaft schon im Vorfeld konkreter Planungen einbezogen werden, da sie auf Vorschlag der Klassenleitung über Ziel, Dauer und Programm entscheidet 1

2 und in diese Entscheidung auch finanzielle Erwägungen einbeziehen wird. Auch die sonstigen Rahmenbedingungen sollten mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen sein: z.b. die den Schülerinnen bzw. Schülern eingeräumte Möglichkeit zu unbeaufsichtigten Unternehmungen oder die mit den Schülern und Schülerinnen getroffenen Vereinbarungen, die einen harmonischen und konfliktfreien Ablauf der Schulfahrt sicherstellen sollen. Es empfiehlt sich, das Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich einzuholen. Man sollte sich von den Erziehungsberechtigten auch die Vollmacht geben lassen, Schülerinnen oder Schüler vorzeitig, ohne Aufsicht und auf eigene Kosten nach Hause schicken zu können, wenn sie durch ihr Verhalten das Ziel der Klassenfahrt gefährden und Einwirkungen zur Verhaltensänderung fruchtlos bleiben. Insbesondere in den nur 2-jährigen Bildungsgängen der Vollzeitklassen bieten Klassenfahrten bei guter Vorbereitung die Chance, dass das pädagogische Klima so stark gebessert wird, dass der durch die Fahrt eintretende Verlust an Unterrichtsstunden und zusammenhängen kompensiert oder gar überkompensiert wird. Klassenfahrten können aber auch Störungen bedeuten. Chancen und Risiken sollten sorgfältig abgewogen werden. Absprachen über gemeinsame Fahrten mehrerer Parallelklassen können dazu beitragen, den Planungsaufwand zu verringern, die Kosten für den einzelnen Teilnehmer zu senken und die Aufsichtprobleme leichter zu lösen. So ist für mehrtägige Klassenfahrten, an denen Schülerinnen teilnehmen, unbedingt eine weibliche Begleitung erforderlich. Mit dieser Aufgabe können allerdings auch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen beauftragt werden. Die planende Lehrkraft sollte bei allen Verträgen oder finanziellen Zusagen sorgfältig darauf achten, dass sie nicht selbst ins Obligo gerät. Alle Verträge sind nur im Namen der Schule abzuschließen. Es ist ratsam, Verträge erst dann abzuschließen, wenn die finanziellen Beiträge der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten bereits geleistet sind und eine Erklärung unterschrieben ist, dass eine Rückzahlung bei Nichtteilnahme aus vom Schüler zu vertretenden Gründen nur erfolgt, soweit eine abzuschließende Reiserücktrittskostenversicherung diese übernimmt. 2

3 Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL ) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v (GABl. NW. I S. 101) * 1. Allgemeines Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen im Folgenden Schulwanderungen und Schulfahrten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben, programmatisch aus dem Schulleben erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet werden. Reiner Tourismus oder ausschließliche Freizeitaktivitäten sind nicht genehmigungsfähig. Den Schülerinnen/ Schülern nur die Gelegenheit zu geben, zusammen zu sein, schafft noch kein pädagogisch angestrebtes Gemeinschaftserlebnis. 2. Planung und Vorbereitung 2.1 Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten in eigener Verantwortung. 2.2 Die Schulkonferenz legt gemäß 65 Abs. 2 Nr. 6 Schulgesetz NRW (SchulG BASS 1 1) den Rahmen für Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze fest. Der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz ist Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. Die Kostenobergrenze für die Schulwanderungen und Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann. 2.3 Bei einer Dauer von mehr als zwei Wochen muss der darüber hinausgehende Teil der Schulwanderung oder der Schulfahrt in die Ferien gelegt werden. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsschule (Teilzeitform und Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. Bei Klassenfahrten der Berufsschule, die während Zeiten stattfinden, die der Ausbildung am Arbeitsplatz vorbehalten sind, sollte ein Einvernehmen mit den ausbildenden Betrieben hergestellt werden. 2.4 Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des von der Schulkonferenz vorgegebenen Rahmens. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit 3

