BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
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- Eleonora Meinhardt
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1 2153 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1960 Ausgegeben am 13. Dezember Stück 235. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Bindung des Gewerbes der Theaterkartenbüros an eine Konzession, durch den Verfassungsgerichtshof Änderungen des Europäischen Währungsabkommens Bundesgesetz vom 28. November 1960 über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für Der Nationalrat hat beschlossen: Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß der Republik Österreich für das Verwaltungsjahr 1959 wird die Genehmigung erteilt. Schärf Raab Pittermann Afritsch Broda Drimmel Proksch Heilingsetzer Hartmann Bock Waldbrunner Graf Kreisky 236. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. November 1960 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling. hievon dürfen im Feingehalt 5 / 1000 und im Gewicht 10 / 1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens, seitlich umgeben von je einem Lorbeerzweig und der geteilten Jahreszahl 1960; darüber befindet sich die Ziffer 5" und im Halbkreis das Wort Schilling". Die andere Seite zeigt einen zu Pferde sitzenden Reiter in der Tracht der Spanischen Reitschule bei der Levade, umgeben von der kreisförmigen Umschrift Republik Österreich". Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist gerippt. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln. Auf Grund des 1 des Silbermünzengesetzes, BGBl. Nr. 63/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab 2. Jänner 1961 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Schilling mit folgender Ausstattung ausgegeben werden: Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 23'5 mm und ein Rauhgewicht von 5'2 g, enthalten somit 3'328 g Feinsilber. Abweichungen Heilingsetzer 237. Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 23. November 1960 über die Aufhebung des 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 16. Februar 1922, BGBl. Nr. 95, betreffend die Bindung des Gewerbes der Theaterkartenbüros an eine Konzession, durch den Verfassungsgerichtshof. Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: (1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1960, Zl. V 18/60-8, 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie 8 168
2 Stück Ausgegeben am 13. Dezember 1960 Nr. 238 und Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und Unterricht vom 16. Februar 1922, BGBl. Nr. 95, betreffend die Bindung des Gewerbes der Theaterkartenbüros an eine Konzession, wieder in Kraft gesetzt mit 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. März 1948, BGBl. Nr. 72, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, als gesetzwidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Bock 238. Der Bundespräsident erklärt die vom Rat für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäß Artikel 26 des Europäischen Währungsabkommens beschlossenen Änderungen des Europäischen Währungsabkommens, welche also lauten: (Übersetzung) 1. a) Die Tabelle A in Artikel 3 des Abkommens wird wie folgt abgeändert: b) Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Abänderungen werden so angewendet, als ob sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens erfolgt wären. Die von den betreffenden Vertragsparteien gezahlten Beiträge sind demgemäß unter den durch Beschluß der Organisation festzusetzenden Bedingungen zu berichtigen. 2. Artikel 9 Absatz (c) des Abkommens wird gestrichen.
3 68. Stück Ausgegeben am 13. Dezember 1960 Nr a) Artikel 29 Absatz (b) des Abkommens wird wie folgt abgeändert: b) Wenn die Organisation feststellt, daß eine Vertragspartei eine auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines von der Organisation auf Grund dieses Abkommens gefaßten Beschlusses fällige Zahlung nicht geleistet hat, soll folgendes gelten: 1. Während der am Tage nach der Feststellung des Verzuges beginnenden und am Tage, an dem die Organisation einen Beschluß hinsichtlich der Suspension der Anwendung dieses Abkommens gegenüber der betreffenden Vertragspartei faßt, endigenden Periode (im folgenden Stillhalteperiode" genannt) können, vorbehaltlich des Absatzes (2) und (3), die anderen Vertragsparteien ihre Rechte nicht ausüben und sind ihrer Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gegenüber der betreffenden Vertragspartei entbunden und die betreffende Vertragspartei kann weder ihre Rechte ausüben noch neue Verpflichtungen gemäß diesen Bestimmungen eingehen; 2. die in Artikel 11 Absatz (a) erwähnten Beträge und Salden werden von der betreffenden Vertragspartei, was den zwischen dem Beginn der laufenden Abrechnungsperiode und dem Beginn der Stillhalteperiode liegenden Zeitraum betrifft, und von den anderen Vertragsparteien, was ihre Beziehungen zu der betreffenden Vertragspartei betrifft, möglichst bald nachher notifiziert;
