Förderung von Integrationsprojekten
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- Bernt Keller
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1 Integrationsamt Förderung von (Integrationsunternehmen) Stand: Juli 2003
2 1. Was sind Integrationsprojekte? Besonders betroffenen Schwerbehinderten gibt der allgemeine Arbeitsmarkt nur eingeschränkte Chancen auf berufliche Eingliederung. Als Alternative zur Arbeitslosigkeit bleibt für viele oft nur die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Um auch diesem Personenkreis Beschäftigungsangebote zu Bedingungen arbeitsrechtlicher und tariflicher Normalität zu eröffnen, fördert das Integrationsamt den Aufbau und den Betrieb spezieller Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen in einem besonders sozialen Rahmen zu schaffen. Integrationsprojekte sind ein spezielles Angebot, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu verbessern. Sie sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes, haben zugleich aber auch einen Brückenfunktion in diesen hinein. Damit sich solche Unternehmen auf Dauer am Markt behaupten können, müssen sie auf wirtschaftlich und organisatorisch tragfähigen Betriebskonzepten basieren. Sie können wie jeder andere Handwerks-, Handels- und Industriebetrieb die üblichen Zuschüsse beanspruchen. Mit der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes im Jahre 2000 und der Einführung des Sozialgesetzbuches IX im Jahre 2001 hat der Gesetzgeber die Förderung erweitert. Integrationsprojekte können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten. Dieser gesetzlich definierter Leistungskatalog schließt jedoch eine allgemeine Subventionierung der Betriebskosten wie etwa bei Werkstätten für behinderte Menschen generell aus. Integrationsfirmen sind zumeist kleinere Unternehmen, die marktorientiert produzieren oder Dienstleistungen erbringen. Gleichzeitig schaffen sie über ein Vielfaches ihrer Pflichtquote hinaus Arbeitsplätze für behinderte Menschen mit branchenüblicher oder ortsüblicher Entlohnung. Integrationsfirmen operieren zwar zumeist als non-profit Unternehmen, sind aber dennoch Betriebe, die im Wettbewerb stehen und reguläre Arbeitsverhältnisse eingehen. Anders als andere Instrumente aktiver Arbeitsmarktpolitik, die eine wirtschaftliche Betätigung nicht oder nur eingeschränkt erlauben, nehmen Integrationsfirmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Durch die alltägliche Zusammenarbeit von behinderten und nichtbehinderten Menschen findet der Integrationsgedanke eine praktische Verwirklichung. Integrationsprojekte zählen zwar zum allgemeinen Arbeitsmarkt, grenzen sich aber dadurch von anderen Arbeitgebern ab, dass sie einen Auftrag erfüllen, der die rein wirtschaftliche Betätigung am Markt übersteigt: sie beschäftigen in erheblichem Umfang schwerbehinderte Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt. Diese Schwierigkeiten sind bedingt durch die Art oder Schwere der Behinderung oder sonstige Umstände und lassen sich voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten nicht vollständig beseitigen. Der Unternehmenszweck der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen und die Förderung ihrer beruflichen und damit gesellschaftlichen Telhabe steht damit im Vordergrund und unterscheidet solche Unternehmen von anderen, bei denen die Gewinnerzielung das unternehmerische Handeln bestimmt. 2. Rechtliche Grundlagen Die Grundlagen für die Förderung ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), SGB IX. Nähere Regelungen finden sich in den Vorläufigen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Für Nordrhein-Westfalen haben das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) und das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) weitere Einzelheiten abgestimmt. 3. Formen von Integrationsprojekte werden unterschieden nach: Integrationsunternehmen Integrationsbetrieben Integrationsabteilungen Integrationsunternehmen sind auf Dauer angelegte, rechtlich und wirtschaftlich selbständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung. Als Rechtsformen kommen in Betracht: Einzelkaufleute Personen- oder Kapitalgesellschaften Stiftungen (...) Ein gemeinnütziger Status z. B. in der Form einer ggmbh schränkt die erwerbswirtschaftliche Unternehmensfunktion nicht ein. Die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.v.) ist mit einer erwerbswirtschaftlichen Unternehmensfunktion unvereinbar und kommt damit als Trägerschaft für ein Integrationsunternehmen nicht in Betracht. 2