4 erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen. 2.5 Den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen. Sinnvoll: Beiträge vor Vertragsschluss einsammeln, Reiserücktrittskostenversicherung abschließen, bei Nichtteilnahme aus von der Schülerin/vom Schüler zu vertretenden Gründen die Schüler/ -innen darauf hinweisen, dass Erstattungen des Reisepreises nur in der Höhe in Frage kommen, die die Reiserücktrittskostenversicherung leistet. 2.6 Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten können auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen z. B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung, Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt sein. 3. Genehmigung 3.1 Die Genehmigung der Schulwanderungen und Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob der von der Schulkonferenz vorgegebene Rahmen beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist. 3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde. Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung. 3.3 Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer und die weiteren Begleitpersonen zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichten. Grundsätzlich kann auf Vergütung von Reisekosten, anders als bei der Besoldung, ganz oder teilweise verzichtet werden, da die Reisekosten kein Bestandteil der Besoldung sind. Eine unterschriebene Verzichtserklärung steht jedoch grundsätzlich dem Anspruch auf volle Kostenerstattung nicht entgegen. (Bayer. VGH, Urteil v B ) Nach Erlass des Schulministeriums NRW vom ist die Erstattung vereinfacht worden und wie folgt geregelt: 4

5 1. Die Lehrkraft reicht ihre Reisekostenrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Schulfahrt bei der Schulleitung ein und erklärt sich damit einverstanden, dass die Überweisung des Betrages zunächst auf das Schulkonto erfolgt. 2. Die Schulleitung dokumentiert in einem Kontrollblatt die entstandenen Aufwendungen für Reisekosten und sammelt weitere Anträge. 3. Die Schulleitung beantragt bei der Bezirksregierung die Erstattung im Rahmen des der Schule zugewiesenen Kontingents und bestätigt auf einem Formular, dass das Kontingent tatsächlich für Schulfahrten verauslagt worden ist und die Lehrkräfte mit der Überweisung auf das Schulkonto einverstanden sind. 4. Die Schulleitung verteilt anschließend das jährliche Reisekostenbudget der Schule auf die Antragsteller. Voraussetzung ist ein Schulkonferenzbeschluss, in dem u.a. die Art der Verteilung geregelt ist. 3.4 Für den Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung bzw. die Beauftragung weiterer Begleitpersonen ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen. 4. Teilnahmepflichten 4.1 Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird. Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt 15 Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS Nr. 4). Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulwanderung bzw. Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist an ihren Ausbildungsschulen die Gelegenheit zu geben, bei der Begleitung von Schulwanderungen und Schulfahrten Erfahrungen zu gewinnen. Soweit ein Verzicht auf Reisekostenvergütung erklärt werden muss, entfällt die Teilnahmepflicht der Lehrkraft. (s. 3.3) 5

6 4.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben. Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt. Nimmt eine hohe Zahl von Schülerinnen/ Schülern nicht an einer mehrtägigen Fahrt teil, sollte die Fahrt nicht stattfinden. Bei der Feststellung, ob eine Befreiung aus den genannten Gründen zu erteilen ist, sollte sehr sensibel vorgegangen werden, damit Schüler/ -innen, um deren Befreiung es geht, nicht diskriminiert werden. Finanzierung bei Empfängern von Hartz IV/ ALG II Für Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen, zahlt die ARGE. Mehrere Musterurteile sagen aus, dass dabei die Kosten nicht vom Amt auf eine gewisse Höhe festgelegt werden können. So müssen die gesamten Klassenfahrtkosten bezahlt werden, inklusive Taschengeld. Auch wer mit seinem Einkommen knapp über dem Satz für ALG II liegt, bekommt ggf. Geld für die Klassenfahrt seines Kindes. Denn die Fahrt gilt als erhöhter Bedarf. Ratsam ist, bereits weit vor der Abreise einen entsprechenden Antrag einzureichen, da sich die Bearbeitung bisweilen mehrere Wochen hinziehen kann. 4.3 Wird eine Schulwanderung oder Schulfahrt über einen Sonntag oder kirchlichen Feiertag ausgedehnt, ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Auf Teile der Schülerinnen und Schüler, die aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen besondere Gebote (z. B. Speisevorschriften) beachten müssen, ist Rücksicht zu nehmen. 6

7 5. Vertragsabschluss 5.1 Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden im Namen der Schule und nicht im eigenen Namen der Lehrerin oder des Lehrers oder im Namen der Erziehungsberechtigten abgeschlossen. Antrag der Klassenlehrerin/ des Klassenlehrers an die Schulleitung als ständige Vertretung des Schulträgers Genehmigung der Schulleiterin/ des Schulleiters gilt als Vollmacht des Schulträgers für Vertragsschlüsse, die Lehrkraft handelt damit im Namen des Schulträgers als Träger des Sachaufwandes der Schule Unterschriften nur mit dem Vermerk im Auftrag (i.a.) Bei Ausfall von Klassenfahrten und Forderungen: Ein Anspruch richtet sich gegen den Schulträger. Der Schulträger wendet sich dann ggf. an das Land als Dienstherrn der Lehrkraft. Bei Verschulden der Lehrkraft tritt das Land ein. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nimmt das Land wiederum Rückgriff gegen die Lehrkraft. 5.2 Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist vor Vertragsabschluss von allen Erziehungsberechtigten auch von den Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. 7