4 Stück Ausgegeben am 13. Dezember 1960 Nr vorbehaltlich des Absatzes (4) werden die Netto-Forderung oder -Schuld der betreffenden Vertragspartei und sämtliche bilateralen Forderungen oder Schulden der anderen Vertragsparteien an dem von der Organisation festgesetzten Wertstellungstag gemäß den in Artikel 12 festgelegten Regelungen ausgeglichen und jeder Verzug in der Leistung einer auf Grund dieses Absatzes fälligen Zahlung soll als Verzug in der Leistung einer auf Grund des genannten Artikels fälligen Zahlung gelten; 4. an Stelle einer während der Stillhalteperiode durch den Fonds an die betreffende Vertragspartei zu leistenden Zahlung auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines von der Organisation auf Grund dieses Abkommens gefaßten Beschlusses wird ein der genannten Zahlung entsprechender Betrag in Gold oder gegebenenfalls in US-Dollar auf einem Sonderkonto des Fonds ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Zahlung fällig ist, gesperrt und unter den Bedingungen verwendet, die durch den in Absatz (1) erwähnten Beschluß der Organisation festgesetzt werden. b) Artikel 29 Absatz (c) wird wie folgt abgeändert: c) In Fällen, in denen die Bestimmungen des Absatzes (a) dieses Artikels Anwendung finden, soll, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, folgendes gelten: 1. Jeder von der Organisation auf Grund des Artikels 7 im Hinblick auf die betreffenden Vertragsparteien gefaßte Beschluß soll hinfällig sein;
5 68. Stück Ausgegeben am 13. Dezember 1960 Nr die vom Fonds an diese Vertragspartei gewährten und von dieser in Anspruch genommenen Kredite sind am Tage ihrer Suspension zurückzuzahlen; diese Vertragspartei hat auch am gleichen Tage die für diese Kredite fälligen Zinsen und Dienstleistungsgebühren zu zahlen; und 3. die Bestimmungen in Artikel 4 und 6 sind weiterhin auf diese Vertragspartei anzuwenden." 4. a) Artikel 30 Absatz (b) wird wie folgt abgeändert: b) Die Organisation kann dieses Abkommen unter von ihr festgesetzten Bedingungen für eine Vertragspartei beendigen, der gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen in Artikel 29 Absatz (a) suspendiert ist." b) Artikel 30 Absatz (f) des Abkommens wird wie folgt abgeändert: f) Die Bestimmungen von Absatz (e) (3) und (4) dieses Artikels sollen jedoch auf eine Vertragspartei nicht angewendet werden, falls vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen für diese Vertragspartei endigt, entweder die Organisation beschließt, dieses Abkommen zu beendigen, oder sich der Gesamtbetrag der Beiträge der Vertragsparteien, die keine Kündigung gemäß Absatz (d) dieses Artikels gegenüber der Organisation ausgesprochen haben, auf weniger als. 50 v. H. der Summe der Beiträge im Sinne des Artikels 33 Absatz (d) beläuft." 5. Artikel 33 Absatz (d) des Abkommens wird wie folgt abgeändert:
6 Stück Ausgegeben am 13. Dezember 1960 Nr. 238 d) Für die Zwecke des Absatzes (b) und (c) dieses Artikels sind unter Beiträgen diejenigen Beträge zu verstehen, die am 1. Feber 1960 durch Artikel 3 in Tabelle A dieses Abkommens festgesetzt wurden." 6. Artikel 33 Absatz (e) des Abkommens wird wie folgt abgeändert: e) Bei Beendigung dieses Abkommens gilt, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 30 Absatz (e), folgendes: 1. Die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt, sind gegebenenfalls durchzuführen; 2. die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz (b) bleiben in Kraft; 3. die von der Organisation gemäß Artikel 7 den Vertragsparteien gewährten und von diesen in Anspruch genommenen Kredite sind gemäß den bei der Kreditgewährung festgesetzten Bedingungen zurückzuzahlen; 4. vorbehaltlich eines allfälligen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von der Organisation gefaßten Beschlusses bezüglich der Rückzahlung eines dem Fonds auf Grund des Artikels 7 A gewährten Sonderkredites ist der Fonds gemäß den Bestimmungen der Anlage dieses Abkommens, die einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bilden und bis zur Durchführung der Bestimmungen dieser Anlage in Kraft bleiben, zu liquidieren."
7 68. Stück Ausgegeben am 13. Dezember 1960 Nr für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der obigen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 17. September Der Bundespräsident: Schärf Der Bundeskanzler: Raab Der Bundesminister für Finanzen: Heilingsetzer Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: i. V. Pittermann. Die vorstehenden Änderungen sind am 1. Feber 1960 in Kraft getreten. Raab
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