Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow
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- Etta Hofmeister
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1 Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow Seite 1 von 6 Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow 1. NAME DER GEMEINDE GRUNDLAGE UND AUFTRAG MITGLIEDSCHAFT TAUFE UND ABENDMAHL SELBSTVERWALTUNG DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG DIE GEMEINDELEITUNG GEMEINDERAT 9. KASSENFÜHRUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG GEMEINNÜTZIGE MITTELVERWENDUNG ZUSAMMENARBEIT IM BUND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 6 PRÄAMBEL Der Gemeinde sollte bewusst sein, dass auch die beste Gemeinde-Ordnung keine Gewähr für ein gesegnetes Gemeindeleben ist. Vielmehr kommt es darauf an, immer besser Gottes Willen in seinem Wort zu erkennen, um von daher Maßstäbe für das Gemeindeleben zu erhalten, damit dem Wirken des Heiligen Geistes Raum gegeben ist. Dies sollte jedem Gemeindeglied ein bleibendes Gebetsanliegen sein zur Ehre Gottes und zum Segen für die Gemeinde. 1. NAME DER GEMEINDE 1.1. Die Gemeinde trägt den Namen Freie evangelische Gemeinde Berlin-Pankow Sie hat ihre geistliche Heimat innerhalb des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland. Dieser Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) mit Sitz in Witten/Ruhr. 2. GRUNDLAGE UND AUFTRAG 2.1. Verbindliche Grundlage für Glauben und Leben in der Gemeinde ist die Bibel als das geoffenbarte Wort Gottes. In ihrer Gestalt und Ordnung richtet sich die Gemeinde nach dem Vorbild der im Neuen Testament beschriebenen Gemeinden Die Gemeinde und ihre Mitglieder bekennen sich zur Basis der Deutschen Evangelischen Allianz und zum Apostolischen Glaubensbekenntnis: Als Mitglieder der Freien evangelischen Gemeinde bekennen wir uns zur Offenbarung Gottes in den Schriften des Alten und Neuen Testaments. Wir heben folgende biblische Leitsätze hervor, die wir als grundlegend für das Verständnis des Glaubens ansehen und die uns als Christen zu gegenseitiger Liebe, zu diakonischem Dienst und evangelistischem Einsatz eine Hilfe sein sollen. Wir bekennen uns: a) zur Allmacht und Gnade Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes in Schöpfung, Offenbarung, Erlösung, Endgericht und Vollendung; b) zur göttlichen Inspiration der Heiligen Schrift, ihrer völligen Zuverlässigkeit und höchsten Autorität in allen Fragen des Glaubens und der Lebensführung; c) zur völligen Sündhaftigkeit und Schuld des gefallenen Menschen, die ihn Gottes Zorn und Verdammnis aussetzen; d) zum stellvertretenden Opfer des menschgewordenen Gottessohnes als einzige Grundlage der Erlösung von der Schuld und Macht der Sünde und ihrer Folgen; e) zur Rechtfertigung des Sünders allein durch die Gnade Gottes aufgrund des Glaubens an Jesus Christus, der gekreuzigt wurde und von den Toten auferstanden ist; f) zum Werk des Heiligen Geistes, welcher Bekehrung und Wiedergeburt des Menschen bewirkt, im Gläubigen wohnt und ihn zur Heiligung befähigt; g) zum Priestertum aller Gläubigen, die die weltweite Gemeinde bilden, deren Haupt
2 Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow Seite 2 von 6 Christus ist und die durch seinen Befehl zur Verkündigung des Evangeliums in aller Weit verpflichtet ist; h) zur Erwartung der persönlichen, sichtbaren Wiederkunft des Herrn Jesus Christus in Macht und Herrlichkeit; i) zum Fortleben der von Gott gegebenen Personalität des Menschen; j) zur Auferstehung der Toten zum Gericht und zum ewigen Leben der Erlösten in Herrlichkeit. 