3 Unternehmensinterne Integrationsbetriebe oder -abteilungen sind rechtlich unselbständige Organisationsformen innerhalb eines Unternehmens, die jedoch die gleiche Zielrichtung wie Integrationsunternehmen verfolgen. 4. Die Aufgaben der Integrationsprojekte Integrationsprojekte bieten schwerbehinderten Menschen sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit tariflicher oder ortsüblicher Vergütung auf Arbeitsplätzen i. S. von 73 Abs.1 SGB IX arbeitsbegleitende Betreuung Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt Bei einem Integrationsprojekt ist sicherzustellen, dass eine arbeitsbegleitende Betreuung für die beschäftigten schwerbehinderten Menschen erfolgt. Diese kann durch eine entsprechende Fachkraft mit psychosozialer oder entsprechender Qualifikation oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Doppelqualifikation geleistet werden. Art und Organisation der arbeitsbegleitenden Betreuung sind dem Integrationsamt nachzuweisen. 5. Die schwerbehinderten Beschäftigten in den Insbesondere folgende Gruppen schwerbehinderter Menschen sollen in den Beschäftigung finden (Zielgruppen): schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit schwerer Körper-, Sinnes- und Mehrfachbehinderung schwerbehinderte Menschen aus Werkstätten für behindete Menschen oder psychiatrischen Einrichtungen zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt schwerbehinderte Schulabgänger zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Neben diesen Zielgruppen schwerbehinderter Menschen müssen nicht behinderte Menschen beschäftigt werden und können auch sonstige schwerbehinderte Menschen Aufnahme finden. Für Integrationsunternehmen gilt: mindestens 25 % aller Stellen müssen mit Angehörigen der o.g. Zielgruppen besetzt sein. Der Anteil aller beschäftigten schwerbehinderten Menschen soll 50 % nicht übersteigen Für Integrationsbetriebe und -abteilungen gelten diese Beschäftigungsquoten nicht. Gleichwohl ist auch in diesen die Zielsetzung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen aus den Zielgruppen zu verfolgen und sind deutlich über der gesetzlichen Pflichtquote nach 71 SGB IX liegende Beschäftigungsquoten Fördervoraussetzung. 6. Die finanzielle Förderung von Integrationsprojekte werden zum einen gefördert durch einmalige Leistungen wie etwa Investitionshilfen und Zuschüssen zu einer betriebswirtschaftliche Gründungsberatung, zum anderen durch laufende Leistungen zur Unterstützung der besonderen Aufwendungen, die bei der Beschäftigung des Personenkreises erforderlich sind. Grundsätzlich unterliegt die Förderung von durch das Integrationsamt dem Nachranggrundsatz. Die Träger von sind deshalb auch gehalten, andere Fördermittel zu erschließen. Bei der Förderung von Integrationsunternehmen handelt es sich um eine Projektförderung. Die individuellen Leistungen an Arbeitgeber nach 102 Abs. 3 Nr.2 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen sind in der Regel darin enthalten. Nichtsdestotrotz können Integrationsunternehmen auf Grundlage des 102 Abs. 3 Nr.2 SGB IX in Verbindung mit 26 der SchwbAV (Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabe-Verordnung) Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von einzelnen Arbeits- und Ausbildungsplätzen erhalten. Investitionshilfen an Integrationsprojekte Förderfähig sind Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung: Unter Aufbau und Erweiterung fällt die Förderung von Bau- und Sachinvestitionen, einschließlich Architektenleistungen. Nicht förderbar sind dagegen Grunderwerbskosten oder Personal- und Kreditfinanzierungskosten, die Miete für Gewerberäume sowie andere Anlaufkosten. Modernisierung und Ausstattung betreffen insbesondere Maschinen, Gerätschaften oder Büroequipement. Reine Ersatzbeschaffungen sind nicht förderbar.
4 Als Zuwendungsart kommen Zuschüsse, Darlehen und Zinszuschüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln in Betracht. Art und Höhe der Förderung richten sich in erster Linie nach dem Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtbeschäftigtenzahl. Daneben findet auch die wirtschaftliche Situation des Projektes und der Betreiber Berücksichtigung. Bei der Bemessung der Förderhöhe gelten für die Zuschüsse folgende Richtgrößen: pro neu geschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen 80% der notwendigen Kosten, höchstens aber bis zu ,- Euro als Zuschuss zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen bis zu ,- Euro als Zuschuss Die Förderung erfolgt bis zu höchstens 80 % der entstehenden Kosten. 