Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Eisenerzstraße im Ortsteil Neunkirchen -
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- Berndt Baumhauer
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1 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 76 N - Teilplan B Sondergebiet Einzelhandel - Ohlenhohn Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Eisenerzstraße im Ortsteil Neunkirchen -
2 Textliche Festsetzungen: A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gem. 9 BauGB und BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Im Sondergebiet - SO - großflächiger Einzelhandel - sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Sortiment gemäß Neunkirchen-Seelscheider Liste zulässig. Zulässig sind: ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von m² (derzeit Netto) ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von m² (derzeit Aldi) kleinteiliger Facheinzelhandel für Kleidung / Schuhe mit einer maximalen Verkaufsfläche von 600 m² ein Drogeriefachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 850 m² weitere Einzelhandelsbetriebe gemäß Bestand Dienstleistungsbetriebe Stellplatzanlagen, Werbeanlagen sowie sonstige Nebenanlagen für den durch die Nutzung verursachten Bedarf Räume zu Wohnzwecken sowie für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger in den Obergeschossen Zur Ordnung der gewerblichen Nutzung und zur Verhinderung städtebaulicher Fehlentwicklungen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind folgende Nutzungen ausgeschlossen: Vergnügungsstätten, deren überwiegende Zweckbestimmung die kommerzielle Nutzung von Glücksspielen und /oder Unterhaltungsgeräten (Spielhallen, Spielkasinos) ist Vergnügungsstätten, deren überwiegende Zweckbestimmung Sexdarbietungen sind Handel- und Einzelhandelsbetriebe, in denen neben dem Verkauf von Sexartikeln (Sexshops) Filme vorgeführt werden, wenn der Umsatz durch Filmvorführungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes beträgt Vergnügungsstätten, die der Erzielung von Gewinnen durch Wetten und / oder ähnliches dienen Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung dienen und in denen gleichzeitig Glücksspiele nach 284 StGB, Wetten, Sportwetten oder Lotterie angeboten werden. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 6, 16, 18 BauNVO) 2.1 Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel SO die jeweils zulässigen Grundflächen (GRZ 0,6) durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Umfahrten und Ladezonen bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. 2.2 Höhe baulicher Anlagen
3 Gemäß 16 Abs. 6 BauNVO darf im Plangebiet die Höhe baulicher Anlagen ausnahmsweise durch Anlagen für die Gebäudetechnik, wie z.b. Be- und Entlüftungsanlagen, Schornsteine, Lichtkuppeln und Anlagen zur solaren Energiegewinnung um 1,00 m überschritten werden.4. Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze ( 9 Abs. 1 BauGB i.v.m. 12 BauNVO) 3. Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze ( 9 Abs. 1 BauGB i.v.m. 12 BauNVO) Nebenanlagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten zulässig. 4. Flächen für die Abwasserbeseitigung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB Gemäß 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 51a LWG ist das im Einzugsbereich der Ohlenhohnstraße auf den Dachflächen, Stellplätzen und der öffentlichen Verkehrsfläche anfallende Niederschlagswasser direkt dem Vorfluter Ohlenhohnsbach oder dem Regenrückhaltebecken / Regenklärbecken im Plangebiet zuzuführen. Das im Einzugsbereich der übrigen Flächen des Plangebietes auf den Dachflächen, Stellplätzen und Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist dem Regenrückhaltebecken / Regenklärbecken im Plangebiet zuzuführen. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Im Bereich der mit GFL 2 bezeichneten Fläche sind für die Zuwegungen ausschließlich versickerungsfähige Oberflächen- und Unterbaumaterialien zu verwenden. 6. Mit Geh- Fahr und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 6.1 Die gemäß 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte und mit GFL- 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger zu belasten. 6.2 Die gemäß 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte und mit G/F/L 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten. 7. Erhaltungs- und Pflanzgebote gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25a, b BauGB 7.1 Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen der vorhandene baumheckenartige Gehölzstreifen mit überwiegend standorttypischen Gehölzen dauerhaft zu erhalten ist. Bei Abgang ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Die Arten sind mit der Umweltbeauftragten der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid (Bauamt) abzustimmen. 7.2 Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der zeichnerisch dargestellten "Fläche für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung" Zweckbestimmung Abwasser, Regenrückhaltebecken (RRB) Grasfluren auf den Böschungsbereichen und dem Sohlenbereich anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind. Geeignet sind Landschaftsrasenmischungen für erosionsgefährdete Lagen (wie RSM aus Gräsern und Kräutern mit einer Aussaatstärke von 20 g/m² und einer Zugabe von 5 g/m² Grünschnittroggen). Die Grasfluren sind 1-2 mal im Jahr zu Mähen.