2. Apostolisches Glaubensbekenntnis: Ich glaube an Gott, den Vater, den Allmächtigen, den Schöpfer des Himmels und der Erde; und an Jesus Christus, seinen eingeborenen Sohn, unsern Herrn, empfangen durch den Heiligen Geist, geboren von der Jungfrau Maria, gelitten unter Pontius Pilatus, gekreuzigt, gestorben und begraben, hinabgestiegen in das Reich des Todes, am dritten Tage auferstanden von den Toten, aufgefahren in den Himmel; er sitzt zur Rechten Gottes, des allmächtigen Vaters, von dort wird er kommen, zu richten die Lebenden und die Toten. Ich glaube an den Heiligen Geist, die heilige allgemeine christliche Kirche, Gemeinschaft der Heiligen, Vergebung der Sünden, Auferstehung der Toten und das ewige Leben Die Gemeinde ist beauftragt, Gott anzubeten, das Wort Gottes zu verkündigen, Gemeinschaft der Glaubenden zu pflegen und dem Nächsten in missionarischer, diakonischer und seelsorgerlicher Verantwortung zu dienen Die Gemeinde bemüht sich um Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen biblisch orientierten Kirchen, Gemeinden, Gemeinschaften und Werken, vor allem mit denen innerhalb der Deutschen Evangelischen Allianz. 3. MITGLIEDSCHAFT 3.1. Mitglied der Gemeinde kann werden, wer bekennt, dass Jesus Christus sein persönlicher Retter und Herr geworden ist und dass er Vergebung der Sünden empfangen hat. Dieses Bekenntnis setzt die Glaubenszuwendung zu dem menschgewordenen, gekreuzigten, auferstandenen, erhöhten und wiederkommenden Herrn Jesus Christus voraus. Es wird erwartet, dass das Gemeindemitglied Grundlage und Auftrag (siehe 2) der Gemeinde anerkennt und dies in seinem Leben deutlich wird Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Kirche/Gemeinde ist nicht erwünscht und sollte auf begründete Einzelfälle beschränkt sein Jeder Christ ist vom Heiligen Geist besonders für die Mitarbeit in der Gemeinde begabt. Daher bringen sich Mitglieder gemäß ihren Gaben aktiv ins Gemeindeleben ein Die Gemeindearbeit finanziert sich durch Spenden, deshalb leisten die Mitglieder in Verantwortung vor Gott freiwillig und regelmäßig finanzielle Beiträge an die Gemeinde, die ihrem Einkommen angemessen sind. Eine biblische Orientierungshilfe sind zehn Prozent des Einkommens (u. a. Maleachi 3,8) 3.5. Der Antrag um Aufnahme in die Gemeinde ist an die Gemeindeleitung zu richten; er wird den Gemeindemitgliedern bekannt gegeben mit einer angemessenen Frist zur Rückäußerung darüber an die Gemeindeleitung. Danach entscheidet die Gemeindeleitung über die Aufnahme. Näheres regelt das Beiblatt "Verfahren bei der Aufnahme neuer Mitglieder" Die Mitglieder der Gemeinde sind füreinander verantwortlich. Nach der Anweisung des Neuen Testaments wird versucht, Mitgliedern zu recht zu helfen, deren Verhalten den biblischen Weisungen widerspricht. Gelingt das nach intensivem seelsorgerischem Bemühen nicht, muss unter Beachtung der Grundsätze von Matthäus 18, 15-17, zuletzt der Ausschluss aus der Gemeinde erfolgen Die Mitgliedschaft erlischt außerdem a) durch schriftliche Erklärung des Mitglieds; b) durch Überweisung in eine andere Gemeinde; c) durch Streichung, wenn das Mitglied trotz der wiederholten Ermahnung seit längerer Zeit nicht mehr am Gemeindeleben teilnimmt; d) durch Tod Über einen notwendig gewordenen Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds informiert die Gemeindeleitung rechtzeitig die Gemeindemitglieder, damit Fragen und Einsprüche aus
3 Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow Seite 3 von 6 der Gemeinde geklärt werden. Danach entscheidet über den Ausschluss oder die Streichung die Gemeindeleitung und informiert darüber die Gemeinde Die Gemeinde führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder für den internen Gebrauch Die Kinder erfahren durch eine ihnen verständliche Verkündigung, wie man Christ wird und als Christ lebt. Mitglieder der Gemeinde können sie aber erst werden, wenn sie zum persönlichen Glauben gekommen sind und dadurch die Bedingung zur Aufnahme erfüllen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über Religionsmündigkeit ist in der Regel eine Mitgliedschaft vom 14. Lebensjahr an möglich. Die Taufe von Kleinkindern wird in unserer Gemeinde nicht praktiziert. Auf Bitte der Eltern kann aber in Anlehnung an Markus 10, eine Kindersegnung in Absprache mit der Gemeindeleitung erfolgen. 4. TAUFE UND ABENDMAHL 4.1. Die Gemeinde lehrt und übt die Taufe der Glaubenden. Die Glaubenstaufe ist jedoch nicht Bedingung für die Aufnahme in die Gemeinde. Es wird allerdings erwartet, dass jedes Gemeindeglied sich intensiv anhand der Bibel über die Lehre der Glaubenstaufe informiert und eine vor Gott verantwortete Entscheidung in Bezug auf die eigene Taufe trifft Die Gemeinde feiert regelmäßig mit ihren Mitgliedern das Abendmahl. Andere Christen können als Gäste daran teilnehmen, die Gemeinde gibt bekannt, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Alle Teilnehmer müssen, soweit es an ihnen liegt, in einem geordneten Verhältnis zu Gott und ihren Mitmenschen leben. 