8 6. Aufsicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung 6.1 Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch die Art der Behinderung, sind zu berücksichtigen. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen teilnehmen, ist eine weibliche Begleitung grundsätzlich erforderlich. Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen z. B. Erziehungsberechtigte, volljährige Schülerinnen und Schüler als weitere Begleitung beauftragt werden. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden. Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulwanderung oder der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein. Leiterinnen, Leiter und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird. Aufsicht gegenüber volljährigen Schülerinnen/ Schülern: Die Fürsorgepflicht der Schule besteht in einer auf dieses Alter abgestimmten Form fort. Die Unfallverhütung verlangt eine Aufsicht auch über volljährige Schülerinnen/ Schüler, besonders, wenn diese als Personengruppen auftreten. Folgende beispielhafte Erklärung sollte vor Antritt der Fahrt von Erziehungsberechtigten und von Volljährigen eingefordert werden: Die verantwortlichen Begleitpersonen sind berechtigt, Schülerinnen und Schüler in kleinen Gruppen ohne Aufsichtsperson zur Durchführung angemessener eigener Unternehmungen zu entlassen. Zeitpunkt und Zeitdauer bestimmen die Begleitpersonen. (TIPP: Vereinbaren Sie ebenfalls, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens in Dreiergruppen eigene Unternehmungen durchführen, damit im Unglücksfall eine Person bei dem Verletzten bleiben und die andere Hilfe holen könnte.) Für die von der Schulveranstaltung nicht erfasste Zeit entfällt der Unfallversicherungsschutz. Auch bei den nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen ist deshalb darauf zu achten, dass ein Zusammenhang der konkreten Unternehmungen mit dem Zweck der Schulfahrt hergestellt ist, damit der Unfallversicherungsschutz nicht verloren geht. Ausnahmsweise ist eine zeitweilige Beurlaubung von der Klassenfahrt möglich (z.b. Verwandtschaftsbesuch), wenn Erziehungsberechtigte oder Volljährige vorher schriftlich zugestimmt haben und darauf hingewiesen worden sind, dass für die Dauer der Beurlaubung keine Aufsicht besteht und kein Unfallversicherungsschutz gegeben ist. 8

9 Ausschluss während der Klassenfahrt als Ordnungsmaßnahme kommt in Betracht, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens Die Schulleiterin oder der Schulleiter (nicht die begleitenden Lehrer/innen) entscheidet über den Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von der Klassenfahrt nach deren/ dessen Anhörung. In dringenden Fällen kann auf die Anhörung verzichtet werden, sie ist dann nachzuholen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. In jedem Fall muss eine ungefährdete Rückreise der Schülerin/ des Schülers gewährleistet sein. Empfehlenswert ist es, sich von Erziehungsberechtigten bzw. Volljährigen vor Antritt der Fahrt folgende beispielhafte Erklärung geben zu lassen: Ich verpflichte mich, den Anordnungen der Aufsichtspersonen unbedingt Folge zu leisten. Ich bin damit einverstanden, dass der Schulleiter mein Kind/mich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Disziplin oder gegen Weisungen der begleitenden Lehrkräfte und sonstigen Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließt, wenn dies als Sofortmaßnahme im Interesse der übrigen Schüler unumgänglich notwendig ist. Mein Kind wird/ich werde, unverzüglich die Heimreise antreten. Ich bin verpflichtet, alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Ersatzansprüche für entgangene Leistungen werden von mir in diesem Fall nicht gestellt. Verursacht eine Schülerin/ ein Schüler einen Unfall, bei dem Mitschülerinnen/ Mitschüler verletzt werden, haften sie für deren Körperschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schmerzensgeldansprüche sind ausgeschlossen. Gegen Ansprüche Dritter auf Schadensersatz (Haftpflicht) besteht ebenso wie gegen Schäden an eigenen Sachen kein Versicherungsschutz. Soweit kein privater Haftpflichtversicherungsschutz besteht, kann sich z.b. bei der Teilnahme an einer Klassenfahrt mit Wintersportangebot der Abschluss einer befristeten Haftpflichtversicherung (ggf. zu einem Gruppentarif) empfehlen. Entsteht schulfremden Personen ein Schaden, der auf mangelhafte Aufsichtsführung zurückzuführen ist, haftet grundsätzlich das Land (Art 34 GG i.v.m. 839 BGB). Das Land nimmt ggf. Rückgriff gegen Aufsichtsführende, wenn die Aufsichtspflicht nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist. Geeignete Hilfskräfte können z.b. Eltern und ältere Schülerinnen/ Schüler sein, die von der verantwortlichen Lehrkraft ausgewählt werden (Eignung prüfen!). Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht jedoch fort. Treffpunkt und Entlassungsort bei einer Klassenfahrt sind so zu wählen, dass den Schülerinnen/ Schülern die Wege von und zur Wohnung unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zugemutet werden können. 9