20 % der investiven Kosten sollen als Eigenanteil nachgewiesen sein. Die genannten Beträge sind Richtwerte und werden fall- und branchenabhängig festgesetzt. Gewährte Darlehen sollen nach 15 Abs. 2 SchwbAV mit jährlich 10 % getilgt werden, wobei das Jahr der Auszahlung und das darauf folgende Kalenderjahr tilgungsfrei sein können. Von einer Verzinsung kann abgesehen werden. Zuschuss zur Abgeltung des besonderen Aufwands Nach 134 SGB IX können Integrationsunternehmen finanzielle Mittel für den sogenannten besonderen Aufwand erhalten. Hierbei handelt es sich um einen über die typischen Kosten branchen- und größengleicher Unternehmen hinausgehenden Aufwand, der auf die Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen sowie auf die Verfolgung qualifizierender und rehabilitativer Ziele zurückzuführen ist und der die Wettbewerbsfähigkeit des Integrationsunternehmens im Vergleich mit anderen Unternehmen des allgemeinen Marktes beeinträchtigt. Hierzu zählen insbesondere: eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Unterstützung, eine zeitweise oder dauerhafte psychosoziale Betreuung am Arbeitsplatz, ein Vorhalten spezieller Betriebsstrukturen und -prozesse. Die Förderung erfolgt in Form von Pauschalen und beträgt pro Angehörigen der Zielgruppe: 210,- Euro monatlich 360,- Euro monatlich in der Einarbeitungszeit (d.h. i.d.r. während der ersten 36 Monate ) Zuschuss zur betriebswirtschaftlichen Beratung Integrationsunternehmen stellt das Integrationsamt Mittel zur betriebswirtschaftlichen Beratung zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine nachrangige Förderung, zunächst sind die regulären Fördermittel für Existenzgründer in Anspruch zu nehmen. Die Fördergrößen betragen: für die Gründungsberatung bis zu 5.113,- Euro, maximal 80 % der entstehenden Kosten für laufende betriebswirtschaftliche Beratung bis zu 2.556,- Euro jährlich bei Krisenberatung richtet sich der Zuschuss nach den Notwendigkeiten des Einzelfalles Die Förderung der Gründungsberatung ist erst nach Vorlage eines vorläufigen und aussagekräftigen Exposés möglich, das über eine unverbindliche Ideenskizze hinausgeht und welches Umrisse eines konkreten Businessplanes erkennen lässt. Beratungsgegenstände sind insbesondere die Unterstützung bei der weiteren Unternehmensplanung und dem Controlling sowie bei Investitionsentscheidungen, Kalkulationen und Liquiditätsplanungen und -kontrollen. Zuschuss zur Abgeltung von Minderleistung gem. 27 SchwbAV Bei Angehörigen der Zielgruppen wird unterstellt, dass deren Leistung unterhalb der geforderten Normalleistung liegt. Zum Ausgleich für diese Minderleistung erfolgt eine pauschale Förderung: 30 % des Arbeitgeberbruttos nach vorherigem Abzug von Lohnkostenzuschüssen Dritter (sog. bereinigtes AG-Brutto). Bei Teilzeitbeschäftigten (15-30 Std. wöchentlich) kann zuvor das Arbeitgeberbrutto mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, falls die Teilzeitbeschäftigung wegen der Behinderung erforderlich ist und erhöhter Betreuungsaufwand vorliegt. Diese Fördermodalitäten gelten analog für Auszubildende. 4
5 7. Verfahren (Zuständigkeit, Zahlungsweise, Verwendungsnachweis, Sicherheiten) Für Integrationsunternehmen ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort der zu fördernden Arbeitplätze liegt. Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen werden durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gefördert, nachdem zuvor das Integrationsamt eine Prüfung des Antrags vorgenommen hat. Leistungen werden frühestens vom Monat der Antragstellung erbracht. Laufende Leistungen werden in der Regel halbjährlich gegen Vorlage entsprechender Nachweise ausgezahlt. Integrationsprojekte haben dem Integrationsamt die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen nachzuweisen (Verwendungsnachweis nach Vorgabe des Integrationsamtes). Zur Sicherung der investiven Leistungen dienen: die Bankbürgschaft der Sicherungsübereignungsvertrag sowie die Grundschuld. Eine Kombination zwischen Bankbürgschaft und Sicherungsübereignung ist möglich. Ferner werden an die geförderten Arbeitsplätze Bindungsfristen geknüpft. Auch eine regelmäßige betriebswirtschaftliche Beratung kann zur Auflage gemacht werden. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie eine Projektidee haben. Unser Ziel ist es, wirtschaftlich tragfähige Integrationsunternehmen mit sicheren und dauerhaften Arbeitsplätzen für die darin beschäftigten Menschen zu fördern. Für die Beurteilung Ihres Vorhabens und schließlich für die Bearbeitung Ihres Antrages ist es wichtig, wenn Sie möglichst konkrete Angaben zu den Produkten und Dienstleistungen, zum Personalkonzept und zur Finanzierung der Investitionen und des laufenden Geschäftsbetriebes machen. Als Arbeitshilfe dazu ist ein Planungsleitfaden erhältlich. Nur auf der Grundlage aussageund damit prüffähiger Unterlagen können wir eine sachgemäße Entscheidung treffen, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein tragfähiges Integrationsprojekt handelt, das wir aus Mitteln der Ausgleichsabgabe fördern können. Ihre Ansprechpartner sind: Hedwig Schlüter Tel Michael Schneider Tel
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