5. SELBSTVERWALTUNG 5.1. Die Gemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig in der Verantwortung vor Gott Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung, der Gemeinderat und die Gemeindeleitung. 6. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG 6.1. Die Gemeindeversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Gemeinde. Sie ist mindestens einmal im Jahr von der Gemeindeleitung mit Bekanntgabe der Tagesordnung in angemessener Frist einzuladen sowie immer dann, wenn mindestens zehn von Hundert der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragen. Die Gemeindeversammlung entscheidet über folgende für die Gemeinde wichtigen Angelegenheiten a) sie wählt und bevollmächtigt die Gemeindeleitung und die Diakone und beruft ggf. ab; b) sie beruft den Pastor auf Vorschlag der Gemeindeleitung und in Abstimmung mit der Leitung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden; c) sie beschließt über den Jahreshaushalt und wichtige Ausgaben; d) sie erteilt dem Kassierer Entlastung und nimmt Arbeits- und Rechenschaftsberichte entgegen.
4 Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow Seite 4 von Alle Beschlüsse der Gemeinde sollten einstimmig gefasst werden. Mindestens erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Gemeindeversammlung Anwesenden - mit Ausnahme der Dreiviertelmehrheit für Änderungen dieser Gemeinde- Ordnung und für die Auflösung der Gemeinde. Wird diese Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so ist der Beschluss zu vertagen. Der Beschlussantrag ist in eventuell abgeänderter Form erst wieder vorzulegen, wenn nach weiterem Überlegen und ernstlichem Beten eine eindeutige Mehrheit zu erwarten ist Die in der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse sind für die Gemeindeleitung, die Arbeitsgruppen und die Mitglieder der Gemeinde verbindlich. Über Grundsatzfragen biblischer Lehre, besonders die in den Artikeln 2.2, 4.1 und 4.2 beschrieben sind, kann nicht abgestimmt werden. Um ggf. Veränderungen daran vorzunehmen, wie diese Grundsatzfragen formuliert sind, ist eine Dreiviertelmehrheit nötig. Beschlüsse und wichtige Verhandlungen werden in Niederschriften festgehalten, die vom Schriftführer zu unterschreiben und von der Gemeindeleitung zu bestätigen sind. 7. DIE GEMEINDELEITUNG 7.1. Die Gemeindeleitung besteht aus mehreren Gemeindemitgliedern, die dazu von der Gemeindeversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren berufen werden und wieder wählbar sind. Vor einer eventuellen zweiten Wiederwahl sollte im Bezug auf die Mitarbeit in der Gemeindeleitung ein Sabbatjahr eingelegt werden. Pastoren gehören für die Zeit ihres Dienstes in der Gemeinde zur Gemeindeleitung. Die Schriftführung wird möglichst durch ein Mitglied der Gemeindeleitung wahrgenommen Wer zur Gemeindeleitung gewählt wird, muss den dafür im Neuen Testament genannten persönlichen Voraussetzungen (Tit.1, 5-9; 1.Tim.3,1-13) entsprechen und vom Vertrauen der Gemeinde getragen sein. Diese Eigenschaften müssen für die gesamte Dauer der Dienstausübung bestehen. Ein Ältester kann seinen Dienst auch auf eigenen Wunsch beenden. Dies teilt er zuerst den anderen Mitgliedern der Gemeindeleitung mit. Außerdem wird der Dienst auch dann beendet, wenn er sich durch grobe Verletzung der geistlichen Grundsätze seines Dienstes oder durch grobe Versäumnisse seiner Pflichten zum Dienst als untauglich erweist. Im letzteren Teil handeln die Mitältesten gemäß 1.Tim. 5,17-20 und Mt.18, Hat die ganze Gemeindeleitung nicht mehr das Vertrauen der Gemeinde oder entspricht sie nicht mehr den in 7.2 genannten Voraussetzungen, wird zuerst Hilfe von außen in Form von Gesprächen mit der Bundesleitung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Anspruch genommen. Führen diese Gespräche nicht zu