10 Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte: Beamtete Lehrkräfte, die an einer genehmigten Schulveranstaltung teilnehmen, sind dienstunfallrechtlich geschützt, soweit die Teilnahme (z.b. aus Gründen der Aufsichtspflicht) dienstlich geboten ist. Tarifbeschäftigte und Begleitpersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (SGB VII, 2(1) Nr. 1 und (2) i.v.m. (1) Nr.1). 6.2 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden. Das Trampen (Autostop) ist verboten. 6.3 Für sportliche Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko (z. B. Schwimmen und Baden, Wassersport, Wanderungen im Hochgebirge oder im Watt, Skisport) gelten auch bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Runderlass Sicherheitsförderung im Schulsport vom (BASS Nr. 2) sowie die Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports und die Erläuterungen und Empfehlungen zur Sicherheitsförderung im Schulsport, Heft 1033 der Schriftenreihe Schule in NRW (kann beim Ritterbach Verlag, Rudolf-Diesel-Straße 5-7, Frechen, Tel.: bezogen werden; Weitere Informationen zur Sicherheits- und Gesundheitsförderung sind unter erhältlich). 7. Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt am in Kraft. 10

11 Quellen: SchG 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen 65 Aufgaben der Schulkonferenz, (2) Nr. 6 Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts BASS Nr.1 VV zu 57 SchG Aufsicht Nr. 2 Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL -) Nr. 1 Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung Nr. 2 Sicherheitsförderung im Schulsport Nr. 4 ADO, 15 (2) Satz Nr. 1 Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte Nr. 6 Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach 7 Landesreisekostengesetz. Sozialgesetzbuch (SGB) VII, 2(1) Nr.1 und (2) i.v.m (1) Nr. 1 Links: (Ziele, Anbieter, Adressen) (Alles über Klassenfahrten/ Gruppenreisen nach Bundesländern getrennt) (Klassenfahrtenplaner) (Vollständiger Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport ) 11

12 Sicherheitsförderung im Schulsport (Auszug) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport VII /2002 u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder /0-183/01 v Sicherheitsförderung als Aufgabe des Schulsports Im Schulsport wie im übrigen schulischen Bewegungsleben begegnen den Schülerinnen und Schülern vielfältige Bewegungsrisiken und gesundheitliche Gefahren. Der Schulsport hat die pädagogische Aufgabe, die Bewegungssicherheit der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Im Sportunterricht und im außerunterrichtlichen Schulsport sind daher Maßnahmen der Unfallverhütung und Sicherheitserziehung, d. h. die technische und organisatorische Unfallvorbeugung sowie die Ausbildung von Sicherheitskompetenzen, in besonderer Weise gefordert. 2 Besondere Aspekte der Sicherheitsförderung im Schulsport Folgende Aspekte der Sicherheitsförderung im Schulsport sind besonders zu beachten: 2.1 Kleidung, Ausrüstung Die Sportkleidung muss ausreichende Bewegungsfreiheit ermöglichen und darf nicht hinderlich sein, z. B. beim Turnen Helfergriffe erschweren. In der Sporthalle sind Joggingschuhe und spezielle Schuhe für den Outdoor-Bereich nicht zulässig. Gegenstände, die beim Sport behindern oder zu Gefährdungen führen können, insbesondere Uhren, Ketten, Ringe, Armbänder, Ohrschmuck und Piercingschmuck sind abzulegen oder ggf. abzukleben. Im Einzelfall hat die Sportlehrkraft zu entscheiden, welche sicherheitsfördernden Maßnahmen zu ergreifen sind. Brillenträger und Brillenträgerinnen müssen sporttaugliche Brillen oder Kontaktlinsen tragen. Empfehlungen zum Tragen spezifischer Schutzausrüstungen bei einzelnen Sportarten sind auch im Schulsport zu beachten. 2.2 Sportgeräte Sportgeräte dürfen grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der Hersteller benutzt werden. Vor der Benutzung sind die Geräte auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass sie standsicher und gegen Kippen gesichert sind. Defekte Geräte dürfen nicht benutzt werden und sind als solche zu kennzeichnen. Die Mängel sind der Schulleitung unverzüglich zu melden. Nach der Benutzung hat die Lehrkraft dafür zu sorgen, dass die Geräte in einem betriebssicheren Zustand abgestellt werden. Wurfgeräte sind so aufzubewahren, dass sie vor unbefugtem Zugriff gesichert sind. 2.3 Organisation und Aufsicht Organisation und Aufsicht im Sportunterricht richten sich grundsätzlich nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler sowie nach den Besonderheiten der Sportstätten und der Gegenstände des Unterrichts. So darf z. B. der Geräteauf- und -abbau nicht unter Zeitdruck und ohne Aufsicht erfolgen; bei Gruppenarbeit haben sich die Lehrkräfte abwechselnd bei allen Gruppen aufzuhalten; bei Übungen mit besonderen Gefahrenmomenten ist es in der Regel unerlässlich, dass die Lehrkräfte selbst den Ablauf der Übungen überwachen und ggf. eingreifen. Hilfeund Sicherheitsstellungen sind nach den jeweiligen Erfordernissen durch die Lehrkräfte zu geben. Schülerinnen und Schüler sind zur Hilfeleistung und 12