4 7.3 Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der zeichnerisch dargestellten "Fläche für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung", Zweckbestimmung Abwasser, Regenklärbecken (RKB) Grasfluren im Böschungsbereich anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind. Geeignet sind Landschaftsrasenmischungen für erosionsgefährdete Lagen (wie RSM aus Gräsern und Kräutern mit einer Aussaatstärke von 20 g/m² und einer Zugabe von 5 g/m² Grünschnittroggen). Die Grasfluren sind 1-2 mal im Jahr zu Mähen. 7.4 Die vorhandenen Freiflächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche sind der Sukzession zu überlassen. 8. Erhaltungs- und Pflanzgebote gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25a, b BauGB 9. Sonstige Festsetzung Die Anlieferung von Waren darf nur innerhalb des Zeitraumes von Uhr morgens bis Uhr erfolgen. B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH 86 BAUO NW IN VERBINDUNG MIT 9 ABS. 4 BAUGB Werbeanlagen Im Sondergebiet - SO - großflächiger Einzelhandel - sind je Betrieb die Errichtung einer Anlage für die Außenwerbung (Werbepylon) mit Darstellung der angesiedelten Nutzungen zulässig. Die Größe der Anlage darf eine Höhe von 8,0 m bezogen auf das Gelände am Fuß der Werbeanlage nicht überschreiten. Weitere Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade möglich und dürfen den Hochpunkt des Daches nicht überschreiten. Unzulässig sind Werbeanlagen, die mit Wechsel- oder Laufschrift betrieben werden, fluoreszierende Oberflächen haben, an untergeordneten Gebäudeteilen (Aufzugsaufbau, Schornstein etc.) angebracht werden sollen. C Hinweise - zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung - die im Zusammenhang mit festgesetzten Pflanzgeboten sowie mit festgesetzten Bindungen für Bepflanzungen zu verwendenden Arten sind mit der Umweltbeauftragten der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid (Bauamt) abzustimmen. - sämtliche diesem Planverfahren zugrunde liegenden technischen Regelwerke, die der textlichen Festsetzung Nr. 1 zugrunde liegende Neunkirchen - Seelscheider Liste, die Schallprognose
5 (TÜV Nord 2013) sowie Pflanzlisten können bei der Gemeinde Neunkirchen Seelscheid, Hauptstraße 78, Bauamt, eingesehen werden. - im Plangebiet ist das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen. Es werden geophysikalische Untersuchungen empfohlen. Aufschüttungen aus der Zeit nach 1945 sollen bei Baubeginn auf das Geländeniveau von 1945 abgeschoben werden. Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelräumdienst ist erforderlich. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen - Im Bereich des Sondergebietes SO - großflächiger Einzelhandel - sind aufgefüllte Bodenschichten vorhanden. Das Aufschüttungsmaterial ist aufgrund des Zink- und Nickelgehaltes als LAGA Z 1.1 einzustufen. Sollte im Rahmen der Tiefbauarbeiten organoleptisch auffällige Bodenschichten gefunden werden, so sind diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung gemäß Kreislaufwirtschafts- / Abfallgesetz zuzuführen. - beim Antreffen von verunreinigten Bodenhorizonten im Rahmen der Baumaßnahme ist gemäß 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW unverzüglich der Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Technischen Umweltschutz zu informieren. Gegebenenfalls sind weitergehende Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Entnahme von Bodenproben, Durchführung von chemischen Analysen, etc.) zu veranlassen. Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit schädlichen Bodenverunreinigungen sind mit dem Amt für Technischen Umweltschutz abzustimmen. D Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGB. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung (BauO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 272) Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 185)
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