einer Klärung der Situation, kann die Mitgliederversammlung der Gemeindeleitung das Vertrauen entziehen und sie von ihrer Verantwortung entbinden. Dies kann nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Stimmen der gesamten Mitglieder beschlossen werden. In Absprache mit der Bundesleitung beruft die Mitgliederversammlung dann eine neue Gemeindeleitung im Sinne des Gemeindeprofils und der Gemeindesatzung der FeG Pankow Die Gemeindeleitung hat die Gemeinde geistlich zu führen, seelsorglich zu betreuen und organisatorisch zu leiten. Ihre Aufgaben sind dabei insbesondere der Lehrauftrag und die Autorität in Lehrentscheidungen, in der Leiterentwicklung und Visionsvermittlung. Das schließt auch ein, die Gemeinde gemeinsam nach außen und gegenüber dem Bund zu vertreten, die laufenden Geschäfte zu führen, das Dienstverhältnis der hauptamtlich Mitarbeitenden zu regeln und über besondere Ausgaben bis zu einer von der Gemeindeversammlung festzusetzenden Höhe zu beschließen. Die Gemeindeleitung kommt mit den leitenden Mitarbeitern der Gemeinde zu gelegentlichen Arbeitsgesprächen zusammen Im Übrigen sind die Verantwortungsbereiche dienende Glieder der Gemeinde und der Gemeindeleitung verantwortlich Aufrufe oder die Weitergabe von Informationsmaterial in der Gemeinde bedürfen der Zustimmung der Gemeindeleitung. 8. DER GEMEINDERAT 8.1. Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindeleitung (siehe Absatz 7) und den Diakonen.
5 Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow Seite 5 von Als Diakone werden Frauen und Männer gewählt, die als bewährte Gemeindeglieder und Mitarbeiter relevante Bereiche und Aufträge der Gemeinde repräsentieren, leiten und aufbauen. Beispiele dafür sind die Verantwortungsbereiche Kinder und Familie, Öffentlichkeitsarbeit, Evangelisation, Finanzen und Geistliches Wachstum Diakone sind in enger Kooperation mit der Gemeindeleitung beratend tätig. In Belangen der Gesamtgemeinde entwickeln sie gemeinsam im Gemeinderat Positionen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Ergänzend kann der Gemeinderat projektorientierte Arbeitsgruppen einsetzen. In Belangen ihrer Verantwortlichkeiten entscheiden die Diakone unter Beteiligung der Mitarbeitenden ihres Arbeitsbereiches selbständig Diakone werden mit Zweidrittelmehrheit von der Gemeindeversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Gemeindeleitung fungiert dabei als Wahlausschuss. Wer als Diakon gewählt wird, muss den dafür im Neuen Testament genannten persönlichen Voraussetzungen (Apg 6,1 f; 1.Tim.3,8-13) entsprechen und vom Vertrauen der Gemeinde getragen sein. Diese Eigenschaften müssen für die gesamte Dauer der Dienstausübung bestehen. Kriterien zur Beendigung des Dienstes gelten entsprechend dem Absatz 7.2. Der Bereichsleiter für Finanzen ist qua Amt Teil des Gemeinderats Diakone sind als dienende Glieder der Gemeinde und der Gemeindeleitung verantwortlich. 9. KASSENFÜHRUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG 9.1. Die Planung und Verwaltung der Finanzen ist als Teildynamik von Gemeindeentwicklung der Verantwortung der Gemeindeleitung zugeordnet. Sie kann zu ihrer Entlastung einen Bereichsleiter für Finanzen (langfristige Entwicklung, Fundraising und Budgetplanung) einsetzen Die Gemeindekasse wird vom Kassierer geführt, der auf Vorschlag der Gemeindeleitung von der Gemeindeversammlung mit Zweidrittelmehrheit für 4 Jahre gewählt wird. Kassierer und Bereichsleiter für Finanzen zeigen in ihrem Lebenswandel für die Dauer ihres Dienstes eine deutliche Tendenz zu denen in 1.Tim.3,8-13 genannten persönlichen Voraussetzungen Sämtliche Ein- und Ausgänge sind übersichtlich und gewissenhaft zu verbuchen. Das in Gemeindeveranstaltungen gesammelte Geld ist von 2 Gemeindemitgliedern zu zählen; der Betrag ist gegenzuzeichnen. Der Kassier oder der Bereichsleiter Finanzen berichtet in der Gemeindeleitung über die laufende Kassenführung. Die Gemeindeleitung kann 1 Mitglied aus ihrer Mitte beauftragen, Einsicht in die Kassenführung zu nehmen, um mit Mitgliedern seelsorgerisch sprechen zu können, die keine angemessenen Beiträge zahlen. Im Übrigen besteht über