13 Bewegungssicherung zu befähigen; sie können jedoch erst dann mit dem selbstständigen Helfen und Sichern betraut werden, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen, ihres Könnensstandes und ihres Verantwortungsbewusstseins dazu geeignet sind. Die Sport unterrichtenden Lehrkräfte müssen in der Lage sein, bei einem Unfall jederzeit Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Zudem sollte das Verhalten bei Unfällen zu Beginn des Schuljahres und in regelmäßigen Abständen mit der Lerngruppe eingeübt werden. An Orten, an denen Sportarten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (z. B. im Schwimmbad, Gewässer, Gebirge) angeboten werden, müssen Lehrkräfte darüber hinaus Erkundigungen über besondere Sicherheitsbestimmungen und -vorkehrungen sowie Rettungsmaßnahmen vor Ort einholen. Hierzu gehört auch das Einholen von Informationen über typische Gefahren (Gelände, Wetter, Strömungen, Gezeiten u. a.). 2.4 Inhalte Die Inhalte des Sportunterrichts und des außerunterrichtlichen Schulsports müssen stets auch unter dem Aspekt der Sicherheitsförderung ausgewählt und den jeweiligen Lerngruppen und Rahmenbedingungen angepasst werden. Bei der nachgewiesenen hohen Unfallwahrscheinlichkeit ist der Unterricht in den Sportspielen und in den kleinen Spielen besonders sorgfältig zu planen und durchzuführen. Wegen der besonderen Gefahren des Schwimmens werden an die mit der Erteilung des Schwimmunterrichts beauftragten Fachlehrkräfte und weiteren Aufsichtspersonen sowie an die mit der Leitung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen im Schwimmen und Baden beauftragten Lehrkräfte und weiteren Aufsichtspersonen besondere Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Organisation sowie der Aufsichtsführung gestellt. Dies gilt auch für die verschiedenen Boots- bzw. Wassersportarten (z. B. Kanu, Rudern, Segeln, Segelsurfen, Wasserski). Lehrkräfte, die im Sportunterricht oder im außerunterrichtlichen Schulsport Sportarten mit einem erhöhten Sicherheits- bzw. Unfallrisiko (z. B. Trampolinspringen, Inline- Skating, Eislaufen, Skilaufen, Klettern mit Seilen an Toprope- oder Vorstiegswänden, Wandern im Hochgebirge oder im Watt) anbieten, müssen über spezielle fachliche Voraussetzungen verfügen und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. 2.5 Weitergehende Vorschriften und Empfehlungen zur Sicherheitsförderung im Schulsport Weitergehende Vorschriften und Empfehlungen zur Sicherheitsförderung im Schulsport sind in der Schriftenreihe des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung 1) des Landes Nordrhein-Westfalen Schule in NRW als Heft 1033 Sicherheitsförderung im Schulsport veröffentlicht. 2) Teil A der Veröffentlichung enthält in Ergänzung dieses Runderlasses die für die Schulen verbindlichen Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports. Teil B enthält wichtige Erläuterungen und Empfehlungen zur Umsetzung der verbindlichen Vorgaben für die Sicherheitsförderung im Schulsport. Ein gesonderter Abdruck im Amtsblatt entfällt. 13