die Gaben der einzelnen Gemeindemitglieder Schweigepflicht Die Gemeindekasse ist jährlich einmal durch 2 jeweils von der Gemeindeversammlung rechtzeitig zu beauftragende geeignete Mitglieder zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Gemeindeversammlung über das Prüfergebnis zu berichten und mitzuteilen, ob sie Entlastung vorschlagen können Das Grundeigentum der Gemeinde wird durch den Bund Freier evangelischer Gemeinden KdöR verwaltet und ist auf dessen Namen im Grundbuch eingetragen; die Gemeinde bleibt jedoch wirtschaftlich der verfügungsberechtigte Eigentümer. Das Grundvermögen ist in Einnahmen und Ausgaben getrennt von der allgemeinen Jahresrechnung der Gemeinde zu verwalten. 10. GEMEINNÜTZIGE MITTELVERWENDUNG Alle Einnahmen der Gemeinde sind für die in dieser Gemeinde-Ordnung genannten Aufgaben zu verwenden und dienen damit den in der Verfassung des Bundes beschriebenen Zwecken der Religionsgemeinschaft. Soweit es sich bei den Einnahmen um Spenden handelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen darüber eine steuerlich verwertbare Bescheinigung ausgestellt werden Mitglieder der Gemeinde erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde. Möglich ist eine vorübergehende Unterstützung in einer wirtschaftlichen Notlage, die aus Mildtätigkeit an einen Bedürftigen gewährt wird, wie sie auch Nichtmitgliedern gewährt werden kann. Es
6 Satzung der Freien evangelischen Gemeinde Berlin-Pankow Seite 6 von 6 darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Zuschüsse aus öffentlichen Mittel des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland werden nur von Fall zu Fall in Anspruch genommen und nur zur Mitfinanzierung solcher Investitionen oder anderer Zwecke, die auch nichtreligiösen Trägern für staatlich geförderte Aufgaben zustehen. Der Nachweis der Verwendung solcher Mittel ist nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu führen. 11. ZUSAMMENARBEIT IM BUND Durch die Mitgliedschaft im Bund weiß die Gemeinde sich zur Zusammenarbeit mit anderen Freien evangelischen Gemeinden auf Kreis- und Bundesebene verpflichtet Von den leitenden Mitarbeitern der Gemeinde wird erwartet, dass sie an Ältestenrüstzeiten, an Sitzungen und Schulungen auf Bundes- und Kreisebene teilnehmen. Gemeindeglieder der Gemeinde sind zu ermutigen, dass sie an Bundesveranstaltungen teilnehmen. Die Gemeinde ist bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gemeinsamen Aufgaben in der Bundesgemeinschaft geistlich, finanziell und praktisch zu fördern. 12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Änderungen dieser Gemeinde-Ordnung und die Auflösung der Gemeinde können von der Gemeindeversammlung nur nach einer mit angemessener Frist vorausgegangenen schriftlichen Bekanntgabe der Tagesordnung und nur mit mindestens Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls nicht mindestens die Hälfte aller Gemeindeglieder anwesend ist, muss schriftlich zu einer zweiten Gemeindeversammlung zu diesem Zweck mit Monatsfrist erneut eingeladen werden; diese Gemeindeversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig Eine beabsichtigte Auflösung der Gemeinde oder ihr beabsichtigter Austritt aus dem Bund Freier evangelischer Gemeinden ist unter Darlegung des Sachverhaltes frühzeitig der Bundesleitung mitzuteilen, um deren Stellungnahme einzuholen. Im Falle der Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall ihres Zwecks haben die einzelnen Mitglieder keinen anteiligen Anspruch auf das Gemeindevermögen. Vielmehr fallen sämtliche Vermögenswerte der Gemeinde an den Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR. der sie ausschließlich und unmittelbar für seine kirchlichen Zwecke zu verwenden hat, vorrangig am Ort der sich aufgelösten Gemeinde. Diese Gemeinde-Ordnung ist am von der Gründerversammlung beschlossen worden und tritt am heutigen Tage in Kraft. Berlin-Pankow, Die Teilnehmer der Gründerversammlung Mit Änderungen verabschiedet, Berlin-Pankow, Beschluss der Gemeindeversammlung Mit Änderungen verabschiedet, Berlin-Pankow, Beschluss der Gemeindeversammlung
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