14 Zehn goldene Regeln für das Verhalten bei Wassersport in der Natur 1) Helfen Sie mit die Lebensmöglichkeiten von Pflanzen und Tieren in Gewässern und Feuchtgebieten zu bewahren und zu fördern. Viel zu viele Pflanzen- und Tierarten sind bereits in ihrem Bestand gefährdet. Beachten Sie insbesondere die folgenden Regeln: 1. Meiden Sie das Einfahren in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie darüber hinaus Kies-, Schlamm- und Sandbänke (Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln). 2. Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln, Ufergehölzen und anderen unübersichtlich bewachsenen Uferpartien auf breiten Flüssen beispielsweise 30 bis 50 Meter. Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser wenn möglich 100 Meter. 3. Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest aber zeitweise völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. 4. Nehmen Sie in Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung bei der Ausübung von Wassersport besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensraum seltener Tier und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig. 5. Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet werden kann. 6. Nähern Sie sich auch von Land her nicht Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetation, um nicht in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen einzudringen und diese zu gefährden. 7. Laufen Sie im Bereich der Watten keine Seehundbänke an, um die Tiere nicht zu stören oder zu vertreiben. Halten Sie mindestens 300 bis 500 Meter Abstand zu Seehundliegeplätzen und Vogelansammlungen. Bleiben Sie hier auf jeden Fall in der Nähe des markierten Fahrwassers. Fahren Sie mit langsamer Fahrstufe. 8. Beobachten und fotografieren Sie Tiere nur aus der Ferne. 9. Helfen Sie das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser, insbesondere nicht der Inhalt von Chemietoiletten. Diese Abfälle müssen genauso wie Altöle in bestehenden Sammelstellen der Häfen abgegeben werden. Benutzen Sie in Häfen ausschließlich die sanitären Anlagen an Land. Lassen Sie beim Stillliegen den Motor Ihres Bootes nicht unnötig laufen, um die Umwelt durch Abgase und Lärm nicht zusätzlich zu belasten. 10. Machen Sie sich diese Regeln zu eigen, informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die für Ihr Fahrtgebiet bestehenden Bestimmungen. Sorgen Sie dafür, dass diese Kenntnisse und Ihr eigenes vorbildliches Verhalten gegenüber der Umwelt auch an die Jugend und an nichtorganisierte Wassersportler weitergegeben werden. 1) Herausgegeben vom Nordrhein-Westfälischen Ruderverband, Kanuverband NW und Deutsche Lebensrettungsgesellschaft 14

15 Verhaltensregeln für den Skisport in der Natur 1) Skisportler und Snowboarder in aller Welt erleben die freie Natur. Sie ist Heimat für Tiere und Pflanzen, die auf empfindlichem Boden gedeihen. Sie schützt auch den Menschen selbst. Alle sind aufgerufen, die Landschaft zu schonen, um auch in Zukunft Skisport und Snowboard in einer intakten Umwelt ausüben zu können und nachhaltig zu sichern. Der Internationale Skiverband bittet daher die Skisportler und Snowboarder, folgende Regeln zu beachten: 1. Informieren Sie sich über Ihr ausgewähltes Gebiet. Unterstützen Sie die Orte, die sich um die Umwelt sorgen. 2. Wählen Sie umweltfreundliche Verkehrsmittel - Bus und Bahn - zur Anreise. 3. Bilden Sie Fahrgemeinschaften bei Anreise mit dem privaten Auto. 4. Lassen Sie Ihr Auto am Skiort stehen, nehmen Sie den Skibus. 5. Fahren Sie nur bei ausreichender Schneedecke Ski und Snowboard. 6. Halten Sie sich an die markierten Pisten und Loipen. 7. Beachten Sie Pistenmarkierungen und sperrungen. 8. Verzichten Sie auf das Fahren abseits der Pisten besonders in Waldgebieten. 9. Fahren Sie nicht in geschützte Gebiete. Schonen Sie die Tiere und Pflanzen. 10. Nehmen Sie Ihren Abfall mit. 1) Herausgegeben vom Umweltbeirat des Deutschen Skiverbandes

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